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Individualarbeitsrecht I

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Präsentation zum Thema: "Individualarbeitsrecht I"—  Präsentation transkript:

1 Individualarbeitsrecht I
Sommersemester 2012

2 Individualarbeitsrecht I
Fragen über Fragen: Individualarbeitsrecht? Was machen wir in der Vorlesung? Klausur? Lehrbücher? Gesetzestexte? Wer ist eigentlich alles da? Individualarbeitsrecht I

3 Individualarbeitsrecht I
Hinweis WiWis Sonderveranstaltung „Wie löse ich arbeitsrechtliche Fälle“ Frau Dr. Harwart Freitag bis wöchentlich Uhr bis Uhr Bau 4.1 HS 0.23 Individualarbeitsrecht I

4 Individualarbeitsrecht I
Einführungsfall Hans Hopfen ist seit 17 Jahren Verkaufsfahrer bei einer großen saarländischen Brauerei. Er hat stets zur Zufriedenheit seines Arbeitgebers gearbeitet. Am erhält er folgendes Schreiben: „Sehr geehrter Herr Hopfen, ab morgen, Donnerstag, den , verzichten wir auf Ihre Mitarbeit. Bei Durchsicht unserer Unterlagen haben wir festgestellt, dass Sie lediglich aufgrund mündlicher Absprachen bei uns tätig geworden sind. Da also kein Vertrag zwischen uns besteht, müssen wir Sie nicht weiterbeschäftigen. Für den Fall, dass dennoch ein Arbeitsverhältnis bestehen sollte, kündigen wir hiermit rein vorsorglich den Arbeitsvertrag. Bei uns sind in letzter Zeit gehäuft Beschwerden von Kunden über Sie eingegangen. Bemängelt wird Ihr äußerst unfreundliches Verhalten. Aus diesem Grund ist für uns eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit Ihnen nicht zumutbar. Für Ihren weiteren Lebensweg wünschen wir Ihnen alles Gute. Ihre Brauerei.“ H sucht einen Anwalt auf. Was wird dieser tun? Individualarbeitsrecht I

5 Individualarbeitsrecht I
Wie gehen wir vor? Wirksamer Arbeitsvertrag? Wirksame Kündigung? - Bedingung? - Wirksamkeit der Kündigung selbst? BR? außerordentlich? ordentlich? - KSchG anwendbar? - Sozial gerechtfertigt? Verhaltensbedingt? Fertig? Kündigungsschutzklage! Achtung Frist! Andere Fragen? Individualarbeitsrecht I

6 § 1 Begriff, Bedeutung und Aufgaben des Arbeitsrechts
Arbeitsrecht = Sonderrecht, das die Rechtsbeziehung zwischen Arbeitgeber (AG) und Arbeitnehmer (AN) regelt = Sonderrecht der abhängig Beschäftigten = Summe der Rechtsnormen, die sich auf die in abhängiger Tätigkeit geleistete Arbeit beziehen. Individualarbeitsrecht I

7 Individualarbeitsrecht I
Der Arbeitsvertrag Durch ihn wird die Stellung als Arbeitnehmer und Arbeitgeber begründet Privatrechtlicher Dienstvertrag, aber kennzeichnend ist, dass der AN den Weisungen des AG unterworfen ist Der AN stellt dem AG seine Arbeitskraft zur Verfügung Vom Arbeitsentgelt muss der AN seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt seiner Familie bestreiten Individualarbeitsrecht I

8 Aushandeln von Verträgen?
Grundsatz: Vertragsfreiheit Aber: AN in der Regeln schwächer, Echtes Aushandeln nur bei Vertragsparität, „Schutzmechanismen“: Kündigungsschutz, Entgelt im Krankheitsfall, Urlaub, Höchstarbeitszeiten Individualarbeitsrecht I

9 Aufgaben des Arbeitsrechts
Schutz der Arbeitnehmer Wirtschaftsordnendes Recht Wettbewerbsfähigkeit und Sicherung ausreichenden Wachstums Kanalisierung der Interessengegensätze der Arbeitsmarktparteien Systemnahes, politisches Recht Individualarbeitsrecht I

10 § 2 Rechtsquellen des Arbeitsrechts
Die Rechtsquellen Die Rangordnung der Rechtsquellen Zwischenstaatliches und internationales Arbeitsrecht (wird nicht Gegenstand dieser Vorlesung sein! Individualarbeitsrecht II) Individualarbeitsrecht I

11 Individualarbeitsrecht I
Rechtsquellen Keine einheitliche Kodifikation Fülle von Einzelgesetzen Teilweise ungeregelte Rechtsgebiete, z.B: Arbeitskampfrecht Vielzahl von Rechtsquellen Individualarbeitsrecht I

12 Individualarbeitsrecht I
Fall 1 Aus welcher Rechtsquelle ergibt sich: Welcher Lohn dem Arbeitnehmer zusteht? Wieviel Urlaub dem Arbeitnehmer zusteht? Ob Rauchen im Betrieb bzw. Taschenkontrollen zulässig sind? Ob der Eintritt in eine Gewerkschaft zulässig ist? Ob das Arbeitsverhältnis bei Heirat erlischt? Was ist, wenn eine Frau sich verpflichtet, in einer Peep-Show aufzutreten? Individualarbeitsrecht I

13 Welche Rechtsquellen gibt es?
Europäisches Recht Verfassung Gesetz Tarifvertrag Betriebsvereinbarung Arbeitsvertrag Anordnungen des Arbeitgebers Was ist mit der betrieblichen Übung? Was ist mit Richterrecht? Individualarbeitsrecht I

14 Individualarbeitsrecht I
§ 2 Rechtsquellen Rechtsquellen Rangordnung der Rechtsquellen Zwischenstaatliches und internationales Arbeitsrecht Individualarbeitsrecht I

15 Rangfolge nach allgemeinen Prinzipien
Nach allgemeinen Prinzipien geht die stärkere, weil ranghöhere Regelung der schwächeren, weil rangniedrigeren Regelung vor (sog. Rangprinzip) Folgende Rangordnung: Europarechtliche Regelungen (Einzelheiten später) Verfassung Gesetz Verordnung Tarifvertrag Betriebsvereinbarung Arbeitsvertrag Weisung des Arbeitgebers Individualarbeitsrecht I

16 Gesetzliche Bestimmungen
Zwingende Gesetze: Gehen arbeitsvertraglichen Regelungen vor Dispositive Gesetze: Zu berücksichtigen, soweit nichts Gegenteiliges vereinbart Schutz des Arbeitnehmers Einseitig zwingendes Gesetzesrecht Tarifpositives Gesetzesrecht Individualarbeitsrecht I

17 Kollektivvereinbarungen
Tarifvertrag Betriebsvereinbarung Individualarbeitsrecht I

18 Individualarbeitsrecht I
Tarifvertrag Vertragliche Vereinbarung zwischen Gewerkschaft und Arbeitgeber (Firmentarif) bzw. Arbeitgeberverband (Verbandstarif) § 4 Abs. 1 TVG: unmittelbar und zwingend § 4 Abs. 3 TVG: Günstigkeitsprinzip Abweichungen zulässig: zugunsten des AN soweit durch TV gestattet § 4 Abs. 5 TVG Individualarbeitsrecht I

19 Betriebsvereinbarung
schriftliche Vereinbarungen zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat (Betriebsverfassungsorgane) über Angelegenheiten, die zum Aufgabenbereich des Betriebsrats gehören Günstigkeitsprinzip, aber § 77 Abs. 3 BetrVG! § 77 Abs. 4 BetrVG: unmittelbar und zwingend § 77 Abs. 3 BertVG (absolute Sperrwirkung), Ausnahme: Öffnungsklausel Individualarbeitsrecht I

20 Individualarbeitsrecht I
Regelungsabrede Regelungsabrede mit lediglich schuldrechtlicher Wirkung Betriebsvereinbarung § 77 Abs. 1 und 2 BetrVG ( Vereinbarung zwischen AG und BR → formlos vereinbarte Regelung zwischen AB und BR, die AG gegenüber den AN mit individualrechtlichen Möglichkeiten umsetzen und durchführen muss (also etwa Änderung des Arbeitsvertrages) →wirkt normativ auf das Einzelarbeitsverhältnis ein, § 77 Abs. 4 Satz 1 TVG, d.h. unmittelbar, automatische Einwirkung auf das Einzelarbeitsverhältnis → Regelungsabrede entfaltet keine normative Wirkung auf das Einzelarbeitsverhältnis →Regelungsabrede bindet die Vertragspartner nur schuldrechtlich und zwar in der Weise, wie dies vereinbart worden ist! → Regelungsabrede ist grundsätzlich an keine bestimmte Form gebunden → bedürfen der schriftlichen Niederlegung, vgl. § 77 Abs. 2 BetrVG Individualarbeitsrecht I

21 Individualarbeitsrecht I
Der Arbeitsvertrag Begründung des Arbeitsverhältnisses Arbeitsvertragliche Einheitsregelung § 310 Abs. 4 BGB Unterscheide: Gesamtzusage Individualarbeitsrecht I

22 Individualarbeitsrecht I
Gesamtzusagen Zusagen, die der Arbeitgeber einseitig der Gesamtheit der Arbeitnehmer oder einer bestimmten Arbeitnehmergruppe macht (etwa durch Aushang am schwarzen Brett, durch Rundschreiben oder durch mündliche Bekanntgabe), dass er unter bestimmten Voraussetzungen bestimmte Leistungen gewährt. Arbeitsvertragliche Einheitsregelung ? (str.) Individualarbeitsrecht I

23 Individualarbeitsrecht I
Betriebliche Übung Regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen soll eine Vergütung oder Leistung auf Dauer gewährt werden Anspruchsbegründende Wirkung? Verhindern? Beseitigen? Individualarbeitsrecht I

24 Individualarbeitsrecht I
Betriebliche Übung Regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen Aus dem Verhalten des AG wird konkludent auf eine WE geschlossen Annahme § 151 BGB Vertragliches Schuldverhältnis → einklagbarer Anspruch es kommt nicht auf Verpflichtungswillen des AG an, sondern inwieweit durfte AN aus dem Verhalten des AG nach § 242 BGB darauf schließen? Individualarbeitsrecht I

25 Individualarbeitsrecht I
Betriebliche Übung Kein immanenter Freiwilligkeitsvorbehalt Kein immanentes Widerrufsrecht Muss ausdrücklich erklärt werden Bisher BAG: Ablösung durch geänderte betriebliche Übung Jetzt BAG: § 308 Nr. 5 BGB, fingierte Erklärungen in Formularverträgen sind unwirksam Kündigung oder Vereinbarung erforderlich Individualarbeitsrecht I

26 Individualarbeitsrecht I
Weisungsrecht des AG Weisungsrecht des AG bezüglich der Ausführung der Arbeit zur Konkretisierung der jeweiligen Pflichten des AN § 106 GewO Billiges Ermessen Eigene Rechtsquelle Individualarbeitsrecht I

27 Individualarbeitsrecht I
Ergebnis Zwingende Gesetzesbestimmung (Verfassungsrecht und einfachgesetzliches Recht) Zwingende Bestimmungen eines Tarifvertrages Zwingende Bestimmung einer Betriebsvereinbarung Bestimmungen des Einzelarbeitsvertrages Wenn weder zwingendes Gesetz, noch zwingende Bestimmung Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung gilt, nach Einzelarbeitsvertrag Bestimmung enthält, dann gilt abdingbares Gesetzesrecht bzw. abdingbare Bestimmungen aus Tarifvertrag bzw. Betriebsvereinbarung Wegen größerer Nähe zum konkreten Arbeitsverhältnis gilt zunächst BV, dann TV, dann Gesetzesrecht, ALSO: Abdingbare Bestimmung einer Betriebsvereinbarung Abdingbare Bestimmungen eines Tarifvertrages Abdingbare Gesetzesbestimmung Individualarbeitsrecht I

28 § 3 Arbeitsrecht und Verfassung
Kompetenzordnung des Grundgesetzes für das Arbeitsrecht Bedeutung der Grundrechte im Arbeitsrecht Das Sozialstaatsprinzip Individualarbeitsrecht I

29 Kompetenzordnung des Grundgesetzes für das Arbeitsrecht
Art. 74 Nr. 12 GG Konkurrierende Gesetzgebung Arbeitsrecht weitgehend, aber nicht vollständig bundesrechtlich geregelt Individualarbeitsrecht I

30 Bedeutung der Grundrechte im Arbeitsrecht
Für die Auslegung arbeitsrechtlicher Normen Drittwirkung der Grundrechte Wirkung einzelner Grundrechte Grundrechte und Tarifvertrag Grundrechte und Betriebsverfassung Individualarbeitsrecht I

31 Art. 1 Abs. 1 GG Menschenwürde
Es widerspricht der Menschenwürde, wenn der Mensch zum bloßen Objekt des Staates gemacht wird, d.h. jemand wird einer Behandlung ausgesetzt, die seine Subjektqualität im Einzelfall in Frage stellt. heimliches Abhören von Gesprächen der Mitarbeiter, heimliches Beobachten (Überwachung durch versteckte Videokameras), wobei das BAG hier auch das Problem in Art. 2 GG angesiedelt sieht Individualarbeitsrecht I

32 § 3 Arbeitsrecht und Verfassung
Kompetenzordnung des Grundgesetzes für das Arbeitsrecht Bedeutung der Grundrechte im Arbeitsrecht Drittwirkung der Grundrechte Wirkung einzelner Grundrechte Grundrechte und Tarifvertrag Grundrechte und Betriebsverfassung Das Sozialstaatsprinzip Individualarbeitsrecht I

33 Darf der Arbeitgeber das Tragen eines BH´s vorschreiben?
Art. 2 Abs. 1 GG allgemeine Handlungsfreiheit Schutz vor unverhältnismäßigen Grundrechtsbeschränkungen durch privatautonome Regelungen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Geeignet, erforderlich angemessen, um erstrebten Zweck zu erreichen Gesamtabwägung zwischen der Intensität des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe Grenze der Zumutbarkeit Individualarbeitsrecht I

34 Art. 2 Abs. 1 und 2 GG – Allgemeines Persönlichkeitsrecht
Fragerecht des Arbeitgebers graphologische Gutachten psychologische Tests Lebensgefährliche / gesundheitsgefährdende Arbeiten Torkontrollen und Leibesvisitationen Allgemeiner Beschäftigungsanspruch Individualarbeitsrecht I

35 Individualarbeitsrecht I
BVerfG, Beschl. v , NZA 2006, 913 Art. 12 I GG: Erhalt des Arbeitsplatzes Wo kein KSchG: Zivilrechtliche Generalklauseln → keine sitten- oder treuwidrigen Kündigungen Interesse des Arbeitgebers nach Art. 12 GG Abwägung von Grundrechtspositionen Missbrauchskontrolle Individualarbeitsrecht I

36 Individualarbeitsrecht I
Verfassungsmäßigkeit der Kleinbetriebsklausel, BVerfG, , NJW 1998, S. 1475 Arbeitgeber- / Arbeitnehmerinteressen Praktische Konkordanz Arbeitnehmer durch Herausnahme aus dem KSchG nicht völlig schutzlos gestellt Schutz vor willkürlichen oder auf sachfremden Motiven beruhenden Kündigungen Individualarbeitsrecht I

37 Art. 3 Abs. 1 und 2 GG - Gleichbehandlungsgrundsatz
Eines der Grundprinzipien des Arbeitsrechts Willkürverbot, das die unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer ohne sachlichen Grund untersagt Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz Individualarbeitsrecht I

38 Individualarbeitsrecht I
BVerfG, Beschl. v Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz Unterschiedliche Behandlung nur aus sachlichen Gründen Willkürverbot / Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Aus welcher Sphäre stammt der sachliche Grund? Individualarbeitsrecht I

39 Individualarbeitsrecht I
Willkürprüfung Verhältnismäßigkeitsprüfung Inhalt: „… nur die Einhaltung der äußeren Grenzen der gesetzgeberischen Freiheit ist zu überprüfen. Art. 3 Abs. 1 GG ist nur verletzt, wenn sich für eine gesetzliche Regelung kein sachl. Grund finden lässt und sie deshalb als willkürlich zu bezeichnen ist. Dabei muss die Ursächlichkeit der Differenzierung evident sein.“ Inhalt: „… es müssen Differenzierungsgründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen.“ → Differenzierung muss geeignet sein, das mit ihr verfolgte Ziel zu erreichen → im Sinne der Erforderlichkeit darf keine weniger belastende Differenzierung zur Verfügung stehen → Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne, d.h. Ungerechtfertigkeit und rechtfertigender Grund müssen in einem angemessenen Zusammenhang zueinander stehen Anwendungsbereich: sachbezogene Ungleichbehandlung (Bsp.: Wenn Verbote für Jugendliche bei Tanzveranstaltungen und beim Gaststättenbesuch unterschiedlich ausfallen Anwendungsbereich: personenbezogene Differenzierung = Ungleichbehandlung anhand von personenbezogenen Merkmalen (Bsp.: ungleiche Behandlung von Arbeitern und Angestellten) Individualarbeitsrecht I

40 Art. 4 Abs. 1 GG - Glaubens-, Gewissens- und Religionsfreiheit
In Art. 4 Abs. 1 GG ist die Glaubens- und Gewissensfreiheit einschließlich der Gewissenbetätigung geschützt Ausübung des Weisungsrechts Kann AN bestimmte Arbeit aus Gewissensgründen ablehnen? → nein, wenn freiwillig vertraglich übernommen → wenn Arbeit ihm im Wege des Direktionsrechts des AG übertragen? → ja, wenn Weisung unbillig ist und auf das Grundrecht der Gewissensfreiheit keine Rücksicht nimmt (vgl. § 106 GewO) Individualarbeitsrecht I

41 Art. 5 Abs. 1 und 2 GG - Recht auf freie Meinungsäußerung
Frage, wann Äußerungen des Arbeitnehmers den Arbeitgeber zu einer Kündigung berechtigen? Gebot, den Betriebsfrieden nicht ernstlich zu gefährden Meinungsäußerung am Arbeitsplatz eine spezielle arbeitsrechtliche Schranke gesetzt Interessenswahrungs- und Treuepflicht Individualarbeitsrecht I

42 Art. 6 Abs. 1 GG - Schutz von Ehe und Familie
Geschützt wird der familiäre Bereich Zölibatsklauseln Art. 6 Abs. 4 GG – Schutz der Mutter Art. 6 Abs. 5 GG - Gleichstellung unehelicher Kinder Individualarbeitsrecht I

43 Art. 9 Abs. 3 GG - Koalitionsfreiheit
verfassungsrechtliche Basis für die Bildung und Tätigkeit von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden Unmittelbare Drittwirkung alle Abreden, die die Koalitionsfreiheit einschränken oder behindern, sind nichtig Kollektives Arbeitsrecht! Individualarbeitsrecht I

44 Art. 12 Abs. 1 GG - Berufsfreiheit
Art. 12 GG gewährleistet Recht Beruf Arbeitsplatz Ausbildungsstätte frei zu wählen (Arbeitsplatz – soweit vorhanden, Recht auf Arbeit gewährt unsere Verfassung nicht, ebenso wenig einen Schutz vor Verlust des Arbeitsplatzes) Individualarbeitsrecht I

45 Grundrechte und Tarifvertrag
Unstreitig, dass die Tarifnormen an den Grundrechten zu messen sind; streitig ist allerdings die Begründung: Es wird darüber gestritten, ob die Tarifvertragsparteien unmittelbar grundrechtsgebunden sind oder nicht unmittelbar grundrechtsgebunden sind, also nur mittelbar grundrechtsgebunden BAG: „Es kann dahinstehen, welcher Auffassung zu folgen ist, da sich die Prüfungsmaßstäbe nicht unterscheiden.“ Individualarbeitsrecht I

46 Grundrechte und Betriebsverfassung
Besteht bei Normsetzung durch Betriebsvereinbarung eine Bindung an Grundrechte? Frage im einzelnen str. BVerfG verneint eine unmittelbare abwehrrechtliche Bindung und nimmt nur Ausstrahlungs- oder mittelbare Drittwirkung der Grundrechte an (BVerfGE 73, 261, 268 f) Individualarbeitsrecht I

47 Das Sozialstaatsprinzip
= Auftrag an Gesetzgeber, Rechtsordnung so zu gestalten, dass sie sozialen Anforderungen der Zeit entspricht. → kann zur Ausfüllung von Generalklauseln und → zur Schließung von Gesetzeslücken herangezogen werden Individualarbeitsrecht I

48 § 4 Das Arbeitsverhältnis
Die Voraussetzungen des Arbeitsverhältnisses Die Parteien des Arbeitsverhältnisses Besondere Arbeitsverhältnisse Die Anwendung arbeitsrechtlicher Normen auf Nichtarbeitsverhältnisse Individualarbeitsrecht I

49 Definition des Arbeitsverhältnisses
Dauerschuldverhältnis, das auf den Austausch von Arbeitsleistung und Vergütung ausgerichtet ist und das wegen der Einbeziehung des Arbeitnehmers in die vom Arbeitgeber organisierte Arbeitsteilung besonderen Regeln folgt Gesamtheit der durch den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Individualarbeitsrecht I

50 Die Voraussetzungen des Arbeitsverhältnisses
1. Privatrechtlicher Vertrag 2. Dienstvertrag 3. Merkmal der Unselbständigkeit Individualarbeitsrecht I

51 Privatrechtlicher Vertrag
Privatrechtlicher Vertrag als erste Voraussetzung (- ) bei Unfreien Richter, Soldaten Beamten Familienangehörige Individualarbeitsrecht I

52 Individualarbeitsrecht I
§ 1619 BGB Das Kind ist, solange es dem elterlichen Hausstand angehört und von den Eltern erzogen und unterhalten wird, verpflichtet, in einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise den Eltern in ihre Hauswesen und Geschäfte Dienste zu leisten. Individualarbeitsrecht I

53 Individualarbeitsrecht I
§ 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung Individualarbeitsrecht I

54 Individualarbeitsrecht I
Dienstvertrag Dienstvertrag (§ 611 BGB) = gegenseitiger Vertrag, in dem sich ein Teil zur Leistung versprochener Dienste und der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet Arbeitsvertrag = Spezialfall des Dienstvertrages Individualarbeitsrecht I

55 Abgrenzung zu anderen Verträgen
Werkvertrag Gesellschaftsvertrag Dienstleistung, die kein Arbeitsverhältnis ist Individualarbeitsrecht I

56 Merkmal der Unselbständigkeit
Persönliche Abhängigkeit Weisungsgebundenheit Eingliederung in den Betrieb → örtliche Weisungsbindung → Personelle Eingliederung: Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern des Auftraggebers → zeitliche Weisungsbindung → Materielle Eingliederung; Arbeit mit Arbeitsmitteln des Auftraggebers → Inhatliche bzw. fachliche Weisungsbindung Individualarbeitsrecht I

57 § 4 Das Arbeitsverhältnis
Die Voraussetzungen des Arbeitsverhältnisses 1. Privatrechtlicher Vertrag 2. Dienstvertrag 3. Merkmal der Unselbständigkeit II. Die Parteien des Arbeitsverhältnisses III. Besondere Arbeitsverhältnisse IV. Die Anwendung arbeitsrechtlicher Normen auf Nichtarbeitsverhältnisse Individualarbeitsrecht I

58 II. Die Parteien des Arbeitsverhältnisses
Der Arbeitnehmer Der Arbeitgeber Individualarbeitsrecht I

59 Wie können wir Arbeitnehmer definieren?
Arbeitnehmer ist, wer aufgrund privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB: Selbständig ist, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber maßgebend Gesamtwürdigung aller Einzelfallumstände Umfassende Weisungsgebundenheit Eingliederung in fremde arbeitsteilige Organisation Individualarbeitsrecht I

60 Arbeiter oder Angestellter
Angestellter = wer überwiegend geistige Arbeit leistet Arbeiter = wer überwiegend körperliche Arbeit leistet Stammt aus dem Sozialversicherungsrecht Bedeutung hat die Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten heute nur noch im Personalvertretungsrecht und vereinzelt in differenzierenden Tarifverträgen Individualarbeitsrecht I

61 Individualarbeitsrecht I
Leitende Angestellte üben in gewissen Umfang Arbeitgeberfunktionen aus, sind aber Arbeitnehmer, weil weisungsgebunden (dem Unternehmensinhaber gegenüber) Zwischenstellung Orientierung an § 5 Abs. 3 und Abs. 4 BetrVG Individualarbeitsrecht I

62 Kirchliche Arbeitnehmer
Verfassungsgarantie der kirchlichen Selbstverwaltung Art. 140 GG, Art. 137 WV Religionsgemeinschaft ordnet und verwaltet selbständig ihre Angelegenheiten innerhalb der Schranken der für sie geltenden Gesetze tragenden Grundsätze der kirchlichen Glaubens- und Sittenlehre Individualarbeitsrecht I

63 Individualarbeitsrecht I
Arbeitgeber Arbeitgeber ist derjenige, der die Leistung von Arbeit von mindestens einem Arbeitnehmer kraft Arbeitsvertrag verlangen kann und zugleich Schuldner des Vergütungsanspruchs ist Jede natürliche oder juristische Person Individualarbeitsrecht I

64 III. Besondere Arbeitsverhältnisse
Das Berufsausbildungsverhältnis Das Praktikumsverhältnis Das Gruppenarbeitsverhältnis Das mittelbare Arbeitsverhältnis Das Leiharbeitsverhältnis Das Nebenbeschäftigungsverhältnis Das Teilzeitarbeitsverhältnis = echtes AV Job-Sharing (=Arbeitsplatzteilung) Individualarbeitsrecht I

65 Das Berufsausbildungsverhältnis
kein Arbeitsverhältnis im eigentlichen Sinn, diesem aber durch § 10 Abs. 2 BBiG weitgehend angenähert Der Auszubildende schließt mit dem Ausbildenden einen Berufsausbildungsvertrag, auf den die für den Arbeitsvertrag geltenden Vorschriften anzuwenden sind, soweit sich aus dem Sinn des Ausbildungsvertrages und dem BBiG nichts anderes ergibt (§ 10 Abs. 2 BBiG) Individualarbeitsrecht I

66 Das Praktikumsverhältnis
Ausbildungszweck im Vordergrund Praktikant ist, wer sich für eine vorübergehende Dauer zwecks Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit und Ausbildung, die keine systematische Berufsausbildung darstellt, im Rahmen einer Gesamtausbildung unterzieht, weil er diese für die Zulassung zu Studium, Beruf oder Prüfungen oder zu anderen Zwecken benötigt (BAG v , 6 AZR 564/01) Generation Praktikum! Individualarbeitsrecht I

67 Das Gruppenarbeitsverhältnis
mehrere Arbeitnehmer zu einer Arbeitsgruppe zusammengefasst mehrere AN ein, die sich zur gemeinsamen Arbeitsleistung zu einer Gruppe zusammengeschlossen haben → Eigengruppe (z.B. Musikkapelle) → Vertragsverhältnis in der Regel zur Gruppe Fasst ein Arbeitgeber mehrere bei ihm beschäftigte Arbeitnehmer mit jeweils eigenständigen Arbeitsverträgen zu einer Gruppe zusammen → Betriebsgruppe (z.B. Akkordkolonne) Individualarbeitsrecht I

68 Das mittelbare Arbeitsverhältnis
Arbeitgeber gestattet seinem Arbeitnehmer zur Erfüllung seiner Pflichten aus dem Arbeitsvertrag einen anderen Arbeitnehmer einzustellen → AG ↔ Mittelperson ↔ AN 1. AV AV Individualarbeitsrecht I

69 Das Leiharbeitsverhältnis
Arbeitgeber stellt den Arbeitnehmer mit dessen Einverständnis für eine bestimmte Zeit einem anderen zur Arbeitsleistung zur Verfügung. „Entleiher“ erhält Arbeitgeberfunktion → Anspruch auf die Arbeitsleistung, Weisungsrecht, Schutzpflichten gegenüber dem Arbeitnehmer Arbeitsverhältnis mit dem Verleiher → Lohn Echtes Leiharbeitsverhältnis Unechtes Leiharbeitsverhältnis Individualarbeitsrecht I

70 Das Nebenbeschäftigungsverhältnis
Hauptarbeitsvertrag und Nebenbeschäftigungsverhältnis Art. 12 GG Evtl. Genehmigungspflicht (Anspruch!) § 8 BUrlG § 3 ArbZG Individualarbeitsrecht I

71 Das Teilzeitarbeitsverhältnis
AN ist für eine kürzere als die betriebliche Wochenarbeitszeit zur Arbeitsleistung verpflichtet (§ 2 Abs. 1 TzBfG) § 8 TzBfG Abrufarbeit (§ 12 TzBfG) Teilzeitarbeitskräfte dürfen ohne sachlichen Grund nicht anders behandelt werden als Vollzeitbeschäftigte Individualarbeitsrecht I

72 Job-Sharing (=Arbeitsplatzteilung)
§ 13 TzBfG Arbeitgeber setzt zwei oder mehrere AN auf einem Vollzeitarbeitsplatz ein Es handelt sich um Teilzeitbeschäftigte im Gruppenarbeitsverhältnis Individualarbeitsrecht I

73 Individualarbeitsrecht I
IV. Die Anwendung arbeitsrechtlicher Normen auf Nichtarbeitsverhältnisse Selbständige weder persönlich noch wirtschaftlich abhängig Arbeitnehmerähnliche Personen nicht persönlich, aber wirtschaftlich abhängig Arbeitnehmer persönlich und wirtschaftlich abhängig Individualarbeitsrecht I

74 Arbeitnehmerähnliche Personen
Arbeitnehmerähnliche Personen sind Dienstleistende, die mangels persönlicher Abhängigkeit keine Arbeitnehmer, aber wegen wirtschaftlicher Abhängigkeit keine Unternehmer sind. Legaldefinition § 12a TVG arbeitnehmerähnlich, wer wirtschaftlich abhängig ist und vgl. einem Arbeitnehmer sozial schutzwürdig Individualarbeitsrecht I

75 Heimarbeiter / Hausgewerbetreibende
Definition Heimarbeiter: § 2 Abs. 1 HAG Selbstgewählte Arbeitsstätte allein oder mit seinen Familienangehörigen im Auftrag von Gewerbetreibenden erwerbsmäßig arbeitet und die Verwertung der Arbeitsergebnisse den Gewerbetreibenden überlässt. Hausgewerbetreibende (§ 2 Abs. 2 HAG) unterscheiden sich dadurch vom Heimarbeiter, dass sie (höchstens zwei) fremde Hilfskräfte beschäftigen, sie müssen „selbst wesentlich am Stück mitarbeiten“ Individualarbeitsrecht I

76 Individualarbeitsrecht I
Info Vorstellung der Schwerpunktbereiche In den Studiengängen Rechtswissenschaft und Wirtschaft und Recht Mittwoch, 20. Juni 2012, 12:00 Uhr s.t. – 14 Uhr, Hörsaal 0.23 Individualarbeitsrecht I

77 § 5 Die Begründung des Arbeitsverhältnisses
Die Anbahnung Der Abschluss des Arbeitsvertrages Mängel des Arbeitsvertrages Das vorvertragliche Schuldverhältnis Individualarbeitsrecht I

78 Die Anbahnung des Arbeitsverhältnisses
Personalplanung : Der Arbeitgeber ermittelt seinen quantitativen und qualitativen Personalbedarf Personalauswahlverfahren Stellenausschreibungen = an alle oder an eine bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern gerichtete Aufforderung, sich auf einen bestimmten Arbeitsplatz im Betrieb zu bewerben Individualarbeitsrecht I

79 Relevanz des AGG bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses
§ 15 Abs. 1 und Abs. 6 AGG → also kein Einstellungsanspruch, kein Kontrahierungs- zwang, allenfalls Schadensersatzanspruch § 2 Abs. 1 Nr. 1 AGG – sachlich; § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG – persönlich § 15 Abs. 1 Satz 1 AGG – Verstoß des AG gegen Benachteiligungsverbot, d.h. Voraussetzung ist gemäß § 7 Abs. 1 AGG eine Benachteiligung aus einem in § 1 AGG genannten Grund Individualarbeitsrecht I

80 Individualarbeitsrecht I
AGG § 3 Abs. 1 AGG: Unmittelbare Benachteiligung  § 3 Abs. 2 AGG: Mittelbare Benachteiligung § 8 AGG: Allgemeine Rechtfertigungsklausel Beweislast? § 22 AGG Schadensersatz gemäß § 15 Abs. 1 und Abs. 2 AGG Frist zur Geltendmachung: § 15 Abs. 4 AGG Individualarbeitsrecht I

81 Abschluss des Arbeitsvertrages
Angebot und Annahme Was muss im Arbeitsvertrag geregelt sein? Abschlussgebote / Abschlussverbote Bedeutung der Eingliederung Form Individualarbeitsrecht I

82 Form des Arbeitsvertrages
Gesetzliche Formvorschriften (§ 11 BBiG, § 11 AÜG, § 14 TzBfG), sonst § 2 NachwG Tarifvertragliche Formvorschriften → Konstitutiv oder deklaratorisch? Auslegung! Vertragliche Formvorschriften, Achtung doppelte Schriftformklauseln AGB-Kontrolle bei Formulararbeitsverträgen Individualarbeitsrecht I

83 Individualarbeitsrecht I
Geschäftsfähigkeit Geschäftsunfähige können keine gültigen Arbeitsverträge schließen. Gleiches gilt für beschränkt Geschäftsfähige, allerdings mit zwei Ausnahmen: § 112 BGB § 113 BGB Individualarbeitsrecht I

84 § 112 Selbständiger Betrieb eines Erwerbsgeschäfts
(1) Ermächtigt der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts den Minderjährigen zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche der Geschäftsbetrieb mit sich bringt. Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte, zu denen der Vertreter der Genehmigung des Familiengerichts bedarf. (2) Die Ermächtigung kann von dem Vertreter nur mit Genehmigung des Familiengerichts zurückgenommen werden. Individualarbeitsrecht I

85 Beteiligung des Betriebsrats bei der Einstellung
In Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 AN hat AG die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung einzuholen (§ 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG) Der Arbeitsvertrag ist aber trotz fehlender Zustimmung wirksam (str.) Individualarbeitsrecht I

86 § 5 Die Begründung des Arbeitsverhältnisses
Die Anbahnung Der Abschluss des Arbeitsvertrages Mängel des Arbeitsvertrages Das vorvertragliche Schuldverhältnis Individualarbeitsrecht I

87 Mängel des Arbeitsvertrages
Nichtigkeitsgründe Anfechtungsgründe Folgen der Nichtigkeit Individualarbeitsrecht I

88 Individualarbeitsrecht I
Nichtigkeitsgründe Formmangel (§ 125 BGB) Fehlende Geschäftsfähigkeit (§§ 105, 108 BGB) Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB, auch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung) Verstoß gegen gute Sitten (§ 138 BGB) Individualarbeitsrecht I

89 Individualarbeitsrecht I
Anfechtungsgründe Ergeben sich aus §§ 119, 123 BGB Im Arbeitsrecht von besonderer Bedeutung → Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaft einer Person → Arglistige Täuschung Individualarbeitsrecht I

90 Irrtum über die verkehrswesentliche Eigenschaft des Vertragspartners
§ 119 Abs. 2 BGB Verkehrswesentlich sind Eigenschaften nur, wenn sie in unmittelbarer Beziehung zum Inhalt des Arbeitsvertrages stehen Individualarbeitsrecht I

91 Individualarbeitsrecht I
Arglistige Täuschung = setzt Täuschungshandlung voraus → Positives Tun (z.B. unwahres Beantworten von Fragen) oder → Unterlassen, wenn eine Pflicht zur Aufklärung gegeben ist (z.B. Verschweigen einer chronischen Krankheit, welche die Arbeitsleistung auf Dauer unmöglich macht) Individualarbeitsrecht I

92 Individualarbeitsrecht I
Arglistige Täuschung und → Täuschung ist in der Regel widerrechtlich Ausnahmsweise kann die Täuschung rechtmäßig sein, wenn die gestellte Frage unzulässig war → Arglist erfordert Täuschungswillen Individualarbeitsrecht I

93 Individualarbeitsrecht I
2 Probleme Folgende Probleme tauchen auf: In welchen Fällen ist der Arbeitnehmer verpflichtet von sich aus Auskunft zu geben? Welche Arbeitgeberfragen sind unzulässig? Individualarbeitsrecht I

94 Aufklärungspflicht des Arbeitnehmers
Ungünstige Umstände in seiner Person oder in seinen persönlichen Verhältnissen braucht AN grds. nicht ungefragt zu beantworten. Ausnahmsweise muss er von sich aus solche Umstände offenbaren, die für das Arbeitsverhältnis von erheblicher Bedeutung sind Nicht zu offenbaren: Vorstrafen Mitgliedschaft in der DKP Schwangerschaft Berufliche Schwierigkeiten Offenbaren: Wenn Krankheiten Leistungsfähigkeiten erheblich gefährden. Individualarbeitsrecht I

95 Individualarbeitsrecht I
Zulässige Fragen? Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers Anwendbarkeit des AGG im Vertragsanbahnungsverhältnis Anwendbarkeit des BDSG im Vertragsanbahnungsverhältnis Individualarbeitsrecht I

96 Allgemeines Persönlichkeitsrecht des AN
Beschränkung des Fragerechtes des AG Befugnis, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen man persönliche Sachverhalte offenbaren will Fragerecht nur dann, wenn AG ein berechtigtes, billigenswertes und schutzwürdiges Interesse an der Beantwortung für das Arbeitsverhältnis hat Individualarbeitsrecht I

97 Anwendbarkeit des AGG im Vertragsanbahnungsverhältnis
Benachteiligungsverbote des AGG gelten gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 AGG auch für den Zugang zur unselbständigen Erwerbstätigkeit § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG : Persönlicher Anwendungsbereich → Bewerber Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen eine Pflicht aus dem AGG führt daher zur Unzulässigkeit der Frage → Widerrechtlichkeit der Täuschung (-) Individualarbeitsrecht I

98 § 32 BDSG beim Vorstellungsgespräch
Personenbezogene Daten eines Beschäftigten dürfen für Zwecke des Arbeitsverhältnisses erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung des Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich ist Individualarbeitsrecht I

99 Welche Folgen hat es, wenn der Arbeitgeber unzulässige Fragen stellt?
Arbeitnehmer hat Recht zur Lüge! mangels Widerrechtlichkeit der Täuschung durch den Arbeitnehmer kein Recht zur Anfechtung gemäß § 123 BGB Individualarbeitsrecht I

100 Folgen der Nichtigkeit
Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes Anfechtbarkeit → führt zur Nichtigkeit des Vertrages Wie wirkt die Nichtigkeit? → ex tunc – von Anfang an? → ex nunc – nur für die Zukunft? Sog. faktisches Arbeitsverhältnis Individualarbeitsrecht I

101 Das vorvertragliche Schuldverhältnis – SE bei Vertragsschluss
Schon vor Abschluss des Vertrages, mit Aufnahme der Vertragsverhandlungen, entstehen Pflichten der Parteien → Haftung gemäß § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 , § 241 Abs. 2 BGB (cic) Obhuts- und Verschwiegenheitspflichten Aufklärungspflichten und Mitwirkungspflichten Individualarbeitsrecht I

102 Das vorvertragliche Schuldverhältnis – sonstige Ansprüche
Anspruch auf Ersatz von Vorstellungskosten, es sei denn ausdrücklich ausgeschlossen Bewerber hat Anspruch auf Vernichtung des Personalfragebogens, den er anlässlich einer erfolglosen Bewerbung ausgefüllt hat Individualarbeitsrecht I

103 § 6 Pflichten des Arbeitnehmers
Die Arbeitspflicht Nebenpflichten Individualarbeitsrecht I

104 Individualarbeitsrecht I
Die Arbeitspflicht → § 611 BGB – AN ist zur Leistung der versprochenen Dienste verpflichtet → AN erfüllt seine Pflichten wenn Richtiger Schuldner dem richtigen Gläubiger die richtige Leistung am richtigen Ort und zur richtigen Zeit erbringt. Individualarbeitsrecht I

105 Arbeitnehmer = Schuldner
§ 613 BGB – persönliche Arbeitspflicht Parteien können anderes vereinbaren Versäumte Arbeit regelmäßig nicht nachholbar (Fixschuld) Stirbt der AN, geht die Verpflichtung zur Arbeitsleistung nicht auf seine Erben über Individualarbeitsrecht I

106 Arbeitgeber = Gläubiger
Im Zweifel ist der Anspruch auf Dienste nicht übertragbar (§ 613 Satz 2 BGB) Der AG kann also seinen AN nicht an einen anderen abgeben Allerdings können Parteien anderes vereinbaren Stirbt der AG, treten die Erben in die Arbeitsverhältnisse ein. Geht der Betrieb oder ein Betriebsteil über auf einen neuen Inhaber, tritt dieser nach § 613a BGB in die Arbeitsverhältnisse ein (§ 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB). Individualarbeitsrecht I

107 Nachtrag: Ersatz Vorstellungskosten
Bei Aufforderung zur Vorstellung durch den Arbeitgeber Anspruchsgrundlage: §§ 670, 662 BGB (Aufwendungsersatz) Ohne Rücksicht darauf, ob später ein Arbeitsverhältnis zustande kommt Es sei denn: Vor der Aufforderung ausdrücklich ausgeschlossen Individualarbeitsrecht I

108 § 6 Pflichten des Arbeitnehmers
Die Arbeitspflicht Nebenpflichten Individualarbeitsrecht I

109 Art der Arbeitsleistung
Arbeitsvertrag und sonstige rechtlichen Grundlagen (Gesetz, Tarif, etc.) Einzelweisung aufgrund Weisungsrecht (§ 106 GewO) Frage, ob vom AN andere als die vereinbarte Arbeit gefordert werden kann, wenn eine besondere Abrede fehlt → regelmäßig (-) → In Notfällen (+) Grundsatz von Treu und Glauben (§§ 242 BGB, 106 GewO) Ist dem AN Arbeit zumutbar? Sie muss seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten entsprechen. Individualarbeitsrecht I

110 Ort der Arbeitsleistung
§ 269 BGB Ort vereinbart? Ist er den Umständen zu entnehmen? Regelmäßig ist die Arbeit im Betrieb des Arbeitgebers zu erbringen Bringschuld Individualarbeitsrecht I

111 Individualarbeitsrecht I
§ 269 Leistungsort (1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte. (2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes. (3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll. Individualarbeitsrecht I

112 Zeit der Arbeitsleistung
Wann hat der AN mit der Erfüllung seiner Arbeitspflicht zu beginnen (etwa am ) Wie lange muss der AN täglich, wöchentlich, monatlich arbeiten Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit Individualarbeitsrecht I

113 Beginn Erfüllung Arbeitspflicht
Vereinbarung im Arbeitsvertrag Sonst: § 271 Leistungszeit (1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken. (2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann. Individualarbeitsrecht I

114 Individualarbeitsrecht I
Tägliche Arbeitszeit § 3 Satz 1 ArbZG: Die Werktägliche Arbeitszeit darf 8 Stunden nicht überschreiten (6 Tage Woche) § 3 Satz 2 ArbZG → die werktägliche Arbeitszeit kann im Arbeitsvertrag auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden nicht überschritten werden Individualarbeitsrecht I

115 Individualarbeitsrecht I
Tägliche Arbeitszeit § 4 ArbZG Pausen Gemäß § 5 Abs. 1 ArbZG muss nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden bestehen § 6 ArbZG enthält Sonderregelungen für Nacht- und Schichtarbeit § 14 ArbZG Notfälle Individualarbeitsrecht I

116 Individualarbeitsrecht I
Bereitschaftsdienst Zeitspanne, während derer der AN, ohne dass er unmittelbar am Arbeitsplatz anwesend sein muss, sich für Zwecke des Betriebes an einem vom AG bestimmten Ort aufzuhalten hat, damit er ggf. seine volle Arbeitstätigkeit sofort aufnehmen kann (Arzt im Krankenhaus) Arbeitszeit im Sinne des ArbZG Achtung Vergütung! Individualarbeitsrecht I

117 Individualarbeitsrecht I
Arbeitsbereitschaft Zeit der wachen Achtsamkeit im Zustand der Entspannung Entscheidet sich von der Vollarbeit nur durch den Grad der Inanspruchnahme Arbeitszeit im Sinne des ArbZG Individualarbeitsrecht I

118 Individualarbeitsrecht I
Rufbereitschaft Verpflichtung des AN, für den AG jederzeit erreichbar zu sein, um auf Abruf die Arbeit alsbald aufnehmen zu können In der Wahl des Aufenthaltsortes frei Keine Arbeitszeit im Sinne ArbZG Individualarbeitsrecht I

119 Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit
Kann durch Tarifvertrage geregelt werden, aber in der Regel durch Betriebsvereinbarung Achtung: § 77 Abs. 3 BetrVG Ist Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit weder durch Tarifvertrag, noch durch Betriebsvereinbarung, noch einzelvertraglich geregelt, kann der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit durch Weisung bestimmen (BAG, Urt. v – 9 AZR 819/06, NJW 2007, 3739). Individualarbeitsrecht I

120 Individualarbeitsrecht I
Kurzarbeit Vorübergehende Herabsetzung der vereinbarten Arbeitszeit bei entsprechender Minderung der Entgeltansprüche des Arbeitnehmers (z.B. bei Auftragsmangel) Kurzarbeitsklauseln in TV oder BV § 615 BGB Instrument zur Vermeidung von Kündigungen Gewährung von Kurzarbeitergeld §§ 169 ff SGB III Individualarbeitsrecht I

121 Individualarbeitsrecht I
Nebenpflichten des AN Gehorsamspflicht Treuepflichten Handlungspflichten Unterlassungspflichten Individualarbeitsrecht I

122 Individualarbeitsrecht I
Gehorsamspflicht Pflicht des AN, den Weisungen des AG nachzukommen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten Gehorsamspflicht ist vom Wort her antiquiert und in der Sache entbehrlich Individualarbeitsrecht I

123 Individualarbeitsrecht I
Treuepflicht Grundsatz von Treu und Glauben Pflicht zur Rücksichtnahme (Beim AG: Fürsorgepflicht) Wahrung der schutzwürdigen Interessen des anderen Vertragsteils Individualarbeitsrecht I

124 Individualarbeitsrecht I
Handlungspflichten Schadensabwendungspflicht Richtige Angaben, z.B. bei Spesen Überwachungs- und Anzeigepflichten Sog. Whistleblowing Oft entscheidend: Stellung des AN im Betrieb und Art der Verfehlung Individualarbeitsrecht I

125 Unterlassungspflichten
= AN hat alles zu unterlassen, was den mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängenden Interessen des Arbeitgebers zuwiderläuft. AN darf also nicht Arbeitskollegen für anderen AG abwerben Arbeitskollegen veranlassen, ihre arbeitsvertraglichen Verpflichtungen zu verletzen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse preisgeben Betriebsfrieden stören Kreditschädigende Äußerungen über AG machen, auch dann nicht, wenn die mitgeteilten Tatsachen erwiesen wahr sind. Was AN im Einzelfall zu unterlassen hat, hängt von der Art seiner Tätigkeit und der Art des Betriebes ab Individualarbeitsrecht I

126 Einzelne Unterlassungspflichten
Verschwiegenheitspflicht Schmiergeldverbot Pflicht zur Unterlassung von Wettbewerb Verbot von Anzeigen gegen den Arbeitgeber (Whistleblowing) Individualarbeitsrecht I

127 § 7 Pflichten des Arbeitgebers
Die Lohnzahlungspflicht Nebenpflichten Individualarbeitsrecht I

128 Lohnzahlungspflicht Anspruchsgrundlagen
Tarifvertrag Betriebsvereinbarung Arbeitsvertrag Betriebliche Übung Gesetz Individualarbeitsrecht I

129 Individualarbeitsrecht I
TV als AGL Besteht ein Tarifvertrag, der auf das konkrete Arbeitsverhältnis anwendbar ist und ist der Anspruch hier vorgesehen, steht dem AN der Anspruch zu Sonst: Gleichstellungsabrede? Gleichbehandlungsgrundsatz? Betriebliche Übung § 612 Abs. 2 BGB Individualarbeitsrecht I

130 Individualarbeitsrecht I
Klausur Dienstag, bis Uhr Audimax Individualarbeitsrecht I

131 § 7 Pflichten des Arbeitgebers
Lohnzahlungspflicht 1. Anspruchsgrundlagen 2. Arten des Lohns 3. Zahlung des Lohns 4. Sicherung und Verfall des Anspruchs 5. Lohn ohne Arbeit Nebenpflichten Individualarbeitsrecht I

132 Betriebsvereinbarung als AGL
§ 77 Abs. 3 BetrVG: Arbeitsentgelte, die im Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer BV sein. Ausnahme: Öffnungsklausel! § 87 Abs. 1 BetrVG vor Nr. 1: BR hat mitzubestimmen, soweit gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht. Widerspruch bei solchen Regelungen, die üblicherweise im TV geregelt werden Individualarbeitsrecht I

133 § 77 Abs. 3 BetrVG und § 87 Abs. 1 BetrVG
Literatur: Die beiden Schranken des § 77 Abs. 3 Satz 1 greifen auch bei dem in § 87 Abs. 1 genannten Fällen, d.h. die BV ist unwirksam → wenn TV diese Angelegenheit regelt → wenn zwar im konkreten Fall tarifliche Regelung nicht gilt, aber üblicherweise die fragliche Materie im TV geregelt wird. → sog. Zwei-Schranken-Theorie BAG (BAG Beschl. v , BAGE 54, 191 = DB 1992, 1579) sog. Vorrangtheorie, danach wird § 77 Abs. 3 verdrängt, soweit eine BV in Ausübung des Mitbestimmungsrechts des § 87 BetrVG abgeschlossen wird, d.h. konkret, wenn BV in Ausübung eines Mitbestimmungsrechts aus § 87 Abs. 1 abgeschlossen wird, → ist sie zwar nicht über solche Materien zulässig, die tariflich geregelt sind → wohl aber über solche Regelungen, die üblicherweise im TV geregelt werden. Individualarbeitsrecht I

134 Individualarbeitsrecht I
Arbeitsvertrag § 611 BGB: Der AG ist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet Vertragsfreiheit Günstigkeitsprinzip Individualarbeitsrecht I

135 Betriebliche Übung als AGL
Tatsächliche, gleichmäßige Übung innerhalb des Betriebes Entscheidend, ob die AN das Verhalten des AG als ein Angebot auffassen würden. Verzicht auf die Annahme nach § 151 BGB Vertrauenshaftung Rechtsanspruch bei drei aufeinanderfolgenden Zahlungen ohne Vorbehalt Individualarbeitsrecht I

136 Individualarbeitsrecht I
Gesetz als AGL Keine gesetzliche Festlegung der Lohnhöhe § 612 Abs. 2 BGB übliche Vergütung Wucherähnliches Rechtsgeschäft wegen des Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig (§ 138 BGB) Sittenwidrig, wenn nicht 2/3 des üblichen Lohns erreicht werden Individualarbeitsrecht I

137 Individualarbeitsrecht I
Arten des Lohns Geldlohn Naturallohn Zeitlohn Akkordlohn Grundlohn Individualarbeitsrecht I

138 Individualarbeitsrecht I
Geldlohn = jede in Geld ausgedrückte Leistung (Bezahlung, Scheck, Banküberweisung) § 107 Abs. 1 GewO: AG ist verpflichtet, das Arbeitsentgelt in Euro zu berechnen und auszuzahlen Leistungsform unter Berücksichtigung BR (§ 87 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG) grundsätzlich frei gestaltbar Grundlohn - Lohnzuschläge Individualarbeitsrecht I

139 Individualarbeitsrecht I
Prämien = zusätzliche Vergütung für eine besonders gute Erfüllung dienstlicher Pflichten. Anreiz für bestimmte Leistungen geben Qualitätsprämie, Mengenprämie, Anwesenheitsprämie, Pünktlichkeitsprämie Individualarbeitsrecht I

140 Individualarbeitsrecht I
Gratifikationen = Sonderzuwendungen aus besonderem Anlass Anerkennung für geleistete Dienste haben häufig den Sinn, den AN an den Betrieb zu binden Weihnachtsgratifikation, Treuegeld bei längerer Betriebszugehörigkeit, 13. Monatseinkommen Individualarbeitsrecht I

141 Individualarbeitsrecht I
Provisionen = Vergütungen, die nach einem bestimmten Prozentsatz des Wertes der vom AN vermittelten oder abgeschlossenen Geschäfte berechnet werden Sachwidrige Erwägungen des AG → Anspruch dennoch (+) Individualarbeitsrecht I

142 Individualarbeitsrecht I
Tantiemen = zusätzliche Vergütung, deren Höhe sich nach dem Jahresgewinn des Unternehmens richtet Sie werden häufig an Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglieder von Kapitalgesellschaften gezahlt. Sie sollen Anreiz bieten, dass Berechtigter sich für gewinnbringende Geschäftsführung einsetzt Geld, Aktien, Aktienoptionen Individualarbeitsrecht I

143 Weihnachtsgratifikation
AG ist in seinem Entschluss frei, ob er Weihnachtsgratifikation gewähren will Vermeidung eines Rechtsanspruchs durch Freiwilligkeitsvorbehalt Beseitigen des Anspruchs: Nicht mehr durch gegenläufige betriebliche Übung, da vertraglicher Anspruch Individualarbeitsrecht I

144 Individualarbeitsrecht I
Naturallohn Lohn in Form von Sachbezügen (Wohnung, Kleidung, Kost, Dienstwagen zur privaten Nutzung) Beschränkungen des § 107 Abs. 2 GewO beachten Individualarbeitsrecht I

145 Individualarbeitsrecht I
Zeitlohn = Vergütung richtet sich nach Dauer der geleisteten Arbeitszeit heute verbreitetste Form der Entlohnung. berechnet sich nach Lohnbemessungsperioden (z.B. Stundenlohn, Monatsgehalt). Es wird für einen bestimmten Zeitraum eine im Voraus fest bestimmte Lohnsumme bezahlt, unabhängig davon, wie hoch die Arbeitsleistung tatsächlich zu bewerten ist Individualarbeitsrecht I

146 Individualarbeitsrecht I
Akkordlohn = Höhe der Vergütung richtet sich nach dem erbrachten Arbeitsergebnis 2 Arten: Geldakkord – für eine bestimmte Leistung (z.B. je Stück) wird ein bestimmter Geldbetrag festgesetzt Zeitakkord – Zeit wird gutgeschrieben und mit Normalzeit für ein Stück vervielfacht Individualarbeitsrecht I

147 Individualarbeitsrecht I
Grundlohn Normales Arbeitsentgelt im Unterschied zu den Zuschlägen, die neben dem Grundlohn als besondere Vergütungen zu besonderen Anlässen gewährt werden (z.B. besondere Erschwernisse: Schmutzzulage, Wegegeld, etc.) Individualarbeitsrecht I

148 Individualarbeitsrecht I
Zahlung des Lohns Nettoentgelt wird ausgezahlt = Bruttoentgelt abzüglich Lohn- und Kirchensteuer sowie Sozialversicherungsbeiträge Zahlungsort § 269 BGB Zahlungszeit § 271 BGB § 614 Satz 1 BGB: Lohn nach erbrachter Leistung. Individualarbeitsrecht I

149 Sicherung und Verfall des Lohnanspruchs
Lohn bedarf - um zumindest ein Existenzminimum zu behalten – der Sicherung Gegenüber pfändenden Gläubigern Gegenüber dem Arbeitgeber Im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers Individualarbeitsrecht I

150 Sicherung ggüber pfändenden Gläubigern
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss §§ 829, 835 ZPO Pfändung von Arbeitseinkommen ist nur beschränkt zulässig (§ 850 ff ZPO) § 850 Abs. 1 ZPO: Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, kann nur nach Maßgabe der §§ 850a- 850 i ZPO gepfändet werden Besonderheiten bei Unterhaltsforderungen naher Angehöriger Individualarbeitsrecht I

151 Individualarbeitsrecht I
Aufrechnungsschutz Pfändungsschutz = Aufrechnungsschutz (§ 394 BGB) Arbeitgeber darf also insoweit nicht mit seinen Forderungen gegen Lohnanspruch des AN aufrechnen, also dieser unpfändbar ist. Ausnahme gemäß BAG, Entscheidung v , NJW 1965, 70: Aufrechnung gegenüber unpfändbaren Lohnansprüchen zulässig, wenn AN dem AG vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt hat. Individualarbeitsrecht I

152 Individualarbeitsrecht I
Abtretungsschutz § 400 BGB – eine Forderung kann nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist AN kann unpfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens nicht abtreten Existenzminimum muss auch gegen freiwillige Übertragung der Lohnforderung an Gläubiger gesichert werden. Individualarbeitsrecht I

153 Sicherung des Lohns in der Insolvenz
Insolvenzeröffnung ist auf Bestand und Inhalt des Dienstverhältnisses ohne Einfluss Rückständiges Entgelt aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens = einfache Insolvenzforderungen (§ 38 InsO), die AN zur Tabelle anmelden muss. Entgeltansprüche für die Zeit ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind Masseverbindlichkeiten (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO) Individualarbeitsrecht I

154 Verzicht und Ausgleichsquittung
Schutz nicht nur vor eingegangenen Verpflichtungen (z.B. Rückzahlungsklauseln), sondern auch bei Verzichtserklärungen Der ausscheidende AN bestätigt: Den Empfang der Arbeitspapiere (Lohnsteuerkarte, Versicherungsheft) Keine weiteren Ansprüche gegen den AG zu haben Das ist Quittung (§ 368 BGB), die mit negativem Schuldanerkenntnis (§ 397 Abs. 2 BGB) verbunden wird Individualarbeitsrecht I

155 § 7 Pflichten des Arbeitgebers
Lohnzahlungspflicht 1. Anspruchsgrundlagen 2. Arten des Lohns 3. Zahlung des Lohns 4. Sicherung und Verfall des Anspruchs 5. Lohn ohne Arbeit Nebenpflichten Individualarbeitsrecht I

156 Individualarbeitsrecht I
Lohn ohne Arbeit Schuldrechtliche Regelung: § 275 BGB: AN wird wegen Unmöglichkeit, die er nicht zu vertreten hat (bzw. wegen persönlicher Unzumutbarkeit) von seiner Leistungsverpflichtung (also von der Pflicht zum Arbeiten frei! sog. Fixschuldcharakter der Arbeitsleistung Arbeitgeber wird gemäß § 326 Abs. 1 BGB von seiner Gegenleistungspflicht frei. AG träfe also nach allgemeinem Schuldrecht keine Lohnzahlungspflicht für Krankheit etc. Die geschilderte schuldrechtliche Regelung (= ohne Arbeit kein Lohn) ist durch arbeitsrechtliche Grundsätze so stark durchbrochen, dass ihr kaum noch Bedeutung zukommt. Individualarbeitsrecht I

157 Individualarbeitsrecht I
Lohn ohne Arbeit Arbeitsverhinderung § 616 BGB Entgeltfortzahlung bei Krankheit Mutterschutz Elterngeld Erholungsurlaub Bildungsurlaub Feiertagslohn Pflegezeit Individualarbeitsrecht I

158 Vorübergehende Verhinderung § 616 BGB
Grund der Arbeitsverhinderung liegt in persönlichen Verhältnissen, d.h. sie muss auf Lebensumständen des AN beruhen Arbeitnehmer muss also ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert sein cc. Arbeitsverhinderung darf verhältnismäßig nicht erheblich sein, d.h. sie darf angesichts der bisherigen Arbeitsleistung nicht ins Gewicht fallen Individualarbeitsrecht I

159 Individualarbeitsrecht I
Rechtsfolge Aufrechterhaltung des Vergütungsanspruchs für den verhältnismäßig nicht erheblichen Zeitraum hM: Es entfällt jeder Vergütungsanspruch, wenn die Arbeitsverhinderung sich über eine erhebliche Zeit hinzieht, also auch für den Zeitraum, der als nicht erheblich anzusehen ist. § 616 Abs. 2 BGB: Anrechnung, was AN aus der gesetzlichen Kranken- oder Unfallversicherung kommt. Individualarbeitsrecht I

160 Individualarbeitsrecht I
Krankheit des AN § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG (gilt für alle Arbeitnehmer - § 1 Abs. 2 EFZG) Arbeitnehmer, der infolge Krankheit arbeitsunfähig ist Behält Lohnanspruch für 6 Wochen Wenn ihn an der Krankheit kein Verschulden trifft Individualarbeitsrecht I

161 Individualarbeitsrecht I
Voraussetzungen für einen Anspruch auf Fortzahlung der Arbeitsvergütung im Krankheitsfall Arbeitsverhältnis muss bestehen (auch bei Berufsausbildungsverhältnis) Entgeltanspruch entsteht erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses (§ 3 Abs. 3 BGB) Die Krankheit muss die Arbeitsunfähigkeit allein verursacht haben (sog. Monokausalität) Krankheit = jeder regelwidrige körperliche oder geistige Zustand, welcher der Heilbehandlung bedarf Individualarbeitsrecht I

162 Voraussetzungen weiter
Ob eine Krankheit im medizinischen Sinn zugleich die Arbeitsunfähigkeit verursacht, hängt also von der Art der Erkrankung und der geschuldeten Arbeitsleistung ab, Bsp.: Schreibkraft, die Finger gebrochen hat, Pförtner, der Finder gebrochen hat. Krankheit darf nicht vom Arbeitnehmer verschuldet sein Individualarbeitsrecht I

163 Anzeige- und Nachweispflichten
§ 5 Abs. 1 EZFG: Unverzügliche Anzeige der AU und deren voraussichtlichen Dauer länger als drei Kalendertage → ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der AU sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens am darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen Bei Zweifel: Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen, z.B. bei auffällig häufigen Kurzerkrankungen, bei häufigen AU an Brückentagen Individualarbeitsrecht I

164 Individualarbeitsrecht I
Rechtsfolgen § 4 Abs. 1 EFZG 100 % des Arbeitsentgelts fortzuzahlen. sog. Fortsetzungserkrankung: Alle Fehlzeiten werden grundsätzlich zusammengerechnet, d.h. 1x Anspruch auf 6 Wochen Entgeltfortzahlung Ausnahme: § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1,2 EFZG Wird der AN aufgrund einer anderen Krankheit arbeitsunfähig, hat er grundsätzlich erneuten EFZAnspruch für 6 Wochen, es sei denn die andere Krankheit tritt während der Dauer der ersten AU ein. Individualarbeitsrecht I

165 Individualarbeitsrecht I
Mutterschutz Schwangere dürfen in den letzten 6 Wochen vor der Entbindung nur mit ihrem ausdrücklichen Einverständnis weiterbeschäftigt werden (§ 3 Abs. 2 MuSchG) 8 Wochen nach der Entbindung besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot (§ 6 Abs. 1 MuSchG), bei Früh- und Mehrlingsgeburten 12 Wochen „Lohn“ von Krankenkasse und AG (§§ 13, 14 MuSchG) Achtung BVerfG!!!! Individualarbeitsrecht I

166 Individualarbeitsrecht I
Elterngeld Seit : Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) § 15 BEEG: Anspruch auf Elternzeit Das Elterngeld sichert während der Elternzeit die wirtschaftliche Existenz gemäß §§ 1ff BEEG § 4 Abs. 1 Satz 1 BEEG: Elterngeld kann in der Zeit vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes beantragt werden. Individualarbeitsrecht I

167 Individualarbeitsrecht I
Erholungsurlaub § 1 BurlG: jeder AN hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub Zweck: Erholung von der Belastung, Erhalt der Gesundheit der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach 6-monatigem Bestehen des AV erworben (§ 4 BurlG) Ist diese 6-monatige Wartezeit nicht erfüllt, hat der AN Anspruch auf Teilurlaub (§ 5 BurlG) Individualarbeitsrecht I

168 Individualarbeitsrecht I
Erholungsurlaub § 3 Abs. 1 BurlG mindestens 24 Werktage (bei 6-Tage-Woche) § 7 Abs. 1 BurlG: Zeitliche Lage des Urlaubs ist vom AG festzusetzen, aber: Wünsche des AN sind zu berücksichtigen Rückwirkungsverbot: Urlaub muss stets für die Zukunft gegeben werden Individualarbeitsrecht I

169 Individualarbeitsrecht I
Erholungsurlaub Zerstückelungsverbot: Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, dringende betriebliche und persönliche Gründe sprechen dagegen (§ 7 Abs. 2 BurlG) Nötigungsverbot: AG darf AN nicht vor die Wahl stellen, entweder an Veranstaltung teilzunehmen (Betriebsausflug, freiwilliger Arbeitseinsatz, etc.) oder einen Urlaubstag zu nehmen Übertragungsverbot: § 7 Abs. 3 BurlG – wird Urlaub nicht im laufenden Kalenderjahr gewährt (oder im Übertragungszeitraum), führt das zum Erlöschen des Urlaubsanspruchs. ACHTUNG: KRANKHEIT! Individualarbeitsrecht I

170 Individualarbeitsrecht I
Urlaubsabgeltung =Vergütung des nicht in Natur gewährten Urlaubs ist nur zulässig, wenn Urlaubsanspruch wegen Beendigung des AV nicht mehr erfüllt werden kann (§ 7 Abs. 4 BurlG) Surrogat des Urlaubsanspruchs Während des Urlaubs darf AN keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten (§ 8 BurlG) Urlaubsentgelt - Urlaubsgeld Individualarbeitsrecht I

171 Individualarbeitsrecht I
Bildungsurlaub Anspruch auf Bildungsurlaub hat gemäß § 37 Abs. 7 BetrVG jedes BRMitglied für insgesamt 3 Wochen während seiner Amtszeit Erstmitglieder des BR haben sogar Anspruch auf 4 Wochen Für andere AN gibt das BetrVG keinen Anspruch, wohl aber einige Landesgesetze, auch im Saarland Individualarbeitsrecht I

172 Individualarbeitsrecht I
Feiertagslohn An Sonn- und Feiertagen wird regelmäßig nicht gearbeitet 3. Oktober ist Bundesfeiertag Alle anderen Feiertage werden von den Bundesländern aufgrund ihrer Feiertagshoheit in Landesgesetzen über Sonn- und Feiertage festgesetzt Lohnfortzahlung an Feiertagen richtet sich nach § 2 EFZG Individualarbeitsrecht I

173 Individualarbeitsrecht I
Pflegezeit § 1 Pflegezeitgesetz (PflegeZG): Beschäftigten soll die Möglichkeit eröffnet werden, pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen Hinsichtlich des Arbeitsentgelts normiert das PflegeZG selbst keine Ausnahme zum Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“ Das Gesetz verweist insoweit auf andere gesetzliche Vorschriften oder Vereinbarungen (§ 2 Abs. 3 PflegeZG) Individualarbeitsrecht I

174 § 7 Pflichten des Arbeitgebers
Die Lohnzahlungspflicht Nebenpflichten Individualarbeitsrecht I

175 Nebenpflichten des Arbeitgebers
Schutzpflichten Beschäftigungspflicht Individualarbeitsrecht I

176 Pflicht des AG zum Schutz der Person des AN
Schutz von Leben und Gesundheit des AN am Arbeitsplatz Persönlichkeitsrecht und Menschenwürde sind zu achten (§ 3 Abs. 3 AGG Schutz vor Mobbing) Allgemeines Schikaneverbot Individualarbeitsrecht I

177 Beachtung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften
Sie besteht gegenüber AN, damit dessen Rechte aus Sozialversicherung nicht beeinträchtigt werden Richtige und rechtzeitige Anmeldung des AN zur SV Ordnungsgemäße Beitragszahlung Rechtzeitige Anzeige eines Betriebsunfalls Verletzt der AG diese Verpflichtung, macht er sich schadensersatzpflichtig. Individualarbeitsrecht I

178 Schutz des Eigentums des Arbeitnehmers
Gegenstände, die der AN notwendigerweise oder üblicherweise in Betrieb mitbringen muss diese Sachen müssen vor Beschädigung und Verlust sicher aufbewahrt werden können Individualarbeitsrecht I

179 Beschäftigungspflicht
Recht des AN auf freie Entfaltung der Persönlichkeit Arbeit nicht nur als Last, sondern auch Zeitvertreib, Kontaktmöglichkeit, Aufstiegschance oder Selbstbestätigung Möglichkeit, sich Fertigkeiten zu erhalten, neue hinzuzuerwerben. Beschäftigungspflicht endet, wenn AG Beschäftigung unzumutbar ist, wenn AG nachweislich überwiegende Interessen an der Nichtbeschäftigung vorweisen kann Individualarbeitsrecht I

180 § 8 Leistungsstörungen im AV
I. Pflichtverletzungen durch den Arbeitnehmer 1. Nichterfüllung der Arbeitspflicht 2. Schlechterfüllung der Arbeitsleistung 3. Verletzung von Nebenpflichten II. Pflichtverletzungen durch den Arbeitgeber 1. Nichterfüllung der Lohnzahlungspflicht 2. Annahmeverzug des Arbeitgebers Individualarbeitsrecht I

181 Nichterfüllung der Arbeitspflicht
1) Klage auf Erfüllung: Zuständig: Arbeitsgericht (§ 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG) § 888 Abs. 3 ZPO: Nicht vollstreckbar, da nach hM unvertretbare Handlung § 61 Abs. 2 ArbGG: Entschädigung Individualarbeitsrecht I

182 Nichterfüllung der Arbeitspflicht
2) Verweigerung der Lohnzahlung: absoluter Fixschuldcharakter der Arbeitsleistung Nichterfüllung → Unmöglichkeit AN Unmöglichkeit zu vertreten → Lohnzahlungspflicht (-), § 326 Abs. 1 BGB AG Unmöglichkeit zu vertreten → Lohnzahlungspflicht (+), § 326 Abs. 2 BGB Individualarbeitsrecht I

183 Nichterfüllung der Arbeitspflicht
3) Schadensersatz: Leistungsstörungsrecht der §§ 280 ff BGB. Zentralbegriff: Pflichtverletzung = jedes Abweichen vom vertraglichen Pflichtenprogramm. Verschuldete Nichtleistung → AG § 283 BGB, da Unmöglichkeit wegen absoluter Fixschuld Individualarbeitsrecht I

184 Nichterfüllung der Arbeitspflicht
4) Kündigung: Dazu später… Individualarbeitsrecht I

185 Schlechterfüllung der Arbeitspflicht
hM: Keine Minderung des Lohns Aber: Bei verschuldeter Schlechtleistung u.U. Schadensersatz wegen Pflichtverletzung gemäß § 280 Abs. 1 BGB Wichtig: AN-Haftung unterliegt Beschränkungen (dazu später) Individualarbeitsrecht I

186 Verletzung von Nebenpflichten
Selbständige klagbare Nebenpflichten (=leistungsbezogene Nebenpflichten) → Schadensersatzansprüche gemäß §§ 280 Abs. 1 und 3, 283 BGB §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB Unselbständige, nicht klagbare Nebenpflichten (= Schutzpflichten, § 241 Abs. 2 BGB) → Schadensersatzansprüche gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB Individualarbeitsrecht I

187 § 8 Leistungsstörungen im AV
I. Pflichtverletzungen durch den Arbeitnehmer 1. Nichterfüllung der Arbeitspflicht 2. Schlechterfüllung der Arbeitsleistung 3. Verletzung von Nebenpflichten II. Pflichtverletzungen durch den Arbeitgeber 1. Nichterfüllung der Lohnzahlungspflicht 2. Annahmeverzug des Arbeitgebers Individualarbeitsrecht I

188 Nichterfüllung der Lohnzahlungspflicht
Klage auf Erfüllung → Lohnzahlungsklage Zurückbehaltungsrecht §§ 320, 273 BGB Schadensersatzanspruch: Vertraglicher Schadensersatzanspruch des AN aus § 280 Abs. 1 BGB → zu vertretende Pflichtverletzung des AG Das „Vertretenmüssen“ des AG wird nach der allgemeinen Regel des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet § 619 a BGB greift nur für den Fall der Arbeitnehmer- nicht der Arbeitgeberhaftung. Individualarbeitsrecht I

189 Individualarbeitsrecht I
Annahmeverzug des AG § 615 BGB als Ausnahme zu 326 Abs. 2 BGB Voraussetzungen gemäß §§ 293 ff BGB (1) Leistungsangebot des AN (2) Möglichkeit der Leistung (AN muss leistungsfähig und leistungswillig sein) (3) Nichtannahme der Leistung durch den AG Individualarbeitsrecht I

190 Individualarbeitsrecht I
Leistungsangebot § 293 BGB: Angebot des Schuldners (Arbeitnehmer) Muss grundsätzlich nach § 294 BGB ein tatsächliches Angebot sein = AN muss seine Arbeitskraft In eigener Person (§ 613 BGB) Zur rechten Zeit Am rechten Ort In der rechten Art und Weise anbieten Individualarbeitsrecht I

191 Individualarbeitsrecht I
Leistungsangebot § 295 BGB: Nur wörtliches Angebot, wenn - Wenn AG eine Mitwirkungshandlung vorzunehmen hat - Wenn AG ausdrücklich oder konkludent zu verstehen gegeben hat, er werde die Arbeitsleistung nicht annehmen § 296 BGB: Die dem AG obliegende Zuweisung von Arbeit ist eine kalendermäßig bestimmte Mitwirkungshandlung Individualarbeitsrecht I

192 Möglichkeit der Leistung
§ 297 BGB Leistungsunwilligkeit oder Leistungsunfähigkeit des AN schließt Annahmeverzug aus (Arbeitsunfähigkeit des AN!) Individualarbeitsrecht I

193 AG darf Leistung nicht annehmen
Nichtannahme = jedes Verhalten, das den Erfüllungseintritt verhindert. Ein Verschuldend des Arbeitgebers ist nicht erforderlich Individualarbeitsrecht I

194 Rechtsfolgen des Annahmeverzugs
AN behält Lohnanspruch AN muss sich Ersparnisse anrechnen lassen, sowie Zwischenverdienst und den böswillig unterlassenen Zwischenverdienst Achtung: Findet das KSchG Anwendung, so verdrängt § 11 KSchG den § 615 BGB → Danach muss AN sich nicht anrechnen lassen, was er Erspart hat! Individualarbeitsrecht I

195 Anspruch auf Annahmeverzugslohn z.B. bei unwirksamer Kündigung
AGL= §§ 611 Abs. 1, 615 BGB Bestehendes Arbeitsverhältnis? (+), denn durch unwirksame Kündigung wird AV nicht beendet (2) Annahmeverzug des AG? §§ 293 ff BGB Erfüllbarer Anspruch des AG Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft § 297 BGB Angebot des Schuldners (§ 293 BGB), BAG: bei unberechtigter Kündigung: § 296 BGB Keine Annahme des Arbeitgebers § 293 BGB? Individualarbeitsrecht I

196 Lehre vom Betriebs- oder Wirtschaftsrisiko
Grundsätzlich trägt AG das Betriebs- und Wirtschaftsrisiko, d.h. dass der AG den Lohn auch dann zahlen muss, wenn er die Belegschaft ohne sein Verschulden aus betriebstechnischen Gründen nicht beschäftigen kann (Betriebsrisiko) oder wenn die Fortsetzung des Betriebes wegen Auftrags- oder Absatzmangels wirtschaftlich sinnlos wird (Wirtschaftsrisiko), denn AG leitet den Betrieb AG trägt das wirtschaftliche Risiko AG steht der Gewinn zu Individualarbeitsrecht I

197 Individualarbeitsrecht I
Arbeitskampfrisiko → bei streikbedingten Lohnausfällen erhalten keinen Lohn Die nicht streikenden AN die durch den Streik beschäftigungslos sind und dem bestreikten Betrieb oder einem anderen Betrieb der gleichen Branche innerhalb des umkämpften Tarifgebietes angehören. Darüber hinaus verlieren AN, die wegen des Arbeitskampfes nicht beschäftigt werden können, ihren Lohnanspruch nur, wenn dies zur Wahrung der Kampfparität erforderlich ist. Fernwirkungen! Individualarbeitsrecht I

198 Verletzung von Nebenpflichten
Hier gilt Entsprechendes für Verletzung von Nebenpflichten des AN! Individualarbeitsrecht I

199 § 9 Besonderheiten der Haftung im Arbeitsverhältnis
I. Haftung des Arbeitnehmers 1.Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber 2.Haftung des Arbeitnehmers gegenüber Dritten II. Haftung des Arbeitgebers Individualarbeitsrecht I

200 Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber
→ also Fehler wie sie jedem passieren können und passieren führen zu enormen Schäden! → AN ist bei großen Schäden leicht bis an sein Lebensende ruiniert. → AG hat Möglichkeiten Risiko zu versichern. Früher: sog. gefahrgeneigte Tätigkeit Heute: Grundsätze über die Beschränkung der AN-Haftung Individualarbeitsrecht I

201 Grundsätze über die Beschränkung der AN-Haftung
→ bei allen Arbeiten, die durch den Betrieb veranlasst sind → und die aufgrund eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden → die Grundsätze über die Beschränkung der AN-Haftung gelten Betrieblich veranlasst = Solche Tätigkeiten des AN, die ihm arbeitsvertraglich übertragen worden sind oder die er im Interesse des AG für den Betrieb ausführt oder die in nahem Zusammenhang mit dem Betrieb und seinem betrieblichen Wirkungskreis stehen Individualarbeitsrecht I

202 Abwägungsergebnis in entsprechender Anwendung des § 254 BGB
Bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz haftet AN in aller Regel für den gesamten Schaden (Unbilligkeit im Einzelfall) Bei leichtester Fahrlässigkeit haftet AN nicht Bei normaler Fahrlässigkeit wird in aller Regel Schaden zwischen AN und AG quotal verteilt, wobei Gesamtumstände von Schadensanlass und Schadensfolgen nach Billigkeitsgrundsätzen und Zumutbarkeitserwägungen gegeneinander abzuwägen sind Individualarbeitsrecht I

203 Haftung des AN ggüber Dritten
Privilegierung nur im Verhältnis zum AG, nicht zu unbeteiligten Dritten ABER: Innerbetrieblicher Schadensausgleich: Freistellung oder Regress nach den besprochenen Grundsätzen Individualarbeitsrecht I

204 Haftung des Arbeitgebers
Haftung des Unternehmers gegenüber seinen Beschäftigten sowie die Haftung der Arbeitskollegen untereinander für Personenschäden nach §§ SGB VII weitgehend ausgeschlossen Bezüglich der Haftung des AG gelten Sonderregeln, heute § 104 SGB VII Voraussetzungen: Versicherter (der gesetzlichen Unfallversicherung) ist für Unternehmen tätig. Versicherungsfall = Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 7 und § 8) AG muss Personenschaden des Versicherten verursacht haben. AG darf Arbeitsunfall nicht vorsätzlich herbeigeführt haben Arbeitsunfall darf nicht bei Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten sein Individualarbeitsrecht I

205 § 10 Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Die Kündigung Der Aufhebungsvertrag Zeitablauf Tod des Arbeitnehmers Pflichten anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Individualarbeitsrecht I

206 Ordentliche Kündigung
Kommt in Betracht zur Auflösung von Arbeitsverhältnissen, die auf unbestimmte Zeit eingegangen sind Bei befristeten AV ist die ordentliche Kündigung möglich, sofern Parteien ein Recht zur ordentlichen Kündigung ausdrücklich vereinbart haben Individualarbeitsrecht I

207 Individualarbeitsrecht I
Kündigungserklärung Kündigung = Empfangsbedürftige Willenserklärung eines Vertragspartners. §§ 104 ff BGB Aus Kündigungserklärung muss für Empfänger eindeutig hervorgehen, dass AV zu einem bestimmten Zeitpunkt beendet werden soll, das Wort „Kündigung“ ist nicht erforderlich Individualarbeitsrecht I

208 Bedingungsfeindlichkeit
Kündigung grundsätzlich bedingungsfeindlich Rechtssicherheit Ausnahmen: Potestativbedingung Rechtsbedingung Individualarbeitsrecht I

209 Individualarbeitsrecht I
Kündigungserklärung § 623 BGB: Schriftform § 130 BGB: Zugang § 174 BGB Kündigungsgrund muss grds. nicht angegeben werden. Bei außerordentlicher Kündigung auf Verlangen (§ 626 Abs. 2 Satz 3 BGB) Individualarbeitsrecht I

210 Nachschieben von Kündigungsgründen
Kann Kündigung auf solche Gründe gestützt werden, die erst nach Ausspruch der Kündigung entstanden sind → nein, solche Gründe können die ausgesprochene Kündigung nicht rechtfertigen vor Ausspruch der Kündigung entstanden sind, dem AG aber erst nach Kündigung bekannt geworden sind → ja, da Angabe der Kündigungsgründe nicht Wirksamkeitsvoraussetzung der Kündigung, kann der Kündigende auf solche Gründe zurückgreifen, die bei Zugang der Kündigung schon bestanden, ihm aber noch nicht bekannt waren. ACHTUNG BR! Individualarbeitsrecht I

211 Individualarbeitsrecht I
Kündigungsfristen = Zeitspanne, die mindestens zwischen dem Zugang der Kündigungserklärung und dem Zeitpunkt der in Aussicht genommenen Beendigung liegen muss Gesetzliche Kündigungsfristen § 622 BGB Vereinbarte Kündigungfristen ACHTUNG: Verkürzung der Kündigungsfristen ist grundsätzlich nur in Tarifverträgen zulässig (§ 622 Abs. 4 BGB) Individualarbeitsrecht I

212 Kündigung vor Arbeitsantritt
Kündigungsfrist - § 622 Abs. 1 – 4 Wochen zum Monatsende, d.h. Kündigung würde zum wirksam. Problem: Beginnt die Kündigungsfrist schon vor Arbeitsaufnahme zu laufen? Es kommt auf die Vereinbarung der Parteien an. BAG: Ist nichts vereinbart, Umstände des Einzelfalls. Richtig, z.B. Brox: Ist nichts vereinbart, beginnt die Kündigungsfrist mit Zugang der Kündigung Individualarbeitsrecht I

213 Individualarbeitsrecht I
Die Kündigung I. Ordentliche Kündigung Kündigungserklärung Kündigungsgrund Kündigungsfristen Anhörung des Betriebsrats Prüfungsschema Individualarbeitsrecht I

214 Individualarbeitsrecht I
Anhörung des BR § 102 BetrVG – Kündigung ohne vorherige Anhörung des Betriebsrats ist nichtig Betroffene Person Ihre Merkmale (Sozialdaten, z.B. Schwerbehinderung) Art der Kündigung (betriebsbedingt, verhaltensbedingt, personenbedingt, fristlos, etc.) Kündigungstermin Kündigungsfrist Kündigungsgründe 1 Woche Überlegungsfrist, sonst gilt die Zustimmung als erteilt (§ 102 Abs. 2 BetrVG), bei außerordentlicher Kündigung 3 Tage (keine Zustimmungsfiktion!) Individualarbeitsrecht I

215 Wirkung des Widerspruchs des BR
Widerspruch des BR hindert AG nicht an Kündigung Nur Nichtanhörung macht Kündigung unwirksam! Aber: Weiterbeschäftigungsanspruch des AN (§ 102 Abs. 5 BetrVG) Individualarbeitsrecht I

216 Prüfungsschema ordentliche Kündigung
1. Ordnungsgemäße Kündigungserklärung - Form (§ 623 BGB) - Vollmacht - Bedingung 2. Ausschluss der ordentlichen Kündigung - Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Individualvereinbarung - Befristung - Sonderkündigungsschutz (z.B. Betriebsratsmitglied, Wahlausschussmitglied etc.) 3. Zustimmungsbedürftigkeit der Kündigung - § 9 Abs. 3 MuSchG (Schwangere) - § 85 SGB IX (Schwerbehinderte) Individualarbeitsrecht I

217 Individualarbeitsrecht I
4. Anhörung des Betriebsrates (§ 102 Abs. 1 BetrVG) 5. Anzeigebedürftigkeit - Massenentlassung im Sinne von § 17 Abs. 1 KSchG 6. Einhalten der Klagefrist des § 4 S. 1, 7 KSchG 7. Anwendbarkeit des KSchG (§§ 1 Abs. 1, 23 Abs. 1) 8. Soziale Rechtfertigung (§ 1 Abs. 1 KSchG) a. dringende betriebliche Erfordernisse oder (siehe Prüfungsschema betriebsbedingte Kündigung ) b. Gründe in der Person des Arbeitnehmers oder (siehe Prüfungsschema personenbedingte Kündigung ) c. Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers (siehe Prüfungsschema verhaltensbedingte Kündigung) 9. Einhalten der Kündigungsfrist (§ 622 BGB) Individualarbeitsrecht I

218 Ordnungsgemäße Kündigungserklärung
Etwa: Kündigung unwirksam, weil mit unzulässiger Bedingung versehen Ein Formerfordernis ist nicht erfüllt Person, die kündigt, legt keine Vollmacht vor und AN widerspricht unverzüglich der Kündigung Siehe oben!!! Individualarbeitsrecht I

219 Ausschluss der ordentlichen Kündigung
Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Individualvereinbarung Befristung Sonderkündigungsschutz, z.B. Nach Ablauf der Probezeit kann Ausbildungsverhältnis vom AG nicht ordentlich gekündigt werden (§ 22 Abs. 2 BBiG) Mitglieder von Betriebsvertretungen können nicht ordentlich gekündigt werden (§ 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG) Individualarbeitsrecht I

220 Zustimmungsbedürftigkeit
§ 9 Abs. 1 MuSchG: Kündigung während der Schwangerschaft und bis 4 Monate nach Entbindung grundsätzlich unzulässig Ausnahmsweise kann für Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde Kündigung für zulässig erklären (§ 9 Abs. 3 MuSchG) seit : § 5 Abs. 1 Pflegezeitgesetz: grds. keine Kündigung § 5 Abs. 2 Pflegezeitgesetz: Oberste Landesbehörde für Arbeitsschutz oder die von ihr bestimmte kann Kündigung für zulässig erklären. Kündigung eines anerkannt Schwerbehinderten bedarf der Zustimmung des Integrationsamtes (§ 85 SGB IX) Individualarbeitsrecht I

221 Anhörungsbedürftigkeit
§ 102 BetrVG Siehe oben! Individualarbeitsrecht I

222 Anzeigebedürftigkeit
§ 17 Abs. 1 KSchG: Massenentlassungen müssen vorher beim Arbeitsamt angezeigt werden Werden Entlassungen, die anzuzeigen sind, nicht beim Arbeitsamt angezeigt, so sind sie, wenn AN sich darauf beruft, unwirksam (vgl. § 18 Abs. 1 KSchG) Individualarbeitsrecht I

223 Klagefrist eingehalten
§ 4 KSchG – AN müssen binnen drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung geltend machen, dass die Kündigung unwirksam ist § 7 KSchG – sonst gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam Sonderproblem: Zugang im Urlaub und nachträgliche Klagezulassung!!! Individualarbeitsrecht I

224 Anwendbarkeit des KSchG
AV länger als 6 Monate (§ 1 KSchG) In der Regel mehr als 10 AN (§ 23 KSchG) Teilzeitbeschäftigte werden anteilig berücksichtigt! Individualarbeitsrecht I

225 Soziale Rechtfertigung der Kündigung
§ 1 Abs. 2 KSchG – sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Dringende betriebliche Erfordernisse (betriebsbedingte Kündigung) oder Gründe in der Person des AN (personenbedingte Kündigung) oder Gründe im Verhalten des AN (verhaltensbedingte Kündigung) bedingt ist. Individualarbeitsrecht I

226 Individualarbeitsrecht I
Kündigungsfrist Wenn nichts in Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag, dann gilt § 622 BGB Wird die Kündigung mit einer kürzeren als der erforderlichen Frist ausgesprochen, wirkt sie zum nächst zulässigen Termin (Umdeutung) Individualarbeitsrecht I

227 Die außerordentliche Kündigung
= vorzeitige Kündigung aus wichtigem Grund, die jedem Vertragspartner zusteht und bei der Kündigungsfrist nicht eingehalten zu werden braucht sie kann nicht ausgeschlossen werden meist fristlos (hiermit kündigen wir AN mit sofortiger Wirkung) kann allerdings auch mit Frist, sog. Auslauffrist, erfolgen. Individualarbeitsrecht I

228 Prüfungsschema außerordentliche Kündigung
1. Ordnungsgemäße Kündigungserklärung - Form (§ 623 BGB) - Vollmacht - Bedingung 2. Zustimmungsbedürftigkeit der Kündigung - § 9 Abs. 3 MuSchG (Schwangere) - § 85 SGB IX (Schwerbehinderte) - § 103 BetrVG 3. Anhörung des Betriebsrates (§ 102 Abs. 1 BetrVG) Individualarbeitsrecht I

229 Individualarbeitsrecht I
4. Einhalten der Klagefrist gem. §§ 13 Abs. 1 S. 2, 4 S. 1, 7 KSchG 5. Vorliegen eines wichtigen Grundes gem. § 626 Abs. 1 BGB a) Einhalten der Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB b) 1. Stufe: Vorliegen eines bestimmten Sachverhaltes, der ohne die besonderen Umstände des Einzelfalles an sich geeignet ist, einen wichtigen Grund darzustellen Individualarbeitsrecht I

230 Individualarbeitsrecht I
c) 2. Stufe: Ist bei Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles und der Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die konkrete Kündigung gerechtfertigt und somit verhältnismäßig? → ultima ratio → Interessenabwägung 6. Umdeutung gem. § 140 BGB Individualarbeitsrecht I

231 Individualarbeitsrecht I
Wichtiger Grund § 626 BGB Jeder Vertragsteil kann AN fristlos aus wichtigem Grund kündigen wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden – unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des AV bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung des AV nicht zugemutet werden kann Individualarbeitsrecht I

232 Klagefrist eingehalten?
ACHTUNG Falle! Obwohl die im Kündigungsschutz geregelten Kündigungsgründe (§ 1 KSchG) nur für die ordentliche Kündigung gelten, sind einige Verfahrensvorschriften auch bei der fristlosen Kündigung des AG zu beachten §§ 13 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 1 KSchG AN muss binnen 3 Wochen nach Zugang der Kündigung die Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung geltend machen Individualarbeitsrecht I

233 Kündigungserklärungsfrist § 626 Abs. 2 BGB
Zwei Wochen beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigende Kenntnis von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen erlangt Sind zur Aufklärung Maßnahmen erforderlich, müssen sie mit gebotener Eile durchgeführt werden und können die Frist hemmen, wenn dem AN Frist zur Stellungnahme gegeben wird und keine pflichtwidrige Verzögerung vorliegt Individualarbeitsrecht I

234 Sonderfall Dauertatbestände
→ Treten fortlaufend neue Tatsachen ein, die für Kündigung maßgeblich sind (z.B. unentschuldigtes Fehlen) → oder liegt ein noch nicht abgeschlossener länger währender Zustand vor (z.B. Dauererkrankung), dann ist ein sog. Dauertatbestand gegeben → Frist beginnt mit dem letzten Vorfall, den ein weiteres und letztes Glied in der Kette der Ereignisse bildet, die zum Anlass genommen werden für die Kündigung Individualarbeitsrecht I

235 Verzicht oder Verzeihung
Die außerordentliche Kündigung ist ausgeschlossen, → wenn der Kündigungsberechtigte auf sein Kündigungsrecht verzichtet → wenn der andere Teil seine Verfehlung verzeiht Individualarbeitsrecht I

236 Individualarbeitsrecht I
Umdeutung § 140 BGB Eine unberechtigte außerordentliche Kündigung kann in eine ordentliche Kündigung zum nächstzulässigen Termin umgedeutet werden (§ 140 BGB). Voraussetzung: Ordentliche Kündigung entsprach dem mutmaßlichen Willen des Kündigenden Dieser Wille war dem Gekündigten erkennbar. In der Regel enthält Erklärung der außerordentlichen Kündigung den Willen, AV zum nächst zulässigen Termin zu beenden. Ordentliche Kündigung wirksam ACHTUNG: BR muss zur ordentlichen Kündigung (ggf. vorsorglich) angehört worden sein oder zugestimmt haben! Individualarbeitsrecht I

237 Prüfung des wichtigen Grundes
Erster Schritt: Ist ein bestimmter Sachverhalt ohne die besonderen Umstände des Einzelfalls an sich geeignet, einen wichtigen Grund darzustellen Zweiter Schritt: Ist bei Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und der Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die konkrete Kündigung gerechtfertigt und somit verhältnismäßig Individualarbeitsrecht I

238 Der Aufhebungsvertrag
zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande, die den Inhalt haben, das Vertragsverhältnis aufzuheben Für den Aufhebungsvertrag gibt es keine besonderen Schutzvorschriften, da der Vertrag nicht gegen den Willen des AN geschlossen werden kann. Ausnahme: Der Aufhebungsvertrag muss schriftlich geschlossen werden (§ 623 BGB) Aufklärungspflicht des AG? Individualarbeitsrecht I

239 Zeitablauf befristete Verträge
Arbeitsverträge können grundsätzlich auch befristet abgeschlossen werden (§ 14 TzBfG) Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es der Kündigung bedarf, automatisch mit Zeitablauf oder durch Eintritt des Ereignisses, bis zu welchem es abgeschlossen ist Um der Umgehung des Kündigungsschutzes entgegenzuwirken, muss für die Zulässigkeit der Befristung ein sachlicher Grund vorliegen (§ 14 Abs. 1 TzBfG); Ausnahme: § 14 Abs. 2 TzBfG Individualarbeitsrecht I

240 Rechtsfolgen des Fehlens eines sachlichen Grundes
Fehlt ein sachlicher Grund, gilt AV als auf unbestimmte Zeit eingegangen (§ 16 TzBfG) Ist die Befristung unzulässig, tritt an die Stelle des befristeten ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, auf das die Kündigungsschutzbestimmungen anzuwenden sind Individualarbeitsrecht I

241 Individualarbeitsrecht I
Sachlicher Grund § 14 Abs. 1 TzBfG Nicht abschließend („insbesondere“)! Achtung Kettenarbeitsverträge! Individualarbeitsrecht I

242 Individualarbeitsrecht I
Form § 14 Abs. 4 TzBfG Schriftform! Individualarbeitsrecht I

243 Individualarbeitsrecht I
Erleichterte Zulassung befristeter Arbeitsverträge nach § 14 Abs. 2, 2a, 3 TzBfG Gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG ist es zulässig, auch ohne sachlichen Grund, die Befristung eines Arbeitsvertrages bis zur Dauer von 2 Jahren zulässig Achtung: Zuvor-Beschäftigung! Individualarbeitsrecht I

244 Individualarbeitsrecht I
Tod des Arbeitnehmers durch ihn wird das AV beendet Das folgt daraus, dass Arbeitsleistung im Zweifel in Person zu erbringen ist (§ 613 BGB) Individualarbeitsrecht I

245 § 10 Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Die Kündigung Der Aufhebungsvertrag Zeitablauf Tod des Arbeitnehmers Pflichten anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Individualarbeitsrecht I

246 Pflichten bei Beendigung
Pflichten des Arbeitgebers Gewährung von Freizeit zur Stellensuche (§ 629 BGB) Erteilung eines Zeugnisses 2. Pflichten des Arbeitnehmers Verschwiegenheitspflicht Einhaltung von Wettbewerbsverboten Individualarbeitsrecht I

247 Individualarbeitsrecht I
§ 11 Kündigungsschutz I. Geltungsbereich des KSchG II. Soziale Rechtfertigung der ordentlichen Kündigung III. Geltendmachung der Unwirksamkeit der ordentlichen Kündigung Individualarbeitsrecht I

248 Geltungsbereich des KSchG
§ 23 Abs. 1 KSchG: Betrieb mit mindestens 10,25 AN → ist diese Regelung verfassungsgemäß? § 1 KSchG: AN muss bei Zugang der Kündigungserklärung länger als 6 Monate im selben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung beschäftigt sein Individualarbeitsrecht I

249 Soziale Rechtfertigung der ordentlichen Kündigung
§ 1 Abs. 2 KSchG nennt drei Gründe, die die Kündigung sozial rechtfertigen können → dringende betriebliche Erfordernisse (betriebsbedingte Kündigung) → Gründe in der Person des AN (personenbedingte Kündigung) → Gründe im Verhalten des AN (verhaltensbedingte Kündigung) Individualarbeitsrecht I

250 Prüfungsschema zur personenbedingten Kündigung
1. Negative (Gesundheits-) Prognose 2. Betriebliche Beeinträchtigung 3. Keine vorrangigen milderen Mittel 4. Interessenabwägung Individualarbeitsrecht I

251 Prüfungsschema zur verhaltensbedingten Kündigung
1. Vertragsverletzung 2. Abmahnung 3. Negative Prognose 4. Keine vorrangigen milderen Mittel 5. Interessenabwägung Individualarbeitsrecht I

252 Prüfungsschema zur betriebsbedingten Kündigung
1. Außer- oder innerbetriebliche Kündigungsursache 2. Vorliegen einer unternehmerischen Entscheidung 3. Kausaler Wegfall des Arbeitsplatzes 4. Keine vorrangigen milderen Mittel 5. Ordnungsgemäße Sozialauswahl Individualarbeitsrecht I

253 Geltendmachung der Unwirksamkeit der ordentlichen Kündigung
Kündigungsschutzklage Weiterbeschäftigungsanspruch → § 102 Abs. 5 BetrVG → wenn Kündigung offensichtlich unwirksam ist. → solange ein der Kündigungsschutzklage stattgebendes Urteil noch Bestand hat Individualarbeitsrecht I

254 Individualarbeitsrecht I
Auflösungsantrag Stellt Gericht fest, dass die Kündigung das AV nicht aufgelöst hat, kann es auf Antrag das AV auflösen und AG zur Zahlung einer angemessenen Abfindung verurteilen. → AN muss dartun, dass ihm die Fortsetzung nicht zumutbar ist. → AG muss dartun, dass betriebliche Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen AG und AN nicht erwarten lassen (§ 9 Abs. 1 KSchG) Individualarbeitsrecht I

255 § 5 KSchG nachträgliche Klagezulassung
Antrag (nicht förmlich, aber allein Erhebung der Kündigungsschutzklage genügt nicht) Innerhalb der Frist (2 Wochen ab Behebung des Hindernisses) trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert , die Klage innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist des § 4 S. 1 KSchG zu erheben Individualarbeitsrecht I

256 Zugang der Kündigung während des Urlaubs
BAG früher: Kündigung geht erst mit Rückkehr aus dem Urlaub zu Heute: Zugang auch während des Urlaubs möglich, da § 130 BGB objektive Vorschrift. Auf subjektive Kenntnis kommt es nicht an! Auch nicht treuwidrig, denn Arbeitgeber muss seinerseits Fristen einhalten (etwa § 626 Abs. 2 BGB). Individualarbeitsrecht I

257 Individualarbeitsrecht I
ENDE! Vielen Dank! Individualarbeitsrecht I


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