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Auswirkungen des BREXIT im Bereich Umsatzsteuer

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Präsentation zum Thema: "Auswirkungen des BREXIT im Bereich Umsatzsteuer"—  Präsentation transkript:

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2 Auswirkungen des BREXIT im Bereich Umsatzsteuer
Dr. Stefan Maunz Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht Augsburg,

3 Auswirkungen des BREXIT
Überblick : Referendum in Großbritannien 51,9 % für Austritt 48,1 % für Verbleib

4 Seit wann interessiert man sich für Abstimmungen?
Land Datum Thema „Nein“-Stimmen Ergebnis Dänemark 1992 Vertrag von Maastricht 51.7 % Neuwahl 2000 EURO-Einführung 53,2 % Akzeptiert Irland 2001 Vertrag von Nizza 53,9 % Schweden 2003 56,1 % Frankreich EU-Verfassung 54,9 % Ignoriert Niederlande 2005 61,5 % 2008 Vertrag von Lissabon 53,1 % Griechenland 2015 EURO-Rettung 61,3 %

5 Wer stimmte für den BREXIT?
Befragung YouGov. Wenn das BREXIT-Referendum vom 23. Juni auf diejenigen beschränkt gewesen wäre, die ihre Unterhose jeden Tag wechseln, hätte „LEAVE“ verloren.

6 Zeitplan zum BREXIT

7 Auswirkungen des BREXIT
Auswirkungen – Völkerrechtliche Beziehungen nach BREXIT? Möglichkeit 1: Abkommen mit der EU z.B. Beitritt zum EWR z.B. Freihandelsabkommen, Freiverkehrsabkommen, Wirtschaftsabkommen… Möglichkeit 2: WTO-Regeln finden Anwendung „cold BREXIT“ ultima ratio

8 Auswirkungen des BREXIT
Auswirkungen – Welche MwSt-Regeln gelten nach BREXIT? P: Weitreichende Harmonisierung im MwSt-Recht: GB ist nach BREXIT weder an MwStSystRL noch an EuGH- Entscheidungen gebunden! Reaktionsmöglichkeiten GBs: z.B. Schaffung anderer MwSt-Regeln bzw. anderer indirekter Steuern z.B. Orientierung am EU-MwSt-System

9 Auswirkungen des BREXIT
Auswirkungen auf die MwSt im Einzelnen: Wegfall aus Gemeinschaftsgebiet mit Austritt wird GB grundsätzlich „Drittland“ i.S.d. MwStSyst-RL kann ggf. durch Abkommen für Zwecke der USt umgangen werden, Art. 7 MwStSystRL etwaiges Freihandelsabkommen mit GB kann aber keine Auswirkungen auf mehrwertsteuerrechtlichen Status haben Mitgliedsstaat ODER Drittstaat, keine Übergangsregelung kein Amtshilfeverkehr nach EU-Recht mehr für steuerfreie Lieferungen von D nach GB Nachweis der Ausfuhr erforderlich

10 Auswirkungen des BREXIT
Auswirkungen auf die MwSt im Einzelnen: Wegfall aus Gemeinschaftsgebiet kein EU-MOSS mehr für elektronische DL Registrierungspflichten in Bestimmungsländern Abgabe von Steuererklärungen Anpassung des Drittlands-MOSS für GB GB-Unternehmen fallen aus dem MIAS-System heraus Lieferungen/best. sonstige Leistungen an GB-Unternehmer müssen in der ZM nicht mehr angegeben werden

11 Auswirkungen des BREXIT
Auswirkungen auf die MwSt im Einzelnen: Wegfall aus Gemeinschaftsgebiet in einigen MS Pflicht zur Bestellung eines Fiskalvertreters, Art. 204, 205 MwStSystRL Mindestvor.: MwSt wird in MS geschuldet, in dem Unternehmer nicht ansässig ist FV ist im MS ansässig (z.B. Steuerberater) FV vertritt den Unternehmer steuerlich in MS, indem er dessen dortige mehrwertsteuerlichen Pflichten ggü. der FinVerw erfüllt, z.B.: Registrierungspflichten, Steuerzahlung FV haftet selbst

12 Auswirkungen des BREXIT
Auswirkungen auf die MwSt im Einzelnen: Bisher igL und igE igL / igE §§ 1a, 6a UStG

13 Auswirkungen des BREXIT
Auswirkungen auf die MwSt im Einzelnen: Nach BREXIT: Warensendungen UK – EU: Ein- und Ausfuhr Entstehung von Zollschulden bei Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr (Art. 77 Abs. 1 UZK) Entstehung von EUSt (Art. 21 Abs. 2 UStG iVm. Art. 77 Abs. 1 UZK) Einhaltung zollrechtlicher Verfahren zur Einfuhr und Ausfuhr von Waren, ggf. besondere Verfahren Registrierungspflichten: EORI-Nummer

14 Auswirkungen des BREXIT
Auswirkungen auf die MwSt im Einzelnen: Ausnahmen vom Sitz-/Empfängerortprinzip für bestimmte DL „use and enjoyment“-Regeln bei Drittlandsbeteiligung, Art. 59a MwStSystRL: „Um Doppelbesteuerung, Nichtbesteuerung und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, können die MS bei DL, deren Erbringungsort sich gemäß den Artikeln 44, 45, 56, 58 und 59 bestimmt, a)den Ort einer oder aller dieser DL, der in ihrem Gebiet liegt, so behandeln, als läge er außerhalb der Gemeinschaft, wenn die tatsächliche Nutzung oder Auswertung außerhalb der Gemeinschaft erfolgt; b)den Ort einer oder aller dieser DL, der außerhalb der Gemeinschaft liegt, so behandeln, als läge er in ihrem Gebiet, wenn in ihrem Gebiet die tatsächliche Nutzung oder Auswertung erfolgt.“ tatsächliche Nutzung oder Auswertung tatsächliche Nutzung oder Auswertung

15 Auswirkungen des BREXIT
Auswirkungen auf die MwSt im Einzelnen: Ausnahmen vom Sitz-/Empfängerortprinzip für bestimmte DL „use and enjoyment“-Regeln bei Drittlandsbeteiligung, Art. 59a MwStSystRL Bsp.: DL wird in (als zukünftiges Drittland) erbracht, Leistungsempfänger in ansässig P: Doppelbesteuerung, Nichtbesteuerung, Wettbewerbsverzerrung maßgeblich kann „Ort der tatsächlichen Nutzung und Auswertung“ sein, in Deutschland: § 3a Abs. 8 UStG (b2b)

16 Auswirkungen des BREXIT
Auswirkungen auf die MwSt im Einzelnen: Bisher: U1 U2 U1 beauftragt U2-Spediteur mit Beförderung in GB § 3a Abs. 2 UStG, Abschn. 3a.2 Abs. 16 S. 2 Spiegelstrich 5 UStAE: Leistungsempfänger U1 in D ansässig Reverse Charge für U1

17 Auswirkungen des BREXIT
Auswirkungen auf die MwSt im Einzelnen: Bisher: U1 U2 U1 beauftragt U2-Spediteur mit Beförderung in CH grds. § 3a Abs. 2 UStG: Leistungsempfänger U1 in D ansässig aber: „use & enjoyment“ der Leistung im Drittland, sodass § 3a Abs. 8 UStG gilt  Leistung in D nicht steuerbar! daher auch kein Reverse Charge

18 Auswirkungen des BREXIT
Auswirkungen auf die MwSt im Einzelnen: Reihengeschäft – bisher: Lieferung 1 bewegt Lieferung 2 ruhend Lieferung 1 ist igL / igE Lieferung 2 in Deutschland steuerbar GB bisher in Deutschland nicht registrierungspflichtig

19 Auswirkungen des BREXIT
Auswirkungen auf die MwSt im Einzelnen: Reihengeschäft zukünftig - Var. 1 Schuldner EUSt Lieferung 1 bewegt Lieferung 2 ruhend Lieferung 1 ist Ausfuhr: EUSt-Schuldner = Anmelder = Zollschuldner Verlagerung des Lieferorts gem. § 3 Abs. 8 UStG nach Deutschland, da GB Schuldner der EUSt (§ 21 Abs. 2 UStG iVm Art. 77 Abs. 3 UZK) Lieferung 2 in Deutschland steuerbar GB in Deutschland registrierungspflichtig

20 Auswirkungen des BREXIT
Auswirkungen auf die MwSt im Einzelnen: Reihengeschäft zukünftig - Var. 2 Schuldner EUSt Lieferung 1 bewegt Lieferung 2 ruhend Lieferung 1 ist Ausfuhr/Einfuhr: EUSt-Schuldner = Anmelder = Zollschuldner gilt gem. § 3 Abs. 6 UStG als in GB erbracht Lieferung 2 in Deutschland steuerbar GB in Deutschland nicht registrierungspflichtig

21 Auswirkungen des BREXIT
Auswirkungen auf die MwSt im Einzelnen: Reihengeschäft zukünftig - Var. 3 Schuldner EUSt Lieferung 1 bewegt Lieferung 2 ruhend Lieferung 1 ist Ausfuhr/Einfuhr: EUSt-Schuldner = Anmelder = Zollschuldner gilt gem. § 3 Abs. 6 UStG als in GB erbracht Lieferung 2 in Deutschland steuerbar, aber steuerfrei gem. § 4 Nr. 4b UStG GB in Deutschland nicht registrierungspflichtig

22 Auswirkungen des BREXIT
Auswirkungen auf die MwSt im Einzelnen: Bisher innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte Reverse Charge igL igE in Österreich gilt gem. § 25b Abs. 3 UStG als besteuert Reverse-Charge-Verfahren gem. § 25b Abs. 2 UStG keine Registrierungspflicht des Österreichers

23 Auswirkungen des BREXIT
Auswirkungen auf die MwSt im Einzelnen: Nach BREXIT Einfuhr Zollschuldner, EUSt-Schuldner = Anmelder (Art. 77 Abs. 3 UZK, § 21 Abs. 2 UStG) grds. würde Lieferung 1 gem. § 3 Abs. 6 S. 1 UStG als in GB erbracht gelten  aber Verlagerung des Lieferortes gem. § 3 Abs. 8 UStG nach DE Lieferung 2 auch in DE steuerbar Brite und Österreicher wären in DE registrierungspflichtig

24 Auswirkungen des BREXIT
Auswirkungen auf die MwSt im Einzelnen: Bisher Vorsteuervergütungsverfahren nach RL 2008/9/EG USt VSt Preis +USt erhält VSt vom deutschen Fiskus erstattet

25 Auswirkungen des BREXIT
Auswirkungen auf die MwSt im Einzelnen: Bisher Vorsteuervergütungsverfahren nach RL 2008/9/EG USt VSt? Preis +USt Erhält VSt vom deutschen Fiskus erstattet?

26 Auswirkungen des BREXIT
Auswirkungen auf die MwSt im Einzelnen: Gegenüberstellung der Vorsteuervergütungsverfahren, §§ 61, 61a UStDV RL 2008/9/EG – EU elektron. Antrag 9-Mon.-Frist Nachweis durch gescannte Originale grds. EUR 400 Mindestvergütung Möglichkeit der Verzinsung 13. RL 86/560/EWG – Drittland elektron. oder schriftl. Antrag 6-Mon.-Frist Nachweis durch Originalrechnungen grds. EUR Mindestvergütung keine Erstattung für Kraftstoff, § 18 Abs. 9 S. 5 UStG nur bei Gegenseitigkeitsvereinbarung, § 18 Abs. 9 S. 4 UStG

27 Auswirkungen des BREXIT
Auswirkungen auf die MwSt im Einzelnen: Vorsteuervergütungsverfahren für deutsche Unternehmer nach BREXIT GB führt eigenes Erstattungsverfahren ein Kein EU-Erstattungsverfahren mehr für deutsche Unternehmer in GB

28 Auswirkungen des BREXIT
Auswirkungen auf die MwSt im Einzelnen: Bisher kein VSt-Abzug bei § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 UStG VSt USt § 4 Nr. 8 UStG RA U1 U2 Kreditvergabe ist steuerfreier Ausgangsumsatz VSt-Abzug für Beratungsleistung ausgeschlossen!

29 Auswirkungen des BREXIT
Auswirkungen auf die MwSt im Einzelnen: Nach BREXIT VSt-Abzug gem. § 15 Abs. 3 UStG VSt USt RA U1 U2 es gilt § 15 Abs. 3 Nr. 2 lit. b UStG: Kreditvergabe wäre in D steuerfrei und Leistungsempfänger U2 ist nach BREXIT in Drittland ansässig VSt-Abzug für Beratungsleistung!!

30 Auswirkungen des BREXIT – BMF 1/2

31 Auswirkungen des BREXIT – BMF 2/2

32 Auswirkungen des BREXIT
Verhandlungsbasis des BREXIT-Aussch. d. Kommission vom zu Gütern, die vor BREXIT dem Markt zugänglich gemacht wurden betrifft Güter, die noch vor dem Austritt nach EU-Recht hergestellt/importiert und erstmals dem Binnenmarkt zugänglich gemacht wurden Bsp.: Lebensmittel, Medizin, Chemikalien, Transportmittel… Ziele der EU: die Güter sollen auch nach Austritt im Binnenmarkt und in UK erhältlich sein sofern die EU-Produktstandards eingehalten werden sofern die EU oder UK bei Risiken für Gesundheit, Sicherheit o.ä. Produkte vom Markt nehmen kann für tierische Produkte sollen ab Austritt die Importregelungen gelten, auch wenn das Tier vor dem Austritt den Markt noch lebend nach igL/igE erreicht hat

33 Auswirkungen des BREXIT
Verhandlungsbasis des BREXIT-Aussch. d. Kommission vom zu Gütern, die vor BREXIT dem Markt zugänglich gemacht wurden die Güter sollen auch nach BREXIT überwacht werden können insbesondere bei biologischen und gesundheitlichen Gütern sollen EU und UK in stetem Austausch über Risikobewertungen u.ä. stehen EU und UK sollen sich ihre Ergebnisse der jeweiligen Marktüberwachung mitteilen EU und UK sollen jeweils Stellen einrichten, die den gegenseitigen Informationsaustausch erleichtern

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