Präsentation herunterladen
Die Präsentation wird geladen. Bitte warten
Veröffentlicht von:Melanie Maurer Geändert vor über 6 Jahren
1
030267 RE Repetitorium: Verwaltungsrecht - Besonderer Teil (2017S)
Naturschutzrecht RE Repetitorium: Verwaltungsrecht - Besonderer Teil (2017S) Quelle:
2
Gegenstand I zB § 1 NÖ NSchG:
„(1) Der Naturschutz hat zum Ziel, die Natur in allen ihren Erscheinungsformen so zu erhalten, zu pflegen oder wiederherzustellen, dass 1. ihre Eigenart und ihre Entwicklungsfähigkeit, 2. die ökologische Funktionstüchtigkeit der Lebensräume, die Vielfalt, der Artenreichtum und die Repräsentanz der heimischen und standortgerechten Tier- und Pflanzenwelt und 3. die Nachhaltigkeit der natürlich ablaufenden Prozesse regionstypisch gesichert und entwickelt werden; dazu gehört auch das Bestreben, die der Gesundheit des Menschen und seiner Erholung dienende Umwelt als bestmögliche Lebensgrundlage zu erhalten, wiederherzustellen oder zu verbessern. (2) Die Erhaltung und Pflege der Natur erstreckt sich auf alle ihre Erscheinungsformen, gleichgültig, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befinden oder durch den Menschen gestaltet wurden (Kulturlandschaft).“
3
Alle Maßnahmen, die der Erhaltung und dem Schutz der Natur dienen
Gegenstand II Alle Maßnahmen, die der Erhaltung und dem Schutz der Natur dienen Landschaftsschutz Tier- und Pflanzenschutz Naturdenkmalschutz Flächenschutz (Nationalparks, etc)
4
Völkerrecht Washingtoner Artenschutzübereinkommen
BGBl Nr 188/1982 idF BGBl III Nr 52/2015 grenzüberschreitender Handel mit gefährdeten Tier- und Pflanzenarten Übereinkommen zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention) BGBl Nr 477/1995 idF BGBl III Nr 18/1999 Schutz des Alpenraumes etc
5
Europarecht Art 191 ff AEUV Vogelschutz-Richtlinie
Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten idF L 2013/158, 193 Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen idF L 2014/95, 70 CITES-Verordnung Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (EU-Umsetzung des Washingtoner Artenschutzübereinkommens) Natura 2000
6
Gesichtspunkttheorie Berücksichtigungsgebot
Verfassungsrecht Kein Kompetenztatbestand „Naturschutz“ im B-VG Art 15 B-VG: Landessache in Gesetzgebung und Vollziehung Aber: viele Überschneidungen mit Bundesmaterien (zB Wasserrecht und Forstrecht) Gesichtspunkttheorie Berücksichtigungsgebot Bsp: Semmering-Basistunnel Kumulationsprinzip
7
zB Aufstellen von Werbeanlagen im Grünland
Grundrechte Eigentum (Art 5 StGG iVm Art 1 1. ZPEMRK) wenn durch Unterschutzstellung erhebliche Ertragsminderung bzw erhebliche Erschwerung der bisherigen Wirtschaftsführung: Anspruch auf angemessene Entschädigung VfGH: naturschutzrechtliche Entschädigungsansprüche = „civil rights“ gem Art 6 Abs 1 EMRK Tribunal (sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach) Meinungsäußerung (Art 10 EMRK und Art 13 StGG) Erwerbsfreiheit (Art 6 StGG) zB Aufstellen von Werbeanlagen im Grünland
8
Staatszielbestimmung
Art 3 BVG Nachhaltigkeit Bundesverfassungsgesetz über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung, BGBl I Nr 111/2013 keine subjektiven Rechte! aber: nach VfGH Interpretationsmaßstab
9
Landesrecht 9 Naturschutzgesetze (NSchG) der Länder
+ je nach Bundesland unterschiedlich: Nationalparkgesetze (in allen Ländern außer Vlbg) Höhlenschutzgesetze (zB in Sbg) Baumschutzgesetze (zB in Wien) Umweltschutzgesetze (zB in NÖ) etc
10
Allgemeiner Landschaftsschutz I
Allgemeine Verpflichtung für jedermann die gesamte Natur zu schützen und zu pflegen zB § 5 Abs 1 NÖ NSchG: „Jeder hat nach seinen Möglichkeiten in Verantwortung für die natürlichen Lebensgrundlagen zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes beizutragen und sich so zu verhalten, dass die Lebensgrundlagen für wildwachsende Pflanzen und wildlebende Tiere soweit wie möglich erhalten, nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt und gegebenenfalls wiederhergestellt werden. So ist jedermann verpflichtet, die Natur nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu schützen und nur soweit in Anspruch zu nehmen, dass ihr Wert auch für künftige Generationen erhalten bleibt. Insbesondere haben das Land und die Gemeinden im Rahmen der Besorgung der ihnen nach landesrechtlichen Vorschriften obliegenden Aufgaben auf die Zielsetzungen dieses Gesetzes Bedacht zu nehmen.“
11
Allgemeiner Landschaftsschutz II
Im gesamten Landesgebiet (nicht nur in Schutzgebieten): Verbotene Maßnahmen (zB Camping außerhalb von Campingplätzen gem § 6 Z 3 NÖ NSchG) Bewilligungspflichtige Maßnahmen (zB Bau von großen Parkplätzen gem § 7 Abs 1 Z 8 NÖ NSchG) Teilweise auch anzeigepflichtige Maßnahmen (zB Aufstellen von Sendemastanlagen gem § 16 Tir NSchG)
12
Allgemeiner Tier- und Pflanzenschutz I
Allgemeine Schutzbestimmungen: Verbot, wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen, zu verfolgen oder zu vernichten (vgl § 17 NÖ NSchG) Verbot wild wachsende Pflanzen mutwillig zu beschädigen (vgl § 17 NÖ NSchG) Verbot mehr als 2kg Pilze pro Person und Tag zu sammeln (vgl § 2 Abs 1 Tiroler Pilzschutzverordnung 2005: „Wild wachsende, essbare Pilze dürfen in der Zeit von 7.00 Uhr bis Uhr in einer Menge von höchstens 2 kg pro Person und Tag gesammelt und befördert werden.“) ist aber auch nach § 174 ForstG verboten!
13
Allgemeiner Tier- und Pflanzenschutz II
Besondere Schutzbestimmungen: Unterschutzstellung bestandgefährdeter Tiere durch Verordnung (zB § 13d Abs 1 Stmk NSchG iVm Anlage 3 Stmk Artenschutzverordnung: Hirschkäfer, Fischotter, Braunbär, etc) Unterschutzstellung bestandgefährdeter Pflanzen durch Verordnung (zB § 13c Abs 1 Stmk NSchG iVm Anlage 3 Stmk Artenschutzverordnung: Alpen Edelweiß, Große Seerose, Zwerg-Glockenblume, etc)
14
Naturdenkmalschutz I zB § 12 Abs 1 NÖ NSchG:
„Naturgebilde, die sich durch ihre Eigenart, Seltenheit oder besondere Ausstattung auszeichnen, der Landschaft ein besonderes Gepräge verleihen oder die besondere wissenschaftliche oder kulturhistorische Bedeutung haben, können mit Bescheid der Behörde zum Naturdenkmal erklärt werden. Zum Naturdenkmal können daher insbesondere Klammen, Schluchten, Wasserfälle, Quellen, Bäume, Hecken, Alleen, Baum- oder Gehölzgruppen, seltene Lebensräume, Bestände seltener oder gefährdeter Tier- und Pflanzenarten, Felsbildungen, erdgeschichtliche Aufschlüsse oder Erscheinungsformen, fossile Tier- oder Pflanzenvorkommen sowie Fundorte seltener Gesteine oder Mineralien erklärt werden.“
15
Naturdenkmalschutz II
Erklärung zum Naturdenkmal durch Bescheid (Ausnahme Vlbg: durch VO) an jedermann gerichtetes Verbot, Eingriffe oder Veränderungen am Naturdenkmal vorzunehmen (vgl § 12 Abs 3 NÖ NSchG) Erhaltungspflicht des Eigentümers inkl normalem Erhaltungsaufwand (vgl § 12 Abs 5 NÖ NSchG) „janusköpfiger Verwaltungsakt“
16
Flächenschutz I Lebensraumschutz Naturschutzgebiete
Landschaftsschutzgebiete Europaschutzgebiete Geschützte Landschaftsteile Naturparks Höhlenschutz Nationalparks
17
Flächenschutz II - Lebensraumschutz
Betrifft va Feuchtgebiete (zB Moore, Sümpfe, Auen), Gletscher, Alpinregionen, Gewässer und ihre Ufer Unterschutzstellung teilweise ex lege: es bedarf keiner Verordnung mehr (vgl § 8 Abs 1 Knt NSchG „In Moor- und Sumpfflächen, Schilf- und Röhrichtbeständen sowie in Au- und Bruchwäldern ist die Vornahme von Anschüttungen, Entwässerungen, Grabungen und sonstigen den Lebensraum von Tieren und Pflanzen in diesem Bereich nachhaltig gefährdenden Maßnahmen verboten.“) Ausnahme von diesen Verboten für bestimmte Maßnahmen und mit entsprechender Bewilligung möglich (vgl § 10 Abs 3 Knt NSchG)
18
Flächenschutz III - Naturschutzgebiete
zB § 11 Abs 1 NÖ NSchG: „Gebiete im Grünland, 1. die sich durch weitgehende Ursprünglichkeit (insbesondere Urwald, Ödland, Steppenreste und Moore) oder durch naturschutzfachlich besonders bedeutsame Entwicklungsprozesse (insbesondere Dynamik von Fließgewässern) auszeichnen, 2. die für den betroffenen Lebensraum charakteristische Tier- und Pflanzenarten, insbesondere seltene oder gefährdete Tier- oder Pflanzenarten, beherbergen oder 3. in denen ein gehäuftes Vorkommen seltener oder wissenschaftlich interessanter Mineralien oder Fossilien oder erdgeschichtlich interessante Erscheinungen vorhanden sind, können durch Verordnung der Landesregierung zum Naturschutzgebiet erklärt werden.“
19
Flächenschutz III - Naturschutzgebiete
Unterschutzstellung durch Verordnung der LReg (vgl § 11 Abs 1 NÖ NSchG) Jeder Eingriff ist untersagt (vgl § 11 Abs 4 NÖ NSchG) Ausnahmebewilligungen sind nach Durchführung einer Interessenabwägung möglich (vgl § 11 Abs 5 NÖ NSchG) zB Wildnisgebiet Dürrenstein (§ 11 Abs 1 NÖ NSchG iVm § 2 Abs 11 NÖ Verordnung über die Naturschutzgebiete)
20
Flächenschutz IV - Landschaftsschutzgebiete
zB § 8 Abs 1 NÖ NSchG: „Gebiete, die eine hervorragende landschaftliche Schönheit oder Eigenart aufweisen, als charakteristische Kulturlandschaft von Bedeutung sind oder die in besonderem Maße der Erholung der Bevölkerung oder dem Fremdenverkehr dienen, können durch Verordnung der Landesregierung zu Landschaftsschutzgebieten erklärt werden.“
21
Flächenschutz V - Landschaftsschutzgebiete
Unterschutzstellung durch Verordnung der LReg (vgl § 8 Abs 1 NÖ NSchG) Gewisse Maßnahmen sind verboten (wenn zB das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt wird, vgl § 8 Abs 4 NÖ NSchG) Gewisse Maßnahmen bedürfen einer Bewilligung (§ 8 Abs 3 NÖ NSchG) zB Rax-Schneeberg (§ 8 Abs 1 NÖ NSchG iVm § 2 Abs 12 NÖ Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete)
22
Flächenschutz VI - Europaschutzgebiete
Dienen der Umsetzung der Vogelschutz-Richtlinie und der Fauna- Flora-Habitat-Richtlinie und in weiterer Folge dem Aufbau des europaweiten ökologischen Netzes „Natura 2000“ (vgl § 9 Abs 1 NÖ NSchG) Unterschutzstellung durch Verordnung der LReg (vgl § 9 Abs 3 NÖ NSchG) zB FFH-Gebiet Ötscher – Dürrenstein (§ 9 Abs 3 NÖ NSchG iVm § 18 NÖ Verordnung über die Europaschutzgebiete) Strenge Eingriffsverbote (vgl § 9 Abs 4 NÖ NSchG iVm NÖ Verordnung über die Europaschutzgebiete)
23
Flächenschutz VII - Europaschutzgebiete
Verschlechterungsverbot vgl § 9 Abs 1 NÖ NSchG: „[…] Die getroffenen Maßnahmen zielen darauf ab, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Pflanzen- und Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse zu bewahren oder wiederherzustellen.“ Naturverträglichkeitsprüfungen : ein Eingriff kann bewilligt werden, wenn zwingende öffentl Interessen und keine Alternativlösungen bestehen; bei Bewilligung müssen aber Ausgleichsmaßnahmen gesetzt werden (vgl § 10 NÖ NSchG)
24
Flächenschutz VIII – Geschützte Landschaftsteile
In manchen NSchG ist der Schutz bestimmter Landschaftsteile (wie zB Parks, Teiche, Alleen) vorgesehen (vgl § 25 Wr NSchG) Unterschutzstellung durch Verordnung der BVB (vgl § 13 Tir NSchG) oder der LReg (vgl § 25 Wr NSchG) oder Bescheid der BVB (vgl § 11 Stmk NSchG) Strenge Eingriffsverbote (vgl § 25 Abs 3 Wr NSchG) Ausnahmebewilligungen möglich (vgl § 25 Abs 4 Wr NSchG)
25
Flächenschutz IX – Naturparks
In manchen NSchG ist die Einrichtung von Naturparks vorgesehen (vgl § 13 NÖ NSchG) Bestehende Schutzgebiete werden zu Naturparks erklärt (vgl § 13 Abs 1 NÖ NSchG) Voraussetzung: die Gebiete eignen sich besonders für die Erholung des Menschen und die Vermittlung von Wissen über die Natur (vgl § 13 Abs 1 NÖ NSchG) Erklärung durch Verordnung der LReg (vgl § 13 Abs 1 NÖ NSchG) Keine eigene Schutzkategorie, sondern „Auszeichnung“
26
Flächenschutz X – Höhlenschutz
Meist in NSchG geregelt (vgl §§ 14a ff NÖ NSchG), teilweise aber auch eigene Höhlengesetze (vgl Sbg Höhlengesetz) Höhle: „ein durch Naturvorgänge gebildeter, nachträglich mit festem, flüssigem oder gasförmigem Inhalt gefüllter unterirdischer größerer Hohlraum, der ganz oder überwiegend von anstehendem Gestein umschlossen ist“ (§ 3 Sbg Höhlengesetz) Unterschutzstellung ex lege (vgl § 18 OÖ NSchG) oder durch Bescheid (vgl NÖ NSchG) oder VO (vgl Knt NSchG) Verbot der Zerstörung und der substanziellen Veränderung der Höhle und des Eingangsbereichs (vgl § 14b Abs 2 NÖ NSchG)
27
Flächenschutz XI – Nationalparks
In allen Ländern (außer Vlbg) eigene Nationalparkgesetze § 1 Knt Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz: „Ein Gebiet, das a) besonders eindrucksvolle und formenreiche, für Österreich charakteristische oder historisch bedeutsame Landschaftsteile umfaßt, b) im überwiegenden Teil vom Menschen in seiner völligen oder weitgehenden Ursprünglichkeit nicht oder nicht nachhaltig beeinträchtigt wurde, c) Ökosysteme von besonderer Eigenart, wissenschaftlicher oder landschaftsprägender Bedeutung beherbergt und d) eine den Zielen (§ 2) entsprechende flächenmäßige Ausdehnung aufweist, kann von der Landesregierung durch Verordnung zum Nationalpark erklärt werden.“ Aber: § 27 Vlbg NSchG sieht Möglichkeit vor, Biosphärenparks einzurichten
28
Flächenschutz – Nationalparks II
6 Nationalparks: Donau-Auen, Neusiedlersee – Seewinkel, Thayatal, Gesäuse, Kalkalpen, Hohe Tauern Gebiete erstrecken sich über mehrere Bundesländer Zur Koordination: Art 15a B-VG Vereinbarungen Unterschiedliche Zonen mit unterschiedlichen Schutzintensitäten (zB Außenzone, Kernzone, etc – vgl §§ 6 und 7 Sbg Nationalparkgesetz)
29
Behördenzuständigkeit
BVB grundsätzlich und wenn nichts anderes bestimmt ist (vgl § 24 Abs 1 NÖ NSchG) LReg zB bei Erlassung von Schutzgebietsverordnungen (vgl § 8 Abs 1 NÖ NSchG) Gemeinde im eWB wenn Voraussetzungen des Art 118 Abs 2 B-VG erfüllt (vgl § 24 Abs 2 NÖ NSchG) VfGH sehr restriktiv hinsichtlich der Zuständigkeit der Gemeinden, zB Baumschutz
30
Beliehene = Privatpersonen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung übernehmen Organe der öffentlichen Aufsicht: Jagdschutzorgane Naturschutzwacheorgane Bergwacheorgane Kompetenzen aufgrund besonderer Ermächtigung: Bei Betretung auf frischer Tat: Personen anhalten, Identität prüfen, festnehmen, Gegenstände beschlagnahmen (vgl § 45 Wr NSchG)
31
Verfahren I Verfahrensrecht der einzelnen NSchG (vgl §§ 29 ff NÖ NSchG) Subsidiär: AVG, VStG, VVG RM: Bescheidbeschwerde an das jeweilige LVwG (Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG) Parteistellung: Einparteienverfahren Nachbarn haben keine Parteistellung Je nach Bundesland unterschiedliche Verfahrensbeteiligung durch Gemeinden, von Parteistellung (vgl § 27 NÖ NSchG) bis Anhörungsrecht (vgl § 16 Abs 1 Stmk NSchG) In vielen Bundesländern hat der Umweltanwalt Parteistellung (vgl § 27 NÖ NSchG) Präsentationsvorlage für Lehre und Forschung mit Schrift Source Sans Pro, Version 1.3
32
Verfahren II Verwaltungsstrafen (vgl § 36 NÖ NSchG)
Wiederherstellung des vorigen Zustandes (vgl § 34 Stmk NSchG) Ausgleichsmaßnahmen bei Bewilligung (vgl § 10 Abs 7 NÖ NSchG) Privatwirtschaftsverwaltungsrechtlicher Vertragsnaturschutz (vgl § 22 NÖ NSchG) Naturschutzabgabe in manchen Ländern vorgesehen, bei gewissen Tätigkeiten wie Gewinnung von Bodenschätzen; die Mittel sind zweckgebunden zur Förderung des Naturschutzes zu verwenden (vgl §§ 50a ff Knt NSchG) Präsentationsvorlage für Lehre und Forschung mit Schrift Source Sans Pro, Version 1.3
33
Verfahren III Naturschutzbuch: naturschutzrechtliche Verordnungen und Bescheide sind einzutragen (vgl § 32 NÖ NSchG) Grundbuch: naturschutzrechtliche Verordnungen und Bescheide sind einzutragen (vgl § 33 NÖ NSchG) Naturschutzbeirat: teilweise beratende Funktion (vgl § 61 Knt NSchG), teilweise auch Anhörungsrecht (§ 27 Knt NSchG) Naturschutzbeauftragte: teilweise beratende Funktion (vgl § 26 Stm NSchG), teilweise auch Stellungnahmerecht (vgl § 54 Sbg NSchG) Präsentationsvorlage für Lehre und Forschung mit Schrift Source Sans Pro, Version 1.3
Ähnliche Präsentationen
© 2025 SlidePlayer.org Inc.
All rights reserved.