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Veröffentlicht von:Stefanie Berger Geändert vor über 6 Jahren
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Aktuelles zum Bilanzsteuerrecht / Personengesellschaften
Prof. Jürgen Hottmann
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Maßgeblichkeitsgrundsatz
Neue (geänderte) Vorschriften ab VZ 2009: § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG BMF vom , BStBl 2010 I S. 239 Prof. Jürgen Hottmann
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Generalvorschrift § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG:
Es gilt Maßgeblichkeitsgrundsatz, es sei denn, im Rahmen der Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts wird/wurde anderer Ansatz gewählt. § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG: Voraussetzung für Ausübung steuerliches Wahlrecht ist, dass Wirtschaftsgüter in besondere, laufend zu führende (formlose) Verzeichnisse aufgenommen werden. Prof. Jürgen Hottmann
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Inhalt Verzeichnis Tag der Anschaffung oder Herstellung
Anschaffungskosten oder Herstellungskosten Vorschrift des ausgeübten steuerlichen Wahlrechts Vorgenommene Abschreibungen Hinweis: Soweit Angaben bereits im Anlagenverzeichnis oder Verzeichnis für GWG enthalten, ist dies ausreichend Prof. Jürgen Hottmann
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Bilanzierungsgrundsätze
Aktivierungsgebote und –wahlrechte in HB = Aktivierungsgebote in StB Aktivierungsverbote in HB = -verbote in StB Passivierungsgebote in HB = -gebote in StB Passivierungsverbote und –wahlrechte in HB = Passivierungsverbote in StB Beachte: Spezialrecht bricht Grundrecht! Prof. Jürgen Hottmann
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Bewertungsgrundsätze
Bewertungswahlrecht in HB = -wahlrecht in StB wenn keine eigenständige steuerliche Regelung besteht. Ausübung Wahlrecht einheitlich! Fälle: Fremdkapitalzinsen (§ 255 Abs. 3 Satz 2 HGB) Bewertungsvereinfachungsverfahren (§ 240 Abs. 3 und 4 HGB) Prof. Jürgen Hottmann
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Bewertungsgrundsätze
Steuerliche Wahlrechte (EStG, EStR, BMF) Unabhängige Ausübung vom handelsrechtlichen Wertansatz! Fälle: Bildung und Übertragung von Rücklagen Erhöhte Absetzungen - Sonderabschreibungen Teilwertabschreibungen und Wertaufholung Prof. Jürgen Hottmann
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Bewertungsgrundsätze
Handelsrechtliche und steuerliche Wahlrechte Unterschiedliche Ausübung Wahlrecht in HB und StB wegen § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG zulässig. Fälle: AfA, GWG, Sammelposten Verbrauchsfolgeverfahren Prof. Jürgen Hottmann
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AfA nach Einlage BFH legt § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG anders aus als die Finanzverwaltung Neues BMF-Schreiben zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage Prof. Jürgen Hottmann
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Einlagewert höher als oder gleich den historischen AK/HK
./. AfA, AfS ./. Sonderabschreibungen ./. Erhöhte Absetzungen = Bemessungsgrundlage Prof. Jürgen Hottmann
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Einlagewert geringer als AK/HK, aber nicht geringer als die fortgeführten AK/HK
Fortgeführte AK / HK Prof. Jürgen Hottmann
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Einlagewert geringer als die fortgeführten AK / HK
Ungeminderter Einlagewert Prof. Jürgen Hottmann
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Einlagewert = fortgeführte AK / HK
Prof. Jürgen Hottmann
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Schadstoffbelastete Grundstücke
Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten Teilwert- abschreibungen Prof. Jürgen Hottmann
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Voraussetzungen für Bildung Rückstellung
Hinreichende Konkretisierung öffentlich-rechtliche Verpflichtung - wenn vollziehbarer Verwaltungsakt vorliegt Wirtschaftliche Verursachung liegt zum Zeitpunkt des Erlasses der behördlichen Anordnung vor Mit Inanspruchnahme muss ernsthaft gerechnet werden – liegt mit Bekanntgabe der behördlichen Anordnung vor Prof. Jürgen Hottmann
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Teilwertabschreibungen
Voraussetzungen für Rückstellung liegen vor Keine Teilwertabschreibung Voraussetzungen für Rückstellung liegen nicht vor Teilwertabschreibung Prof. Jürgen Hottmann
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Wahlrechte Aufwendungen bis 150 €
Aufwendungen mehr als 150 € aber nicht mehr als 410 € Aufwendungen mehr als 410 € aber nicht mehr als € Prof. Jürgen Hottmann
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Aufwendungen bis 150 € Planmäßige AfA nach § 7 EStG
Zwei Möglichkeiten: Planmäßige AfA nach § 7 EStG GWG nach § 6 Abs. 2 EStG Prof. Jürgen Hottmann
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Aufwendungen 151 € - 410 € Planmäßige AfA nach § 7 Abs. 1 EStG
Drei Möglichkeiten: Planmäßige AfA nach § 7 Abs. 1 EStG GWG nach § 6 Abs. 2 EStG Sammelposten (Wahlrecht aber nur einheitlich für alle Wirtschaftsgüter) Prof. Jürgen Hottmann
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Aufwendungen 411 € - 1.000 € Planmäßige AfA nach § 7 EStG
Zwei Möglichkeiten: Planmäßige AfA nach § 7 EStG Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG Prof. Jürgen Hottmann
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Erläuterungen zum Sammelposten
Rechengröße Ausscheiden im Jahr des Erwerbs Sammelposten = jeweilige Bilanz Nachträgliche AK im Folgejahr Veräußerung, Entnahme vor Ablauf von 5 Jahren Rumpfwirtschaftsjahr Unentgeltliche Übertragung Einbringung in Kap.ges oder PG Übertragung Mitunternehmeranteil Prof. Jürgen Hottmann
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Übertragung Wirtschaftsgüter zwischen SchwesterPG
Kein § 6 Abs. 5 EStG, sondern Aufdeckung der stillen Reserven Einspruchsverfahren ruhen Aussetzung der Vollziehung wird gewährt Prof. Jürgen Hottmann
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Reihenfolge der Wertaufholung
Verrechnung mit den nicht steuerwirksamen Abschreibungen Verrechnung mit den steuerwirksamen Abschreibungen Prof. Jürgen Hottmann
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§ 7g EStG in Neugründungsfällen
Gewinnerhöhende Auflösung des Investitionsabzugsbetrags Keine Gewerbesteuer, da unbillige Härte Prof. Jürgen Hottmann
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Investitionsabzugsbetrag und § 15a EStG
OFD Karlsruhe: Die Investitionsabzugsbeträge wirken sich unabhängig von § 15a EStG aus, weil sich durch die außerbilanzielle Korrektur das Kapitalkonto nicht verändert. Aber: Auflösungsbetrag kann nicht mit verrechenbaren Verlusten der Vorjahre verrechnet werden. Prof. Jürgen Hottmann
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Photovoltaikanlagen Dachintegrierte (werden wie behandelt) und aufgesetzte Anlagen sind bewegliche Wirtschaftsgüter AK Anlage = Differenz zwischen Kosten für normale Dacheindeckung und Mehrkosten für die Solarstromproduktion Prof. Jürgen Hottmann
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Ausscheiden Mitunternehmer bei abweichendem Wirtschaftsjahr
Laufender Gewinn und Veräußerungsgewinn werden im Kalenderjahr des Ausscheidens bezogen Prof. Jürgen Hottmann
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AfA-Nachholung Die versäumte AfA auf ein zunächst nicht als Betriebsvermögen erfasstes Wirtschaftsgut darf auch bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG nicht nachgeholt werden Prof. Jürgen Hottmann
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Einheitliche Gewinnermittlungsart bei Personengesellschaften
Die in ihrer Gesamtheit den Gewinn einer Personengesellschaft zu addierenden Teilgewinne müssen einheitlich jeweils nach denselben Prinzipien ermittelt werden. Prof. Jürgen Hottmann
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Ermittlung Reinvestitionsfrist bei Rumpfwirtschaftsjahren
Bei unentgeltlicher Betriebsübertragung (§ 6 Abs. 3 EStG) und bei Einbringungen zum Buchwert in Kap.ges. und PG (§§ 20, 24 UmwStG) sind für Zwecke der §§ 6b und 7g EStG die beiden Rumpfwirtschaftsjahre als ein Wirtschaftsjahr zu behandeln. Prof. Jürgen Hottmann
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Freibetrag § 16 Abs. 4 EStG Freibetrag wird vorrangig mit dem Veräußerungsgewinn verrechnet, auf den das Teileinkünfteverfahren anzuwenden ist. Prof. Jürgen Hottmann
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