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Veröffentlicht von:Erwin Michel Geändert vor über 6 Jahren
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Aktuelle Einschränkungen des Sozialleistungsanspruchs für EU-Bürger
Aktuelle Einschränkungen des Sozialleistungsanspruchs für EU-Bürger*innen - Das „Leistungsausschlussgesetz“ im Fokus Fachforum: Gesundheit von EU-Bürger*innen in Deutschland: Strukturelle Hindernisse und aktuelle Entwicklungen im Rahmen des Kongresses „Armut und Gesundheit 2018“ Claudia Karstens Referentin für Migrationssozialarbeit und Jugendsozialarbeit PARITÄTISCHER GESAMTVERBAND
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Zum heutigen Ablauf… 1. Die Einschränkungen des Sozialleistungsanspruch für EU-Bürger*innen – kurze Vorgeschichte 2. Das Leistungsausschlussgesetz: Was regelt es und wen betrifft es? 3. Rechtliche Einordnung 4. Neueste Entwicklungen: Einschränkungen für SGB II-Aufstocker
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Vorgeschichte: Debatte um die EU-Freizügigkeit seit 2013/2014
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EU-Bürger*innen: Ausgeschlossen oder privilegiert = Recht auf Freizügigkeit ja, Recht auf existenzsichernde Leistungen nein? Arbeitnehmerfreizügigkeit als Grundfreiheit nach Artikel 45 AEUV Europäische Staatsbürgerschaft nach Artikel 20 AEUV: „Es wird eine Unionsbürgerschaft eingeführt. Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Die Unionsbürgerschaft tritt zur nationalen Staatsbürgerschaft hinzu, ersetzt sie aber nicht.“ „das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten.“ Konkretisierung des allg. Rechts auf Freizügigkeit in der Unionsbürgerrichtlinie und dem Freizügigkeitsgesetz - verschiedene Kategorien der Freizügigkeit z.B. Arbeitnehmer*innen oder Nichterwerbstätige
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Vorgeschichte Viele Jahre war umstritten, ob EU-Bürger*innen, die
> über ein Aufenthaltsrecht nur zur Arbeitsuche oder > die als Nicht-Erwerbstätige über kein materielles Aufenthaltsrecht verfügen (z.B. Rentner oder Studierende ohne Nebenjob) von den Leistungen des SGB II und SGB XII ausgeschlossen werden dürfen, oder ob dies dem Gleichbehandlungsgebot des Europarechts widerspricht. Materielles Recht = regelt ob ein Anspruch besteht Formelles Recht = regelt wie Ansprüche durchgesetzt werden können = Verfahrensrecht
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Vorgeschichte Der EuGH hat in mehreren Urteilen entschieden, dass ein Ausschluss von „Sozialhilfe“ für (nur) arbeitsuchende oder für EU-Bürger*innen ohne materielles Aufenthaltsrecht gem. Art. 24 Abs. 2 UnionsbürgerRL europarechtskonform ist: „Dano“, 11. November 2014 „Alimanovic“, 15. September 2015 „García-Nieto“, 25. Februar 2016
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Vorgeschichte Das Bundessozialgericht hat daraufhin in acht Urteilen zwischen Dezember 2015 und März 2016 mehrere Grundsatzentscheidungen gefällt und in verschiedenen Fällen im Ermessenswege und insbesondere spätestens nach einem 6-monatigen Aufenthalt einen Leistungsanspruch nach dem SGB XII Leistungen zugesprochen. - Ermessen = Verwaltung hat Entscheidungsfreiheit Das E. ist stets ein pflichtgemäß auszuübendes E., d. h. ein rechtlich gebundenes Wählen im Hinblick auf verschiedene Entscheidungsmöglichkeiten, bei dem die mehr oder weniger engen Grenzen der Ermächtigung einzuhalten sind und die Entscheidungsfreiheit entsprechend dem Zweck der Ermächtigung und ohne Willkür auszuüben ist (§ 40 Verwaltungsverfahrensgesetz). E. ist nicht Belieben, sondern ein Verwaltungshandeln unter Berücksichtigung von Zweckmäßigkeit, um nach den Umständen des Einzelfalles zu einer sachgerechten Entscheidung zu gelangen. Darf die Behörde nach E. handeln, so können weder die getroffene Entscheidung noch die angestellten Ermessenserwägungen durch ein Gericht korrigiert werden. Die Gerichte sind auf die Überprüfung beschränkt, ob die Ermessensentscheidung fehlerfrei zustande kam oder gegen Rechtsvorschriften verstößt (§ 114 Verwaltungsgerichtsordnung). Ist die Entscheidung von sachfremden Erwägungen beeinflusst, leidet sie wegen Ermessensmissbrauchs an einem Rechtsfehler. - Kritisch, warum SGB XII nicht !
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Vorgeschichte: Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
Vom SGB II ausgeschlossene EU-Bürger*innen können Ermessensleistungen nach dem SGB XII erhalten. Das Ermessen ist regelmäßig nach einem sechsmonatigen, „verfestigten“ Aufenthalt auf Null reduziert. Nur so wären die Leistungsausschlüsse verfassungskonform. Denn: Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums muss beachtet werden.
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„Das Leistungsausschlussgesetz“ vom 29.12.2016:
Als Reaktion auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts = „Gesetz zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“ = Rechtsprechung des BSG wird ausgehebelt
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„Das Leistungsausschlussgesetz“: Was regelt es und wen betrifft es?
Ermessensleistungen nach dem SGB XII werden ausgeschlossen. Stattdessen wird ein Anspruch auf SGB II / XII Leistungen erst nach einem fünfjährigen gewöhnlichen Aufenthalt eingeführt. Anspruch auf „Überbrückungsleistungen“ für einen Monat innerhalb von zwei Jahren für Ernährung und Unterkunft sowie für die Kosten der Rückreise Die einmaligen Leistungen liegen mit 180 Euro unterhalb des regulären rein physischen Existenzminimums. In Härtefällen auch über 180 Euro und einen Monat hinaus, aber stets nur vorübergehend. Physisches Existenzminimum in der Regelbedarfsstufe 1 ca. 280 Euro Dieses umfasst die Mittel, die zur Befriedigung der materiellen Bedürfnisse notwendig sind, um zu überleben (v.a. Nahrung, Kleidung, Wohnung und medizinische Notfallversorgung). Das soziokulturelle Existenzminimum garantiert über das physische Existenzminimum hinaus ein Recht auf Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben.
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Was regelt es? Es ist eine Meldepflicht der Jobcenter an die Ausländerbehörden eingeführt worden, wenn nicht erwerbstätige oder arbeitsuchende Ausländer*innen Anträge auf SGB II-Leistungen stellen. In manchen Fällen droht dann eine Verlustfeststellung. In den meisten Fällen darf die Freizügigkeit trotz Antrags auf Sozialhilfeleistungen nicht entzogen werden! Meldepflicht führt dennoch zu Verunsicherung und Angst.
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Wen betrifft es? … stellt klar, welche Personengruppen nun von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII für fünf Jahre ausgeschlossen sind. Dazu gehören - EU-Bürger*innen ohne materielles Aufenthaltsrecht (= Nicht-Erwerbstätige ohne ausreichende Existenzmittel) - EU-Bürger*innen mit einem Aufenthaltsrecht allein zur Arbeitsuche oder - EU-Bürger*innen mit einem Aufenthaltsrecht allein aus Art. 10 der VO 492/2011 (Freizügigkeitsverordnung). = Hier handelt es sich um EU-Bürger*innen, die ihr Aufenthaltsrecht in Deutschland als ehemalige Arbeitnehmer/-innen aufgrund der Schul- oder Berufsausbildung ihrer Kinder ableiten.
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Die neuen Leistungsausschlüsse…
… betreffen keineswegs alle EU-Bürger*innen in den ersten fünf Jahren Einzelfallbetrachtung! : Welcher Aufenthaltsgrund liegt vor und welche Leistungsansprüche sind damit verbunden? (Achtung Europäisches Fürsorgeabkommen!) Siehe hierzu Arbeitshilfe“ Ansprüche auf Leistungen der Existenzsicherung für Unionsbürger/-innen“ EFA: Belgien, Dänemark, Estland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden, Spanien, Türkei und Großbritannien
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Zum Nachschauen: Wer hat Anspruch auf was?
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Zum Nachschauen: Wer hat Anspruch auf was?
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Zum Nachschauen: Wer hat Anspruch auf was?
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Rechtliche Einordnung:
Leistungsausschlüsse sind grundgesetzwidrig: Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums wird verletzt. „sozialrechtliches Aushungern“ darf nicht zu einem Mittel bundesdeutscher Migrationspolitik werden BVerfG im Jahr 2012: „Die Menschenwürde ist migrationspolitisch nicht zu relativieren“ BSG: Auf die Möglichkeit einer Heimkehr kommt es bei der Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht an.
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Rechtliche Einordnung:
In Teilen europarechtswidrig: Für Personenkreis mit einem Aufenthaltsrecht als Kinder früher AN*innen (Art. 10 VO 492/2011) sind die Leistungsausschlüsse nicht mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Europarechts vereinbar. Diskriminierungsverbot gem. Art. 4 der VO zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (883/2004/EG). Nach Rechtsprechung des EuGH darf dieses Diskriminierungsverbot nur eingeschränkt werden, wenn es Ermächtigungsgrundlage gibt. Für Personen, die der Unionsbürger-RL unterliegen, findet sich nach Rechtsprechung des EuGH diese in Art. 24 Abs. 2 der UnionsbürgerRL. = begründung der Zulässigkeit der Verweigerung von SGB II Leistungen für nur Asuchende bzw Personen ohne materielles Aufenthaltsrecht ind en Fällen Alimanovic, Dano und Garcia-Nieto. Aber: Ermächtigung zur Ungleichbehandlung erstreckt sich ausdrücklich nur auf eine Person mit Unionsbürgerschaft, die „sich aufgrund dieser Richtlinie im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedsstaats aufhält.“ Aufenthaltsrecht nach Artikel 10 Freizügigkeitsverordnung (VO 492/2011) ist jedoch ein eigenständiges Aufenthaltsrecht, das unabhängig bzw. neben UnionsbürgerRL existiert und ausdrücklich auch ohne Existenzsicherung besteht. LSG S-H sieht Europarechtswidrigkeit auch.
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Rechtliche Einordnung:
Leistungsausschlüsse sind völkerrechtswidrig: Internationale Menschenrechtsabkommen verpflichten zu Mindeststandards im Bereich der Fürsorge – nicht nur für die eigenen Staatsangehörigen Die Verweigerung sogar des physischen Existenzminimums ist weder mit Art. 10 des UN-Sozialpaktes (Recht eines jeden auf einen angemessenen Lebensstandard für sich und seine Familie, einschließlich ausreichender Ernährung, Bekleidung und Unterbringung) noch mit Art. 13 der Europäischen Sozialcharta (Recht auf Fürsorge) vereinbar
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Partizipation statt Ausgrenzung!
Sozialpolitisch fatal: Ein Leben ohne jegliche soziale Absicherung trifft die Schwächsten am stärksten und hat soziale Verelendung, Schutzlosigkeit und prekäre Lebensverhältnisse zur Folge. Die Kosten müssen am Ende die Kommunen tragen – Jugendhilfe, gesundheitliche Notversorgung oder ordnungsrechtliche Unterbringung Integrationspolitisch kontraproduktiv: Der Leistungsausschluss erschwert die Förderung von Teilhabe am Arbeitsmarkt. Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaktes sowie Sprachförderung sind dadurch ebenfalls faktisch ausgeschlossen.
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Partizipation statt Ausgrenzung!
Logisch inkonsequent: Durch Verschlechterung des Aufenthaltsstatus = Verbesserung des sozialen Status. Nach formaler Feststellung der Ausreisepflicht, bestehen Ansprüche auf das AsylbLG. Zudem gelten die Leistungsausschlüsse des SGB XII nur für EU-Bürger*innen aus den osteuropäischen Staaten, nicht aber für Personen aus den überwiegend westeuropäischen Staaten, die das Europäische Fürsorgeabkommen unterzeichnet haben. EFA: Belgien, Dänemark, Estland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden, Spanien, Türkei und Großbritannien
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Klare Worte der Neuen Richtervereinigung e.V.:
„Heimkehrpaket“ Gesetz wendet sich vorwiegend gegen die Minderheit der Sinti und Roma aus Rumänien und Bulgarien, die aus unreflektierter Tradition hier unerwünscht sind und in ihren Herkunftsländern oftmals von krassem Elend betroffen sind. Es wird nicht gelingen, die Lage in Deutschland schlechter zu gestalten. Die Abschaffung von Sozialleistungen für besonders schwache Mitmenschen untergräbt die deutsche Rechts- und Verfassungsordnung. Regelungen schafft Gruppe moderner Sklaven, die alle Arbeitsbedingungen und jedes Lohnniveau akzeptieren müssen, um hier zu überleben. = Druck im untersten Qualifikations- und Einkommensbereich Regelung legt Axt an das Fundament unserer Verfassungs- und Gesellschaftsordnung existenzsichernde Leistungen wurzeln in der Menschenwürde > sozialrechtliche Apartheid EFA: Belgien, Dänemark, Estland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden, Spanien, Türkei und Großbritannien
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Wie geht´s weiter? Die Frage des vollständigen Leistungsausschlusses liegt beim Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vor (Vorlagebeschluss des SG Mainz vom ; S 3 AS 149/16 > 1 BvL 4/16) Das Sozialgericht Speyer hat festgestellt, dass der vollständige Leistungsausschluss verfassungswidrig und europarechtswidrig ist (Beschluss vom 17. August 2017 (S 16 AS 908/17 ER) In der Praxis noch viele strittige Fragen Stellt die Bescheinigung über die Unfreiwilligkeit der Arbeitslosigkeit die Arbeitsagentur oder das Jobcenter aus? Sind mehrere kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse für den dauerhaften Erhalt des AN-Status zusammenzurechnen? Wie hoch müssen das Einkommen und die Arbeitszeit liegen, um den AN-Status zu erhalten? Wie hoch muss die Unterhaltsleistung liegen, um den Status eines Familienangehörigen zu erhalten? Wie ist der fünfjährige gewöhnliche Aufenthalt nachzuweisen? Wohnsitzanmeldung? Andere Nachweise? Ist eine ordnungsrechtliche Unterbringung unabhängig vom Sozialleistungsanspruch zu gewährleisten? Ist der Sozialleistungsausschluss für Unionsbürger*innen mit einem Aufenthaltsrecht nach Art. 10 VO 492/2011 europarechtswidrig? Ist die verfassungsrechtlich garantierte Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums dann nicht zu garantieren, wenn die Hilfebedürftigkeit durch eine Ausreise überwunden werden könnte – obwohl gar keine Ausreisepflicht besteht? Ist das Ermessen hinsichtlich einer vorläufigen Bewilligung gem. § 41a Abs. 7 SGB II auf Null reduziert, da die Frage der Zulässigkeit eines vollständigen Leistungsausschlusses beim BVerfG anhängig ist?
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Neueste Entwicklungen: Einschränkungen für „SGB II-Aufstocker“
In der Beratungspraxis Bescheide von Jobcentern: „Sie haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, weil sie keinen Arbeitnehmerstatus besitzen. Arbeitnehmer ist nicht, wer die Tätigkeit nur zum Zwecke des ergänzenden Sozialleistungsbezugs aufgenommen hat. AN-Status immer wieder umstritten, EuGH hat Definition vorgenommen. Demnach Deckung des Lebensunterhalts oder Sozialversicherungspflicht nicht Voraussetzung. Minijob reicht aus. (EuGH + BVerwg :Tätigkeit mit 175 Euro bei einem Umfang von 5,5 Wochenstd. kann Arbeitnehmer*innenstatus begründen. Hoher Anteil an Aufstockern bei Unionsbürgern aus Rumänien und Bulgarien: Im Oktober ,7 %. Es bezogen rund Bulgaren und Rumänen Leistungen nach dem SGB II. SGB II Hilfsquote liegt bei 16,6 %. Sinkt im Vgl. zum Vorjahr um 1,1 Prozentpunkte.
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Neueste Entwicklungen: Einschränkungen für „SGB II-Aufstocker“
Fachliche Weisungen der BA zu § 7 SGB II „Arbeitnehmer ist nicht, wer die Tätigkeit nur zum Zwecke des ergänzenden Sozialleistungsbezugs aufgenommen hat. Wenn Dritte die Beantragung von Sozialleistungen durch auffällig viele Personen innerhalb kürzerer Zeit organisieren, stellt dies ein erhebliches Indiz dafür dar, dass eine Tätigkeit nur zum Zwecke des ergänzenden Sozialleistungsbezugs aufgenommen wurden“ (LSG Berlin-Brandenburg vom , L 29 AS 1128/15 B ER, Sächsisches OVG vom , 3 B 267/15) Einzelfallprüfung erforderlich !!!
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Bei weiterem Interesse….
Auf unserer Homepage finden Sie neben Arbeitshilfen und Stellungnahmen auch die Dokumentation unserer Fachgespräche zum Thema „EU-Zuwanderung“ sowie insbesondere dem Thema „Sozialleistungsbezug von EU-Bürger*innen“
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Für Ihre Rückfragen Kontakt: Claudia Karstens
Referentin für Migrationssozialarbeit und Jugendsozialarbeit Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband - Gesamtverband e.V. Oranienburger Str Berlin Tel: Fax:
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