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Veröffentlicht von:Ilse Schmitt Geändert vor über 6 Jahren
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Grundzüge des Finanzausgleichs, Stabilitätspakt, Konsultationsmechanismus
Abteilung 8 Dr Werner Steinhäusler
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GRUNDZÜGE DES FINANZAUSGLEICHS Finanzausgleichspartner, Arten des Finanzausgleichs
Bund Länder Österreichischer Gemeindebund Österreichischer Städtebund Das F-VG 1948 ist ein Bundesverfassungsgesetz -> generell Das FAG 2017 ist ein befristetes einfaches Bundesgesetz -> speziell Vertikaler Finanzausgleich: fin. Beziehungen verschiedener Ebenen Horizontaler Finanzausgleich: fin. Beziehungen gleicher Ebene
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GRUNDZÜGE DES FINANZAUSGLEICHS Grundsatz eigener Kostentragung und abweichende gesetzliche Regelungen Bund, Länder und Gemeinden tragen den Aufwand, der sich aus der Besorgung ihrer Aufgaben ergibt, selbst, sofern von der zuständigen Gesetzgebung nichts anderes bestimmt -> Vollziehungszuständigkeit Spezielle Regelungen der zuständigen Gesetzgebung: mittelbare Bundesverwaltung (Länder: Personal- und Amtssachaufwand; Bund: sonstiger Sachaufwand, Zweckaufwand) EG-rechtswidriges Verhalten von Ländern/Gemeinden: Kostenersatzpflicht gegenüber dem Bund Besoldungskosten und ungedeckter Pensionsaufwand für Landeslehrer werden vom Bund ersetzt zu 100% in APS im Rahmen genehmigter Stellen-pläne; zu 50% in BPS und landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen
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GRUNDZÜGE DES FINANZAUSGLEICHS Kompetenz-Kompetenz des Bundes
sehr zentralistischer Ansatz der Finanzverfassung Bundesgesetzgeber regelt Verteilung der Besteuerungsrechte und der Abgabenerträge zwischen dem Bund und den Ländern (Gemeinden) Finanzzuweisungen und Zuschüsse für bestimmte Zwecke an andere Gebietskörperschaften
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GRUNDZÜGE DES FINANZAUSGLEICHS Landesumlage
Länder sind berechtigt, durch Landesgesetz ihren durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten Bedarf auf die Städte mit eigenem Statut und die Gemeinden umzulegen. Höchstausmaß: 7,66 % der Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben. Landesumlage ist Ersatz für frühere eigene Besteuerungsrechte der Länder, die zu Gunsten der Gemeinden ausgestaltet wurden; Länder haben kaum Besteuerungsmöglichkeiten
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GRUNDZÜGE DES FINANZAUSGLEICHS Finanzausgleichsgerechtigkeit
Kostentragungsbestimmungen, Verteilung der Besteuerungsrechte/ Abgabenerträge, Zuweisungen, Zuschüsse und Landesumlage haben in Übereinstimmung mit der Verteilung der Lasten der öffentlichen Verwaltung zu erfolgen und auf die Grenzen der Leistungsfähigkeit der beteiligten Gebietskörperschaften Bedacht zu nehmen Frage der (politischen) Bewertung der öffentlichen Lasten -> nur grobe, offenkundige Verstöße gegen diesen Grundsatz erfolgreich einklagbar FAG-Paktum ist Indiz, dass keine unverhältnismäßige Mittelverteilung erfolgt ist
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GRUNDZÜGE DES FINANZAUSGLEICHS Schutzklausel
Bund muss mit den übrigen Finanzausgleichspartnern vor steuerpolitischen Maßnahmen, die für sie mit einem Ausfall an Steuern verknüpft sein können, Verhandlungen führen Grund: Abgabenwesen ist vom Anwendungsbereich des Konsultationsmechanismus ausgenommen
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GRUNDZÜGE DES FINANZAUSGLEICHS Abgabenwesen: Rechtsgrundlage für öffentliche Abgaben
dürfen prinzipiell nur aufgrund von Gesetzen erhoben werden Ausnahme: „freies Beschluss- und Satzungsrecht der Gemeinden“: Bundesgesetzgeber kann Gemeinden ermächtigen, bestimmte Abgaben aufgrund eines Beschlusses der Gemeindevertretung auszuschreiben Landesgesetzgeber kann Gemeinden ebenfalls ermächtigen, bestimmte Abgaben aufgrund eines Beschlusses der Gemeindevertretung zu erheben, allerdings müssen solche Landesgesetze die wesentlichen Merkmale, insbesondere ihr zulässiges Höchstausmaß, bestimmen
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GRUNDZÜGE DES FINANZAUSGLEICHS Abgabenwesen: staatsrechtliche Steuerformen
Einteilung nach der „Ertragshoheit“ (= Recht, über den Abgabenertrag im eigenen Haushalt zu verfügen): ausschließliche Bundesabgaben zwischen Bund und Ländern (Gemeinden) geteilte Abgaben (Gemeinschaftliche Bundesabgaben, Zuschlagsabgaben, Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand) ausschließliche Landesabgaben zwischen Ländern und Gemeinden geteilte Abgaben (Gemeinschaftliche Landesabgaben, Zuschlagsabgaben, Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand) ausschließliche Gemeindeabgaben
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GRUNDZÜGE DES FINANZAUSGLEICHS Abgabenwesen: ausschließliche Bundesabgaben
Beispiele: Dienstgeberbeitrag und Beitrag von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zum Familienlastenausgleichsfonds (FLAF) Stempel- und Rechtsgebühren Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren Altlastenbeitrag Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben Ein- und Ausfuhrzölle diverse Abgaben, die derzeit nicht eingehoben werden; bleiben „reserviert“, zB Vermögensteuer -> beschränkt Abgaben(er)findungsrecht der Länder
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GRUNDZÜGE DES FINANZAUSGLEICHS Abgabenwesen: gemeinschaftliche Bundesabgaben
mit Abstand bedeutendste Abgabenkategorie, Beispiele: Umsatzsteuer (= höchstes Aufkommen aller Abgaben) Lohnsteuer (= zweithöchstes Aufkommen aller Abgaben) Körperschaftsteuer Mineralölsteuer veranlagte Einkommensteuer Kapitalertragsteuer motorbezogene Versicherungssteuer Versicherungssteuer Grunderwerbsteuer und viele andere mehr
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GRUNDZÜGE DES FINANZAUSGLEICHS Abgabenwesen: Aufteilung gemeinsch
GRUNDZÜGE DES FINANZAUSGLEICHS Abgabenwesen: Aufteilung gemeinsch. Bundesabgaben 1 für die meisten gilt der „Einheitsschlüssel“: vertikale Verteilung ca 68% B : 20% L : 12% G [vor der Verteilung zT noch gewisse Vorweg-abzüge (zB für FLAF, KatFonds, EU-Beitrag der L)] horizontale Verteilung auf Länder va nach einfacher Volkszahl (von Statistik Austria jährlich per ermittelt; für übernächstes Kalenderjahr relevant; Basis ZMR und andere Register) horizontale Verteilung auf Gemeinden va nach abgestuftem Bevölkerungsschlüssel (Volkszahl mit einem Multiplikator versehen. Je größer die Gemeinde ist, umso höher der Multiplikator: beginnend mit 1 41/67 bis hin zu 2 1/3; Treppung an den Stufengrenzen wird abgeschwächt)
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GRUNDZÜGE DES FINANZAUSGLEICHS Abgabenwesen: Aufteilung gemeinsch
GRUNDZÜGE DES FINANZAUSGLEICHS Abgabenwesen: Aufteilung gemeinsch. Bundesabgaben 2 Rechtfertigung für abgestuften Bevölkerungsschlüssel (aBS): Größere Gemeinden unterhalten Einrichtungen auch zum Nutzen benachbarter kleinerer Gemeinden („zentralörtliche Funktion“) und tragen höhere soziale Lasten. Aufteilung auf einzelne Gemeinden: landesweise Ertragsanteile der Gemeinden -> minus Landesumlage -> minus Bedarfszuweisungsmittel („GAF“, von Ländern nach Richtlinien verteilt) -> Rest nach verschiedenen Schlüsseln, hauptsächlich wieder aBS Zwecke der „GAF“-Mittel: zB für interkommunale Zusammenarbeit, strukturschwache Gemeinden, Gemeindezusammenlegungen, landesinternen Finanzkraftausgleich, sonstige Bedarfe, etwa Invest.
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GRUNDZÜGE DES FINANZAUSGLEICHS Abgabenwesen: sonstige zwischen Bund und Ländern (Gemeinden) geteilte Abgaben „Zuschlagsabgaben“: Stammabgabe des Bundes, Zuschläge der Länder (Gemeinden), die von Letzteren festgelegt werden. Beispiel: Bundesautomaten- und Video-Lotterie-Terminal-Abgabe. „Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand“: Bund und Länder (Gemeinden) erheben nebeneinander gleichartige Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand. Beispiel (historisch): Bundesgewerbesteuer (Bund), Gewerbesteuer (Gemeinde)
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GRUNDZÜGE DES FINANZAUSGLEICHS Abgabenwesen: ausschließliche Landesabgaben
in Relation zu den gemeinschaftlichen Bundesabgaben unbedeutend Beispiele: ab 2018: Wohnbauförderungsbeitrag (hauptsächlich bundesgesetzlich geregelt) Feuerschutzsteuer (bundesgesetzlich geregelt) Fremdenverkehrsabgaben Jagd- und Fischereiabgaben, Jagd- und Fischereikartenabgaben Lustbarkeitsabgaben mit Zweckwidmung des Ertrages (zB Fernseh-/ Rundfunkabgabe, Kultur-/Sportabgabe) Landesverwaltungsabgaben Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern
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GRUNDZÜGE DES FINANZAUSGLEICHS Abgabenwesen: zwischen Ländern und Gemeinden geteilte Abgaben
theoretisch analog gleiche Unterformen wie bei den zwischen Bund und Ländern (Gemeinden) geteilten Abgaben Beispiel für eine „gemeinschaftliche Landesabgabe“ in Salzburg: besondere Orts- und Kurtaxe.
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GRUNDZÜGE DES FINANZAUSGLEICHS Abgabenwesen: ausschließliche Gemeindeabgaben
auch bedeutende Abgabenkategorie, Beispiele: Grundsteuer (freies Beschlussrecht zum Hebesatz bis 500%) Kommunalsteuer Abgaben für den Gebrauch von öffentlichem Grund inklusive Luftraum Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und Anlagen (freies Beschlussrecht; maximal „doppeltes Äquivalenzprinzip“) Parkometerabgaben (Abgaben für das Abstellen mehrspuriger Fahrzeuge in Kurzparkzonen; freies Beschlussrecht mit bestimmten Ausnahmen) Lustbarkeitsabgaben ohne Zweckwidmung des Ertrages „Vergnügungssteuer“ (freies Beschlussrecht, im Allgemeinen bis 25 vH des Eintrittsgeldes) Abgabe für das Halten von Tieren (freies Beschlussrecht, ausgenommen beruflich gehaltene Tiere, Wachhunde, Blindenführerhunde) Gemeindeverwaltungsabgaben
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GRUNDZÜGE DES FINANZAUSGLEICHS Abgabenwesen: Absicherung bestehenden Systems
Seit gilt: Die Erhebung von zwei oder mehreren, auch gleichartigen Abgaben in den verschiedenen Haupt- und Unterformen von demselben Besteuerungsgegenstand nebeneinander ist idR zulässig Regelung war wichtig, um Abgaben vor der Gefahr der Aufhebung durch den VfGH zu bewahren.
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GRUNDZÜGE DES FINANZAUSGLEICHS Abgabenwesen: Abgaben(er)findungsrecht der Länder
demonstrative Aufzählung der ausschließlichen Landes(Gemeinde)abgaben Abgaben(er)findungsrecht ist mehrfach stark eingeschränkt. Beispiele: Einspruchsrecht der Bundesregierung gegen den Abgabengesetzesbeschluss eines Landtages erheben neben Bundesabgaben dürfen gleichartige Abgaben der Ld/Gem vom selben Besteuerungsgegenstand nur mit BG-Ermächtigung erhoben werden Verbot der Verletzung der Einheit des Währungs-, Wirtschafts- und Zollgebietes oder von Wirkungen wie Zwischenzölle / sonstige Vk.beschr. Unzulässigkeit von Verbrauchsabgaben, die den Verbrauch außerhalb des Geltungsgebietes oder nicht den gesamten Verbrauch im Geltungsgebiet treffen Bund kann Grundsatzregelungen zur Verhinderung von Doppelbesteuerungen und Verkehrserschwernissen erlassen Mitwirkung von Bundesorganen bei der Verwaltung von Landes (Gemeinde-) abgaben bedarf Zustimmung der Bundesregierung
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GRUNDZÜGE DES FINANZAUSGLEICHS Abgabenwesen: Einspruchsrecht der Bundesregierung
Abgabengesetzesbeschluss eines Landtages -> Einspruch der Bundesregierung wegen „Verletzung von Bundesinteressen“ -> Beharrungsbeschluss Landtag mit qualifizierter Anwesenheit -> zieht Bundesregierung Einwendungen nicht zurück -> ständiger gemeinsamer Ausschuss von Nationalrat und Bundesrat (26 Mitglieder) entscheidet -> Gesetzesbeschluss kann kundgemacht werden, wenn der Ausschuss nicht innerhalb von 6 Wochen entscheidet, dass der Einspruch aufrecht zu bleiben hat.
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GRUNDZÜGE DES FINANZAUSGLEICHS Finanzzuweisungen und Zuschüsse allgemein
Transfers im FAG führen zur Umverteilung der Finanzausgleichsmasse, wie sie sich nach der Aufteilung der Abgabenerträge darstellt es gibt auch zahlreiche andere bundesgesetzliche Bestimmungen, die finanzielle Beziehungen zwischen den Gebietskörperschaften regeln: Etwa Zuschüsse für Schäden im Gefolge von Katastrophenereignissen oder zur Vorbeugung gegen solche (Katastrophenfondsgesetz), Zuschüsse für die Krankenanstaltenfinanzierung (KAKuG) oder Zuschüsse für Zwecke des Personennahverkehrs (ÖPNRV-Gesetz 1999) auch auf landesgesetzlicher Grundlage gibt es ein vielfältiges Netz von Transferbeziehungen: zB Sozialhilfe- bzw Mindestsicherungsgesetz, Behindertengesetz, Kinder- und Jugendhilfegesetz, Kinderbetreuungsgesetz, SAGES-Gesetz, Berufsschulorganisations-Ausführungsgesetz etc.
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GRUNDZÜGE DES FINANZAUSGLEICHS Finanzzuweisungen
Schlüsselzuweisungen: nach festem System (Schlüssel) gewährt, und zwar unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Belastung der Gebietskörperschaften durch ihre Pflichtaufgaben und ihrer eigenen Steuerkraft. [zB an Gemeinden für den öffentlichen Personennahverkehr] Bedarfszuweisungen: zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichtes im Haushalt, zur Deckung außergewöhnlicher Erfordernisse oder zum Ausgleich von Härten, die sich bei der Verteilung von Abgabenertragsanteilen oder Schlüsselzuweisungen ergeben. [zB Bedarfszuweisungen an K, NÖ, St und W als Ausgleich für einen Entfall ehemaliger Vergnügungssteuern im Rahmen der Neuregelung des Glücksspiels]
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GRUNDZÜGE DES FINANZAUSGLEICHS Zuschüsse
zweckgebundene Zuschüsse des Bundes bzw der Länder werden durch das Finanzausgleichsgesetz oder durch eigene Bundes- bzw analog durch Landesgesetze geregelt Beispiele: an Länder und Gemeinden für Theater an Länder für die Krankenanstaltenfinanzierung an Länder für die Eisenbahnkreuzungen an Gemeindestraßen an Länder für den Ausbau von Kinderbetreuungseinrichtungen und die sprachliche Frühförderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen
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GRUNDZÜGE DES FINANZAUSGLEICHS Unterschied Bedarfszuweisungen – zweckgeb. Zuschüsse
Zweckgebundene Zuschüsse müssen genau für die Zwecke verwendet werden, für die sie gewährt wurden (Nachweispflicht) Bedarfszuweisungen dienen der allgemeinen Unterstützung eines Haushaltes und bedürfen keines bes. Verwendungsnachweises Wohl aber kann die Gewährung von Bedarfszuweisungen – so wie auch jene von zweckgebundenen Zuschüssen (was die Zweckerfüllung anbelangt) - an Bedingungen geknüpft werden (nämlich betreffend die Erhaltung/Herstellung des Haushaltsgleichgewichtes)
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GRUNDZÜGE DES FINANZAUSGLEICHS In- und Außerkrafttreten des FAG 2017
Inkrafttreten: ; Außerkrafttreten im Wesentlichen mit Ablauf des Aber: Wenn bei Beginn eines Jahres der Finanzausgleich für dieses Jahr noch nicht gesetzlich geregelt ist: vorläufige Weiteranwendung der im letzten Jahr seiner Geltung in Kraft gestandenen Bestimmungen Inwieweit demgemäß geleistete Zahlungen rückwirkend neu geregelt werden, bleibt der gesetzlichen Neuregelung vorbehalten. Es werden zwar regelmäßig Finanzausgleichsverhandlungen zwischen den Finanzausgleichspartnern geführt, und es wird in der Regel dazu auch ein politisches „Paktum“ unterfertigt, aber letztlich liegt die Gesetzgebungskompetenz für das FAG beim einfachen Bundesgesetzgeber
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ÖSTERREICHISCHER STABILITÄTSPAKT 2012 Vereinbarungspartner, wesentliche Inhalte
Bundesverfassungsgesetz BGBl I Nr 61/1998: Bund, Länder und Gemeinden, Letztere vertreten durch den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund, wurden ermächtigt, miteinander Vereinbarungen über einen Konsultationsmechanismus und einen Stabilitätspakt abzuschließen ÖStP 2012 regelt Verpflichtungen der Gebietskörperschaften zur nachhaltigen Einhaltung der Kriterien der Haushaltsdisziplin gemäß dem Europäischen System der volkwirtschaftlichen Gesamtrechnung (derzeit: ESVG 2010) -> enthalten in VO und RL der EU („Sixpack“, „Twopack“), dazu den verschärfenden „Fiskalpakt“
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ÖSTERREICHISCHER STABILITÄTSPAKT 2012 System mehrfacher Fiskalregeln
Fiskalregeln sind sämtlich bei der jeweiligen Haushaltsführung zu beachten Die wichtigsten sind: Regel über den jeweils zulässigen Haushaltssaldo nach dem ESVG („Maastricht-Saldo“) -> bis 2016 relevant Regel über den jeweils zulässigen strukturellen Saldo („Schuldenbremse“) -> ab 2017 relevant Regel über das jeweils zulässige Ausgabenwachstum („Ausgabenbremse“) Regel über die Rückführung des jeweiligen öffentlichen Schuldenstandes nach ESVG („Schuldenquotenanpassung“).
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ÖSTERREICHISCHER STABILITÄTSPAKT 2012 Maastricht-Saldo und struktureller Saldo
„Maastricht-Saldo“: ist der Haushaltssaldo nach dem ESVG, ermittelt aus der laufenden Gebarung sowie der investiven Gebarung (nicht: reine Finanztransaktionen (zB Rücklagengebarung, Erwerb/Veräußerung von Beteiligungen, Gewährung/Rückzahlung von verzinslichen Förderdarlehen usw) -> war für die Jahre bis 2016 relevant. „Struktureller Saldo“: vom Maastricht-Saldo werden ausgaben- wie einnahmenseitige Einmalmaßnahmen (>0,1% des BIP) herausgerechnet der Konjunktureffekt bereinigt unterdurchschnittliche Konjunktur: man darf, um einen bestimmten strukturellen Saldo einzuhalten, einen „schlechteren“ Maastricht-Saldo erwirtschaften überdurchschnittliche Konjunktur: man muss einen „besseren“ Maastricht-Saldo erwirtschaften). -> ist seit 2017 relevant.
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ÖSTERREICHISCHER STABILITÄTSPAKT 2012 Regelgrenze des strukturellen Saldos
Bund: max 0,35% des nominellen BIP Länder und Gemeinden: max 0,1% des nominellen BIP, aufgeteilt zwischen den Ländern nach der Volkszahl Jedes Land hat seinen Gemeinden die Möglichkeit einzuräumen, von dieser Regelgrenze einen 20%-Anteil zu nutzen. Ein strukturelles Defizit genau in Höhe der „Regelgrenze“ darf man alljährlich machen. Es wird nicht fortgeschrieben.
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ÖSTERREICHISCHER STABILITÄTSPAKT 2012 Kontrollkonto für den strukturellen Saldo 1
Alle Differenzen zwischen tatsächlichem Anteil des Bundes, eines Landes oder der Gemeinden eines Landes am strukturellen Haushaltssaldo zur Regelgrenze sind als Belastungen/Gutschriften auf einem „Kontrollkonto“ einzustellen und über die Jahre zu saldieren. Unterschreiten die Belastungen auf dem Kontrollkonto des Bundes -1,25% des BIP oder auf allen Kontrollkonten der Länder und Gemeinden zusammen -0,367% des BIP (=„Schwellenwert“), liegt ein Sanktionstatbestand vor und es hat zudem eine konjunkturgerechte Rückführung dieser Belastungen zu erfolgen. (Die -0,367% verteilen sich zu -0,25% des BIP auf die Länder und zu -0,117% des BIP auf die Gemeinden; bei den Ländern wird ihr Anteil nach der Volkszahl aufgeteilt, bei den Gemeinden nach einem Fixprozentsatz.)
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ÖSTERREICHISCHER STABILITÄTSPAKT 2012 Kontrollkonto für den strukturellen Saldo 2
Unterschreiten die Belastungen auf dem Kontrollkonto zwar nicht die obgenannten „Schwellenwerte“, aber wird die Regelgrenze des Bundes (-0,35% des BIP) oder die anteilige Regelgrenze eines Landes (Volkszahlanteil an -0,1% des BIP) oder der Gemeinden (landesweise) unterschritten, liegt zwar kein Sanktionstatbestand vor, aber es hat ohne unnötigen Verzug in den Folgejahren eine Rückführung zu erfolgen. Wichtig: Es wird dabei jeweils nicht nur die Gebietskörperschaft per se betrachtet, sondern es werden auch „außerbudgetäre Einheiten“, dh auch all jene Rechtsträger mit einbezogen, die dem Sektor Staat gemäß ESVG zugerechnet werden (zB die SALK).
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ÖSTERREICHISCHER STABILITÄTSPAKT 2012 Ausgabenbremse
Die Ausgabensteigerung der öffentlichen Haushalte muss geringer sein als die mittelfristige Referenzrate des BIP-Wachstums (real) zuzüglich des BIP-Deflators. Als Bemessungsgrundlage gilt ein „modifiziertes nominelles Ausgabenaggregat“, dh es werden diverse Bereinigungen vorgenommen (zB Nichtberücksichtigung von Finanztransaktionen, Zinsausgaben, Transfers zwischen staatlichen Einheiten ua). Dies gilt dann nicht, wenn die Einhaltung des mittelfristigen Haushaltszieles von maximal 0,5% des BIP an strukturellem Defizit übererfüllt wird und auch in den Folgejahren nicht gefährdet ist.
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ÖSTERREICHISCHER STABILITÄTSPAKT 2012 Schuldenquotenanpassung 1
Solange der öffentliche Schuldenstand Österreichs >60% des nominellen BIP, werden Bund, Länder und Gemeinden landesweise jährlich ihren Schuldenstand wie folgt verringern: Schuldenstand über 60 % des nominellen BIP ist über die jeweils letzten drei Jahre durchschnittlich um ein Zwanzigstel zu verringern („Zwanzigstelreduktion“). Anteil der Gebietskörperschaften an dieser Verringerung ergibt sich aus dem Verhältnis der Schuldenstände am Werden bisher nicht erfasste Schuldenstände im öffentlichen Schuldenstand nach ESVG erfasst, erhöht sich die Verpflichtung der betroffenen Gebietskörperschaft entsprechend.
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ÖSTERREICHISCHER STABILITÄTSPAKT 2012 Schuldenquotenanpassung 2
Veränderungen des Schuldenstandes entgegen dieser Vereinbarung: Verpflichtung im Folgejahr, die vereinbarungsgemäße Schuldenquote herzustellen; zudem sanktionsrelevanter Tatbestand Anforderung des Schuldenstandkriteriums gilt (unter anderem) dann als erfüllt, wenn die Konsolidierungsbemühungen ausreichend vorangeschritten sind (insbesondere Anforderungen in Bezug auf strukturelles Ergebnis erfüllt werden).
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ÖSTERREICHISCHER STABILITÄTSPAKT 2012 Haushaltskoordinierung
politische Koordinationskomitees auf Bundesebene („Österreichisches Koordinationskomitee“) und Landesebene (Landes-Koordinations-komitee) eingerichtet. Im Falle außergewöhnlicher Belastungen müssen Bund, Länder und Gemeinden Verhandlungen über Reduktion oder Erhöhung der Verpflichtung zur Erbringung ihrer Stabilitätsbeiträge führen, zB: Entfall von Abgabenerträgen (Steuerreformen, höchstgerichtliche Urteile) EU-Empfehlungen zur schnelleren Haushaltskonsolidierung deutlich schlechtere Wirtschaftsentwicklung Eintreten außergewöhnlicher Ereignisse, die sich der Kontrolle einer Gebietskörperschaft entziehen
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ÖSTERREICHISCHER STABILITÄTSPAKT 2012 mittelfristige Ausrichtung der Haushaltsführung
Bund, Länder und Gemeinden haben jährliche Berichte (bis Ende August) an das Österreichische Koordinationskomitee über die mittelfristige Orientierung der Haushaltsführung zu senden und einen glaubwürdigen, effektiven mittelfristigen Haushaltsrahmen festzulegen Bei schuldhafter Verletzung dieser Berichtspflicht und zahlreicher weiterer Informationsverpflichtungen greift eine Strafsanktion (darüber entscheidet ein Schlichtungsgremium).
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ÖSTERREICHISCHER STABILITÄTSPAKT 2012 innerstaatlicher Sanktionsmechanismus
StatÖ stellt fest, dass Fiskalregeln nicht eingehalten wurden Rechnungshof erstellt ein Gutachten stellt er sanktionsrelevanten Sachverhalt* fest: Schlichtungsgremium zu befassen (* Maßnahmen zur Finanzmarktstabilisierung/ nachträgliche Änderungen des ESVG/seiner Auslegung bleiben außer Betracht!) Schlichtungsgremium entscheidet einvernehmlich über Sanktion (2 B, 2 L, 1 StB + 1 GemB; zu Sanktionierende dürfen nicht nominiert werden) -> nur wenn kein entsprechender Maßnahmenplan zur Beseitigung des sanktions-relevanten Sachverhaltes vorgelegt oder solcher nicht erfüllt wird Sanktionsbeitrag: 15 % der unstatthaften Verfehlung einer Fiskalregel kumulative Verletzung mehrerer Fiskalregeln: Sanktion von der zahlenmäßig festgestellten höchsten Verletzung berechnet
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ÖSTERREICHISCHER STABILITÄTSPAKT 2012 europäischer Sanktionsmechanismus
EU-Sanktionen ersetzen innerstaatliche Sanktionen (keine doppelte Bestrafung!) bei erheblicher Abweichung vom Anpassungspfad im Falle unterlassener Maßnahmen: verzinsliche Einlage in Höhe von 0,2% des BIP zu leisten bei anhaltenden Verstößen: Umwandlung in eine unverzinsliche Einlage wenn keine wirksamen Korrekturmaßnahmen ergriffen: Verfall als Geldbuße Unterverteilung von EU-Sanktionen auf die einzelnen Gebiets-körperschaften nach dem Ausmaß der Verursachung.
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ÖSTERREICHISCHER STABILITÄTSPAKT 2012 Übertragung von Überschüssen
Bund, Ländern und länderweise den Gemeinden steht es frei, durch schriftliche Vereinbarung Haushaltsergebnisse untereinander zu übertragen, soweit die jeweilige Fiskalregel übererfüllt wird. Werden keine solchen Vereinbarungen abgeschlossen: dennoch keine Sanktion, soweit bei Ländern und Gemeinden vereinbarungswidrige Abweichungen von Fiskalregeln durch Übererfüllung anderer Länder und Gemeinden abgedeckt werden (= nur sofern über sie noch nicht verfügt wurde und sie nicht zur Dotierung des Kontrollkontos des betreffenden Landes oder der betreffenden Gemeinden landesweise anteilig bestimmt wurde = „Trittbrettfahrer-Regelung“)
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KONSULTATIONSMECHANISMUS Sinn des Konsultationsmechanismus
Gebietskörperschaften, die zusätzliche finanzielle Ausgaben treffen, wenn eine andere Gebietskörperschaft Gesetze oder Verordnungen erlässt, sollen einen gewissen Schutz genießen -> vgl dazu etwa den allgemeinen Kostentragungsgrundsatz, nach dem es zu einem Auseinanderfallen von rechtsetzender und vollziehender =finanzierender Gebietskörperschaft kommen kann. -> ohne Konsultationsmechanismus würden sich nachgeordnete Gebietskörperschaften schwer tun, sich zur Haushaltskonsolidierung zu verpflichten
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KONSULTATIONSMECHANISMUS Informationsverpflichtung/Konsultationsgremien
Konsultationsmechanismus-Vereinbarung regelt wechselseitige Informationspflicht der Gebietskörperschaften über rechtsetzende Maßnahmen (Gesetzes-, Verordnungsvorhaben) und Einrichtung von Konsultationsgremien zur Beratung über die Kosten derartiger Maßnahmen. Gesetz oder Verordnung erlassende Gebietskörperschaft muss Darstellung der finanziellen Auswirkungen in ihr Vorhaben aufnehmen bestimmte (Mindest-) Stellungnahmefristen einräumen (Entwürfe: 4 Wochen, Regierungsvorlagen zu Gesetzen: 1 Woche) bei Auslösen des KM durch die benachteiligten Gebietskörperschaften das Konsultationsgremium einberufen. Dort erzieltes Verhandlungsergebnis ist in weiterer Folge umzusetzen.
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KONSULTATIONSMECHANISMUS Ersatzpflicht 1
Werden vorgenannte Bestimmungen nicht eingehalten, besteht grundsätzlich eine Ersatzpflicht jener Gebietskörperschaft, deren Organ das Gesetz/die Verordnung erlassen hat Abzugelten sind im Wesentlichen nur tatsächliche zusätzliche finanzielle Ausgaben auch diese nur, soweit sie einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Vollziehung entsprechen Im Streitfall entscheidet der Verfassungsgerichtshof abzugeltende Ausgaben sind in die Verhandlungen zum nächsten Finanzausgleich einzubinden Einsparungen oder zusätzliche Einnahmen durch (andere) rechtsetzende Maßnahmen sind anzurechnen.
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KONSULTATIONSMECHANISMUS Ersatzpflicht 2
Ersatzpflicht besteht grundsätzlich auch dann, wenn Gesetzesbeschluss von der übermittelten Gesetzesvorlage oder von der Vorlage, über die im Konsultationsgremium Einvernehmen erzielt wurde, abweicht und dadurch zusätzliche finanzielle Ausgaben verursacht oder Gesetzesbeschluss ein Vorhaben betrifft, welches nicht zur Stellungnahme übermittelt werden musste (zB ein Gesetz, das über Initiativantrag im Nationalrat beschlossen wurde). diesfalls können zudem auch Gemeinden selbst den Konsultationsmechanismus auslösen, wenn sie einen gewissen Mindestanteil an der Wohnbevölkerung des Landes (L-Vorhaben) / des Gesamtstaates (B-Vorhaben) überschreiten (15%).
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KONSULTATIONSMECHANISMUS Ausnahmen von Anwendungsbereich / Ersatzpflicht
Es gibt gewisse Ausnahmen vom Anwendungsbereich, für die der Konsultationsmechanismus nicht gilt. Beispiele: Umsetzung zwingenden EU-Rechts, Betroffenheit der Gebietskörperschaft als Träger von Privatrechten (wie jeder andere) abgabenrechtliche Maßnahmen und Finanzausgleich (siehe aber die Verhandlungspflicht gemäß § 7 FAG 2017 Es gibt auch keine Ersatzpflicht, wenn gewisse Bagatellgrenzen, definiert in Hundertsätzen der Ertragsanteile der Länder bzw Gemeinden, nicht überschritten werden
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KONSULTATIONSMECHANISMUS Zusammenhang mit dem Stabilitätspakt
enger Zusammenhang der beiden Konsultationsmechanismus tritt automatisch außer Kraft, sobald der ÖStP außer Kraft tritt umgekehrt tritt der ÖStP außer Kraft, wenn die Vereinbarung über den Konsultationsmechanismus durch den Bund gekündigt wird
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Danke für die Aufmerksamkeit!
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