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Präsentation zum Thema: "www. examinatorium.jura.lmu.de"—  Präsentation transkript:

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Examinatorium Familienrecht Wintersemester 2017/18 Fall 3: „Rot und Schwarz“ Konrad Heßler www. examinatorium.jura.lmu.de

2 Vorüberlegung: Rechtliche Relevanz der Vorstellungen und Ziele der Vertragsparteien
Bezug zum Vertr. Entstehung Rechte bei enttäuschter Erwartung Aufnahme als vertragliche Regelung Vertragspflichten Leistung unter echter Bedingung, §§ 158 ff. BGB Leistung unter Potestativbedingung Anreizsetzung durch bedingte Gestaltungsrechte, Vertragsstrafen etc. Vereinbarung durch Parteien (ggf. durch Auslegung zu ermitteln) Gesetzliches Rechtsfolgensystem, i.Ü. nach Vertrag Zweckvereinbarung neben dem Vertrag Vereinbarung oder (auch stillschweigende) Willensübereinstimmung der Parteien Ggf. § 812 I S. 2 Alt. 2 BGB Vertrag unter Geschäftsgrundlage, vgl. § 313 BGB Gemeinsame Vorstellung oder erkennbare, nicht beanstandete Vorstellung einer Partei Ggf. § 313 BGB Einseitige Erwartungen einer Partei sind grds. unbeachtlich Ggf. Anfechtungsgrund nach § 119 II oder 123 BGB

3 Frage 1: Anspruch V gegen M auf Rückzahlung von € 120.000
Aus §§ 812 I 2 Alt. 1 i.V.m. 531 II, 530 I BGB Etwas erlangt (+) Durch schenkweise Leistung Zuwendung aus dem Vermögen des Anspruchsstellers Bereicherung des M (+) 3

4 Frage 1: Anspruch V gegen M auf Rückzahlung von € 120.000
Aus §§ 812 iVm 530, 531 II BGB Etwas erlangt durch schenkweise Leistung Zuwendung aus dem Vermögen des Schenkers Frage 1: Anspruch V gegen M auf Rückzahlung von € Dauerhafte Entreicherung des V? (P) Erwartung des V, die Ehe werde fortbestehen Ältere Rspr: Gleichbehandlung schwiegerelterlicher Zuwendungen mit unbenannten Zuwendungen Arg.: Eigenes Kind profitiert über ZGA Entreicherung des V (-) Neue Rspr: Keine Gleichbehandlung schwieger- elterlicher Zuwendungen mit unbenannten Zuwendungen Arg.: Übertragung des zuzuwendenden Gegenstandes durch die Schwiegereltern geschieht in dem Bewusstsein, künftig nicht mehr selbst an dem Gegenstand zu partizipieren Entreicherung des V (+) 4

5 Frage 1: Anspruch V gegen M auf Rückzahlung von € 120.000
Aus §§ 812 iVm 530, 531 II BGB Etwas erlangt durch schenkweise Leistung Zuwendung aus dem Vermögen des Schenkers Frage 1: Anspruch V gegen M auf Rückzahlung von € Einigung über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung Wenn Zuwendung nicht von einer Gegenleistung abhängt (P) Erwartung des V, die Ehe werde fortbestehen Ältere Rspr: „Verwendung der Zuwendung zum Zwecke der Ehe ist Gegenleistung“ Arg.: Keine einseitig begünstigende, frei disponible Leistung Unentgeltlichkeit (-) Neue Rspr: Zuwendung ist nicht von Gegenleistung abhängig Arg.: Unentgeltlichkeit i.S.v. § 516 BGB setzt keine freie Dispositionsbefugnis über die Zuwendung voraus Arg.: Schenkung unter Auflage, § 525 BGB Unentgeltlichkeit (+) 5

6 Frage 1: Anspruch V gegen M auf Rückzahlung von € 120.000
Aus §§ 812 iVm 530, 531 II BGB Etwas erlangt durch schenkweise Leistung Zuwendung aus dem Vermögen des Schenkers Unentgeltlichkeit Frage 1: Anspruch V gegen M auf Rückzahlung von € Formwirksamkeit (+) Handschenkung ist formlos gültig Zwischenergebnis Schenkung V und M (+) Wegfall des Rechtsgrundes: Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks, § 530 I BGB Hervorrufung einer Kränkung beim Schenker selbst durch Verfehlung gegen einen nahen Angehörigen? Eheliche Verfehlungen könnten nur bei Hinzutreten besonderer Umstände den Vorwurf groben Undanks begründen; Scheidung als solche nicht ausreichend Grober Undank (-) Ergebnis Rückforderungsanspruch mangels Widerrufsrechts (-) 6

7 Frage 1: Anspruch V gegen M auf Rückzahlung von € 120.000
Aus §§ 812 iVm 530, 531 II BGB Etwas erlangt durch schenkweise Leistung Zuwendung aus dem Vermögen des Schenkers Unentgeltlichkeit Formwirksamkeit Wegfall des Rechtsgrundes wegen Widerrufs, § 530 BGB Ergebnis Frage 1: Anspruch V gegen M auf Rückzahlung von € Aus § 812 I 2 Alt. 2 BGB Anwendbarkeit (P) Verhältnis§ 812 I 2 Alt. 2 BGB und§ 313 BGB E.A:: Subsidiarität des § 812 I 2 Alt. 2 BGB Arg.: vertragliche Abrede und vertragliche Abwicklungsmechanismen werden in weiterem Maße aufrechterhalten Arg.: Vertragsanpassung passendere Rechtsfolge als bereicherungsrechtliche Rückabwicklung Arg.: Differenzierende Tatbestands- und Rechtsfolgenseite des § 313 BGB BGH: Subsidiarität des § 313 BGB Arg.: Zweckvereinbarung tatbestandliches Plus ggü. Geschäftsgrundlage ( tats. Willensübereinstimmung) Arg.: Rückabwicklung soll nach Möglichkeit vom Willen der Parteien getragen werden und nicht auf gesetzlicher Anordnung beruhen 7

8 Frage 1: Anspruch V gegen M auf Rückzahlung von € 120.000
Aus §§ 812 iVm 530, 531 II BGB Etwas erlangt durch schenkweise Leistung Zuwendung aus dem Vermögen des Schenkers Unentgeltlichkeit Formwirksamkeit Wegfall des Rechtsgrundes wegen Widerrufs, § 530 BGB Ergebnis Aus § 812 I 2 F 2 BGB Durch Leistung: Problem der Zweckvereinbarung Primärzweck Erfolg iSv § 812 I 2 F 2 BGB Frage 1: Anspruch V gegen M auf Rückzahlung von € Etwas erlangt Eigentum und Besitz an den Geldscheinen (+) Durch Leistung (+) Mit der Leistung bezweckter Erfolg Primärzweck Leistung zur Begründung eines Rechtsverhältnisses i.S.e. Rechtsgrundabrede Erfolg bezweckt i.S.v. § 812 I 2 Alt. 2 BGB Bestimmtes Verhalten des Zuwendungsempfängers, auf das der Leistende keinen vollstreckbaren Anspruch hat Fortbestand der Ehe? Zwecksetzung setzt Willen zur Verhaltens- oder Ergebnissteuerung voraus („ich leiste, damit…“) daher ausgeschlossen, wenn Möglichkeit des Scheiterns gar nicht in Betracht gezogen (-) Ergebnis Rückzahlungsanspruch aus § 812 I 2 Alt. 2 BGB (-) 8

9 Frage 1: Anspruch V gegen M auf Rückzahlung von € 120.000
Aus §§ 812 iVm 530, 531 II BGB Etwas erlangt durch schenkweise Leistung Zuwendung aus dem Vermögen des Schenkers Unentgeltlichkeit Formwirksamkeit Wegfall des Rechtsgrundes wegen Widerrufs, § 530 BGB Ergebnis Aus § 812 I 2 F 2 BGB Durch Leistung: Problem der Zweckvereinbarung Primärzweck Erfolg iSv § 812 I 2 F 2 BGB Frage 1: Anspruch V gegen M auf Rückzahlung von € Aus § 313 BGB Anwendbarkeit (zur Subsidiarität zu § 812 I S Alt. s.o.) Keine vorrangige vertragliche oder gesetzliche Risikoverteilung (+) Anwendbar auf alle Verträge sowie Rechtsgrundabreden Reales Element Geschäftsgrundlage Alle Umstände, die von wenigstens einer Partei erkennbar dem Vertrag zugrunde gelegt und von der anderen Partei nicht beanstandet werden Erkennbare, subjektive Vorstellungen wenigstens einer Partei oder sonstige objektive Umstände Vorstellung vom Fortbestand der Ehe (+) Störung oder Wegfall der GFG Mit Scheitern der Ehe Wegfall (+) 9

10 Frage 1: Anspruch V gegen M auf Rückzahlung von € 120.000
Aus §§ 812 iVm 530, 531 II BGB Etwas erlangt durch schenkweise Leistung Zuwendung aus dem Vermögen des Schenkers Unentgeltlichkeit Formwirksamkeit Wegfall des Rechtsgrundes wegen Widerrufs, § 530 BGB Ergebnis Aus § 812 I 2 F 2 BGB Durch Leistung: Problem der Zweckvereinbarung Primärzweck Erfolg iSv § 812 I 2 F 2 BGB Aus § 313 BGB Anwendbarkeit Reales Element Geschäftsgrundlage Störung oder Wegfall GFG Frage 1: Anspruch V gegen M auf Rückzahlung von € Hypothetisches Element Die zugrunde gelegten Umstände müssen so wichtig sein, dass die Parteien den Vertrag so nicht geschlossen hätten, wenn sie den Wegfall vorausgesehen hätten Hätte V das Scheitern der Ehe vorausgesehen, hätte er M nicht die Zuwendung gemacht, daher (+) Normatives Element Unzumutbarkeit des weiteren Festhaltens am Vertrag Zumutbarkeit wegen Bestehen des Zugewinnausgleichs (P) Anknüpfungspunkt der Zumutbarkeit: Zumutbarkeit für Schenkenden oder Zumutbarkeit der Auswirkungen auf den ZGA für den mit dem Schenkenden verwandten Ehegatten? 10

11 Frage 1: Anspruch V gegen M auf Rückzahlung von € 120.000
Aus §§ 812 iVm 530, 531 II BGB Etwas erlangt durch schenkweise Leistung Zuwendung aus dem Vermögen des Schenkers Unentgeltlichkeit Formwirksamkeit Wegfall des Rechtsgrundes wegen Widerrufs, § 530 BGB Ergebnis Aus § 812 I 2 F 2 BGB Durch Leistung: Problem der Zweckvereinbarung Primärzweck Erfolg iSv § 812 I 2 F 2 BGB Aus § 313 BGB Anwendbarkeit Reales Element Geschäftsgrundlage Störung oder Wegfall GFG Hypothetisches Element Normatives Element Unzumutbarkeit aufgrund des Zugewinnausgleichs Frage 1: Anspruch V gegen M auf Rückzahlung von € Ältere Rspr.: Zumutbarkeit für verwandten Ehegatten im ZGA maßgeblich Arg.: Kettenschenkung – Schwiegereltern hätten anderenfalls ihrem eigenen Kind geschenkt, dieses hätte Geschenk zumindest tw. an Ehegatten weitergegeben Keine Anhaltspunkte für schlechthin unangemessene Benachteiligung der F im Rahmen des Zugewinnausgleichs, daher (-) Neue Rspr.: Zumutbarkeit für Schenkende maßgeblich Arg.: Gegenauffassung liefe auf Gleichstellung mit unbenannten Zuwendungen hinaus Arg.: unterschiedliche Auswirkungen der Zuwendung auf Vermögen des Beschenkten Arg.: bloß hälftige Beteiligung des eigenen Kindes nicht gerechtfertigt, da die Grundsätze des güterrechtlichen Ausgleichs keine Anwendung auf das Verhältnis von Schwiegereltern – Schwiegerkind finden Unzumutbarkeit (+) 11

12 Frage 1: Anspruch V gegen M auf Rückzahlung von € 120.000
Aus §§ 812 iVm 530, 531 II BGB Etwas erlangt durch schenkweise Leistung Zuwendung aus dem Vermögen des Schenkers Unentgeltlichkeit Formwirksamkeit Wegfall des Rechtsgrundes wegen Widerrufs, § 530 BGB Ergebnis Aus § 812 I 2 F 2 BGB Durch Leistung: Problem der Zweckvereinbarung Primärzweck Erfolg iSv § 812 I 2 F 2 BGB Aus § 313 BGB Anwendbarkeit Reales Element Geschäftsgrundlage Störung oder Wegfall GFG Hypothetisches Element Normatives Element Unzumutbarkeit aufgrund des Zugewinnausgleichs Frage 1: Anspruch V gegen M auf Rückzahlung von € Gefahr der doppelten Inanspruchnahme des Schwiegerkindes im Wege des Zugewinnausgleichs und des Rückforderungsanspruchs? (-) wegen der Qualifizierung schwiegerelterlicher Zuwendungen als Schenkung keine Berücksichtigung der Zuwendung im Zugewinnausgleich, vgl. § 1374 II BGB Daher kein Ausschluss des Rückforderungsanspruchs 12

13 Frage 1: Anspruch V gegen M auf Rückzahlung von € 120.000
Aus §§ 812 iVm 530, 531 II BGB Etwas erlangt durch schenkweise Leistung Zuwendung aus dem Vermögen des Schenkers Unentgeltlichkeit Formwirksamkeit Wegfall des Rechtsgrundes wegen Widerrufs, § 530 BGB Ergebnis Aus § 812 I 2 F 2 BGB Durch Leistung: Problem der Zweckvereinbarung Primärzweck Erfolg iSv § 812 I 2 F 2 BGB Aus § 313 BGB Anwendbarkeit Reales Element Geschäftsgrundlage Störung oder Wegfall GFG Hypothetisches Element Normatives Element Unzumutbarkeit aufgrund des Zugewinnausgleichs Doppelte Inanspruchnahme des Schwiegerkindes Frage 1: Anspruch V gegen M auf Rückzahlung von € Unbillige Belastung des eigenen Kindes Minderung des Zugewinns des Ehegatten durch Rückforderungsanspruch mit der (mgl.) Folge, dass das eigene Kind diesen hälftig mitzutragen hat! Lösung: Berücksichtigung der Zuwendung in um den Rückforderungsanspruch geminderter Höhe im Anfangsvermögen Arg.: Berechnungsmethode ist sachgerecht und auch praktisch durchführbar – Ermittlung des Anfangsvermögens nur erforderlich bei Scheitern der Ehe; in diesem Zeitpunkt steht aber auch der Rückforderungsanspruch bereits fest Arg.: Berücksichtigung zukünftiger Verbindlichkeiten im Anfangsvermögen ist ausnahmsweise gerechtfertigt wegen des engen Zusammenhangs des Rückforderungsanspruchs mit der Ehe Zwischenergebnis Unzumutbarkeit (+) 13

14 Frage 1: Anspruch V gegen M auf Rückzahlung von € 120.000
Aus §§ 812 iVm 530, 531 II BGB Etwas erlangt durch schenkweise Leistung Zuwendung aus dem Vermögen des Schenkers Unentgeltlichkeit Formwirksamkeit Wegfall des Rechtsgrundes wegen Widerrufs, § 530 BGB Ergebnis Aus § 812 I 2 F 2 BGB Durch Leistung: Problem der Zweckvereinbarung Primärzweck Erfolg iSv § 812 I 2 F 2 BGB Aus § 313 BGB Anwendbarkeit Reales Element Geschäftsgrundlage Störung oder Wegfall GFG Hypothetisches Element Normatives Element Unzumutbarkeit aufgrund des Zugewinnausgleichs Doppelte Inanspruchnahme des Schwiegerkindes keine unbillige Belastung des eigenen Kindes Frage 1: Anspruch V gegen M auf Rückzahlung von € Rechtsfolge Anspruch der benachteiligten Partei auf Zustimmung zur Anpassung des Vertrages Ermittlung des Anpassungsinhalts im Wege einer Interessenabwägung F hat bereits 22 Jahre das Eigenheim bewohnt Soweit die Zuwendung dem eigenen Kind zugutegekommen ist, kein Wegfall der Geschäftsgrundlage Kürzung des Rückforderungsanspruchs um ein Drittel Ergebnis Anspruch V gegen M aus dem angepassten Vertrag auf Rückzahlung von € (+) 14

15 Frage 2: Anspruch F gegen M auf Zahlung des Zugewinnausgleichs
Frage 1: Anspruch V gegen M auf Rückzahlung von € Aus §§ 812 iVm 530, 531 II BGB Etwas erlangt durch schenkweise Leistung Zuwendung aus dem Vermögen des Schenkers Unentgeltlichkeit Formwirksamkeit Wegfall des Rechtsgrundes wegen Widerrufs, § 530 BGB Ergebnis Aus § 812 I 2 F 2 BGB Durch Leistung: Problem der Zweckvereinbarung Primärzweck Erfolg iSv § 812 I 2 F 2 BGB Aus § 313 BGB Anwendbarkeit Reales Element Geschäftsgrundlage Störung oder Wegfall GFG Hypothetisches Element Normatives Element Unzumutbarkeit aufgrund des Zugewinnausgleichs Doppelte Inanspruchnahme des Schwiegerkindes keine unbillige Belastung des eigenen Kindes Rechtsfolge Frage 2: Anspruch F gegen M auf Zahlung des Zugewinnausgleichs Anspruch F gegen M auf Zahlung des Zugewinnausgleichs aus § 1378 I BGB Ehe Gesetzlicher Güterstand der Zugewinngemeinschaft Beendigung des Güterstandes auf andere Weise als durch Tod, § BGB Höhe der Zugewinnforderung 15

16 Frage 1: Anspruch V gegen M auf Rückzahlung von € 120.000
Frage 2: Anspruch F gegen M auf Zahlung des Zugewinnausgleichs aus § 1378 I BGB Ehe Güterstand der Zugewinn-gemeinschaft Beendigung des Güterstandes auf andere Weise als durch den Tod Höhe der Zugewinnforderung Frage 2: Anspruch F gegen M auf Zahlung des Zugewinnausgleichs aus § 1378 I BGB Höhe der Zugewinnforderung Ermittlung der Zugewinne der Eheleute, § 1373 BGB Zugewinn M Zugewinn F 𝐸𝑛𝑑𝑣𝑒𝑟𝑚ö𝑔𝑒𝑛 𝑀 − 𝐴𝑛𝑓𝑎𝑛𝑔𝑠𝑣𝑒𝑟𝑚ö𝑔𝑒𝑛 𝑀 = 𝑍𝑢𝑔𝑒𝑤𝑖𝑛𝑛 𝑀 𝐸𝑛𝑑𝑣𝑒𝑟𝑚ö𝑔𝑒𝑛 𝐹 − 𝐴𝑛𝑓𝑎𝑛𝑔𝑠𝑣𝑒𝑟𝑚ö𝑔𝑒𝑛 𝐹 =𝑍𝑢𝑔𝑒𝑤𝑖𝑛𝑛 𝐹 Ermittlung der Höhe der Ausgleichsforderung, § 1378 I BGB Ausgleichsforderung = ½ x (höherer Zugewinn – geringerer Zugewinn) 16

17 Frage 1: Anspruch V gegen M auf Rückzahlung von € 120.000
Frage 2: Anspruch F gegen M auf Zahlung des Zugewinnausgleichs aus § 1378 I BGB Ehe Güterstand der Zugewinn-gemeinschaft Beendigung des Güterstandes auf andere Weise als durch den Tod Höhe der Zugewinnforderung Frage 2: Anspruch F gegen M auf Zahlung des Zugewinnausgleichs aus § 1378 I BGB Zugewinn F Anfangsvermögen F Maßgeblicher Zeitpunkt der Wertermittlung Eintritt in den Güterstand, § 1376 I F. 1 BGB Zeitpunkt der Eheschließung im Jahr 1990 Zu berücksichtigende Vermögenswerte Alle rechtlich geschützten Positionen von wirtschaftlichem Wert, also neben den Sachen alle dem Ehepartner zustehenden objektiv bewertbaren Rechte, die am Stichtag bereits entstanden sind Im Zeitpunkt der Eheschließung Sparguthaben der F i.H.v. € 17

18 Frage 1: Anspruch V gegen M auf Rückzahlung von € 120.000
Frage 2: Anspruch F gegen M auf Zahlung des Zugewinnausgleichs aus § 1378 I BGB Ehe Güterstand der Zugewinn-gemeinschaft Beendigung des Güterstandes auf andere Weise als durch den Tod Höhe der Zugewinnforderung Zugewinn F Anfangsvermögen F Maßgeblicher Zeitpunkt der Wertermittlung Zu berücksichtigende Vermögenswerte Frage 2: Anspruch F gegen M auf Zahlung des Zugewinnausgleichs aus § 1378 I BGB Privilegierter Erwerb, § 1374 II BGB Vermögenswerte, die die Ehegatten typischerweise nicht gemeinsam erarbeitet haben, werden aus dem Zugewinnausgleich herausgenommen, indem sie dem Anfangsvermögen hinzugerechnet werden Aufzählung in § 1374 II BGB abschließend Erwerb von Aktien von Todes wegen Einbeziehung ins AV mit dem jeweiligen Zeitwert bei Erwerb, § 1376 I Alt. 2 BGB Anfangsvermögen F: € € € = € Scheinbare Gewinne Ermittlung des Realwerts des Anfangs- vermögens, da sonst Berechnung des Zugewinns durch Inflation verzerrt würde Angleichung des Anfangsvermögens an die Kaufkraft zum Zeitpunkt der Beendigung des Güterstandes Hier sind alle Geldangaben inflationsbereinigt 18

19 Frage 1: Anspruch V gegen M auf Rückzahlung von € 120.000
Frage 2: Anspruch F gegen M auf Zahlung des Zugewinnausgleichs aus § 1378 I BGB Ehe Güterstand der Zugewinn-gemeinschaft Beendigung des Güterstandes auf andere Weise als durch den Tod Höhe der Zugewinnforderung Zugewinn F Anfangsvermögen F Maßgeblicher Zeitpunkt der Wertermittlung Zu berücksichtigende Vermögenswerte Privilegierter Erwerb Scheinbare Gewinne Frage 2: Anspruch F gegen M auf Zahlung des Zugewinnausgleichs aus § 1378 I BGB Endvermögen F Maßgeblicher Zeitpunkt für die Wertermittlung Beendigung des Güterstandes, § 1376 II F. 1 BGB Vorverlegung bei der Scheidung auf Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags, §1384 BGB Wert der Vermögensgegenstände im Jahr 2015 Zu berücksichtigende Vermögenswerte Alle rechtlich geschützten Positionen von wirtschaftlichem Wert, also neben den Sachen alle dem Ehepartner zustehenden objektiv bewertbaren Rechte, die am Stichtag bereits entstanden sind (vorläufiges) Endvermögen F: € (Sparguthaben) + € (Aktienpaket) = € 19

20 Frage 1: Anspruch V gegen M auf Rückzahlung von € 120.000
Frage 2: Anspruch F gegen M auf Zahlung des Zugewinnausgleichs aus § 1378 I BGB Ehe Güterstand der Zugewinn-gemeinschaft Beendigung des Güterstandes auf andere Weise als durch den Tod Höhe der Zugewinnforderung Zugewinn F Anfangsvermögen F Maßgeblicher Zeitpunkt der Wertermittlung Zu berücksichtigende Vermögenswerte Privilegierter Erwerb Scheinbare Gewinne Endvermögen F Frage 2: Anspruch F gegen M auf Zahlung des Zugewinnausgleichs aus § 1378 I BGB Illoyale Vermögensminderung, § 1375 II, III BGB Die in § 1375 II BGB aufgezählten Vermögensverschiebungen werden dem Endvermögen hinzugerechnet Spende als unentgeltliche Zuwendung i.S.v. § II 1 Nr. 2 BGB? Objektiv: der Vermögensminderung steht keine Gegenleistung gegenüber Subjektiv: Fehlen einer äquivalenten Leistung entspricht dem Parteiwillen Spende ist unentg. Zuwendung Schenkung muss von einer über die allgemeine Nächstenliebe hinausgehenden, sittlichen Pflicht getragen sein, die bei Unterlassen der Schenkung verletzt würde Spende i.H.v. € nicht mehr sozial adäquat Kein Einverständnis des Ehegatten M, § 1375 III BGB (+) Höhe des Endvermögens F € € = € 20

21 Frage 1: Anspruch V gegen M auf Rückzahlung von € 120.000
Frage 2: Anspruch F gegen M auf Zahlung des Zugewinnausgleichs aus § 1378 I BGB Ehe Güterstand der Zugewinn-gemeinschaft Beendigung des Güterstandes auf andere Weise als durch den Tod Höhe der Zugewinnforderung Zugewinn F Anfangsvermögen F Maßgeblicher Zeitpunkt der Wertermittlung Zu berücksichtigende Vermögenswerte Privilegierter Erwerb Scheinbare Gewinne Endvermögen F Illoyale Vermögensminderung, § 1375 II, III BGB Höhe des Endvermögens F Frage 2: Anspruch F gegen M auf Zahlung des Zugewinnausgleichs aus § 1378 I BGB Höhe des Zugewinns F Endvermögen – Anfangsvermögen, § 1373 BGB € – € = - € (P) Zulässigkeit negativen Zugewinns E.A.: (+) wegen § 1377 III BGB: wenn das Endvermögen negativ sein kann, kann die Vermutung des § 1377 III auch zu negativem Zugewinn führen H.M.: (-) Arg.: Ehe keine Verlustgemeinschaft, daher Ausschluss der Beteiligung des anderen Ehegatten an während der Ehe realisierten wirtschaftlichen Einbußen Arg.: Definition Zugewinn in § BGB(„übersteigt)“ Arg.: Gesetzesbegründung Arg.: tel. Reduktion des § 1377 III auf Fälle positiven Endvermögens Korrektur des negativen Zugewinns der F auf Null 21

22 Frage 1: Anspruch V gegen M auf Rückzahlung von € 120.000
Frage 2: Anspruch F gegen M auf Zahlung des Zugewinnausgleichs aus § 1378 I BGB Ehe Güterstand der Zugewinn-gemeinschaft Beendigung des Güterstandes auf andere Weise als durch den Tod Höhe der Zugewinnforderung Zugewinn F Anfangsvermögen F Maßgeblicher Zeitpunkt der Wertermittlung Zu berücksichtigende Vermögenswerte Privilegierter Erwerb Scheinbare Gewinne Endvermögen F Illoyale Vermögensminderung, § 1375 II, III BGB Höhe des Endvermögens F Höhe des Zugewinns F Frage 2: Anspruch F gegen M auf Zahlung des Zugewinnausgleichs aus § 1378 I BGB Zugewinn M Anfangsvermögen M Zu berücksichtigende Vermögenswerte Schulden i.H.v. € Privilegierter Erwerb, § 1374 II BGB Zuwendung von V i.H.v. € Privileg bei Schenkungen nur gerechtfertigt, wenn sie von Dritten getätigt wurden Schenkungen unter Ehegatten (-) Unbenannte Zuwendungen (-) Zuwendungen der Eltern Der eigenen Eltern stets Schenkung i.S.v. § 516 BGB, daher Privileg des II BGB (+) Zu schwiegerelterlichen Schenkungen vgl. Aufgabe 1 Erhöhung des Anfangsvermögens des M um € 22

23 Frage 1: Anspruch V gegen M auf Rückzahlung von € 120.000
Frage 2: Anspruch F gegen M auf Zahlung des Zugewinnausgleichs aus § 1378 I BGB Ehe Güterstand der Zugewinn-gemeinschaft Beendigung des Güterstandes auf andere Weise als durch den Tod Höhe der Zugewinnforderung Zugewinn F Zugewinn M Anfangsvermögen M Zu berücksichtigende Vermögenswerte Privilegierter Erwerb Zuwendung von V Frage 2: Anspruch F gegen M auf Zahlung des Zugewinnausgleichs aus § 1378 I BGB Erbschaft Privilegierter Erwerb kann auch negativ sein, § 1374 III BGB Schulden sind vom Anfangsvermögen abzuziehen Zwischenergebnis M hatte im Zeitpunkt der Eheschließung ein negatives Vermögen i.H.v. € (- € € € ). 23

24 Frage 1: Anspruch V gegen M auf Rückzahlung von € 120.000
Frage 2: Anspruch F gegen M auf Zahlung des Zugewinnausgleichs aus § 1378 I BGB Ehe Güterstand der Zugewinn-gemeinschaft Beendigung des Güterstandes auf andere Weise als durch den Tod Höhe der Zugewinnforderung Zugewinn F Zugewinn M Anfangsvermögen M Zu berücksichtigende Vermögenswerte Privilegierter Erwerb Zuwendung von V Erbschaft Zwischenergebnis Frage 2: Anspruch F gegen M auf Zahlung des Zugewinnausgleichs aus § 1378 I BGB Endvermögen M Vermögen im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrag, § 1384 BGB € (Eigenheim) - € (Schulden) - € (Rückforderungsanspruch) = € Höhe des Zugewinns M € – (-€ ) = € Berechnung der Ausgleichsforderung Ausgleichsforderung = ½ x (höherer Zugewinn – geringerer Zugewinn) = ½ x (€ – 0) = € 24

25 Frage 1: Anspruch V gegen M auf Rückzahlung von € 120.000
Frage 2: Anspruch F gegen M auf Zahlung des Zugewinnausgleichs aus § 1378 I BGB Ehe Güterstand der Zugewinn-gemeinschaft Beendigung des Güterstandes auf andere Weise als durch den Tod Höhe der Zugewinnforderung Zugewinn F Zugewinn M Anfangsvermögen M Zu berücksichtigende Vermögenswerte Privilegierter Erwerb Zuwendung von V Erbschaft Zwischenergebnis Endvermögen M Höhe des Zugewinns M Berechnung der Ausgleichs- forderung Frage 2: Anspruch F gegen M auf Zahlung des Zugewinnausgleichs aus § 1378 I BGB Korrektur des Zugewinnausgleichs gem. § 1378 II 1 BGB Kappungsgrenze, um dem ausgleichspflichtigen Ehegatten einen schuldenfreien Start in die Zukunft zu ermöglichen Relevanz in den Fällen, in denen der Zugewinn aus der Tilgung der in die Ehe eingebrachten Schulden besteht Kein Schutz bei illoyalen Vermögensminderungen, § 1378 II 2 BGB Ausgleichsforderung übersteigt nicht das bestehende Ver- mögen des M, daher Kürzung des Ausgleichsanspruchs (-) 25

26 Frage 1: Anspruch V gegen M auf Rückzahlung von € 120.000
Frage 2: Anspruch F gegen M auf Zahlung des Zugewinnausgleichs aus § 1378 I BGB Ehe Güterstand der Zugewinn-gemeinschaft Beendigung des Güterstandes auf andere Weise als durch den Tod Höhe der Zugewinnforderung Zugewinn F Zugewinn M Anfangsvermögen M Zu berücksichtigende Vermögenswerte Privilegierter Erwerb Zuwendung von V Erbschaft Zwischenergebnis Endvermögen M Höhe des Zugewinns M Berechnung der Ausgleichs- forderung Korrektur des Zugewinnaus-gleichs gem. § 1378 II 1 BGB Weitere Korrekturmöglichkeiten Frage 2: Anspruch F gegen M auf Zahlung des Zugewinnausgleichs aus § 1378 I BGB Weitere Korrekturmöglichkeiten Anrechnung von Vorausempfängen, § 1380 BGB Leistungsverweigerung wegen grober Unbilligkeit, § 1381 BGB Die Erfüllung der Ausgleichsforderung kann verweigert werden, soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falles grob unbillig wäre Verkauf des Eigenheims grob unbillig Kein Missbrauch von Härteklauseln zur generellen Korrektur von systematischen Entscheidungen des Gesetzgebers Der pauschal ermittelte Zugewinnausgleich müssten zu einem Ausgleichsanspruch führen, der im Einzelfall dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widerspricht (-) 26

27 Frage 1: Anspruch V gegen M auf Rückzahlung von € 120.000
Frage 2: Anspruch F gegen M auf Zahlung des Zugewinnausgleichs aus § 1378 I BGB Ehe Güterstand der Zugewinn-gemeinschaft Beendigung des Güterstandes auf andere Weise als durch den Tod Höhe der Zugewinnforderung Zugewinn F Zugewinn M Anfangsvermögen M Zu berücksichtigende Vermögenswerte Privilegierter Erwerb Zuwendung von V Erbschaft Zwischenergebnis Endvermögen M Höhe des Zugewinns M Berechnung der Ausgleichs- forderung Korrektur des Zugewinnaus-gleichs gem. § 1378 II 1 BGB Weitere Korrekturmöglichkeiten Anrechnung von Voraus-empfängen, § 1380 BGB Leistungsverweigerung wegen grober Unbilligkeit, § 1381 BGB Frage 2: Anspruch F gegen M auf Zahlung des Zugewinnausgleichs aus § 1378 I BGB Stundung, § 1382 BGB Fälligkeit des Anspruchs auf Ausgleichszahlung im Zeitpunkt seiner Entstehung, also Beendigung des Güterstandes Richterliche Vertragshilfe: Auf Antrag des Schuldners kann das Familiengericht die Ausgleichsforderung stunden, wenn die sofortige Zahlung zur Unzeit erfolgen würde, § 1382 I 1 BGB Unzeit: wenn die sofortige Zahlung den Schuldner zu Dispositionen zwingt, die ihn ökonomisch oder persönlich über jenes Maß hinaus belasten, da mit jeder Auseinandersetzung am Ende des Güterstandes verbunden ist Notwendigkeit der Verwertung von Vermögensgegenständen allein nicht ausreichend, daher Stundung (-) 27

28 Frage 1: Anspruch V gegen M auf Rückzahlung von € 120.000
Frage 2: Anspruch F gegen M auf Zahlung des Zugewinnausgleichs aus § 1378 I BGB Ehe Güterstand der Zugewinn-gemeinschaft Beendigung des Güterstandes auf andere Weise als durch den Tod Höhe der Zugewinnforderung Zugewinn F Zugewinn M Anfangsvermögen M Zu berücksichtigende Vermögenswerte Privilegierter Erwerb Zuwendung von V Erbschaft Zwischenergebnis Endvermögen M Höhe des Zugewinns M Berechnung der Ausgleichs- forderung Korrektur des Zugewinnaus-gleichs gem. § 1378 II 1 BGB Weitere Korrekturmöglichkeiten Anrechnung von Voraus-empfängen, § 1380 BGB Leistungsverweigerung wegen grober Unbilligkeit, § 1381 BGB Stundung, § 1382 BGB Frage 2: Anspruch F gegen M auf Zahlung des Zugewinnausgleichs aus § 1378 I BGB Ergebnis F hat gegen M einen Anspruch auf Zugewinnausgleich i.H.v € 28

29 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit und viel Erfolg im Examen!
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