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Veröffentlicht von:Rudolf Heintze Geändert vor über 6 Jahren
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Schutz des Unternehmens bei Tod und Handlungs-unfähigkeit des Unternehmers Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld Montag, 19. Februar 2018 Titelfolie mit aktiviertem Logo
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Agenda Einführung Handlungsfähigkeit Tod Absicherung von Angehörigen Steuerliche Rahmenbedingungen Kontakt 1 2 3 4 5 6 Schutz des Unternehmens bei Tod und Handlungsunfähigkeit des Unternehmers Februar 2018
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Einführung 1 Februar 2018
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Notfall Definition und mögliche Folgen
= eine unvorhergesehene Situation, in der die körperliche Unversehrtheit eines Menschen konkret gefährdet ist und die zu Handlungsunfähigkeit oder Tod zu führen droht Handlungs-unfähigkeit des Unternehmers Tod des Unternehmers Schutz des Unternehmens bei Tod und Handlungsunfähigkeit des Unternehmers Februar 2018
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Notfall – warum vorsorgen?
Fakten / Thesen Notfälle treten unvorbereitet ein Über 15% aller Unternehmensübertragungen beruhen auf unerwarteten Ereignissen Unternehmer wissen grds. um die Bedeutung des Themas Aber: nur wenige Unternehmer haben überhaupt ein Testament und/oder weitergehende Notfallvorsorge gemacht Keine oder nur rudimentäre rechtliche Regelungen auch hinsichtlich des Privatvermögens, insbesondere in jungen Jahren Schutz des Unternehmens bei Tod und Handlungsunfähigkeit des Unternehmers Februar 2018
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Notfall – warum vorsorgen?
Unvermeidbare Folgen ohne Vorsorge Abwicklung des Erbfalles nach den gesetzlichen Vorschriften, keine Gestaltung Ein führerloses Unternehmen Streit über die Erbaufteilung in der Familie Akute Vermögensgefährdung oder -vernichtung durch liquide und sofort fällige Ansprüche gegen den/die Nachfolger Zugewinnausgleich Pflichtteil Gesellschaftsrechtliche Abfindung Erbschaftsteuer Einkommensteuer Gefährdung oder gar Vernichtung von Arbeitsplätzen Schutz des Unternehmens bei Tod und Handlungsunfähigkeit des Unternehmers Februar 2018
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Fazit Notfälle sind nicht vorhersehbar
Notfallplanung steht für alle Unternehmer neben strategischer Nachfolgeplanung bzw. ist Vorstufe Sowohl die private/persönliche Sphäre (Vermögen/Familie) als auch unternehmerische Sphäre (Inhaberschaft / Leitung) müssen bei der Notfallplanung bedacht werden Konflikte sind bei Familienunternehmen inhärent Diese Konflikte muss man kennen, wenn man Vorkehrungen für den Notfall treffen will Schutz des Unternehmens bei Tod und Handlungsunfähigkeit des Unternehmers Februar 2018
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Handlungsunfähigkeit
2 Februar 2018
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Vermeidung der Fremdbestimmung und Absicherung der Umsetzung des eigenen Willens:
in der unternehmerischen Sphäre und in der privaten Sphäre (Behandlungsmethoden, Anlagestrategien) 1 Absicherung der Handlungsfähigkeit und Fortführung des Unternehmens in der Geschäftsführung und im Gesellschafterkreis 2 Absicherung der Handlungsfähigkeit in der privaten Sphäre privates Vermögen (Bankgeschäfte, Vermieterangelegenheiten, etc.) gemeinsame Angelegenheiten der Ehepartner (z.B. gemeinsames Haus) 3 Schutz des Unternehmens bei Tod und Handlungsunfähigkeit des Unternehmers Februar 2018
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Bestandteile der Vorsorge im unternehmerischen Bereich
Stimmrechtsvollmacht Geschäftsführerbestellung Generalvollmacht Prokura und Handlungsvollmacht Beirat Schutz des Unternehmens bei Tod und Handlungsunfähigkeit des Unternehmers Februar 2018
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Bestandteile der Vorsorge im privaten Bereich
Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung Patientenverfügung Schutz des Unternehmens bei Tod und Handlungsunfähigkeit des Unternehmers Februar 2018
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Tod Gesetzliche Folgen, Empfehlung zur Vorsorge und Regelung
3 Februar 2018
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1 2 3 4 Sicherung der Unternehmensfortführung Absicherung der Familie
Führung / Aufsicht Inhaberschaft (Schutz vor Dritten, aber auch innerfamiliärer Zersplitterung) Zugriff der Familie 1 Absicherung der Familie Ehegatten / Kinder Zugriff weichende Erben wirtschaftlich fair absichern 2 Reduzierung von Ausgleichs- und Abfindungsansprüchen Pflichtteils-, Pflichtteilsergänzungsansprüche erbrechtliche oder güterrechtliche Ausgleichsansprüche gesellschaftsrechtliche Abfindungsansprüche 3 Optimierung steuerlicher Belastungen Erbschaftsteuer Einkommensteuer 4 Schutz des Unternehmens bei Tod und Handlungsunfähigkeit des Unternehmers Februar 2018
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Gesetzliche Regelung im Todesfall
Eintritt der gesetzlichen Erbfolge Entstehung von Erbengemeinschaften Besonderheiten bei Minderjährigen Besonderheiten im Gesellschaftsrecht Besonderheiten bei Auslandsvermögen Schutz des Unternehmens bei Tod und Handlungsunfähigkeit des Unternehmers Februar 2018
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Gesetzliche Erbfolge Ehegattenerbrecht
Erbquoten des Ehegatten ohne Berücksichtigung des Güterstands Neben Verwandten der 1. Ordnung, § 1924 BGB Neben Verwandten der 2. Ordnung und Großeltern, § 1925 BGB (3. Ordnung) Neben den Abkömmlingen der Großeltern, den Verwandten der 4. und weiterer Ordnungen, § 1928 BGB 1/4 1/2 1/1 Wenn keine Erben der 1. Ordnung und 2. Ordnung und keine Großeltern, dann erbt Ehegatte alles Schutz des Unternehmens bei Tod und Handlungsunfähigkeit des Unternehmers Februar 2018
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Gesetzliche Erbfolge Ehegattenerbrecht
Besonderheiten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft Wahlrecht des überlebenden Ehegatten Erbrechtlicher Zugewinnausgleich, § 1371 Abs. 1 BGB: pauschale Erhöhung der Erbquote um ¼ zusätzlich zum gesetzlichen Erbteil nach allgemeinen Grundsätzen. Güterrechtliche Lösung, § 1371 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 BGB: sog. kleiner Pflichtteil (Hälfte des nicht erhöhten gesetzlichen Erbteils) zusätzlich zum Ausgleich des tatsächlichen Zugewinns. Tatsächliche Zugewinn erfasst ohne Regelung sämtliche Vermögenszuwächse innerhalb der Ehe (auch Unternehmen!) Schutz des Unternehmens bei Tod und Handlungsunfähigkeit des Unternehmers Februar 2018
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Gesetzliche Erbfolge Ehegattenerbrecht
Erbquoten des Ehegatten mit Berücksichtigung des Güterstands Gütertrennung Der überlebende Ehegatte erbt neben einem Kind : ½ neben zwei Kindern : 1/3 neben drei oder mehr Kindern : ¼ neben Erben der 2. Ordnung und den Großeltern: ½ neben Erben der 3. (außer Großeltern) und weiterer Ordnungen allein Schutz des Unternehmens bei Tod und Handlungsunfähigkeit des Unternehmers Februar 2018
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Gesetzliche Regelung im Todesfall
Eintritt der gesetzlichen Erbfolge Entstehung von Erbengemeinschaften Besonderheiten bei Minderjährigen Besonderheiten im Gesellschaftsrecht Besonderheiten bei Auslandsvermögen Schutz des Unternehmens bei Tod und Handlungsunfähigkeit des Unternehmers Februar 2018
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Probleme der Erbengemeinschaft
Die Erbengemeinschaft ist eine Zufallsgemeinschaft; Familienkonflikte. Jeder Miterbe kann generell jederzeit die Auseinandersetzung (Verkauf/Versteigerung) verlangen. Die Auseinandersetzung ist zumeist mit Steuerschaden verbunden. Für Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung kann die Erbengemeinschaft durch die Mehrheit der Miterben vertreten werden, bei darüber hinausgehenden Maßnahmen und Verfügungen ist Vertretung durch alle Miterben gemeinsam erforderlich Konfliktpotential und Handlungsunfähigkeit Jeder Miterbe kann (unabdingbar) seinen ideellen Miterbenanteil an Dritte verkaufen. Den anderen Miterben steht lediglich ein Vorkaufsrecht zu. Können die Miterben den Erbteil nicht kaufen, können fremde Dritte den Miterbenanteil erwerben Risiko unerwünschter Dritte Allein bei Personengesellschaften kommt es zur separaten Sonderrechtsnachfolge jedes Erben (keine Erbengemeinschaft) Schutz des Unternehmens bei Tod und Handlungsunfähigkeit des Unternehmers Februar 2018
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Gesetzliche Regelung im Todesfall
Eintritt der gesetzlichen Erbfolge Entstehung von Erbengemeinschaften Besonderheiten bei Minderjährigen Besonderheiten im Gesellschaftsrecht Besonderheiten bei Auslandsvermögen Schutz des Unternehmens bei Tod und Handlungsunfähigkeit des Unternehmers Februar 2018
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Besonderheiten bei Minderjährigen
Minderjährige werden grundsätzlich vom gesetzlichen Vertreter (Eltern) vertreten bestimmte (wichtige) Handlungen bedürfen Genehmigung des Familiengerichts (z.B. Grundstückgeschäfte, Verfügungen über Erbteil / Pflichtteil) Ausnahme bei Interessenkonflikten (z.B. Eltern Mitgesellschafter): Ergänzungspfleger erforderlich Schenkung bedarf Ergänzungspfleger Risiko: minderjährige Enkel als „Trojanisches Pferd“ für Schwiegerkinder (Schutz der Familiengesellschaft vor Dritten) Problem, wenn ausschließlich ein Minderjähriger erbt Wer übernimmt die Führung des Unternehmens? Ausübung der Gesellschafterrechte entweder durch Eltern oder Testamentsvollstrecker (Testamentsvollstreckung bei Kommanditanteilen und Anteilen an Kapitalgesellschaften zulässig) Schutz des Unternehmens bei Tod und Handlungsunfähigkeit des Unternehmers Februar 2018
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Gesetzliche Regelung im Todesfall
Eintritt der gesetzlichen Erbfolge Entstehung von Erbengemeinschaften Besonderheiten bei Minderjährigen Besonderheiten im Gesellschaftsrecht Besonderheiten bei Auslandsvermögen Schutz des Unternehmens bei Tod und Handlungsunfähigkeit des Unternehmers Februar 2018
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Besonderheiten im Gesellschaftsrecht
Erbrecht Grundsatz: Testierfreiheit Gesellschaftsrecht Gesellschaftsrecht kann Nachfolge ausschließen bzw. andere Rechtsfolgen für Gesellschaftsanteil und/oder Schicksal der Gesellschaft vorsehen Im Ergebnis schlägt das Gesellschaftsrecht das Erbrecht! Schutz des Unternehmens bei Tod und Handlungsunfähigkeit des Unternehmers Februar 2018
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Besonderheiten im Gesellschaftsrecht
Nachfolgeklauseln bei Personengesellschaften Fortsetzungsklausel (gesetzliche Regel bei oHG) Beispiel: „Beim Tode eines Gesellschafters wird die Gesellschaft unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt.“ Fazit: Beschränkung der Erbfolge (nur Abfindungsanspruch) Eintrittsklausel Beispiel: „Beim Tode eines Gesellschafters ist der Abkömmling zum Eintritt in die Gesellschaft berechtigt, der ein abgeschlossenes betriebswirtschaftliches Studium vorweisen kann.“ Person muss nicht Erbe sein Fazit: Ggf. Beschränkung der Erbfolge (nur Abfindungsanspruch) Schutz des Unternehmens bei Tod und Handlungsunfähigkeit des Unternehmers Februar 2018
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Besonderheiten im Gesellschaftsrecht
Nachfolgeklauseln bei Personengesellschaften Einfache Nachfolgeklausel (gesetzliche Regel bei Kommanditanteil) Beispiel: „Nachfolgeberechtigt sind die Erben und Vermächtnisnehmers des Gesellschafters.“ Fazit: Keine Beschränkung der Erbfolge Qualifizierte Nachfolgeklausel Beispiel: „Nachfolgeberechtigt sind männliche leibliche eheliche Abkömmlinge des Gesellschafters.“ Fazit: Gleichlauf mit der Erbfolge erforderlich Schutz des Unternehmens bei Tod und Handlungsunfähigkeit des Unternehmers Februar 2018
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Besonderheiten im Gesellschaftsrecht
Nachfolgeklauseln bei Kapitalgesellschaften Einziehungsklausel Beispiel: „Die Einziehung des Geschäftsanteils eines Gesellschafters ist zulässig. Die Einziehung kann erfolgen, …. a) wenn im Falle des Todes eines Gesellschafters andere als seine leiblichen Abkömmlinge seinen Geschäftsanteil erben.“ Abtretungsklausel Beispiel: „Anstelle der Einziehung kann die Gesellschaft verlangen, dass der Erbe den geerbten Geschäftsanteil an die verbliebenen Gesellschafter im Verhältnis ihrer Beteiligung zueinander abtritt.“ Eintrittsklausel Beispiel: „Beim Tode eines Gesellschafters ist dessen Erbe verpflichtet, den Geschäftsanteil an …. abzutreten.“ Fazit: Ggf. Beschränkung der Erbfolge (nur Abfindungsanspruch) Schutz des Unternehmens bei Tod und Handlungsunfähigkeit des Unternehmers Februar 2018
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Gesetzliche Regelung im Todesfall
Eintritt der gesetzlichen Erbfolge Entstehung von Erbengemeinschaften Besonderheiten bei Minderjährigen Besonderheiten im Gesellschaftsrecht Besonderheiten bei Auslandsvermögen Schutz des Unternehmens bei Tod und Handlungsunfähigkeit des Unternehmers Februar 2018
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Alternative Vorsorge: Verfügung von Todes wegen Arten der letztwilligen Verfügungen
Eigenhändiges Testament Öffentliches Testament Gemeinschaftliches Testament Erbvertrag Schutz des Unternehmens bei Tod und Handlungsunfähigkeit des Unternehmers Februar 2018
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Alternative Vorsorge: Verfügung von Todes wegen Gewillkürte Erbfolge
Was kann in einer Verfügung von Todes geregelt werden? Grundsatz: Testierfreiheit Einschränkung durch: Ehegattengüterrecht (Zugewinn) frühere (bindende) Verfügungen von Todes wegen Pflichtteilsrecht Gesellschaftsrecht Schutz des Unternehmens bei Tod und Handlungsunfähigkeit des Unternehmers Februar 2018
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Alternative Vorsorge: Verfügung von Todes wegen Regelungsinhalte
Beispiele für Regelungsinhalte Abweichungen von der gesetzlichen Erbfolge z.B. Erbeinsetzung; Enterbung; Vor- und Nacherbfolge, Voll- und Schlusserbschaft Einzelzuwendungen Vermächtnisse; Auflagen Auseinandersetzungsvorgaben Teilungsanordnung; Ausgleichspflicht Bestimmungen über den Pflichtteil Entziehung/Beschränkung des Pflichtteils Testamentsvollstreckung Schutz des Unternehmens bei Tod und Handlungsunfähigkeit des Unternehmers Februar 2018
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Alternative Vorsorge: Verfügung von Todes wegen Beschränkung durch Pflichtteilsrecht
pflichtteilsberechtigt sind nur: Ehepartner/Lebenspartner Abkömmlinge und beide (!) Elternteile, sofern keine Abkömmlinge vorhanden Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils Der Pflichtteil ist auf der Basis des wahren Werts (einschließlich Firmenwert und stiller Reserven) zu bewerten … bezieht sich auf das Vermögen im Zeitpunkt des Erbfalls (aber Pflichtteilsergänzungsanspruch) … ist sofort und in bar zu zahlen Schutz des Unternehmens bei Tod und Handlungsunfähigkeit des Unternehmers Februar 2018
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Alternative Vorsorge: Verfügung von Todes wegen Besonderheiten im Gesellschaftsrecht
Testamentsvollstreckung bzgl. Beteiligung zulässig bei Kommanditanteil und GmbH-Geschäftsanteil bei der KG bedarf die Ausübung der Gesellschafterrechte der Zustimmung der Mitgesellschafter Zustimmung kann bereits im Gesellschaftsvertrag oder nachträglich erfolgen Klarstellung erforderlich, ob sich die Testamentsvollstreckung auf die Wahrnehmung sowohl der Vermögens- als auch Verwaltungsrechte beziehen soll (beides möglich) bei der GmbH bezieht sich die Testamentsvollstreckung grds. stets sowohl auf die Vermögens- als auch Verwaltungsrechte Schutz des Unternehmens bei Tod und Handlungsunfähigkeit des Unternehmers Februar 2018
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Absicherung der Angehörigen
4 Februar 2018
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Absicherung der Angehörigen
Welches Vermögen soll / kann auf welches Familienmitglied übergehen Wenn Unternehmen / zentrale Vermögenswerte nicht oder nur auf ein Familienmitglied übergehen soll: wie sind übrige Personen zu befriedigen / abzusichern? Ist ausreichend anderes Vermögen vorhanden? Haben Erben auch unmittelbaren Zugriff auf die Vermögenswerte, die sie erhalten sollen Wie soll Verwaltung des Vermögens bis zur Volljährigkeit der Kinder erfolgen? Gibt es Haftungsrisiken für Erben? Schutz des Unternehmens bei Tod und Handlungsunfähigkeit des Unternehmers Februar 2018
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Steuerliche Rahmenbedingungen
5 Februar 2018
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Erbschaftsteuer – Handlungsbedarf
Komplexe Regelungen des aktuellen Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts erschweren eine verlässliche Steuerkalkulation Unkalkulierte Steuerzahlungen können den Rückgriff auf Unternehmensvermögen oder den (teilweisen) Verkauf erworbener Vermögensgegenstände erforderlich machen Vermögensübergang zu Lebzeiten – Flexibilität zur Nutzung von Gestaltungsspielräumen Vermögensübergang im Todesfall – Abbildung vorgefundener Verhältnisse im Zeitpunkt des Todes Schutz des Unternehmens bei Tod und Handlungsunfähigkeit des Unternehmers Februar 2018
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Begünstigungsfähiges Vermögen und begünstigtes Vermögen (1/2)
Schädliches Verwaltungsvermögen Land- und Forstwirtschaft Betriebsvermögen / Freiberufliches Vermögen Anteile an gewerblichen Personengesellschaften Anteile an Kapitalgesellschaften von mehr als 25% Vermögen im Inland und EU / EWR Familienkomponente bei Kapitalgesellschaftsanteilen ≤ 25% (Pooling notwendig) Anteil des Verwaltungsvermögens vor Schuldenverrechnung und Sockelbetrag < 90 % Anteil des Verwaltungsvermögens ≤ 20% (bei Optionsverschonung) Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke (Ausnahme: insb. Betriebs- aufspaltung, Sonderbetriebsvermögen und weitere) Beteiligungen an Kapitalgesellschaften ≤ 25% (Ausnahme: Poolvereinbarung) Kunst, Edelmetalle, Oldtimer, Yachten etc. Wertpapiere und vergleichbare Forderungen Zu hohe Finanzmittel, d. h. soweit Finanzmittel nach Abzug von Schulden > 15% des Unternehmenswertes (konsolidierte Ermittlung des Verwaltungsvermögens in Konzernstrukturen; sog. Verbund- vermögensaufstellung) < 2 Jahre Zugehörigkeit = junges VW- Vermögen/junge Finanzmittel; immer nicht begünstigt Schutz des Unternehmens bei Tod und Handlungsunfähigkeit des Unternehmers Februar 2018
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Begünstigungsfähiges Vermögen und begünstigtes Vermögen (2/2)
Gemeiner Wert des begünstigungsfähigen Vermögens (§ 13b Abs. 1 ErbStG) abzüglich Gekürzter Nettowert des Verwaltungsvermögens (§ 13b Abs. 6, 7 ErbStG) nicht begünstigt ergibt Begünstigtes Vermögen (§ 13b Abs. 2 ErbStG) Berücksichtigung Vorwegabschlag Prüfschwelle von 26 Mio. € Schutz des Unternehmens bei Tod und Handlungsunfähigkeit des Unternehmers Februar 2018
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Begünstigungsmodelle
„Regelverschonung“ Wertabschlag von 85% „Optionsverschonung“ Wertabschlag von 100% Kein Erwerb über 26 Mio. € Behaltensfrist von 7 Jahren Gestaffelte Lohnsumme Vermeidung von Überentnahmen (max. T€ 150) Verwaltungsvermögensgrenze 20% oder weniger Kein Erwerb über 26 Mio. € Behaltensfrist von 5 Jahren Gestaffelte Lohnsumme Vermeidung von Überentnahmen (max. T€ 150) Keine Verwaltungsvermögensgrenze (Ausnahme: 90%-Grenze) Bei Erwerben von über 26 Mio. € (sog. „Großerwerb“) besteht ein Wahlrecht des Erwerbers: Abschmelzungsmodell in Form eines abschmelzenden Verschonungsabschlags (je zusätzliche 750 T€ um jeweils 1%-Punkt bis auf 0%) Verschonungsbedarfsprüfung (Erlass der ErbSt/SchSt, soweit diese 50% des „verfügbaren Vermögens“ übersteigt) Schutz des Unternehmens bei Tod und Handlungsunfähigkeit des Unternehmers Februar 2018
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Ausgewählte Risikobereiche
Bewertung des Unternehmensvermögens Methodenwahl Bewertungsstichtag Analyse des Unternehmensvermögens Verwaltungsvermögensquoten Finanzmittel Junge Finanzmittel Lohnsummenregelung Lohnsummenzeitraum Ausgangs- und Mindestlohnsumme Schutz des Unternehmens bei Tod und Handlungsunfähigkeit des Unternehmers Februar 2018
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Bewertung des Unternehmensvermögens (1/2)
Schutz des Unternehmens bei Tod und Handlungsunfähigkeit des Unternehmers Februar 2018
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Bewertung des Unternehmensvermögens (2/2)
Tendenz: Typisierungen und vereinfachte Annahmen führen regelmäßig zu einem höheren Unternehmenswert Schutz des Unternehmens bei Tod und Handlungsunfähigkeit des Unternehmers Februar 2018
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Analyse des Unternehmensvermögens (1/3)
Verwaltungsvermögenstest – Beispiel 1 Gemeiner Wert des Vermögens = EUR Aktiva Passiva Maschinen € Eigenkapital € Wertpapiere € Rückstellungen € Vorräte € Verbindlichkeiten € Forderungen LuL € Bankguthaben Sonstige VG € Wertpapiere € Geldforderungen u. Ä € abzgl. Schulden € Finanzmittel vor Sockelbetrag € abzgl. max. 15% x 5 Mio. € € Finanzmittel nach Abzug des Sockelbetrags € Verwaltungsvermögen € = 37% keine Optionsverschonung Nettowert VW-Vermögen: € unschädl. VW-Vermögen: € Nicht begünstigt: € Schutz des Unternehmens bei Tod und Handlungsunfähigkeit des Unternehmers Februar 2018
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Analyse des Unternehmensvermögens (2/3)
Verwaltungsvermögenstest – Beispiel 2 Gemeiner Wert des Vermögens = EUR Aktiva Passiva Maschinen € Eigenkapital € Wertpapiere € Rückstellungen € Vorräte € Verbindlichkeiten € Forderungen LuL € Bankguthaben € Sonstige VG € Wertpapiere € Geldforderungen u. Ä € Verwaltungsvermögen (brutto) € Verwaltungsvermögensquote (brutto) 92,5 % Fazit: Das dem Grunde nach begünstigungsfähige Vermögen ist insgesamt nicht begünstigt, da der Anteil des Verwaltungsvermögens vor Abzug von Schulden etc. mind. 90% beträgt Schutz des Unternehmens bei Tod und Handlungsunfähigkeit des Unternehmers Februar 2018
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Analyse des Unternehmensvermögens (3/3)
Verwaltungsvermögenstest – Beispiel 3 Junge Finanzmittel im Konzern X GmbH: keine Finanzmittel, Verwaltungs- vermögen oder Schulden E GmbH: keine Finanzmittel, T€ 500 junge Finanzmittel T GmbH: keine Finanzmittel, T€ junge Finanzmittel (T€ 500 eigener Saldo von Einlagen und Entnahmen der letzten zwei Jahre und T€ 500 aus der E GmbH) Holding GmbH: T€ 900 Finanzmittel und T€ junge Finanzmittel (über die T GmbH) Begrenzung der jungen Finanzmittel auf den Bestand an Finanzmitteln vor Abzug von Schulden und des Sockelbetrags, somit junge Finanzmittel von T€ 900 Ergebnis Wert der Holding GmbH von T€ ist mit T€ begünstigtes Vermögen und mit T€ nicht begünstigtes Vermögen Optionsverschonung nicht möglich, da die 20%-Grenze an Verwaltungsvermögen überschritten wird Holding GmbH Einlage Finanzmittel in T GmbH: T€ 500 T GmbH Einlage Finanzmittel in E GmbH: T€ 500 E GmbH Erwerb der Beteiligung X GmbH: T€ 500 X GmbH Schutz des Unternehmens bei Tod und Handlungsunfähigkeit des Unternehmers Februar 2018
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Besonderheiten bei Betriebsvermögen Investitionsklausel
Wegfall der Zurechnung zum Verwaltungsvermögen Verwaltungsvermögen ist dann nicht als „nicht begünstigtes Vermögen“ zu behandeln, wenn es innerhalb von 2 Jahren nach dem Erwerb von Todes wegen nach einem vorgefassten Plan des Erblassers in begünstigungsfähiges Vermögen investiert wird. Problem: Vorgefasster Plan des Erblassers Reicht die Genehmigung der Unternehmensplanung durch die Gesellschafterversammlung aus? Was gilt, wenn der Erblasser Minderheitsgesellschafter ist oder gegen den Beschluss gestimmt hat? Reicht die Einholung von Informationsmaterial bzgl. einer anzuschaffenden Maschine aus? Gefasster Plan, wenn Erblasser nicht in der Geschäftsführung der Gesellschaft ist? Schutz des Unternehmens bei Tod und Handlungsunfähigkeit des Unternehmers Februar 2018
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Besonderheiten bei Betriebsvermögen Privilegierung von Familienunternehmen
Bedingungen Übertragungen von Familienunternehmen soll durch Gewährung eines Vorababschlags von max. 30% auf das begünstigte Vermögen begünstigt werden (§ 13a Abs. 9 ErbStG) Als Familienunternehmen gelten Unternehmen, deren Gesellschaftsvertrag oder Satzung kumulativ folgende Bestimmungen enthält: Entnahme- oder Ausschüttungsbeschränkung (auf max. 37,5 % des steuerlichen Gewinns abzgl. der auf Entnahme bzw. Ausschüttung entfallenden Steuern) und Verfügungsbeschränkung (auf Mitgesellschafter, auf Angehörige i. S. d. § 15 AO oder eine Familienstiftung) und Abfindungsbeschränkung im Fall des Ausscheidens aus der Gesellschaft unter dem gemeinen Wert der Beteiligung Vorababschlag wird in Höhe der im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Minderung der Abfindung gegenüber dem gemeinen Wert gewährt, max. 30% Regelungen müssen 2 Jahre vor und über einen Zeitraum von 20 Jahren nach dem Erwerb bestehen Schutz des Unternehmens bei Tod und Handlungsunfähigkeit des Unternehmers Februar 2018
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Besonderheiten bei Betriebsvermögen Stundungsmöglichkeit
Soweit auf das begünstigte Vermögen ErbSt anfällt, kann eine Steuerstundung für einen Zeitraum von bis zu 7 Jahren beantragt werden gilt nur bei Erwerben von Todes wegen ratierliche Zahlung in Jahresbeträgen zinslose Stundung nur für das erste Jahre möglich danach Verzinsung gem. allgemeinen Regeln der AO, d. h. 6 % p.a. entfällt bei „Weiterübertragung“ oder Betriebsaufgabe entfällt außerdem bei sonstiger Verwirklichung einer Haltefristverletzung und bei Nichteinhaltung der Mindestlohnsumme Liquiditätsplanung Schutz des Unternehmens bei Tod und Handlungsunfähigkeit des Unternehmers Februar 2018
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Besonderheiten bei Betriebsvermögen Behaltensregelungen
Schädlich sind Verkauf des Betriebs, eines Teilbetriebs, der Beteiligung an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft oder eines Teils davon Veräußerung wesentlicher Betriebsgrundlagen Aufgabe des Betriebs, Liquidation der Gesellschaft, Insolvenz (!) Die Summe aus Gewinnen und Einlagen um mehr als € übersteigende Entnahmen / Ausschüttungen Aufhebung der Stimmrechtsbindung bei der Familienkomponente Unschädlich sind Umwandlungsvorgänge (z.B.: Formwechsel einer Personen- in eine Kapitalgesellschaft und umgekehrt), sofern die erhaltenen Anteile nicht veräußert werden Veräußerungen "jeglicher" Art, wenn Reinvestition in begünstigtes Vermögen innerhalb von sechs Monaten Fazit: Ungeplanter Notfall kann zum Verstoß gegen Behaltensregeln führen Schutz des Unternehmens bei Tod und Handlungsunfähigkeit des Unternehmers Februar 2018
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Besonderheiten bei Betriebsvermögen Lohnsummenregelung
Anzahl der Beschäftigten Einzuhaltende Lohnsumme bei Regelverschonung (bis zu 85%); Lohnsummenfrist (=Haltefrist) 5 Jahre Einzuhaltende Lohnsumme bei Optionsverschonung (bis zu 100%); Lohnsummenfrist (=Haltefrist) 7 Jahre Bis einschließl. 5 Keine Mehr als 5 bis 10 250% 500% Mehr als 10 bis 15 300% 565% Mehr als 15 400% 700% Schutz des Unternehmens bei Tod und Handlungsunfähigkeit des Unternehmers Februar 2018
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Besonderheiten bei Betriebsvermögen Handlungsbedarf
Frühzeitige Wertermittlung des Vermögens, Analyse des Vermögens, Durchführung Verwaltungsvermögenstest; Lohnsummen-Simulation; Ableitung von Gestaltungs- überlegungen (Eliminierung von VV, Diversifizierung usw.) Überprüfung der Begünstigungsfähigkeit im Status Quo (u.a. Einhaltung von 20%-/90%- Verwaltungsvermögensquote) Ermittlung der latenten ErbSt-Last - Finanzierung Anpassung von Gesellschaftsverträgen (Entnahme-/ Ausschüttungs- und Verfügungsbeschränkungen, Abfindungsklauseln) Steuerfreistellung bei Großerwerben durch Übertragung auf noch vermögenslose Kinder möglich (Verschonungsbedarfsprüfung) Bei vorangegangenen Großerwerben vermeiden, dass verfügbares Vermögen innerhalb von 10 Jahren durch unvorhergesehenen Erbfall auf den Erwerber übergeht Übertragung von begünstigten Betriebsvermögen und Privatvermögen an verschiedene Personen Abfederung durch Nießbrauchslösungen Schutz des Unternehmens bei Tod und Handlungsunfähigkeit des Unternehmers Februar 2018
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Besonderheiten bei Privatvermögen Verschonungsregeln für Immobilien (1/3)
Vermietete Wohnimmobilien (§ 13d ErbStG) – Abschlag! Abschlag von 10% auf den ermittelten (Ertrags-) Wert (§ 13d Abs. 1 ErbStG) Voraussetzungen (§ 13d Abs. 3 ErbStG): Immobilie im Inland oder EU / EWR-Ausland Vermietung zu Wohnzwecken Im Privatvermögen aber: Abzugsfähigkeit von Verbindlichkeiten nur zu 90% (§ 10 Abs. 6 S. 5 ErbStG) Stundung der Steuer bis zu 10 Jahre, wenn Immobilie ansonsten veräußert werden müsste (§ 28 Abs. 3 S. 1 ErbStG) bei Erwerben von Todes wegen zinslos Gestaltung eines Wohnungsunternehmens prüfen! Vollständige Steuerbefreiung Schutz des Unternehmens bei Tod und Handlungsunfähigkeit des Unternehmers Februar 2018
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Besonderheiten bei Privatvermögen Verschonungsregeln für Immobilien (2/3)
Familienheim für Ehegatten (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a, b ErbStG) Fortgeltung des Ehegattenprivilegs (sachliche Steuerbefreiung) bei Schenkung des selbstgenutzten Familienheims (Nr. 4a) Keine Behaltensfrist / Selbstnutzungsfrist Keine Größen- / Angemessenheitsprüfung Erweiterung auf Familienheim im EU / EWR-Ausland Erweiterung des Ehegattenprivilegs (auch eingetragene Lebenspartner) auf Erwerbe von Todes wegen (Nr. 4b) mindestens 10 Jahre fortbestehende Eigennutzung ("Selbstnutzungsfrist") Keine Größen- oder Angemessenheitsprüfung Familienheim im Inland oder EU / EWR-Ausland Gutes Instrument zur Absicherung Ehegatte Schutz des Unternehmens bei Tod und Handlungsunfähigkeit des Unternehmers Februar 2018
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Besonderheiten bei Privatvermögen Verschonungsregeln für Immobilien (3/3)
Familienheim für Kinder (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG) Erweiterung der Steuerbefreiung (sachliche Steuerbefreiung) des selbstgenutzten Familienheims bei Übertragung auf Kinder bei Erwerben von Todes wegen mindestens 10 Jahre fortbestehende Eigennutzung („Selbstnutzungsfrist“) Privilegierung nur bis zu 200 qm Wohnfläche bei größeren Wohnungen erfolgt nur anteilige Besteuerung (kein Alles-oder-Nichts-Prinzip) Wohnung im Inland oder EU / EWR-Ausland In der Praxis schwierig, eingeschränkt geeignet Schutz des Unternehmens bei Tod und Handlungsunfähigkeit des Unternehmers Februar 2018
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Steuerliche Fallstricke Nießbrauchsregelungen
Vorbehaltsnießbrauch des Schenkers Die Nießbrauchslast (Kapitalwert) ist seit 2009 wieder erbschaftsteuerlich abzugsfähig. Abfederung des Risikos einer Nachversteuerung Genaue Prüfung des Umfangs des Nießbrauchs (Quote, Anteil, Dauer) ist erforderlich / sinnvoll Hintergrund: "angesparte", nicht zu Lebzeiten verbrauchte Erträge aus Nießbrauch sind im Erbfall zu versteuern (ohne Begünstigung). Möglich, aber anspruchsvoll bei Beteiligungen an PersG (BFH, , zum Nießbrauchsvorbehalt bei Einzelunternehmen, analog anwendbar auf MU?) Nießbrauch zur Absicherung Dritter Zuwendungs- oder VermächtnisNB für länger lebenden Ehegatten Schutz des Unternehmens bei Tod und Handlungsunfähigkeit des Unternehmers Februar 2018
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Steuerliche Fallstricke Abfindungsklauseln Steuerliche Fallstricke
Fiktion der Schenkung an (ehemalige) Mitgesellschafter "Ausscheiden" aus PersG oder KapG Anteilseinziehung durch GmbH gemäß Gesellschaftsvertrag Abfindung / Einziehungsentgelt < Steuerwert des Anteils = Schenkung im bis Ende 2008 geltenden Recht kaum praktische Bedeutung erhebliche Relevanz durch neues Bewertungsrecht, da jetzt Steuerwert nahe dem Verkehrswert Differenz zwischen Abfindungswert und Steuerwert unterliegt der Schenkungsteuer Bereicherungsabsicht des ausscheidenden Gesellschafters nicht erforderlich ! Ausnahme: Bereicherung des ausgeschiedenen Erben (z.B. aufgrund Regelung im Gesellschaftsvertrag) auf den (niedrigeren) Abfindungsanspruch begrenzt Notwendigkeit der Überprüfung von Gesellschaftsverträgen! Schutz des Unternehmens bei Tod und Handlungsunfähigkeit des Unternehmers Februar 2018
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Steuerliche Fallstricke Sonderbetriebsvermögen
Grundsätzlich Buchwertfortführung bei Übergang des Betriebsvermögens möglich (EU, Anteile PersG / KapG), d.h. grundsätzlich keine ertragsteuerlichen Konsequenzen / Belastungen Die Übertragung von Personengesellschaftsanteilen ist ertragsteuerlich komplizierter als die Übertragung von Kapitalgesellschaftsanteilen Bei Personengesellschaften ist zu beachten, dass zum Betriebsvermögen der Personengesellschaft (steuerlich: Mitunternehmerschaft) auch zivilrechtliches Privatvermögen gehören kann (z.B. Immobilien, die dem Betrieb überlassen werden, oder andere Gesellschaftsanteile, die branchennah sind); ggf. Mitübertragungszwang Dieses Vermögen ist steuerlich als sog. Sonderbetriebsvermögen betrieblich verhaftet Aufdeckung stiller Reserven im Sonderbetriebsvermögen, wenn Gesellschafterstellung und Eigentum am Sonderbetriebsvermögen auseinanderfallen (Fortsetzungsklausel, qualifizierte Nachfolgeklausel, Vermächtnis bzgl. SBV an Nicht- Gesellschafter, fehlender Gleichlauf bei GmbH & Co. KG) Schutz des Unternehmens bei Tod und Handlungsunfähigkeit des Unternehmers Februar 2018
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Steuerliche Fallstricke Betriebsaufspaltung
Ausgangssituation Betriebsgesellschaft als GmbH (Immobilien-) Besitzgesellschaft als GbR Gewerblichkeit der Besitzgesellschaft kraft persönlicher (= Beherrschungsidentität) und sachlicher (= wesentliche Betriebsgrundlage) Verflechtung mit der Betriebsgesellschaft Steuerrisiko Ungewollte Beendigung der Betriebsaufspaltung durch Wegfall der persönlichen Verflechtung mit Auflösung aller stiller Reserven in der Immobilie und in den GmbH-Anteilen Wegfall der persönlichen Verflechtung idR durch abweichende Nachfolge in Betriebs- und Besitzgesellschaft Betriebsaufspaltung häufig unentdeckt! Schutz des Unternehmens bei Tod und Handlungsunfähigkeit des Unternehmers Februar 2018
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Steuerliche Fallstricke Verlustvorträge
Verlustvorträge und Zins- und EBITDA-Vorträge Einkommensteuerliche Verlustvorträge Körperschaftsteuerliche Verlustvorträge, Zins- und EBITDA-Vorträge Gewerbesteuerliche Verlustvorträge Steuerrisiko Untergang persönlicher einkommensteuerlicher Verlustvorträge im Todesfall; Maßnahmen zum Verlustausgleich im Vorfeld, letztmalig im Jahr des Todes Wegfall körperschaftsteuerlicher Verlust-, Zins- und EBITDA-Vorträge bei Anteilseignerwechsel; lt. FinVerw soll vorweggenommene Erbfolge privilegiert sein, ggf. verb. Auskunft Kürzung des gewerbesteuerlichen Verlustvortrags bei Wegfall der Unternehmeridentität (Recht zum Verlustabzug steht dem Unternehmer und nicht dem Gewerbebetrieb zu); im Übrigen gelten die körperschaftsteuerlichen Regelungen auch für die Gewerbesteuer Schutz des Unternehmens bei Tod und Handlungsunfähigkeit des Unternehmers Februar 2018
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Kontakt 6 Februar 2018
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Ihre Referenten Henning Rolf
ist Rechtsanwalt, Steuerberater und Partner bei der PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungs-gesellschaft. Seine Schwerpunkte liegen in der umfassenden steuerlichen und rechtlichen Beratung von Familienunternehmen und deren Inhaber, insbesondere im Rahmen der Gestaltung der Unternehmens- und Vermögensnachfolge. Frank Pankoke ist Steuerberater und Wirtschaftsprüfer bei der PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungs-gesellschaft am Standort in Bielefeld. Er berät mittständische Unternehmen und deren Gesellschafter u. a. im Bereich der Unternehmensnachfolge, Strukturierungen und Umwandlungen. Februar 2018
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
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