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§ § § Lebzeitige (Nachfolge-)Regelungen als vorweggenommene Erbfolge

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Präsentation zum Thema: "§ § § Lebzeitige (Nachfolge-)Regelungen als vorweggenommene Erbfolge"—  Präsentation transkript:

1 § § § Lebzeitige (Nachfolge-)Regelungen als vorweggenommene Erbfolge
Univ.-Prof. Dr. Weyand Bürgerliches Recht in Unternehmen und Wirtschaft Prof. Dr. jur. Joachim Weyand Seniorenakademie TU Ilmenau Lebzeitige (Nachfolge-)Regelungen als vorweggenommene Erbfolge 10. November 2017 Seniorenakademie TU Ilmenau Starthilfen – Versorgungsabreden – Absicherungsregelungen

2 § § § I. Ausgangsszenario Prof. Dr. jur. Joachim Weyand
Seniorenakademie TU Ilmenau I. Ausgangsszenario

3 Vermögensverhältnisse und Übertragungen
Prof. Dr. jur. Joachim Weyand Seniorenakademie TU Ilmenau Vermögensverhältnisse und Übertragungen Umfang zu vererbender / verschenkender Vermögen steigt erheblich gegenwärtig: ca. 400 Mrd. Euro jährlich Schätzungen für das Jahr 2030: ca. 600 Mrd. Euro jährlich gesetzliches Erbrecht („Das Gut fließt wie das Blut“) und gesell- schaftliche Entwicklungen spreizen sich zunehmend Auflösung überkommener Familien- und Versorgungsbeziehungen starker Anstieg sog. „Patchwork“-Familien wachsende Bedeutung von Senioren- und ähnlichen Betreuungseinrichtungen Anteil planvoller Übertragungen an Gesamtzahl der Vermögens- transfers dennoch sehr gering ca. 75 Prozent der potentiellen Erblasser treffen keine Verfügung von Todes wegen ( = gesetzliche Erbfolge) ca. 50 Prozent der verfügenden Erblasser nehmen keine fachliche Beratung in Anspruch (= privatschriftliches Einzeltestament)

4 Warum sollte Vermögen planvoll übertragen werden?
Prof. Dr. jur. Joachim Weyand Seniorenakademie TU Ilmenau Warum sollte Vermögen planvoll übertragen werden? Berücksichtigung der vom gesetzlichen Erbrecht ausgeschlossenen Personen und Einrichtungen Lebenspartner ohne Trauschein bzw. gesetzliche Partnerschaft Freunde / entfernte Verwandte wohltätige Stiftungen und andere gemeinnützige Einrichtungen steuerliche Belastung lässt sich gestalten Erbschafts-/Schenkungssteuerrecht macht (Freibeträge / Steuersätze) abhängig vom Verwandtschaftsgrad der Bedachten steuerliche Belastung kann durch lebzeitige „steueroptimierte“ Gestaltung erheblich reduziert werden Streitprävention familiäre Erbstreitigkeiten - werden besonders emotional und erbittert geführt - führen in Familien nicht selten zu dauerhaften Zerwürfnissen - gehören zu den langwierigsten und kostspieligsten Konflikten - sind in der Regel im Leistungskatalog der Rechtsschutzversicherungen ausgeschlossen lassen sich aber mit einfachen (Gestaltungs-)Instrumenten minimieren 3

5 Prof. Dr. jur. Joachim Weyand Seniorenakademie TU Ilmenau Übertragungen zu Lebzeiten sind testamentarischen Verfügungen vorzuziehen (I) Starthilfe für Kinder / Enkel Kinder / Enkel sind in beruflicher Hochphase besonders auf Unterstützung angewiesen höhere Lebenserwartung führt aber zu einer (zu) späten Vermögensübertragung im Erbfall Übertragung zu Lebzeiten gewährleistet Erhalt von wirtschaftlichen Einheiten Versorgung des Übergebenden (als Gegenleistung) Zahlung einer Rente Pflegeverpflichtung des Übernehmers Einrichtung eines Wohnrechts Absicherung des nichtehelichen Lebenspartners Lebenspartner wird steuerlich massiv benachteiligt Sicherungsregelungen sollten zu Lebzeiten getroffen und umgesetzt werden

6 Prof. Dr. jur. Joachim Weyand Seniorenakademie TU Ilmenau Übertragungen zu Lebzeiten sind testamentarischen Verfügungen vorzuziehen (II) größerer Gestaltungsspielraum lebzeitige Regelungen lassen sich mit erbrechtlichen Verfügungen kombinieren individuelle Versorgungsabreden / Sicherungsvereinbarungen lassen sich im Regelfall nur lebzeitig treffen nicht zuletzt: der Pflichtteil eines unliebsamen Verwandten / Abkömmlings lässt sich gezielter schmälern Emotionales geben mit „warmer Hand“ heißt, noch zu Lebzeiten etwas Gutes tun Freude und Dankbarkeit des / der Bedachten wird noch erlebbar und erlebt

7 II. Gestaltungsinstrumente
Prof. Dr. jur. Joachim Weyand Seniorenakademie TU Ilmenau II. Gestaltungsinstrumente

8 § § § 1. Überblick Prof. Dr. jur. Joachim Weyand
Seniorenakademie TU Ilmenau 1. Überblick

9 Gestaltungsinstrumente (I)
Prof. Dr. jur. Joachim Weyand Seniorenakademie TU Ilmenau Gestaltungsinstrumente (I) Erbrechtliche Verfügungen Lebzeitige Verfügungen Testamente Erbvertrag Schenkungen unter Lebenden Schenkungen / Verträge auf den Todesfall Privatschriftliches Testament Öffentliches Testament Gemeinschaftliches Testament

10 Gestaltungsinstrumente (II)
Prof. Dr. jur. Joachim Weyand Seniorenakademie TU Ilmenau Gestaltungsinstrumente (II) Erbvertrag Schenkung von Wertsachen auf den Todesfall (Lebensversicherungs-)Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall Versorgungsregelungen zugunsten des Übergebenden lebzeitige Absicherungsregelungen zugunsten des nichtehelichen Lebenspartners

11 2. Klassische Variante: Erbvertrag
Prof. Dr. jur. Joachim Weyand Seniorenakademie TU Ilmenau 2. Klassische Variante: Erbvertrag

12 § § § Erbvertrag (I) Eignung:
Prof. Dr. jur. Joachim Weyand Seniorenakademie TU Ilmenau Erbvertrag (I) Eignung: ermöglicht eine bindende Festlegung von Verfügungen von Todes wegen verschafft dem Erben Planungs- bzw. Dispositionssicherheit ermöglicht die Vergütung von (Pflege-)Leistungen, die erbracht wurden bzw. bis zum Todesfall des Erblassers erbracht werden eignet sich vor allem für nichteheliche Lebensgemeinschaften, denen ein gemeinschaftliches Testament verwehrt ist kann von Vertragspartnern einvernehmlich wieder aufgehoben werden kann durch ein (einseitiges) Rücktrittsrecht des Erblassers in seiner Bindungswirkung relativiert werden Erbvertrag von Ehepartnern wird im Falle der Scheidung (automatisch) unwirksam Verfügungsrecht des Erblassers über Vermögen zu Lebzeiten bleibt erhalten (aber Verbot von Schenkungen, die den Vertragspartner benachteiligen)

13 § § § Erbvertrag (II) Wirksamkeitsvoraussetzungen:
Prof. Dr. jur. Joachim Weyand Seniorenakademie TU Ilmenau Erbvertrag (II) Wirksamkeitsvoraussetzungen: Erblasser muss geschäftsfähig (= volljährig) sein bedachte Person kann minderjährig sein, muss dann aber ggf. durch gesetzlichen Vertreter vertreten werden kann sowohl Verfügung von Todes wegen einer Partei (einseitiger Vertrag) oder beider Parteien (zweiseitiger Vertrag) enthalten auch einseitige (= nicht vertragsmäßige) Verfügungen sind möglich Formale Anforderungen: Abschluss vor Notar (notarielle Beurkundung) bei gleichzeitiger Anwesenheit der Parteien Bindungswirkung: erschwerter Rücktritt bei bzw. verstärkte Bindung an vertragsmäßige Verfügung einseitige Verfügungen sind widerrufbar wie ein Testament grds. keine Bindung des / der Bedachten

14 3. Schenkung unter Lebenden auf den Todesfall
Prof. Dr. jur. Joachim Weyand Seniorenakademie TU Ilmenau 3. Schenkung unter Lebenden auf den Todesfall

15 Schenkung auf den Todesfall (I)
Prof. Dr. jur. Joachim Weyand Seniorenakademie TU Ilmenau Schenkung auf den Todesfall (I) Verfügungsfreiheit: Jede Person kann zu Lebzeiten frei über ihr Vermögen verfügen / keine Bindung gegenüber potentiellen Erben unproblematisch: Schenkung unter Lebenden Schenkungsvertrag wird zwischen Schenker und Beschenktem geschlossen und zu Lebzeiten erfüllt / vollzogen Schenkung kann formfrei abgewickelt werden („Handschenkung“) will Beschenkter sicher gehen, ist notarielle Beurkundung des Vertrags geboten bei Immobilien ist stets eine notarielle Vereinbarung notwendig Schenkung auf den Todesfall Schenkung steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Beschenkte den Schenker überlebt wenn Schenkung erst nach dem Tode des Schenkenden wirksam werden soll, ist notarielle Vereinbarung (= Erbvertrag) erforderlich übertragener Wertgegenstand fällt dann allerdings in den Nachlass

16 Schenkung auf den Todesfall (II)
Prof. Dr. jur. Joachim Weyand Seniorenakademie TU Ilmenau Schenkung auf den Todesfall (II) (vollzogene) Schenkung auf den Todesfall hat Schenker alles Notwendige getan, was für Rechtsübergang erforderlich ist (z. B. Wertgegenstand bereits übergeben, sich aber Eigentum noch vorbehalten) ist Schenkung bereits vollzogen Sparbuch auf eigenen Namen wird in einem Schließfach hinterlegt (mit Auftrag an Bank, es im Todesfall einer bestimmten Person zukommen zu lassen) Schenkung muss dann nicht die erbrechtlichen Anforderungen erfüllen Wertgegenstand gehört dann im Erbfall nicht zum Nachlass fehlt es am Vollzug, kann Schenkung von dem / den Erben widerrufen werden

17 4. Vertrag zugunsten eines Dritten auf den Todesfall
Prof. Dr. jur. Joachim Weyand Seniorenakademie TU Ilmenau 4. Vertrag zugunsten eines Dritten auf den Todesfall

18 Versicherungs-/Bankvertrag zugunsten Dritten auf den Todesfall (I)
Prof. Dr. jur. Joachim Weyand Seniorenakademie TU Ilmenau Versicherungs-/Bankvertrag zugunsten Dritten auf den Todesfall (I) Ausgestaltung: Versicherungsvertrag wird mit Drittbegünstigungsklausel (Enkel, Freund/in etc.) versehen Sparbuch wird auf Namen eines Dritten ausgestellt (aber nicht ausgehändigt) mit der Maßgabe, dass Bank / ein Dritter es an Begünstigten im Todesfall aushändigen soll Schenkung wirksam, wenn Angebot des Versprechenden (= Versicherung / Bank) dem Begünstigten zugeht und von diesem angenommen wird Risiken: Wettlauf mit dem / den Erben: Wird vor Zugang des Angebots (durch Versicherung / Bank) an Dritten Willenserklärung des Erblasser widerrufen, kommt Schenkungsvertrag (sog. Kausalverhältnis) nicht zustande Rechtsfolge: Guthaben / Sparbuch steht Erben (und nicht dem Begünstigtem) zu Versicherungsforderung ist dann an Erben abzutreten / Sparbuch herauszugeben

19 Versicherungs-/Bankvertrag zugunsten Dritten auf den Todesfall (II)
Prof. Dr. jur. Joachim Weyand Seniorenakademie TU Ilmenau Versicherungs-/Bankvertrag zugunsten Dritten auf den Todesfall (II) vollzogene Übertragung Guthaben gehört im Erbfall nicht zum Nachlass Guthaben steht nicht dem / den Erben zu, sondern dem Dritten aber: Schutz des / der Pflichtteilsberechtigten (auch bei vollzogener Schenkung ) Pflichtteilsberechtigte werden in gleicher Weise geschützt wie bei lebzeitiger Schenkung durch Erblasser Rechtsfolge: Erhöhung des Pflichtteilanspruchs (gegenüber dem / den Erben)

20 4. Vorsorgeregelungen zugunsten des Übergebenden
Prof. Dr. jur. Joachim Weyand Seniorenakademie TU Ilmenau 4. Vorsorgeregelungen zugunsten des Übergebenden

21 § § § Vorsorgeregelungen
Prof. Dr. jur. Joachim Weyand Seniorenakademie TU Ilmenau Vorsorgeregelungen Übertragung einer Immobilie unter Vereinbarung einer Gegenleistung: Beispiel: Ehepaar / Witwe überträgt Ein-/Zweifamilienhaus an Sohn Vorbehalt eines Wohnrechts - Eintragung eines lebenslangen Wohnrechts im Grundbuch - Vereinbarung eines Veräußerungs- und Belastungsverbots - Rückfallklausel für Fall des Vorversterbens des Übernehmers, des groben Undanks etc. - ggf. Pflichtteilsklausel (Anrechnung auf Pflichtteil) - ggf. Ausgleichsklausel (Geschwister / sonstige Erben) Vereinbarung einer lebenslangen Rente - Eintragung einer Reallast im Grundbuch - Vereinbarung einer Zwangsvollstreckungsunterwerfung Vereinbarung einer lebenslangen Pflegeverpflichtung des Übernehmers - Festlegung des Pflegeverpflichteten, des Pflegeanlasses etc. - Festlegung der Pflegetätigkeit (Art, Umfang, Zeit etc.)

22 5. Absicherung des nichtehelichen Lebenspartners
Prof. Dr. jur. Joachim Weyand Seniorenakademie TU Ilmenau 5. Absicherung des nichtehelichen Lebenspartners

23 Ausgangslage: Lebenspartner ohne Trauschein
Prof. Dr. jur. Joachim Weyand Seniorenakademie TU Ilmenau Ausgangslage: Lebenspartner ohne Trauschein Gesetzliche Benachteiligung: heterosexueller Lebenspartner hat kein gesetzliches Erbrecht kein Anspruch auf das sog. Voraus (des Ehegatten / Lebenspartners) testamentarische Verfügungen sind mit hohen Erbschaftssteuersätzen verbunden zusätzliche Risiken: ohne letztwillige Verfügung erlangen gesetzliche Erben die Verfügungsbefugnis über Haushaltsgegenstände und (gemeinsam benutzte) Immobilie Herausgabeanspruch der Erben hinsichtlich der Nachlassgegenstände: im Falle der Immobilie = deren Räumung schwere Erkrankung des Partners: Verlust der Verfügungsbefugnis und deren Übergang auf Dritte (Betreuer)

24 Sicherungsregelungen für Lebenspartner
Prof. Dr. jur. Joachim Weyand Seniorenakademie TU Ilmenau Sicherungsregelungen für Lebenspartner Testament / Erbvertrag grundsätzlich möglich, aber steuerrechtlich bedenklich provoziert zudem Auseinandersetzungen zwischen Lebenspartner und Erben Alternative insbesondere im Falle einer Immobilie: grundbuchrechtliches Wohnrecht notwendig: Vereinbarung vor einem Notar Klauseln - Eintragung eines lebenslangen Wohnrechts im Grundbuchs - Rückfallklausel für Fall des Vorversterbens des Übernehmers, des groben Undanks etc. Vorsorgevollmacht bevollmächtigte Person wird beauftragt und bevollmächtigt, im Notfall alle oder bestimmte Rechtsgeschäfte zu erledigen grundsätzlich formfrei (= mündlich) möglich, im Rechtsverkehr ist Nachweis durch Schriftform aber sinnvoll und geboten

25 IV. Einschränkung der Gestaltungsfreiheit durch Pflichtteilsrecht
Prof. Dr. jur. Joachim Weyand Seniorenakademie TU Ilmenau IV. Einschränkung der Gestaltungsfreiheit durch Pflichtteilsrecht

26 Pflichtteilsrecht vs. Gestaltungsfreiheit (I)
Prof. Dr. jur. Joachim Weyand Seniorenakademie TU Ilmenau Pflichtteilsrecht vs. Gestaltungsfreiheit (I) Grundsatz: Jede Person kann zwar frei über ihr Vermögen verfügen aber gesetzliche Grenze: Pflichtteilsanspruch naher Angehöriger bedarfsunabhängige Minimalbeteiligung am Nachlass Pflichtteilsberechtigte: - Abkömmlinge (Kinder, Enkel ….) - Eltern (wenn sie gesetzliche Erben wären) - Ehe- / Lebenspartner Höhe des Anspruchs: Hälfte des gesetzlichen Erbteils Inhalt des Pflichtteilsrechts: Anspruch auf Geldzahlung gegen den / die Erben - anstelle oder – bei einer Erbeinsetzung – zusätzlich zum Erbteil (sog. Zusatzpflichtteil) - keine Beteiligung an Erbengemeinschaft - aber: der / die Erben müssen entsprechenden Geldbetrag aufbringen

27 Pflichtteilsrecht vs. Testierfreiheit (II)
Prof. Dr. jur. Joachim Weyand Seniorenakademie TU Ilmenau Pflichtteilsrecht vs. Testierfreiheit (II) Sicherung des Pflichtteilsrechts gegen „Aushöhlung“ des Nachlasses durch sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch Schenkungen des Erblassers an andere mindern den Pflichtteilsanspruch nicht Pflichtteil orientiert sich an – durch Wert der Schenkung – erhöhtem Nachlasswert - fiktive Zurechnung des Schenkungswertes zum Nachlass - Wertminderung der Schenkung in Zehnerschritten für jedes Jahr seit deren Vollzug wenn Nachlass nicht ausreicht: Herausgabe der Schenkung durch Bedachten Möglichkeit des Pflichtteilverzichts Pflichtteilsberechtigter kann über seinen Anspruch verfügen = ausschließen / bzw. einschränken Wirksamkeit des Verzichts setzt aber notarielle Beurkundung voraus Anrechnung von Schenkungen an Pflichtteilsberechtigten hat Pflichtteilsberechtigter seinerseits Schenkungen erhalten, können diese auf seinen Anspruch angerechnet werden

28 § § § Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Prof. Dr. jur. Joachim Weyand Seniorenakademie TU Ilmenau Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!


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