Präsentation herunterladen
Die Präsentation wird geladen. Bitte warten
1
Wettbewerbs- & Kartellrecht
Wettbewerbs- & Kartellrecht Teil E (Werbung II) § 5 + 5a UWG
2
Überblick über das Irreführungsverbot des § 5 + 5a UWG
Überblick über das Irreführungsverbot des § 5 + 5a UWG § 5 & 5a regeln einen Sonderfall unlauterer geschäftliche Handlungen Ergänzung durch Sondervorschriften Preisangabenverordnung - PreisangVO Lebensmittelrecht – LMBG Heilmittelrecht – HWG Hier geht es um den Grundsatz des Verbots von „mehr Schein als Sein“. Achtung Vgl. § 16 I UWG. © RA Michael Hoffmann
3
Überblick für den Tatbestand
Überblick für den Tatbestand Allgemeine Stellung der Bestimmung früher: Wer irreführend wirbt, handelt unlauter i.S.d. § 3 UWG Die Neue Fassung geht weiter! Jetzt nicht nur Werbung, sondern jede geschäftliche Handlung Hier ist das Irreführungsverbot geregelt. Dieses ist nahezu reiner Verbraucherschutz. Der Verbraucher kann nur richtige Kaufentscheidungen treffen, wenn er zutreffend informiert ist. © RA Michael Hoffmann
4
Überblick für den Tatbestand
Überblick für den Tatbestand Unlautere Handlung i.S.d. § 5 sind alle Angaben geschäftlicher Art, die zu Wettbewerbszwecken im geschäftlichen Verkehr gemacht werde und geeignet sind einen nicht unerheblichen Teil der betroffenen Verkehrskreise über das Angebot irrezuführen und Fehlvorstellungen von maßgeblicher Bedeutung für den Kaufentschluss hervorzurufen. Hier ist das Irreführungsverbot geregelt. Dieses ist nahezu reiner Verbraucherschutz. Der Verbraucher kann nur richtige Kaufentscheidungen treffen, wenn er zutreffend informiert ist. © RA Michael Hoffmann
5
Überblick für den Tatbestand
Prüfungsreihenfolge Alternativ Voraussetzungen der § 8 ff. im Einzelnen: Vorliegen der Speziellen Voraussetzungen des § 5 Weitere Voraussetzungen des § 3 Nachteilszufügung Wettbewerbsabsicht Wettbewerbsverhältnis Unternehmer Bagatellklausel etc. Alternativ zu a) Voraussetzungen der § 8 ff. im Einzelnen © RA Michael Hoffmann
6
Der Tatbestand des § 5 I UWG
Der Tatbestand des § 5 I UWG Angaben Tatsachenbehauptungen Der Begriff ist weit auszulegen. Jede Äußerung, die nach der Verkehrsauffassung für den Kaufentschluss des potentiellen Kunden wesentlich sein kann Bloße Kaufappelle, nichtssagende Fantasieangaben, Anpreisungen, reklamehafte Übertreibungen (Das „Beste“, der „Schönste“ u.ä.) Meinungsäußerung Abgrenzung Tatsachenbehauptung ./. Meinungsäußerung ? Eine Tatsachenbehauptung liegt vor, wenn der Gehalt der Äußerungen entsprechend dem Verständnis des Durchschnittsempfängers der objektiven Klärung zugänglich ist und damit einem Beweis zugänglich ist. © RA Michael Hoffmann
7
Der Tatbestand des § 5 I UWG
Der Tatbestand des § 5 I UWG Bloße Kaufappelle Fallen ebenfalls nicht unter die Regelung des § 5 II. Es fehlt der überprüfbare Tatsachenkern. Verwendung von Symbolen und/oder Zeichen wenn das Publikum eine Aussage mit Informationsgehalt erblickt Blauer Engel, Äskulap-Schlange für Kosmetik wenn bloße Fantasierelevanz Äußerungen Dritter, anlehnende Werbung Bezugnahme auf SV-Gutachten kann Angabe enthalten. ABER Weil auch im gewerblichen Bereich Meinungsfreiheit zu schützen ist, darf eine Werbung nicht schon deshalb verboten werden, weil sie Meinung verbreitet. Firmierungen und markenrechtliche Bezeichnungen Kann möglich sein. Bsp.: Der Grüne Punkt. Die beiden Pfeile einschließlich der verwendeten Farbe signalisieren Wertstoffe wiederzuverwerten. Der angesprochene Verkehr verbindet mit diesem Zeichen das System, das auf die Wiederverwertung der Abfälle angelegt ist. In diesem Sinne handele es sich um Angaben § 5 II. (BGH – Schlauchbeute. – WRP 2004, 904“ Im Gegensatz dazu Kelloggs, das Beste jeden morgen. Keine Alleinstellungsberühmung. Es lässt sich aus der Aussage, „das Beste“ eben nicht lesen Besser als jedes andere Produkt auf dem Markt. Anderes Bsp: GS Zeichen (BGH WRP 1998, 294) Büromöbelhersteller bewarb eine (Heiz-)Fußstütze mit dem GS-Zeichen, obwohl diese hinsichtlich des Heizteiles „nur“ mit dem VDE-Zeichen versehen war. BGH hat Verstoß angenommen mit dem Argument, dass der Verbraucher i.d.R. davon ausgehe, dass das Gerät keine Mängel aufweise, die zum Widerruf der Erteilung des GS-Zeichens führen müsste. Zumindest insoweit war die Werbung irreführend. © RA Michael Hoffmann
8
Der Tatbestand des § 5 I UWG
Der Tatbestand des § 5 I UWG Irreführende Angaben Amtliche Begründung: {...} verboten sind {...} alle Angaben geschäftlicher Art, die zu Wettbewerbszwecken im geschäftlichen Verkehr gemacht werden und geeignet sind, einen nicht unerheblichen Teil der betroffenen Verkehrskreise über das Angebot irrezuführen und Fehlvorstellungen von maßgeblicher Bedeutung für den Kaufentschluss hervorzurufen (BT-Drucks. 15/1487, S. 19). Jede nachweislich falsche Angabe ist irreführend Telef. Gewinnauskunft bei 0900-er Nummern Erstausstrahlung oder Deutschlandpremiere Sehr streng zu bewerten: Umweltargumente, Lebensmittelwerbung Auch wahre Angaben können Irreführend sein(!) Immer dann, wenn die Angabe zu einem Irrtum des verständigen durchschnittlich informierten Verbrauchers des angesprochenen Verkehrskreises zu einer Fehlvorstellung führen kann. (Bsp.: Kunstseidenfaden als „Kupferseide“ © RA Michael Hoffmann
9
Der Tatbestand des § 5 I UWG
Der Tatbestand des § 5 I UWG Wegfall/Eintreten der Irreführung durch Änderung der Sachlage Kann(!) zu Besitzstandsrechten oder Zulässigkeit der dann falschen Behauptung führen, wenn schützenswertes Interesse des Unternehmens vorliegt. Missverständliche Werbung / Übertreibungen I.d.R., da zumeist keine feste Vorstellung im Verkehrskreis besteht. Getarnte Werbung Kann sowohl unter § 4 als auch unter § 5 Fallen. Hier kann auch eine Einschränkung der Pressefreiheit eintreten. Der redaktionelle Teil muss erkennbar von dem werbenden Teil abgegrenzt sein. Feststellung des Vorliegens irreführender Angaben. Die Frage wird vom Standpunkt des maßgebenden Verkehrskreises aus betrachtet. Daher ist zunächst die Ermittlung der Bedeutung der Werbeangabe und dann der Vergleich der Werbebehauptung mit der Realität vorzunehmen. Bsp.: Der Grüne Punkt. Die beiden Pfeile einschließlich der verwendeten Farbe signalisieren Wertstoffe wiederzuverwerten. Der angesprochene Verkehr verbindet mit diesem Zeichen das System, das auf die Wiederverwertung der Abfälle angelegt ist. In diesem Sinne handele es sich um Angaben § 5 II. (BGH – Schlauchbeute. – WRP 2004, 904“ Im Gegensatz dazu Kelloggs, das Beste jeden morgen. Keine Alleinstellungsberühmung. Es lässt sich aus der Aussage, „das Beste“ eben nicht lesen Besser als jedes andere Produkt auf dem Markt. © RA Michael Hoffmann
10
Der Tatbestand des § 5 I UWG
Der Tatbestand des § 5 I UWG Einholung eines Meinungsfragegutachtens Kommt dann in Betracht, wenn das Gericht die notwendige Sachkunde, wird ein Meinungsumfragegutachten eingeholt (Beweisantritte i.d.ZPO) Bsp.: Der Grüne Punkt. Die beiden Pfeile einschließlich der verwendeten Farbe signalisieren Wertstoffe wiederzuverwerten. Der angesprochene Verkehr verbindet mit diesem Zeichen das System, das auf die Wiederverwertung der Abfälle angelegt ist. In diesem Sinne handele es sich um Angaben § 5 II. (BGH – Schlauchbeute. – WRP 2004, 904“ Im Gegensatz dazu Kelloggs, das Beste jeden morgen. Keine Alleinstellungsberühmung. Es lässt sich aus der Aussage, „das Beste“ eben nicht lesen Besser als jedes andere Produkt auf dem Markt. © RA Michael Hoffmann
11
Der Tatbestand des § 5 I UWG
Nrn. 4 – 7 sind neu und i. E. selbsterklärend. © RA Michael Hoffmann
12
Details des § 5 Abs. 1 § 5 Abs. 1 UWG
Details des § 5 Abs. 1 § 5 Abs. 1 UWG Ist nicht abschließend. Systematik zwischen S. 1 und 2. Überschneidungen können zu §§ 4, 6, 7 UWG existieren, mit der Folge, dass ein Verhalten sowohl nach § 5 als auch nach anderen Vorschriften unzulässig ist. © RA Michael Hoffmann
13
§ 5 Abs. 2 (neu) Irreführende Produktvermarktung 19.09.2018
© RA Michael Hoffmann
14
Details des § 5 Abs. 1 § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
Details des § 5 Abs. 1 § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Versteht sich von selbst. Alle Angaben müssen im Detail zutreffen. Nur absolute Bagatellen (vgl. § 3 UWG) dürfen unbeachtet bleiben. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Anlass des Verkaufs ist unzutreffend, wenn nicht lückenlos und zutreffend darüber aufgeklärt wird (Insolvenzmasse, Räumung..) Preis s. PAnGVO Endpreise sind anzugeben. (s. aber § 3) Irreführung jedoch durch teure Mehrwertdienst-Nummern ohne zusatz für welches Entgelt gewählt werden muss Zu Nr. 1 „Heilbrunnen“ für künstliches Mineralwasser; „echtes Leder“ für Kunstleder; „Medical“ für ein Kosmetikum;76 „Markenqualität“ für anonyme Ware77; nicht gerechtfertigte Wirkungsaussagen; Werbung mit einem tatsächlich nicht (oder nicht so) verliehenen Testergebnis von Stiftung Warentest. Werbung mit Umweltfreundlichkeit nur, wenn diese auch tatsächlich nachweisbar ist (Uweltengel). Ryan Air und „Flughafen Niederrhein (Düsseldorf)“ OLG Köln GRUR-RR 2004, 143 Irreführung, weil 80 km Abstand von Düsseldorf Ergibt sich etwas für Ryan Air Günstiges daraus, dass der Flughafen „Frankfurt-Hahn“ schließlich auch nicht in der Nähe von Frankfurt liegt ? Nein! Der Flughafen und seine tatsächliche Lage sind – anders als dies etwa hinsichtlich des ... im Hunsrück gelegenen Flughafens „Frankfurt-Hahn“ (heute) der Fall ist – bei den Millionen zählenden Verbrauchern seines Einzugsbereichs weitgehend unbekannt... “. Spielt es schließlich eine Rolle, dass der weitere Inhalt des Internetauftritts es, insbes. durch Links, erlaubt, die Informationen über die tatsächliche Lage des Flughafens zu erhalten ? NEIN Denn es reicht für die Irreführungsgefahr bereits aus, dass der angesprochene Verbraucher sich mit dem Angebot erst bzw. näher befasst. ... Auf eine nachträgliche Aufklärung kommt es deswegen nicht an, weil die irreführende Angabe in diesen Fällen im Zeitpunkt der Beseitigung des Irrtums bereits bewirkt hat, dass der Verbraucher sich mit dem Angebot näher befasst hat, das er sonst nicht oder nicht in demselben Umfang beachtet hätte...“. © RA Michael Hoffmann
15
Details des § 5 Abs. 1 Die Preise müssen nicht nur wahr, sondern auch klar sein. Bsp.: zzgl. Steuern und Gebühren heißt nur zzgl. Flughafensteuer, Luftsicherheitsgeb. etc., NICHT jedoch Mehrwertsteuer. Diese ist bereits zuvor auszuweisen! unverbl. Preisempfehlung Sie muss noch zutreffend sein und darf nicht durch den Hersteller verändert worden sein! Gesamtpreise dürfen nicht durch Einzelpreise verschleiert werden Keine Täuschung durch Vorgeben von Großhandelspreisen „Preise ab Fabrik“... Keine Werbung mit Mogelpackungen oder Selbstverständlichkeiten Bsp: Besondere Werbung mit Gewährleistung von 2 Jahren (erfüllt nur § 475 BGB) © RA Michael Hoffmann
16
Details des § 5 Abs. 1 § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3
Details des § 5 Abs. 1 § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 geschäftliche Verhältnisse Auslegung des Begriffs (wie bei Werbung i.S.d. § 7) Alleinstellungs- und Spitzengruppenwerbung Produkt und damit Mitbewerber verfügt über Vorsprung! Spitzengruppe bedeutet wirklich and er Spitze. Liegt in der Regel vor wenn Superlative verwendet werden. Art, Eigenschaften und Rechte des Werbenden Bsp. Autorisierte Vertragswerkstatt sonstige in Nr. 3 genannte. Allein- oder Spitzenstellungswerbung ist keineswegs immer unzulässig. Voraussetzung f. Zulässigkeit ist 1.: Der Werbende hat einen deutlichen Vorsprung gegenüber der Konkurrenz 2.: Der Vorsprung hat eine gewisse Aussicht auf Stetigkeit Zulässig ist z.B. : Sport-Bild: Europas größte Sportzeitschrift (wahr, und dauerhaft) Unzulässig. Eduscho, eine der größten Kaffeeröstereien (Marktanteil nur 9%) Marktführerschaft – SPIEGEL oder FOCUS? BGH GRUR 2004, 244 DER SPIEGEL-Verlag wendet sich gegen eine ganzseitige Anzeige des FOCUS-Verlages in der FAZ. Unter der Überschrift „MA II bestätigt die Marktführerschaft von FOCUS“ hieß es u.a.: „Im Lesermarkt der Nachrichtenmagazine behält FOCUS die führende Position und gewinnt neue Leser. Das bestätigt die Medienanalyse 1999 Pressemedien II. FOCUS erreicht Woche für Woche durchschnittlich 5,80 Mio. Leser...“. Die Reichweite des SPIEGEL liegt bei 5,64 Mio. Lesern. Die verkaufte Auflage des SPIEGEL liegt deutlich über der des FOCUS. Darf FOCUS sich unter diesen Umständen als Marktführer bezeichnen ? BGH: Es liegt eine Irreführung vor. Nicht nur der durchschnittliche Zeitungsleser, sondern auch der potentielle Inserent beziehen den Begriff der „Marktführerschaft“ in erster Linie oder doch zumindest auch auf die verkaufte Auflage. Sie werden von diesem Verständnis weder durch den für den Durchschnittsleser zunächst unverständlichen Hinweis „MA 1999 II“ noch durch den Begriff der Reichweite abgebracht. „Diese Beurteilung ... wird durch den Text der Anzeige gestützt, in der es heißt, „die Marktführerschaft von FOCUS“ sei „bestätigt“ worden, was ... selbst von demjenigen, der bei dem Erfolg eines Magazins zwischen verkaufter Auflage und Reichweite unterscheidet und erkennt, dass die in der Anzeige herausgestellten Leistungsmerkmale nicht die verkaufte Auflage, sondern den Lesermarkt betreffen, zwanglos so verstanden wird, dass FOCUS nunmehr auch hinsichtlich der Reichweite die Marktführerschaft übernommen habe.“ © RA Michael Hoffmann
17
Der Tatbestand des § 5 III UWG
Der Tatbestand des § 5 III UWG § 5 III enthält (nur) eine Auslegungsregel Entscheidend ist der Gesamteindruck der Werbung Allein- oder Spitzenstellungswerbung ist keineswegs immer unzulässig. Voraussetzung f. Zulässigkeit ist 1.: Der Werbende hat einen deutlichen Vorsprung gegenüber der Konkurrenz 2.: Der Vorsprung hat eine gewisse Aussicht auf Stetigkeit Zulässig ist z.B. : Sport-Bild: Europas größte Sportzeitschrift (wahr, und dauerhaft) Unzulässig. Eduscho, eine der größten Kaffeeröstereien (Marktanteil nur 9%) Marktführerschaft – SPIEGEL oder FOCUS? BGH GRUR 2004, 244 DER SPIEGEL-Verlag wendet sich gegen eine ganzseitige Anzeige des FOCUS-Verlages in der FAZ. Unter der Überschrift „MA II bestätigt die Marktführerschaft von FOCUS“ hieß es u.a.: „Im Lesermarkt der Nachrichtenmagazine behält FOCUS die führende Position und gewinnt neue Leser. Das bestätigt die Medienanalyse 1999 Pressemedien II. FOCUS erreicht Woche für Woche durchschnittlich 5,80 Mio. Leser...“. Die Reichweite des SPIEGEL liegt bei 5,64 Mio. Lesern. Die verkaufte Auflage des SPIEGEL liegt deutlich über der des FOCUS. Darf FOCUS sich unter diesen Umständen als Marktführer bezeichnen ? BGH: Es liegt eine Irreführung vor. Nicht nur der durchschnittliche Zeitungsleser, sondern auch der potentielle Inserent beziehen den Begriff der „Marktführerschaft“ in erster Linie oder doch zumindest auch auf die verkaufte Auflage. Sie werden von diesem Verständnis weder durch den für den Durchschnittsleser zunächst unverständlichen Hinweis „MA 1999 II“ noch durch den Begriff der Reichweite abgebracht. „Diese Beurteilung ... wird durch den Text der Anzeige gestützt, in der es heißt, „die Marktführerschaft von FOCUS“ sei „bestätigt“ worden, was ... selbst von demjenigen, der bei dem Erfolg eines Magazins zwischen verkaufter Auflage und Reichweite unterscheidet und erkennt, dass die in der Anzeige herausgestellten Leistungsmerkmale nicht die verkaufte Auflage, sondern den Lesermarkt betreffen, zwanglos so verstanden wird, dass FOCUS nunmehr auch hinsichtlich der Reichweite die Marktführerschaft übernommen habe.“ © RA Michael Hoffmann
18
Der Tatbestand des § 5 IV UWG
Der Tatbestand des § 5 IV UWG Gegenstand der Irreführung Unzulässig wird die Werbung, wenn mit der Sparwirkung irregeführt wird Unzulässig ist auch der Fall, dass der frühere Preis nicht stimmte oder nicht dauerhaft war (Einzelfallprüfung) Beweislast Die Beweislast wird i.S.d. Abmahnenden umgekehrt. Grund ist die sonst bestehende faktische Unmöglichkeit der Durchsetzung der Rechte. Allein- oder Spitzenstellungswerbung ist keineswegs immer unzulässig. Voraussetzung f. Zulässigkeit ist 1.: Der Werbende hat einen deutlichen Vorsprung gegenüber der Konkurrenz 2.: Der Vorsprung hat eine gewisse Aussicht auf Stetigkeit Zulässig ist z.B. : Sport-Bild: Europas größte Sportzeitschrift (wahr, und dauerhaft) Unzulässig. Eduscho, eine der größten Kaffeeröstereien (Marktanteil nur 9%) Marktführerschaft – SPIEGEL oder FOCUS? BGH GRUR 2004, 244 DER SPIEGEL-Verlag wendet sich gegen eine ganzseitige Anzeige des FOCUS-Verlages in der FAZ. Unter der Überschrift „MA II bestätigt die Marktführerschaft von FOCUS“ hieß es u.a.: „Im Lesermarkt der Nachrichtenmagazine behält FOCUS die führende Position und gewinnt neue Leser. Das bestätigt die Medienanalyse 1999 Pressemedien II. FOCUS erreicht Woche für Woche durchschnittlich 5,80 Mio. Leser...“. Die Reichweite des SPIEGEL liegt bei 5,64 Mio. Lesern. Die verkaufte Auflage des SPIEGEL liegt deutlich über der des FOCUS. Darf FOCUS sich unter diesen Umständen als Marktführer bezeichnen ? BGH: Es liegt eine Irreführung vor. Nicht nur der durchschnittliche Zeitungsleser, sondern auch der potentielle Inserent beziehen den Begriff der „Marktführerschaft“ in erster Linie oder doch zumindest auch auf die verkaufte Auflage. Sie werden von diesem Verständnis weder durch den für den Durchschnittsleser zunächst unverständlichen Hinweis „MA 1999 II“ noch durch den Begriff der Reichweite abgebracht. „Diese Beurteilung ... wird durch den Text der Anzeige gestützt, in der es heißt, „die Marktführerschaft von FOCUS“ sei „bestätigt“ worden, was ... selbst von demjenigen, der bei dem Erfolg eines Magazins zwischen verkaufter Auflage und Reichweite unterscheidet und erkennt, dass die in der Anzeige herausgestellten Leistungsmerkmale nicht die verkaufte Auflage, sondern den Lesermarkt betreffen, zwanglos so verstanden wird, dass FOCUS nunmehr auch hinsichtlich der Reichweite die Marktführerschaft übernommen habe.“ © RA Michael Hoffmann
19
Der Tatbestand des § 5 V UWG
Der Tatbestand des § 5 V UWG Vorhalt Grundsätzlich muss das beworbene Produkt in ausreichender Anzahl vorhanden sein. Ausnahme: Zusätze Mitnahme nicht garantiert Lieferfrist xx Tage/Wochen (sonst sofort verfügbar) Dauer der Liefermöglichkeit I.d.R. über längeren Zeitraum So lange der Vorrat reicht. Abgabe nur in haushaltsüblichen Mengen. Allein- oder Spitzenstellungswerbung ist keineswegs immer unzulässig. Voraussetzung f. Zulässigkeit ist 1.: Der Werbende hat einen deutlichen Vorsprung gegenüber der Konkurrenz 2.: Der Vorsprung hat eine gewisse Aussicht auf Stetigkeit Zulässig ist z.B. : Sport-Bild: Europas größte Sportzeitschrift (wahr, und dauerhaft) Unzulässig. Eduscho, eine der größten Kaffeeröstereien (Marktanteil nur 9%) Marktführerschaft – SPIEGEL oder FOCUS? BGH GRUR 2004, 244 DER SPIEGEL-Verlag wendet sich gegen eine ganzseitige Anzeige des FOCUS-Verlages in der FAZ. Unter der Überschrift „MA II bestätigt die Marktführerschaft von FOCUS“ hieß es u.a.: „Im Lesermarkt der Nachrichtenmagazine behält FOCUS die führende Position und gewinnt neue Leser. Das bestätigt die Medienanalyse 1999 Pressemedien II. FOCUS erreicht Woche für Woche durchschnittlich 5,80 Mio. Leser...“. Die Reichweite des SPIEGEL liegt bei 5,64 Mio. Lesern. Die verkaufte Auflage des SPIEGEL liegt deutlich über der des FOCUS. Darf FOCUS sich unter diesen Umständen als Marktführer bezeichnen ? BGH: Es liegt eine Irreführung vor. Nicht nur der durchschnittliche Zeitungsleser, sondern auch der potentielle Inserent beziehen den Begriff der „Marktführerschaft“ in erster Linie oder doch zumindest auch auf die verkaufte Auflage. Sie werden von diesem Verständnis weder durch den für den Durchschnittsleser zunächst unverständlichen Hinweis „MA 1999 II“ noch durch den Begriff der Reichweite abgebracht. „Diese Beurteilung ... wird durch den Text der Anzeige gestützt, in der es heißt, „die Marktführerschaft von FOCUS“ sei „bestätigt“ worden, was ... selbst von demjenigen, der bei dem Erfolg eines Magazins zwischen verkaufter Auflage und Reichweite unterscheidet und erkennt, dass die in der Anzeige herausgestellten Leistungsmerkmale nicht die verkaufte Auflage, sondern den Lesermarkt betreffen, zwanglos so verstanden wird, dass FOCUS nunmehr auch hinsichtlich der Reichweite die Marktführerschaft übernommen habe.“ © RA Michael Hoffmann
Ähnliche Präsentationen
© 2025 SlidePlayer.org Inc.
All rights reserved.