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Übungen im Strafrecht II Fall 1
Prof. Dr. Sarah Summers
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Materiellrechtliche Fragen
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Aufbau (Sachverhaltsabschnitte)
Entgegennehmen von Gartenarbeiten ohne Bestellung und Bezahlung des Gärtners Unterschreiben der Arbeitsbestätigung in eigenem Namen Wegnehmen und Zerreissen der Arbeitsbestätigung Ausstellen einer Rechnung lautend auf Stefan, c/o «Blumen & Baum AG» Drohung betreffend Martas Affäre mit dem Postboten Arbeiten auf eigene Rechnung unter Verwendung des Autos und der Gerätschaften der «Blumen & Baum AG»
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Entgegennehmen von Gartenarbeiten ohne Bestellung und Bezahlung des Gärtners Strafbarkeit von Marta
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Betrug (Art. 146 StGB) Objektiver Tatbestand Täuschung
Vorspiegeln oder Unterdrücken von Tatsachen; Bestärken eines Irrtums Marta nickt, als Stefan fragt, ob er am richtigen Ort sei; Marta gibt implizit zu verstehen, den Auftrag gegen Entgelt zu erteilen (+) Arglist Lügengebäude; besondere Machenschaften; einfache Lüge Stefan hätte die Wohnadresse auf ihre Richtigkeit überprüfen können? Martas Zahlungswille ist eine innere Tatsache und somit keiner Überprüfung zugänglich? Stefan wird von anderweitiger Verifikation abgehalten? (+/-)
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Betrug (Art. 146 StGB) Objektiver Tatbestand Irrtum
Vermögensdisposition Stefan arbeitet im Garten und erbringt eine entgeltliche Leistung (+) Vermögensschaden Weder Marta noch Alexander entschädigen Stefan oder die «Blumen & Baum AG» (+)
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Betrug (Art. 146 StGB) Subjektiver Tatbestand Vorsatz
Bezüglich Arglist ausreichend, wenn der Täter sein Verhalten als einfache, leicht durchschaubare Lüge qualifiziert Marta handelt mit Wissen und Willen (+) Absicht unrechtmässiger Bereicherung Marta handelt in der Absicht, die Rechnung nicht bezahlen zu müssen (+) Rechtswidrigkeit und Schuld Es sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich (+) Marta hat sich des Betruges strafbar gemacht.
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Unterschreiben der Arbeitsbestätigung in eigenem Namen Strafbarkeit von Marta
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Urkundenfälschung (Art
Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) Unterschreiben der Arbeitsbestätigung in eigenem Namen Urkunde (Art. 110 Abs. 4 StGB) Menschliche Gedankenäusserung Schrifturkunde (+) Erkennbarkeit des Ausstellers Unterschrift (+) Beweisbestimmung und Beweiseignung Bestätigung, dass Arbeit erledigt und Geld geschuldet (+)
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Urkundenfälschung i. e. S. (Art. 251 Ziff. 1 Abs
Urkundenfälschung i.e.S. (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) Unterschreiben der Arbeitsbestätigung in eigenem Namen Objektiver Tatbestand Unechte Urkunde Wirklicher und aus der Urkunde ersichtlicher Aussteller sind nicht identisch Marta unterschreibt mit ihrem richtigen Namen (-) Marta hat sich nicht der Urkundenfälschung i.e.S. strafbar gemacht.
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Falschbeurkundung (Art. 251 Ziff. 1 Abs
Falschbeurkundung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) Unterschreiben der Arbeitsbestätigung in eigenem Namen Objektiver Tatbestand Herstellung einer echten, jedoch unwahren Urkunde Schriftliche Erklärung, die nicht den Tatsachen entspricht Marta bestätigt, dass Stefan 8h gearbeitet hat Entspricht den Tatsachen (-) Marta hat sich nicht der Falschbeurkundung strafbar gemacht.
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Wegnehmen und Zerreissen der Arbeitsbestätigung Strafbarkeit von Marta
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Unterdrückung von Urkunden (Art. 254 Abs
Unterdrückung von Urkunden (Art. 254 Abs. 1 StGB) Wegnehmen und Zerreissen der Arbeitsbestätigung Objektiver Tatbestand Urkunde, über die der Täter nicht allein verfügen darf Echte oder unechte Urkunde (str.) Befugnis, von ihrer Funktion als Beweismittel Gebrauch zu machen Marta fehlt die Befugnis von der Arbeitsbestätigung als Beweismittel Gebrauch zu machen (+) Vernichten, Beiseiteschaffen oder Entwenden Durch das Zerreissen vernichtet Marta die Arbeitsbestätigung (+)
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Unterdrückung von Urkunden (Art. 254 Abs
Unterdrückung von Urkunden (Art. 254 Abs. 1 StGB) Wegnehmen und Zerreissen der Arbeitsbestätigung Subjektiver Tatbestand Vorsatz Marta handelt mit Wissen und Willen (+) Absicht, jemanden am Vermögen zu schädigen oder sich unrechtmässig zu bereichern Marta will keine Unannehmlichkeiten und die Rechnung nicht bezahlen (+) Rechtswidrigkeit und Schuld Es sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich (+) Marta hat sich der Unterdrückung von Urkunden strafbar gemacht.
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Sachbeschädigung (Art. 144 Abs
Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) Wegnehmen und Zerreissen der Arbeitsbestätigung Objektiver Tatbestand Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht Die Bestätigung gehört Stefan (+) Beschädigen, zerstören oder unbrauchbar machen Marta zerreisst die Bestätigung (+) Erfolg: Sache ist beschädigt, zerstört oder unbrauchbar Durch das Zerreissen ist die Bestätigung zerstört (+)
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Sachbeschädigung (Art. 144 Abs
Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) Wegnehmen und Zerreissen der Arbeitsbestätigung Subjektiver Tatbestand Vorsatz Marta handelt mit Wissen und Willen (+) Rechtswidrigkeit und Schuld Es sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich (+) Geringfügige Vermögensdelikte (Art. 172ter StGB) BGer: CHF 300.- Der Arbeitsbestätigung kommt ein geringerer Wert als CHF zu (+) Marta hat sich der Sachbeschädigung strafbar gemacht.
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Konkurrenzen Bezüglich Sachbeschädigung und Vernichtung einer Urkunde besteht echte Idealkonkurrenz (verschiedene Rechtsgüter, h.L.). Ist das Vermögensdelikt blosses Mittel zur Beseitigung des Beweismittels, wird das mitbegangene Vermögensdelikt durch Art. 254 konsumiert (vgl. zB Corboz; Riedo). Marta hat sich der geringfügigen Sachbeschädigung und der Unterdrückung von Urkunden strafbar gemacht.
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Ausstellen einer Rechnung lautend auf Stefan, c/o «Blumen & Baum AG» Strafbarkeit von Stefan
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Urkundenfälschung i. e. S. (Art. 251 Ziff. 1 Abs
Urkundenfälschung i.e.S. (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) Ausstellen einer Rechnung lautend auf Stefan, c/o «Blumen & Baum AG» Objektiver Tatbestand Urkunde Begriff der Urkunde siehe weiter oben Beweisbestimmung einer Rechnung i.c. gegeben, da anders als bei Falschbeurkundung keine qualifizierte Glaubwürdigkeit erforderlich (+) A.M. vertretbar
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Urkundenfälschung i. e. S. (Art. 251 Ziff. 1 Abs
Urkundenfälschung i.e.S. (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) Ausstellen einer Rechnung lautend auf Stefan, c/o «Blumen & Baum AG» Objektiver Tatbestand Herstellen einer unechten Urkunde Geistigkeitstheorie: wirklicher Aussteller, ist derjenige, auf dessen Willen der Inhalt der Urkunde zurückzuführen ist Stefan erstellt die Rechnung, der aus der Urkunde ersichtliche Aussteller ist jedoch die «Blumen & Baum AG» (+)
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Urkundenfälschung i. e. S. (Art. 251 Ziff. 1 Abs
Urkundenfälschung i.e.S. (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) Ausstellen einer Rechnung lautend auf Stefan, c/o «Blumen & Baum AG» Subjektiver Tatbestand Vorsatz Stefan handelt mit Wissen und Willen (+) Täuschungsabsicht Stefan will die Rechnung im Rechtsverkehr als echt verwenden (+) Schädigungs- oder Vorteilsabsicht Jede Besserstellung ohne entsprechenden Rechtsanspruch Finanzieller Vorteil, Auftrag wurde der «Blumen & Baum AG» erteilt (+)
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Urkundenfälschung i. e. S. (Art. 251 Ziff. 1 Abs
Urkundenfälschung i.e.S. (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) Ausstellen einer Rechnung lautend auf Stefan, c/o «Blumen & Baum AG» Rechtswidrigkeit und Schuld Es sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich (+) Stefan hat sich der Urkundenfälschung i.e.S. strafbar gemacht.
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Drohung betreffend Martas Affäre mit dem Postboten Strafbarkeit von Alexander
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Versuchte Erpressung (Art. 156 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)
Objektiver Tatbestand Chantage Als Gegenstand der Meldung kommt jedes Verhalten des Opfers und jeder dieses betreffende persönliche Umstand in Betracht, dessen Bekanntwerden beim Adressaten gemäss den üblichen gesellschaftlichen Massstäben für den Erpressten ernstliche Nachteile mit sich brächte Alexander setzt Marta mit der Drohung, ihrem Ehemann mitzuteilen, dass diese eine Affäre mit dem Postboten hat, psychisch unter Druck (+)
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Versuchte Erpressung (Art. 156 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)
Objektiver Tatbestand Vermögensdisposition Marta sagt, sie sei knapp bei Kasse und gibt Stefan das Geld nicht (-)
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Strafbarer Versuch Art. 22 Abs. 1 StGB
Vorprüfung (keine Vollendung des Deliktes) Strafbarkeit des Versuchs Tatenschluss hinsichtlich aller objektiven Tatbestandselemente (und ev. Absichten) Beginn der Ausführung ev. Differenzierung vollendeter/unvollendeter Versuch Rechtswidrigkeit/Schuld
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Versuchte Erpressung (Art. 156 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)
Objektiver Tatbestand Vermögensdisposition Marta sagt, sie sei knapp bei Kasse und gibt Stefan das Geld nicht (-) Voraussetzungen des Versuchs (Art. 22 Abs. 1 StGB) Verbrechen oder Vergehen (+) Überschreiten der Schwelle zum Versuch (+) Alexander hat sich der versuchten Erpressung strafbar gemacht.
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Arbeiten auf eigene Rechnung unter Verwendung des Autos und der Gerätschaften der «Blumen & Baum AG» Strafbarkeit von Stefan
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Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs
Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) Arbeiten auf eigene Rechnung unter Einsatz des Equipments der «Blumen & Baum AG» Objektiver Tatbestand Anvertraute, fremde bewegliche Sache Treugeber gibt Gewahrsam vollständig auf und räumt ihn dem Täter ein Im Eigentum einer AG stehende Sachen gelten gem. h.L. grundsätzlich nicht als den Mitarbeitern anvertraut Soweit Stefan ausserhalb der Arbeitszeit zur privaten Verwendung des Firmenwagens berechtigt sein sollte, ist ihm der Geschäftswagen anvertraut (+) Aneignung Zweckentfremdeter Einsatz des Autos bedeutet noch kein Einverleiben ins eigene Vermögen (-) Stefan hat sich nicht der Veruntreuung strafbar gemacht.
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Ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff
Ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 2 StGB) Arbeiten auf eigene Rechnung unter Einsatz des Equipments der «Blumen & Baum AG» Objektiver Tatbestand Ermächtigung durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft Stefan ist Angestellter, also grundsätzlich bevollmächtigt (+) Missbrauch der Ermächtigung Vorliegen der Vollmacht bestimmt sich nach Massgabe des Vertrauensprinzips Anscheinsvollmacht? Umstritten, inwieweit Art. 158 Ziff. 2 StGB den falsus procurator erfasst. Nach h.L. ist eine blosse Anscheinsvollmacht unzureichend Stefan hat sich nicht der ungetreuen Geschäftsbesorgung strafbar gemacht.
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Betrug (Art. 146 StGB) Veranlassen des Kaufs von Spezialwerkzeug durch Stefan
Objektiver Tatbestand Täuschung Vorspiegeln oder Unterdrücken von Tatsachen Stefan behauptet er brauche ein teures Arbeitsgerät (+) Arglist Lügengebäude; besondere Machenschaften; einfache Lüge Überprüfung der Aussagen nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich Vertrauensverhältnis Arbeitgeber – Arbeitnehmer (+) Arbeitgeber sollte vor teurer Anschaffung nachfragen (-)
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Betrug (Art. 146 StGB) Veranlassen des Kaufs von Spezialwerkzeug durch Stefan
Objektiver Tatbestand Vermögensdisposition Infolge des Irrtums kaufte die «Blumen und Baum AG» das Gartenwerkzeug (+) Vermögensschaden Selbstschädigung durch den Kauf des Gartenwerkzeugs (+)
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Betrug (Art. 146 StGB) Veranlassen des Kaufs von Spezialwerkzeug durch Stefan
Subjektiver Tatbestand Vorsatz Stefan handelt mit Wissen und Willen (+) Absicht unrechtmässiger Bereicherung Stefan bewirkt, dass nicht er, sondern die «Blumen & Baum AG» das teure Gartengerät anschafft (+) Rechtswidrigkeit und Schuld Es sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich (+) Stefan hat sich des Betruges strafbar gemacht.
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Betrug (Art. 146 StGB) Arbeiten auf eigene Rechnung als Vertreter der «Blumen & Baum AG»
Objektiver Tatbestand Täuschung Vorspiegeln oder Unterdrücken von Tatsachen Stefan unterlässt es die «Blumen & Baum AG» über die Aufträge zu informieren; Garantenstellung (+) Vertragliche Bindung der «Blumen & Baum AG» (OR 32 I) (+) Arglist Lügengebäude; besondere Machenschaften; einfache Lüge Planmässiges und systematisches Vorgehen (+)
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Betrug (Art. 146 StGB) Arbeiten auf eigene Rechnung als Vertreter der «Blumen & Baum AG»
Objektiver Tatbestand Vermögensdisposition Infolge des Irrtums macht die «Blumen und Baum AG» ihre Forderungen nicht geltend (+) Vermögensschaden Selbstschädigung durch Rechtsanspruch, welcher nicht eingefordert wird (+)
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Betrug (Art. 146 StGB) Arbeiten auf eigene Rechnung als Vertreter der «Blumen & Baum AG»
Subjektiver Tatbestand Vorsatz Stefan handelt mit Wissen und Willen (+) Absicht unrechtmässiger Bereicherung Stefan bewirkt, dass die «Blumen & Baum AG» ihre Forderungen nicht geltend macht und er stattdessen bereichert wird (+) Rechtswidrigkeit und Schuld Es sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich (+) Stefan hat sich des Betruges strafbar gemacht.
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Prozessrechtliche Fragen
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Frage 1 Beschlagnahme Beschlagnahme: Art. 263 StPO
Staatsanwaltschaft / Gericht ordnet die Beschlagnahme an (Art. 263 i.V.m. Art. 198 lit. a & b StPO)
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Beschlagnahme, Art. 263 StPO
1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich: a. als Beweismittel gebraucht werden; b. zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden; c. den Geschädigten zurückzugeben sind; d. einzuziehen sind.
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Frage 1 Beschlagnahme Beschlagnahme: Art. 263 StPO
Staatsanwaltschaft / Gericht ordnet die Beschlagnahme an (Art. 263 i.V.m. Art. 198 lit. a & b StPO) Beschwerde gem. Art. 393 Abs. 1 lit. a Beschwerdeinstanz ZH: Obergericht § 49 GOG Beschwerde in Strafsachen ans BGer: Art. 78 ff. BGG (Beachte das Erfordernis eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils nach Art. 93 Abs. 1 lit. a. BGG, da es sich um einen Zwischenentscheid handelt)
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Frage 1 Schriftensperre
Ersatzmassnahme: Art. 237 Abs. 2 lit. b StPO Staatsanwaltschaft beantragt Ersatzmassnahme beim Zwangsmassnahmengericht (Art. 224 Abs. 2 StPO) Der Rechtsweg für Ersatzmassnahmen richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen für die Untersuchungs- und Sicherheitshaft (Art. 237 Abs. 4 StPO) Beschwerde gem. Art. 393 Abs. 1 lit. c (i.V.m. Art. 237 Abs. 4 i.V.m. Art. 222 StPO) Beschwerdeinstanz ZH: Obergericht §49 GOG Beschwerde in Strafsachen ans BGer: Art. 78 ff. BGG (Beachte das Erfordernis eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils nach Art. 93 Abs. 1 lit. a. BGG, da es sich um einen Zwischenentscheid handelt)
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Frage 1 Schriftensperre
Weiter kann jederzeit bei der Staatsanwaltschaft ein Gesuch um Aufhebung der Ausweissperre in sinngemässer Anwendung von Art. 228 Abs. 1 StPO gestellt werden Entspricht die Staatsanwaltschaft dem Gesuch nicht, leitet sie es dem Zwangsmassnahmengericht weiter (Art. 228 Abs. 2 StPO) Gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts ist wiederum eine Beschwerde ans OGer bzw. ans BGer möglich (vgl. oben)
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Frage 2.a. Im Vorverfahren ermittelt die Staatsanwaltschaft, um die Akten spruchreif zu machen (Art. 308 Abs. 1 StPO) Wenn das Gericht die unmittelbare Kenntnisnahme eines in der Untersuchung bereits erhobenen Beweises als für die Urteilsfällung notwendig erachtet, erhebt es diesen nochmals (Art. 343 Abs. 3 StPO) Das Gericht entscheidet nach freiem Ermessen, ob die Wiederholung einer Beweiserhebung notwendig ist, weswegen die Rüge des X erfolglos bleiben wird
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Frage 2.b. Eine unmittelbare Abnahme eines Beweismittels ist notwendig, wenn es den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann (Art. 343 Abs. 3 StPO) Dies ist bspw. der Fall, wenn es auf den unmittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage ankommt, etwa wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel darstellt Da sexuelle Nötigung ein «Vier-Augen-Delikt» ist, drängt sich ein unmittelbarer Eindruck von Y auf Aussage von Y wird wohl das einzige Beweismittel sein Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme notwendig ist wiederum über einen Ermessensspielraum
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Frage 3 Die Polizei ist befugt, Befragungen der beschuldigten Person oder Auskunftspersonen durchzuführen (Art. 142 Abs. 2 StPO) Bund und Kantone können gewisse Polizeibeamte dazu ermächtigen, im Auftrag der Staatsanwaltschaft Zeugenbefragungen durchzuführen (Art. 142 Abs. 2 StPO) Den Verfahrensbeteiligten sind bei delegierten Einvernahmen dieselben Rechte wie bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zu gewähren (Art. 312 Abs. 2 StPO) Dem Beschuldigten und seinem Verteidiger wird Gelegenheit gegeben, der Einvernahme beizuwohnen und Fragen an den Zeugen zu richten (Art. 147 Abs. 1 StPO)
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Frage 3 Clemens kann als Zeuge (Art. 162 StPO) einvernommen werden
Sofern er sich nicht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht beruft, ist er gemäss Art. 163 Abs. 2 StPO zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet Regelung der Zeugnisverweigerungsrechte aufgrund eines Berufsgeheimnisses ist abschliessend, weswegen sich Clemens insb. nicht auf Art. 47 BankG berufen kann Einvernahme wird durch die Staatsanwaltschaft durchgeführt (Art. 142 Abs. 1 StPO)
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Frage 4.a. Gestützt auf Art. 207 Abs. 1 StPO ist eine polizeiliche Vorführung zulässig, wenn Einer Vorladung nicht Folge geleistet wurde (lit. a) Aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass einer Vorladung nicht Folge geleistet wird (lit. b) Bei Verfahren wegen Verbrechen oder Vergehen ein sofortiges Erscheinen im Interesse des Verfahrens unerlässlich ist (lit. c) Die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und Haftgründe zu vermuten sind (lit. d)
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Frage 4.b. Freier Verkehr der beschuldigten Person mit der Verteidigung (Art. 129 StPO) Teilnahmerecht bei Beweiserhebung (Art. 147 Abs. 1 StPO) Bei der Polizei vgl. Art. 159 StPO Aufgrund des Anspruchs auf freien Verkehr mit der Verteidigung ist der beschuldigten Person auch ein kurzes Gespräch «unter vier Augen» mit ihrer Verteidigung vor der Einvernahme zu gewähren (vgl. aber 147 Abs. 2 StPO).
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Frage 5 Rechtsmittelinstanz ist das Obergericht (§49 GOG)
Beschwerde in Strafsachen ans BGer (Art. 95 BGG) Die Verletzung des GOG kann nur geltend gemacht werden, wenn sich die fragliche Bestimmung auf Bundesrecht, vorab die StPO stützt Eine Rüge der willkürlichen Anwendung des GOG wäre ebenfalls denkbar
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Art. 130 StPO, Notwendige Verteidigung
Die beschuldigte Person muss verteidigt werden, wenn: a. die Untersuchungshaft... mehr als 10 Tage gedauert hat; b. ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ... droht; c. sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann...; d. die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht... persönlich auftritt; e. ein abgekürztes Verfahren durchgeführt wird.
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Frage 6.a. Notwendige Verteidigung ist unter gegebenen Voraussetzungen von Art. 130 StPO erforderlich A wird vorgeworfen, sich des Diebstahls i.S.v. Art. 139 StGB schuldig gemacht zu haben Diebstahl Geldstrafe bis Freiheitsstrafe bis 5 Jahre Für die Beurteilung kommt es auf die konkret zu erwartende Strafe an Sachverhalt illiquid
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Verwertungsverbote Absolutes Verwertungsverbot Art. 141 Abs. 1 Satz 1
(Verletzung Art. 140) Art. 141 Abs. 1 Satz 2 (in der StPO geregelt, z.B. Art. 147 Abs. 4) Fernwirkung? Nicht ausdrücklich geregelt Relatives Verwertungsverbot Art. 141 Abs. 2 (Verwertung möglich, wenn unerlässlich zur Aufklärung schwerer Straftaten) Fernwirkung: Art. 141 Abs. 4
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Art. 131 Abs. 3 StPO Konsequenzen? Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so ist die Beweiserhebung nur gültig, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet.
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Frage 6.b. Wurden Beweise ohne anwaltlichen Beistand erhoben, obwohl zum Zeitpunkt der Eröffnung erkennbar war, dass ein Fall notwendiger Verteidigung vorlag, sind diese nicht gültig Umstritten, ob absolutes oder relatives Verwertungsverbot BGer geht davon aus, dass Art. 131 Abs. 3 StPO ein absolutes Verwertungsverbot statuiert Bestätigt die beschuldigte Person nachträglich im Beisein der Verteidigung die zu einem früheren Zeitpunkt ohne Verteidigung gemachten Aussagen, so werden diese verwertbar
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Art. 426 StPO Abs. 1: Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten... Abs. 2: Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
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Art. 426 StPO Abs. 3: Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die: a. der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat; b. für Übersetzungen anfielen... Abs. 4: Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
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Frage 7 Rechtsgrundlage für die Kostenauferlegung ist Art. 426 Abs. 2 StPO E contrario lässt sich daraus schliessen, dass der beschuldigten Person bei einem Freispruch oder einer Verfahrenseinstellung grundsätzlich von der Kostentragungspflicht befreit ist Folglich müsste ein X ein prozessuales Verschulden angelastet werden können, wozu jedoch i.c. die Anhaltspunkte fehlen
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Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
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