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Unterrichtswesen in der Deutschsprachigen Gemeinschaft Dienstrecht

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Präsentation zum Thema: "Unterrichtswesen in der Deutschsprachigen Gemeinschaft Dienstrecht"—  Präsentation transkript:

1 Unterrichtswesen in der Deutschsprachigen Gemeinschaft Dienstrecht
11/2014

2 Zahlen und Fakten 11/2014

3 Schülerverteilung in der DG auf die verschiedenen Schulebenen im
Schuljahr 11/2014

4 Verteilung der Vor-, Primar-, Förder-, Sekundar-, Teilzeit- und Hochschüler auf die Netze in der Deutschsprachigen Gemeinschaft 11/2014

5 Personal im Unterrichtswesen ca. 2250 Personalmitglieder
11/2014

6 Aufgaben des Fachbereichs Unterrichtspersonal
11/2014

7 Der Fachbereich Unterrichtspersonal nimmt folgende Aufgaben wahr:
Festlegung und Auszahlung der Gehälter aller im Unterrichtswesen beschäftigter Personalmitglieder allgemeine Beratung und Betreuung der Schulverantwortlichen und der Personalmitglieder in dienst- und besoldungsrechtlichen Fragen (Laufbahnberatung); Beratung des Unterrichtsministers bei der Ausarbeitung dienstrechtlicher Reformen; Erstellen von Gesetzestexten; Kontrollaufgaben (z.B. Stundenkapitalkontrolle); Vorbereitung der Pensionsakten. -          Die Aufteilung Belgiens in vier Sprachgebiete wird in der Verfassung festgeschrieben. -          Es werden drei Kulturgemeinschaften (die deutsche, die französische und die niederländische Kulturgemeinschaft) geschaffen. -          Es werden drei Kulturräte geschaffen; der Rat der deutschen Kulturgemeinschaft erhält jedoch nur begrenzte Befugnisse in kulturellen Angelegenheiten 11/2014

8 Personalkategorien Ämter Befähigungsnachweise
11/2014

9 Personalkategorien Direktionspersonal Lehrpersonal
Schulleiter, Unterdirektoren, Fachbereichsleiter, Schulinspektoren, Werkstattleiter Lehrpersonal Dozenten und Lehrer, Lehrer-Mediothekar Erziehungshilfspersonal Aufseher-Erzieher Paramedizinisches Personal Logopäden, Kinesitherapeuten, Ergotherapeuten, Kinderpfleger, paramedizinische Assistenten Sozialpsychologisches Personal Sozialassistenten, psycho-soziale Begleiter, schulpsychologische Berater Verwaltungspersonal Kommis, administrative Koordinatoren, Verwaltungssekretäre, Korrespondent-Buchhalter 11/2014

10 Ämter Anwerbungs-, Auswahl- und Beförderungsämter
Sekundar- und Hochschulwesen: AK, TK, TBK, BP Lehrpersonal Kindergärtner Primarschullehrer Lehrer für AK Geschichte US Sekundar Lehrer für AK Geschichte OS Sekundar Lehrer für TK Holz US Sekundar Lehrer für BP Holz US Sekundar Lehrer-Mediothekar Erziehungshilfspersonal Aufseher-Erzieher Paramedizinisches Personal Logopäde Kinesitherapeut

11 Befähigungsnachweise (Titel)
Erforderliche Befähigungsnachweise Für ausreichend erachtete Befähigungsnachweise (der Gruppe A) Abweichung 11/2014

12 Statut 11/2014

13 Statute Gemeinschaftsunterrichtswesen (GUW)
Königlicher Erlass vom 22. März 1969 (Direktions-, Lehr-, Erziehungshilfspersonal, paramedizinisches und sozialpsychologisches Personal) Königlicher Erlass vom 25. Oktober 1971 (Religionslehrer) Königlicher Erlass vom 27. Juli 1979 (PMS) Königlicher Erlass vom 29. August 1966 (Verwaltungspersonal) Freies subventioniertes Unterrichtswesen (FSU) Dekret vom 14. Dezember 1998 Offizielles subventioniertes Unterrichtswesen (OSU) Dekret vom 29. März 2004 Autonome Hochschule in der DG (AHS) Dekret vom 27. Juni 2005 11/2014

14 Statut Inhalte Pflichten des Personalmitglieds Unvereinbarkeiten
Zugang zu den Ämtern (Anwerbungs-, Auswahl- und Beförderungsämter) Zeitweilige Bezeichnung/Einstellung Definitive Ernennung/Einstellung Versetzung Kündigungsmodalitäten Beurteilung/Bewertung Disziplinarordnung (Zurechtweisung, Verweis, Gehaltskürzung, vorübergehende Amtsenthebung, Versetzung in den nichtaktiven Dienst, Entlassung von Amts wegen) Dienststellungen (aktiver Dienst, nichtaktiver Dienst, Zurdispositionstellung) Funktionsweise der Einspruchskammer 11/2014

15 Anwerbungsverfahren 11/2014

16 Anwerbungsverfahren Bewerbung
Persönliches Vorsprechen in einer Schule ist nicht verboten! Flexibilität ist gefragt! GUW: Veröffentlichung eines Bewerbungsaufrufs zwischen dem 1. und 20. April auf dem Bildungsserver ( Bewerbung anhand eines Formulars (in den GUW-Schulen und im MDG erhältlich) Einreichen der Bewerbung per Einschreiben (Frist: siehe Aufruf) FSU: Einreichen der Bewerbung (Angabe des/der Ämter, Diplom, ggf. Dienstbescheinigungen) bis spätestens 31. Mai per Einschreiben oder gegen Empfangsbestätigung 11/2014

17 Anwerbungsverfahren OSU:
- Ausfüllen des Bewerbungsformulars (prinzipiell gleich für alle Gemeinden), erhältlich auf den meisten Internetseiten der Gemeinden oder bei den Gemeinden selbst - Bewerbungen pro Gemeinde (nicht pro Schule) - Begleitschreiben mit Motivation, vernünftige Präsentation... sind hilfreich 11/2014 17

18 Anwerbungsverfahren Klassierung der Bewerber Gruppe 1 Gruppe 2:
Personalmitglieder, die sich bereits im Vorrang befinden Gruppe 2: Personalmitglieder, die die Bezeichnungsbedingungen erfüllen 11/2014

19 Anwerbungsverfahren Bezeichnungsbedingungen 1. Nationalität:
a) Bürger der EU oder Familienangehöriger eines Unionsbürgers sein; die Regierung kann eine Abweichung von dieser Bedingung gewähren; b) den Status als langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger laut den Bestimmungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 besitzen; c) die Rechtsstellung als Flüchtling oder den subsidiären Schutzstatus laut den Bestimmungen desselben Gesetzes vom 15. Dezember 1980 besitzen; d) den Aufenthaltstitel in Anwendung der Artikel 61/2 bis 61/5 desselben Gesetzes vom 15. Dezember 1980 besitzen; 2. ein Verhalten haben, das den Anforderungen des Amtes entspricht; 3. die bürgerlichen und politischen Rechte besitzen; 4. den Milizgesetzen genügt haben; 11/2014

20 Anwerbungsverfahren Bezeichnungsbedingungen
5. Inhaber eines erforderlichen oder für ausreichend erachteten Befähigungsnachweises sein, der dem zu vergebenden Amt entspricht, ODER in 3 Schuljahren eine Abweichung für das zu vergebende Amt erhalten haben, wobei folgende Bedingungen zu erfüllen sind: a) zwischen der ersten und der dritten Abweichung liegen nicht mehr als fünf Schuljahre; b) jede der drei Abweichungen erstreckt sich über einen Mindestzeitraum von 15 Wochen, der, was die dritte Abweichung betrifft, spätestens am 30. April endet; c) der Beurteilungsbericht, der sich auf die dritte Abweichung bezieht, schließt mindestens mit dem Vermerk „ausreichend“; d) falls es sich um ein Mitglied des Direktions- und Lehrpersonals handelt: Erwerb einer Lehrbefähigung e) falls es sich um ein Mitglied des Lehrpersonals einer Förderschule handelt: Zusatzausbildung von min. 10 ECTS-Punkten im Bereich der Förder-, Heil- oder Orthopädagogik 11/2014

21 Anwerbungsverfahren Bezeichnungsbedingungen
6. Bei Amtsantritt muss ein höchstens sechs Monate vorher ausgestelltes ärztliches Attest vorliegen, aus dem hervorgeht, dass der Gesundheitszustand der Person weder die Gesundheit der Schüler noch die der anderen Personalmitglieder in Gefahr bringt; 7. den sprachlichen Anforderungen genügen (vgl. Dekret vom 19. April 2004 über die Vermittlung und den Gebrauch der Sprachen im Unterrichtswesen) 11/2014

22 Anwerbungsverfahren Vorrangsregel
1. Einreichen der Bewerbung in Form und Frist 2. Erfüllung der Bezeichnungsbedingungen 3. min. 720 Tage im betreffenden Amt beim Schulträger (600 Tage effektiv geleistet) 4. Letzter Beurteilungsbericht mindestens „ausreichend“ 5. In den letzten 5 Schuljahren beim betreffenden Schulträger im Dienst gewesen sein 11/2014

23 Anwerbungsverfahren Klassierung nach Titeln und Verdiensten
1. Beurteilungsberichte 2. Dienstalter beim Träger und/oder Dienstalter bei anderen Trägern bzw. weitere berufliche Erfahrung 3. Zusatzausbildungen (Anzahl, Dauer, Inhalt) 4. Weiterbildungen (Anzahl, Dauer, Inhalt) Der Schulträger trägt ebenfalls der notwendigen Kontinuität beim Schulpersonal Rechnung. 11/2014

24 Anwerbungsverfahren Zeitweilige Bezeichung/Einstellung
1. befristet 2. unbefristet (nur für Personalmitglieder im Vorrang und nur im Rahmen der verfügbaren Stellen) Vorteile einer zeitweiligen Bezeichnung/Einstellung auf unbestimmte Dauer 1. größere Arbeitsplatzsicherheit 2. keine Bewerbung für das betreffende Amt im kommenden Schuljahr erforderlich 3. mehr Urlaubsmöglichkeiten . 11/2014

25 Definitive Ernennung/Einstellung
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26 Ernennungsverfahren Bewerbung GUW: OSU: FSU:
Veröffentlichung eines Bewerbungsaufrufs in der zweiten Hälfte des Monats April auf dem Bildungsserver ( mit Angabe der zur Ernennung freigegebenen Stellen Einreichen der Bewerbung anhand eines Formulars per Einschreiben (Frist: siehe Aufruf) OSU: Veröffentlichung eines Bewerbungsaufrufs zwischen dem 10. und 30. April mit Angabe der zur Ernennung freigegebenen Stellen Einreichen der Bewerbung bis spätestens 31. Mai per Einschreiben oder gegen Empfangsbestätigung FSU: Aufruf im Laufe des 2. Trimesters (nach dem 1. Februar) Bewerbungsfrist: siehe Aufruf 11/2014

27 Ernennungsverfahren Ernennungsbedingungen 1. Nationalität:
a) Bürger der EU oder Familienangehöriger eines Unionsbürgers sein; die Regierung kann eine Abweichung von dieser Bedingung gewähren; b) den Status als langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger laut den Bestimmungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 besitzen; c) die Rechtsstellung als Flüchtling oder den subsidiären Schutzstatus laut den Bestimmungen desselben Gesetzes vom 15. Dezember 1980 besitzen; d) den Aufenthaltstitel in Anwendung der Artikel 61/2 bis 61/5 desselben Gesetzes vom 15. Dezember 1980 besitzen; 2. ein Verhalten haben, das den Anforderungen des Amtes entspricht; 3. die bürgerlichen und politischen Rechte besitzen; 4. den Milizgesetzen genügt haben; 11/2014

28 Ernennungsverfahren Ernennungsbedingungen
5. Inhaber eines erforderlichen oder für ausreichend erachteten Befähigungsnachweises sein, der dem zu vergebenden Amt entspricht, ODER in 3 Schuljahren eine Abweichung für das zu vergebende Amt erhalten haben, wobei folgende Bedingungen zu erfüllen sind: a) zwischen der ersten und der dritten Abweichung liegen nicht mehr als fünf Schuljahre; b) jede der drei Abweichungen erstreckt sich über einen Mindestzeitraum von 15 Wochen, der, was die dritte Abweichung betrifft, spätestens am 30. April endet; c) der Beurteilungsbericht, der sich auf die dritte Abweichung bezieht, schließt mindestens mit dem Vermerk „ausreichend“; d) falls es sich um ein Mitglied des Direktions- und Lehrpersonals handelt: Erwerb einer Lehrbefähigung e) falls es sich um ein Mitglied des Lehrpersonals einer Förderschule handelt: Zusatzausbildung von min. 10 ECTS-Punkten im Bereich der Förder-, Heil- oder Orthopädagogik 11/2014

29 Ernennungsverfahren Ernennungsbedingungen
6. Vorlage eines ärztlichen Attests, aus dem hervorgeht, dass der Gesundheitszustand der Person weder die Gesundheit der Schüler noch die der anderen Personalmitglieder in Gefahr bringt 7. den sprachlichen Anforderungen genügen (vgl. Dekret vom 19. April 2004 über die Vermittlung und den Gebrauch der Sprachen im Unterrichtswesen) 8. min. 720 Tage beim Schulträger im betreffenden Amt (600 Tage effektiv) 9. min. « ausreichend » im letzten Beurteilungsbericht 10. das Amt als Hauptamt ausüben 11. Bewerbung in Form und Frist einreichen 11/2014

30 Ernennungsverfahren Klassierung nach Titeln und Verdiensten
1. Beurteilungsberichte 2. Dienstalter beim Träger und/oder Dienstalter bei anderen Trägern bzw. weitere berufliche Erfahrung 3. Zusatzausbildungen (Anzahl, Dauer, Inhalt) 4. Weiterbildungen (Anzahl, Dauer, Inhalt) Der Schulträger trägt ebenfalls der notwendigen Kontinuität beim Schulpersonal Rechnung. Ernennung zum 1. Oktober des Schuljahres 11/2014

31 Beurteilung/Bewertung Vorzeitige Entlassung
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32 Beurteilung/Bewertung
Zeitweilige Personalmitglieder mit befristeter Bezeichnung, die sich noch nicht im Vorrang befinden  Jährliche Beurteilung durch den Schulleiter und evtl. der Schulinspektion Zeitweilige Personalmitglieder mit befristeter Bezeichnung, die sich im Vorrang befinden Beurteilung jedes zweite Schuljahr durch den Schulleiter und evtl. der Schulinspektion Falls Vermerk « mangelhaft » oder « ungenügend »  Verlust des Vorrangs Zeitweilige Personalmitglieder mit unbefristeter Bezeichnung  Beurteilung min. jedes dritte Schuljahr durch den Schulleiter und evtl.der Schulinspektion Falls Vermerk « mangelhaft » oder « ungenügend »  neue Beurteilung im darauffolgenden Jahr. Falls das PM dann den Vermerk « ungenügend » erhält  Entlassung Definitive Personalmitglieder  Bewertung durch den Schulleiter und ggf. der Schulinspektion Falls Vermerk « ungenügend »  neue Bewertung im darauffolgenden Schuljahr Falls Vermerk « ungenügend » innerhalb von 2 aufeinanderfolgenden Schuljahren  Entlassung 11/2014

33 Beurteilung/Bewertung
Ein PM kann seine Beurteilung schriftlich beim Schulleiter anfragen Prüfung, inwieweit, das PM den vorgeschriebenen Auftrag bzw. die ihm auferlegten Pflichten erfüllt (Fähigkeit, Leistungen und Einsatz des PM für die Schule) Vermerke: sehr gut – gut – ausreichend – mangelhaft – ungenügend Frist: 30. April Das PM gibt im Bericht (dreifache Ausfertigung) an, ob es einverstanden ist oder nicht (Bemerkungen möglich) Übermittlung des Berichts via Schulleiter an den Schulträger bis spätestens 15. Mai Einspruch vor der Einspruchskammer möglich 11/2014

34 Vorzeitige Entlassung (ZW)
möglich bei einem Zeitweiligen ohne Einspruchsmöglichkeit, falls das PM noch nicht im Vorrang ist 11/2014

35 Gehalt eines Lehrers 11/2014

36 Mindestgehalt Jahresbruttogehalt (nicht indexiert), 0 Dienstjahre:
Inhaber eines Master-Diploms: ,80 € Inhaber eines Bachelor-Diploms: ,11 € Bruttomonatsgehalt: Inhaber eines Master-Diploms: 2.897,24 € Inhaber eines Bachelor-Diploms: 2.299,36 € Abzüge: Sozialabgaben (13,07%); Berufsteuervorabzug; Sonderbeitrag Nettomonatsgehalt (ledig, zeitweilig): Inhaber eines Master-Diploms: 1.781,14 € Inhaber eines Bachelor-Diploms: 1.512,42 € 11/2014

37 Höchstgehalt Jahresbruttogehalt (nicht indexiert), 25/27 Dienstjahre:
Inhaber eines Master-Diploms: ,18 € Inhaber eines Bachelor-Diploms: ,09 € Bruttomonatsgehalt: Inhaber eines Master-Diploms: 4.895,32 € Inhaber eines Bachelor-Diploms: 3.839,40 € Abzüge: Sozialabgaben (11,05%); Berufsteuervorabzug; Sonderbeitrag Nettomonatsgehalt (ledig, ernannt): Inhaber eines Master-Diploms: 2.684,84 € Inhaber eines Bachelor-Diploms: 2.247,01 € 11/2014

38 Gehalt Das Monatsgehalt bei Zeitweiligen variiert entsprechend der Anzahl Tage des Monats Die Höhe des Berufssteuervorabzugs ist abhängig von der persönlichen Situation (verheiratet, Personen zu Lasten, Witwer, …) Gewährung einer Wohn- und Ortszulage zu Beginn der Laufbahn (ca. 20 €/Monat) Zeitweilige Personalmitglieder erhalten ein Différé-Gehalt in den Sommermonaten Alle Personalmitglieder erhalten ein Urlaubsgeld (Juni) und eine Jahresendprämie (Dezember) 11/2014

39 Beurlaubungen 11/2014

40 Beurlaubungen Urlaubsmöglichkeiten sind abhängig vom Statut des Personalmitglieds (zeitweilig befristet – zeitweilig unbefristet – definitiv ernannt) Es gibt rund 40 verschiedene Urlaubsformen Besoldete – unbesoldete Urlaubsformen Unterschiedlich in der Anerkennung bei der Pension Detaillierte Beschreibung aller Urlaubsformen  Bildungsserver 11/2014

41 Beurlaubungen Ein- oder mehrtägige Abwesenheiten anlässlich bestimmter Gelegenheiten (auch für Zeitweilige) Heirat: 4 Tage Todesfall in der Familie: bis zu 4 Tage (abhängig vom Verwandtschaftsgrad) Geburt eines Kindes: 10 Tage Vaterschaftsurlaub Außergewöhnlicher Urlaub wegen Fällen höherer Gewalt: 5 – 8 Tage Beurlaubungen längerer Dauer: Mutterschaftsurlaub: 15 Wochen (17 Wochen bei Mehrlingsgeburt) Laufbahnunterbrechung wegen Elternschaftsurlaub: 4 Monate vollzeitig oder 8 Monate halbzeitig Laufbahnunterbrechung wegen Krankenpflege: 12 Monate vollzeitig oder 24 Monate halbzeitig Klassische Laufbahnunterbrechung: 5 Jahre vollzeitig und 5 Jahre teilzeitig Halbzeitige Wiederaufnahme infolge von Krankheit: max. 3 Monate innerhalb von 10 Jahren Urlaub wegen verringerter Dienstleistungen: max. 15 Jahre Zurdispositionstellung aus persönlichen Gründen: max. 5 Jahre 11/2014

42 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit !
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