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Felix Werner-vom Hove Rechtsanwalt
Familiennachzug Felix Werner-vom Hove Rechtsanwalt
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Einleitung Hintergrund
Gemeinsame Flucht der ganzen Familie meist nicht möglich Trennung bei Antritt oder auf dem Fluchtweg Gründe: fehlende finanzielle Mittel, gesundheitliche Probleme Folge u.a.: Ankunft von geflüchteten Kindern, Jugendlichen, die von ihren Verwandten getrennt wurden Um normales Leben führen zu können, Zusammenführen der Familie essentiell für Wohlergehen Stabilität, vor allem von Kindern Problem: Nachholung der Familienangehörigen nach Deutschland wird zunehmend schwieriger 2 2
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Aktuelle Zahlen 3 3
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Aktuelle Zahlen 4 4
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Aktuelle Zahlen Trend:
Anerkennung als Flüchtling nach Art. 16 GG und Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) rückläufig Zugleich Anstieg der Gewährung subsidiären Schutz Viel mehr geflüchtete Personen erhalten nur noch subsidiären Schutz Engsten Familienmitgliedern bleibt der Nachzug aufgrund des lediglich gewährten subsidiären Schutzes verwehrt 5 5
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Aktuelle Zahlen - von anerkannten Flüchtlingen aus Syrien und Irak im Zeitraum bis Mitte 2017 bisher Visa an Familienmitglieder verteilt Anträge in Bearbeitung Klage der Subsidiär Schutzberechtigten gegen Schutzstatu: anhängige Klagen gegen Erteilung subsidiären Schutz Rechtsmittel lange Verfahrensdauer, Familienzusammenführung wird dadurch verlängert Im Durchschnitt Wartezeit 7 Monate Für unbegleitete Minderjährige laut Kleiner Anfrage im Bundestag ca. 11,8 Monate 6 6
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Gliederung Inländische Familienzusammenführung, § 26 AsylG
Allgemeine Regelungen zum Familiennachzug, § 27 AufenthG Familiennachzug zu Deutschen, § 28 AufenthG Familiennachzug zu Ausländern, §§ 29 ff. AufenthG Härtefallregelung, § 36 AufenthG Praxishinweise 7 7
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I. § 26 AsylG (1) Der Ehegatte oder der Lebenspartner eines Asylberechtigten wird auf Antrag als Asylberechtigter anerkannt, wenn 1. die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist, 2. die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit dem Asylberechtigten schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird, 3. der Ehegatte oder der Lebenspartner vor der Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter eingereist ist oder er den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt hat und 4. die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist. (2) Ein zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylberechtigten wird auf Antrag als asylberechtigt anerkannt, wenn die Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter unanfechtbar ist und diese Anerkennung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist. (3) Die Eltern eines minderjährigen ledigen Asylberechtigten oder ein anderer Erwachsener im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU werden auf Antrag als Asylberechtigte anerkannt, wenn 2. die Familie im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird, 3. sie vor der Anerkennung des Asylberechtigten eingereist sind oder sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt haben, 4. die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist und 5. sie die Personensorge für den Asylberechtigten innehaben. Für zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung minderjährige ledige Geschwister des minderjährigen Asylberechtigten gilt Satz 1 Nummer 1 bis 4 entsprechend. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Familienangehörige im Sinne dieser Absätze, die die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2 erfüllen oder bei denen das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat. Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Kinder eines Ausländers, der selbst nach Absatz 2 oder Absatz 3 als Asylberechtigter anerkannt worden ist. (5) Auf Familienangehörige im Sinne der Absätze 1 bis 3 von international Schutzberechtigten sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Asylberechtigung tritt die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz. Der subsidiäre Schutz als Familienangehöriger wird nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach § 4 Absatz 2 vorliegt. (6) […] 8
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I. § 26 AsylG (1) Der Ehegatte oder der Lebenspartner eines Asylberechtigten wird auf Antrag als Asylberechtigter anerkannt, wenn 1. die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist, 2. die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit dem Asylberechtigten schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird, 3. der Ehegatte oder der Lebenspartner vor der Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter eingereist ist oder er den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt hat und 4. die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist. (2) Ein zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylberechtigten wird auf Antrag als asylberechtigt anerkannt, wenn die Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter unanfechtbar ist und diese Anerkennung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist. (3) Die Eltern eines minderjährigen ledigen Asylberechtigten oder ein anderer Erwachsener im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU werden auf Antrag als Asylberechtigte anerkannt, wenn 2. die Familie im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird, 3. sie vor der Anerkennung des Asylberechtigten eingereist sind oder sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt haben, 4. die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist und 5. sie die Personensorge für den Asylberechtigten innehaben. Für zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung minderjährige ledige Geschwister des minderjährigen Asylberechtigten gilt Satz 1 Nummer 1 bis 4 entsprechend. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Familienangehörige im Sinne dieser Absätze, die die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2 erfüllen oder bei denen das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat. Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Kinder eines Ausländers, der selbst nach Absatz 2 oder Absatz 3 als Asylberechtigter anerkannt worden ist. (5) Auf Familienangehörige im Sinne der Absätze 1 bis 3 von international Schutzberechtigten sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Asylberechtigung tritt die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz. Der subsidiäre Schutz als Familienangehöriger wird nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach § 4 Absatz 2 vorliegt. (6) […] 9
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I. § 26 AsylG (1) Der Ehegatte oder der Lebenspartner eines Asylberechtigten wird auf Antrag als Asylberechtigter anerkannt, wenn 1. die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist, 2. die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit dem Asylberechtigten schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird, 3. der Ehegatte oder der Lebenspartner vor der Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter eingereist ist oder er den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt hat und 4. die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist. (2) Ein zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylberechtigten wird auf Antrag als asylberechtigt anerkannt, wenn die Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter unanfechtbar ist und diese Anerkennung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist. (3) Die Eltern eines minderjährigen ledigen Asylberechtigten oder ein anderer Erwachsener im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU werden auf Antrag als Asylberechtigte anerkannt, wenn 2. die Familie im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird, 3. sie vor der Anerkennung des Asylberechtigten eingereist sind oder sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt haben, 4. die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist und 5. sie die Personensorge für den Asylberechtigten innehaben. Für zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung minderjährige ledige Geschwister des minderjährigen Asylberechtigten gilt Satz 1 Nummer 1 bis 4 entsprechend. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Familienangehörige im Sinne dieser Absätze, die die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2 erfüllen oder bei denen das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat. Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Kinder eines Ausländers, der selbst nach Absatz 2 oder Absatz 3 als Asylberechtigter anerkannt worden ist. (5) Auf Familienangehörige im Sinne der Absätze 1 bis 3 von international Schutzberechtigten sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Asylberechtigung tritt die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz. Der subsidiäre Schutz als Familienangehöriger wird nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach § 4 Absatz 2 vorliegt. (6) […] 10
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I. § 26 AsylG (1) Der Ehegatte oder der Lebenspartner eines Asylberechtigten wird auf Antrag als Asylberechtigter anerkannt, wenn 1. die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist, 2. die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit dem Asylberechtigten schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird, 3. der Ehegatte oder der Lebenspartner vor der Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter eingereist ist oder er den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt hat und 4. die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist. (2) Ein zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylberechtigten wird auf Antrag als asylberechtigt anerkannt, wenn die Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter unanfechtbar ist und diese Anerkennung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist. (3) Die Eltern eines minderjährigen ledigen Asylberechtigten oder ein anderer Erwachsener im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU werden auf Antrag als Asylberechtigte anerkannt, wenn 2. die Familie im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird, 3. sie vor der Anerkennung des Asylberechtigten eingereist sind oder sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt haben, 4. die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist und 5. sie die Personensorge für den Asylberechtigten innehaben. Für zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung minderjährige ledige Geschwister des minderjährigen Asylberechtigten gilt Satz 1 Nummer 1 bis 4 entsprechend. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Familienangehörige im Sinne dieser Absätze, die die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2 erfüllen oder bei denen das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat. Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Kinder eines Ausländers, der selbst nach Absatz 2 oder Absatz 3 als Asylberechtigter anerkannt worden ist. (5) Auf Familienangehörige im Sinne der Absätze 1 bis 3 von international Schutzberechtigten sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Asylberechtigung tritt die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz. Der subsidiäre Schutz als Familienangehöriger wird nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach § 4 Absatz 2 vorliegt. (6) […] 11
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I. § 26 AsylG (1) Der Ehegatte oder der Lebenspartner eines Asylberechtigten wird auf Antrag als Asylberechtigter anerkannt, wenn 1. die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist, 2. die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit dem Asylberechtigten schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird, 3. der Ehegatte oder der Lebenspartner vor der Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter eingereist ist oder er den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt hat und 4. die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist. (2) Ein zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylberechtigten wird auf Antrag als asylberechtigt anerkannt, wenn die Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter unanfechtbar ist und diese Anerkennung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist. (3) Die Eltern eines minderjährigen ledigen Asylberechtigten oder ein anderer Erwachsener im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU werden auf Antrag als Asylberechtigte anerkannt, wenn 2. die Familie im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird, 3. sie vor der Anerkennung des Asylberechtigten eingereist sind oder sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt haben, 4. die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist und 5. sie die Personensorge für den Asylberechtigten innehaben. Für zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung minderjährige ledige Geschwister des minderjährigen Asylberechtigten gilt Satz 1 Nummer 1 bis 4 entsprechend. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Familienangehörige im Sinne dieser Absätze, die die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2 erfüllen oder bei denen das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat. Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Kinder eines Ausländers, der selbst nach Absatz 2 oder Absatz 3 als Asylberechtigter anerkannt worden ist. (5) Auf Familienangehörige im Sinne der Absätze 1 bis 3 von international Schutzberechtigten sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Asylberechtigung tritt die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz. Der subsidiäre Schutz als Familienangehöriger wird nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach § 4 Absatz 2 vorliegt. (6) […] 12
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Innerländische Familienzusammenführung, § 26 AsylG
„auf Antrag“ beschränkt auf die Kernfamilie Ehegatten/Lebenspartner Minderjährige Kinder zu den Eltern Eltern zum minderjährigen Kind Anspruch auf Familienasyl bei Ehegatten und Lebenspartnern: § 26 Abs. 1 AsylG Anspruch auf Familienasyl bei minderjährigen, ledigen Kindern: § 26 Abs. 2 AsylG bei Antragstellung Nachweis über Familienzusammengehörigkeit miteinreichen Eindeutige Fotos Übersetzte, beglaubigte Dokumente (Familienbuch, Heirats- und Geburtsurkunden etc.) 13
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II. Allgemeine Regelungen zum Familiennachzug
Erteilungsvoraussetzungen für jeden Familiennachzug § 27 AufenthG Familiennachzug zu Deutschen (Kernfamilie) § 28 AufenthG Kinder § 32 Sonstige Familienangehörige § 36 Familiennachzug zu Ausländern (Kernfamilie) § 29 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen: § 5 Keine Ausschlussgründe nach § 5 Abs. 4 und § 11 Bei Ermessensansprüchen auch § 10 Abs. 1 und Abs. 3 Ehegatten § 30 14
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§ 27 AufenthG (1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert. (1a) Ein Familiennachzug wird nicht zugelassen, wenn 1. feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, oder 2. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde. (2) Für die Herstellung und Wahrung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet finden die Absätze 1a und 3, § 9 Abs. 3, § 9c Satz 2, die §§ 28 bis 31 sowie 51 Abs. 2 entsprechende Anwendung. (3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden. (4) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs darf längstens für den Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis des Ausländers erteilt werden, zu dem der Familiennachzug stattfindet. Sie ist für diesen Zeitraum zu erteilen, wenn der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20, § 38a oder eine Blaue Karte EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis darf jedoch nicht länger gelten als der Pass oder Passersatz des Familienangehörigen. Im Übrigen ist die Aufenthaltserlaubnis erstmals für mindestens ein Jahr zu erteilen. (5) Der Aufenthaltstitel nach diesem Abschnitt berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. 15
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§ 27 AufenthG (1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert. (1a) Ein Familiennachzug wird nicht zugelassen, wenn 1. feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, oder 2. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde. (2) Für die Herstellung und Wahrung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet finden die Absätze 1a und 3, § 9 Abs. 3, § 9c Satz 2, die §§ 28 bis 31 sowie 51 Abs. 2 entsprechende Anwendung. (3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden. (4) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs darf längstens für den Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis des Ausländers erteilt werden, zu dem der Familiennachzug stattfindet. Sie ist für diesen Zeitraum zu erteilen, wenn der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20, § 38a oder eine Blaue Karte EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis darf jedoch nicht länger gelten als der Pass oder Passersatz des Familienangehörigen. Im Übrigen ist die Aufenthaltserlaubnis erstmals für mindestens ein Jahr zu erteilen. (5) Der Aufenthaltstitel nach diesem Abschnitt berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. 16
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§ 27 AufenthG (1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert. (1a) Ein Familiennachzug wird nicht zugelassen, wenn 1. feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, oder 2. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde. (2) Für die Herstellung und Wahrung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet finden die Absätze 1a und 3, § 9 Abs. 3, § 9c Satz 2, die §§ 28 bis 31 sowie 51 Abs. 2 entsprechende Anwendung. (3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden. (4) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs darf längstens für den Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis des Ausländers erteilt werden, zu dem der Familiennachzug stattfindet. Sie ist für diesen Zeitraum zu erteilen, wenn der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20, § 38a oder eine Blaue Karte EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis darf jedoch nicht länger gelten als der Pass oder Passersatz des Familienangehörigen. Im Übrigen ist die Aufenthaltserlaubnis erstmals für mindestens ein Jahr zu erteilen. (5) Der Aufenthaltstitel nach diesem Abschnitt berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. 17
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§ 27 AufenthG (1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert. (1a) Ein Familiennachzug wird nicht zugelassen, wenn 1. feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, oder 2. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde. (2) Für die Herstellung und Wahrung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet finden die Absätze 1a und 3, § 9 Abs. 3, § 9c Satz 2, die §§ 28 bis 31 sowie 51 Abs. 2 entsprechende Anwendung. (3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden. (4) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs darf längstens für den Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis des Ausländers erteilt werden, zu dem der Familiennachzug stattfindet. Sie ist für diesen Zeitraum zu erteilen, wenn der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20, § 38a oder eine Blaue Karte EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis darf jedoch nicht länger gelten als der Pass oder Passersatz des Familienangehörigen. Im Übrigen ist die Aufenthaltserlaubnis erstmals für mindestens ein Jahr zu erteilen. (5) Der Aufenthaltstitel nach diesem Abschnitt berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. § 5 AufenhaltsG bei Ausweisungs-interesse kann Aufenthaltserlaubnis versagt werden 18
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§ 27 AufenthG Aufenthaltszweck: Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft grundsätzlich beschränkt auf die Kernfamilie Ehegatten/Lebenspartner Minderjährige Kinder zu den Eltern Eltern zum minderjährigen Kind bei erwachsenen Familienmitgliedern: „Beistandsgemeinschaft“ im Eltern-Kind-Verhältnis: tatsächliche Übernahme von Erziehungsverantwortung + regelmäßiger persönlicher Kontakt § 27 Abs. 3 S. 1 AufenthG: bei fehlender Sicherung des Lebensunterhalts kann die Aufenthaltserlaubnis versagt werden § 27 Abs. 3 S. 1: bei Ausweisungsinteresse kann die Aufenthaltserlaubnis versagt werden 19 19
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Sicherung des Lebensunterhalts
Erfordernis ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ausreichender Wohnraum Min. 12 m²/Person Keine zu günstige Miete, muss dem Mietspiegel entsprechen Tatsächliche Kaltmiete, einschließlich Betriebskosten Nachweis der eigenständigen Finanzierung (definiert in § 9c AufenthG: Lebensunterhalt) Regelsätze 2018 des § 20 SGB II/ §§ 27a, 28 SGB XII: Alleinstehender: € Ehegatten/Lebenspartner: € Kinder bis 5 Jahre: € Kinder 6-13 Jahre: € Kinder Jahre: € Zu berücksichtigende volljährige Kinder: 327 € gilt nicht: Beim Nachzug zu Deutschen (i.d.R.) Beim Nachzug zu anerkannten Flüchtlingen oder subsidiär Schutzberechtigten, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten ab Anerkennung gestellt wird In atypischen Fällen 20
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Ehegattennachzug, § 30 AufenthG
(1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn 1. beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben, 2. der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann und 3. der Ausländer a) eine Niederlassungserlaubnis besitzt, b) eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, c) eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 oder § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 besitzt, d) seit zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und die Aufenthaltserlaubnis nicht mit einer Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2 versehen oder die spätere Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht auf Grund einer Rechtsnorm ausgeschlossen ist, e) eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die Ehe bei deren Erteilung bereits bestand und die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet voraussichtlich über ein Jahr betragen wird, f) eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besitzt und die eheliche Lebensgemeinschaft bereits in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union bestand, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, oder g) eine Blaue Karte EU besitzt. Satz 1 Nr. 1 und 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn 1. der Ausländer einen Aufenthaltstitel nach den §§ 19 bis 21 besitzt und die Ehe bereits bestand, als er seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat, 2. der Ausländer unmittelbar vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20 war oder 3. die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 3 Buchstabe f vorliegen. 21
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§ 30 AufenthG (1)… Satz 1 Nr. 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn 1. der Ausländer, der einen Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder 2, § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt und die Ehe bereits bestand, als der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat, 2. der Ehegatte wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen, 3. bei dem Ehegatten ein erkennbar geringer Integrationsbedarf im Sinne einer nach § 43 Abs. 4 erlassenen Rechtsverordnung besteht oder dieser aus anderen Gründen nach der Einreise keinen Anspruch nach § 44 auf Teilnahme am Integrationskurs hätte, 4. der Ausländer wegen seiner Staatsangehörigkeit auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf, 5. der Ausländer im Besitz einer Blauen Karte EU ist oder 6. es dem Ehegatten auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen. (2) Die Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung einer besonderen Härte abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erteilt werden. Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, kann von den anderen Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e abgesehen werden. (3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 verlängert werden, solange die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht. (4) Ist ein Ausländer gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet und lebt er gemeinsam mit einem Ehegatten im Bundesgebiet, wird keinem weiteren Ehegatten eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 oder Absatz 3 erteilt. 22
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Ehegattennachzug formal gültig geschlossene Ehe
BVerwG 10 C 12.12: Ehe eines Deutschen und einer Afghanin: Verwaltungsgericht:Grds. § 30 Sprachkurse auch in Kabul möglich. Da keine Kenntnisse nachgewiesen, wurde Nachzug versagt. BVerwG: Aufgrund Interesse des dt. Ehegatten an Ehe in Dtld. (Art. 11 GG) kann Interesse überwiegen: Hier (+), Richtlinie 1 Jahr Bemühungen erforderlich. Aber wenn Spracherwerb von vornherein nicht zumutbar, wenn kein Angebot von Sprachkursen in dem betreffenden Land oder deren Besuch mit einem hohen Sicherheitsrisiko verbunden ist und auch sonstige erfolgversprechende Alternativen zum Spracherwerb nicht bestehen; in diesem Fall braucht die Jahresfrist nicht abgewartet zu werden. Für subsidiär Schutzberechtigte deren Aufenthaltserlaubnis nach dem erteilt worden ist, gilt eine Übergangsfrist von zwei Jahren. formal gültig geschlossene Ehe Nachweis durch Eheurkunde (übersetzt und beglaubigt) oder andere Beweise i.d.R.: Sprachkenntnisse auf dem Niveau A1 § 30 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (für Nachzug zu Ausländern) bzw. § 8 Abs. 1 S. 5 AufenthG i.V.m. 30 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG (für Nachzug zu Deutschen) Gilt nicht: für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte wenn es dem Ehegatten auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen (BVerwG 10 C 12.12) bei „erkennbar geringem Integrationsbedarf“; für Staatsangehöriger aus bestimmten Ländern wie den USA, Japan, Kanada, Israel, Australien, Neuseeland, Südkorea etc; ... 23
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„Scheinehen“, Scheinvaterschaft, Zwangsverheiratung
§ 27 Abs. 1a AufenthG: „ein Familiennachzug wird nicht zugelassen, wenn 1. feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, oder 2. Tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde.“ Ausländerbehörde darf bei begründetem Verdacht ermitteln Getrennte Befragungen, Hausbesuche etc. strafbar nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG 24
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III. Familiennachzug zu Deutschen, § 28 AufenthG
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen 1. Ehegatten eines Deutschen, 2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen, 3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden. (2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht. (3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt. (4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung 25
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Ausländischer Ehegatte zu Deutschen - Voraussetzungen
In der Person des Deutschen Wohnsitz in Deutschland Gültige Ehe nach dem Recht des Ortes der Eheschließung Bereitschaft, die eheliche Lebensgemeinschaft zu führen Keine Schein- oder Zwangsehe In der Person des nachziehenden Ausländers Pass oder Passersatz Min. 18 Jahre alt Ausnahme in besonderen Härtefällen, § 28 Abs. 1 S. 4 iVm § 30 Abs. 2 S. 1 AufenthG Sprachkenntnisse A1 Niedrigere Zumutbarkeitsgrenze bei Ausnahme nach § 30 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 iVm § 28 Abs. 1 S. 5 AufenthG: ein deutscher Staatsangehöriger darf wegen Art. 11 GG nicht darauf verwiesen werden, seine Ehe im Ausland zu führen (BVerwG 10 C 12.12) Kein Aufenthaltsverbot wegen Terrorismus oder Sperrwirkung Kein Ausweisungsinteresse, sonst nur Ermessensanspruch In Ausnahmefällen: Sicherung des Lebensunterhalts (§ 28 Abs. 1 S. 3 AufenthG) 26
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Ausländischer Ehegatte zu Deutschen - Rechtsfolgen
bei Antrag im Ausland: Rechtsanspruch auf nationales Visum bei Antrag bei der Ausländerbehörde (bei rechtmäßigem/geduldetem Aufenthalt + Eheschließung in Deutschland): Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis Wenn ein Ausweisungsinteresse besteht: Ermessensanspruch auf Erteilung eines nationalen Visums Antragstellung in Deutschland nur, wenn Antrag im Herkunftsland unzumutbar (§ 5 II 2 AufenthG) 27
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Ausländischer Elternteil zu deutschem Kind – Voraussetzungen
In der Person des Kindes Deutsche Staatsangehörigkeit, Nachweis durch Geburtsurkunde Wohnsitz in Deutschland Minderjährig Ledig In der Person des Elternteils Pass/Passersatz Sorgerecht, sonst nur Ermessensanspruch Kein Aufenthaltsverbot wegen Terrorismus oder Sperrwirkung Kein Ausweisungsinteresse, sonst nur Ermessensanspruch NICHT Sicherung des Lebensunterhalts, § 28 Abs. 1 S. 2 AufenthG 28
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Ausländisches Kind zu deutschem Elternteil – Voraussetzungen § 32 AufenthG
In der Person des Elternteils Deutsche Staatsangehörigkeit Wohnsitz in Deutschland Tatsächliches Eltern-Kind-Verhältnis NICHT Sicherung des Lebensunterhalts, § 28 Abs. 1 S. 2 AufenthG In der Person des Kindes Abstammung durch Geburtsurkunde nachgewiesen Pass oder Passersatz Minderjährig und ledig Kein Aufenthaltsverbot wegen Terrorismus oder Sperrwirkung Kein Ausweisungsinteresse, sonst Ermessensanspruch 29
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Eltern-Kinder-Nachzug: Rechtsfolgen
Antrag im Ausland: Rechtsanspruch auf nationales Visum Antrag bei der Ausländerbehörde (bei rechtmäßigem oder geduldetem Aufenthalt): Rechtsanspruch auf Aufenthaltserlaubnis Wenn kein Sorgerecht besteht oder Ausweisungsinteresse vorliegt: Ermessensanspruch auf Erteilung eines nationalen Visums, Antragstellung im Ausland nur, wenn Antrag im Herkunftsland unzumutbar (§ 5 II 2 AufenthG) 30
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IV. Familiennachzug zu Ausländern, §§ 29 ff. AufenthG
(1) Für den Familiennachzug zu einem Ausländer muss 1. der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU, Aufenthaltserlaubnis oder eine Blaue Karte EU besitzen und 2. ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehen. (2) Bei dem Ehegatten und dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder 2, eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt, kann von den Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 1 und des Absatzes 1 Nummer 2 abgesehen werden. In den Fällen des Satzes 1 ist von diesen Voraussetzungen abzusehen, wenn 1. der im Zuge des Familiennachzugs erforderliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels innerhalb von drei Monaten nach unanfechtbarer Anerkennung als Asylberechtigter oder unanfechtbarer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4 gestellt wird und 2. die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und zu dem der Ausländer oder seine Familienangehörigen eine besondere Bindung haben, nicht möglich ist. Die in Satz 2 Nr. 1 genannte Frist wird auch durch die rechtzeitige Antragstellung des Ausländers gewahrt. (3) Die Aufenthaltserlaubnis darf dem Ehegatten und dem minderjährigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 25 Absatz 3 oder Absatz 4a Satz 1, § 25a Absatz 1 oder § 25b Absatz 1 besitzt, nur aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland erteilt werden. § 26 Abs. 4 gilt entsprechend. Ein Familiennachzug wird in den Fällen des § 25 Absatz 4, 4b und 5, § 25a Absatz 2, § 25b Absatz 4, § 104a Abs. 1 Satz 1 und § 104b nicht gewährt. (4) Die Aufenthaltserlaubnis wird dem Ehegatten und dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers oder dem minderjährigen ledigen Kind seines Ehegatten abweichend von § 5 Abs. 1 und § 27 Abs. 3 erteilt, wenn dem Ausländer vorübergehender Schutz nach § 24 Abs. 1 gewährt wurde und 1. die familiäre Lebensgemeinschaft im Herkunftsland durch die Fluchtsituation aufgehoben wurde und 2. der Familienangehörige aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union übernommen wird oder sich außerhalb der Europäischen Union befindet und schutzbedürftig ist. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an sonstige Familienangehörige eines Ausländers, dem vorübergehender Schutz nach § 24 Abs. 1 gewährt wurde, richtet sich nach § 36. Auf die nach diesem Absatz aufgenommenen Familienangehörigen findet § 24 Anwendung. 31
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Familiennachzug zu Ausländern, § 29 AufenthG
Stammberechtigter (Ausländer, zu dem nachgezogen werden soll) besitzt Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis Einreise mit Visum zum Zweck des Familiennachzugs (§ 5 Abs. 2 AufenthG) Nicht erforderlich, wenn ein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis besteht Hält sich der Zuziehende rechtmäßig im Bundesgebiet auf, hat er einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis und wurde die Ehe erst im Bundesgebiet geschlossen -> Beantragung bei der Ausländerbehörde Der Nachzug zu selbstständig Erwerbstätigen nach § 21 AufenthG bestimmt sich nach § 30 und § 32 AufenthG 32
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Nachzug zu anerkannten Flüchtlingen (GFK) und (subsidiär Schutzberechtigten)
Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 2 S. 1 AufenthG Wird der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Flüchtlingsanerkennung gestellt, wird vom Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts abgesehen (§ 29 Abs. 2 S. 2 AufenthG) Bei Antragstellung nach Ablauf von drei Monaten „kann“ von der Sicherung des Lebensunterhalts abgesehen werden Das Spracherfordernis beim Ehegattennachzug besteht nicht, wenn die Ehe bereits bestand, bevor der Stammberechtigte seinen Lebensmittelpunkt ins Bundesgebiet verlegt hat (§ 30 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 AufenthG) Subsidiär Geschützten, die nach dem 17.März 2016 anerkannt wurden, wird erst ab dem 16. März 2018 Familiennachzug gewährt, § 104 Abs. 13 AufenthG 33
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Nachzug zu Person mit nationalem Abschiebeverbot
Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 3 AufenthG Regelerteilungserfordernis der Lebensunterhaltssicherung besteht Aufenthaltserlaubnis darf nur aus humanitären Gründen erteilt werden (§ 29 Abs. 3 S. 1 AufenthG) Immer dann, wenn die Familieneinheit nur in Deutschland hergestellt werden kann 34
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V. Härtefallregelung, § 36 Abs. 2 AufenthG
Familiennachzug sonstiger Familienmitglieder nur „zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte“ Setzt idR voraus, dass der im Bundesgebiet oder der im Ausland lebende, die Aufenthaltserlaubnis beantragende Familienangehörige allein ein eigenständiges Leben nicht führen kann und die familiäre Lebensgemeinschaft nur im Bundesgebiet hergestellt werden kann Außergewöhnliche Härte muss sich gerade aus der Trennung von Familienangehörigen ergeben Allgemeine Verhältnisse im Herkunftsland sind unbeachtlich Ermessensentscheidung -> sehr strenge Anforderungen! „In der Regel handelt es sich häufig nur um ‚normale‘ Fälle von Hunger, Kriegsangst und getrennten Familien. Es ist schwer, den Jugendlichen zu erklären, dass das, was für sie so schwer zu tragen ist, kein Härtefall, sondern ganz normal ist.“ Amtsvormundin aus Thüringen, 35
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VI. Praxishinweise Deutsche Botschaft in Damaskus ist geschlossen, zuständig sind daher deutsche Vertretungen in Libanon, Jordanien, Türkei Libanon: Termin über (aber lange Wartezeiten) Hilfreiche Infos unter _Terminvereinbarung_Nachzug_anerkannten_Flchtling.pdf Türkei: hilfreiche Infos unter deu-arab.html Familienzusammenführung-1.pdf 36
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Praxishinweise zum Familiennachzug zu unbegleiteten Minderjährigen, § 36 Abs. 1 AufenthG
Nachzug erst nach Anerkennung möglich Einreise der Eltern vor dem 18. Lebensjahr Deshalb: Verfahrensbeschleunigung! Nachzug beider Elternteile gleichzeitig ist möglich Problem: Nachzug nur eines Elternteiles Elternteil muss allein sorgeberechtigt sein oder der andere Elternteil muss zustimmen Nachzug nicht möglich, wenn der andere Elternteil bereits in Deutschland lebt 37
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
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Back up 39
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Fall (nach BumF u. unicef Hintergrundpapier 2017)
Fall aus der Beratungspraxis: Doppelte Verwehrung des Familiennachzugs Tarik, 16 Jahre aus Syrien, ist im Januar 2016 als unbegleiteter Minderjähriger nach Deutschland eingereist. Seine beiden minderjährigen Schwestern und seine Mutter, bei der zwei Monate nach seiner Ausreise Brustkrebs diagnostiziert wurde, befinden sich noch in Syrien. Im Juli wurde Tarik vom BAMF mitgeteilt, dass er lediglich subsidiären Schutz erhält. Der Vormund, Sachbearbeiter eines Jugendamtes, befand sich im Urlaub und dessen Vertretung versäumte es, Klage zu erheben. Im Januar 2017 wurde per ein Antrag auf Visumserteilung nach § 22 AufenthG beim Auswärtigen Amt gestellt. Im Antrag wurde die Erkrankung der Mutter vorgetragen, das Attest dazu eingereicht und weiter begründet, dass Tarik vor März 2018 volljährig werden würde und damit ein Antrag auf Familiennachzug nach März 2018 nicht möglich sei. Das Auswärtige Amt hielt die Angaben im Attest zur Schwere der Erkrankung für ungenügend. Die Mutter bemühte sich um neue Atteste, erhielt aber nur eine Ultraschalluntersuchung mit einer kurzen Stellungnahme. Die Unterlagen aus Syrien wurden einem Arzt und Radiologen in Deutschland zur weiteren Stellungnahme vorgelegt. Der Arzt riet dringend zu einer Behandlung in Deutschland, da ein bösartiger Tumor und damit eine Lebensbedrohung nicht ausgeschlossen werden könne. Die Unterlagen wurden beim Auswärtigen Amt Ende März 2017 eingereicht. Anfang Mai sowie Anfang Juni 2017 wurde das Auswärtige Amt um Entscheidung gebeten. Das Auswärtige Amt teilte Mitte Juni 2017 mit, dass kein Sondertermin erteilt werde. Die Familie werde kontaktiert, wenn Termine zur Vorsprache zur Verfügung stünden. Auf Nachfrage zu den Gründen verwies das Auswärtige Amt auf eine Stellungnahme eines Vertrauensarztes in Beirut, deren Inhalt der Familie aber nicht mitgeteilt wurde. 40
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Fall - Bürokratie Fall aus der Beratungspraxis: Fehlende Dokumente im Kontext der Volljährigkeit Hussam ist mit 16 Jahren und seinem volljährigem Bruder 2015 aus Syrien nach Deutschland geflohen. Im Dezember 2015 wurde ihm der Flüchtlingsstatus anerkannt. Seine Eltern und vier volljährige Geschwister waren zu diesem Zeitpunkt noch in Syrien. Der Vater deponierte die wichtigsten Dokumente (u.a. Familienregister, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde) im Krankenhaus, wo er als Arzt arbeitete, da die Familie diesen Ort für sicher hielt. Doch bei einem Bombenangriff auf das Krankenhaus wurden alle Dokumente vernichtet. Wegen der kritischen Situation floh die Familie im Oktober 2016 in die Türkei. Für den Visumsantrag der Eltern wurden neue Dokumente benötigt. Da die syrisch-türkische Grenze geschlossen ist, keine Verwandten oder Bekannten mehr vor Ort sind und die Dokumente nur in Damaskus beantragt werden können, wurden diese für viel Geld über einen Mittelsmann besorgt. Aufgrund der bevorstehenden Volljährigkeit Hussams innerhalb eines Monats wurde ein Eilantrag auf Erteilung der Visa beim Verwaltungsgericht (VG) Berlin eingereicht. Zwei Wochen vor dem 18. Geburtstag teilt jedoch die Botschaft dem VG mit, dass die Dokumente Fälschungsmerkmale aufweisen. Das Visum könnte erst erteilt werden, sofern echte Dokumente nachgereicht werden. Da dies innerhalb der kurzen Zeit kaum möglich ist, wird der Antrag wegen Aussichtslosigkeit und aus Kostengründen zurückgezogen. Hussams Eltern befinden sich immer noch in der Türkei. Doch er kann sie nicht besuchen, da die türkische Regierung in der Regel keine Visa für syrische Staatsbürger ausstellt. Auch nicht Personen mit anerkanntem Flüchtlingsstatus. Eltern und Sohn sind somit auf unabsehbare Zeit getrennt. 41
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Fall - Geschwister Fall aus der Beratungspraxis: Verwehrter Geschwister- und Familiennachzug Omar war 15 Jahre alt als er alleine 2015 nach Deutschland einreiste. Ein Jahr später wurde ihm im Rahmen des Asylverfahrens der Flüchtlingsstatus erteilt. Danach beantragten die Eltern und drei Geschwister (13, 9 und 6 Jahre alt), die in einer kurdischen Region Syriens zurückgeblieben waren, den Familiennachzug. Es wurde jedoch nur dem Vater ein Visum erteilt. Mit der Einreise im Februar 2017 wurde die Jungendhilfemaßnahme und Vormundschaft sofort beendet. Nach drei Monaten in einer Flüchtlingsunterkunft bekamen Vater und Sohn eine eigene Wohnung. Der Vater beantragte Asyl, um die Ehefrau und die anderen drei Kinder nachzuholen. Entgegen der Erwartungen wurde dem Vater nur subsidiärer Schutz zugesprochen. Er wurde mit der Möglichkeit zur Antragstellung auf Familiennachzug im März 2018 vertröstet. Der Anwalt des Vaters hält zwar ein Rechtsmittel gegen den Anerkennungsbescheid für aussichtsreich, befürchtet aber, dass das BAMF im Falle der Zuerkennung Rechtsmittel einlegen wird. Zeitgleich verschlimmert sich die Situation von Mutter und Geschwistern in Syrien. Die inzwischen 14-jährige Tochter wurde durch kurdische Milizen entführt und soll seit ihrer Rückkehr das Haus nicht mehr verlassen. Der Vater wird depressiv, hat starkes Heimweh und möchte zurück nach Syrien. Das Zusammenleben von Vater und Sohn ist dadurch enorm belastet: Der Sohn übernimmt aktiv die Rolle seines Vaters, er bemüht sich weiterhin erfolgreich in der Schule und Ausbildung und um soziale Kontakte. Der Vater hingegen ist antriebslos aufgrund der Trauer und Sorge um die Familienmitglieder 42
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Fall – Familienzusammenführung Drittstaat
Fall aus der Beratungspraxis: Keine Familieneinheit in Deutschland sondern in Ägypten Familie Y. konnte nicht gemeinsam aus Syrien fliehen. Daher flohen die 13- und 16-jährigen Kinder zunächst mit ihrer Tante auf Umwegen nach Saudi-Arabien. Erst später konnten die Eltern mit dem 5-jährigen Sohn nach Ägypten entkommen. Da es der Familie aber an Zukunftsperspektiven mangelte, entschlossen sie sich über das Mittelmeer nach Europa zu flüchten. Doch bei der Meeresüberquerung kommt es zu einem Unfall. Die Mutter ertrinkt beinah und wird von ihrem Sohn und Ehemann getrennt. Während die Mutter nach Europa gelangt, werden der Ehemann und Sohn zurück nach Ägypten gebracht. In Deutschland wird der Mutter der Flüchtlingsstatus anerkannt und die beiden Kinder in Saudi-Arabien erhalten im Frühjahr 2016 Visa für den Familiennachzug nach Deutschland. Doch der Antrag des Ehemanns und des 5-jährigen Sohnes werden einige Monate später abgelehnt. Die Begründung: Die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft sei auch in Ägypten möglich. Gegen die Ablehnung wird eine Beschwerde eingelegt (Remonstration), da die Familie nicht lange zusammen in Ägypten lebte und immer wieder darauf hinweist, dass sie dort über keinerlei Lebensperspektive verfügt. Zudem ist der Junge wegen des Unglücks auf dem Mittelmeer schwer traumatisiert, und auch die Mutter in Deutschland ist aufgrund der unerwartet langen Familientrennung depressiv. Aber auch das Remonstrationsverfahren wird Ende 2016 abgelehnt. Als Grund wird neben der angeblichen Möglichkeit der Familieneinheit in Ägypten auch auf das fehlende Integrationsverhalten der Mutter hingewiesen.. 43
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Fall – Auswirkungen Fall aus der Beratungspraxis: Die Enttäuschung, wenn Kinder nicht mit ihren Eltern leben dürfen Die 16-jährige Nour ist gemeinsam mit ihren vier Geschwistern im Oktober 2015 aus Syrien nach Deutschland geflohen. Nachdem sie zunächst mit ihrer 30-jährigen Schwester und deren zweijährigen Zwillingen zusammenwohnte, äußerte sie schon bald den Wunsch, in einer deutschen Pflegefamilie untergebracht zu werden, um zügig die deutsche Sprache zu lernen und die Kultur kennenzulernen. Schon im ersten Hilfeplangespräch machte sie deutlich, dass sie unbedingt ihren Vater und ihre Mutter aus Syrien nachholen möchte. 21 Monate nachdem der Asylantrag gestellt wurde, erhielt sie im Juni 2017 den Bescheid, dass ihr lediglich subsidiärer Schutz erteilt wurde. Die Frustration über diese Entscheidung ist so groß, dass das Vertrauen in die Pflegefamilie und in ihre Zukunft in Deutschland ins Wanken gerät. „Für Nour ist eine Welt zusammengebrochen. Sie zweifelt inzwischen an allem und wir haben Angst um ihre schulische Laufbahn“, so der Pflegevater. Nour greift nach jedem Strohhalm, um mit ihren Eltern zusammen zu sein. „Ich brauche meine Eltern und meine Eltern brauchen mich. Was soll ich eigentlich noch hier?“ so ihre Worte. Sie hat bereits mehrere Male erwähnt, nach Syrien zurückkehren zu wollen, falls ihre Eltern nicht kommen dürfen. Die Pflegeeltern beobachten mit großer Sorge, wie Nour aufgrund der großen Traurigkeit, Wut und Frustration sich innerlich aufgibt, aus der Pflegefamilie ausziehen will und die selbstgesteckten Ziele nicht mehr im Mittelpunkt stehen. Die Entscheidung des BAMF hat einen Keil zwischen Nour und ihre Pflegefamilie geschoben. Von der Jugendhilfe möchte sie nichts mehr wissen. Als letztes Ressort wurde ein Härtefallantrag nach § 22 AufenthG gestellt, aber die Sorgen der Vormundin und Pflegefamilie sind groß, dass dieser nicht erfolgreich sein wird und Nour in ein noch tieferes Loch fallen wird. 44
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