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Trinkwasserverordnung

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Präsentation zum Thema: "Trinkwasserverordnung"—  Präsentation transkript:

1 Trinkwasserverordnung
Grundzüge der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2011) und deren Umsetzung in der Trinkwasser-Installation in der aktuell geltenden Fassung (1. Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung vom 3. Mai 2011) Dr. Dietmar Petersohn Leiter Qualitätssicherung Wasserversorgung der Berliner Wasserbetriebe Über das Infektionsschutzgesetz ist das BGA ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates entsprechende Regelungen zu treffen Uran- Grenzwerte Nierenschädigung Zielsetzung des BMG: - TVO soll praktikabler werden - genauere Anpassung an die Vorgaben der Richtlinie des Rates vom 3. Nov. 1998 - Regelungslücken schließen Qualitätsstandard des Trinkwassers wahren und möglichst erhöhen Klarstellungen Genauere Anpassung an Vorgaben der 98/83/EG Änderung von Regelungen, die sich in der Praxis nicht bewährt haben Schließung von- gesundheitspolitisch relevanten- Regelungslücken Anpassung an den wissenschaftlichen Fortschritt und Kenntnisstand Änderungen zur Entbürokratisierung Vorschläge von Ländern, Verbänden, Fachöffentlichkeit etc. Die neuen Pflichten für die Wohnungswirtschaft aus der geänderten TrinkwV umfassen im Wesentlichen: - Anzeigepflichten des Bestandes - Untersuchungspflichten auf Legionellen - Pflichten bei Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes - Informationspflichten gegenüber dem Mieter - Dokumentationspflichten (Pläne etc.)

2 Trinkwasserverordnung
Gliederung der TrinkwV Abschnitte Allgemeine Vorschriften Beschaffenheit des Trinkwassers Aufbereitung und Desinfektion Pflichten des Unternehmers und des sonstigen Inhabers einer Wasserversorgungsanlage Überwachung Sondervorschriften Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

3 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen Ausgabe: § 1 Zweck des Gesetzes (1) Zweck des Gesetzes ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.

4 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
§ 37 Beschaffenheit von Wasser für den menschlichen Gebrauch.... (1) Wasser für den menschlichen Gebrauch muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist. Wenn gesetzliche und technische Vorgaben nicht eingehalten werden, ist dies als Ordnungswidrigkeit oder Straftat zu werten und entsprechend zu ahnden.

5 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
§ 38 Erlass von Rechtsverordnungen (Auszug) (1)Das Bundesministerium für Gesundheit bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates: 1. welchen Anforderungen das Wasser für den menschlichen Gebrauch entsprechen muss, um der Vorschrift von § 37 Abs. 1 zu genügen, 2. dass und wie die Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen und das Wasser in hygienischer Hinsicht zu überwachen sind,... 4. die Anforderungen an die Verwendung von Stoffen oder Materialien bei der Aufbereitung oder der Verteilung des Wassers für den menschlichen Gebrauch, soweit diese nicht den Vorschriften des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch unterliegen ….

6 Trinkwasserverordnung
§ 1 Zweck der Verordnung Zweck dieser Verordnung ist es, sicherzustellen, dass das dem Verbraucher zur Verfügung gestellte Wasser keine potentielle Gefährdung der Gesundheit des Einzelnen und der Allgemeinheit darstellt. Es muss für die unterschiedlichen Zwecke des menschlichen Gebrauchs ohne Bedenken verwendet werden können. Zweck der Verordnung = Sorgfaltsmaßstab =Pflicht - Gesundheitsschutz des Verbrauchers - es muss einwandfreies Wasser geliefert werden

7 Trinkwasserverordnung
§ 2 Anwendungsbereich Die Verordnung regelt die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch Definiert als Trinkwasser Somit wird klargestellt, dass auch solches Wasser gemeint ist, das nicht zum Trinken genutzt wird. Natürliches Mineralwasser im Sinne des § 2 der Mineral- und Tafelwasserverordnung Heilwasser im Sinne des § 2 Abs.1 des Arzneimittelgesetzes Schwimm- und Badebeckenwasser Trinkwasser anstelle von Wasser für den menschlichen Gebrauch Trinkwasser- Installation anstelle von Hausinstallation Der neue Begriff „Trinkwasser-Installation“ wurde aus technischen Normen entnommen (z. B. DIN ).

8 Trinkwasserverordnung
§ 2 Kein Anwendungsbereich Wasser, das sich in wasserführenden, an die Trinkwasser-Installation angeschlossenen Apparaten befindet, die entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht Teil der Trinkwasser-Installation entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik sind und mit einer den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Sicherungseinrichtung ausgerüstet sein müssen, und das sich hinter einer Sicherungseinrichtung nach Buchstabe b befindet. Natürliches Mineralwasser im Sinne des § 2 der Mineral- und Tafelwasserverordnung Heilwasser im Sinne des § 2 Abs.1 des Arzneimittelgesetzes Schwimm- und Badebeckenwasser Trinkwasser anstelle von Wasser für den menschlichen Gebrauch Trinkwasser- Installation anstelle von Hausinstallation Werkbild: Syr

9 Trinkwasserverordnung
§ 3 Begriffsbestimmung Abs.1 „Trinkwasser“ ist alles Wasser, im ursprünglichen Zustand oder nach Aufbereitung, das zum Trinken, zum Kochen, zur Zubereitung von Speisen und Getränken oder anderen häuslichen Zwecken bestimmt ist: Körperpflege und -reinigung, Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in Berührung kommen, Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen In den Begriffsbestimmungen wird klargestellt, dass TW nicht nur der Ernährung dient, sondern auch für andere häusliche Zwecke verwendet wird. Duschen, Baden, Zähneputzen § 3 Abs. 2 e Anlagen der trinkwasser- Installation, aus denen Trinkwasser aus einer Anlage nach Buchstabe a oder Buchstabe b an Verbraucher abgegeben wird (ständige Wasserverteilung) § 3 Abs. 11 Ist eine gewerbliche Tätigkeit die Trinkwasserbereitstellung für einen unbestimmten, wechselnden und nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis

10 Trinkwasserverordnung
§ 3 Begriffsbestimmungen Abs. 2 …sind Wasserversorgungsanlagen: e) Anlagen der Trinkwasser-Installation, aus denen Trinkwasser aus einer Anlage nach Buchstabe a oder Buchstabe b an Verbraucher abgegeben wird (ständige Wasserverteilung) Betreiber ist verantwortlich für die Trinkwasserinstallation auf eigenem Grundstück und im Gebäude und somit für die Einhaltung der Anforderungen der TrinkwV in seinem Verantwortungs-bereich zwischen Wasserzähler und der „letzten“ Entnahmestelle darf Anderen (Mietern, Wohnungseigentümern, Genossenschaftsmitgliedern) nur Wasser in „Trinkwasserqualität“ zur Verfügung stellen

11 Trinkwasserverordnung
§ 3 Begriffsbestimmungen Abs. 3 ist "Trinkwasser-Installation" die Gesamtheit der Rohrleitungen, Armaturen und Apparate, die sich zwischen dem Punkt des Übergangs von Trinkwasser aus einer Wasserversorgungsanlage an den Nutzer und dem Punkt der Entnahme von Trinkwasser befinden Für die Trinkwasser-Installation, die Gesamtheit der Rohrleitungen, Armaturen und Apparate, die sich zwischen dem Punkt des Übergangs von Trinkwasser aus einer Wasserversorgungsanlage an den Nutzer (Wasserzähler) und dem Punkt der Entnahme von Trinkwasser befindet, ist verantwortlich, wer eigene Entscheidungshoheit über diese Anlage besitzt. Eigene Fotos

12 Trinkwasserverordnung
§ 3 Begriffsbestimmungen Abs. 9 ... ist „technischer Maßnahmewert" ein Wert, bei dessen Erreichen oder Überschreitung eine von der Trinkwasser-Installation ausgehende vermeidbare Gesundheitsgefährdung zu besorgen ist und Maßnahmen zur hygienisch-technischen Überprüfung der Trinkwasser-Installation im Sinne einer Gefährdungsanalyse eingeleitet werden. Ist kein Grenzwert, sondern ein empirisch abgeleiteter Wert Der technische Maßnahmenwert ist eine Festlegung, ab wann Maßnahmen zu ergreifen sind. Dieser Wert ist nicht durch eine konkrete Gefährdung belegt, sondern resultiert aus Erfahrungswerten. Dieser technische Maßnahmenwert ist als Grenzwert der TrinkwV zu unterschreiten. Dies gilt auch, wenn bei Überschreitungen keine unmittelbare gesundheitliche Beeinträchtigung des Menschen zu befürchten ist. Parameter Technischer Maßnahmewert Legionella spec. 100 / 100 ml

13 Trinkwasserverordnung
§ 3 Begriffsbestimmungen Abs. 10 ... ist "gewerbliche Tätigkeit" die unmittelbare oder mittelbare, zielgerichtete Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer selbstständigen, regelmäßigen und in Gewinnerzielungs-absicht ausgeübten Tätigkeit Ein Beispiel für eine ausschließlich gewerbliche Tätigkeit stellt die Vermietung von Wohnraum (Immobilien) und Arbeitsstätten dar. Dies bedeutet, dass z.B. die Duschen für die Mitarbeiter in der (nicht gemieteten) Autowerkstatt nicht dazu gehören, unabhängig, ob aufgrund anderer Vorgaben (Arbeitsstättenverordnung, Hygienevorschriften, Fürsorgepflichten, Verkehrssicherungspflichten) hier ggf. Untersuchungspflichten bestehen. Das Zurverfügungstellen des TW muss dabei zumindest ein Nebenzweck der Tätigkeit sein, das heißt regelmäßig zur Ausübung der Tätigkeit sein, das heißt regelmäßig zur Ausübung der Tätigkeit gehören und auch erwarteter, mitbezahlter Bestandteil der Tätigkeit sein. Es muss sich um eine selbstständige Tätigkeit handeln. Dies ist erforderlich, weil nur derjenige in Verantwortung gezogen werden kann, der eigene Entscheidungshoheit hat. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die ver­waltungsgerichtliche Rechtsprechung den Immobilienverwalter (insoweit in völliger Verkennung der ständigen wohnungseigentumsrechtlichen Rechtsprechung ins­besondere den WEG-Verwalter), obgleich weder Eigentümer oder Vermieter, (auch) zunehmend als Normadressaten gesetzli­cher Regelungen zur Sicherstellung der öf­fentlichen Sicherheit ansieht und ihn im Falle von Verstößen selbst als Störer behandelt. Verwaltungsgerichtliche Rechtsprechungen sehen den Immobilienver-walter, obwohl weder Eigentümer oder Vermieter, (auch) zunehmend als Normadressaten gesetzlicher Regelungen zur Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit an und ihn im Falle von Verstößen selbst als Störer behandelt.

14 Trinkwasserverordnung
§ 4 Allgemeine Anforderungen Trinkwasser muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit insbesondere durch Krankheitserreger nicht zu besorgen ist. Es muss rein und genusstauglich sein dies gilt als erfüllt, wenn bei der Gewinnung, der Wasseraufbereitung und der Verteilung die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden und das Wasser für den menschlichen Gebrauch den… …Anforderungen der §§ 5 bis 7 entspricht Vorher, frei von Krankheitserregern Der hier festgelegte Besorgnisgrundsatz besagt, dass nicht einmal die Wahrscheinlichkeit bestehen darf, dass es zu einer Schädigung der menschlichen Gesundheit kommt. Speziell Krankheitserreger dürfen nicht in gesundheitlich bedenklichen Konzentrationen im Trinkwasser enthalten sein. Nicht mehr null Die genaue Bezeichnung lautet: mindestens nach den a.a.R.d.T Es kann also auch eine Übererfüllung durch Einhaltung der beiden höherwertigen Technikklauseln Zu den a.a.R.d.T. gehören vorrangig das DVGW Arbeitsblatt W 551, das Arbeitsblatt W 553, die DIN 19884, die DIN EN und die VDI-Richtlinie Im Einzelfall können weitere Normen eine Bedeutung haben. Stand der Technik Stand von Wissenschaft und Technik Damit sollen fortschrittliche neue Verfahren oder Betriebsweisen unterstützt werden.

15 Trinkwasserverordnung
§ 5 Mikrobiologische Anforderungen Im Trinkwasser dürfen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes, die durch Wasser übertragen werden können, nicht in Konzentrationen enthalten sein, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen Im Trinkwasser dürfen die in Anlage 1 Teil I festgelegten Grenzwerte für mikrobiologische Parameter nicht überschritten werden Gemäß § 5 Abs. 1 Trinkwasserverordnung (TrinkwV) dürfen Krankheitserreger im Sinne von § 2 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) nicht in Konzentrationen enthalten sein, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen (Bersorgnisgrundsatz!). Konzentrationen von Mikroorganismen, die das Trinkwasser verunreinigen oder seinr Beschaffenheit nachteilig beeinflussen können, sollen so niedrig gehalten werden, wie dies nach den a.a.R.d.T. mit vertretbarem Aufwand unter Berücksichtigung von Einzelfällen möglich ist Formulierung ist sehr allgemein gefasst, rechtlich unbestimmt und bietet keine klare Orientierung für den Vollzug Minimierungsgebot für Mikroorganismen = kein steriles Wasser

16 Grenzwerte für Trinkwasser
toxikologisch begründet politischer Wille techn. vermeidbare Konzentration 1. Toxikologisch unbedenkliche Konzentration bei lebenslangem Genuss (2 Liter/ Tag 70 Jahre) 2. Umweltschutzpolitik (PBSM- Einsatz über Trinkwasser reglementieren 3. durch TW- Aufbereitung vermeidbare Konzentrationen (allgemein anerkannte Regeln der Technik) Über das Infektionsschutzgesetz ist das BGA ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates entsprechende Regelungen zu treffen Uran- Grenzwerte Nierenschädigung Zielsetzung des BMG: - TVO soll praktikabler werden - genauere Anpassung an die Vorgaben der Richtlinie des Rates vom 3. Nov. 1998 - Regelungslücken schließen Qualitätsstandard des Trinkwassers wahren und möglichst erhöhen Klarstellungen Genauere Anpassung an Vorgaben der 98/83/EG Änderung von Regelungen, die sich in der Praxis nicht bewährt haben Schließung von- gesundheitspolitisch relevanten- Regelungslücken Anpassung an den wissenschaftlichen Fortschritt und Kenntnisstand Änderungen zur Entbürokratisierung Vorschläge von Ländern, Verbänden, Fachöffentlichkeit etc. Die neuen Pflichten für die Wohnungswirtschaft aus der geänderten TrinkwV umfassen im Wesentlichen: - Anzeigepflichten des Bestandes - Untersuchungspflichten auf Legionellen - Pflichten bei Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes - Informationspflichten gegenüber dem Mieter - Dokumentationspflichten (Pläne etc.)

17 TrinkwV Anlage 1: Mikrobiologische Parameter
Allgemeine Anforderungen an Trinkwasser Lfd.Nr. PARAMETER GRENZWERT (Anzahl/100 ml) 1 Escherichia coli /E. coli) 2 Enterokokken Verzicht auf Einführung eines technischen Maßnahmewertes für Pseudomonas aeruginosa

18 Technischer Maßnahmewert
TrinkwV Anlage 3, Indikatorparameter Teil II: Spezielle Anforderungen an Trinkwasser in Anlagen der Trinkwasser-Installation Parameter Technischer Maßnahmewert Legionella spec. 100 / 100 ml

19 TrinkwV Anlage 3, Indikatorparameter Teil II: Spezielle Anforderungen an Trinkwasser in Anlagen der Trinkwasser-Installation Anforderungen an Trinkwasser Jedes Jahr werden Fälle von Legionelleninfektionen gemeldet (dabei ist die Anzahl je nach Informationsquelle sehr unterschiedlich). In Deutschland gibt es ca Erkrankungsfälle die mit Pontiac-Fieber enden. Die eigentliche "Legionärskrankheit" zeigt sich in einer schweren Lungenentzündung, die unbehandelt in % der Fälle tödlich verläuft. In Deutschland rechnet man jährlich mit bis Erkrankungsfällen und etwa 1000 – 2000 Todesfällen. Mittlerweile zählt in den Industrieländern die Legionellose unter den wasserassoziierten Infektionskrankheiten zu den mit Abstand am häufigsten vorkommenden und schwer verlaufenden Erkrankungen, einerseits in Form der Legionellose mit teilweise schweren Lungenentzündungen und andererseits als das häufiger auftretende, milder verlaufende Pontiac-Fieber (grippeähnliche Erkrankung). Bei der sog. Legionärskrankheit (schwere Legionellose) zeigen sich nach einer Inkubationszeit von 2 bis 13 Tagen (im Mittel 5 bis 6 Tage) häufig folgende Symptome: - extrem hohes Fieber, - Kopf-, Glieder- und Muskelschmerzen, - Übelkeit, Durchfall, Schüttelfrost, - Husten, Kurzatmigkeit, Atemnot, - oft Seh-, Hör-, Gleichgewichts- und Sprachstörungen.

20 TrinkwV Anlage 3, Indikatorparameter Teil II: Spezielle Anforderungen an Trinkwasser in Anlagen der Trinkwasser-Installation Pressemitteilung: Legionellen: 130 Mieter in Angst 65 Wohnungen in drei Charlottenburger Häusern verseucht - Gesundheitsamt verordnet Duschverbot Erneut sind in Berlin Legionellen aufgetreten: In drei großen Wohnhäusern in Charlottenburg-Wilmersdorf wurden in der vergangenen Woche extrem hohe Legionellenwerte festgestellt. Die Konzentration auf 100 Milliliter Wasser betrug zwischen und koloniebildende Legionelleneinheiten. Mittlerweile zählt in den Industrieländern die Legionellose unter den wasserassoziierten Infektionskrankheiten zu den mit Abstand am häufigsten vorkommenden und schwer verlaufenden Erkrankungen, einerseits in Form der Legionellose mit teilweise schweren Lungenentzündungen und andererseits als das häufiger auftretende, milder verlaufende Pontiac-Fieber (grippeähnliche Erkrankung). Bei der sog. Legionärskrankheit (schwere Legionellose) zeigen sich nach einer Inkubationszeit von 2 bis 13 Tagen (im Mittel 5 bis 6 Tage) häufig folgende Symptome: - extrem hohes Fieber, - Kopf-, Glieder- und Muskelschmerzen, - Übelkeit, Durchfall, Schüttelfrost, - Husten, Kurzatmigkeit, Atemnot, - oft Seh-, Hör-, Gleichgewichts- und Sprachstörungen.

21 Keimmenge (in KBE / Liter)
TrinkwV Anlage 3, Indikatorparameter Teil II: Spezielle Anforder-ungen an Trinkwasser in Anlagen der Trinkwasser-Installation Legionellenkonzentrationen in Leitungswasserproben (Exner) Herkunft der Proben Keimmenge (in KBE / Liter) Gesamt <50 >50 >1000 >10000 >100000 Schulen 37 12 5 4 1 59 Altenheime 151 35 51 30 271 Hotel / Gaststätten 56 7 80 Krankenhäuser 309 157 162 63 15 706 Krankenhäuser; Hochrisikobereich 16 6 9 2 Einfamilienhäuser 41 3 50 Mehrfamilienhäuser 283 40 22 399 Schwimmbäder; Duschen 173 119 72 21 10 395 Faktoren, die die Vermehrung von Legionellen begünstigen, sind unter anderem:  zu niedrige Temperaturen im erwärmten Trinkwasser oder zu hohe Temperaturen im kalten Trinkwasser  stagnierendes Wasser in Leitungen mit mangelhafter oder fehlender Zirkulation  Ablagerungen in Trinkwassererwärmern, Verteilerbalken, etc.  Verwendung von Werkstoffen, die Nährstoffe abgeben und zur verstärkten Biofilmbildung führen, wie z. B. Elastomere oder Silikon

22 Bildung von Mikroorganismen
TrinkwV Anlage 3, Indikatorparameter Teil II: Spezielle Anforder-ungen an Trinkwasser in Anlagen der Trinkwasser-Installation Bildung von Mikroorganismen Dampfbefeuchtung 100°C Thermische Trinkwasserbehandlung Wärmetauscher / Speichersysteme 80°C Schnelle Reduktion Permanent Warmwasser zur Legionellenprophylaxe 60°C Kurbäder Langsame Reduktion 50°C Langsame Population Kühltürme 45°C Hohe Population 40°C Duschwasser Optimale Population 30°C Befeuchtung Hohe Population 25°C Direkte adiabatische Kühlung Langsame Population Trinkwasser (im Gebäude) 20°C Trinkwasser (ankommend) Potentiell vorhanden Temperaturbereiche 0°C Lebensbereich der Legionella

23 Entwurf der Zweiten Änderungsverordnung TrinkwV (Stand: 12. 06
Entwurf der Zweiten Änderungsverordnung TrinkwV (Stand: ) mit Begründung 9. ist „technischer Maßnahmenwert" ein Wert, bei dessen Erreichen oder –wurde gestrichen Überschreitung eine von der Trinkwasser-Installation ausgehende vermeidbare Gesundheitsgefährdung zu besorgen ist und Maßnahmen zur hygienisch-technischen Überprüfung der Trinkwasser-Installation im Sinne einer Gefährdungsanalyse eingeleitet werden; Durch die Streichung der Worte "Erreichens oder" wird klargestellt, dass erst bei einer festgestellten Überschreitung des Maßnahmenwertes reagiert werden muss. Die Überschreitung erfordert hingegen den Nachweis von mindestens zwei Kolonien. Da es sich hier (anders als z.B. bei E. coli) nicht um einen Indikator für eine Fäkalkontamination handelt, ist beim Erreichen des Wertes nicht primär von einer gesundheitlichen Gefährdung auszugehen Bei Eigentümergemeinschaften richten sich die Pflichten zur Legionellenprüfung an Gemeinschaften mit (auch einzeln) vermietenden Eigentümern. Großanlagen in Eigentümergemeinschaften, die ausschließlich Selbstnutzer sind, werden von der TrinkwV wegen des Bezugs zu einer gewerblichen Tätigkeit nicht erfasst. Wird eine Wohnung innerhalb der Eigentümergemeinschaft im Sinne einer gewerblichen Tätigkeit vermietet, ist die Legionellenprüfung durchzuführen. Dies ist dann von der Eigentümergemeinschaft, dem rechtsfähigen Verband, zu veranlassen, da die Warmwasserinstallation in der Regel zum gemeinschaftlichen Eigentum gehört (abhängig von der Teilungserklärung) und es sich um gemeinschaftsbezogene Pflichten gem. §§ 1 Absatz 5, 5 Absatz 2, 10 Absatz 6 Satz 3 WEG handelt. Auch ohne eine durch die TrinkwV ausdrücklich angeordnete Verpflichtung zur turnusmäßigen Durchführung von Legionellenprüfungen ist die Veranlassung von Untersuchungen zur Wassergüte zur Feststellung beziehungsweise Verhütung einer Kontamination des Trinkwassers zumindest durch Legionellen dringend geraten, insbesondere dann, wenn das konkrete Objekt besondere "Risikofaktoren„ aufweist, die sich aus der Nichteinhaltung der a.a.R.d.T. ergeben. Da die Trinkwasser-Installationen gemeinschaftliches Eigentum der Eigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft sind, hat der Verwalter, um die eigene Haftung auszuschließen, die Pflicht, die Wohnungseigentümer über die neuen Anforderungen der TrinkwV, insbesondere über die Verpflichtung zur jährlichen Untersuchung auf Legionellen, aufzuklären und einen Beschluss herbeizuführen, wie diese Pflichten umgesetzt werden sollen.

24 Entwurf der Zweiten Änderungsverordnung TrinkwV (Stand: 12. 06
Entwurf der Zweiten Änderungsverordnung TrinkwV (Stand: ) mit Begründung 12. ist „Großanlage zur Trinkwassererwärmung" eine Anlage mit Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentralem Durchfluss- Trinkwassererwärmer mit jeweils einem Inhalt von mehr als 400 Liter oder mit mehr als drei Litern Inhalt in mindestens einer Rohrleitung zwischen Abgang des Trinkwassererwärmers und Entnahmestelle. Dabei wird der Inhalt einer Zirkulationsleitung nicht berücksichtigt. Entsprechende Anlagen in Ein- und Zweifamilienhäusern zählen nicht zu Großanlagen zur Trinkwassererwärmung. Der Inhalt von Zirkulationsleitungen wird bei der Unterscheidung zwischen Klein- und Großanlagen nicht berücksichtigt. Die Zirkulationsleitung dient ausschließlich der Zurückführung von erwärmtem Trinkwasser zum Trinkwassererwärmer. Aus der Zirkulationsleitung wird kein Trinkwasser entnommen. Zur Erleichterung der Betrachtung der 3-Liter-Regel wird häufig nur die am weitesten vom Trinkwassererwärmer entfernte Entnahmestelle zur Berechnung herangezogen. Bei Eigentümergemeinschaften richten sich die Pflichten zur Legionellenprüfung an Gemeinschaften mit (auch einzeln) vermietenden Eigentümern. Großanlagen in Eigentümergemeinschaften, die ausschließlich Selbstnutzer sind, werden von der TrinkwV wegen des Bezugs zu einer gewerblichen Tätigkeit nicht erfasst. Wird eine Wohnung innerhalb der Eigentümergemeinschaft im Sinne einer gewerblichen Tätigkeit vermietet, ist die Legionellenprüfung durchzuführen. Dies ist dann von der Eigentümergemeinschaft, dem rechtsfähigen Verband, zu veranlassen, da die Warmwasserinstallation in der Regel zum gemeinschaftlichen Eigentum gehört (abhängig von der Teilungserklärung) und es sich um gemeinschaftsbezogene Pflichten gem. §§ 1 Absatz 5, 5 Absatz 2, 10 Absatz 6 Satz 3 WEG handelt. Auch ohne eine durch die TrinkwV ausdrücklich angeordnete Verpflichtung zur turnusmäßigen Durchführung von Legionellenprüfungen ist die Veranlassung von Untersuchungen zur Wassergüte zur Feststellung beziehungsweise Verhütung einer Kontamination des Trinkwassers zumindest durch Legionellen dringend geraten, insbesondere dann, wenn das konkrete Objekt besondere "Risikofaktoren„ aufweist, die sich aus der Nichteinhaltung der a.a.R.d.T. ergeben. Da die Trinkwasser-Installationen gemeinschaftliches Eigentum der Eigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft sind, hat der Verwalter, um die eigene Haftung auszuschließen, die Pflicht, die Wohnungseigentümer über die neuen Anforderungen der TrinkwV, insbesondere über die Verpflichtung zur jährlichen Untersuchung auf Legionellen, aufzuklären und einen Beschluss herbeizuführen, wie diese Pflichten umgesetzt werden sollen.

25 Trinkwasserverordnung
§ 6 Chemische Anforderungen chemische Parameter - hohe gesundheitliche Bedeutung bei längerfristiger Exposition Anmerkung: Das Risiko frühkindlicher Lebererkrankungen durch Aufnahme kupfer-haltigen Trinkwassers mit der Säuglingsnahrung konnte bisher nicht ausgeschlossen werden Minimierungsgebot für Grenzwerte und Konzentrationen

26 Trinkwasserverordnung
§ 7 Indikatorparameter chemische Parameter mit geringer gesundheitlicher Bedeutung Beschaffenheitsparameter (auch Geruch, Geschmack, Eisen, Färbung usw.). Eine bräunliche Verfärbung des Trinkwassers aus der Wasserleitung der Mietwohnung stellt einen Sachmangel im Mietrecht dar, und rechtfertigt daher eine Mietminderung. AG Dortmund, Urteil vom 6. Juni 1990, Az: 126 C 799/90. Stellt der Wohnungsvermieter Trinkwasser mit Braunfärbung und erhöhtem Eisen- sowie Mangangehalt zur Verfügung, ist die Mietsache mangelhaft. Kosten anderweitigen Erwerbs von Koch- und Trinkwasser sind dem Mieter zu ersetzen. Hat der Vermieter den Mieter auf eine Braunfärbung des Trinkwassers bis zum Anschluß des Hauses an die öffentliche Trinkwasserversorgung hingewiesen, ohne auf eine gesundheitsgefährdende Überschreitung der Grenzwerte für Eisen und Mangan aufmerksam zu machen, ist keine zum Gewährleistungsausschluß des Mieters führende Mangelkenntnis gegeben. AG Bad Segeberg, Urteil vom 10. März 1998, Az: 17a C 164/97 WuM 1998, 280 Der BGH vertritt nach seinen neuesten Urteilen vom 13. Februar V ZR 217/03 und V ZR 218/03 dazu folgenden Standpunkt: Ob eine Beeinträchtigung wesentlich ist, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats von dem Empfinden eines verständigen Menschen und davon ab, was diesem auch unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange billigerweise nicht mehr zuzumuten ist. Dabei steht dem Tatrichter ein auf die konkreten Umstände des Einzelfalls bezogener Beurteilungsspielraum zu. Hierbei hat er indes zu beachten, daß nach § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB eine unwesentliche Beeinträchtigung "in der Regel" dann vorliegt, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenzen oder Richtwerte von den ermittelten und bewerteten Immissionen nicht überschritten werden. Keine Gesundheitsgefährdung; berechtigt aber zu Mietminderungsansprüchen

27 Trinkwasserverordnung
§ 8 Stelle der Einhaltung An allen Entnahmestellen (Zapfstellen) der Trinkwasserinstallation für Kalt- und Warmwasser müssen die Grenz- und Richtwerte der TrinkwV eingehalten werden Bei angeschlossenen Geräten, in denen bestimmungsgemäß die Qualität des Trinkwassers verändert wird, wie z.B. Waschmaschinen, wenn diese nicht eigensicher sind, müssen Sicherungseinrichtungen nach DIN EN 1717 und DIN vorgeschaltet werden. In die­sen Fällen enden die Anforderungen der Trinkwasserverordnung hinter den Siche­rungseinrichtungen. Auch wenn die Anforderungen der Trink­wasserverordnung an den Sicherungseinrich­tungen enden, ist nicht ausgeschlossen, dass auch in den Geräten hinter der Sicherungs­einrichtung eine Trinkwasserqualität notwen­dig sein kann, wie bei Getränkeautomaten, Trinkwassererwärmern oder zahnärztlichen Behandlungsstühlen.

28 Trinkwasserverordnung
§ 9 Maßnahmen bei Nichteinhaltung der Grenzwerte … sowie des Erreichens oder der Überschreitung von technischen Maßnahmewerten Bei Überschreitung von Grenzwerten kann das Gesundheitsamt Verwendungsbeschränkungen, Ortsbesichtigungen oder geeignete Sofortmaßnahmen sowohl in öffentlichen als auch privaten Gebäuden anordnen. Mögliche Konsequenzen: Unterbrechung der Trinkwasserversorgung Bei unbekannter Ursache Anordnung von unverzüglichen Untersuchungen (8) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass der nach § 7 Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 3 festgelegte technische Maßnahmenwert erreicht oder überschritten wird, kann es den Unternehmer oder sonstigen Inhaber der Trinkwasser-Installation anweisen, unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, eine Ortsbesichtigung durchzuführen oder durchführen zu lassen. Im Zusammenhang damit hat er eine Gefährdungsanalyse und Überprüfung zu veranlassen, ob mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden. Erwähnt wird in der TVO, dass häufig eine mangelhaf­te Instandhaltung die Ursache für die Grenz­wertüberschreitung ist. Was als geeignete Maßnahme anzusehen ist, hängt vom Einzel­fall ab. In einigen Fällen wird eine ordnungs­gemäße Wartung oder Instandsetzung be­reits ausreichend sein. In anderen Fällen kann aber bei Verwendung ungeeigneter Maßnah­men oder Werkstoffen der Austausch von Rohren oder Armaturen notwendig sein. Übergangsweise können Nachbehandlungsverfahren wie thermische oder chemische Desinfektionen in Betracht gezogen werden, um Gesundheitsrisiken zu minimieren.

29 Trinkwasserverordnung
§ 10 Zulassung der Abweichung von Grenzwerten für chemische Parameter Bei den chemischen Parametern entscheidet das Gesundheitsamt über die Notwendigkeit von Abhilfemaßnahmen und den Abweichungszeitraum. Nach Prüfung des Einzelfalls, wenn keine Gefährdung der menschlichen Gesundheit zu besorgen ist und die Reinheit und Genusstauglichkeit nicht beeinträchtigt wird und Auswirkungen auf die eingesetzten Materialien nicht zu erwarten ist § 10 Zulassungen der Abweichung von Grenzwerten für chemische Parameter Bei Parametern der Anlage 2 Abweichung für 3x3 Jahre möglich keine Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik Totstränge fehlende Zirkulation kein hydraulischer Abgleich zu große Speichervolumen Korrosionen keine Enthärtung keine regelmäßige Wasserentnahme (Stagnationen) Maßnahmen im Falle der Nichteinhaltung von Grenzwerten, der Nichterfüllung von Anforderungen sowie des Erreichens oder der Überschreitung von technischen Maßnahmewerten Bei Grenzwertüberschreitungen bestimmter Parameter (§6) in Eigenwasserversorgungsanlagen kann GA von Maßnahmen absehen, wenn gesundheitlich nicht bedenklich und unverhältnismäßig Möglichkeit für das Gesundheitsamt, von Maßnahmen abzusehen.

30 Trinkwasserverordnung
Schutzanforderungen der TrinkwV Zur Durchsetzung der Einhaltung von Schutzanforderungen normiert die TrinkwV einen umfangreichen Katalog von Anzeige-, Dokumentations-, Untersuchungs-, Handlungs- und Informationspflichten, die sich an die Inhaber von Wasserversorgungsanlagen richten (Paragrafen 13 bis 17, 21 TrinkwV)… …und deren Verletzung mit einem Katalog von empfindlichen Straftat- und Ordnungswidrigkeitstatbeständen bewehrt ist: Paragrafen 24, 25 TrinkwV in Verbindung mit Paragrafen 73 bis 75 IfSG) Über das Infektionsschutzgesetz ist das BGA ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates entsprechende Regelungen zu treffen Uran- Grenzwerte Nierenschädigung Zielsetzung des BMG: - TVO soll praktikabler werden - genauere Anpassung an die Vorgaben der Richtlinie des Rates vom 3. Nov. 1998 - Regelungslücken schließen Qualitätsstandard des Trinkwassers wahren und möglichst erhöhen Klarstellungen Genauere Anpassung an Vorgaben der 98/83/EG Änderung von Regelungen, die sich in der Praxis nicht bewährt haben Schließung von- gesundheitspolitisch relevanten- Regelungslücken Anpassung an den wissenschaftlichen Fortschritt und Kenntnisstand Änderungen zur Entbürokratisierung Vorschläge von Ländern, Verbänden, Fachöffentlichkeit etc. Die neuen Pflichten für die Wohnungswirtschaft aus der geänderten TrinkwV umfassen im Wesentlichen: - Anzeigepflichten des Bestandes - Untersuchungspflichten auf Legionellen - Pflichten bei Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes - Informationspflichten gegenüber dem Mieter - Dokumentationspflichten (Pläne etc.)

31 Trinkwasserverordnung
§ 13 Anzeigepflichten 2. die erstmalige Inbetriebnahme oder die Wiederinbetriebnahme einer Wasserversorgungsanlage spätestens vier Wochen im Voraus sowie die Stilllegung einer Wasserversorgungsanlage oder von Teilen von ihr innerhalb von drei Tagen. 3. die bauliche oder betriebstechnische Veränderung an Trinkwasser führenden Teilen einer Wasserversorgungsanlage, die auf die Beschaffenheit des Trinkwassers wesentliche Auswirkungen haben kann, spätestens vier Wochen im Voraus. Der Begründung ist zu entnehmen, dass diese Pflicht für praktisch alle vermieteten Mehrfamilienhäuser mit zentraler Trinkwassererwärmung gelten soll. Zudem müssen die Eigentümer die erstmalige Inbetriebnahme, die Wiederinbetriebnahme oder bauliche oder betriebstechnische Veränderungen einer solchen Anlage, die auf die Beschaffenheit des Trinkwassers wesentliche Auswirkungen haben können, dem Gesundheitsamt spätestens vier Wochen im Voraus schriftlich anzeigen. Eine Stilllegung der Anlagen muss innerhalb von drei Tagen angezeigt werden

32 Trinkwasserverordnung
§ 13 Anzeigepflichten 5. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e, in der sich eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung nach der Definition der allgemein anerkannten Regeln der Technik befindet, haben, sofern aus dieser Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit abgegeben wird, den Bestand unverzüglich dem Gesundheitsamt anzuzeigen. Im Übrigen gelten die Anzeigepflichten nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 entsprechend. Als unverzüglich im Rechtssinne wird ein Handeln ohne schuldhaftes Zögern angesehen. Nachweisliches Handeln wirkt entlastend. Bei der Bemessung der konkreten Zeit kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalls an. Diskutiert wird über eine Meldungsfrist bis Auch Mietern von Mehrfamilienanlagen muss per Aushang oder schriftl. mitgeteilt werden ob Aufbereitungstoffe verwendet werden, die Ergebnisse der Laboruntersuchung, grobsinnlich wahrnehmbare Veränderungen des Trinkwassers sowie außergewöhnliche Vorkommnisse an der Warmwasserbereitungs- und -verteilungsanlage. (Ab 1. Dezember 2013 auch ob in der Trinkwasserverteilungsanlage noch Bleileitungen vorhanden sind) Schließlich müssen die Mieter nach § 21 TrinkwV jährlich über die Qualität des bereitgestellten Trinkwassers auf der Grundlage der jährlichen Untersuchung schriftlich oder mittels eines Aushangs informiert werden. Die Vermieter von Mehrfamilienhäusern und die Eigentümer und Verwalter von Eigentumswohnanlagen mit vermieteten Wohneinheiten sind aufgefordert, sich auf die neuen Anzeige- und Prüfpflichten einzustellen und diese ernst zu nehmen. Das Gesundheitsamt stellt Form- und Merkblätter zur Verfügung unverzüglich = ohne schuldhaftes Verzögern

33 Trinkwasserverordnung
Zusammenfassung der Anzeigepflichten gemäß § 13 §13 Abs. 1 Nr. 1 Abs. 1 Nr. 2 Abs. 1 Nr. 3 Abs. 1 Nr. 4 Abs. 1 Nr. 5 Abs. 4+5 Errich-tung Inbetrieb-nahme oder Wieder-inbetrieb-nahme ganze oder teilweise Still-legung bauliche oder betriebs-techni-sche Verän-derung Eigentü-mer- oder Nutzer-wechsel Errich-tung, In-betrieb-nahme, Dauer Bestand 4 Wo vorher inner-halb 3 Tage so früh wie möglich unver- züglich Trinkwasser-Installation, Großanlage Trinkwasserer-wärmer, gewerbl. oder öffentlich X

34 Trinkwasserverordnung
Mögliche Inhalte der Anzeige von Großanlagen an das GA Allgemein: Adresse des Unternehmers oder sonstigen Inhabers der TW-Installation (Anzeigender) Adresse und Ortsangabe der TW-Installation Art der TW-Abgabe: gewerblich oder öffentlich Großanlage Weitere Inhalte entweder mit GA abstimmen oder dem GA-Formular entnehmen Z. B. Strangschema der zu betrachteten Trinkwasser-Installation Trinkwassererwärmer: Zentral oder dezentral: Durchlauferhitzer oder Speicher Speichervolumen Zirkulation: als Rohrleitung oder alternativ Begleitheizung Anzahl der Wohnungen, die versorgt werden Welche Wartungsverträge liegen vor? Sind repräsentative Probenahmestellen vorhanden? Art des Rohrwerkstoffes der Trinkwasser-Installation (Edelstahl, Kupfer, Kunststoff-Verbund, Kunststoff, schmelztauchverzinkter Eisenwerkstoff Bei Mischinstallation: Angabe welcher Werkstoff wo eingesetzt ist Interne Bestandsaufnahme: - Art der Anlage - Anzahl der Steigestränge - Vorhandensein möglicher Probenahmestellen - Ablassventile hinter Absperrventilen - Stagnationsstrecken - Totstrecken Umfang der zu meldenden Daten als Vorschlag: So gering wie möglich Bestand nur im Sinne einer Adressmeldung ohne technische Infos

35 Entwurf der Zweiten Änderungsverordnung TrinkwV (Stand: 12. 06
Entwurf der Zweiten Änderungsverordnung TrinkwV (Stand: ) mit Begründung § 13 Anzeigepflichten (4) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber von Anlagen, die zur Entnahme oder Abgabe von Wasser bestimmt sind, das keine Trinkwasserqualität hat, und die im Haushalt zusätzlich zu den Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 installiert sind, haben den Bestand unverzüglich (dem Gesundheitsamt –wurde gestrichen) der zuständigen Behörde anzuzeigen. - Das Vorhandensein einer Nicht-Trinkwasseranlage im Haushalt ist nicht mehr dem Gesundheitsamt anzuzeigen, sondern der zuständigen Behörde. Bei Eigentümergemeinschaften richten sich die Pflichten zur Legionellenprüfung an Gemeinschaften mit (auch einzeln) vermietenden Eigentümern. Großanlagen in Eigentümergemeinschaften, die ausschließlich Selbstnutzer sind, werden von der TrinkwV wegen des Bezugs zu einer gewerblichen Tätigkeit nicht erfasst. Wird eine Wohnung innerhalb der Eigentümergemeinschaft im Sinne einer gewerblichen Tätigkeit vermietet, ist die Legionellenprüfung durchzuführen. Dies ist dann von der Eigentümergemeinschaft, dem rechtsfähigen Verband, zu veranlassen, da die Warmwasserinstallation in der Regel zum gemeinschaftlichen Eigentum gehört (abhängig von der Teilungserklärung) und es sich um gemeinschaftsbezogene Pflichten gem. §§ 1 Absatz 5, 5 Absatz 2, 10 Absatz 6 Satz 3 WEG handelt. Auch ohne eine durch die TrinkwV ausdrücklich angeordnete Verpflichtung zur turnusmäßigen Durchführung von Legionellenprüfungen ist die Veranlassung von Untersuchungen zur Wassergüte zur Feststellung beziehungsweise Verhütung einer Kontamination des Trinkwassers zumindest durch Legionellen dringend geraten, insbesondere dann, wenn das konkrete Objekt besondere "Risikofaktoren„ aufweist, die sich aus der Nichteinhaltung der a.a.R.d.T. ergeben. Da die Trinkwasser-Installationen gemeinschaftliches Eigentum der Eigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft sind, hat der Verwalter, um die eigene Haftung auszuschließen, die Pflicht, die Wohnungseigentümer über die neuen Anforderungen der TrinkwV, insbesondere über die Verpflichtung zur jährlichen Untersuchung auf Legionellen, aufzuklären und einen Beschluss herbeizuführen, wie diese Pflichten umgesetzt werden sollen.

36 Entwurf der Zweiten Änderungsverordnung TrinkwV (Stand: 12. 06
Entwurf der Zweiten Änderungsverordnung TrinkwV (Stand: ) mit Begründung § 13 Anzeigepflichten Die Verpflichtung, Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d oder Buchstabe e, in denen sich eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung befindet, dem Gesundheitsamt anzuzeigen, wird aufgehoben. Anlagen, aus denen im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit Trinkwasser abgegeben wird, sind dem Gesundheitsamt durch die seit langem bestehenden Untersuchungspflichten bekannt; neue Anlagen müssen nach § 13 Absatz 2 Nummer 5 angezeigt werden. Die o. a. Anlagen, die im Rahmen einer ausschließlich gewerblichen (d. h. nicht auch öffentlichen) Tätigkeit Trinkwasser abgeben, werden dem Gesundheitsamt erst dann bekannt, wenn eine Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes mitgeteilt wird. Bei Eigentümergemeinschaften richten sich die Pflichten zur Legionellenprüfung an Gemeinschaften mit (auch einzeln) vermietenden Eigentümern. Großanlagen in Eigentümergemeinschaften, die ausschließlich Selbstnutzer sind, werden von der TrinkwV wegen des Bezugs zu einer gewerblichen Tätigkeit nicht erfasst. Wird eine Wohnung innerhalb der Eigentümergemeinschaft im Sinne einer gewerblichen Tätigkeit vermietet, ist die Legionellenprüfung durchzuführen. Dies ist dann von der Eigentümergemeinschaft, dem rechtsfähigen Verband, zu veranlassen, da die Warmwasserinstallation in der Regel zum gemeinschaftlichen Eigentum gehört (abhängig von der Teilungserklärung) und es sich um gemeinschaftsbezogene Pflichten gem. §§ 1 Absatz 5, 5 Absatz 2, 10 Absatz 6 Satz 3 WEG handelt. Auch ohne eine durch die TrinkwV ausdrücklich angeordnete Verpflichtung zur turnusmäßigen Durchführung von Legionellenprüfungen ist die Veranlassung von Untersuchungen zur Wassergüte zur Feststellung beziehungsweise Verhütung einer Kontamination des Trinkwassers zumindest durch Legionellen dringend geraten, insbesondere dann, wenn das konkrete Objekt besondere "Risikofaktoren„ aufweist, die sich aus der Nichteinhaltung der a.a.R.d.T. ergeben. Da die Trinkwasser-Installationen gemeinschaftliches Eigentum der Eigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft sind, hat der Verwalter, um die eigene Haftung auszuschließen, die Pflicht, die Wohnungseigentümer über die neuen Anforderungen der TrinkwV, insbesondere über die Verpflichtung zur jährlichen Untersuchung auf Legionellen, aufzuklären und einen Beschluss herbeizuführen, wie diese Pflichten umgesetzt werden sollen.

37 Trinkwasserverordnung
§ 14 Untersuchungspflichten Absatz 3 Die Untersuchungspflicht besteht für Anlagen, die Duschen oder andere Einrichtungen enthalten, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt Der Umfang und die Häufigkeit der Untersuchungen bestimmen sich nach Anlage 4 Teil II Buchstabe b (Parameter Legionella spec.) Probenahme erfolgt nach DIN EN ISO 19458; Zweck b Umfassende Untersuchungen anstelle von periodischen Untersuchungen DIN EN ISO 19458 Wasserbeschaffenheit – Probenahme für mikrobiologische Untersuchungen (ISO 19458:2006); Wasserbeschaffenheit an der Entnahmearmatur des Verbrauchers Für die Untersuchung der Wasserbeschaffenheit an der Entnahmearmatur sicherstellen, dass keine Verschmutzungen von der Außenseite der Entnahmearmatur in die Probe gelangen können. Jeden Schmutz, der in die Probe fallen könnte (Kalkablagerungen, Schleim, Schmiermittel oder anderes fremdes Material), vor der Befüllung der Flaschen abkratzen. Entnahmearmaturen mit undichten Spindeln nicht beproben. Perlatoren, anderes Zubehör oder Einsätze entfernen (Schlüssel und Zangen müssen vorhanden sein). Die Entnahmearmatur vorzugsweise durch Abflammen oder, wenn dies nicht möglich ist, durch andere vergleichbare Verfahren desinfizieren (siehe oben). Das Wasser anschließend gerade lange genug ablaufen lassen, dass die Probe keine thermische oder desinfizierende Wirkung mehr zeigt. Die Flasche ohne Schließen und erneutes Öffnen unter die Entnahmearmatur platzieren Eigenes Foto

38 Trinkwasserverordnung
§ 14 Untersuchungspflichten Absatz 3 Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage (Trinkwasser-Installation) haben sicherzustellen, dass nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik geeignete Probennahmestellen an den Wasserversorgungsanlagen vorhanden sind. Umfassende Untersuchungen anstelle von periodischen Untersuchungen DIN EN ISO 19458 Wasserbeschaffenheit – Probenahme für mikrobiologische Untersuchungen (ISO 19458:2006); Wasserbeschaffenheit an der Entnahmearmatur des Verbrauchers Für die Untersuchung der Wasserbeschaffenheit an der Entnahmearmatur sicherstellen, dass keine Verschmutzungen von der Außenseite der Entnahmearmatur in die Probe gelangen können. Jeden Schmutz, der in die Probe fallen könnte (Kalkablagerungen, Schleim, Schmiermittel oder anderes fremdes Material), vor der Befüllung der Flaschen abkratzen. Entnahmearmaturen mit undichten Spindeln nicht beproben. Perlatoren, anderes Zubehör oder Einsätze entfernen (Schlüssel und Zangen müssen vorhanden sein). Die Entnahmearmatur vorzugsweise durch Abflammen oder, wenn dies nicht möglich ist, durch andere vergleichbare Verfahren desinfizieren (siehe oben). Das Wasser anschließend gerade lange genug ablaufen lassen, dass die Probe keine thermische oder desinfizierende Wirkung mehr zeigt. Die Flasche ohne Schließen und erneutes Öffnen unter die Entnahmearmatur platzieren Werkbild: Kemper

39 Trinkwasserverordnung
§ 14 Untersuchungspflichten Absatz 3 Probennahmeventile müssen nicht unbedingt abflammbar sein. Es sind auch andere Desinfektionen zulässig (z. B. an der Armatur des Mieters). Eine Desinfektion der Öffnung einer Entnahmearmatur aus Metall ist sichergestellt, wenn die Temperatur dort durch intensives Abflammen mit einer Lötlampe mindestens 80 °C erreicht. Dieses ist nicht der Fall, wenn Wasser im erhitzten Teil verbleibt. ANMERKUNG Abflammen mit einem Feuerzeug ist nur oberflächlich (und nicht ausreichend). Die ergänzende systemische Untersuchung nach Trinkwasser- verordnung von erwärmtem Trinkwasser auf Legionellen dient der Aufdeckung einer Leglonellenkontaminatlon in derTrinkwas- ser-lnstallatlon. Dies erfordert eine zielgerichtete Vorgehensweise bei der Festlegung der repräsentativen Probennahmestellen und der Durchführung der Probennahme, die nachstehend beschrie- ben werden. Werkbilder: Kemper

40 Trinkwasserverordnung
§ 14 Untersuchungspflichten Absatz 3 Multi-T-Stück mit Anschlussmöglichkeit für ein Probennahmeventil Wasserbeschaffenheit an der Entnahmearmatur des Verbrauchers Für die Untersuchung der Wasserbeschaffenheit an der Entnahmearmatur sicherstellen, dass keine Verschmutzungen von der Außenseite der Entnahmearmatur in die Probe gelangen können. Jeden Schmutz, der in die Probe fallen könnte (Kalkablagerungen, Schleim, Schmiermittel oder anderes fremdes Material), vor der Befüllung der Flaschen abkratzen. Entnahmearmaturen mit undichten Spindeln nicht beproben. Perlatoren, anderes Zubehör oder Einsätze entfernen (Schlüssel und Zangen müssen vorhanden sein). Die Entnahmearmatur vorzugsweise durch Abflammen oder, wenn dies nicht möglich ist, durch andere vergleichbare Verfahren desinfizieren (siehe oben). Das Wasser anschließend gerade lange genug ablaufen lassen, dass die Probe keine thermische oder desinfizierende Wirkung mehr zeigt. Die Flasche ohne Schließen und erneutes Öffnen unter die Entnahmearmatur platzieren. Wasserbeschaffenheit für den menschlichen Gebrauch Um die Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch zu bestimmen (z. B. bei Erkrankungshäufungen), sollten etwaige Verschmutzungen des Wassers durch Bakterien von der Außenseite der Entnahmearmatur und von irgendwelchem Zubehör oder Vorrichtungen berücksichtigt werden. Folglich sollten Anbauteile belassen werden, und die Entnahmearmatur sollte vor der Probenahme nicht desinfiziert werden. Werkbilder: Kemper

41 Trinkwasserverordnung
Absperrarmatur mit Möglichkeit zur Nachrüstung einer Probennahmestelle Erläuterungen zur zielgerichteten Vorgehensweise bei der Probennahme DVGW- Information Wasser Nr. 74 Grundsätzlich müssen im Rahmen der orientierenden Untersuchung Trinkwasserproben am Austritt des Trinkwassererwärmers und am Eintritt der Zirkulationsleitung in den Trinkwassererwärmer nach Zweck b) der DIN EN ISO entnommen werden. Sind keine geeigneten Entnahmearmaturen vorhanden, können die Trinkwasserproben aus Entleerungsventilen entnommen werden. Bei der Untersuchung von Trinkwasser am Austritt des Trinkwassererwärmers kann auch auf Entnahmestellen (z. B. Waschbecken) in der Nähe oder an der ersten Stelle unmittelbar nach der Trinkwassererwärmungsanlage ausgewichen werden. Vor der Probennahme muss in diesem Fall das erwärmte Trinkwasser bis zur Temperaturkonstanz abgelaufen sein, um das Trinkwasser aus der Verteilerleitung und nicht aus der Einzelzuleitung zu beproben. Für die Probenahmen im Vor- und im Rücklauf müssen, wenn noch nicht vorhanden, Entnahmestellen geschaffen werden. Normierte Vorgaben zur technischen Beschaffenheit der Probenahmestelle existieren nicht. Geeignete Probenahmehähne, die einen gerichteten Wasserstrahl liefern, werden aber von allen namhaften Herstellern angeboten. Ist die Anlage normgerecht installiert, befinden sich an den zu überprüfenden Stellen Absperrarmaturen, die mit einem Entleerungshahn versehen sind. Anstelle eines Entleerungshahnes können Blindstopfen eingeschraubt sein. Diese können relativ kostengünstig durch Entleerungs- oder Probenahmearmaturen ausgetauscht werden. Quelle degewo Berlin

42 Trinkwasserverordnung
§ 14 Untersuchungspflichten Absatz 3 Probenentnahmearmaturen für die Entnahme von Wasserproben zur mikrobiologischen Untersuchung müssen abflammbar oder desinfizierbar sein Evtl. mögliche Alternative zu Probennahmeventilen?! Wasserbeschaffenheit an der Entnahmearmatur des Verbrauchers Für die Untersuchung der Wasserbeschaffenheit an der Entnahmearmatur sicherstellen, dass keine Verschmutzungen von der Außenseite der Entnahmearmatur in die Probe gelangen können. Jeden Schmutz, der in die Probe fallen könnte (Kalkablagerungen, Schleim, Schmiermittel oder anderes fremdes Material), vor der Befüllung der Flaschen abkratzen. Entnahmearmaturen mit undichten Spindeln nicht beproben. Perlatoren, anderes Zubehör oder Einsätze entfernen (Schlüssel und Zangen müssen vorhanden sein). Die Entnahmearmatur vorzugsweise durch Abflammen oder, wenn dies nicht möglich ist, durch andere vergleichbare Verfahren desinfizieren (siehe oben). Das Wasser anschließend gerade lange genug ablaufen lassen, dass die Probe keine thermische oder desinfizierende Wirkung mehr zeigt. Die Flasche ohne Schließen und erneutes Öffnen unter die Entnahmearmatur platzieren. Wasserbeschaffenheit für den menschlichen Gebrauch Um die Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch zu bestimmen (z. B. bei Erkrankungshäufungen), sollten etwaige Verschmutzungen des Wassers durch Bakterien von der Außenseite der Entnahmearmatur und von irgendwelchem Zubehör oder Vorrichtungen berücksichtigt werden. Folglich sollten Anbauteile belassen werden, und die Entnahmearmatur sollte vor der Probenahme nicht desinfiziert werden. Eigenes Foto

43 Trinkwasserverordnung
§ 14 Untersuchungspflichten Absatz 3 Die Proben müssen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik entnommen werden. so nicht! Da sich Legionellen auch lokal an der Entnahmearmatur (z. B. in Duschschläuchen oder anderen druck-festen flexiblen Schlauchleitungen) stark vermehren können, kann es ggf. sinnvoll sein, bei der Probennahme den Einfluss der Entnahmearmatur zu berücksichtigen und nach Zweck c) der DIN EN ISO vorzugehen (siehe 3.5). So hat sich in mehreren Fällen gezeigt, dass Legionellen in flexiblen Schlauch-leitungen der Entnahmearmatur (z. B. von sog. Vorwand-Installationen) auftreten können, die aufgrund einer lokalen Kontamination zum positiven Nachweis von Legionellen im Duschwasser führten. DIN EN ISO 19458 Wasserbeschaffenheit – Probenahme für mikrobiologische Untersuchungen (ISO 19458:2006);

44 Trinkwasserverordnung
Orientierte und weitergehende Untersuchung mit zwei Strängen § 14 Untersuchungspflichten Absatz 3 Strang 1 Strang 2 Ausnahmen nach W 551 unter Punkt 9.1 Absatz 5 Abstimmung mit GA erforderlich Für die Probenahmen im Vor- und im Rücklauf müssen, wenn noch nicht vorhanden, Entnahmestellen geschaffen werden. Normierte Vorgaben zur technischen Beschaffenheit der Probenahmestelle existieren nicht. Geeignete Probenahmehähne, die einen gerichteten Wasserstrahl liefern, werden aber von allen namhaften Herstellern angeboten. Ist die Anlage normgerecht installiert, befinden sich an den zu überprüfenden Stellen Absperrarmaturen, die mit einem Entleerungshahn versehen sind. Anstelle eines Entleerungshahnes können Blindstopfen eingeschraubt sein. Diese können relativ kostengünstig durch Entleerungs- oder Probenahmearmaturen ausgetauscht werden. Es wird empfohlen, dass während der Beprobung der Warmwasserleitung beim Mieter die Kaltwasser(eck)ventile geschlossen werden, da die Mischarmaturen oftmals nicht richtig trennen. Sollte ein Mieteranschluss nicht zu beproben sein, ist ein Ausweichen auf die "zweitentfernteste" Stelle, z. B. in der Nachbarwohnung möglich. Auch hier ist darauf zu verweisen, dass letztlich die Einhaltung der Systematik keinen Wert an sich darstellt, sondern es immer auf den durch die jeweilige Untersuchung erzielten Erkenntnisgewinn ankommt.

45 Trinkwasserverordnung
§ 14 Untersuchungspflichten Absatz 6 Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben die Untersuchungen nach den Absätzen 1, 3, 4 und 5 durch eine Untersuchungsstelle durchführen zu lassen, die in einer aktuell bekannt gemachten Landesliste nach § 15 Absatz 4 Satz 2 gelistet ist. In den Bundesländern sind derzeit rund 400 Labore nach § 15 TrinkwV zur Legionellenprüfung akkreditiert Bei einer jährlichen Überprüfung von 2. Mio. Gebäuden würde das pro Prüflabor ca Prüfungen pro Jahr bedeuten

46 Trinkwasserverordnung
§ 15 Untersuchungsverfahren und Untersuchungsstellen Untersuchungsverfahren müssen nach den anerkannten Regeln der Technik durchgeführt werden. Untersuchungsstellen müssen durch eine europäische Akkreditierungsstelle akkreditiert sein und über ein Qualitätssicherungssystem verfügen. Probennehmer müssen in dieses System eingebunden sein. Die Listung gilt bundesweit. Nach § 15 Absatz 3 hat der Unternehmer das Ergebnis jeder Untersuchung und weitere Angaben unverzüglich schriftlich oder auf Datenträgern aufzuzeichnen oder aufzeichnen zu lassen und eine Kopie der Niederschrift innerhalb von zwei Wochen nach dem Abschluss der Untersuchung dem Gesundheitsamt zu übersenden. Weitere Angaben sind: - Ort der Probenahme nach Gemeinde, Straße, Hausnummer und Entnahmestelle - Zeitpunkte der Entnahme - Zeitpunkte der Untersuchung der Wasserprobe - das bei der Untersuchung angewandte Verfahren. Es wird empfohlen, die Entnahmestellen im Vorfeld systematisch zu bezeichnen.

47 Trinkwasserverordnung
§ 16 Besondere Anzeige- und Handlungspflichten Gemäß Paragraf 16 Absatz 1 TrinkwV ist jeder Inhaber einer Trinkwasser-Installation verpflichtet, dem Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen, wenn die festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen der TrinkwV nicht eingehalten werden. Unabhängig von einer etwaigen ausdrücklichen Pflicht zur regelmäßigen Untersuchung der Wassergüte sind grobsinnlich wahrnehmbare Veränderungen des Trinkwassers oder sonstige außergewöhnliche Vorkommnisse unverzüglich anzuzeigen. Eine Kopie der Aufzeichnung der Untersuchungsergebnisse muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Abschluss der Untersuchung dem zuständigen Gesundheitsamt übersendet werden, so auch die unverzügliche Meldung sofern das Ergebnis der Untersuchung positiv ist. (§ 16 TrinkwV) Die Originale der Prüfberichte müssen vom Verantwortlichen 10 Jahre aufbewahrt werden. Überprüfung der Anlage im Sinne einer Gefährdungsanalyse durch den Betreiber, dazu Anordnung des GA nach § 9 Abs. 8 erforderlich: Ziel: Feststellung, ob die Installation in ihren zentralen Teilen mit Legionellen belastet ist (systematische Kontamination?) Untersuchung der Umstände des Einzelfalls, muss vor Ort erfolgen Prüfung der Einhaltung mindestens der a.a.R.d.T. Indentifizierung der Bereiche der TW- Installation, in denen eine Gefährdung für die Nutzer möglich ist Festlegung notwendiger Maßnahmen zur Gefahrenabwehr

48 Trinkwasserverordnung
§ 17 (1) Anforderungen an Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser Werkstoffe und Materialien, die in Kontakt mit Trinkwasser kommen, müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Wenn von einem nationalen oder europäischen Branchenzertifizierer (DVGW) zertifizierte Produkte verwendet werden, so wird sichergestellt, dass die anerkannten Regeln der Technik eingehalten und die Anforderungen der TVO erfüllt werden. Liegt kein Zertifikat eines Branchenzertifizierers vor, sollte sich der Anwender vom jeweiligen Produkthersteller bestätigen lassen, dass das Produkt die allgemein anerkannten Regeln der Technik und die Anforderungen der TVO erfüllt. Des Weiteren ist die Kennzeichnungspflicht von Nichttrinkwasseranla- gen zu beachten. Folgende negative Beeinflussungen der Trinkwasserqualität können auftreten: Überschreitung von Schadstoffkonzentrationen, die durch das Material oder den Werkstoff an das Trinkwasser abgegeben werden Minderung des durch die TrinkwV angestrebten Gesundheitsschutzes Änderung von Geschmack oder Geruch des Trinkwassers

49 Trinkwasserverordnung
§ 17 (2) Anforderungen an Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser Wasserversorgungsanlagen, aus denen Trinkwasser abgegeben wird, dürfen nicht ohne eine den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechende Sicherungseinrichtung mit Wasser führenden Apparaten verbunden werden, in denen sich Wasser befindet oder fortgeleitet wird, das nicht für den menschlichen Gebrauch im Sinne des § 3 Nummer 1 bestimmt ist. Sicherungseinrichtungen ist zum Beispiel der freie Auslauf Keine dauerhafte Verbindung zulässig

50 Trinkwasserverordnung
§ 18 Überwachung durch das Gesundheitsamt Das Gesundheitsamt kann Trinkwasser-Installationen, die in gewerblichen oder öffentlichen Gebäuden eingebaut sind, in die Überwachung aufnehmen. Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d und e, sofern die Trinkwasserbereitstellung nicht im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit erfolgt, sowie Wasserversorgungsanlagen nach Buchstabe e, sofern die Trinkwasserbereitstellung nur im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit erfolgt, oder andere Anlagen nach § 13 Absatz 4 können in die Überwachung einbezogen werden, sofern dies unter Berücksichtigung von Einzelfällen zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Sicherstellung einer einwandfreien Beschaffenheit des Trinkwassers erforderlich ist. Die TrinkwV ermöglicht dem Gesundheitsamt erweiterte Untersuchungsanordnungen.

51 Trinkwasserverordnung
§ 19 Umfang der Überwachung Wasserproben müssen repräsentativ entnommen werden und eine Aussage über die Qualität des Trinkwassers für ein gesamtes Jahr liefern. Die Kosten für die Überwachung durch das Gesundheitsamt trägt der Betreiber. Wenn das Gesundheitsamt gewerbliche oder öffentliche Trinkwasser-Installationen überwacht, müssen mindestens die Parameter untersucht werden, die sich in dieser Installation nachteilig verändern können, wie etwa Legionellen. Die Notwendigkeit für Besichtigungen von Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d und e und f legt das zuständige Gesundheitsamt fest. § 9 Absatz 8 bleibt unberührt. Der Ort der Probenahme muss repräsentativ sein und alle vertikalen, horizontalen und zeitlichen Veränderungen berücksichtigen. Er muss nach den allgemeinen Empfehlungen von ISO und ISO genau gekennzeichnet werden. Spezifische mikrobiologische Aspekte beachten. Probenahmestellen, an denen die Bedingungen instabil sind, sollten vermieden werden. Die Heterogenität des hydraulischen Systems berücksichtigen. Bei Untersuchungen zur Wirksamkeit der Desinfektion die Probenahmestelle so wählen, dass die Reaktion mit Sicherheit abgeschlossen ist.

52 DIN EN ISO 19 458 Probenahme in der Mikrobiologie Anwendungsbereich
Normative Verweisungen Probennahmestelle Probennahmetechnik Transport und Lagerung Anhang A (informativ) Ermittlung der notwendigen Probenzahl Anhang B (informativ) empfohlene und annehmbare Lagerungszeiten und Temperaturen Diese Internationale Norm gibt eine Anleitung zur Planung eines Probenahmeprogramms, zur Vorgehensweise bei Probenahmen für mikrobiologische Analysen und für den Transport, die Handhabung und die Lagerung von Proben bis zum Beginn der Untersuchung. Im Mittelpunkt steht die Probenahme für mikrobiologische Untersuchungen.

53 Entfernen von angebrachten Vorrichtungen und Einsätzen
DIN EN ISO Probennahmetechnik Für Flaschen sind Glas oder Kunststoffe zugelassen (PP, PS, PE, Polycarbonat), Sterilisation der Flaschen kontrollieren. Zweck Qualität des Wassers Entfernen von angebrachten Vorrichtungen und Einsätzen Desinfektion Spülung a In der Hauptverteilung Ja b Am Zapfhahn Neina c Wie es verbraucht wird Nein a Nur kurz spülen, um den Einfluss der Desinfektion des Zapfhahnes auszugleichen Um die mikrobiologische Qualität des durch ein Oxidationsmittel (z. B. durch Chlor, Chloramin, Brom oder Ozon) desinfizierten Wassers abzuschätzen, das Oxidationsmittel sofort nach der Probenahme inaktivieren. Hierzu ein Reduktionsmittel wie Natriumthiosulfat in die Probeflaschen geben. Natriumthiosulfat Pentahydrat ist auch unter dem Namen Fixiersalz bekannt, da es beim Entwickeln von Filmen im Labor zur Fixierung dient. Können Desinfektionsmittel völlig aufheben Probenahmen an einer Entnahmearmatur können unterschiedlichen Zwecken dienen: a) um die Wasserbeschaffenheit im Verteilungsnetz (das in der Verantwortlichkeit des Wasserversorgers liegt) festzustellen; b) um die Wasserbeschaffenheit an der Entnahmearmatur des Verbrauchers (die durch die Hausinstallation verändert werden kann) festzustellen; c) um die Wasserbeschaffenheit während der Entnahme festzustellen, d. h. während es aus der (gegebenenfalls verschmutzten) Entnahmearmatur herausfließt. Fall b) ist das Verfahren der Wahl, um die Beschaffenheit des Trinkwassers einschließlich des Einflusses der Trinkwasserinstallation innerhalb des Gebäudes zu bewerten. In diesem Fall sind durch Abflammen desinfizierbare Entnahmearmaturen nicht immer vorhanden, und der Einsatz anderer Desinfektionsverfahren [Anwendung von Hypochlorit-Lösung, Ethanol oder iso-Propanol ( )] muss in Erwägung gezogen werden.

54 ablaufen lassen, bis Einfluss der
DIN EN ISO Zweck b Wasserqualität wie an die Zapfstelle des Verbrauchers geliefert (Hausinstallation). Perlator etc Abflammen entfernen oder andere Desinfektion Flasche befüllen Wasser minimal ablaufen lassen, bis Einfluss der Desinfektion ausgeschlossen werden kann Für eine Routineprobenahme (z. B. Probenahme aus Entnahmearmaturen) saubere, sterilisierte Flaschen verwenden. Das Volumen sollte für die Analyse aller zu untersuchenden Parameter ausreichend sein. In den meisten Fällen sind 500-ml-Flaschen ausreichend, wenn weniger als fünf Kategorien von Mikroorganismen erfasst werden, von denen jede ein Untersuchungsvolumen von maximal 100 ml erfordert. In einigen Fällen sind größere Volumina notwendig, z. B.: — für die Analyse von in Flaschen abgefüllten Wassers (250 ml je Parameter); — für Legionella spp. oder Salmonella spp. (bis 1 Liter); Flaschen können aus Glas- oder unterschiedlichen Kunststoffen (Polypropen, Polystyrol, Polyethen, Polycarbonat) hergestellt werden. Üblicherweise wird bei Wiederverwendung Glas bevorzugt und Polyethen als Einwegartikel benutzt.

55 DIN EN ISO Vorgehen bei einer Untersuchung zur Aufklärung einer lokalen Kontamination In besonderen Fällen, wie z. B. im Zusammenhang mit einem Erkrankungsfall (Legionellose) oder für Bereiche, in denen sich besonders gefährdete Personen aufhalten (z. B. Risikobereiche in Krankenhäusern), kann es erforderlich sein, den Einfluss der Entnahmearmatur auf die Wasserbeschaffenheit zu berücksichtigen. Dafür kann eine Probennahme nach Zweck c) zielführend sein. Diese Internationale Norm gibt eine Anleitung zur Planung eines Probenahmeprogramms, zur Vorgehensweise bei Probenahmen für mikrobiologische Analysen und für den Transport, die Handhabung und die Lagerung von Proben bis zum Beginn der Untersuchung. Im Mittelpunkt steht die Probenahme für mikrobiologische Untersuchungen.

56 DVGW- Wasserinformation Nr. 74
Bei der Untersuchung von Trinkwasser am Austritt des Trinkwasserer-wärmers kann auch auf Entnahmestellen (z. B. Waschbecken) in der Nähe oder an der ersten Stelle unmittelbar nach der Trinkwassererwärmungsanlage ausgewichen werden. Vor der Probennahme muss in diesem Fall das erwärmte Trinkwasser bis zur Temperaturkonstanz abgelaufen sein, um das Trinkwasser aus der Verteilerleitung und nicht aus der Einzelzuleitung zu beproben. Diese Internationale Norm gibt eine Anleitung zur Planung eines Probenahmeprogramms, zur Vorgehensweise bei Probenahmen für mikrobiologische Analysen und für den Transport, die Handhabung und die Lagerung von Proben bis zum Beginn der Untersuchung. Im Mittelpunkt steht die Probenahme für mikrobiologische Untersuchungen.

57 DVGW- Wasserinformation Nr. 74
Bei einer Probennahme nach Zweck b) ist zunächst sicherzustellen, dass keine Verschmutzungen von der Außenseite der Entnahmearmatur in die Trinkwasserprobe gelangen können. Entnahmearmaturen mit undichten Spindeln sollten nicht beprobt werden. Strahlregler, anderes Zubehör oder Einsätze müssen entfernt werden. Die Entnahmearmatur wird vorzugsweise durch Abflammen oder, wenn dies nicht möglich ist, durch andere vergleichbare Verfahren (z. B. chemisch mit 70%igem Iso-Propanol oder 0,1%iger Hypochlorit-Lösung) desinfiziert. Anschließend wird das Wasser kurz ablaufen (siehe dazu auch Anhang 1) gelassen, um einen desinfizierenden Einfluss der Entnahmearmatur durch Hitze oder Reste an Desinfektionsmitteln auszuschließen, ehe der Probennahmebehälter unter aseptischen Bedingungen gefüllt wird. Nach Anlage 4 der Trinkwasserverordnung darf dieser Ablauf 3 Liter Wasser nicht überschreiten. Empfohlen wird die Entnahme der Wasserprobe nach 1 Liter Ablauf.

58 DVGW- Wasserinformation Nr. 74
Da sich Legionellen auch lokal an der Entnahmearmatur (z. B. in Duschschläuchen oder anderen druckfesten flexiblen Schlauchleit-ungen) stark vermehren können, kann es ggf. sinnvoll sein, bei der Probennahme den Einfluss der Entnahmearmatur zu berücksichtigen und nach Zweck c) der DIN EN ISO vorzugehen. So hat sich in mehreren Fällen gezeigt, dass Legionellen in flexiblen Schlauchleitungen der Entnahmearmatur (z. B. von sog. Vorwand-Installationen) auftreten können, die aufgrund einer lokalen Kontamination zum positiven Nachweis von Legionellen im Duschwasser führten. Anschließend wird das Wasser kurz ablaufen (siehe dazu auch Anhang 1) gelassen, um einen desinfizierenden Einfluss der Entnahmearmatur durch Hitze oder Reste an Desinfektionsmitteln auszuschließen, ehe der Probennahmebehälter unter aseptischen Bedingungen gefüllt wird. Nach Anlage 4 der Trinkwasserverordnung darf dieser Ablauf 3 Liter Wasser nicht überschreiten. Empfohlen wird die Entnahme der Wasserprobe nach 1 Liter Ablauf. Die Ergebnisse der Untersuchungen auf Legionellen von nach Zweck c) entnommenen Trinkwasserproben erlauben keine Bewertung der Trinkwasser-Installation nach DVGW-Arbeitsblatt W 551.

59 DVGW- Wasserinformation Nr. 74
Probennahme nach Zweck b) der DIN EN ISO (vorherige Desinfektion der Entnahmestelle und kurze Spülung): Bis 100 ml: Je nach Art der Entnahmearmatur und des Anschlusses (z. B. bei Verwendung von flexiblen Schläuchen unterschiedlicher Länge) stammt das beprobte Trinkwasser möglicherweise noch aus der Schlauchleitung vor der Entnahmearmatur und/oder aus der Einzelzuleitung. Zwischen 100 ml und maximal 1 Liter: Es wird das Trinkwasser aus den Leitungsteilen, die unmittelbar vor der Entnahmearmatur liegen, erfasst. Zwischen 1 Liter bis maximal 3 Liter: Die Probe erfasst das Trinkwasser aus der Steigleitung und/oder den Leitungsabschnitten nach deren Abgang in die Stockwerkszuleitung bzw. die Einzelzuleitung. Eine Spülung der Entnahmearmatur von mehr als 3 Litern Trinkwasser vor der Probennahme zur Untersuchung auf Legionellen ist im Rahmen der Trinkwasserverordnung nicht zulässig. Es wird zur ergänzenden systemischen Untersuchung empfohlen, 1 Liter Trinkwasser vor der Probennahme zur Untersuchung auf Legionellen ablaufen zu lassen.

60 DVGW- Wasserinformation Nr. 74
Vorgehen bei einer Untersuchung zur Aufklärung einer lokalen Kontamination : Vorgenannte Vorgehensweise ist ebenfalls sinnvoll, wenn aus vorange-gangenen Untersuchungen in einer Trinkwasser-Installation eine lokale Kontamination einzelner Entnahmearmaturen bekannt ist. Dies gilt auch, wenn vermutet wird, dass eine lokale Kontamination in der Entnahmearmatur (z. B. Duscharmatur, Duschpaneele, Sensorarmatur, Thermostat-Mischbatterie) konstruktionsbedingt entstehen kann. Dies kann auch bei Vorwand-Installationen mit druckfesten flexiblen Schlauchleitungen für den Anschluss von Armaturen der Fall sein . Zur Aufdeckung einer Kontamination des Trinkwassers durch Ablagerungen und Biofilmen in der Entnahmearmatur, wie z. B. in Duschköpfen, Duschschläuchen oder anderen Armaturteilen, muss dies bei der Probennahmetechnik berücksichtigt und angepasst werden. Die Probennahme erfolgt dann nach Zweck c) der DIN EN ISO 19458, d. h. der Probenbehälter wird direkt mit dem Trinkwasser ohne weitere Maßnahmen wie Strahlreglerabbau gefüllt.

61 DVGW- Wasserinformation Nr. 74
Transport und Lagerung: Um mikrobiologische Veränderungen in der Wasserprobe zu minimieren, sollte die Zeit zwischen der Probennahme und dem Beginn der mikrobiologischen Untersuchung möglichst kurz gehalten werden. Dauert der Transport länger als 8 Stunden, so muss die Umgebungstemperatur überwacht und aufgezeichnet werden. Zur Aufdeckung einer Kontamination des Trinkwassers durch Ablagerungen und Biofilmen in der Entnahmearmatur, wie z. B. in Duschköpfen, Duschschläuchen oder anderen Armaturteilen, muss dies bei der Probennahmetechnik berücksichtigt und angepasst werden. Die Probennahme erfolgt dann nach Zweck c) der DIN EN ISO 19458, d. h. der Probenbehälter wird direkt mit dem Trinkwasser ohne weitere Maßnahmen wie Strahlreglerabbau gefüllt.

62 DVGW- Wasserinformation Nr. 74
Weiterhin sollten Vor-Ort-Parameter und Informationen zur korrekten Interpretation der Ergebnisse auf dem Probennahme-Formular dokumentiert werden. Hierzu gehören z. B.: die konstante (maximal oder minimal messbare) Wassertemperatur nach Ablauf von erwärmtem oder kaltem Trinkwassers sowie, wenn möglich, die Zeit bis zu deren Erreichen Besonderheiten bei der Probennahme, wie z. B. der Ausfall der Zirkulationspumpe, das Erreichen der konstanten Wassertemperatur nach Ablauf des Wassers länger als drei Minuten u. a. die Konzentration des Desinfektionsmittels an jeder der beprobten Entnahmestellen, wenn kontinuierliche Desinfektionsanlagen in dem Gebäude betrieben werden Zur Aufdeckung einer Kontamination des Trinkwassers durch Ablagerungen und Biofilmen in der Entnahmearmatur, wie z. B. in Duschköpfen, Duschschläuchen oder anderen Armaturteilen, muss dies bei der Probennahmetechnik berücksichtigt und angepasst werden. Die Probennahme erfolgt dann nach Zweck c) der DIN EN ISO 19458, d. h. der Probenbehälter wird direkt mit dem Trinkwasser ohne weitere Maßnahmen wie Strahlreglerabbau gefüllt.

63 Systemische Untersuchungen von Trinkwasser-Installationen auf
EMPFEHLUNG 23. August 2012 Systemische Untersuchungen von Trinkwasser-Installationen auf Legionellen nach Trinkwasserverordnung Empfehlung des Umweltbundesamtes nach Anhörung der Trinkwasserkommission Das Umweltbundesamt hat eine neue Empfehlung zur systemischen Untersuchung von Trinkwasser-Installationen auf Legionellen nach Trinkwasserverordnung herausgegeben. Sie finden sie unter : Diese Empfehlung ersetzt die Empfehlung des Umweltbundesamtes aus dem Jahr Die Untersuchung von Badebeckenwasser ist nicht mehr Gegenstand dieser Empfehlung, sondern ist in der in Kürze erscheinenden überarbeiteten DIN beschrieben.

64 Trinkwasserverordnung
§ 21 Information der Verbraucher und Berichtspflichten Ab dem 1. Dezember 2013 muss der Verbraucher informiert werden, wenn noch Bleileitungen im Hausanschluss oder der Trinkwasser-Installation vorhanden sind. Bleileitungen müssen ausgetauscht werden, weil der Grenzwert von 0,010 mg/l nicht eingehalten werden kann. Betreiber müssen Verbraucher in gewerblichen oder öffentlichen Gebäuden auch über verwendete Aufbereitungsstoffe oder Untersuchungsergebnisse schriftlich oder durch Aushang informieren. Rotguss / Messing haben Bleiinhalte => Preßfitting Hausanschlüsse aus Blei => nur bis zur Grundstücksgrenze Weiterhin haben Inhaber von Trinkwasser-Installationen den Abnehmern jährlich geeignetes und aktuelles Informationsmaterial über die Qualität des zur Verfügung gestellten Trinkwassers schriftlich oder mittels eines Aushangs bekanntmachen. Diese Materialien sollte durch die Wasserversorger zur Verfügung gestellt werden (Tabellen zu Konzentrationen von Inhaltsstoffen). Die Anforderungen an die Verbraucherinformation durch das ohnungsunternehmen sind in § 21 TrinkwV geregelt. Danach muss es sich um geeignetes und aktuelles Informationsmaterial handeln. Vor diesem Hintergrund reicht das Einstellen auf der Homepage nicht, weil diese Information nicht allen zugänglich ist. Eine Veröffentlichung auf der Internetseite des Vermieters kann also nur eine zusätzliche Option sein.

65 Trinkwasserverordnung
§ 24 Straftaten Nach § 75 Absatz 2 und 4 des Infektionsschutzgesetzes wird bestraft, wer als Unternehmer oder als sonstiger Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a, b oder, sofern die Abgabe im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit erfolgt, einer Wasserversorgungsanlage nach Buchstabe d oder Buchstabe e oder einer Wasserversorgungsanlage nach Buchstabe f vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Absatz 2 oder § 11 Absatz 7 Satz 2 Wasser als Trinkwasser abgibt oder anderen zur Verfügung stellt. Was ist Verschulden? Definition: § 276 BGB Verantwortlichkeit des Schuldners Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten,... Vorsatz - die Handlungssituation ist bekannt und die Tat erfolgt bewusst Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Augen zu und durch OLG Zweibrücken, Urteil vom U 62/99 BGH, Beschluss vom VII ZR 481/99 (Revision nicht angenommen) Grobe Fahrlässigkeit wurde vom Gericht bejaht. Sie liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in einem solchen Maße außer Acht gelassen wird, dass nicht einmal die einleuchtendsten Vorsichtsmaßregeln beachtet werden oder offensichtlich gegen die anerkannten Regeln der Technik verstoßen wird. RECHTLICHE FOLGEN BEI NICHTEINHALTUNG Entzieht sich ein Hauseigentümer der neuen Regelungen, muss er mit empfindlichen Strafen rechnen. Wer z.B. einem Mieter - vorsätzlich oder fahrlässig - verseuchtes Wasser zur Verfügung stellt, kann mit bis zu zwei Jahren Haft oder Geldstrafe belangt werden (§ 24 TrinkwV). Wer der Anzeige-, Untersuchungs-, Aufzeichnungs- oder Unterrichtspflicht nicht nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit Geldbußen bis zu € geahndet werden (§ 25 TrinkwV).

66 Trinkwasserverordnung
§ 24 Straftaten Wer durch eine in § 25 bezeichnete vorsätzliche Handlung eine in § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes genannte Krankheit oder einen in § 7 des Infektionsschutzgesetzes genannten Krankheitserreger verbreitet, macht sich nach § 74 des Infektionsschutzgesetzes strafbar. Zuwiderhandlungen können wie folgt nach §§ TrinkwV und §74-75 IfSG geahndet werden: bei Ordnungswidrigkeit (vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß) bis zu € Geldstrafe. bei Straftatbestand (vorsätzlicher Verstoß mit Verbreitung von Krankheitserregern) bis zu 5 Jahren Gefängnisstrafe. Was ist Verschulden? Definition: § 276 BGB Verantwortlichkeit des Schuldners Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten,... Vorsatz - die Handlungssituation ist bekannt und die Tat erfolgt bewusst Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Augen zu und durch OLG Zweibrücken, Urteil vom U 62/99 BGH, Beschluss vom VII ZR 481/99 (Revision nicht angenommen) Grobe Fahrlässigkeit wurde vom Gericht bejaht. Sie liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in einem solchen Maße außer Acht gelassen wird, dass nicht einmal die einleuchtendsten Vorsichtsmaßregeln beachtet werden oder offensichtlich gegen die anerkannten Regeln der Technik verstoßen wird. RECHTLICHE FOLGEN BEI NICHTEINHALTUNG Entzieht sich ein Hauseigentümer der neuen Regelungen, muss er mit empfindlichen Strafen rechnen. Wer z.B. einem Mieter - vorsätzlich oder fahrlässig - verseuchtes Wasser zur Verfügung stellt, kann mit bis zu zwei Jahren Haft oder Geldstrafe belangt werden (§ 24 TrinkwV). Wer der Anzeige-, Untersuchungs-, Aufzeichnungs- oder Unterrichtspflicht nicht nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit Geldbußen bis zu € geahndet werden (§ 25 TrinkwV).

67 Trinkwasserverordnung
§ 25 Ordnungswidrigkeit Nr. 4: entgegen §14 Absatz 1oder Absatz 3 Satz 1 Untersuchungen nicht, richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise durchführt/durchführen lässt Nr. 8 a) (neu): Das GA nicht richtig informiert bei Überschreitungen und Maßnahmen in Trinkwasser-Installation Nr. 11a) (neu): Errichten, Betreiben etc. einer Anlage unter Verstoß gegen §17 Abs. 1 § 16 Untersuchungspflichten Labor muss gelistet sein § 17 Anforderungen an Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser

68 Trinkwasserverordnung
§ 25 Ordnungswidrigkeit Nr. 15, 16, 17 (neu): entgegen § 21 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert (inkl. Information der Verbraucher, insb. auch über Bleileitungen). weitere sprachliche Konkretisierungen und Anpassungen an spezif. Änderungen in den vorhergehenden §§, z.B. Anzeigepflichten Nicht- TW-Anlagen, Umfang und Häufigkeit der Unters., neue Unters.-Pflichten (Legionellen).

69 Trinkwasserverordnung
Die Prävention einer Kontamination mit Legionellen erfolgt in erster Linie nicht durch gesetzliche Regelungen, sondern durch die Umsetzung technischer Regelwerke, insbesondere der DIN 1988, der DIN EN 806, den DVGW-Arbeitsblättern W 551 (April 2004), W 553 (Dez. 1998) sowie der VDI 6023 (Juni 2006)

70 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
Bei Eigentümergemeinschaften richten sich die Pflichten zur Legionellenprüfung an Gemeinschaften mit (auch einzeln) vermietenden Eigentümern. Großanlagen in Eigentümergemeinschaften, die ausschließlich Selbstnutzer sind, werden von der TrinkwV wegen des Bezugs zu einer gewerblichen Tätigkeit nicht erfasst. Wird eine Wohnung innerhalb der Eigentümergemeinschaft im Sinne einer gewerblichen Tätigkeit vermietet, ist die Legionellenprüfung durchzuführen. Dies ist dann von der Eigentümergemeinschaft, dem rechtsfähigen Verband, zu veranlassen, da die Warmwasserinstallation in der Regel zum gemeinschaftlichen Eigentum gehört (abhängig von der Teilungserklärung) und es sich um gemeinschaftsbezogene Pflichten gem. §§ 1 Absatz 5, 5 Absatz 2, 10 Absatz 6 Satz 3 WEG handelt. Auch ohne eine durch die TrinkwV ausdrücklich angeordnete Verpflichtung zur turnusmäßigen Durchführung von Legionellenprüfungen ist die Veranlassung von Untersuchungen zur Wassergüte zur Feststellung beziehungsweise Verhütung einer Kontamination des Trinkwassers zumindest durch Legionellen dringend geraten, insbesondere dann, wenn das konkrete Objekt besondere "Risikofaktoren„ aufweist, die sich aus der Nichteinhaltung der a.a.R.d.T. ergeben. Da die Trinkwasser-Installationen gemeinschaftliches Eigentum der Eigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft sind, hat der Verwalter, um die eigene Haftung auszuschließen, die Pflicht, die Wohnungseigentümer über die neuen Anforderungen der TrinkwV, insbesondere über die Verpflichtung zur jährlichen Untersuchung auf Legionellen, aufzuklären und einen Beschluss herbeizuführen, wie diese Pflichten umgesetzt werden sollen.


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