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Stadtschulrat für Wien
Stadtschulrat wird Bildungsdirektion Dr. Arno Langmeier Dezember 2018 Stadtschulrat für Wien
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Bildungsdirektion für Wien
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Inhalt 1. Bildungsdirektion 2. Präsidialbereich 3 Ständiger Beirat
4. Aufwand der Bildungsdirektionen 5. Ressourcen, Ziel- und Leistungsplan 6. Erweiterung der Schulautonomie
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Bildungsdirektion (1) Für jedes Bundesland eine Bildungsdirektion als gemeinsame Bund-Länder-Behörde Auflösung der Landesschulräte bzw. des Stadtschulrats Abschaffung amtsführende PräsidentInnen – Schaffung BildungsdirektorInnen Abschaffung VizepräsidentInnen Abschaffung Kollegien – Schaffung Ständiger Beirat (beratend, Vertreter Landes-/BundeslehrerInnen, SchülerInnen, Erziehungsberechtigte) Zuständige Behörde in den Angelegenheiten des Schul- und Erziehungswesens, sowohl im Bundes- als auch Landesvollzug
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Bildungsdirektion (2) Umsetzung – Projektstruktur bis 01.01.2019
2 Bereiche –Präsidialbereich und Bereich Pädagogischer Dienst Unter den Bereichen – Gliederung in Abteilungen und Referate Rahmenrichtlinie für Geschäftseinteilung regelt österreichweit einheitliche Grundstruktur (Aufbauorganisation) Rahmenrichtlinie Geschäftsordnung regelt Geschäfts- und Gebarungsführung (Approbationsbefugnisse, Stellvertretung, Zusammenarbeit) Rahmenrichtlinie Kanzleiordnung
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Bildungsdirektion (3) Der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin ist bei der Besorgung der Aufgaben der Bildungsdirektion 1. in Angelegenheiten des Vollziehungsbereiches des Bundes an die Weisungen des zuständigen Regierungsmitglieds und 2. in Angelegenheiten des Vollziehungsbereiches des Landes an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Für den Fall, dass durch Landesgesetz ein Präsident oder eine Präsidentin der Bildungsdirektion bestellt wurde, unterliegt der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin auch dessen bzw. deren Weisungen.
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Präsidialbereich (1) Die Geschäfte der Bildungsdirektion sind unter der Leitung des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin mit Unterstützung des Präsidialbereichs zu besorgen Der Leiter oder die Leiterin des Präsidialbereichs ist Stellvertreter oder Stellvertreterin des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin. Er bzw. sie nimmt auch im Fall der Vakanz die Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin ein Dem Präsidialbereich obliegen die Bewirtschaftung der Lehrpersonalressourcen (§ 5 Abs. 4) unter Mitwirkung des Bereichs Pädagogischer Dienst sowie die Behandlung sämtlicher rechtlich zu bewertender Angelegenheiten
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Präsidialbereich (2) Leitung Präsidialbereich Abteilung Präs/1
Abteilung Präs/1 Abteilung Präs/2 Abteilung Präs/3 Abteilung Präs/4 Abteilung Präs/5 Zentralverwaltung und IKT Budget und Wirtschaft Recht (Stellvertretung Präsidialbereichsleiter) Personal Schulpsychologie & Schulärztlicher Dienst Referat Präs/1a (Verwaltungspersonal) Referat Präs/2a (Budget) Referat Präs/3a Schulrecht Referat Präs/4a Personal APS Referat Präs/6a APS Referat Präs/1b (Wirtschaftsstelle) Referat Präs/2b (Infrastruktur) Referat Präs/3b Allgemeine Rechtsangelegenheiten Referat Präs/4b Personal AHS Referat Präs/6b AHS Referat Präs/1c (Kanzlei) Referat Präs/4c Personal BBS Referat Präs/6c BMHS Referat Präs/1d (IKT) Referat Präs/4d Dienst-und Besoldungsrecht Bundeslehrer Referat Präs/6d BS Referat Präs/4e Dienst- und Besoldungsrecht Landeslehrer Referat Präs/6e Bildungsberatung
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Präsidialbereich (3) Ansprechpartner für die APS und BS
Schulrecht: Mag.a Nadine Hauptfeld Dienstrecht: Dr.in Karoline Kumptner Personal: Dipl. Päd. Michael Fleck Schulpsychologie: Mag. Daniela Haspel (APS) Mag. Jürgen Bell (BS)
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Präsidialbereich (4) Dem Unterricht an einer Schule dürfen beiwohnen
Zuständiges Mitglied der Bundesregierung Bildungsdirektor / Bildungsdirektorin Organe der Schulaufsicht Rechtskundige Bedienstete der Bildungsdirektion Bestellter Präsident / Präsidentin nur in Anwesenheit des zuständigen Mitglieds der Bundesregierung oder Schulaufsicht Dienstaufsicht: Präsidialbereich Fachaufsicht: Bereich Pädagogischer Dienst
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Ständiger Beirat der Bildungsdirektion
Der Beirat hat die Aufgabe, in den von der Bildungsdirektion auf dem Gebiet des Schul- und Erziehungswesens zu besorgenden Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung beratend mitzuwirken Dem Beirat oder einem vom Beirat ermächtigten Mitglied ist auf Verlangen Akteneinsicht in allen Angelegenheiten zu gewähren, die mit den Beratungsaufgaben des Beirats in einem Zusammenhang stehen Der Beirat ist vom Bildungsdirektor oder von der Bildungsdirektorin zumindest zweimal pro Jahr unter gleichzeitiger Vorlage einer Tagesordnung einzuberufen
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Aufwand der Bildungsdirektionen
Aufwand Bundesvollziehung: Bund Aufwand Landesvollziehung: Land Der Sachaufwand und der Personalaufwand der Bildungsdirektion ist ab dem 1. Jänner 2023 auf der Grundlage der Kosten- Leistungsrechnung gemäß § 29 auf den Bund und das Land aufzuteilen
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Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan
Für die wirkungsorientierte Verwaltung legt das zuständige Mitglied der Bundesregierung im Einvernehmen mit der Landesregierung für jede Bildungsdirektion einen Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan fest. Der Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan hat für den Zeitraum des geltenden Bundesfinanzrahmengesetzes folgende Angaben zu enthalten: Die finanziellen und personellen Ressourcen, die angestrebten Ziele der Bildungsdirektion und die zur Zielerreichung erforderlichen Maßnahmen und Leistungen
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Erweiterung der Schulautonomie
Schulversuche Flexible Klassen- und Gruppenorganisation Flexibilisierung der 50-Minuten-Unterrichtsstunde Auswahl der Lehrkräfte
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Schulversuche Erweiterung schulautonomer Entscheidungsbereich
Schulversuche zeitlich befristet Auf konkreten Schulversuchsinhalt Bedacht zu nehmen Höchstdauer = Zahl an Schulstufen + 2 Schuljahre Bestehende Schulversuche enden zu dem in Bewilligung vorgesehenen Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Bis zu diesem Zeitpunkt: Evaluation und Entscheidung, in welchem Ausmaß in Regelschulwesen übergeführt wird
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Klassengrößen und Gruppengrößen
Keine zentrale Festlegung Klassengrößen und Gruppengrößen Durch Schulleitung unter Bedachtnahme auf Erfordernisse der Pädagogik, Sicherheit, Förderbedarf, räumlichen Möglichkeiten und mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach zugeteilten Lehrerpersonalressourcen festzulegen Festlegungen der Klassenschülerzahlen spätestens sechs Wochen vor dem Ende des Unterrichtsjahres zur Kenntnis (§ 8a Abs. 2 SchOG) Wenn Schulforum/SGA nicht einverstanden -> Einvernehmen anzustreben Wenn kein Einvernehmen -> Schulforum/SGA kann mit 2/3 Mehrheit der Bildungsdirektion zur Prüfung und Entscheidung vorlegen. Die Bildungsdirektion hat im Einvernehmen mit Zentralausschuss bis zum Ende des Unterrichtsjahres zu entscheiden
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Flexibilisierung der Unterrichtsorganisation
50-Minuten-Stunde nur mehr als Berechnungsgröße für die Personalbewirtschaftung und Ressourcenzuteilung Aus Gründen der pädagogischen Zweckmäßigkeit oder organisatorischen Gründen kann Unterrichtsstunde in der Dauer von 50 Minuten durch Schulleiter unter Beachtung der lehrplanmäßig vorgesehenen Wochenstundenzahl in den einzelnen Unterrichtsgegenständen auch als Unterrichtseinheit mit weniger oder mit mehr als 50 Minuten festgelegt werden Die Gesamtunterrichtszeit gemäß dem jeweils geltenden Lehrplan ändert sich durch die Öffnung nicht Für eine Flexibilisierung bedarf es der Zustimmung des Dienststellenausschusses (s. § 9 Abs. 2 lit. b PVG)
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Auswahl der Lehrkräfte
Bildungsdirektion übermittelt die den Erfordernissen entsprechenden Bewerbungen der jeweiligen Schulleitung Schule trifft Auswahl aus den Bewerbungen Um sicherzustellen, dass alle Schulen über geeignete Lehrkräfte verfügen, trägt die Bildungsdirektion als zuständige Behörde weiterhin die Letztverantwortung in der Personalbewirtschaftung (Dienstbehörde muss ihre Entscheidung begründen) Alle administrativen Angelegenheiten der Aufnahme wie Prüfung der Formalerfordernisse oder der Dienstvertrag verbleiben bei der Bildungsdirektion
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Bewirtschaftung der Lehrpersonalressourcen
Die Bewirtschaftung der Lehrpersonalressourcen hat sich jedenfalls an der Zahl der Schülerinnen und Schüler, am Bildungsangebot, am sozio-ökonomischen Hintergrund, am Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler sowie an deren im Alltag gebrauchter Sprache und an den regionalen Bedürfnissen zu orientieren Das zuständige Mitglied der Bundesregierung kann zur Berücksichtigung des sozio-ökonomischen Hintergrunds der Schülerinnen und Schüler durch Verordnung entsprechende Kriterien festlegen
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Danke für Ihre Aufmerksamkeit!
und zum Schluss… Danke für Ihre Aufmerksamkeit!
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