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Veröffentlicht von:Manuela Albert Geändert vor über 6 Jahren
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VO Einführung in die rechtlichen Grundlagen (M2-2) Gruppe 5-8
14. April 2018 Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik Sommersemester 2018 Mag.a Barbara Wawerka
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Termine Jeweils 8:00 -12:05 14. April 2018 (1EG003) 28. April 2018
19. Mai 2018 Prüfung Mag.a Barbara Wawerka
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Öffentliche Schulen private Schulen
Schulerhalter: Bund, Länder oder Gemeinden Schulerhalter: Kirche oder Religionsgemeinschaft, Privatperson oder juristische Person des Privatrechts (z.B. Verein) Öffentlichkeitsrecht Öffentlichkeitsrecht muss verliehen werden Schulgeldfreiheit keine zwingende Schulgeldfreiheit allgemein zugänglich Auswahl nach Religion oder Sprache möglich Grundsatz der Koedukation Geschlechtertrennung möglich Mag.a Barbara Wawerka
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EMRK BSchAufG AVG B-VG SchUG SchZG SchOG SchPflG StGB
WrSchulG SchPflG StGB Versammlungsgesetz Mag.a Barbara Wawerka
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Schulunterrichtsgesetz - SchUG
gilt für öffentliche und mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen regelt den Innenbereich (sozusagen das Leben) in der Schule im Zusammenspiel der SchulpartnerInnen (LehrerInnen + FreizeitpädagogInnen – Erziehungsberechtigte - SchülerInnen) setzt Normen für Unterricht und Erziehung Bundes- Landesgesetze Mag.a Barbara Wawerka
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§55b SchUG Freizeitpädagoge § 55b. (1) Der Freizeitpädagoge an ganztägigen Schulformen hat das Recht und die Pflicht, an der Gestaltung des Betreuungsteiles unter Bedachtnahme auf freizeitpädagogische Erfordernisse mitzuwirken. Seine Hauptaufgabe ist die dem § 2 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes entsprechende Erziehungsarbeit. (2) Außer den erzieherischen Aufgaben hat er auch die mit seiner Erziehertätigkeit verbundenen administrativen Aufgaben zu übernehmen und auf Anordnung des Schulleiters an Lehrerkonferenzen, die Angelegenheiten der Freizeit im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen betreffen, teilzunehmen. § 51 Abs. 3 ist insoweit anzuwenden, als er den Betreuungsteil betrifft. (3) Abs. 1 und 2 gelten auch für andere auf Grund besonderer Qualifikation zur Erfüllung der Aufgaben im Freizeitteil geeignete Personen (§ 8 lit. j sublit. cc des Schulorganisationsgesetzes), unabhängig davon, ob sie Bedienstete einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes sind, oder nicht. Mag.a Barbara Wawerka
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FreizeitpädagogInnen Pflichten § 55b SchUG
an der Gestaltung des Betreuungsteils mitzuwirken Hauptaufgabe § 2 Abs. 3 SchOG entsprechende Erziehungsarbeit Vorbereitung der Erziehungsarbeit administrative Aufgaben an Lehrerkonferenzen, die Angelegenheiten des Betreuungsteils betreffen, teilnehmen Aufsichtspflicht Mag.a Barbara Wawerka
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Regelungsbereiche SchUG
Aufnahme Schulordnung Unterrichtsordnung Unterrichtsarbeit, Prüfungen und Beurteilung, Aufsteigen Rechte und Pflichten der am Schulgeschehen Beteiligten zusätzlich gibt es viele Verordnungen UND Erlässe zur Konkretisierung der Bestimmungen Mag.a Barbara Wawerka
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Aufnahme § 5 SchUG, Aufnahmsverfahrensverordnung
Aufnahme (§ 3 SchUG) als ordentliche SchülerInnen gesetzliche Aufnahmevoraussetzungen Beherrschung Unterrichtssprache um folgen zu können Eignung notfalls Einstufungsprüfung außerordentliche SchülerInnen nach Alter und Reife geeignet wichtige Gründe (z.B. Sprachbeherrschung) Schulpflichtige max. 12 Monate + einmalige Verlängerung wegen Spracherlernung Mag.a Barbara Wawerka
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Verordnung über die Schulordnung
Rechtsgrundlage § 44 SchUG (beachte Stufenbau der Rechtsordnung) detaillierteres Festschreiben der Pflichten von SchülerInnen und Erziehungsberechtigten bzgl. Fernbleiben vom Unterricht für schulpflichtige Menschen Verweis auf Schulpflichtgesetz Mag.a Barbara Wawerka
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Hausordnung Schulgemeinschaftsausschuss / Schulforum können Hausordnungen erlassen – rechtlich sind das Verordnungen keine privatwirtschaftlichen Verträge Inhalte schuleigene Verhaltensvereinbarungen pünktlicher Schulbesuch Nachholung versäumter Pflichten respektvoller Umgang schonende Behandlung des Schulinventars Mag.a Barbara Wawerka
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Hausordnungen Volksschule Nikolaus Lenau-Schule Gmunden: hausordnung/ Volksschule Brehmstraße: Volksschule Kindberg Volksschule Mittersill mittersill.salzburg.at/images/stories/artikel/pdf/Vereinbaru ng%20der%20Schulgemeinschaft%20an%20der%20VS %20Mittersill.pdf Mag.a Barbara Wawerka
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Unterrichtsordnung Sprache Klassenbildung
Schul(bezogene)veranstaltungen Unterrichtsmittel Ganztägige Schulformen Mag.a Barbara Wawerka
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Unterrichtssprache Deutsch Ausnahmen Rechte der Minderheiten
Privatschulen Schulbehörde erster Instanz kann Unterricht in lebender Fremdsprache anordnen Mag.a Barbara Wawerka
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Schulveranstaltungen
§13 SchUG, Schulveranstaltungsverordnung SchVV RS 16/2014 Umgang mit Risiken und Gewährleistung von Sicherheit im Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport, bei bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen und im Bereich der bewegungsorientierten ... ( RS 17/2014 Richtlinien für die Durchführung von bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen ( Mag.a Barbara Wawerka
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Schulveranstaltungen
sind schulautonom vorzubereiten und durchzuführen Ergänzungen des lehrplanmäßigen Unterrichts durch unmittelbaren und anschaulichen Kontakt zum wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Leben Förderung musischer Anlagen körperlichen Ertüchtigung Mag.a Barbara Wawerka
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Schulveranstaltungen
Teilnahme ist für SchülerInnen verpflichtend Ausnahme gerechtfertigte Abwesenheit Ausschluss von SchülerInnen durch den Schulleiter nach Anhörung der Klassenkonferenz möglich Nächtigung außerhalb des Wohnortes notwendig Mag.a Barbara Wawerka
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Schulveranstaltungen
Lehrausgänge Exkursionen Wandertage / Sporttage Berufspraktische Tage / Wochen Sportwochen Projektwochen Mag.a Barbara Wawerka
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Schulveranstaltungen
dürfen nur durchgeführt werden wenn Ergänzung zum lehrplanmäßigen Unterrichts für nicht teilnehmende SchülerInnen Unterricht angeboten werden kann Kosten sparsam und angemessen sind ordnungsgemäße Ablauf sichergestellt ist ausreichende finanzielle Bedeckung besteht Mag.a Barbara Wawerka
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Schulbezogene Veranstaltungen
Erklärung notwendig durch Schulbehörde oder SGA/SF/KF, wenn nur an 3 Tagen der Unterricht entfällt Finanzierung gesichert ist erforderlichen LehrerInnen / FreizeitpädagogInnen zustimmen Versicherungsschutz Mag.a Barbara Wawerka
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Ganztägige Schulformen
Betreuungsteil umfasst Lernzeiten gegenstandsbezogene, die sich auf bestimmte Pflichtgegenstände bezieht, und/oder individuelle Lernzeit Einsatz von LehrerInnen und/oder ErzieherInnen möglich Bund zahlt 5 Freizeit (einschließlich Mittagessen) Lehrerinnen und/oder ErzieherInnen und/oder FreizeitpädagogInnen Mag.a Barbara Wawerka
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Führung ganztägiger Schulformen § 8d SchOG
Unterrichts – Betreuungsteil verschränkte Abfolge alle Kinder in der Klasse müssen angemeldet sein zwei Drittel der Erziehungsberechtigten + LehrerInnen müsse zustimmen getrennte Abfolge kann Klassen und Schulstufen übergreifend sein auch nur an einzelnen Wochentagen angemeldet vor der Festlegung der Schulstandorte muss Information der Erziehungsberechtigten erfolgen Abs. 3 Grundsatzbestimmung Bundes- Landesgesetze Grundsatz-gesetze Mag.a Barbara Wawerka
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Betreuungsteil - Rechtsquellen
§ 12a SchUG Besuch und Anmeldung Betreuungsteil § 55b SchUG Hauptaufgabe FreizeitpädagogIn § 47 SchUG Mitwirkung an der Erziehung § 62 SchUG Beratung mit Erziehungsberechtigten Mag.a Barbara Wawerka
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FreizeitpädagogInnen Pflichten § 55a SchUG
an der Gestaltung des Betreuungsteils mitzuwirken Hauptaufgabe § 2 Abs. 3 SchOG entsprechende Erziehungsarbeit Vorbereitung der Erziehungsarbeit administrative Aufgaben an Lehrerkonferenzen, die Angelegenheiten des Betreuungsteils betreffen, teilnehmen Aufsichtspflicht Mag.a Barbara Wawerka
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Aufsichtspflicht
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Aufsichtspflicht Nademleinsky
Mag.a Barbara Wawerka
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Kinder = Minderjährige
Ursprung der Aufsichtspflicht ist die Verpflichtung von Eltern/Erziehungsberechtigten zur Pflege der Kinder Laut § 146 Abs. 1 ABGB umfasst die Pflege des Kindes besonders die Wahrnehmung des körperlichen Wohles und der Gesundheit sowie die unmittelbare Aufsicht. Kinder = Minderjährige Warum sind Erziehungsberechtigte rechtlich überhaupt notwendig? Rechts- und Handlungsfähigkeit Mag.a Barbara Wawerka
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Rechts- und Handlungsfähigkeit
Rechtsfähigkeit: jedem Menschen angeborene Fähigkeit Träger von Rechten und Pflichten zu sein Handlungsfähigkeit Geschäftsfähigkeit: Fähigkeit durch eigenes Handeln Rechte und Pflichten einzugehen / auszuüben / übertragen Deliktsfähigkeit: Fähigkeit durch eigene Handlungen haftbar bzw. schadenersatz-pflichtig zu werden Mag.a Barbara Wawerka
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Geschäftsfähigkeit Altersstufen bis 18: Minderjährige (§ 21 ABGB)
bis 7 Jahren bis 14 unmündige Minderjährige 14 bis 18 mündige Minderjährige Minderjährige bis 7 Jahre keine Geschäftsfähigkeit Ausnahme geringfügige alterstypische Tagesgeschäfte, die sofort erfüllt werden „Wurstsemmelparagraph“ z.B. Eis kaufen und sofort bezahlen Mag.a Barbara Wawerka
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Minderjährige zwischen 7 - 18 Jahren
eingeschränkte Geschäftsfähigkeit für alltägliche geringfügige und bloß vorteilhafte Geschäfte sowie ab dem 14. LJ Religionsmündigkeit Verfügung über Einkommen aus eigenem Erwerb und ihnen überlassene Sachen soweit Lebensunterhalt nicht gefährdet ist Abschluss von Dienstverträgen (eingeschränkte) Schadenersatzpflicht grundsätzliche jugendstrafrechtliche Verantwortung Mag.a Barbara Wawerka
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Aufsicht – was ist das? Duden: Das Achten darauf, dass bestimmte Vorschriften eingehalten werden, dass nichts passiert. § 51 Abs. 3 SchUG: PädagogIn „[…] hat insbesondere auf die körperliche Sicherheit und Gesundheit der Schüler[Innen] zu achten und Gefahren nach Kräften abzuwehren.“ Siehe Pkt. 3 Aufsichtserlass und Blatt FFC Mag.a Barbara Wawerka
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Erziehungsberechtigte
§ 60 SchUG Personen, denen nach bürgerlichem Recht das Erziehungsrecht zusteht. Steht das Erziehungsrecht mehr als einer Person zu, so ist jede von ihnen handlungsbefugt. bürgerliches Recht: unverheiratete Mütter -> Mutter, jedoch Vereinbarung mit Vater möglich – richterliche Genehmigung und keine einseitige Rücknahme Antragsrecht von ledigen Vätern => siehe Trennung Eltern verheiratet -> beide Elternteile kann jedoch jeder ohne Zustimmung des anderen Teils an eine andere Person übertragen Mag.a Barbara Wawerka
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Erziehungsberechtigte II
selbst minderjährige Mutter (nicht voll geschäftsfähig) Aufsichtspflicht aber keine rechtskräftige Vertretung (med. Behandlung) volljähriger Vater Jugendwohlfahrtsträger alle anderen nur durch Übertragung Vertrag faktische „Überlassung“ kraft Gesetz : LehrerInnen/PädagogInnen in Schulen, Jugendwohlfahrtsträger, bei Gefahr Gerichtsbeschluss Haushaltsangehörige im Sonderfall Mag.a Barbara Wawerka
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Personen, Scheidung / Trennung
die im gemeinsamen Haushalt mit dem Kind leben und in einem familiären Verhältnis zum Elternteil stehen – z. B. Großeltern, LebensgefährtIn haben diesen Elternteil, wenn notwendig, in Obsorgeangelegenheiten des täglichen Lebens zu vertreten Scheidung / Trennung Grundsatz beide Elternteile bei nicht Einigung – Gerichtsentscheid Abkühlphase – 6 Monate Mag.a Barbara Wawerka
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Umfang hinsichtlich aller SchülerInnen
situationsbezogen differieren nach Gefährlichere Situationen Besondere Ereignisse Klassen mit verhaltsoriginellen Kindern Erfahrung der PädagogInnen Anzahl der Aufsichtspersonen Alter und Reife der SchülerInnen ….. Mag.a Barbara Wawerka
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zeitlicher Geltungsbereich
15 Minuten vor Beginn des Unterrichts Betreuungsteils die Zeit des Unterrichts / Betreuungsteil sämtliche Pausen mit Ausnahme der „Mittagspause“ den Zeitraum während des Verlassens der Schule unmittelbar nach Beendigung des Unterrichts bei ganztägiger Schulform auch die Zeit für Mittagessen während Schulveranstaltung, schulbezogenen Veranstaltung und einer Berufsbildorientierung Faustregel: in Schule am Schulgelände solange hier (örtlich) Bei schul(bezogenen) Veranstaltungen solange dauert Mag.a Barbara Wawerka
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ältere SchülerInnen Aufsichtspflicht kann – wenn es aus besonderen schulischen Gründen zweckmäßig ist – für SchülerInnen ab der 7. Schulstufe, sofern es ihre körperliche und geistige Reife zulässt, eingeschränkt werden oder entfallen Die Beaufsichtigung ab der 9. Schulstufe darf entfallen, wenn sie im Hinblick auf die körperliche und geistige Reife entbehrlich ist. Mag.a Barbara Wawerka
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anschließend an Unterricht in der Schule
Unterricht, Schulveranstaltung, schulbezogene Veranstaltung an anderem Ort als Schule (disloziert) anschließend an Unterricht in der Schule beaufsichtigt hin und zurück führen ab 7. St: alleine hin und zurück (s.o.) in der letzten Unterrichtsstunde ab der 7. St: alle/einzelne Vorort entlassen, wenn unbedenklich (s.o.) in der ersten Unterrichtsstunde (Vor- oder Nachmittag) anderer Treffpunkt bestimmbar. Erziehungsberechtigte sind rechtzeitig zu verständigen Mag.a Barbara Wawerka
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Schulveranstaltungen
auf Sicherheit d. SchülerInnen ist besonders Bedacht zu nehmen 15 min vor Beginn bis zum Ende der Schulveranstaltung Entfall nur ab 7. St. wenn zweckmäßig und in Hinblick auf Reife entbehrlich ab 9. St. kann von der Zweckmäßigkeit abgesehen werden. Mag.a Barbara Wawerka
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Beaufsichtigung durch NichtpädagogInnen § 44a SchUG
Wenn dies zur Gewährleistung der Sicherheit für die SchülerInnen erforderlich ist und im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben der Schule zweckmäßig ist ist die Beaufsichtigung durch geeignete Personen möglich Diese Personen werden funktionell als Organe in Vollziehung der Gesetze tätig. Mag.a Barbara Wawerka
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Juristische Reaktionsmöglichkeiten auf Fehlverhalten
Frühinformation Dokumentation aller durch Schule /PädagogIn getroffenen Maßnahmen Mitteilung an den zuständigen Jugendwohlfahrtsträger Ausschluss von Schulveranstaltungen bzw. Untersagung der Teilnahme an schulbezogenen Veranstaltungen Überweisung in eine Parallelklasse Suspendierung Ausschluss des Schülers von der betreffenden Schule Mag.a Barbara Wawerka
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Gewalt – wie darf ich als PädagogIn vorgehen?
verbale Aufforderung zur Einstellung der Gewalt andere der Situation entsprechende Maßnahme (z.B.: Ablenkung) körperliches „Dazwischen-Gehen“ nach Abwägung der Situation Drohung der Verständigung der Polizei tatsächliche Verständigung der Polizei, wenn im eigenen Bereich keine Beendigung der Gewalt bewirkt werden kann Mag.a Barbara Wawerka
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Strafrechtliches Gem. § 3 des österr. Strafgesetzbuches (StGB) handelt nicht rechtswidrig, wer sich auch nur der Verteidigung bedient, die notwendig ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen von sich (Notwehr) oder einem anderen abzuwehren (Nothilfe). Notwehr bzw. Nothilfe bedeutet allerdings notwendige Gegenwehr. Notwendig ist jene Verteidigung, die unter den verfügbaren Mitteln das jeweilig Schonendste darstellt, um einen Angriff sofort und endgültig abzuwehren. Dabei ist auf die Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Notwehrmaßnahmen zu achten! Achtung: Auch die Unterlassung einer zumutbaren Hilfeleistung ist strafbar. Mag.a Barbara Wawerka
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Exkurs: Haftung Schulerhalter haftet für den Schaden am Vermögen oder an einer Person, den die als ihre Organe handelnden Personen (zB FreizeitpädagogInnen) in Vollziehung der Gesetze (zB Aufsichtspflicht) durch ein rechtswidriges Verhalten wem auch immer schuldhaft zugefügt haben. (Amtshaftung) dem Geschädigten haftet der Schulerhalter nicht das Organ (=Bedienstete/r) Aber Regress durch Schulerhalter an Bediensteter/m ist bei vorsätzlichem und grob fahrlässigem Handeln möglich. Bei Schülerunfällen => gesetzliche Schülerunfallversicherung (Ausnahme: Vorsatz) Mag.a Barbara Wawerka
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Haftung II Keine Regressmöglichkeit an Bediensteter/m gibt es
bei leichter Fahrlässigkeit und wegen einer Handlung, die auf Weisung eines Vorgesetzten erfolgt ist, es sei denn, das Organ hätte die Weisung eines offenbar unzuständigen Vorgesetzten befolgt oder in Befolgung eine Weisung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen. Bei grober Fahrlässigkeit besteht die Möglichkeit des sog. richterlichen Mäßigungsrechts um den geforderten Ersatz zu mindern. Mag.a Barbara Wawerka
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Schülerunfälle Unfälle, die sich
in örtlichem, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der Schulausbildung, bei der Teilnahme an Schulveranstaltungen an schulbezogenen Veranstaltungen oder bei der individuellen Berufsorientierung Schulerhalter im Rahmen der Amtshaftung dem Schüler zum Ersatz des Schadens nur verpflichtet, wenn der/die Aufsichtsführende den Unfall vorsätzlich verursacht hat. Mag.a Barbara Wawerka
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Schülerunfälle II Die Amtshaftung für fahrlässiges (grobes und leichtfahrlässiges) Verhalten der Aufsichtsperson wird in diesen Fällen durch die gesetzliche Schülerunfallversicherung abgelöst. Es ist daher kein Regress durch den Schulerhalter an Bediesteter/m möglich . ABER: Auch wenn kein zivilrechtlicher Regress möglich ist, können bei Verletzung der Aufsichtspflicht strafrechtliche (fahrlässige Körperverletzung u. a.) bzw. disziplinarrechtliche Konsequenzen gegeben sein. Mag.a Barbara Wawerka
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Aufsichtspflicht Aufsichtserlass = Verordnung
ABGB §§ 51 Abs. 3, 55b, 13b Abs. 4, 10 Abs. 2, 58 Abs. 4, 59b Abs. 3 und 44a SchUG Schulveranstaltungsverordnung VO über die Schulordnung Hausordnung Aufsichtserlass = Verordnung Amtshaftung Dienstrecht Jugendschutz Strafrecht Aufsichtserlass bis zur Seite 8 am besten auswendig können – nicht die Gesetzeszitate sondern was sie aussagen
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Jugendschutz
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Bundes- Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013
„Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Förderung ihrer Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.“ Zuständig Kinder- und Jugendhilfeträger in dem Hauptwohnsitz falls nicht vorhanden gewöhnlichen Aufenthalt falls nicht vorhanden Aufenthalt der Kinder und Jugendlichen bzw. hilfesuchenden Erziehungsberechtigten junge Erwachsene: LJ Träger der Kinder- und Jugendhilfe sind die Länder Bundes- Landesgesetze Grundsatz-gesetze Mag.a Barbara Wawerka
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Mitteilung an den zuständigen Jugendwohlfahrtsträger § 37 B-KJHG 2013
unverzügliche schriftliche Meldung zur Vermeidung oder zur Abwehr einer konkreten Gefährdung eines bestimmten Kindes an den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger in Ausübung einer beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht, dass Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind oder ihr Wohl in anderer Weise erheblich gefährdet ist Mag.a Barbara Wawerka
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Mitteilung an den zuständigen Jugendwohlfahrtsträger 2
Das ist dann der Fall, wenn Anzeichen körperlicher oder seelischer Misshandlung Hinweise auf sexuellen Missbrauch grobe Versorgungsmängel oder grobe Vernachlässigung der elterlichen Pflichten festzustellen sind. Berufsrechtliche Vorschriften zur Verschwiegenheit stehen der Erfüllung der Mitteilungspflicht nicht entgegen. Mag.a Barbara Wawerka
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Mitteilung an den zuständigen Jugendwohlfahrtsträger – wie geht’s weiter
Das Jugendamt leitet ein Abklärungsverfahren ein, wobei die Art der Gefährdung, die vermutet wird, die Vorgangweise der SozialarbeiterInnen mitbestimmt. Sollte der Schutz des Kindes/Jugendlichen während des Abklärungsverfahrens in der Familie nicht ausreichend gewährleistet sein, kann eine vorübergehende Unterbringung in einem Krisenzentrum erfolgen. Wien MA 11 (Amt für Jugend und Familie) diverse Krisenzentren (KRIZ) der MA 11 nach Bezirken Säuglinge + Kleinkinder für Mädchen ab Erfüllung der Schulpflicht Kinder- und Jugendanwaltschaft Mag.a Barbara Wawerka
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Landesgesetzgebungskompetenz Wiener Jugendschutzgesetz 2002
Alle Maßnahmen, die dazu dienen körperliche, geistige, seelische, sittliche oder soziale Entwicklung gefährdenden Faktoren für Kinder und Jugendliche hintanzuhalten und sie vor Verwahrlosung zu schützen Jugendschutz im engeren Sinne („Jugendschutzpolizei“) Aufenthaltsbeschränkungen etc. Landesgesetzgebungskompetenz Wiener Jugendschutzgesetz 2002 Mag.a Barbara Wawerka
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Regelungsinhalte Ausgangsbeschränkungen
Verbotene Lokale und Betriebsräumlichkeiten Jugendgefährdende Medien, Datenträger, Gegenstände und Veranstaltungen Alkohol, Tabak und sonstige Rausch- und Suchtmittel Pflichten der Gewerbetreibenden Ausweisverpflichtung für Jugendliche Verwaltungsübertretungen - Geldstrafen Mag.a Barbara Wawerka
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