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Veröffentlicht von:Karin Kraus Geändert vor über 6 Jahren
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Schwerpunkte der geplanten Reform des Stiftungsrechts
Bericht aus der Bund-Länder-Arbeitsgruppe Susanne Hellenthal, Ministerium für Inneres, Bauen und Sport
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Bund-Länder-Arbeitsgruppe
ergebnisoffene Arbeitsgruppe eingerichtet im November 2014 im Auftrag der IMK und JuMiKo Prüfauftrag: Möglichkeiten der Vereinfachung und Vereinheitlichung des Stiftungsrechts Mitglieder: BMJV, BMF, BKM und Vertreter 12 Länder Susanne Hellenthal, Ministerium für Inneres, Bauen und Sport
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Arbeitsweise der BL-AG
Vorbereitung in 3 UAGs frühzeitige Beteiligung der Verbände Probleme der Praxis (Zwischen-)Bericht der AG September 2016 erneute Beteiligung und Diskussion Auftrag der IMK/JuMiKo Erarbeitung eines Gesetzentwurfs bis zum Frühjahr 2018 Susanne Hellenthal, Ministerium für Inneres, Bauen und Sport
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Schwerpunktthemen in der BL-AG
Einführung eines Stiftungsregisters Definitionen von Stiftung und Stiftungsvermögen Einheitliche Vorschriften für - Satzungsänderungen - Beendigung von Stiftungen (Auflösung/Aufhebung, Zusammenlegung/Zulegung) Kompatibilität stiftungs- und steuerrechtlicher Vorschriften/ Zusammenarbeit mit FA Susanne Hellenthal, Ministerium für Inneres, Bauen und Sport
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Einführung eines Stiftungsregisters
Prüfung der Einführung eines bundesweiten, bei den Stiftungsbehörden elektronisch geführten Registers Diskussion um Aufwand und Nutzen Vertrauensschutz auf (auch unrichtig) bekannt gemachte Rechtslage (pos. Publizitätswirkung, vgl. Handelsregister) BMJV beauftragt eine Machbarkeitsstudie zur Klärung der technischen und organisatorischen Voraussetzungen der Kosten der Einführung und des Betriebes Susanne Hellenthal, Ministerium für Inneres, Bauen und Sport
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Definition „Stiftung“(bürgerlichen Rechts) Merkmale der Stiftung
Stiftungsvermögen Stiftungszweck (keine gesetzl. Zweckbegrenzung) Vermögen als Mittel zur Zweckerfüllung (nur Zwecke, die sich durch Nutzung eines Vermögens realisieren lassen keine Stiftung & Co. KG) dauernde und nachhaltige Zweckerfüllung durch Verfassung bestimmte Organisation Errichtung auf unbestimmte Zeit Verbrauchsstiftung Susanne Hellenthal, Ministerium für Inneres, Bauen und Sport
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Verbrauchsstiftung gesamtes Vermögen wird (über einen Zeitraum von mind. 10 Jahren) zur Zweckerfüllung eingesetzt ( Ewigkeitsstiftung Stiftung auf Zeit) wesentlicher Unterschied zur Stiftung auf Zeit, die ihr Vermögen erhalten muss; deren Vermögen könnte nach Zeitablauf an Stifter/Dritte zurückfallen (Missbrauchsgefahr, Diskreditierung von Stiftungen) bei Errichtung festgelegter Zweckerfüllungs(zeit-)plan Befristung rechtfertigt sich durch bes. wirksame Zweckerfüllung diskutiert: Regelung zur Umwandlung Susanne Hellenthal, Ministerium für Inneres, Bauen und Sport
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Definition „Stiftungsvermögen“
insbesondere Klärung der Begriffe - gewidmetes Vermögen - Grundstockvermögen (Zusammensetzung, nominaler oder realer Werterhalt, Nutzungserhalt) - Zustiftungen - sonstiges (Stiftungs-)Vermögen - Spenden und Erträge Zulässigkeit von Umschichtungen und Behandlung von Umschichtungsgewinnen praxisrelevant: klare Regelung zu den Pflichten der Organe betreffend Vermögensverwaltung Susanne Hellenthal, Ministerium für Inneres, Bauen und Sport
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Satzungsänderungen drei Kategorien: - Zweckänderungen
- prägende Satzungsregelungen - sonstige Änderungen entsprechend der Bedeutung (Stifterwille) unterschiedliche hohe Anforderungen an Änderung Stifter soll abweichende, aber hinreichend bestimmte Regelungen treffen können Diskussion über Satzungsänderungsrecht des Stifters Susanne Hellenthal, Ministerium für Inneres, Bauen und Sport
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Auflösung oder Aufhebung einer Stiftung
bisher unübersichtliche, z.T. strittige Rechtslage künftig abschließende Regelung im BGB Auflösungsgrund: Unmöglichkeit der dauernden und nachhaltigen Zweckerfüllung Auflösung (auch) durch (zu genehmigenden) Organbeschluss strenger Maßstab – Beendigung als ultima ratio; Satzungsänderung (Verbrauchsstiftung)/ Zu(sammen)legung
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Zu– oder Zusammenlegung einer Stiftung
Anpassen der Stiftung(en) an wesentl. geänderte Verhältnisse unmöglich (z.B. Satzungsänderung) beteiligte Stiftungen mit im Wesentlichen gleichen Zwecken ursprüngliche Stifterwillen berücksichtigt (Teil)Zwecke aller übertragenden Stiftungen weiter gesichert; ebenso Zwecke der aufnehmenden Stiftung bei Zusammenlegung: neue Stiftung erfüllt die Anerkennungsvoraussetzung Wahrung von Satzungsrechten ? ausführliche Regelung des Verfahrens im BGB
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Erwähnenswerte Einzelüberlegungen
Namenszusatz für rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts Abgrenzung zu sonstigen Stiftungen und „Rechtsformen“, die den nicht geschützten Begriff „Stiftung“ verwenden Zuständigkeit Notvorstandsbestellung Geltung der neuen Regelungen auch für Altstiftungen
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Kompatibilität steuer- und stiftungsrechtlicher Regelungen
Problemfelder: stiftungs-u. steuerrechtlicher Zweckbegriff zeitnahe Mittelverwendung; dauernde und nachhaltige Zweckverwirklichung Zuführungen zum Grundstockvermögen Informationsaustausch mit Finanzämtern nicht nur Thema der BL-AG; im Saarland Absprache zwischen den Behörden geplant
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Susanne Hellenthal, Ministerium für Inneres, Bauen und Sport
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