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Besteuerung von Renten und Pensionen
GdP-Vortrag am
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Übersicht Rentenreform Nachgelagerte Rentenbesteuerung
Besteuerung von Renten Besteuerung von Pensionen/ „Werksrenten“ Abschmelzung von Freibeträgen Rentenbezugsmitteilung Einkommensteuer
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Ausgangspunkt für die Reform
Bundesverfassungsgericht erklärt in ständiger Rechtsprechung unterschiedliche Besteuerung von Renten und Pensionen für verfassungswidrig 1980 1991 mit Fristsetzung zum Das Gericht forderte den Gesetzgeber deshalb auf, spätestens bis zum 1. Januar 2005 die Rentenbesteuerung verfassungskonform neu zu regeln. Die Argumentation des Bundesverfassungsgerichts lief im Wesentlichen darauf hinaus, dass die Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung nicht versteuert worden sind, daher enthalte die Rente einen Einkommensteil, der bis dahin nicht der Besteuerung unterlegen hat.
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Eckpunkte der Reform Neuordnung des Sonderausgabenabzugs für (Alters-)Vorsorgeaufwendungen Modifikation der betrieblichen Altersversorgung Änderungen bei den Lebensversicherungen Vereinfachung bei der Riester-Rente Änderung der Rentenbesteuerung Kürzung von Freibeträgen
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Begriffserläuterungen
Quelle:
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Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
Bis einschließlich 2004: Arbeitgeberanteil steuerfrei Arbeitnehmeranteil zusammen mit weiteren Vorsorgeaufwendungen (Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Lebensversicherung, sonstige Versicherungen) bis zu einem Höchstbetrag als Sonderausgaben abzugsfähig
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Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
Ab 2005: Arbeitgeberanteil weiterhin steuerfrei „Eigener“ Höchstbetrag für Beiträge zur gesetzlichen (und ggf. zusätzlicher privater) Rentenversicherung bzw € 2005 nur 60%, Anstieg bis 2025 um je 2% 82% der Aufwendungen sind begünstigt (2016)
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Darstellung im Einkommensteuerbescheid
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Die nachgelagerte Besteuerung
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Die Rentenbesteuerung
Übergang zur nachgelagerten Besteuerung betroffene Renten gesetzliche Rentenversicherung landwirtschaftliche Alterskassen berufsständische Versorgungseinrichtungen Rentenversicherungen neuer Art („Rürup-Rente“) Riester-Renten werden bereits voll versteuert
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Die Rentenbesteuerung
„Art“ der Rente ist unerheblich Erfasst werden z.B. Altersrente Erwerbsminderungsrente Hinterbliebenenrente als Witwen-/Witwerrente, Waisenrente, Erziehungsrente
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Durchführung der Besteuerung
Rentenbeginn vor 2005 oder in 2005: 50% der Rente sind steuerpflichtig richtiger: 50% der Rente sind steuerfrei Rentenbeginn in 2006 (Kohorte 2006): 52% der Rente sind steuerpflichtig Rentenbeginn in 2016 72% der Rente sind steuerpflichtig
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Entwicklung der %-Sätze
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Durchführung der Besteuerung
Sie haben Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt Bruttorente = Rentenbetrag inklusive Beiträge zur Kranken-/Pflegeversicherung Sie haben Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung erhalten Bruttorente = Rentenbetrag ohne Zuschüsse zur Kranken-/Pflegeversicherung Kranken- und Pflegeversicherungen wirken sich als Sonderausgaben steuermindernd aus!
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Systematik der Besteuerung
Eigentlich wird die Rente zu 50% von der Besteuerung freigestellt Beispiel Jahresrente 2005 (läuft seit 2003): € davon steuerpflichtig 50% = € verbleibt steuerfrei = € Steuerfreier Teil wird lebenslang festgeschrieben
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Systematik der Besteuerung
Fortsetzung Beispiel für das Jahr 2016: Jahresrente € davon steuerfrei € zu versteuern € D.h. alle Rentenerhöhungen nach werden voll versteuert!
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Ermittlung des steuerfreien Teils
Rente läuft am bereits Ermittlung anhand Jahresrente 2005 Ermittlung in dem Jahr, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt Beispiel: Rentenbeginn , monatlich € ab monatlich €
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Ermittlung des steuerfreien Teils
Lösung 2005 Einnahmen 6 x = € steuerpflichtig 50% = € Lösung 2006 Einnahmen 6 x x = € steuerpflichtig 50% = € steuerfrei auf Lebenszeit = €
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Anpassungsbetrag wichtig für die Berechnung des steuerfreien Teils in folge Jahren
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Darstellung im Bescheid
– = x 50% = 8.341,- €
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Die Rentenbesteuerung II
Bisher nicht erwähnte Renten bereits am laufende „alte“ private Rentenversicherungen Renten aus Versicherungen, die nicht den neuen Anforderungen entsprechen umlagefinanzierte Zusatzversorgungseinrichtungen (z.B. VBL) Veräußerungsrente
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Die Rentenbesteuerung II
Weiterhin Ertragsanteilsbesteuerung Absenkung der Ertragsanteile gilt auch für bereits laufende Renten
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Ertragsanteile - alt / neu
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Die Besteuerung von Versorgungsbezügen
(Beamten-)Pensionen sog. Werksrenten Lohnsteuerkarte bereits bisher schon nachgelagert (voll) versteuert keine Änderung bei der Einnahmenseite Angleichung der Pauschalen / Freibeträge
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Überblick – bis 2004
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Überblick - neu
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Der Werbungskostenpauschbetrag
bisher (2004): 920,- € neu (ab 2005) für Versorgungsbezüge: €
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Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag
Ausgleich für die Kürzung des Werbungskostenpauschbetrags 2005: 900,- € 2040: 0,- € Lebenslange Festschreibung Zwölftelung im Jahr der Pensionierung
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Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag
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Die „Alters“-Freibeträge
Der Versorgungsfreibetrag: Abschmelzung von 40% / max € in 2005 auf 0,- € in 2040 Lebenslange Festschreibung Zwölftelung im Jahr der Pensionierung Der Altersentlastungsbetrag: Abschmelzung von 40% / max € in 2005 auf 0,- € in 2040 keine Festschreibung
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Versorgungsfreibetrag
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Altersentlastungsbetrag
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Beispiel
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Ergebnis… Beginn 2016: 22,4% des Versorgungsbezuges = 3.360€
jedoch Höchstbetrag = 1.680€ zzgl. Zuschlag zum VersorgungsFB = € Freibetrag für Versorgungsbezüge: = 2.184€
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Zusammenfassung….
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Quelle:
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Die Rentenbezugsmitteilung
Renten werden an „zentrale“ Stelle gemeldet (BfA bzw. Deutsche Rentenversicherung Bund) Grds. bis zum des Folgejahres Weiterleitung an die Finanzverwaltung keine Ausfertigung für die Rentner/Rentnerin
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Wer muss melden? Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
Gesamtverband der landw. Alterskassen die berufsständischen Versorgungseinrichtungen die Pensionskassen und -fonds die Versicherungsunternehmen Unternehmen, die Rürup-Renten anbieten Unternehmen, die Riester-Renten anbieten
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Was wird gemeldet? Identifikationsnummer, Name, Geburtsdatum, Geburtsort Rentenhöhe Anpassungsbeträge Beginn und Ende der Zahlungen
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Einkommensteuer
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Wann fällt Steuer an? Lt. Bundesfinanzministerium fällt 2016 bei einer Rente von mtl € (Brutto) als einziger Einkunftsquelle bei einem Ledigen Rentenbeginn 2016 keine Steuer an 1.234 x 12 = €
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R e n t e €
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R e n t e 72% € €
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R e n t e pauschale Abzüge 72% € € 8.652 €
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R e n t e pauschale Abzüge 72% 14.808€ 10.661 € 8.652 € 8.652 €
G r u n d F B 14.808€ € 8.652 € 8.652 €
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- = 0 R e n t e pauschale Abzüge (2.009 €) 72% Steuer 14.808 €
G r u n d F B Steuer - = 0 € € 8.652 € 8.652 €
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Hilfestellung…..
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Noch Fragen?
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für Ihre Aufmerksamkeit!
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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