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Roland Hoheisel-Gruler

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Präsentation zum Thema: "Roland Hoheisel-Gruler"—  Präsentation transkript:

1 LV 1.1.1 Entstehungsgeschichte, Aufbau und Struktur des Grundgesetzes, Ewigkeitsgarantie

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Wo stehen wir ? Art 20 (3) GG: Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden. Roland Hoheisel-Gruler

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Entstehungsgeschichte 05. Juni 1946: Abkommen unter den Oberbefehlshabern der UdSSR, USA, Großbritanniens und Frankreich: Aufteilung Deutschlands in 4 Besatzungszonen, 4-Sektoren Berlins, Zuweisung der östlich der Oder-Neiße-Linie gelegenen Teile an Polen und die UdSSR Neueinrichtung der Länder in den Besatzungszonen Unstimmigkeiten zwischen den Siegermächten führen dazu, dass der Kontrollrat seine Arbeit ab dem einstellte. Währungsreform in den drei Westzonen und West-Berlin. Bi-Zone, Tri-Zone als Vorläufer Roland Hoheisel-Gruler

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Entstehungsgeschichte (2) Westliche Militärregierungen und Regierungen der Niederlande, Belgiens und Luxemburg fordern die in Frankfurt tagenden Ministerpräsidenten der elf westlichen Länder auf, bis zum eine verfassungsgebende Versammlung einzuberufen. Ziel: föderalistische, demokratische und Individualrechte garantierende Verfassung für die Gesamtheit der westdeutschen Länder. Herrenchiemsee: Sachverständigenausschuss tagt vom bis Erstellung eines vollständigen Verfassungsentwurfes Roland Hoheisel-Gruler

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Entstehungsgeschichte (3) Parlamentarischer Rat: Zusammenkunft am in Bonn Vertreter: 65 Mitglieder, die aus den Landtagen abgeordnet worden waren. Die Militärregierungen äußerten im Verlauf der Verhandlungen wiederholt Wünsche und Empfehlungen. 12. Mai 1949: Die Westalliierten stimmen dem Grundgesetz mit Vorbehalten bezüglich West-Berlins zu. Danach von allen Landtagen außer Bayerns angenommen. Der bayerische Landtag erkannte das Grundgesetz aber auch für Bayern gültig an. Die von den Westmächten verlangte 2/3-Mehrheit war somit erreicht. 23.Mai 1949: Das Grundgesetz wird verkündet und tritt am folgenden Tag in Kraft. © Roland Hoheisel-Gruler

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Aufbau und Struktur des Grundgesetzes Präambel VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung I. Die Grundrechte II. Der Bund und die Länder VIIIa. Gemeinschaftsaufgaben, Verwaltungszusammenarbeit III. Der Bundestag IV. Der Bundesrat IX. Die Rechtsprechung IVa. Gemeinsamer Ausschuss X. Das Finanzwesen V. Der Bundespräsident Xa. Verteidigungsfall VI. Die Bundesregierung VII. Die Gesetzgebung des Bundes XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen Roland Hoheisel-Gruler

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Präambel Aufgabe und Funktion einer Präambel (lat. praeambulare, vorausgehen) ist es, Bedeutung und Inhalt des ihr folgenden Textes in meist feierlicher, gelegentlich pathetischer Form zu skizzieren. Grundsätzliches und Wesentliches wird angesprochen, historische Bedingungen und der Anlass der Rechtssetzung werden benannt, Beweggründe und Ziele des Normgebers – mehr oder weniger zutreffend – offen gelegt. Eine Präambel benennt gleichsam die Wurzeln, aus denen der Baum der Verfassung seine Kraft zieht und die ihm Halt geben (Heusch/Schönenbroicher/Heusch Präambel, Rn. 2, bezogen auf die nordrhein-westfälische Landesverfassung). Roland Hoheisel-Gruler

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I. Die Grundrechte Art. 1 GG – Menschenwürde, Grundrechtsbindung Art. 2 GG – Allgemeines Freiheitsrecht Art. 3 GG – Gleichheitssatz – Gleichberechtigung Art. 4 GG – Glaubens- und Gewissensfreiheit – Kriegsdienst mit der Waffe Art. 5 GG – Meinungsfreiheit, Pressefreiheit, Kunstfreiheit, Wissenschaft, Forschung, Lehre Art. 6 GG – Schutz der Ehe und Familie Art. 7 GG – Schule und Religionsunterricht Art. 8 GG – Versammlungsfreiheit Art. 9 GG – Vereinigungsfreiheit Art. 10 GG – Post- und Fernmeldegeheimnis Roland Hoheisel-Gruler

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Die Grundrechte (2) Art. 11 GG – Freizügigkeit Art. 12 GG – Berufsfreiheit Art. 12a GG – Dienstverpflichtungen Art. 13 GG – Unverletzlichkeit der Wohnung Art. 14 GG – Eigentumsgarantie, Erbrecht und Enteignung Art. 15 GG – Sozialisierung, Überführung in Gemeinwirtschaft Art. 16 GG – Schutz der Staatsangehörigkeit, Auslieferung Art. 16a GG – Asylrecht Art. 17 GG – Petitionsrecht Art. 17a GG – Grundrechtseinschränkung bei Wehr- und Ersatzdienst Art. 18 GG – Verwirkung von Grundrechten Art. 19 GG – Einschränkung von Grundrechten und des Rechtswegs Roland Hoheisel-Gruler

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II. Der Bund und die Länder . Im Parlamentarischen Rat waren einige der Staatstrukturprinzipien – u.a., weil es zwingende Vorgabe der Alliierten in den Frankfurter Dokumenten war – teilweise umstritten. (Sachs in Sachs, 7. Auflage [2014], Einf. Rn. 13 ff.). So war es die Absicht der alliierten Siegermächte durch ein Aide Memoire v.  , diese Prinzipien auf Folgendes festzulegen: Zweikammersystem mit starker Ländervertretung, Machtbegrenzung der Exekutiven, enumerative Aufzählung der Gesetzgebungskompetenzen des Bundes, Begrenzung der Bundesfinanzhoheit, Ausbau der Verfassungsgerichtsbarkeit, Begrenzung von Bundesbehörden, Inkompatibilität für Gesetzgebungsorgane des Bundes. Roland Hoheisel-Gruler

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III. Der Bundestag Die wesentlichen Funktionen des Parlaments im demokratischen Verfassungsstaat in einem System parlamentarischer Regierung (im Unterschied zu einer Präsidialdemokratie) werden anknüpfend an die Systematisierung durch Bagehot (The English Constitution, 1867; siehe auch Epping/Hillgruber/Butzer Art. 38, Rn. 18 ff.; Morlok/Schliesky/Wiefelspütz/Schliesky Parlamentsrecht, § 5) in die folgenden Bereiche eingeteilt: Roland Hoheisel-Gruler

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Funktionen Mit der Repräsentationsfunktion wird die Grundsatzaufgabe des Parlaments angesprochen, das (gesamte) Staatsvolk in seiner »politischen Gliederung« zu repräsentieren. An diesen grundlegenden Status knüpfen zwei weitere Funktionen an, die ihrerseits der Begründung bzw. Vermittlung demokratischer Legitimation in sachlicher und personeller Hinsicht dienen: die Gesetzgebungsfunktion und Kreationsfunktion, letztere vor allem bezogen auf die Wahl des Bundeskanzlers als Regierungschef, dem die Auswahl der weiteren Mitglieder der Regierung obliegt. Daran knüpft unmittelbar die Kontrollfunktion an, die durch Informations- und Untersuchungsrechte (Art. 44 GG) wirksam wahrgenommen werden kann und zugleich den im Grundsatz der Gewaltenteilung verankernden Auftrag der Herstellung von checks and balances zwischen den Verfassungsorganen umsetzt. Roland Hoheisel-Gruler

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IV. Der Bundesrat Im Parlamentarischen Rat war umstritten, ob die Zusammensetzung und die Stellung des Bundesrates dem Senats- bzw. Repräsentations- oder dem Ratsprinzip folgen sollten (näher zur Entstehungsgeschichte des Bundesrates im Parlamentarischen Rat Morsey in: Der Bundesrat als Verfassungsorgan und politische Kraft, 1974, S. 63 ff). Roland Hoheisel-Gruler

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Prinzipien Das Senatsprinzip basiert auf dem Gedanken der Repräsentanz des Landesvolks . Hier werden die Mitglieder vom Landesvolk gewählt. Beim Repräsentationsprinzip werden die Mitglieder durch die Volksvertretungen der Gliedstaaten gewählt. Das Ratsprinzip geht von einer Vertretung der Landesregierungen aus. Die Mitglieder werden von den Landesregierungen bestimmt (v. Münch/Kunig/Krebs Art. 50 Rn. 1). Das Ratsprinzip stellt sich als das föderalistischste unter allen Konstruktionsprinzipien für bundesstaatliche Kammern dar. Nur das Ratsprinzip räumt nämlich den Gliedstaaten als solchen ein Mitspracherecht in der Bundespolitik ein (Graf v. Kielmansegg in: Vierzig Jahre Bundesrat, 1989, S. 56). Weil die Länder, und nicht die Landesvölker, bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes mitwirken sollten, entschied sich der Parlamentarische Rat für das Ratsprinzip (Reuter Praxishandbuch Bundesrat, 2. Aufl. 2007, S. 170 ff.; Maunz/Dürig/Scholz Art. 50 Rn. 4; BVerfGE 8, 104, 120). Roland Hoheisel-Gruler

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IVa. Gemeinsamer Ausschuss Die Ursprungsfassung des Grundgesetzes enthielt keine Normen zum inneren und äußeren Notstand und damit auch nicht zum Gemeinsamen Ausschuss. Dieser wurde erst durch die sog. Notstandsverfassung von 1968 (17. Gesetz zur Änderung des GG vom , BGBl. I S. 709) geschaffen, die auch die Art. 115a bis 115l in das Grundgesetz einfügte. Ziel des Art. 53a GG ist die Einsetzung eines Notparlaments (Sachs/Robbers Art. 53a Rn. 1), bestehend aus Vertretern des Bundestages und Bundesrates, für den Fall, dass das Parlament im Verteidigungsfall, d.h. im Fall eines äußeren Notstands, funktionsunfähig wird. Notparlament statt Übergewicht der Exekutive. Roland Hoheisel-Gruler

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V. Der Bundespräsident Der Bundespräsident ist das Staatsoberhaupt der Bundesrepublik Deutschland (BVerfGE 136, 277 [BVerfG BvE 2/09; 2 BvE 2/10] [310]). Im Grundgesetz wird das an keiner Stelle festgestellt; der Begriff »Staatsoberhaupt«, entstammt der Allgemeinen Staatslehre (vgl. Kelsen Allgemeine Staatslehre, 1925, S. 304 f.; zur Begriffsgeschichte Kimminich VVDStRL 25 [1967], 2; Wiegandt AöR 133 [2008], 476 [483 ff.]; s. auch Friauf/Höfling/Waldhoff/Grefrath Art. 55 Rn. 3 ff.) die Stellung als Staatsoberhaupt ergibt sich aus drei Gesichtspunkten: Die Bezeichnung »Präsident« wird traditionell in Republiken für das Staatsoberhaupt verwendet Der eindeutig geäußerte Wille des historischen Verfassungsgebers bei dem Verfassungsorgan »Bundespräsident« sind bestimmte, traditionell beim Staatsoberhaupt liegende Kompetenzen zusammengeführt (vgl. Stern Staatsrecht, Bd. II, § 30 II 2, S. 202) Roland Hoheisel-Gruler

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VI. Die Bundesregierung Dieser Abschnitt regelt vorrangig Bildung und Bestand, Rechtsstellung und Struktur der Regierung. Hier finden sich nicht nur Regelungen, die nur dieses Verfassungsorgan betreffen, sondern auch Normen, die wesentliche Charakteristika des Verhältnisses von Regierung und Parlament bestimmen. Diese Vorschriften – namentlich in Art. 63, 67, 68 und 69 Abs. 2 GG - geben die verfassunggeberische Entscheidung für ein parlamentarisches Regierungssystem zu erkennen. Das Grundgesetz verwendet diese Bezeichnung selbst nicht. (so auch Scholz Festschrift 50 Jahre Bundesverfassungsgericht, Bd. 2, S. 663 ff. [664]; Scheidler, UBWV 2011, 141 [143]; Epping/Hillgruber/Epping Art. 62 Überblick). Roland Hoheisel-Gruler

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VII. Die Gesetzgebung des Bundes Verteilung der Gesetzgebungszuständigkeit zwischen Bund und Ländern Weg der Bundesgesetzgebung nach seinen Voraussetzungen und in Bezug auf das Verfahren. Für die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Finanzwesens gilt die abschließende Regelung (BVerfGE 67, 286) des X. Abschnitts des Grundgesetzes über das Finanzwesen. Roland Hoheisel-Gruler

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VII. Die Gesetzgebung des Bundes (2) Das Grundgesetz unterscheidet bei der Gesetzgebung zwischen verfassungsändernden Gesetzen nach Art. 79 GG und so genannten einfachen Gesetzen. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen Zustimmungsgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen Einspruchsgesetzen, bei denen der Bundesrat Einspruch einlegen, aber das Zustandekommen des Gesetzes nur unter engen Voraussetzungen verhindern kann (Art. 77 GG). Roland Hoheisel-Gruler

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VII. Die Gesetzgebung des Bundes (3) Unter Gesetzgebung i.S.d. Grundgesetzes (vgl. hierzu BVerfGE 24, 184 [BVerfG BvE 2/68]; 55, 7) ist auch die Regelung durch Rechtsverordnungen (abgeleitetes Rechtsetzungsrecht der Exekutive) nach Art. 80 GG – materielle Gesetze – oder durch Rechtsetzung eigener Art – z.B. Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen (vgl. hierzu u.a. Sachs VerwArch 1983, 25 m.w.N.) – zu verstehen (BVerfGE 34, 316; 44, 340; 55, 20 f.; 56, 309 z. Art. 28 GG). Daneben besteht ein selbstständiges ausschließliches Rechtsverordnungsrecht des Bundes aus Art. 119, Art. 127 oder Art. 132 Abs. 4 GG. Beim Gesetzgebungsnotstand nach Art. 81 GG kann eine Gesetzesvorlage mit Zustimmung des Bundesrates verabschiedet werden. Bei der Rechtsetzung im Verteidigungsfall ist ein vereinfachtes Gesetzgebungsverfahren nach Maßgabe des Art. 115d GG vorgesehen. Roland Hoheisel-Gruler

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VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung Die grundgesetzliche Ordnung wird in Verbindung mit der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 GG) organisatorisch von drei Verwaltungsbereichen geprägt, die im Prinzip unabhängig nebeneinander stehen, nämlich: Die Verwaltung des Bundes, die Verwaltung der Länder und die Kommunalverwaltung (dazu ausführlich: Schoch/Wieland Finanzierungsverantwortung, S. 53 ff.; dies. Kommunale Aufgabenträgerschaft nach GSiG, S. 92 ff. sowie Art. 84 Rdn. 12 ff.). Jeder dieser Verwaltungsbereiche hat seinen festgelegten und abgegrenzten Aufgabenbereich mit eigenem Gestaltungs-, Ermessens- und Beurteilungspielräumen (BVerfGE 88, 40 [BVerfG BvR 167/87]). Von Ausnahmefällen im Bereich der Auftragsverwaltung und der Organleihe abgesehen, gibt es keinen allgemeinen Instanzenzug Gemeinde/Kreis, Land und Bund. Roland Hoheisel-Gruler

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VIIIa. Gemeinschaftsaufgaben, Verwaltungszusammenarbeit Das Grundgesetz ging bis 1969 von der klaren Trennung der Zuständigkeitsbereiche von Bund und Ländern aus. Bis dahin besaß der Bund keine verfassungsrechtlich verankerten Mitwirkungs-, Mitplanungs- und Mitfinanzierungskompetenzen bei der Erfüllung von Landesaufgaben. Die als Verfassungswirklichkeit titulierte Staatspraxis seit Gründung der Bundesrepublik Deutschland hatte sich jedoch anders entwickelt. Der Bund nahm sich daher Aufgaben an, welche aus seiner Sicht nur gesamtstaatlich wirkungsvoll zu lösen waren und berief sich dabei auf die Wahrung der Wirtschaftseinheit und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse. Insbesondere im Bereich der nicht-gesetzesakzessorischen Verwaltung förderte der Bund eine Reihe von Aufgaben, für die sich aus dem Grundgesetz keine geschriebene Bundeszuständigkeit ergab, weil er diese aus so bezeichneten »übergeordneten Gesichtspunkten« für förderungswürdig hielt (BT-Drucks. V/2861, Rn. 39 ff., 78 ff.). Roland Hoheisel-Gruler

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IX. Die Rechtsprechung Dieser Abschnitt gewährleistet die besondere Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der Rechtsprechung im System staatlicher Gewaltenteilung (vgl. BVerfGE 103, 111 [BVerfG BvF 1/00] [137]), stellt sie der gesetzgebenden und der vollziehenden Gewalt als Staatsfunktion verfassungsstrukturell gleich und sichert sie mit bindenden Vorgaben für den »einfachen« Gesetzgeber verfassungsrechtlich ab . Der Parlamentarische Rat hat der rechtsprechenden Gewalt besondere Sorgfalt gewidmet, weil er sich bewusst war, wie die Rechtsprechung unter dem nationalsozialistischen Regime ausgehöhlt und pervertiert worden war. Die Konstituierung einer eigenständigen und unabhängigen Dritten Gewalt gehörte daher zu seinen besonderen Zielen (vgl. BVerfGE 22, 49 [BVerfG BvR 53/60] [74 f.]). Angesichts der bedrückenden Erfahrung der Vergangenheit stand dem Verfassungsgeber vor Augen, dass eine rechtsstaatliche Ordnung nur Bestand haben kann, wenn neben der Legislative und Exekutive eine entscheidungsmächtige Judikative besteht. Roland Hoheisel-Gruler

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X. Das Finanzwesen Zwei Regelungsbereiche: das in Art. 104a–108 GG enthaltene Finanzverfassungsrecht im engeren Sinne das in Art. 109–115 GG enthaltene Haushaltsverfassungsrecht Art. 109 GG steht im Schnittpunkt beider Regelungskomplexe. Die Finanzverfassung i.e.S. befasst sich nur mit Steuern, nicht dagegen mit sonstigen Abgaben und unterscheidet scharf vier Komplexe, die nicht vermengt werden dürfen: Ausgabenzuständigkeit, Art. 104a, 104b, 104c, Art. 106a sowie Art. 91e Abs. 2 S. 2 GG Steuergesetzgebungszuständigkeit, Art. 105 GG Steuerertragszuständigkeit, Art. 106, 106b und 107 GG sowie die Verteilung der Steuerverwaltungszuständigkeit, Art. 108 GG. Die Haushaltsverfassung behandelt Grundfragen des Budgetrechts für Bund und Länder. Roland Hoheisel-Gruler

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Xa. Verteidigungsfall Der äußere Notstand wird durch außenpolitische Gefahrenlagen und vor allem durch militärische Bedrohung von außen ausgelöst. Ein im Inland von Angehörigen eines anderen Staates verübter terroristischer Anschlag gehört nicht hierzu. der im Abschnitt Xa des GG in den Art. 115a bis 115l GG geregelte Verteidigungsfall setzt einen mit Waffengewalt gegenwärtig erfolgenden oder unmittelbar drohenden Angriff auf das Bundesgebiet voraus (Art. 115a Abs. 1 Satz 1 GG). Insbesondere diese Regelungen zeichnen sich durch einen hohen Detaillierungsgrad aus. Roland Hoheisel-Gruler

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XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen Übergangs- und Schlußbestimmungen Roland Hoheisel-Gruler

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Ewigkeitsgarantie Art 79 (3) GG: Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig. Roland Hoheisel-Gruler

28 Roland Hoheisel-Gruler
Schranke 79 Abs. 3 GG als Schranke für den verfassungsändernden Gesetzgeber hat den Sinn, zu verhindern, dass die geltende Verfassungsordnung in ihrer Substanz, in ihren Grundlagen auf dem formal legalistischen Weg eines verfassungsändernden Gesetzes beseitigt werden und zur nachträglichen Legalisierung eines totalitären Regimes missbraucht werden kann (BVerfGE 30, 1 [24 f.]; 84, 90 [121]). Roland Hoheisel-Gruler

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»Ewigkeitsklausel« Die in Art. 79 Abs. 3 GG genannten Wesenszüge (Verfassungsidentität) dürfen selbst im Verfahren nach Art. 79 Abs. 1 und 2 GG oder nach Art. 23 GG nicht berührt werden (»Ewigkeitsgarantie«). Die Verletzung der in Art. 79 Abs. 3 GG festgelegten Verfassungsidentität ist aus der Sicht des Demokratieprinzips zugleich ein Übergriff in die verfassungsgebende Gewalt des Volkes. Die verfassungsgebende Gewalt hat insofern den Vertretern und Organen des Volkes kein Mandat erteilt, über die Verfassungsidentität zu verfügen. Keinem Verfassungsorgan ist die Kompetenz eingeräumt, die nach Art. 79 Abs. 3 GG grundlegenden Verfassungsprinzipien zu verändern (BVerfGE 123, 267 [344]). Roland Hoheisel-Gruler

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Keine Änderbarkeit durch Volksentscheid Art. 79 Abs. 3 GG schließt ebenfalls förmlich aus, ein verfassungsänderndes Gesetz das den veränderungsfesten Kern des Grundgesetzes antastet, im Wege eines – allerdings bisher nicht zulässigen – Volksentscheides zu legitimieren (BVerfGE 89, 155 [180]). Roland Hoheisel-Gruler

31 Roland Hoheisel-Gruler
Umfang Geschützt sind aber nur die vom Verfassungsgeber geschaffenen Bestandteile der Art. 1 und 20 GG, nicht spätere Ergänzungen des verfassungsändernden Gesetzgebers, wie etwa das Widerstandsrecht in Art. 20 Abs. 4 GG (v. Münch/Bryde Art. 79 Rn. 48; BK/Evers Art. 79 Rn. 148; Jarass/Pieroth/Pieroth Art. 79 Rn. 9; AK-GG/Ridder Art. 79 Rn. 34; Stern Staatsrecht, Bd. I, § 5 IV 5b α). Es entzieht sich der Kompetenz des verfassungsändernden Gesetzgebers, Verfassungsänderungen zu erschweren oder zu untersagen. Roland Hoheisel-Gruler

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Änderung von Art. 79 III GG ? Art. 79 Abs. 3 GG hat insoweit gegenüber anderen Verfassungsvorschriften einen höheren Rang und ist damit auch selbst der Verfassungsänderung entzogen (Maunz/Dürig/Herdegen Art. 79 Rn. 75; Badura in: HStR, Bd. VII, § 160 Rn. 28; Jarass/Pieroth/Pieroth Art. 79 Rn. 10; AK-GG/Ridder Art. 79 Rn. 29; Stern Staatsrecht, Bd. I, § 4 II 3 c; a.A.v. Münch/Kunig/Bryde Art. 79 Rn. 27) Der verfassungsändernde Gesetzgeber ist nicht zu einer Selbstbefreiung von den im Grundgesetz festgelegten Schranken einer Verfassungsänderung befugt (BVerfGE 84, 90 [120]). Das Änderungsverbot betrifft auch die Erweiterung auf andere Tatbestände (Jarass/Pieroth/Pieroth Art. 79 Rn. 10) oder Ergänzungen von Art. 1 oder 20 GG (Maunz/Dürig/Herdegen Art. 79 Rn. 77), weil es sich der Kompetenz des verfassungsändernden Gesetzgebers entzieht, einem (anderen) verfassungsändernden Gesetzgeber Schranken zu setzen Roland Hoheisel-Gruler

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Geschützte Wesenszüge des Grundgesetzes Die Schranken der Verfassungsänderung nach Art. 79 Abs. 3 GG – nur bei verfassungsändernden Gesetzen (BVerfGE 87, 181) – beziehen sich auf die Gewähr der bundesstaatlichen Ordnung (in zwei Varianten) sowie die Unantastbarkeit der in den Art. 1 und 20 GG niedergelegten Grundsätze. Roland Hoheisel-Gruler

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Schutzgüter 1. Gliederung des Bundes in Länder 2. Grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung 3. In Art. 1 GG niedergelegte Grundsätze 4. In Art. 20 GG niedergelegte Grundsätze Roland Hoheisel-Gruler

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1. Gliederung des Bundes in Länder Es wird gewährleistet, dass es überhaupt Bundesländer geben muss. Dieser Bestandsschutz der föderativen Gliederung des Bundes in Länder bedeutet jedoch keine Bestandsgarantie für jedes einzelne, bestehende Land, auch nicht für ein im Wege der Neugliederung geschaffenes Land. Die Möglichkeit der territorialen und bestandsmäßigen Neugliederung des Bundesgebietes ist nicht ausgeschlossen (vgl. auch Art. 29, 118 und 118a GG). Die Anzahl der Länder ist ebenso wenig vorgegeben. Umstritten ist, ob es mindestens zwei (v. Mangoldt/Klein/Klein 2. Aufl Bd. III Art. 79 Anm. VII. 1 c) oder drei (v. Münch/Kunig/Bryde Art. 79 Rn. 30; BK/Evers Art. 79 Abs. 3 Rn. 212;) oder mehr als drei Länder sein müssen (ungewiss nach Sachs/Sachs Art. 79 Rn. 42). Die gegenwärtige Zahl der Bundesländer wird man nicht erheblich verringern können, weil sonst der Typus des Bundesstaates angetastet würde, der eine bestimmte Ausgewogenheit der Länder verlangt, Hegemonie abwehrt und verbietet, das föderative Differenzierungspotential wesentlich zu verkleinern (so zu Recht Isensee in: HStR, Bd. IV, § 98 Rn. 278). Roland Hoheisel-Gruler

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Wesensgehaltsgarantie Das Grundgesetz schützt davor, dass die Länderstaatlichkeit ihres Wesensgehaltes entleert wird. Die Länder sind gegen Verfassungsänderungen gesichert, durch die sie die Qualität von Staaten oder ein Essentiale der Staatlichkeit einbüßen (Sachs/Sachs Art. 79 Rn. 43). Die Länder im Bundesstaat sind nur dann Staaten, wenn ihnen ein Kern eigener Aufgaben als »Hausgut« unentziehbar verbleibt (BVerfGE 34, 9 [BVerfG BvF 1/71] [19]). Roland Hoheisel-Gruler

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Unentziehbares Hausgut der Länder Dem einzelnen Land muss jedenfalls die freie Bestimmung über seine Organisation einschließlich der in der Landesverfassung enthaltenen organisatorischen Grundentscheidung (auch die Festlegung der Landtagswahltermine – Haratsch DVBl 1993, 1339), bestimmte Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und Rechtsprechungskompetenzen die eigene Finanzhoheit zustehen eine Garantie der verfassungskräftigen Zuweisung eines angemessenen Anteils am Gesamtsteueraufkommen im Bundesstaat verbleiben (BVerfGE 34, 9 [BVerfG BvF 1/71] [19]; 87, 181 [196]). Roland Hoheisel-Gruler

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2. Grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung eigenständige Gesetzgebung der Länder Soweit die Mitwirkung der Länder an der Bundesgesetzgebung betroffen ist, bedeutet Art. 79 Abs. 3 GG keine Garantie für die Existenz des Bundesrates (Sachs/Sachs Art. 79 Rn. 45; Isensee in: HStR, Bd. IV, § 98 Rn. 280), der Zustimmungs- oder Einspruchsgesetze oder gar des Vermittlungsverfahrens (vgl. Sachs/Sachs Art. 79 Rn. 46). Allerdings bedarf es stets eines föderativen Organs und eines entsprechend ausgestalteten Verfahrens, das die Möglichkeit eröffnet, den Willen der Länder in die Bundesgesetzgebung effektiv einzubringen (ähnlich Isensee in: HStR, Bd. IV, § 98 Rn. 280; v. Münch/Kunig/Bryde Art. 79 Rn. 32; Sachs/Sachs Art. 79 Rn. 46, der aber je nach den Gesamtbedingungen ggf. auch eine reine »Berücksichtigung« der Position der Länder als ausreichend ansieht; AK-GG/Ridder Art. 79 Rn. 32). Roland Hoheisel-Gruler

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3. In Art. 1 GG niedergelegte Grundsätze Mehr als nur die Achtung der Menschenwürde. Zwar schützt Art. 79 Abs. 3 GG, indem er Art. 1 Abs. 1 S. 2 GG in Bezug nimmt, jedenfalls inhaltlich nicht mehr, als Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG selbst (BVerfGE 30, 1 [25]). Jedoch erlangt das in Art. 1 Abs. 2 GG enthaltene Bekenntnis zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage der menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit über Art. 79 Abs. 3 GG ebenfalls Bedeutung. In Verbindung mit der in Art. 1 Abs. 3 GG enthaltenen Verweisung auf die nachfolgenden Grundrechte sind deren Verbürgung insoweit einer Einschränkung grundsätzlich entzogen, als sie zur Aufrechterhaltung einer dem Art. 1 Abs. 1 und 2 GG entsprechenden Ordnung unverzichtbar sind (BVerfGE 84, 90 [121] – SBZ-Enteignungen und BVerfGE 109, 279 zu akustischen Überwachung von Wohnraum zu Strafverfolgungszwecken nach Art. 13 Abs. 3 GG). Roland Hoheisel-Gruler

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4. In Art. 20 GG niedergelegte Grundsätze Die durch die Bezugnahme auf Art. 20 GG garantierten Grundsätze betreffen die Unantastbarkeit der republikanischen Staatsform (diff. Löw DÖV 1979, 822 [BVerwG BVerwG 5 C 4.78]), des Bundesstaates, der demokratischen Prinzipien, einzelner Ausformungen des Rechtsstaatsprinzips und das Sozialstaatsprinzip, nicht aber das Widerstandsrecht nach Maßgabe des neuen Art. 20 Abs. 4 GG Roland Hoheisel-Gruler

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a) republikanische Staatsform Absage an Dynastien. Jeder Form einer Dynastie (insbesondere der Erbmonarchie) wird eine Absage erteilt (vgl. Sachs/Sachs Art. 79 Rn. 61), aber auch einer Wahlmonarchie oder Erbämtern wie ebenfalls einer sog. Fürstenrepublik (Maunz/Dürig/Herdegen Art. 79 Rn. 124). Möglich ist hingegen auch eine präsidialen Staatsform. Die Abschaffung des Amtes des Bundespräsidenten (Änderung der Art. 54 ff. GG) wäre zulässig (Sachs/Sachs Art. 79 Rn. 61). Die republikanische Staatsform gilt für Bund und Länder (vgl. Art. 28 Abs. 1 S. 1 GG; Stern StaatsR I S. 582).ca Roland Hoheisel-Gruler

42 Roland Hoheisel-Gruler
b) Bundesstaat Keine Aufgabe der Eigenstaatlichkeit des Bundes. geschützt sind die ausdrücklich in Art. 79 Abs. 3 GG genannten Tatbestände der Gliederung des Bundes in Länder und der grundsätzlichen Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung Die staatliche Aufgabenplanung im Verhältnis von Parlament und Regierung sowie von Bund und Ländern steht unter dem Gebot des Art. 79 Abs. 3 GG und ist deshalb auch hinsichtlich ihrer Organisationsstruktur an dieser Verfassungsbestimmung auszurichten (s. hierzu die Vorschläge im Schlussbericht der Enquête-Kommission für Fragen der Verfassungsreform vom , BT-Drucks. 7/5924; ferner BT-Drucks. VI/3829, S. 50 ff.; Stern ZRP 1977, 12 m.w.N.) Roland Hoheisel-Gruler

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c) Demokratieprinzip Wesentlicher Teil des Demokratieprinzips ist die Herrschaftsbestellung durch Wahlen (Art. 20 Abs. 2 GG, Art. 38 GG). die Wahrnehmung staatlicher Aufgaben und die Ausübung staatlicher Befugnisse müssen sich auf das Staatsvolk zurückführen lassen und grundsätzlich ihm gegenüber verantwortet werden. Entscheidend ist, dass ein hinreichend effektiver Gehalt an demokratischer Legitimation, ein bestimmtes Legitimationsniveau, erreicht wird (BVerfGE 89, 155 – Maastricht; vgl. BVerfGE 83, 60 [BVerfG BvF 3/89] Roland Hoheisel-Gruler

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d) Sozialstaat Das Sozialstaatsprinzip begründet die Pflicht des Staates, für eine gerechte Sozialordnung zu sorgen (BVerfGE 123, 267 [362] vgl. BVerfGE 59, 231 [BVerfG BvR 848/77] [263]; 100, 271 [284]). Der Staat hat diese Pflichtaufgabe auf der Grundlage eines weiten Gestaltungsfreiraumes zu erfüllen, weshalb bislang nur in wenigen Fällen konkrete verfassungsrechtliche Handlungspflichten aus dem Prinzip abgeleitet wurden. Der Staat hat lediglich die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein seiner Bürger zu schaffen (BVerfGE 123, 267 [362]; vgl. BVerfGE 82, 60 [80]; 110, 412 [445]). Das Sozialstaatsprinzip stellt dem Staat eine Aufgabe, sagt aber nichts darüber, mit welchen Mitteln diese Aufgabe im Einzelnen zu verwirklichen ist (BVerfGE 123, 267 [362]). Im konkreten hat sich zum veränderungsfesten Grundsatz lediglich die Gewährleistung des Existenzminimums (und dies insbesondere aus Art. 1 Abs. 1 GG – s. BVerfG NJW 2010, 505) entwickelt, nicht aber einzelne, sozialstaatlich begründete Leistungen Roland Hoheisel-Gruler

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e) Rechtsstaat In Art. 20 GG ist nicht das Rechtsstaatsprinzip als solches, sondern es sind nur ganz bestimmte Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips niedergelegt (BVerfGE 30, 1 [24]). Dazu gehört in Abs. 2 der Grundsatz der Gewaltenteilung und in Abs. 3 der Grundsatz der Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht. Hierzu gehört auch die Existenz einer Opposition, dessen verfassungsrechtlicher Schutz im Demokratieprinzip nach Art. 20 Abs. 1, Abs. 2 GG wurzelt (vgl. BVerfGE 2, 1 [BVerfG BvB 1/51] [13]; 44, 308 [321]; 70, 324 [363]; BVerfG NVwZ 2016, 922 Rn. 86 [BVerfG BvE 4/14]) Roland Hoheisel-Gruler

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Verhältnis zu Art. 146 GG Nach Art. 146 GG verliert das Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, seine Gültigkeit an dem Tag, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volk in freier Entscheidung beschlossen worden ist (vgl. hierzu u.a. Isensee in: HStR, Bd. VII, § 166 m.w.N.). Insoweit ist Art. 146 GG lex specialis zu Art. 79 Abs. 3 GG, erlaubt jedoch keine Verfassungsänderung, sondern allenfalls eine Verfassungsneugebung, jedoch nur dann, wenn das Verfahren einer Verfassungsschöpfung zuvor durch ein verfassungsänderndes Gesetz nach Art. 79 GG geregelt worden ist. Eine andere Regelung hätte der verfassungsändernde Gesetzgeber gar nicht schaffen dürfen. Vorrang von Art. 79 GG für Verfassungsänderungen oder -ergänzungen. Roland Hoheisel-Gruler

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