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Die verhaltensbedingte Kündigung

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Präsentation zum Thema: "Die verhaltensbedingte Kündigung"—  Präsentation transkript:

1 Die verhaltensbedingte Kündigung
7. November 2018 Dr. Esko Horn Richter am Arbeitsgericht

2 Inhalt I. Verhaltensbedingte Kündigung II. Verdachtskündigung
1. Grundsätze 2. Einzelfälle II. Verdachtskündigung III. Betriebsratsanhörung

3 I. Verhaltensbedingte Kündigung
1. Grundsätze Fehlverhalten Beeinträchtigung betrieblicher Belange Interessen- abwägung

4 Fehlverhalten - Im Leistungsbereich - Betriebliche Verbundenheit
- Personaler Vertrauensbereich - Sonstiges Verhalten, das Arbeitsverhältnis beeinrtächtigt Ruhig und verständig urteilender Arbeitgeber Objektiver Maßstab Grds. Vorsatz oder Fahrlässigkeit

5 Kündigung keine Sanktion!!! Störung des Arbeitsverhältnisses
Neg. Prognose!!! Beeinträchtigung betrieblicher Belange Wieso sollte sich Pflichtverletzung wiederholen? Störung des Arbeitsverhältnisses Abmahnung Exkurs

6 1. Konkreter Sachverhalt
Abmahnung Sinn Inhalt Androhung, dass bei Wiederholung Kündigung droht  Vorbereitungshandlung 1. Konkreter Sachverhalt Keine „Füllwörter“ z.B. insbesondere Keine Wertungen 2. Konkrete Rüge Präzise erläutern, wie Person sich hätte verhalten sollen 3. Kündigungsandrohung

7 Konsequenzen für Arbeitgeber
Text einfach halten Viele Abmahnungen Aufpassen bei Gegendar-stellungen

8 Konsequenzen für Arbeitnehmer
Abmahnung nie angreifen Gegendarstellung

9 Beeinträchtigung betrieblicher Belange Abmahnung Neg. Prognose!!!
Störung des Arbeitsverhältnisses Abmahnung Ereignis wirkt auch bei Nichtwiederholung derart belastend, dass Zusammenarbeit nicht möglich Keine Möglichkeit einer anderweitigen vertragsgerechten Beschäftigung Anderer Arbeitsplatz, auf den Versetzung möglich Straftaten 2. Nach Versetzung vermutlich keine Störung

10 Alle Umstände, welche für oder gegen eine Kündigung sprechen können
Interessenabwägung Alle Umstände, welche für oder gegen eine Kündigung sprechen können AG Arbeits- und Betriebsdisziplin - Betriebsablaufstörungen - Eintritt eines Vermögensschadens - Schädigung des Ansehens in der Öffentlichkeit Schutz der übrigen Belegschaft AN - Art, Schwere und Häufigkeit der vorgeworfenen Pflichtwidrigkeiten, - Grad des Verschuldens, - früheres Verhalten des Arbeitnehmers, - Mitverschulden des Arbeitgebers, - Dauer der Betriebszugehörigkeit - Lebensalter, Umfang der Unterhaltsverpflichtungen Änderungskündigung

11 Darlegungslastfragen
- § 1 Abs. 2 S. 4 KSchG  AG darlegungspflichtig - AG muss Pflichtverletzung darlegen - AN kann Rechtfertigungsgrund behaupten - AG muss Rechtfertigungsgrund widerlegen!!! - AG muss Störung betrieblicher Belange darlegen - AN kann dies bestreiten - AG muss jene beweisen - AG muss Verhältnismäßigkeit darlegen und ggf. beweisen

12 Öffentlicher Dienst: § 8 Abs. 1 S. 1 BAT
2. Einzelfälle Straftaten im Betrieb Nicht jede Straftat Erforderlich: Betriebsbezug Straftat gegen AG Straftat in Dienststelle/Betrieb des AGs Straftat außerhalb der Dienststelle/ Betrieb Diebstahl Arbeitszeitbetrug Bei Gelegenheit, ggf. zu Gunsten des AGs z.B. Mord; Geiselnahme an Dritten; Pfund Kaffee? Öffentlicher Dienst: § 8 Abs. 1 S. 1 BAT

13 BAG, Urteil vom 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 –
„Fall Emmely“ Sachverhalt: Kassiererin seit 30 Jahren dabei Zwei Pfandbons werden gefunden 10 Tage später werden die Bons von Emmely eingelöst, obwohl jene nicht markiert sind Arbeitgeberin kündigt wegen Tat und Verdacht Nach der Kündigung beschuldigt Emmely andere Beschäftigte, jedoch zu Unrecht

14 BAG, Urteil vom 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - „Fall Emmely“ –
1. Diebstahl an sich Kündigungsgrund 2. Wert des Objektes nicht relevant 3. Vertrauen unwiederbringlich verloren? Vertrauenskonto? (-) Unterscheidung Kern-/ Nebenpflicht (-) Kann Verhaltensän-derung durch Abmahnung ausgeschlossen werden?

15 Alkohol Achtung: Nur steuerbares Verhalten, sonst personenbedingt
Minderung der Leistungsfähigkeit Bei Alkoholverbot Gefährdung Dritter Grds. Abmahnung Grds. Abmahnung Abmahnung? Betriebsablauf-störungen Betriebsablauf-störungen Betriebsablauf-störungen Interessenabwägung

16 Darlegungslastfragen
Alkohol im Straßenverkehr? Privat? Darlegungslastfragen - § 1 Abs. 2 S. 4 KSchG  AG darlegungspflichtig - AG muss Pflichtverletzung darlegen Alkoholprobe nur freiwillig Nur Indizien Alkoholfahne, gerötete Augen, Schwanken, Ausfälle, Unwille, sich Probe zu unterziehen

17 Arbeitsversäumnis Verspätete Arbeitsaufnahme Vorzeitige Niederlegung
Arzt- Zahnarztbesuche Verspätete Arbeitsaufnahme Vorzeitige Niederlegung Eigenmächtiger Urlaubsantritt Eigenmächtige Urlaubsverlängerung Grds. Abmahnung Abmahnung Beharrliche Arbeitsverweigerung Betriebsablauf-störungen Betriebsablaufstörungen Interessenabwägung

18 Schlechtleistung Achtung: Nur steuerbares Verhalten, sonst personenbedingt Quantitativ Qualitativ Problem des Maßstabes durchschnittlich leistungsfähiger vergleichbarer Arbeitnehmer

19 Betriebsablauf-störungen Betriebsablauf-störungen
Arbeitsverweigerung „Einfache“ Arbeitsverweigerung Abgrenzung „Beharrliche“ Arbeitsverweigerung Wille zur Nachhaltigkeit ? Grds. Abmahnung Abmahnung? Betriebsablauf-störungen Betriebsablauf-störungen Interessenabwägung

20 Pflichtverletzungen bei Erkrankungen Betriebsablaufstörungen
Anzeigepflicht § 5 Abs. 1 S. 1 EntgeltFG Nachweispflicht § 5 Abs. 1 S. 2 EntgeltFG Rückmeldepflicht Abmahnung Betriebsablaufstörungen Interessenabwägung

21 Vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit Betriebsablauf-störungen
Vortäuschen einer AU „Beharrlichen“ Arbeitsverweigerung Sonderfall einer Abmahnung? Wenn es feststeht selten Sonst Indizien: Krankheitswidrige Tätigkeiten Betriebsablauf-störungen Interessenabwägung

22 Ankündigung einer Arbeitsunfähigkeit
Pflichtverletzung ist die Nötigung  spätere Erkrankung egal Abmahnung? Betriebsablaufstörungen Interessenabwägung

23 Unechte Druckkündigung
Andere AN oder Dritte verweigern eine Zusammenarbeit mit dem AN Andere AN oder Dritte verweigern eine Zusammenarbeit mit dem AN 2. Die Ursache für die Verweigerung liegt bei dem AN (verhaltens- oder personenbedingt) 2. Die Ursache für die Verweigerung liegt nicht bei dem AN „Normale“ personen- oder verhaltensbedingte Kündigung Kündigung nur, wenn AG sich vor AN gestellt hat Für AG Existenzgefährdung

24 II. Verdachtskündigung
Voraussetzungen Problem: AG kann Pflichtverletzung nicht beweisen, aber erheblicher Verdacht  Vertrauen zerstört! Dringender Verdacht Aufgrund objektiver Umstände Schwerwie-gende Pflichtverletz-ung Anhörung BR-/ PR- Anhörung

25 III. Betriebsratsanhörung gem. § 102 BetrVG
„Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochenen Kündigung ist unwirksam.“ Keine Anhörung Keine ordnungsgemäße Anhörung 1. Was gehört in eine ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats? a) Grunddaten: Wer? Zu wann? Jedenfalls näherungsweise fristlos oder fristgemäß? Meist Alter und Dauer der Betriebszugehörigkeit

26 Gefahr, dass der Betriebsrat sich
b) Kündigungsgründe: Subjektive Determination Was für den Arbeitgeber die Kündigung verursacht hat. Umfassend alle Gründe Wird ein Grund vergessen, der mit ausschlaggebend war, kann sich Arbeitgeber hierauf im Prozess nicht berufen So präzise, dass der Betriebsrat nicht nachfragen muss. Bloße Schlagworte genügen nicht. Ist ein Teil nicht hinreichend präzise, kann sich der Arbeitgeber hierauf im Kündigungsschutzprozess nicht berufen. Was der Betriebsrat weiß, muss ihm nicht noch einmal mitgeteilt werden. Gefahr, dass der Betriebsrat sich nicht mehr „erinnert“

27 Unternehmerent-scheidung
Verhaltensbedingt Personenbedingt Betriebsbedingt Fehlverhalten Einzelne Fehlzeiten Unternehmerent-scheidung Abmahnungen Art der Erkrankung, soweit bekannt Prognose des Arbeitsplatzwegfalls Entlastende Umstände (Gegendarstellungen) Konkrete Betriebs-ablauf-störungen Wirtschaft-liche Belast-ungen Keine Weiterbeschäftigungs-möglichkeit Sozialdaten aller vergleichbarer AN

28 Anhörung nicht deshalb fehlerhaft Anhörung bereits deshalb fehlerhaft
c) Anhörungsfrist: 1. fristos: 3 Tage 2. fristgerecht: 1 Woche Kündigungsausspruch nach Fristablauf Kündigungsausspruch vor Fristablauf Anhörung nicht deshalb fehlerhaft Anhörung bereits deshalb fehlerhaft Ausnahme: Abschließende Stellungnahme des BR Kündigungszugang nicht vor Fristablauf und jederzeit rückholbar

29 d) Problem des Nachschiebens der Gründe im Prozess:
Wenn vor Ausspruch bekannt Wenn vor Ausspruch nicht bekannt Kein Nachschieben im Prozess möglich Nachschieben im Prozess möglich Wenn dem Betriebsrat unverzüglich mitgeteilt, dass Kündigung auch hierauf gestützt werden soll

30 Reaktionsmöglichkeiten des BR Arbeitgeber kann immer kündigen
1 Woche Schweigen Zustimmung Bedenken Widerspruch Arbeitgeber kann immer kündigen

31 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit


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