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Informationen zur Abiturprüfung 2018

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Präsentation zum Thema: "Informationen zur Abiturprüfung 2018"—  Präsentation transkript:

1 Informationen zur Abiturprüfung 2018
Liebe Kolleginnen und Kollegen, mit dieser Powerpoint-Präsentation zur Abiturprüfung 2018 ergänzt der Philologenverband erneut seine Powerpoint-Präsentation zur gymnasialen Oberstufe als Service für seine Mitglieder, um ihnen ihre Aufgaben zur Information der Schülerinnen und Schüler, der Eltern und der Lehrkräfte über die Oberstufe und das Abitur zu erleichtern. Diese Powerpoint-Präsentation ist nach den geltenden Rechtsvorschriften, der Abiturprüfungsverordnung und den Ergänzenden Bestimmungen vom 19. Mai 2005 in der Fassung vom erstellt worden. Für die Abiturprüfung 2018 gelten dabei erstmals die neuen Bestimmungen zur Streichung der Einbringungsverpflichtung Politik beim Schwerpunktfach Erdkunde oder Wirtschaftslehre (Folie 5), zur Zahl der einzubringenden Kurse (32 bis 36) und zur Berechnung der Gesamtqualifikation (Folien 5 und 6) sowie zum Erwerb der Fachhochschulreife (Folie 24). Bis auf Folie 2 (Termine) sind alle anderen Folien unverändert. Die Präsentation ist nicht nur eine grafische Umsetzung in Schaubildern mit Texteinblendungen, sondern sie enthält auf den Notizseiten weitere Informationen sowie einen Link zu dem jeweiligen Wortlaut der Rechtsvorschriften, wie er sich in befindet. Das erleichtert unserer Auffassung nach in ganz besonderem Maße die präzise Information zur Oberstufe und zur Abiturprüfung. Zum Öffnen eines Links auf den Notizseiten muss er mit der rechten Maustaste angeklickt werden; in dem dann erscheinenden Fenster muss mit der linken Maustaste „Hyperlink - öffnen“ angeklickt werden. Dann wird Ihr Browser aktiv und öffnet die entsprechende Passage in den Rechtsvorschriften. Diese Powerpoint-Präsentation ermöglicht es von ihrer Anlage her den einzelnen Schulen auch, nach den eigenen Gegebenheiten die entsprechenden schulspezifischen Änderungen - z.B. andere Fremdsprachen, Streichung nicht vorhandener Fächer oder Schwerpunkte, Herausnahme von Darstellungen etc. - vorzunehmen. Auch von den zahlreichen Folien zum Erwerb des Latinums etc. (Folien 13 bis 23) wird jede Schule nur nach eigenem Bedarf Gebrauch machen. Möglicherweise müssen optische Korrekturen angebracht werden, wenn an einer Schule eine andere Powerpoint-Version vorhanden ist oder eine andere Bildauflösung eingerichtet ist, als sie dieser Präsentation mit einer Bildauflösung von 1024 x 768 zugrunde liegt. Für die Präsentation wird eine Powerpoint-Version ab 2002 benötigt. Diese Präsentation ist sorgfältig erstellt worden. Sollten sich dennoch Fehler eingeschlichen haben oder sollten Unklarheiten bestehen, so informieren Sie mich bitte entsprechend, zumal das unserem Bemühen entgegenkäme, diese Präsentation ggf. fortlaufend zu verbessern und fortzuschreiben. Auch für Anregungen und Rückmeldungen bin ich dankbar. Mit freundlichen Grüßen Helga Olejnik Philologenverband Niedersachsen

2 Zeitplan für die Abiturprüfung im 4. Halbjahr 2018
* Meldung zum Abitur * Zulassung zum Abitur Ende des 4. Halbjahres Schriftliche Abiturprüfung Mündliche Abiturprüfung (P5) * 1. Nachschreibtermin Mitteilung der Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen und der zusätzlichen mündlichen Prüfungen * Antrag des Schülers auf weitere mündliche Prüfungen AVO-GOBAK § § 13 EB-AVO-GOBAK zu § zu § 13 Abiturtermine 2018 Die nicht gekennzeichneten Termine (in der Grafik rote Farbe) sind im Erlass „Termine für die Abiturprüfungen 2018“ festgelegt. Die mit * gekennzeichneten Termine sind Vorschläge im Rahmen der vom MK festgelegten Zeitangaben. Diese Terminvorschläge können gemäß Planung der einzelnen Schule jeweils in den Pfeilen verändert werden. Zusätzliche mündliche Prüfungen (P1/P2/P3/P4) und Feststellung der Prüfungsergebnisse Aushändigung der Abiturzeugnisse

3 Prüfungskommission Für die Durchführung der Prüfung wird eine Prüfungskommission (PK) gebildet Mitglieder sind: ► Vorsitzendes Mitglied (i. d. R. Schulleiter) ► zwei weitere Mitglieder (meist aus der Schulleitung) ► evtl. Vertreter des Schulträgers (nicht stimmberechtigt) Aufgaben sind: ► Einhaltung gültiger Rechts- und Verwaltungsvorschriften ► Wahrung einheitlicher Bewertungsmaßstäbe ► Zulassung zur schriftlichen und mündlichen Prüfung ► Festsetzung zusätzlicher mündlicher Prüfungen ► Feststellung über Bestehen und Nichtbestehen der Abiturprüfung ► Bekanntgabe der Ergebnisse an den Prüfling, ggf. Benachrichtigung der Eltern ► Regelung bei Rücktritt / Nichtteilnahme Täuschungsversuch Erleichterungen Störung Widerspruch AVO-GOBAK § 5 § 8 § § § § § § 23 EB-AVO-GOBAK zu § 5 zu § 8 zu § zu § zu § zu § 21 zu § 23 § 5 Prüfungskommission § 8 Meldung und Zulassung; Rücktritt § 13 Zusätzliche mündliche Prüfung; Abbruch § 14 Feststellung der Ergebnisse; Widerspruch § 20 Nichtteilnahme § 21 Täuschungsversuch § 22 Störung § 23 Erleichterungen für Prüflinge mit Behinderungen

4 Fachprüfungsausschüsse
Für jeden Prüfling wird in jedem Prüfungsfach ein Fachprüfungsausschuss (FPA) gebildet Mitglieder sind: für die schriftliche Prüfung (P1, P2, P3, P4) ► Fachprüfungsleiter (FPL) ► Referent (Fachlehrer) ► Korreferent für die mündliche Prüfung (P5) ► Fachprüfungsleiter (FPL) ► Prüfer (Fachlehrer) ► Protokollführer ► bis zu 5 weitere Lehrkräfte (nicht stimmberechtigt) Aufgaben sind: ► Vorbereitung der Prüfung (Prüfer) ► Einhaltung gültiger Rechts- und Verwaltungsvorschriften (FPL) ► Wahrung einheitlicher Prüfungsbedingungen und Bewertungen (FPL) ► Beratung der Prüfungskommission in fachlichen Angelegenheiten AVO-GOBAK § 6 EB-AVO–GOBAK zu § 6

5 Einbringungsverpflichtungen für die Gesamtqualifikation
32 bis 36 HjE, darunter 5 Prüfungsfächer mit je 4 HjE Schwerpunkte sprachl. 4 2 +2 32 0 - 4 naturw. 4 2 +2 32 0 - 4 gesells. 4 2 +2 32 0 - 4 musisch 4 2 +2 32 0 - 4 sportl. 4 2 +2 34 0 -2 Deutsch Fremdsprache 1)2) Politik-Wirtschaft 9) Religion/WN/Philosophie 5) Prüfungsfach aus B * Mathematik Naturwissenschaft 1) Seminarfach 7) Geschichte Kunst/Musik/Darstell. Spiel 4) Musik bzw. Kunst 4) Kunst bzw. Musik, oder DS 4) weitere Fremdsprache 1)3) weitere Naturw./Informatik 1)6) weitere Fremdspr./Naturw. /Inf.8) Prüfungsfach Sport Summe der HjE Weitere HjE (z.B. Ek, Sp, FS, Ku, Mu, DS, Ge, Po, Rel/WN, NW, Inf.) HjE insgesamt AVO-GOBAK § 15 in der neuen Fassung von 2016 Anlage 3 in der neuen Fassung von 2016 (Ausnahme: Fußnote 7 derzeit noch alte Fassung gültig). EB-AVO-GOBAK zu § Sport § 15 Abs. 1 Punktsumme der Gesamtqualifikation § 15 Abs. 2 Besondere Bedingungen bei den Einbringungsverpflichtungen (Schuljahreswiederholung, Themengleichheit, 00 Punkte nicht einbringbar, höchstens 4 Ergebnisse pro Fach) § 15 Abs. 3 Einbringungsverpflichtungen § 15 Abs. 9 Seminarfach § 15 Abs. 10 Sport Prüfungsfach * Anmerkung: Die Einbringungsverpflichtung Prüfungsfach aus B wird mit einem Pluszeichen dargestellt, da es sich um insgesamt 4 HjE handeln muss, also eine Addition zu z.B. Politik oder Religion erfolgen muss. Fußnoten aus der Verordnung: „1) Die Schulhalbjahresergebnisse müssen dasselbe Fach betreffen. 2) War nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c VO-GO in der Einführungsphase mit einer Fremdsprache neu zu beginnen und wird die Einbringungsverpflichtung nicht durch die Schulhalbjahresergebnisse in der neu begonnenen Fremdsprache erfüllt, so sind zusätzlich zwei Schulhalbjahresergebnisse in der neu beginnenden Fremdsprache einzubringen. Mit einer in der Einführungsphase neu begonnenen Wahlfremdsprache kann die Einbringungsverpflichtung nur erfüllt werden, wenn Unterricht in dieser Fremdsprache in der Einführungsphase mit mindestens 3 Wochenstunden besucht worden ist. Anmerkung der Redaktion: Dies bedeutet in Übereinstimmung mit dem MK, dass z.B. ein Realschüler, der in den Jahrgängen 5 bis 10 noch keine 2. FS hatte, die neu beginnende FS 4 Halbjahre belegen und davon zwei Halbjahresergebnisse einbringen muss. Der Gymnasialschüler hingegen, der bereits 2 FS in den Klassen 5 bis 9 versetzungsrelevant hatte und eine dieser FS in der Einführungsphase durch eine neu beginnende FS ersetzt, muss zwar auch 4 Halbjahre belegen, hat aber keine Einbringungsverpflichtung in dieser neu beginnenden FS. 3) Diese Einbringungsverpflichtung besteht nur im sprachlichen Schwerpunkt. 4) 1 Beide Schulhalbjahresergebnisse müssen dasselbe Fach betreffen. 2Im musisch-künstlerischen Schwerpunkt müssen zusätzlich zwei Schulhalbjahresergebnisse in dem nicht als Schwerpunktfach gewählten Fach Musik oder Kunst oder im Fach Darstellendes Spiel eingebracht werden. 5) Wurde Religionsunterricht der Religionsgemeinschaft, der die Schülerin oder der Schüler angehört, nicht angeboten und an dessen statt von der Schülerin oder dem Schüler das Fach Werte und Normen oder das Fach Philosophie nicht gewählt, so sind zwei aufeinander folgende zusätzliche Schulhalbjahresergebnisse eines anderen Fachs, das nicht Prüfungsfach ist, aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld einzubringen. 6) Diese Einbringungsverpflichtung besteht nur im mathematisch-naturwissenschaftlichen Schwerpunkt.. 7) Es muss sich um die Ergebnisse aus zwei aufeinanderfolgenden Schulhalbjahren handeln, darunter das Ergebnis des Schulhalbjahres, in dem die Facharbeit geschrieben worden ist. 8) Diese Einbringungsverpflichtung besteht nur im gesellschaftswissenschaftlichen und im sportlichen Schwerpunkt. 9) Im gesellschaftswissenschaftlichen Schwerpunkt besteht die Einbringungsverpflichtung nicht, wenn das Fach Erdkunde oder Wirtschaftslehre als Schwerpunktfach gewählt worden ist.“

6 32 bis 36 HjE mit mindestens 200 Punkten 1)
Leistungsvoraussetzungen für die Zulassung zur Abiturprüfung und zur Feststellung der allgemeinen Hochschulreife Halbjahresergebnisse Abiturprüfung Block I 1. Hj. 3. Hj. 2. Hj. 4. Hj. Block II 32 bis 36 HjE mit mindestens 200 Punkten 1) 5 Prüfungsfächer mit mindestens 100 Punkten 2) - 12 HjE P1, P2 und P3 in zweifacher Wertung - 20 bis 24 HjE, darunter die 8 HjE von P4 und P5, in einfacher Wertung dabei 3 Prüfungsfächer mit mindestens 5 Punkten in einfacher Wertung darunter mit weniger als 05 Punkten: - bei 32, 33 und 34 HjE höchstens 6 Wertungen - bei 35 und 36 HjE höchstens 7 Wertungen - dabei bei P1, P2, P3 höchstens 3 Wertungen 2-fach P1 P2 P3 4-fach Weitere Fächer HjE in einfacher Wertung P4 P5 1-fach AVO-GOBAK § 7 § 8 § 15 in der neuen Fassung von 2016 EB-AVO–GOBAK zu § zu § 8 zu § 15 § 7 Überprüfung der Leistungsentwicklung am Ende des 3. Halbjahres § 8 Meldung und Zulassung zur Abiturprüfung § 15 Gesamtqualifikation 1) Die Mindest-Punktsummen in Block I und II gehen jeweils von einem Notendurchschnitt von 05 Punkten aus. So ergeben 5 Prüfungsfächer zu je 05 Punkten, vierfach gewertet, die erforderlichen 100 Punkte in Block II. In Block I ergeben sich auf diese Weise jedoch – je nach Anzahl der Kurse – 220 bis 240 Punkte. Diese zu hohe Zahl muss nach Verordnung mit Hilfe der Formel 40 P : S umgerechnet werden. Dabei ist P die Gesamtsumme der Punkte in Block I, S die Anzahl der eingebrachten HjE, wobei zweifach gewichtete Ergebnisse zweifach zählen. So ergeben sich dann für Block I - wenn alle Kurse mit 5 Punkten bewertet wurden - die angegebenen 200 Punkte (siehe zweite Hälfte von Anlage 2 zu § 14 Abs. 2 Satz 1 in der neuen Fassung von 2016). Block I: Höchstpunktzahl 600. Berechnung: 40 P : S Block II: Höchstpunktzahl 300. Statt P4 ggf. besondere Lernleistung

7 Die besondere Lernleistung Schriftliche Dokumentation
► freiwillige Lernleistung ► im Rahmen oder Umfang von mindestens 2 Schulhalbjahren ► Lehrkraft des Seminarfachs legt Thema und Umfang fest ► oder umfassender Beitrag aus bestimmten Schülerwettbewerben Schriftliche Dokumentation - selbständige Anfertigung - individuelle Schülerleistung auch bei Gruppenarbeiten erkennbar - Abgabe bis zum letzten Unterrichts- tag vor dem schriftlichen Abitur Kolloquium - erfolgt während der zusätzlichen mündlichen Prüfungen P1 bis P4 - dauert 20 bis 30 Minuten - bei Gruppenarbeiten 50 bis 70 Minuten Die Bewertung - durch einen Fachprüfungsausschuss - 00 Punkte, wenn individuelle Schülerleistung bei der schriftlichen Dokumentation nicht nachweisbar ist - Bewertung Dokumentation : Kolloquium im Verhältnis 2 : 11) - geht mit vierfacher Wertung in Block II der Gesamtqualifikation ein AVO-GOBAK § 2 § 6 § 11 § 14 EB-AVO-GOBAK zu § 2 zu § 6 zu § zu § 14 § 2 Gegenstand der Abiturprüfung § 6 Fachprüfungsausschüsse § 11 Besondere Lernleistung § 14 Feststellung der Ergebnisse Fußnote 1): Bei Bruchteilen wird nach dem üblichen mathematischen Verfahren gerundet.

8 Schriftliche Abiturprüfung
Zu bearbeitende Prüfungsaufgaben: In Deutsch werden drei, in den übrigen Prüfungsfächern zwei Prüfungsaufgaben zur Auswahl vorgelegt Die Auswahlzeit in Deutsch und Mathematik darf 30 Minuten, in den übrigen Fächern 20 Minuten nicht überschreiten Bearbeitungszeit: P1, P2 und P3: 300 Minuten P4: 220 Minuten Sport P1: 240 Minuten Schriftliche Abiturprüfung (darf sich nicht nur auf ein Schulhalbjahr beziehen) Korrektur und Bewertung: Kennzeichnung der Vorzüge und der Mängel Festsetzung der Bewertung Abzug von 1 bis 2 Punkten bei schwerwiegenden Verstößen gegen die sprachliche Richtigkeit oder die äußere Form Gutachten mit Bewertung AVO-GOBAK § 9 EB-AVO-GOBAK zu § 9

9 Mündliche Abiturprüfung (über mindestens 2 Schulhalbjahre )
Mündliche Prüfung Durchführung: keine inhaltliche Wiederholung der schriftlichen Prüfung Bezug mindestens auf Sachgebiete zweier Schulhalbjahre Dauer 20 bis 30 Minuten Fragen auch durch VPL und VPK Gliederung in zwei Teile (Vortrag / Prüfungsgespräch) Einzelprüfung bei Prüfung in einer Gruppe bis 70 Minuten Vorbereitungszeit: in der Regel 20 Minuten Aufzeichnungen machen erlaubt bei Zuspätkommen keine Verschiebung des Prüfungsbeginns Mündliche Abiturprüfung (über mindestens 2 Schulhalbjahre ) Anwesende: Mitglieder der PK bis zu 2 weitere Personen (bei dienstlichem Interesse) ein Mitglied des Schülerrates ein Mitglied des Schulelternrates die drei (bis acht) Mitglieder des FPA mit Zustimmung des Prüflings: bis zu 2 Schüler aus Q1 Bewertung: Vorschlag des Prüfers Festsetzung durch FPA bei Einspruch VPK oder stimmberechtigtes Mitglied FPA: ∙ Entscheidung durch PK AVO-GOBAK § § 12 EB-AVO-GOBAK zu § zu § 12 § 10 Mündliche Prüfung (Achtung: derzeit noch keine Präsentationsprüfung) § 12 Zuhörerinnen und Zuhörer

10 Berechnung des Prüfungsergebnisses bei mehreren Prüfungsteilen
Alle Fächer außer Sport (8s + 4m) : 3 Sport P1 ohne mündliche Prüfung Sport P1 mit mündlicher Prüfung (p + s) x 2 (6p + 4s + 2m) : 3 Sport P5 (8p + 4m) : 3 besondere Lernleistung s = schriftliche Prüfung/Dokumentation m = mündliche Prüfung/Kolloquium p = sportpraktische Prüfung (8s + 4m) : 3 AVO-GOBAK § Anlage 1 Berechnungsformel Sport: Wenn p oder s oder m = mangelhaft, kann das Ergebnis 6 Punkte nicht überschreiten Wenn p oder s oder m = ungenügend, kann das Ergebnis 3 Punkte nicht überschreiten Ergebnisse mit Bruchteilen: Rundung nach dem üblichen mathematischen Verfahren

11 Berechnung des Prüfungsergebnisses in einem Prüfungsfach
bei mehreren Prüfungsteilen – alle Fächer außer Sport P1 15 14 13 12 11 10 9 8 7 6 5 4 3 2 1 + - Note Punkte Schriftliche Prüfung/Dokumentation, praktische Prüfung bei Sport P5 15 14 13 12 11 10 9 8 7 6 5 4 3 2 1 + - Note Punkte Mündliche Prüfung/Kolloquium 60 57 55 52 49 47 44 41 39 36 33 31 28 25 23 20 59 56 53 51 48 45 43 40 37 35 32 29 27 24 21 19 17 16 15 13 12 11 9 8 7 5 4 3 1 Berechnungsformel: (8s+4m):3 bzw. bei Sport P5 (8p+4m):3 (siehe Folie 10) AVO-GOBAK § 4 Abs. 2 Satz 1 Formel Anlage 1

12 Umrechnung der Gesamtpunktzahl
in eine Durchschnittsnote der sechsstufigen Notenskala Punkte Note 300 4,0 301 bis 318 3,9 319 bis 336 3,8 337 bis 354 3,7 355 bis 372 3,6 373 bis 390 3,5 391 bis 408 3,4 409 bis 426 3,3 427 bis 444 3,2 445 bis 462 3,1 Punkte Note 463 bis 480 3,0 481 bis 498 2,9 499 bis 516 2,8 517 bis 534 2,7 535 bis 552 2,6 553 bis 570 2,5 571 bis 588 2,4 589 bis 606 2,3 607 bis 624 2,2 625 bis 642 2,1 Punkte Note 643 bis 660 2,0 661 bis 678 1,9 679 bis 696 1,8 697 bis 714 1,7 715 bis 732 1,6 733 bis 750 1,5 751 bis 768 1,4 769 bis 786 1,3 787 bis 804 1,2 805 bis 822 1,1 823 bis 900 1,0 AVO-GOBAK § § Anlage 2 Durchschnittsnote

13 Erwerb eines Latinums (Abitur nach 12 Jahren) 1)
Profil 1 Latein ab Jg. 5 bzw. 6 Kleines Latinum Bei Versetzung in die Einführungsphase die Note „ausreichend“ Latinum am Ende der Einführungsphase die Note "ausreichend" Großes Latinum Unterricht in vier Halbjahren der Qualifikationsphase, dabei in den beiden letzten zusammen 10, im letzten Halbjahr 5 Punkte oder Latein als Prüfungsfach in Block II mit 20 Punkten Mindestvoraussetzungen zum Erwerb eines Latinums in der gymnasialen Oberstufe des Gymnasiums sowie der nach Schulzweigen gegliederten KGS bei durchgängig erteiltem Unterricht AVO-GOBAK § § 27 § 16 Bescheinigung auf Zeugnis § 27 Ergänzungsprüfung EB-AVO-GOBAK zu § 27 Anlage 3a Abschlüsse in den alten Sprachen in der noch geltenden Fassung von 2014 Achtung: Die Anlage 3a gilt für Schüler, die das Abitur nach 12 Jahren ablegen. Für Schüler, die das Abitur nach 13 Jahren ablegen, gilt Anlage 3b. s. auch RRL Latein

14 Erwerb eines Latinums (Abitur nach 13 Jahren)
Profil 1 Latein ab Jg. 5 bzw. 7 Kleines Latinum bei Versetzung in die Einführungsphase die Note „ausreichend“ oder ein Halbjahr der Einführungsphase mit der Note „ausreichend“ Latinum Bei Versetzung in die Qualifikationsphase die Note "ausreichend" oder ein Halbjahr der Qualifikationsphase mit 5 Punkten Großes Latinum zwei Halbjahre der Qualifikationsphase mit zusammen 10 Punkten, dabei im letzten Schulhalbjahr 5 Punkte oder Latein als Prüfungsfach in Block II mit 20 Punkten AVO-GOBAK § § § 16 Bescheinigung auf dem Zeugnis § 27 Ergänzungsprüfung EB-AVO-GOBAK zu § 27 Anlage 3b Abschlüsse in den alten Sprachen in der noch geltenden Fassung von 2014 s. auch RRL Latein

15 Erwerb eines Latinums (Abitur nach 12 Jahren) 1)
Profil 2 Latein ab Jg. 7 als dritte Pflichtfremdsprache, Wahlpflichtfremdsprache oder Wahlfremdsprache Kleines Latinum Am Ende der Einführungsphase die Note "ausreichend" Latinum In zwei Halbjahren der Qualifikationsphase zusammen 10, dabei im letzten Halbjahr 5 Punkte Großes Latinum Latein als Prüfungsfach in Block II mit 20 Punkten Mindestvoraussetzungen zum Erwerb eines Latinums in der gymnasialen Oberstufe des Gymnasiums sowie der nach Schulzweigen gegliederten KGS bei durchgängig erteiltem Unterricht AVO-GOBAK § § 27 § 16 Bescheinigung auf Zeugnis § 27 Ergänzungsprüfung EB-AVO-GOBAK zu § 27 Anlage 3a Abschlüsse in den alten Sprachen in der noch geltenden Fassung von 2014 s. auch RRL Latein

16 Erwerb eines Latinums (Abitur nach 13 Jahren)
Profil 2a Latein ab Jg. 9 als dritte Wahlpflichtfremdsprache Kleines Latinum bei Versetzung in die Qualifikationsphase die Note "ausreichend" Latinum In zwei Halbjahren der Qualifikationsphase zusammen 10, dabei im letzten Halbjahr 5 Punkte Großes Latinum Unterricht in vier Halbjahren der Qualifikationsphase, dabei in den beiden letzten Halbjahren zusammen 10, im letzen Halbjahr 5 Punkte oder Latein als Prüfungsfach in Block II mit 20 Punkten AVO-GOBAK § § 27 § 16 Bescheinigung auf Zeugnis § 27 Ergänzungsprüfung EB-AVO-GOBAK zu § 27 Anlage 3b Abschlüsse in den alten Sprachen in der noch geltenden Fassung von 2014 s. auch RRL Latein

17 Erwerb eines Latinums (Abitur nach 13 Jahren)
Profil 2b Latein ab Jg. 9 als Wahlsprache Kleines Latinum in zwei Halbjahren der Qualifikationsphase zusammen 10, dabei im letzten Halbjahr 5 Punkte Latinum Unterricht in vier Halbjahren der Qualifikationsphase, dabei in den letzten beiden Halbjahren zusammen 10, im letzten Halbjahr 5 Punkte oder Latein als P4 oder P5 in Block II mit 20 Punkten AVO-GOBAK § § 27 § 16 Bescheinigung auf Zeugnis § 27 Ergänzungsprüfung EB-AVO-GOBAK zu § 27 Anlage 3b Abschlüsse in den alten Sprachen in der noch geltenden Fassung von 2014 s. auch RRL Latein Großes Latinum Latein als P1. P2 oder P3 in Block II mit 20 Punkten

18 Erwerb eines Latinums (Abitur nach 12 Jahren) 1)
Profil 3 Latein als neu beginnende Sprache ab der Einführungsphase Kleines Latinum Unterricht in 4 Halbjahren der Qualifikationsphase, dabei in den beiden letzten zusammen 10, im letzten Halbjahr 5 Punkte oder Latein als P5 in Block II mit 20 Punkten Latinum Latein als P4 in Block II mit 20 Punkten Großes Latinum Mindestvoraussetzungen zum Erwerb eines Latinums in der gymnasialen Oberstufe des Gymnasiums sowie der nach Schulzweigen gegliederten KGS bei durchgängig erteiltem Unterricht AVO-GOBAK § § 27 § 16 Bescheinigung auf Zeugnis § 27 Ergänzungsprüfung EB-AVO-GOBAK zu § 27 Anlage 3a Abschlüsse in den alten Sprachen in der noch geltenden Fassung von 2014 s. auch RRL Latein Nicht möglich

19 Erwerb eines Latinums (Abitur nach 13 Jahren)
Profil 3 Latein als neu beginnende Sprache ab der Einführungsphase Kleines Latinum Unterricht in 4 Halbjahren der Qualifikationsphase, dabei in den beiden letzten zusammen 10, im letzten Halbjahr 5 Punkte oder Latein als P5 in Block II mit 20 Punkten Latinum Latein als P4 in Block II mit 20 Punkten Großes Latinum AVO-GOBAK § § 27 § 16 Bescheinigung auf Zeugnis § 27 Ergänzungsprüfung EB-AVO-GOBAK zu § 27 Anlage 3b Abschlüsse in den alten Sprachen in der noch geltenden Fassung von 2014 s. auch RRL Latein Nicht möglich

20 Mindestvoraussetzungen zum Erwerb eines Latinums in der gymnasialen Oberstufe des Gymnasiums sowie der nach Schulzweigen gegliederten KGS bei durchgängig erteiltem Unterricht (Abitur nach 12 Jahren) Kleines Latinum Latinum Großes Latinum 1 ab 5. oder 6. Klasse bei Versetzung in die Ein- führungsphase die Note "ausreichend" am Ende der Einführungsphase die Note in vier Halbjahren der Quali- fikationsphase, dabei in den beiden letzten zusammen 10 Punkte, im letzten Halb- jahr 5 Punkte, oder Latein als Prüfungsfach in Block II mit 20 Punkten 2 ab 7. Klasse als 3. Pflichtsprache, Wahlpflichtsprache oder Wahlfremdsprache Am Ende der Ein- führungsphase die Note "ausreichend" in zwei Halbjahren der Qualifikationsphase zusammen 10 Punkte, dabei im letzten Halb- jahr 5 Punkte Latein als Prüfungsfach in Block II mit 20 Punkten 3 ab Einführungs- phase in 4 Halbjahren der Qualifika- tionsphase, dabei in den 10 Punkte, im letzten Halbjahr 5 Punkte, oder Latein als fünftes Prü- fungsfach in Block II mit 20 Punkten Latein als viertes Prü- fungsfach in Block II mit 20 Punkten AVO-GOBAK § § 27 § 16 Bescheinigung auf Zeugnis § 27 Ergänzungsprüfung EB-AVO-GOBAK zu § 27 Anlage 3a Abschlüsse in den alten Sprachen in der noch geltenden Fassung von 2014 s. auch RRL Latein

21 Mindestvoraussetzungen zum Erwerb eines Latinums (Abitur nach 13 Jahren)
Kleines Latinum Latinum Großes Latinum 1 ab 5. oder 7. Klasse bei Versetzung in die Ein- führungsphase die Note "ausreichend" oder in einem Halbjahr der Einführungsphase die Note „ausreichend“ bei Versetzung in die Qualifikationsphase die Note "ausreichend„ oder in einem Halbjahr der 5 Punkte in zwei Halbjahren der Quali- fikationsphase zusammen 10 Punkte, dabei im letzten Halbjahr 5 Punkte, oder Latein als Prüfungsfach in Block II mit 20 Punkten 2a ab 9. Klasse als 3.Wahlpflicht- fremdsprache Qualifikationsphase die Note "ausreichend" in zwei Halbjahren der zusammen 10 Punkte, dabei im letzten Halb- jahr 5 Punkte In vier Halbjahren der Qualifi- kationsphase, dabei in den beiden letzten zusammen 10, im letzten Halbjahr 5 Punkte oder Latein als Prüfungsfach in Block II mit 20 Punkten 2b Wahlsprache In zwei Halbjahren der Zusammen 10, dabei im letzten Halbjahr 5 Punkte In vier Halbjahren der Qualifikationsphase, dabei in den beiden letzten zu- sammen 10, im letzten Halbjahr 5 Punkte oder Latein als P4 oder P5 in Latein als P1, P2 oder P3 in 3 ab Einführungs- phase in 4 Halbjahren der Quali- fikationsphase, dabei in den beiden letzten zu- sammen10 Punkte, im letzten Halbjahr 5 Punkte, oder Latein als P5 in Latein als P4 in Block II mit 20 Punkten  - AVO-GOBAK § § 27 § 16 Bescheinigung auf Zeugnis § 27 Ergänzungsprüfung EB-AVO-GOBAK zu § 27 Anlage 3b Abschlüsse in den alten Sprachen in der noch geltenden Fassung von 2014 s. auch RRL Latein

22 Mindestvoraussetzungen zum Erwerb des Graecums und des Hebraicums in der gymnasialen Oberstufe des Gymnasiums sowie der nach Schulzweigen gegliederten KGS bei durchgängig erteiltem Unterricht (Abitur nach 12 Jahren) Graecum Hebraicum 2 ab 7. Klasse als dritte Pflichtsprache, Wahlpflichtsprache oder Wahlfremdsprache In zwei Halbjahren der Qualifi-kationsphase zusammen 10, dabei im letzten Schulhalbjahr 5 Punkte - 3 ab Einführungsphase Griechisch als viertes Prüfungsfach in Block II mit 20 Punkten in vier Halbjahren der Qualifika-tionsphase, dabei in den beiden letzten zusammen 10, im letzten Halbjahr 5 Punkte AVO-GOBAK § § 27 § 16 Bescheinigung auf Zeugnis § 27 Ergänzungsprüfung EB-AVO-GOBAK zu § 27 Anlage 3a Abschlüsse in den alten Sprachen in der noch geltenden Fassung von 2014 s. auch RRL Latein

23 Mindestvoraussetzungen zum Erwerb des Graecums und des Hebraicums in der gymnasialen Oberstufe bei durchgängig erteiltem Unterricht (Abitur nach 13 Jahren) Graecum Hebraicum 2a ab 9. Klasse als dritte Wahlpflichtfremdsprache In zwei Halbjahren der Qualifi-kationsphase zusammen 10, dabei im letzten Schulhalbjahr 5 Punkte - 2b Ab 9. Klasse als Wahlfsprache In vier Halbjahren der Qualifikationsphase, dabei in den beiden letzten zusammen 10, im letzten Halbjahr 5 Punkte oder Griechisch als Prüfungsfach in Block II mit 20 Punkten 3 ab Einführungsphase Griechisch als viertes Prüfungsfach in Block II mit 20 Punkten in vier Halbjahren der Qualifika-tionsphase, dabei in den beiden letzten zusammen 10, im letzten Halbjahr 5 Punkte AVO-GOBAK § § 27 § 16 Bescheinigung auf Zeugnis § 27 Ergänzungsprüfung EB-AVO-GOBAK zu § 27 Anlage 3b Abschlüsse in den alten Sprachen in der noch geltenden Fassung von 2014 s. auch RRL Latein

24 Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife
Voraussetzungen: Einbringung von 15 HjE ► je 2 HjE in P1 und P2 in zweifacher Wertung zusammen mindestens 40 Punkte ► 11 HjE in einfacher Wertung, darunter 2 Ergebnisse P zusammen mindestens 55 Punkte ► in mindestens 11 dieser 15 HjE jeweils mindestens 5 Punkte in einfacher Wertung - darunter mindestens zwei der HjE in P1 und in P2 Einbringungsverpflichtungen: - Deutsch (2) - eine Fremdsprache (2) 1) - Geschichte; oder anderes B-Fach, wenn es Prüfungsfach ist (2) - Mathematik (2) - eine Naturwissenschaft (2) 1) Weitere Bedingungen: ► sämtliche Ergebnisse aus zwei aufeinanderfolgenden Halbjahren ► in einem Fach nicht mehr als 2 Ergebnisse ► kein Ergebnis mit 00 Punkten ► keine themengleichen Ergebnisse ► falls Sport mit 2 Ergebnissen: 2 verschiedene Sportarten, darunter 1 Individualsportart 1) Die Schulhalbjahresergebnisse müssen dieselbe Fremdsprache oder Naturwissenschaft betreffen. AVO-GOBAK § § 17 in der neuen Fassung von 2016 Anlage 7 Tabelle EB-AVO-GOBAK zu § und 17.3 zu § 17 Erwerb des berufsbezogenen Teils der Fachhochschulreife - erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung oder - einjährig: geleitetes berufsbezogenes Praktikum oder - einjährig: soziales/ökologisches Jahr, Wehr-/Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst

25 Umrechnung der Gesamtpunktzahl für den schulischen Teil der Fachhoch-
schulreife in eine Durchschnittsnote der sechsstufigen Notenskala Punkte Note 95 4,0 96 bis 100 3,9 101 bis 106 3,8 107 bis 112 3,7 113 bis 117 3,6 118 bis 123 3,5 124 bis 129 3,4 130 bis 134 3,3 135 bis 140 3,2 141 bis 146 3,1 Punkte Note 147 bis 152 3,0 153 bis 157 2,9 158 bis 163 2,8 164 bis 169 2,7 170 bis 174 2,6 175 bis 180 2,5 181 bis 186 2,4 187 bis 191 2,3 192 bis 197 2,2 198 bis 203 2,1 Punkte Note 204 bis 209 2,0 210 bis 214 1,9 215 bis 220 1,8 221 bis 226 1,7 227 bis 231 1,6 232 bis 237 1,5 238 bis 243 1,4 244 bis 248 1,3 249 bis 254 1,2 255 bis 260 1,1 261 bis 285 1,0 AVO-GOBAK § 1 Anlage 9 Tabelle EB-AVO-GOBAK zu § 1


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