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SRÄG 2012 Andrea Übelhak wien.arbeiterkammer.at 1.

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Präsentation zum Thema: "SRÄG 2012 Andrea Übelhak wien.arbeiterkammer.at 1."—  Präsentation transkript:

1 SRÄG 2012 Andrea Übelhak wien.arbeiterkammer.at 1

2 SRÄG 2012: Ziele und Maßnahmen im Überblick
Hintergrund Intentionen: Befristete Invaliditätspensionen abschaffen, durch Verstärkung der medizinischen und beruflichen Rehabilitation; mehr Qualität in der Begutachtung _x0009_ Maßnahmen: Intensivierung der beruflichen Rehabilitation (Umschulungsgeld) Substitution befristeter Pensionen durch Rehabilitationsgeld (+ Case-Management) Reform der Begutachtung 2

3 Inkrafttreten und Übergangsrecht
Inkrafttreten mit Für Personen, die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr vollendet haben, ist das alte Recht (Rechtslage ) weiterhin anzuwenden. Bei befristeten Pensionen ist das alte Recht bis zum Ablauf der Befristung weiterhin anzuwenden. 3

4 Wann gebührt ab 1.1.2014 eine I-Pension ?
Nur wenn Invalidität dauerhaft vorliegt und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nicht zweckmäßig und nicht zumutbar sind. 4

5 Wartezeit für IP/BUP auch bei IP-neu
180 Beitragsmonate oder 300 Versicherungsmonate oder 60 Versicherungsmonate innerhalb der letzten 120 Kalendermonate, wenn vor dem 50. LJ oder Vor Vollendung des 27. Lebensjahres zumindest 6 Versicherungsmonate Ist die IP/BUP die Folge eines Arbeitsunfalles oder Berufskrankheit, dann entfällt die Wartezeit

6 Wartezeit für IP/BUP auch bei IP-neu
Nach dem 50. LJ erhöht sich die Wartezeit von 60 Versicherungsmonaten für jeden Lebensmonat um jeweils einen Monat bis zum Höchstausmaß von 180 Versicherungsmonaten im doppelt so großen Zeitraum von Kalendermonaten vor dem Stichtag zB 51. LJ = 72 Versicherungsmonate (60+12) innerhalb der letzten 144 (120+24) Kalendermonate und Invalidität muss voraussichtlich für mehr als 6 Monate vorliegen 6

7 *)zeitlich beschränkte Maßnahme, in der Regel 4 bis 6 Wochen
Bisher befristete Pension = med Reha oder berufl Reha *)zeitlich beschränkte Maßnahme, in der Regel 4 bis 6 Wochen 7

8 Ohne Berufsschutz bedeutet:
Kein erlernter Beruf Invalidität bedeutet, dass der/die Versicherte infolge seines/ihres körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, durch eine Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet wird und die ihm/ihr unter billiger Berücksichtigung ihrer/seiner ausgeübten Tätigkeit zugemutet werden kann, nicht mehr ausüben kann. 8

9 Mit Berufsschutz bedeutet:
In den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag muss zumindest in 90 Pflichtversicherungsmonate die erlernte Berufstätigkeit oder eine Angestelltentätigkeit ausgeübt worden sein. Invalidität bedeutet, dass die Arbeitsfähigkeit infolge eines körperlichen oder geistigen Zustands auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. 9

10 Antragstellung IP/BUP und Pensionsvorschuss vom AMS
Antrag auf Invaliditäts- bzw Berufsunfähigkeitspension wird bei der PVA gestellt. Bei Antragstellung während eines AMS-Bezugs (oder aufrechtem DV ohne EFZ- oder KG-Anspruch) steht Pensionsvorschuss für die Dauer von drei Monaten bzw bis zur Gutachtenerstellung der Arbeitsfähigkeit oder -unfähigkeit, durch das Kompetenzzentrum, zu (§ 23 und 8a AlVG). Wenn im Gutachten Arbeitsfähigkeit festgestellt wird, dann sollte sich der Versicherte der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen, weil sonst kein Anspruch auf AlG bzw NH besteht. 10

11 Kompetenzzentrum Begutachtung
Kompetenzzentrum ist in der PVA für IP und Pflegegeldfälle einzurichten – mit Anschlussmöglichkeit für alle PVTr und AMS gegen Kostenersatz (§ 307g Abs 5 ASVG neu) Zusammensetzung: Gutachtertrias (nur bei Bedarf) medizinische berufskundliche (neu!) Begutachtung Arbeitsmarktexpertise (neu!) bei Bedarf auch Berufsfindung (zB BBRZ) bei Bedarf auch stationäre Begutachtung 11

12 ob Berufsschutz besteht oder nicht
Wird eine beantragte Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit (IP/BUP) abgelehnt, weil dauernde Invalidität nicht vorliegt, hat die PVA festzustellen (Bescheid gem § 367 Abs 4) ob Berufsschutz besteht oder nicht ob die Invalidität mindestens sechs Monate dauert ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind und für welches Berufsfeld die versicherte Person durch diese Maßnahmen qualifiziert werden kann 12

13 (§ 366 Abs 4 ASVG) Die PVA hat unter persönlicher Mitwirkung des Versicherten eine berufskundliche Begutachtung durchzuführen und sie zu den Feststellungen zu hören, soweit sich diese Frage nicht bereits auf Grund der ärztlichen Untersuchung beantworten lässt. 13

14 Wann sind berufliche Maßnahmen zweckmäßig und zumutbar
Wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit auf Dauer Invalidität beseitigt oder vermieden werden kann wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt auf Dauer sichergestellt werden kann (konkret zu prüfen, Judikatur) unter Berücksichtigung ihrer physischen und psychischen Eignung, ihrer bisherigen Tätigkeit und des Umfangs ihrer Ausbildung (Qualifikationsniveau) ihres Alters, ihres Gesundheitszustandes wesentliche Unterschreitung nur mit Zustimmung des Betroffenen bei Lehrabschluss, mittlerer Schule oder angelernt, ist eine Rehab, die keine gleichwertige Tätigkeit vorsieht jedenfalls unzulässig (Gleichwertigkeitsprüfung) 14

15 Berufliche Rehabilitation für Versicherte mit Berufsschutz - Umschulungsgeld
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16 Berufliche Rehabilitation – Umschulungsgeld (§ 39b AlVG neu)
Geteilte Zuständigkeiten: Grundentscheidung über das Vorliegen von Invalidität und über die berufliche Rehabilitation (bis hin zum konkreten Beruf bzw zu den drei vorgeschlagenen Berufen) bleibt bei der PVA. Die Durchführung der Maßnahme obliegt dem AMS, den Bescheid erhält man von der PVA. 16

17 Berufliche Rehabilitation – Umschulungsgeld
Während zweckmäßiger und zumutbarer Maßnahmen beruflicher Rehabilitation („keine Rehabilitation nach unten“ – „Qualifikationsniveau muss erhalten bleiben“): Umschulungsgeld vom AMS. Mit Zustimmung des Versicherten kann auch unter „Qualifikationsniveau“ rehabilitiert werden! 17

18 Umschulungsgeld - Höhe
Umschlungsgeld = bisherige AlV-Leistung, ab Teilnahme an der Maßnahme + 22 % (§ 39 Abs 4 AlVG) aber mind pfändungsfreies Existenzminimum, entspricht Ausgleichszulage + Sonderzahlungen, sobald und solange die Maßnahmen durchgeführt werden. Während der Umschulung Mitwirkungspflichten, Sanktionen gem AlVG (Sperre). Rechtsmittel: Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht 18

19 Umschulungsgeld Wurde von der PVA eine berufliche Reha gewährt, dann sollte binnen 4 Wochen (ab Zustellung des Bescheides der PVA) ein Antrag beim AMS auf Umschulungsgeld gestellt werden. Bei späterer Antragstellung keine rückwirkende Gewährung des Umschulungsgeldes! ! 19

20 Medizinische Rehabilitation für Versicherte mit und ohne Berufsschutz - Rehabilitationsgeld
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21 Rehabilitationsgeld Wird festgestellt, dass vorübergehende Invalidität (Berufsunfähigkeit) voraussichtlich im Ausmaß von zumindest sechs Monaten vorliegt (§ 367 Abs 4 ASVG) und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nicht zweckmäßig (§ 303 Abs 3 ASVG) oder nicht zumutbar (§ 303 Abs 4 ASVG) sind, haben ab Vorliegen der vorübergehenden Invalidität (Berufsunfähigkeit) für deren Dauer Anspruch auf Rehabilitationsgeld. 21

22 Rehabilitationsgeld Geteilte Zuständigkeiten: Grundentscheidung über das Vorliegen von Invalidität bleibt bei der PVA. Die Auszahlung und die Betreuung durch das Case-Management obliegt der GKK, den Bescheid erhält man von der PVA (Aufwandsersatz durch PV!). Im Unterschied zum Umschulungsgeld ist hier kein gesonderter Antrag bei der zuständigen Gebietskrankenkasse notwendig. 22

23 Rehabilitationsgeld Im Zusammenhang mit dem Rehabilitationsgeld wird durch die Gebietskrankenkassen ein Case-Management (§ 143b ASVG neu) eingeführt. Nach erfolgter Bedarfserhebung durch das Case-Management wird ein individueller Versorgungsplan zu erstellen sein. Regelmäßige Begutachtungen durch das Kompetenzzentrum sind vorgesehen. Die Gebietskrankenkassen haben sich dabei mit dem AMS und dem zuständigen Pensionsversicherungsträger abzustimmen. 23

24 Rehabilitationsgeld - Höhe
Wird vorübergehende Invalidität festgestellt, gebührt das Rehabilitationsgeld (§ 143a ASVG neu) aus der Krankenversicherung in der Höhe des Krankengeldes, aber mind AZ-Richtsatz (Aufwandsersatz durch Pensionsversicherung). Auszahlende Stelle des Rehabilitationsgeldes ist die zuständige Gebietskrankenkasse, aufgrund eines Bescheides der Pensionsversicherungsanstalt. 24

25 Rehabilitationsgeld - Dauer
Grundsätzliche Zuerkennung für die Dauer des Vorliegens der Invalidität. Der Krankenversicherungsträger hat jeweils bei Bedarf, jedenfalls aber nach Ablauf eines Jahres der Zuerkennung oder der letzten Begutachtung im Rahmen des „Case Managements“ zu überprüfen und zwar unter Inanspruchnahme des Kompetenzzentrums. Eine weitere Zuerkennung oder auch Entziehung des Rehabilitationsgeldes erfolgt wiederum durch Bescheid des Pensionsversicherungsträgers. 25

26 Rehabilitationsgeld - Zuverdienst
Neben dem Bezug des Rehabilitationsgeldes ist ein Zuverdienst möglich. Bleibt das Dienstverhältnis aufrecht und erhält der Versicherte mehr als 50 % Entgeltfortzahlung, dann ruht das Rehabilitationsgeld. Beginnt der Versicherte ein neues Dienstverhältnis neben dem Bezug des Rehabilitationsgeldes, dann erhält er ein Teil-Rehabilitationsgeld nach den Anrechnungs- bestimmungen der IP-Teilpension (§ 143a Abs 3 ASVG). 26

27 Teil-Rehabilitationsgeld
Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspensionen gelten bei einem Zusammentreffen mit einem Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze als Teilpensionen. Bis zu einem monatlichen Gesamteinkommen (das ist die Summe aus Pension und Erwerbseinkommen) von EUR 1.108,17 erfolgt keine Anrechnung. Übersteigt das Gesamteinkommen diesen Betrag, wird die Leistung um einen Anrechnungsbetrag vermindert. _x0009_Dieser beträgt für Gesamteinkommensteile von _x0009_über EUR 1.108,17 bis EUR 1.662, % _x0009_über EUR 1.662,31 bis EUR 2.216, % _x0009_über EUR 2.216, % _x0009_der jeweiligen Einkommensteile (Werte für 2013). _x0009_Der Anrechnungsbetrag darf jedoch weder das Erwerbseinkommen noch _x0009_50 % des Steigerungsbetrages übersteigen. 27

28 Rehabilitationsgeld Die Gebietskrankenkasse hat Versicherte sechs Wochen vor Ablauf des Krankengeldanspruchs zu informieren und eine Abschrift an die PVA zu übermitteln (§ 139 Abs 6 ASVG). In solchen Fällen hat die PVA dafür zu sorgen, dass die Gutachten zur Bescheidausstellung binnen sechs Wochen erstellt werden können. Empfohlen wird daher den Versicherten zu einem früheren Antrag zu raten. 28

29 Fit2work 29

30 Sonstige Änderung Die Sperrfrist bei Zurückziehung einer Klage beim Arbeits- und Sozialgericht wird auf 12 Monate erhöht 30

31 Richtlinien des Hauptverbandes der SV-Träger gem § 31 ASVG
- noch offen Grundsätze zur Erstellung von berufskundlichen Gutachten (Nomenklatur zum Anforderungsprofil, schwer, mittelschwer, etc) für die Zusammenarbeit der SV-Träger untereinander und mit dem AMS bei der Durchführung der medizinischen und beruflichen Maßnahmen der Rehab zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit 31

32 Zusammenfassung: Maßnahmen des SRÄG
Umschulungsgeld und Rehabilitationsgeld (Thema: Verbesserung bei beruflicher Rehabilitation und vorübergehender Invalidität) Begutachtungsstelle und Reform der Begutachtung Betreuungsqualität: je nach Ergebnis des Leistungsträgers Betreuung durch KV (Case-Management), PV (Rehabilitationsbetreuung) oder AMS (persönliche Ressourcen – Perspektivenplanung). Essentielle Erfolgsvoraussetzung: proaktive Haltung von PVA und AMS!! 32

33 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
TelNr: 01/501 65/2483 DW 33


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