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Ärztegesetz-Novelle – Ausbildung Neu Stand März 2015

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Präsentation zum Thema: "Ärztegesetz-Novelle – Ausbildung Neu Stand März 2015"—  Präsentation transkript:

1 Ärztegesetz-Novelle – Ausbildung Neu Stand März 2015
Dr. Silvia Türk BMG – Leiterin der Abt. I/B/13 Qualität im Gesundheitssystem, Gesundheitssystemforschung

2 Basisausbildung (§ 6a) im Anschluss an das Studium
Absolvierung ist für den Beginn der Ausbildung sowohl zum Allgemein- mediziner als auch zum Facharzt erforderlich 9 Monate in konservativen und chirurgischen Fächern (ersetzt auch bisherige Gegenfächer) ausg. einzelne Fächer (siehe ÄAO) Eigenes Rasterzeugnis für diese Zeit kann an allen Standard-, Schwerpunkt- und Zentralkrankenanstalten angeboten werden → keine gesonderte Anerkennung erforderlich, ausg. Sonderkrankenanstalten

3 Ausbildung Arzt für AM I (§ 7)
Anschluss an die Basisausbildung (insg. 42 Monate), auf genehmigten Ausbildungsstätten und Ausbildungsstellen 27 Monate Spitalsturnus (max. 1 Jahr anrechenbare LP-Zeit): 9 Monate Innere Medizin 3 Monate Kinder- und Jugendheilkunde 3 Monate Frauenheilkunde- und Geburtshilfe 3 Orthopädie und Traumatologie 3 Monate Neurologie 3 Monate Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin 3 Monate aus einem der folgenden Fächer: Haut- und Geschlechtskrankheiten HNO Augenheilkunde und Optometrie Urologie Anästhesie und Intensivmedizin verpflichtende Absolvierung von Inhalten für Dermatologie und HNO (Umfang/Art der Vermittlung noch in Diskussion)

4 Ausbildung Arzt für AM II
6 Monate Lehrpraxis beim Arzt für Allgemeinmedizin als letzter Ausbildungsabschnitt: Möglichkeit neben der Ausbildung in der Lehrpraxis (30 h) auch in einer Krankenanstalt im Rahmen von Nacht- oder Wochenenddiensten tätig zu werden Konsiliarausbildung in einzelnen Fächern (siehe ÄAO) möglich, aber Konsiliarius und TÄ müssen zumindest 30 Stunden/Woche analog zur LP arbeiten Kooperation mit dem Fonds gemäß § 82b ASVG => Arbeitskräfte-überlassung (Analog zur Überlassung durch Träger => siehe Vlbg. Modell)

5 Facharztausbildung Anschluss an die Basisausbildung (insg. 72 Monate)
mind. 27 Monate Sonderfach-Grundausbildung, ausg. chirurgische Fächer (15 Monate) Aufteilung in SF Grund- und Modulausbildung in der ÄAO → einzelne Sonderfächer unterschiedlich Entfall der Gegen-, Wahl- und Nebenfächer, nur mehr Hauptfachausbildung

6 Sonderfachgrund-ausbildung 48
AM Internist. Fächer Chirurgische Fächer Andere Fächer Lehr-praxis 27 Mo Spitals-turnus 36 Mo Sonderfachgrund-ausbildung 48 42 36 15 Mo Sonderfachgrund-ausbildung Chirurgie Innere Medizin 9 Basisausbildung Zeit 27 Mo in 3 Modulen Schwerpunkt- ausbildung im Sonderfach 48 Mo Schwer- punktausbildung in einem dieser Schwerpunkte: * Gefäßchirurgie * Herzchirurgie * Kinderchirurgie * Thoraxchirurgie * Viszeralchirurgie Schwerpunkt Kardio Gastro Lunge Nephro etc. 72 Allg. Innere Medizin

7 Sonderfächer 1. Anästhesiologie und Intensivmedizin 9/36/27 2. Anatomie (45/27) 3. Arbeitsmedizin und medizinische Leistungsphysiologie (9/36/27) 4. Augenheilkunde und Optometrie (9/36/27) 5. Chirurgische Sonderfächer (9/15/48) 5.1. Allgemeinchirurgie und Viszeralchirurgie (9/15/48) 5.2. Gefäßchirurgie (9/15/48) 5.3. Herzchirurgie (9/15/48) 5.4. Kinder- und Jugendchirurgie (9/15/48) 5.5. Neurochirurgie (9/36/27) 5.6. Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie (9/36/27) 5.7. Thoraxchirurgie (9/15/48) 6. Frauenheilkunde und Geburtshilfe (9/36/27) 7. Gerichtsmedizin (9/36/27) 8. Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde (9/36/27) 9. Haut- und Geschlechtskrankheiten (9/36/27) 10. Histologie und Embryologie (9/36/27)

8 Sonderfächer 11. Internistische Sonderfächer (9/27/36) Innere Medizin (9/27/36) Innere Medizin und Angiologie (9/27/36) Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie (9/27/36) Innere Medizin und Gastroenterologie und Hepatologie (9/27/36) Innere Medizin und Hämatologie und internistische Onkologie (9/27/36) Innere Medizin und Infektiologie (9/27/36) Innere Medizin und Intensivmedizin(9/27/36) Innere Medizin und Kardiologie (9/27/36) Innere Medizin und Nephrologie (9/27/36) Innere Medizin und Pneumologie (9/27/36) Innere Medizin und Rheumatologie (9/27/36) 12. Kinder- und Jugendheilkunde (9/36/27) 13. Kinder- und Jugendpsychiatrie (9/36/27) 14. Klinisch-Immunologische Sonderfächer (9/27/36) Klinische Immunologie (9/27/36) Klinische Immunologie und Spezifische Prophylaxe und Tropenmedizin (9/27/36)

9 Sonderfächer 15. Klinisch-Pathologische Sonderfächer (9/36/27) Klinische Pathologie und Neuropathologie (9/36/27) Klinische Pathologie und Molekularpathologie (9/36/27) 16. Klinische Mikrobiologie, Hygiene und Virologie (polit. noch nicht geklärt) 17. Medizinische Genetik (9/36/27) 18. Medizinische und Chemische Labordiagnostik (9/36/27) 19. Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (9/36) 20. Neurologie (9/36/27) 21. Nuklearmedizin (9/36/27) 22. Orthopädie und Traumatologie (9/36/27) 23. Pharmakologie und Toxikologie (9/36/27) 24. Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation (9/36/27) 25. Physiologie und Pathophysiologie (9/36/27) 26. Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin (9/36/27) 27. Public Health (9/36/27) 28. Radiologie (9/36/27) 29. Strahlentherapie-Radioonkologie (9/36/27) 30. Transfusionsmedizin (9/36/27) 31. Urologie (9/36/27)

10 Ausbildungsstätten I Neuanerkennung sämtlicher Ausbildungsstätten sowohl für die Allgemein- als auch für die FA-Ausbildung Zusätzliche Anerkennungsvoraussetzungen: Vorlage eines schriftlichen Ausbildungskonzepts Nachweis über die Durchführung der in § 15 Abs. 5 GuKG genannten Tätigkeiten durch den Pflegedienst Ausbildungspläne (§ 11/2) Erteilung von Auflagen und Bedingungen im Anerkennungs-bescheid Befristete Anerkennung für 7 Jahre → Rezertifizierung (§ 13a)

11 Ausbildungsstätten II
Definition der Kernarbeitszeit (neu Kernausbildungszeit): 25 Stunden zwischen 8 bis 13 Uhr (alt) 25 Stunden zwischen 7 bis 16 Uhr (neu) Ausbildungsstellenverwaltung: elektronische Meldung der Auszubildenden an die ÖÄK mittels eines eigenen Systems (Ausbildungsmeldungs-Applikation) ab Universitäten müssen zukünftig auch für jede Stelle ansuchen, aber Einvernehmen für Anerkennung mit dem BMWFW

12 Übergangsbestimmungen (§ 235)
Ausbildungen, die vor dem begonnen wurden, können nach der geltenden ÄAO abgeschlossen werden => derzeit bestehende Ausbildungsberechtigungen bleiben für die „alte“ Ausbildung aufrecht => Option zum Wechsel in die „neue“ Ausbildung ist möglich (Zustimmung des Arbeitgebers); Anrechnung bisheriger Ausbildungszeiten ist möglich => keine Verdopplung der Ausbildungsstellen (alte und neue Ausbildung) Beginn der Ausbildung „neu“ ab

13 Sonstige Änderungen I Abteilungsübergreifende Tätigkeit von Turnusärzten (Pooling) zulässig unter folgenden Bedingungen: nur außerhalb der Kernausbildungszeit nur im Rahmen der Fertigkeiten der Basisausbildung nicht auf der abteilungsfremden Ambulanz, nur Station (!) Anwesenheit eines FA Pflicht (keine Rufbereitschaft) max. 60 Betten bei zwei Abteilungen, 45 bei drei Abteilungen Meldung an Ärztekammer bei Anerkennung, Rezertifizierung Strafbestimmung für Träger bei Überschreitung

14 Sonstige Änderungen II
Festlegung von Additivfächern in Form von Spezialisierungen künftig durch die ÖÄK KA Träger müssen alle angestellten Ärzte der ÖÄK automatisch melden Eintragung als approbierter Arzt bei Approbation im Ausland seit nicht mehr zulässig Anrechenbarkeit ab einer Tätigkeit von 12h/Woche; Eintragung in Ärzteliste auch bei geringerer Teilzeit institutionalisierte Deutschprüfung durch die ÖÄK Staatsbürgerschaft nicht mehr Berufsausübungsvoraussetzung statt dessen rechtskonformer Aufenthalt in Österreich

15 Sonstige Änderungen III
Streichung der Anrechnung ausländischer Prüfungen per => weiterhin zulässig ist die Verknüpfung ausländischer Prüfungen (z.B. EU Board Prüfungen) mit inländischen Prüfungen § 34 neu: Universität kann Professor berufen und ihm eine vorläufige Berufsbefugnis für die Universität erteilen. Diese ist in die Ärzteliste einzutragen. Ab Eintragung hat die ÖÄK drei Monate Zeit dem Arzt eine Berufsbefugnis zu erteilen oder Auflagen zu geben.

16 Weitere erforderliche Änderungen
Novelle der Ärzte-Ausbildungsordnung (ÄAO) u.a. zur: Festlegung der Sonderfächer und deren Gestaltung Schaffung von Übergangsbestimmungen für auslaufende Ausbildungen sowie von Anrechnungs-bestimmungen bei Wechsel zur Ausbildung „neu“ Verordnung zur Definition der Ausbildungsinhalte und Gestaltung der Rasterzeugnisse

17 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!


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