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Die Qualifikationsphase

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Präsentation zum Thema: "Die Qualifikationsphase"—  Präsentation transkript:

1 Die Qualifikationsphase
das sind die Jahrgänge 12 und 13 Von Hans O. Schulze vom ASG (Januar 2007 bis Februar 2018), aufbauend auf Gerald Wieziolkowski von der HNG (Sept. 2004) und unter Verwendung von Vorlagen des Philologenverbandes Niedersachsen, 2005

2 Versetzung in die Qualifikationsphase 1
Klassenkonferenz Entscheidet nach schulrechtlichen Bestimmungen sowie pädagogischen und fachlichen Gesichtspunkten Kriterium Kann eine erfolgreiche Mitarbeit in der Qualifikationsphase erwartet werden ? Grundlage Alle Fächer des Pflichtunterrichts in der Einführungsphase außer Sporttheorie  Anforderungen an Ausgleichsfächer VO-GO § 9 EB-VO-GO 9 Deutsch, Fremdsprache, Mathematik können nur untereinander ausgeglichen werden

3 Versetzung in die Qualifikationsphase 2 Versetzung Nichtversetzung
in allen Fächern mindestens ausreichend in einem Fach mangelhaft in zwei Fächern mangelhaft in einem Fach ungenügend 2 Ausgleichsfächer mit mindestens befriedigend 1 Ausgleichsfach mit mindestens gut oder 2 Ausgleichsfächer mit mindestens befriedigend In allen anderen Fächern mindestens ausreichend Versetzung möglicher Ausgleich Konferenzentscheidung im Einzelfall VO-GO § 9 EB-VO-GO 9 Wird nach dem ersten Schulhalbjahr ein Fach gewechselt, können nur die Leistungen in dem im zweiten Schulhalbjahr neu begonnenen Fach herangezogen werden. Nichtversetzung

4 Das Punktesystem Leistungsbewertung Noten 1 bis 6 Punkte + 1 - + 2 -
Zusammenfassende Bewertung am Ende eines Halbjahres mit den Noten 1 bis 6  Leistungen in den Klausuren bzw. in der Facharbeit  Mitarbeit im Unterricht  mündliche Beiträge (Beteiligung am Unterrichtsgespräch, Referate, u.a.) In der Qualifikationsphase: Umsetzung der Noten in Punkte  schriftliche Beiträge (Tests, Datensammlungen, Protokolle, Schülerbetriebspraktika u.a.)  experimentelle, gestalterische und praktische Leistungen VO-GO § 7 EB-VO-GO 7.1, 7.2, 7.8 Das Punktesystem 6

5 Abschlüsse und Berechtigungen
schulischer Teil der Fachhochschulreife Allgemeine Hochschulreife Fachhoch- schulreife Abschlüsse und Berechtigungen Nachweis bestimmter Leistungen in der Abiturprüfung und Abgeschlossene Berufsausbildung oder einjähriges Praktikum oder einjähriges FSJ/FÖJ oder einjähriger Wehr-/Zivil-/BF-dienst Nachweis bestimmter Leistungen in den vier Schulhalbjahren der Qualifikationsphase AVO-GOFAK § 1 und § 17 (Entwurf; Stand: ) Nachweis bestimmter Leistungen in zwei zeitlich aufeinander folgenden Schulhalbjahren der Qualifikationsphase

6 Aufbau der gymnasialen Oberstufe
11.1 11.2 Einführungsphase Versetzung 12.1 12.2 13.1 13.2 Qualifikationsphase Angebot von Schwerpunkten Thematisch bestimmte Halbjahresabschnitte Nur Kursunterricht Keine Klassen Abiturprüfung (Zentralabitur) Klassenverband und klassenübergreifende Lerngruppen Vorbereitung und Grundlage für die Arbeit in der Qualifikationsphase Erwerb einer Gesamtqualifikation durch Leistungen in der Qualifikationsphase und in der Abiturprüfung VO-GO § 8 (8.1 u. 8.2) Anlagen 1 und 2 EB-VO-GO zu § 8 VO-GO § 10 Anlage 3 EB-VO-GO zu § 10 6

7 Verweildauer in der gymnasialen Oberstufe
Höchstzeit: 4 Jahre Mindestzeit: 2 Jahre Regelfall: 3 Jahre Überschreitung der Regelzeit 1. Wiederholung bei Nichtversetzung in der Einführungsphase 2. Rücktritt nach dem 1. Halbjahr der Qualifikationsphase 3. Rücktritt nach dem 2. Halbjahr der Qualifikationsphase 4. Rücktritt nach dem 3. Halbjahr der Qualifikationsphase 5. Rücktritt nach dem 4. Halbjahr der Qualifikationsphase  keine Meldung zur Abiturprüfung oder vor Beginn der Abiturprüfung  Nichtzulassung zur Prüfung oder  Wiederholung nach Nichtbestehen der Abiturprüfung 11.1 11.2 Einführungsphase 1 Nichtversetzung 12.1 12.2 13.1 13.2 Qualifikationsphase 2 Rücktritt (nicht sinnvoll) VO-GO § 3 3 Rücktritt VO-GO § 13 AVO-GOFAK § 7 4 möglicher Rücktritt AVO-GOFAK § 8 5a Rücktritt statt Meldung EB-AVO-GOFAK zu § 14 (14.6) 5b Nichtzulassung Wer ohne Besuch der Einführungsphase in die Qualifikationsphase eingetreten ist, kann höchstens drei Jahre in der gymnasialen Oberstufe verweilen. Zur Wiederholung einer nicht bestandenen Abiturprüfung verlängert die Schule die Höchstzeit um ein Jahr. 6 Wiederholung 7

8 Belegungsverpflichtungen
Vier Halbjahre mit vier Wochenstunden in: Deutsch, Fremdsprache, Mathematik, Naturwissenschaft und allen Prüfungsfächern Vier Halbjahre mit zwei Wochenstunden in: Religion o. Werte und Normen, Sport und Seminarfach Zwei Halbjahre mit zwei Wochenstunden in: Kunst o. Darstellendes Spiel, Geschichte, Politik-Wirtschaft Plus Profiltypische Zusatzverpflichtungen: Zweite FS im FS-Profil Zweite NW im NW-Profil Musik und Kunst oder Darstellendes Spiel im Mus.-Künstl. Profil 2. FS oder 2. NW im Ges.Wiss. und im Sport-Profil Freiwillige Zusatzkurse in profiltypischen Zusatzfächern (z.B. Rhetorik, Informatik)

9 Was können Schüler wählen?
Schwerpunkt (Profil) ! Fremdsprache eine in 10 neu begonnene FS muss fortgesetzt werden im FS-Profil sind beide FS fortzusetzen Darstellendes Spiel oder Kunst im Mus.-Künstl. Profil sind aber beide fortzusetzen Werte u. Normen o. Religion Naturwissenschaft Im NW-Profil sind zwei Naturwissenschaften fortzusetzen Sport(arten) 2. FS oder 2. NW im Ges.Wiss. und im Sport – Profil für ein Schuljahr vorgeschrieben Prüfungsfächer !

10 Profile und Schwerpunktfächer
Sprachliches Profil*: Zwei Fremdsprachen oder eine FS + Deutsch aber keine in 11 neu begonnene Fremdsprache Naturwissenschaftliches Profil*: Zwei Naturwissenschaften oder eine NW + Mathe Gesellschaftswissenschaftliches Profil: Geschichte + Erdkunde oder Politik-Wirtschaft Musisch-Künstlerisches Profil: Kunst + Deutsch (oder Mathe) Sportliches Profil: Sport + eine Naturwissenschaft * = muss von der Schule angeboten werden

11 Jeder Schüler hat fünf Prüfungsfächer
(vierstündig)  3 Fächer auf erhöhtem Niveau (P1-P3 ) schriftliche Abiturprüfung (die beiden Schwerpunktfächer und ein weiteres Fach, mit doppelter Wertung, wahrscheinlich wird aber noch das P3-Fach auf einfache Wertung herabgestuft)  1 Fach auf normalem Niveau (P4) schriftliche Abiturprüfung  1 Fach auf normalem Niveau (P5) mündliche Abiturprüfung VO-GO § 11 EB-VO-GO 11 2) In P4 tritt auf Verlangen des Prüflings an die Stelle der schriftlichen Abiturleistung eine besondere Lernleistung nach § 11 AVO-GOFAK.

12 Wahl der Prüfungsfächer
Wahl der 5 Prüfungsfächer (P1, P2, P3, P4, P5) vor Eintritt in die Qualifikationsphase. Voraussetzung für eine Wahl: mindestens halbjährige Teilnahme am Unterricht in der Einführungsphase bei neu begonnener Fremdsprache durchgehende Teilnahme Bedingungen für die Wahl der fünf Prüfungsfächer:  Zwei der drei Fächer Deutsch, Fremdsprache, Mathematik VO-GO § 11 EB-VO-GO 7.7, 11 1) Eine Fremdsprache kann als P1, P2, P3 (= erhöhtes Niveau) nur gewählt werden, wenn es sich a) um eine fortgeführte Fremdsprache (1., 2. oder 3. Pflicht- oder Wahlpflichtfremdsprache) handelt oder b) um eine Wahlsprache nach § 8 Abs (2) Nr 2 b handelt und darin am Unterricht in der Einführungsphase durchgehend teilgenommen und am Ende der Einführungsphase mindestens die Note „ausreichend“ erzielt wurde 2. als P4 oder P5 gewählt werden, wenn es sich um eine neubegonnene Fremdsprache nach § 8 Abs (2) Nr 2 c handelt und am Ende der Einführungsphase mindestens die Note „ausreichend“ erreicht wurde. 2) Sport kann nur P1 oder P5 sein. Tritt bis zum Ende des ersten Schuljahres der Qualifikationsphase Sportunfähigkeit eintritt, so ist anstelle von Sport 1) im sportlichen Schwerpunkt als P1 ein anderes Prüfungsfach 2) in den übrigen Schwerpunkten ein anderes P5 zu wählen. Ist das andere Prüfungsfach nach 1) in der Qualifikationsphase nicht mit erhöhtem Niveau betrieben worden, so ist das erste Schuljahr der Qualifikationsphase zu wiederholen. Wer Sport als Prüfungsfach wählt, muss im zweiten Halbjahr der Einführungsphase sowie in allen vier Schulhalbjahren der Qualifikationsphase Unterricht belegen, der aus Sportpraxis und Sporttheorie besteht. Die Leistungen in Sporttheorie und in Sportpraxis werden im Verhältnis 1:1 gewichtet; Dezimalstellen werden nicht berücksichtigt.  Aus jedem Aufgabenfeld mindestens ein Prüfungsfach. Wird Sport als Prüfungsfach P1 oder P5 wählt, muss eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegt werden

13 A B C Aufgabenfelder Deutsch Politik-Wirtschaft Geschichte Erdkunde
sprachlich- literarisch- künstlerisch A gesellschafts- wissenschaftlich B Mathematisch- naturwissensch.- technisch C Deutsch Politik-Wirtschaft Geschichte Erdkunde Mathematik Physik Chemie Biologie (Informatik) Englisch Französisch Latein Spanisch Werte und Normen) (Religion, Kunst (Musik) (Darstellendes Spiel) Sport VO-GO §11(1) Anlage 4 (Seminarfach)


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