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Herzlich willkommen zur 40. Stadtratssitzung

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Präsentation zum Thema: "Herzlich willkommen zur 40. Stadtratssitzung"—  Präsentation transkript:

1 Herzlich willkommen zur 40. Stadtratssitzung

2 1. Feststellung der ordentlichen
1. Feststellung der ordentlichen Einberufung und Beschlussfähigkeit des Stadtrates

3 2. Bestätigung der Tagesordnung

4 3. Protokollkontrolle

5 4. Berichterstattung des Bürgermeisters und Anhörung der Ortsvorsteher

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16 5. Einwohnerfragestunde

17 6. Diskussion und Beschlußfassung zum Werbekostenvertrag 2018

18 BESCHLUSSVORLAGE Nr. I/I/40/14/12/2017
für die öffentliche Sitzung des Stadtrates am Gegenstand der Vorlage: Werbekostenvertrag 2018 Beschlussvorschlag: Der Stadtrat der Stadt Bad Lausick stimmt dem Abschluss eines Werbekostenvertrages in Höhe von ,00 € netto (Produktkonto / ) zzgl. 19% Umsatzsteuer somit ,00 € brutto mit der Bad Lausicker Bauorganisations-, Betriebs- und Kur GmbH (nachfolgend BBK GmbH genannt) für das Jahr 2018 zu. Begründung: Seit 1998 hat die Stadt Bad Lausick die BBK GmbH beauftragt, für die Stadt Bad Lausick Werbung durchzuführen. Das beinhaltet u.a. die Koordination der Marketingarbeit, das Vertreten auf Messen und Reisemärkten, Anzeigen und die Herausgabe von verschiedenen Prospekten und Broschüren mit dem Ziel, die Aufmerksamkeit für die Stadt Bad Lausick als traditionellen Kurort zu intensivieren. Die Vergütung für das Jahr 2018 ist gegenüber dem Jahr 2017 unverändert. Einsparpotenziale sind für die Durchführung einer sinnvollen Werbung nicht gegeben. Die Mittel sind in entsprechender Höhe im Haushaltsplan 2018 enthalten. Der Verwaltungsausschuss hat in seiner öffentlichen Sitzung am über den o.g. Vertrag beraten und empfiehlt diesen zur Beschlussfassung.

19 Kostenaufstellung für die Werbekosten 2018 mit Vergleich 2017
zum Vergleich 2018 2017 Ortskatalog Bad Lausick anteilig 4.500,00 € 6.000,00 € Veranstaltungsplan Bad Lausick 1.500,00 € Werbemittel Fotoarbeiten 1.100,00 € Messen/ Promotion 3.000,00 € Druckerzeugnisse 2.000,00 € Anzeigenwerbung 7.900,00 € 6.300,00 € Internet 500,00 € gesamt 23.400,00 € (netto) 19% 4.446,00 € (Umsatzsteuer) 27.846,00 € (brutto)

20 7. Diskussion und Beschlussfassung. zum Vertrag für die Erledigung
7. Diskussion und Beschlussfassung zum Vertrag für die Erledigung von Aufgaben im Bereich der Kur

21 BESCHLUSSVORLAGE Nr. II/I/40/14/12/2017
für die öffentliche Sitzung des Stadtrates am Gegenstand der Vorlage: Vertrag für die Erledigung von Aufgaben im Bereich der Kur und des sonstigen Fremdenverkehrs für das Jahr 2018 Beschlussvorschlag: Der Stadtrat der Stadt Bad Lausick stimmt dem Abschluss eines Vertrages für die Erledigung von Aufgaben im Bereich der Kur und des sonstigen Fremdenverkehrs in Höhe von ,00 € netto (Produktkonto / ) zzgl.19% Umsatzsteuer somit ,32 € brutto mit der Bad Lausicker Bauorganisations-, Betriebs- und Kur GmbH (nachfolgend BBK GmbH genannt) für das Jahr 2018 zu. Begründung: Die Stadt Bad Lausick hat die BBK GmbH seit 1994 beauftragt, Aufgaben im Bereich der Kur und des sonstigen Fremdenverkehrs zu erledigen. Die Aufgaben der BBK GmbH bestanden zunächst in der Übernahme der gesamten Aufgaben im Zusammenhang mit der Meldepflicht und in der Organisation und der Durchführung aller Kur - und Fremdenverkehrsveranstaltungen sowie der Bewirtschaftung der dazu erforderlichen Räumlichkeiten. Ab dem Jahr 1996 kam die Betreibung des Konzertpavillons „Schmetterling“ dazu. Ab dem Jahr 1998 entfielen alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Meldepflicht.

22 Ab dem Jahr 2009 kam als erweiterte Kurgastbetreuung die Einrichtung eines Begleit- und Fahrservices für Fahrten zu Kurveranstaltungen, für persönliche Einkäufe und für den Besuch der Touristeninformation oder des Kur- und Stadtmuseums dazu. Da ab dem Haushaltsjahr 2012 die damit im Zusammenhang stehenden zwei KomKom-Maßnahmen ausliefen, war zur weiteren Gewährleistung der erweiterten Öffnungszeiten der Kur- und Touristeninformation sowie des Gästebusses die Beschäftigung von Aushilfen erforderlich. Die Vergütung für das Jahr 2018 ist gegenüber den Jahren 2012 bis 2017 unverändert. Die Mittel sind in entsprechender Höhe im Haushaltsplan 2018 enthalten. Der Verwaltungsausschuss hat in seiner öffentlichen Sitzung am über den o.g. Vertrag beraten und empfiehlt diesen zur Beschlussfassung.

23 8. Diskussion und Beschlussfassung zur Annahme von Spenden

24 BESCHLUSSVORLAGE Nr. I/II/40/14/12/2017
für die öffentliche Sitzung des Stadtrates am Gegenstand der Vorlage: Diskussion und Beschlussfassung zur Annahme einer Spende für den Umbau Dorfgemeinschaftshaus Thierbaum und Errichtung eines Anbaus an das Dorfgemeinschaftshaus Beschlussvorschlag: Der Stadtrat der Stadt Bad Lausick beschließt die Annahme einer Geldspende in Höhe von 4.000,00€ für den Umbau Dorfgemeinschaftshaus Thierbaum und Errichtung eines Anbaus an das Dorfgemeinschaftshaus Thierbaum (Produktkonto Finanzhaushalt / Inv.-Nr ). Spender: Ingenieurbüro Köpping, Bad Lausick, Dorfstraße 2 Begründung: Die Spende ging am bei der Stadtverwaltung Bad Lausick ein. Im Rahmen des Gesetzes zur Fortentwicklung des Kommunalrechts wurde der § 73 (Grundsätze der Einnahmebeschaffung) der Sächsischen Gemeindeordnung ( Sächs GemO) um den Absatz 5 ergänzt, wonach die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln darf. Die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister sowie den Beigeordneten. Über die Annahme von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen hat nach der neuen Regelung des § 73 Abs. 5 SächsGemO aus Gründen der Transparenz der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung zu entscheiden.

25 BESCHLUSSVORLAGE Nr. I/II/40/14/12/2017
für die öffentliche Sitzung des Stadtrates am Gegenstand der Vorlage: Diskussion und Beschlussfassung zur Annahme einer Spende für den Umbau Dorfgemeinschaftshaus Thierbaum und Errichtung eines Anbaus an das Dorfgemeinschaftshaus Beschlussvorschlag: Der Stadtrat der Stadt Bad Lausick beschließt die Annahme einer Geldspende in Höhe von 1.000,00€ für den Umbau Dorfgemeinschaftshaus Thierbaum und Errichtung eines Anbaus an das Dorfgemeinschaftshaus Thierbaum (Produktkonto Finanzhaushalt / Inv.-Nr ). Spender: Baugeschäft Thomas Müller GmbH & Co.KG, Colditz, Geithainer Straße 32 Begründung: Die Spende ging am bei der Stadtverwaltung Bad Lausick ein. Im Rahmen des Gesetzes zur Fortentwicklung des Kommunalrechts wurde der § 73 (Grundsätze der Einnahmebeschaffung) der Sächsischen Gemeindeordnung ( Sächs GemO) um den Absatz 5 ergänzt, wonach die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln darf. Die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister sowie den Beigeordneten. Über die Annahme von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen hat nach der neuen Regelung des § 73 Abs. 5 SächsGemO aus Gründen der Transparenz der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung zu entscheiden.

26 BESCHLUSSVORLAGE Nr. I/II/40/14/12/2017
für die öffentliche Sitzung des Stadtrates am Gegenstand der Vorlage: Diskussion und Beschlussfassung zur Annahme einer Spende für den Umbau Dorfgemeinschaftshaus Thierbaum und Errichtung eines Anbaus an das Dorfgemeinschaftshaus Beschlussvorschlag: Der Stadtrat der Stadt Bad Lausick beschließt die Annahme einer Geldspende in Höhe von 1.000,00€ für den Umbau Dorfgemeinschaftshaus Thierbaum und Errichtung eines Anbaus an das Dorfgemeinschaftshaus Thierbaum (Produktkonto Finanzhaushalt / Inv.-Nr ). Spender: ELBARA Gesellschaft für Elektrotechnik Bad Lausick GmbH, Herr Stefan Kandler, Bad Lausick, Hospitalstraße 3a Begründung: Die Spende ging am bei der Stadtverwaltung Bad Lausick ein. Im Rahmen des Gesetzes zur Fortentwicklung des Kommunalrechts wurde der § 73 (Grundsätze der Einnahmebeschaffung) der Sächsischen Gemeindeordnung ( Sächs GemO) um den Absatz 5 ergänzt, wonach die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln darf. Die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister sowie den Beigeordneten. Über die Annahme von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen hat nach der neuen Regelung des § 73 Abs. 5 SächsGemO aus Gründen der Transparenz der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung zu entscheiden.

27 BESCHLUSSVORLAGE Nr. I/II/40/14/12/2017
für die öffentliche Sitzung des Stadtrates am Gegenstand der Vorlage: Diskussion und Beschlussfassung zur Annahme einer Spende für den Umbau Dorfgemeinschaftshaus Thierbaum und Errichtung eines Anbaus an das Dorfgemeinschaftshaus Beschlussvorschlag: Der Stadtrat der Stadt Bad Lausick beschließt die Annahme einer Geldspende in Höhe von 250,00€ für den Umbau Dorfgemeinschaftshaus Thierbaum und Errichtung eines Anbaus an das Dorfgemeinschaftshaus Thierbaum (Produktkonto Finanzhaushalt / Inv.-Nr ). Spender: SGHG – Planungs- Prüfgesellschaft Bautechnik GmbH Herr Dr. Schultheiß, Dresden, Leipziger Straße 120 Begründung: Die Spende ging am bei der Stadtverwaltung Bad Lausick ein. Im Rahmen des Gesetzes zur Fortentwicklung des Kommunalrechts wurde der § 73 (Grundsätze der Einnahmebeschaffung) der Sächsischen Gemeindeordnung ( Sächs GemO) um den Absatz 5 ergänzt, wonach die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln darf. Die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister sowie den Beigeordneten. Über die Annahme von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen hat nach der neuen Regelung des § 73 Abs. 5 SächsGemO aus Gründen der Transparenz der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung zu entscheiden.

28 BESCHLUSSVORLAGE Nr. I/II/40/14/12/2017 für die öffentliche Sitzung des Stadtrates am Gegenstand der Vorlage: Diskussion und Beschlussfassung zur Annahme einer Spende für den Umbau Dorfgemeinschaftshaus Thierbaum und Errichtung eines Anbaus an das Dorfgemeinschaftshaus Beschlussvorschlag: Der Stadtrat der Stadt Bad Lausick beschließt die Annahme einer Geldspende in Höhe von 250,00€ für den Umbau Dorfgemeinschaftshaus Thierbaum und Errichtung eines Anbaus an das Dorfgemeinschaftshaus Thierbaum (Produktkonto Finanzhaushalt / Inv.-Nr ). Spender: Fa. Uwe Bretschneider, Colditz, Thierbaumer Straße 10 Begründung: Die Spende ging am bei der Stadtverwaltung Bad Lausick ein. Im Rahmen des Gesetzes zur Fortentwicklung des Kommunalrechts wurde der § 73 (Grundsätze der Einnahmebeschaffung) der Sächsischen Gemeindeordnung ( Sächs GemO) um den Absatz 5 ergänzt, wonach die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln darf. Die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister sowie den Beigeordneten. Über die Annahme von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen hat nach der neuen Regelung des § 73 Abs. 5 SächsGemO aus Gründen der Transparenz der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung zu entscheiden.

29 BESCHLUSSVORLAGE Nr. I/II/40/14/12/2017
für die öffentliche Sitzung des Stadtrates am Gegenstand der Vorlage: Diskussion und Beschlussfassung zur Annahme einer Spende für den Umbau Dorfgemeinschaftshaus Thierbaum und Errichtung eines Anbaus an das Dorfgemeinschaftshaus Beschlussvorschlag: Der Stadtrat der Stadt Bad Lausick beschließt die Annahme einer Geldspende in Höhe von 500,00€ für den Umbau Dorfgemeinschaftshaus Thierbaum und Errichtung eines Anbaus an das Dorfgemeinschaftshaus Thierbaum (Produktkonto Finanzhaushalt / Inv.-Nr ). Spender: Wilhelm & Co. Straßen- und Wegebau GmbH, Grimma, Mutzschner Bahnhofstraße 19a Begründung: Die Spende ging am bei der Stadtverwaltung Bad Lausick ein. Im Rahmen des Gesetzes zur Fortentwicklung des Kommunalrechts wurde der § 73 (Grundsätze der Einnahmebeschaffung) der Sächsischen Gemeindeordnung ( Sächs GemO) um den Absatz 5 ergänzt, wonach die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln darf. Die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister sowie den Beigeordneten. Über die Annahme von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen hat nach der neuen Regelung des § 73 Abs. 5 SächsGemO aus Gründen der Transparenz der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung zu entscheiden.

30 BESCHLUSSVORLAGE Nr. I/II/40/14/12/2017
für die öffentliche Sitzung des Stadtrates am Gegenstand der Vorlage: Diskussion und Beschlussfassung zur Annahme einer Spende für den Umbau Dorfgemeinschaftshaus Thierbaum und Errichtung eines Anbaus an das Dorfgemeinschaftshaus Beschlussvorschlag: Der Stadtrat der Stadt Bad Lausick beschließt die Annahme einer Geldspende in Höhe von 500,00€ für den Umbau Dorfgemeinschaftshaus Thierbaum und Errichtung eines Anbaus an das Dorfgemeinschaftshaus Thierbaum (Produktkonto Finanzhaushalt / Inv.-Nr ). Spender: Umtech GmbH Rochlitz, Rochlitz / OT Erlau, Mittweidaer Straße 1 Begründung: Die Spende ging am bei der Stadtverwaltung Bad Lausick ein. Im Rahmen des Gesetzes zur Fortentwicklung des Kommunalrechts wurde der § 73 (Grundsätze der Einnahmebeschaffung) der Sächsischen Gemeindeordnung ( Sächs GemO) um den Absatz 5 ergänzt, wonach die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln darf. Die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister sowie den Beigeordneten. Über die Annahme von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen hat nach der neuen Regelung des § 73 Abs. 5 SächsGemO aus Gründen der Transparenz der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung zu entscheiden.

31 BESCHLUSSVORLAGE Nr. I/II/40/14/12/2017
für die öffentliche Sitzung des Stadtrates am Gegenstand der Vorlage: Diskussion und Beschlussfassung zur Annahme einer Spende für den Umbau Dorfgemeinschaftshaus Thierbaum und Errichtung eines Anbaus an das Dorfgemeinschaftshaus Beschlussvorschlag: Der Stadtrat der Stadt Bad Lausick beschließt die Annahme einer Geldspende in Höhe von 250,00€ für den Umbau Dorfgemeinschaftshaus Thierbaum und Errichtung eines Anbaus an das Dorfgemeinschaftshaus Thierbaum (Produktkonto Finanzhaushalt / Inv.-Nr ). Spender: Uhlmann & Finke GmbH, Hainichen / OT Schlegel, Am Gewerbegebiet 2b

32 BESCHLUSSVORLAGE Nr. I/II/40/14/12/2017
für die öffentliche Sitzung des Stadtrates am Gegenstand der Vorlage: Diskussion und Beschlussfassung zur Annahme einer Spende für den Umbau Dorfgemeinschaftshaus Thierbaum und Errichtung eines Anbaus an das Dorfgemeinschaftshaus Beschlussvorschlag: Der Stadtrat der Stadt Bad Lausick beschließt die Annahme einer Geldspende in Höhe von 500,00€ für den Umbau Dorfgemeinschaftshaus Thierbaum und Errichtung eines Anbaus an das Dorfgemeinschaftshaus Thierbaum (Produktkonto Finanzhaushalt / Inv.-Nr ). Spender: Elektro Lehmann, Inh. Sandy Lehmann, Bad Lausick, Bornaerstr. 72a Begründung: Die Spende ging am bei der Stadtverwaltung Bad Lausick ein. Im Rahmen des Gesetzes zur Fortentwicklung des Kommunalrechts wurde der § 73 (Grundsätze der Einnahmebeschaffung) der Sächsischen Gemeindeordnung ( Sächs GemO) um den Absatz 5 ergänzt, wonach die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln darf. Die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister sowie den Beigeordneten. Über die Annahme von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen hat nach der neuen Regelung des § 73 Abs. 5 SächsGemO aus Gründen der Transparenz der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung zu entscheiden.

33 BESCHLUSSVORLAGE Nr. I/II/40/14/12/2017
für die öffentliche Sitzung des Stadtrates am Gegenstand der Vorlage: Diskussion und Beschlussfassung zur Annahme einer Spende für den Ausbau des Feuerwehrgerätehauses Glasten Beschlussvorschlag: Der Stadtrat der Stadt Bad Lausick beschließt die Annahme einer Geldspende in Höhe von 50,00€ für den Ausbau des Feuerwehrgerätehaus Glasten (Produktkonto Finanzhaushalt / Inv.-Nr ). Spender: Manfred und Heidemarie Fischer, Bad Lausick, Etzoldshainer Straße 5

34 9. Diskussion und Beschlussfassung zum
9. Diskussion und Beschlussfassung zum Antrag der AWO auf Gewährung eines Zuschusses Schulsozialarbeit

35 BESCHLUSSVORLAGE Nr. II/II/40/14/12/2017
für die öffentliche Sitzung des Stadtrates am Gegenstand der Vorlage: Antrag der AWO Familienzentrum gGmbH vom auf Gewährung einer Förderung zur Durchführung der Schulsozialarbeit an der Oberschule „Werner Seelenbinder“ Bad Lausick für das Jahr 2018 Beschlussvorschlag: Der Stadtrat der Stadt Bad Lausick stimmt der Gewährung einer Förderung in Höhe von ,93 € zur Durchführung der Schulsozialarbeit an der Oberschule „Werner Seelenbinder“ Bad Lausick für den Zeitraum vom – an die AWO Familienzentrum gGmbH (Produktkonto Ergebnishaushalt / Produktkonto Finanzhaushalt ) zu. Begründung: Mit Schreiben vom beantragte die AWO Familienzentrum gGmbH eine Förderung zur Schulsozialarbeit an der Oberschule „Werner Seelenbinder“ Bad Lausick. Für die Schulsozialarbeit wurde eine Förderung in Höhe von ,93 € für den Zeitraum vom – mit einem Stundenumfang von 30 Std./Woche beantragt. Nach Einschätzung der Schulleitung ist auf Grund der gestiegenen Schülerzahlen an der Oberschule die Weiterführung der Schulsozialarbeit dringend erforderlich. Der Zuschuss für die Schulsozialarbeit ist im Haushaltsplan 2018 entsprechend einzustellen. Der Antrag wurde bereits im Verwaltungsausschuss am behandelt und dem Stadtrat zur Beschlussfassung empfohlen.

36 10. Aufhebungssatzung zur Satzung über. die Erhebung von monatlichen
10. Aufhebungssatzung zur Satzung über die Erhebung von monatlichen Gebühren von den Eltern für die Kinderbetreuung

37 Aufhebungssatzung zur Satzung über die Erhebung von monatlichen Gebühren von den Eltern für die Kinderbetreuung vom Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301, 445) in der jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit § 15 des Sächsischen Gesetztes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (Gesetz über Kindertageseinrichtungen – SächsKitaG) vom 15. Mai 2009 in seiner jeweils gültigen Fassung hat der Stadtrat der Stadt Bad Lausick in seiner Sitzung am folgende Aufhebungssatzung beschlossen:    § 1 Die Satzung über die Erhebung von monatlichen Gebühren von den Eltern für die Kinderbetreuung vom wird hiermit aufgehoben. § 2 Inkrafttreten Diese Aufhebungssatzung tritt rückwirkend zum in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von monatlichen Gebühren von den Eltern für die Kinderbetreuung vom außer Kraft. Bad Lausick, 14. Dezember 2017

38 BESCHLUSSVORLAGE Nr. III/II/40/14/12/2017
für die öffentliche Sitzung des Stadtrates am Gegenstand der Vorlage: Aufhebungssatzung zur Satzung über die Erhebung von monatlichen Gebühren von den Eltern für die Kinderbetreuung Beschlussvorschlag: Der Stadtrat der Stadt Bad Lausick beschließt die mit Beschluss-Nr. 322/35/29/06/2017 vom beschlossene Satzung über die Erhebung von monatlichen Gebühren von den Eltern aufzuheben. Die Aufhebungssatzung ist zu beschließen und ist Bestandteil der Beschlussvorlage. Begründung: Die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde, dass Landratsamtes Landkreis Leipzig, hat der Stadt Bad Lausick mitgeteilt, dass Teile der Satzung über die Erhebung von monatlichen Gebühren von den Eltern nicht in der Hoheit der Stadt Bad Lausick liegen, da die Stadt Bad Lausick selbst keine Kindereinrichtungen betreibt. Das Rechts-und Kommunalamt beruft sich auf das Urteil vom OVG vom Im diesem Urteil wurde festgelegt, dass die Städte und Gemeinden – mit Ausnahme der Regelungen über die Festsetzung der Elternbeiträge bzw. deren Ermäßigungen oder Erlass – nicht über die erforderlichen Satzungsbefugnis verfügen, soweit mit der Satzung verbindliche Regelungen für Dritte getroffen werden, die im Rahmen der freien Jugendhilfe tätig werden. Dies gilt auch dann, wenn die Kommunen die Regelungen vor dem Satzungserlass mit dem freien Träge vertraglich vereinbart haben.

39 11. Beschluss über die Erhebung von
11. Beschluss über die Erhebung von monatlichen Gebühren von Eltern für die Kinderbetreuung

40 BESCHLUSSVORLAGE Nr. IV/II/40/14/12/2017
für die öffentliche Sitzung des Stadtrates am Gegenstand der Vorlage: Beschluss über die Erhebung von monatlichen Gebühren von den Eltern für die Kinderbetreuung Beschlussvorschlag: Der Stadtrat der Stadt Bad Lausick beschließt die Erhebung von monatlichen Gebühren von den Eltern für die Kinderbetreuung. Die Anlagen sind Bestandteil des Beschlusses. Begründung: Die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde, das Landratsamt Landkreis Leipzig, hat der Stadt Bad Lausick mitgeteilt, dass Teile der bisherigen Satzung über die Erhebung von monatlichen Gebühren von den Eltern nicht in Hoheit der Stadt Bad Lausick liegen, da die Stadt Bad Lausick selbst keine Kindereinrichtungen betreibt. Die Höhe der Elternbeiträge bleibt der Satzung gegenüber unverändert.

41 12. Enteignungsverfahren Herderstrasse

42 BESCHLUSSVORLAGE Nr. I/III/40/14/12/17
für die öffentliche Sitzung des Stadtrates am Gegenstand der Vorlage: Enteignungsverfahren Herderstraße - Zustimmung zum Enteignungsbeschluss Beschlussvorschlag: Zustimmung zum Beschluss der Landesdirektion Leipzig als Enteignungsbehörde vom im Enteignungsverfahren Viehweg GbR ./. Stadt Bad Lausick (Herderstraße) Begründung: Für das bei der Landesdirektion Sachsen (LDS) als Enteignungsbehörde anhängige Enteignungsverfahren zu dem im Eigentum der Viehweg GbR befindlichen Grundstücksabschnitt der Herderstraße (von Einmündung Erich-Weinert-Straße bis Höhe erstes Wohnhaus rechts) wurde von beiden Seiten das Vergleichsangebot abgelehnt (siehe SR ). In dem von der LDS am erlassenen Bescheid wird folgendes festgesetzt: 1. Die als Straße genutzten Teilflächen der Flste. 315/13 (ca. 420 m²) und 363/9 (ca. 90 m²) der Gemarkung Reichersdorf werden der Viehweg GbR entzogen; 2. Die Stadt wird neuer Eigentümer der entzogenen Flächen aus 1.; 3. Im Bereich der entzogenen Flächen erlischt die Grundbucheintragung mit der Verpflichtung des Bezugs von Fernwärme zu Gunsten des Eigentümers des Flst. 344/5 (BBK);

43 4. Die im Grundbuch eingetragene Grunddienstbarkeit – Abwasserleitungsrecht für die KWW bleibt aufrechterhalten; 5. Die im Grundbuch eingetragene Grundschuld ohne Brief erlischt im entzogenen Bereich; 6. Die Rechtsänderungen gem. Ziffer 1,2,3 und 5 treten zu dem Zeitpunkt ein, der in der Ausführungsanordnung zu diesem Beschluss bestimmt wird; 7. Die Stadt hat der Viehweg GbR für die entzogenen Flächen eine Entschädigung von ,00 € zuzüglich Zinsen hieraus i.H.v. 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem (Datum der Eintragung der Viehweg GbR als Eigentümer im Grundbuch) zu zahlen; 8. Die entzogenen Flächen gem. Ziffer 1 werden bereits zum Enteignungszweck, Straßengrundstücke für die Herderstraße, verwendet; 9. Die Vermessung der entzogenen Flächen erfolgt durch die Stadt und auf deren Kosten und ist Voraussetzung der Eintragung ihrer Eigentümerstellung im Grundbuch; 10. Die Stadt hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; 11. Der Beschluss ergeht gebührenfrei (Auslagen wurden i.H.v. 31,30 € erhoben – die Erhebung weiterer Auslagen bleibt vorbehalten) Der Bescheid wurde seitens der Stadt nach Rücksprache mit unserer Anwältin, Frau Dr. Ondrusch, nicht durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten, da das Risiko nicht abschätzbar ist und die Vermutung nahe lag, dass die Viehweg GbR diesen Antrag ohnehin stellen wird. Zudem hat die LDS die Entschädigung des im Vergleichsangebot unbegründeten und damit strittigen Betrages von ,00 € auf den mit Gutachten ermittelten Betrag von ,00 € herabgesetzt. Wie uns von der LDS mitgeteilt wurde, hatte die Viehweg GbR bereits vor Erlass des Bescheides beim VG Leipzig einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt. Die LDS hat beim VG beantragt, diesen Antrag zurückzuweisen. Der eigentlich erforderliche Antrag auf gerichtliche Entscheidung zum Enteignungsbescheid wurde von der Viehweg GbR nicht gestellt – aber nur dieser hindert nach Auffassung der LDS die Bestandskraft des Enteignungsbescheides.

44 BESCHLUSSVORLAGE Nr. III/I/40/14/12/17
für die öffentliche Sitzung des Stadtrates am Gegenstand der Vorlage: Enteignungsverfahren Herderstraße außerplanmäßige Auszahlungen für Grunderwerbskosten im Enteignungsverfahren „Herderstraße“ Beschlussvorschlag: Der Stadtrat der Stadt Bad Lausick stimmt den außerplanmäßigen Auszahlungen in Höhe von insgesamt ,00 € für den Erwerb einer Teilfläche von ca.420 m² aus dem Flurstück 315/13 der Gemarkung Reichersdorf und einer Teilfläche von ca.90 m² aus dem Flurstück 363/9 der Gemarkung Reichersdorf im Zusammenhang mit dem Enteignungsverfahren „Herderstraße“ (Produktkonto Finanzhaushalt – Inv.-Nr ) zu. Die Finanzierung erfolgt in Höhe von ,00 € aus nicht geplanten Einzahlungen vom Versicherer für einen Vermögeneigenschaden (Produktkonto Finanzhaushalt ) sowie in Höhe von 6.800,00 € aus nicht benötigten Auszahlungen für den Flächennutzungsplan (Produktkonto Finanzhaushalt ). Begründung: Gegenstand des Enteignungsverfahrens „Herderstraße“ ist eine ca.420 m² große Teilfläche aus dem Flurstück 315/3 der Gemarkung Reichersdorf und eine ca.90 m² große Teilfläche aus dem Flurstück 363/9 der Gemarkung Reichersdorf. Eigentümerin der Flächen ist die Viehweg GbR. Laut Bescheid der Landesdirektion Sachsen vom wird der Viehweg GbR die durch die Straße beanspruchte Grundstücksfläche entzogen und der Stadt Bad Lausick zugesprochen. Dafür hat die Stadt eine Entschädigung in Höhe von ,00 € nebst Zinsen seit dem , das sind ca ,00 €, zu zahlen. Dazu kommen noch die Kosten für Vermessung und Grundbucheintragung in Höhe von ca ,00 €.

45 13. Anfragen der Stadträte gemäß § 4 Abs. 2 der Geschäftsordnung

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47 Ich bedanke mich bei allen für Ihr Kommen und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Abend Ende der 40. öffentlichen Stadtratssitzung


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