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Veröffentlicht von:Laura Raske Geändert vor über 6 Jahren
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Verhalten bei strafrechtlich relevanten Vorkommnissen
Hinweise an die Schulen zum Verhalten bei strafrechtlich relevanten Vorkommnissen und zur Beteiligung des Jugendamtes Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 23. September 2014 Az.: II.1-5S4630-6a
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Berührungspunkte Zwischen Schule, Ermittlungsbehörden und Justiz ergeben sich gelegentlich Berührungspunkte. Die beteiligten Behörden sollen dabei aufgeschlossen für Aufgaben und Belange der jeweils anderen Bereiche zusammenwirken.
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Mitteilungen an die Schule
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Mitteilungen an die Schule
§§70, 109 Abs. 1 Jugendgerichtsgesetz (JGG) in Verbindung mit Nr. 33 der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) ↓ nur in geeigneten Fällen Mitteilung an die Schule vorgesehen: • über Ausgang des Verfahrens • bei Einleitung des Verfahrens oder Erhebung der öffentlichen Klage
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Voraussetzung für Information der Schule
zur Wahrung eines geordneten Schulbetriebes oder zum Schutz anderer Schülerinnen und Schüler ↓ sofortige Maßnahmen geboten
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Jugendarrest/ Jugendstrafe
während der Unterrichtszeit: Schüler/Erziehungsberechtigte zeigen Ladung bei Schulleitung persönlich vor, Kenntnisnahme muss bescheinigt werden nicht, wenn in Freizeit oder während der Ferien (unerwünschte Nachteile für Fortkommen der/ des Jugendlichen) (Abschnitt V Nr. 6 – Abschnitt VI Nr. 4 der Richtlinien zu §§ 82 bis 85 JGG)
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Schule und Polizei
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Vernehmung an der Schule
nur in Ausnahmefällen (richterliche Anordnung) besondere Tatumstände Ermittlung sonst erheblich erschwert Ermittlungserfolg gefährdet Auf die Belange der Schule ist Rücksicht zu nehmen!
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Vernehmung durch Polizei an der Schule
Die Schülerinnen und Schüler sind von der Schule darauf hinzuweisen, dass es ihnen freisteht, sich vor der Polizei zur Sache zu äußern. Polizei klärt über das Recht zur Aussage-, Zeugnis- oder Auskunftsverweigerung auf. Schule „prüft“ Reife des Schülers.
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Anzeigepflicht der Schule
Auch die Schule ist zur strafrechtlichen Anzeige (vergleiche § 138 StGB) verpflichtet: Mord und Totschlag Geiselnahme und Menschenraub Raub und räuberische Erpressung Brandstiftung → keine Amtsverschwiegenheitspflicht, keine Aussagegenehmigung
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Meldung an Strafverfolgungsbehörden (oder vergleichbare Straftat)
fahrlässige Tötung Sexualdelikt Raubdelikte gefährliche Körperverletzung andere erhebliche vorsätzliche Körperverletzungen andere Gewaltdelikte besonders schwere Fälle von Bedrohung und Beleidigung besonders schwere Fälle von Sachbeschädigung
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Meldung an Strafverfolgungsbehörden (oder vergleichbare Straftat)
besonders schwere Fälle von Nötigung, Erpressung und Freiheitsberaubung politisch motivierte Straftaten Verstöße gegen das Waffengesetz Einbruchdiebstähle, oder auch einfach Diebstähle, wenn sie wiederholt vorkommen gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr Besitz, der Handel oder die sonstige Weitergabe von Betäubungsmittel nach Maßgabe der besonderen Hinweise unter Nr. 7
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Ausnahmen von der Anzeigepflicht
bei Verdachtsfällen: bei gegenteiligem Wille des Schülers und der Erziehungsberechtigten muss zuerst Überzeugungsarbeit für eine Einwilligung geleistet werden; dann auch gegen den erklärten Willen strafrechtliche Meldung Bei Gefahr für die körperliche und psychische Gesundheit der Schülerin/ des Schülers (Feststellung durch Schulpsychologe oder externen Fachmann) kann die Meldung zurückgestellt werden.
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Lehrkräfte, Beratungslehrkräfte, Schulpsychologen
Lehrkräfte: unverzügliche Mitteilung an Schulleitung Beratungslehrkräfte: Abwägungsentscheidung, Gründe für Ausnahme der Informations-weitergabe dokumentieren Schulpsychologen: Schweigepflicht
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Erziehungsberechtige
Die Erziehungsberechtigten sind unverzüglich zu verständigen und über die Einbeziehung der Strafverfolgungsbehörden zu unterrichten!
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besondere Vorkommnisse
vorgesetzte Behörde (MB!) und den Aufwandsträger informieren, das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst (bei Verdacht strafbarer Handlungen gegen Schülerinnen und Schüler durch das Personal der Schule) bei schriftlichen „Berichten“ Abdruck an MB
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Schule und Jugendamt
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Beteiligung des Jugend- amtes
Information, wenn Wohl eines Schülers ernsthaft gefährdet oder beeinträchtigt ist (Kindeswohl!): lieber zu oft als zu wenig Die Erziehungsberechtigte sind unverzüglich zu verständigen und über die Beteiligung des Jugendamtes zu unterrichten (Ausnahme: wenn die Kindeswohlgefährdung durch die Eltern ausgeht).
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Mitteilungspflicht Mitteilungspflicht (Art. 31 Abs. 1 Satz 2 BayEUG) gilt auch bei Schülern, von denen aufgrund erheblicher Verhaltensauffälligkeiten eine Gefährdung bzw. Beeinträchtigung der Mitschüler bzw. Eigengefährdung ausgeht.
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§4 KKG (Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz) gilt für Lehrkräfte an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Schulen Mitteilung bei gewichtigen Anhaltspunkten für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen: keine Aussagegenehmigung erforderlich, doch Lehrkräfte haben die Schulleitung unverzüglich zu unterrichten Vorgehensweise Vor eventueller Information des Jugendamtes: Sprechen mit Kindern/ Jugendlichen und Sorgeberechtigten Es besteht ein Anspruch auf Beratung durch erfahrene Fachkraft der öffentlichen Jugendhilfe zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung – Daten sind zu pseudonymisieren.
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Drogenmissbrauch
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Drogenmissbrauch „Wenn bekannt wird, dass Schülerinnen und Schüler illegale Drogen konsumieren, sie erwerben oder besitzen, ist die Schule zum Eingreifen verpflichtet.“ Nähere Hinweise im Extra-Geheft!
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Geltungsbereich Diese Bekanntmachung gilt für alle öffentliche Schulen und alle Ersatz- und Ergänzungsschulen. Den Privatschulen wird empfohlen, auch in den übrigen Fällen entsprechend dieser Bekanntmachung zu verfahren. Zur Stärkung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen wird den Privatschulen insbesondere eine Selbstverpflichtung zu Meldungen gegenüber den Strafverfolgungsbehörden in Fällen von Gewalt- und Sexualdelikten an Schülerinnen oder Schülern angeraten.
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„Schulen“ vor Gericht (als Zeuge/ Sachverständige)
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Beamtentum/ öffentlicher Dienst
Amtsverschwiegenheit (§ 37 Abs. 4 BeamtStG, § 14 LDO); deshalb: Aussagegenehmigung als Zeuge muss beim Dienstvorgesetzten eingeholt werden. Der jeweilige Dienstvorgesetzte erteilt auch schriftlich die Dienstbefreiung.
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Versagung der Aussage- genehmigung
Versagung, wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde. Versagung, wenn die Aussage dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes erhebliche Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernsthaft gefährden oder erheblich erschweren würden. Über die Versagung entscheidet das Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kultur (IV.4).
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Beurteilung der seelischen, geistigen und charakterlichen Eigenart
Schulleitung und Lehrkräfte als Zeugen oder Sachverständige vor Gericht Aussage zur Sache (gutachterliche) Auskunft zur Ermittlung der Lebens- und Familienverhältnisse, des Werdegangs, des bisherigen Verhaltens des Beschuldigten und aller übrigen Umstände: Beurteilung der seelischen, geistigen und charakterlichen Eigenart
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Zeuge vor Gericht/ vor Polizei
Verpflichtung, als Zeuge oder Sachverständiger auf Ladung vor Gericht auszusagen oder Gutachten zu erstatten. Es besteht keine Rechtspflicht, vor der Polizei auf Ladung zu erscheinen und zur Sache auszusagen oder ein Gutachten zu erstatten. Doch wird dies im Interesse der sachgerechten Verfahrensabwicklung und zur Vermeidung einer Ladung vor der Staatsanwaltschaft regelmäßig empfohlen.
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Auskunftspflicht §§ 161, 163 StPO (Strafprozessordnung)
Staatsanwaltschaft kann Auskünfte verlangen oder selbst (oder durch Polizei) Ermittlungen vornehmen: bei Gefahr in Verzug: Pflicht zur Übermittlung von Beweismitteln, i.d.R. auch Schülerakt (außer Sperrerklärung gemäß § 96 StPO)
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Zuständigkeit Auskünfte oder Herausgabe erfolgen grundsätzlich durch die Schulleitung. bei Zweifel (Sperrerklärung) Kontakt mit Dienstvorgesetzten aufnehmen! Lehrkräfte benötigen immer vorab Ermächtigung durch Schulleitung!
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Zeugenaussagen/ gutachterliche Auskünfte seitens der Schule
Behauptungen müssen auf Tatsachen beruhen. Wertungen sind als solche zu kennzeichnen.
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