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Gefährdungs- und Risikoanalyse
UnfallkasseSachsen Herr B. Hallek TU Bergakademie Freiberg Herr Dr. D. Friederici
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Gliederung Eingangsverpflichtung Parameter des Systems
Funktionsanalyse Gefährdungsanalyse Risikoanalyse Risikobewertung
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Eingangsverpflichtung
1. Verpflichtung zur Gefährdungs- und Risikoanalyse 1. Arbeitsschutzgesetz: § 1 Anwendungsbereich: Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit § 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen unter Maßgabe des § 4 Allgemeine Grundsätze 2. Betriebssicherheitsverordnung: § 1 Anwendungsbereich: Gilt für die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch den Arbeitgeber sowie für die Benutzung von Arbeitsmitteln durch Beschäftigte bei der Arbeit. Gilt auch für überwachungsbedürftige Anlagen (§ 2 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz) § 3 Gefährdungsbeurteilung: Nach § 5 Arbeitsschutzgesetz und ( 3 ) Ermittlung der Fristen für Prüfungen der Arbeitsmittel. § 4 (1) wenn Maßnahmen nach § 4 ArbSchutzG nicht möglich, dann geeignete Maßnah- men, um eine Gefährdung so gering wie möglich zu halten ! §§ 5,6 Explosionsschutzdokument !
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Eingangsverpflichtung
3. BGV A 1 Grundsätze der Prävention: § 3 Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 Arbeitsschutzgesetz. Besonders die Anforderungen an die Tätigkeiten. 4. Gefahrstoffverordnung: Gefährdungen müssen nach den §§ 16, 17, 18 und 19 so beherrscht werden, dass keine Schädigungen eintreten dürfen. TRGS 300 beachten. 5. Bundesimmissionsschutzgesetz: 4. BImSchV: § 1 (6) Genehmigungsausnahme 12. BImSchV: Störfallverordnung 6. Geräte- und Produkthaftungsgesetz: § 4 Bedingungen für das Inverkehrbringen von Produkten
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Eingangsverpflichtung
Verpflichtung zur Gefährdungs- und Risikoanalyse aus: Besonderes Augenmerk auf den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei ihren Tätigkeiten: Arbeitsschutzgesetz: § 1 , § 5, Gefahrstoffverordnung (§§ 16,17,18 und 19), TRGS 300, Laborrichtlinie, Unfallverhütungsvorschriften: BGV A 1 Prävention, weiteres Augenmerk auf die Arbeitsmittel: Betriebssicherheitsverordnung: § 1 , § 3 Prüffristen der AM festlegen, § 4 Hinweis auf Gefährdungsminimierung, §§ 5 und 6 Explosionsschutzdokument, Geräte- und Produkthaftungsgesetz: CE-Kennzeichnung, Herstellerinformationen an den Nutzer bzw. Hersteller von Arbeitsmitteln, Bundesimmissionsschutzgesetz: auch Schutz der Umwelt, 4. BImSchV: § 1 Abs. 6 Ausnahme der Genehmigung bei Forschungsanlagen, nur bei Baumaßnahmen Prüfung durch Behörden (Gewerbeaufsichtsamt, Wasserbehörde).
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Parameter des Systems 2. Parameter der Maschine, des Verfahrens, des Prozesses, usw. 1. Verwendungsparameter Verfahren Materialien, Produkte Leistung Betriebsbedingungen Fehlgebrauch 2. Räumliche Parameter Platzbedarf Arbeitsplätze Schnittstellen 3. Zeitliche Parameter Einflüsse
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Parameter des Systems wo: Arbeitsstätten: Platzbedarf, Arbeitsplätze, vorh. Ausstattung wie: Technologie: besondere Beachtung der vor- und nachgelagerten Schritte, was: Mengen, Arten, mehr als Handgebrauchsmengen, womit: Arbeitsmittel, aber auch Personalstruktur, wogegen: welche Gefährdungen stellen sich ohne Schutzeinrichtungen ein, wohin: Abfälle, Fluchtwege, Erste Hilfe
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Funktionsanalyse 23.09.2018 3. Funktionsanalyse Abläufe Zustände
Eingriffe Normalbetrieb Gestörter Betrieb Abweichungen Fehlbedienungen
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Funktionsanalyse Komplexität der Zusammenhänge erkennen:
z.B.: Laborentlüftung darf nicht ausfallen, aber: Brandschutzklappe defekt, Luftrückkopplung über äußere Ansaugung, Zeitliches Zusammenfallen mehrerer Ereignisse: Spieltrieb durch Anwesende, Veränderung an Einstellungen,
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Funktionsanalyse Betrachtungen zum „hinterlistigen“ Betrieb, d.h. nicht bestimmungsgemäß bzw. Erkennen, dass über Simulationen oder notwendige Tests Betriebsparameter zu ermitteln sind, Gefährdungen „erleben“, d.h. gesicherte Demonstration von Gefährdungen, Lebensphase einer Einrichtung hat Auswirkungen auf die Zuverlässigkeit: d.h. bei Prototypen evtl. noch nicht alle Sicherheitsvorkehrungen erkannt bzw. ausgeführt, Modernisierung alter Anlagen,
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Gefährdungsanalyse Bei bestimmungsgemäßem Betrieb
4. Gefährdungsanalyse Gefährdungsfaktoren Gefährdungssituationen Lebensphasen Checklisten Maßnahmenliste Bei bestimmungsgemäßem Betrieb und bei Einhaltung eines allgemein tolerierbaren Restrisikos Ende Dokumentation
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Gefährdungsanalyse Anwendung und Abarbeitung des Gefährdungsfaktoren-Kataloges (BAUA) mit der Festlegung von Maßnahmen und deren Abarbeitung. Durchführung ohne spezielle Ausbildung. Akzeptanz eines tolerierbaren Restrisikos (Restgefährdung) kann unterstellt werden, wenn für eine typische Tätigkeit, eine typisierte Arbeitsstätte (Labor, Büro usw.), der Umgang mit Arbeitsstoffen in Handgebrauchsmengen und in überlegten Gefährdungskategorien, mit geschultem Personal und verbunden mit Kontrollen und einer Betriebsanweisung erfolgt, die auf Selbsthilfemöglichkeiten hinweist bzw. die im Regelwerk erforderlichen Schutzmaßnahmen vermutet werden können.
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Risikoanalyse 23.09.2018 5. Risikoanalyse RISIKOGRAPH:
Schadensausmaß ( S ) Aufenthaltsdauer ( A ) Eintrittswahrscheinlichkeit ( W ) Gefahrenabwehr ( G ) Anforderungsklasse Risikoeinstufung
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Risikoanalyse Falls ein Faktor der Gefährdungsanalyse die Vermutung zulässt, dass ein nicht tolerierbares Schadensereignis eintreten könnte, dann Risikoanalyse. Voraussetzungen: Verfahrensspezialist, Steuerungs-Ing., Projektleiter / Betreiber, Sicherheitsspezialist, praktischer Mitarbeiter, Meister,
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Risikoanalyse Bewertung von Prozess- bzw. Verfahrensschritten in Teilen einer Anlage ohne Beachtung von Sicherheitsmaßnahmen, besonders steuerungstechnischer Art, um ein Maß für die Eintrittswahrscheinlichkeit des unerwünschten Ereignisses zu finden. Risiko = Eintrittswahrscheinlichkeit x Schadensausmaß Risikoanalyse muss bestimmungsgemäße Verwendung bzw. Verhalten berücksichtigen, aber auch Fehlverhaltensmöglichkeiten und Vorhersehbaren Missbrauch beachten.
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Risikograph
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Risikograph
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Schadensausmaß S Einschätzung
Art des zu schützenden Rechtsgutes: Personen, Sachen, Umwelt, Ausmaß der Verletzungen oder Gesundheitsschädigung: leicht, schwer, tödlich, Schadensumfang: eine oder mehrere Personen betroffen. S 1: Verletzung einer Person; vernachlässigbar; unbedeutender Schaden an der Umwelt (nicht unter Störfall-Verordnung fallend), S 2: schwere, irreversible Verletzungen, einer oder mehrerer Personen, Tod einer Person; gering; schwerer aber vorübergehender Schaden an der Umwelt (nach Störfall-Verordnung), S 3: Tod mehrer Personen; kritisch; schwerer dauerhafter Schaden an der Umwelt (nach Störfall-Verordnung), S 4: Tod sehr vieler Personen; katastrophal; katastrophale Auswirkungen auf die Umwelt.
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Aufenthalt im Gefahrenbereich A
Häufigkeit und Dauer einer Gefährdungsexposition ableitbar aus: Notwendigkeit des Zuganges zum Gefahrenbereich: Normalbetrieb, Reparatur, o.ä., Art des Zuganges: manuell, Zeit und Häufigkeit des Zuganges, Anzahl der Personen, die für einen Zugang erforderlich, A 1: selten bis öfter; kurze Dauer der Exposition, A 2: häufig bis dauerhaft; lange Dauer der Exposition.
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Vermeidung der Gefahr G
Möglichkeiten zur Vermeidung oder Begrenzung eines Schadens ableitbar aus: Art der Bedienung: Fachkräfte, keine Fachkräfte, automat. Betrieb, Schnelligkeit des Gefährdungseintritts: plötzlich, schnell, langsam, Risikobewusstsein: allg. Information, direkte Beobachtung, Warnsignale und Anzeigegeräte, menschliche Möglichkeiten zur Vermeidung oder Begrenzung eines Schadens (z.B. Reflexe, Beweglichkeit, Möglichkeit der Befreiung): möglich, möglich unter bestimmten Bedingungen, unmöglich, G 1: möglich; unter bestimmten Bedingungen, G 2: kaum möglich; nicht möglich.
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Wahrscheinlichkeit eines ungewollten Ereignisses W
Eintrittswahrscheinlichkeit eines Gefährdungsereignisses ableitbar aus: Zuverlässigkeits- und anderen statistischen Daten, Unfallgeschichte, Risikovergleiche mit bekannten sicheren Verfahren, Maschinen usw., wenn die Anwendungen vergleichbar sind. W 1: sehr gering; 1x im Jahr, W 2: gering; 1x im Monat, W 3: relativ hoch; 1x am Tag. Damit kann eine Anforderungskategorie angegeben werden, die zu Handlungen auffordert.
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Risikobewertung Ende 23.09.2018 6. Risikobewertung
tolerierbares Risiko: Zusätzliche risikomindernden Maßnahmen nicht erforderlich Geringeres Risiko: Einkanaliger Aufbau der risikomindernden Maßnahmen möglich. Höheres Risiko: Redundanzen bei den risikomindernden Maßnahmen notwendig Dokumentation Ende Nicht tolerierbares Risiko: Risikoreduzierung durch zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen bzw. Veränderung der Parameter
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Risikobewertung Risikoklassen nach DIN IEC 61511-3:
Risikoklasse III: nicht tolerierbares Risiko, Veränderung der Parameter des Verfahrens, des Prozesses, des AM in Richtung geringere Gefährdung notwendig, damit eine Beherrschung des Risikos erreicht werden kann. Risikoklasse II: unerwünschtes Risiko, dass aber durch weitere Sicherheitsmaßnahmen (z.B.: Redundanzen) oder durch Parameter-Reduzierung in ein tolerierbares Risiko überführt wird. Risikoklasse I: tolerierbares Risiko, keine weiteren risikomindernden Maßnahmen erforderlich. Keine eindeutigen Maßnahmen zur Risikominderung angebbar !!!
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