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Internationales Zivilprozessrecht IZPR

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Präsentation zum Thema: "Internationales Zivilprozessrecht IZPR"—  Präsentation transkript:

1 Internationales Zivilprozessrecht IZPR
Int. Zivilverfahrensrecht: + FGG, Schiedsverfahren, Insolvenz Ausgangspunkt: anwendbares Verfahrensrecht bei Befassung der eigenen Gerichte mit Auslandsbezug Kollisionsrechtlicher Ansatz: lex fori Themen: -Gerichtsbarkeit -internat/le Zuständigkeit - Anerkennung auslän-discher Entscheidungen - Auslandszustellung - Ausländer als Verfahrensbeteiligte auch für Qualifikation Verfahren // materiell ggf ausländisches Recht: - Klagbarkeit (lex causae) - Gestaltung (lex causae) - Unterlassungsklagen - Partei/Prozessfähigkeit - Prorogationsvertrag

2 IZVR: Völkerverträge EuGVÜ v 1968 mit BeitrittsÜbken„Brüssel 1“
Übereinkommen aufgrund Art 220 EWGV/Art 293 EGV; EuGVÜ v 1968 mit BeitrittsÜbken„Brüssel 1“ Internationale Zuständigkeit / Urteilsanerkennung Beitrittsverhandlungen mit neuen EU-Mitgliedern Ab VO „Brüssel 1“ Auslegung durch EuGH: Vorlageverfahren aufgrund Auslegungsprotokoll LuganoÜ 1988 ParallelÜbk zum EuGVÜ, EU und auch EWiR-Staaten [Brüssel 2] 1998 Wie Brüssel 1, jedoch für Ehesachen Ab : VO „Brüssel 2“ HaagZustÜbk 1965 Haager Übk das exklusiv die internationaler Zustellung zw Vertragsstaaten regelt / Bedeutung für Anerkennung ! Ab : EG-ZustVO Haager KSÜ 1996 Internationale Zuständigkeit für Schutzmaßnahmen über Minder-jährige; löst das Haager MSA 1961 voraussichtlich ab UN-Unterhalt Übk 1956 (EWG-Unter-haltÜbk 1990) Rechtshilfe bei Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen

3 EuZPR VO EG Nr 44/2001: Zuständigkeit/Anerkennung/Vollstreckung in Zivilsachen: „VO Brüssel 1“ ( ) VO EG Nr 805/2004: Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen ( ) VO EG Nr 2201/2003: Zuständigkeit/Anerkennung/Vollstreckung in Ehesachen und Sorgerecht : „VO Brüssel 2A“ ( ) VO EG Nr 1348/2000: Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke: „EG-ZustVO“ ( ) VO EG Nr 1206/2001: Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Beweisaufnahme: „EG-BeweisVO“ ( )

4 z.B.VO Nr 44/2001: „VO Brüssel 1“ Rechtsgrundlage: Art 61 c, 65, 67 Abs 1 EGV systematische Bedenken: „Asyl und sonstige Politiken“ Inkrafttreten: Automatische Geltung als sekundäres EG-Recht aber Art 299 EGV: UK/EIR haben optiert DK nicht nicht Mitgliedsstaat: daher gilt EuGVÜ Auslegung: EuGH unmittelbar, da sekundäres EG-Recht Durch Art. 68 EGV eingeschränktes Vorabentscheidungsverfahren (Art. 234 EGV): Vorlage nur noch durch oberste Gerichte Anpassung: Kein Zwang mehr, da keine Beitrittsverhandlungen, aber Überprüfungsabsicht der Kommission

5 Gerichtsbarkeit Befugnis eines Staates bzgl bestimmter Personen oder Sachen Recht zu sprechen Grenzen Territorialiät Minimum contacts Immunität, Exterritorialität Staatenimmunität: Prozess: acta iure imperii Vollstreckung: hoheitliche Funktion des Vollstreckungsobjekts Diplomaten, Konsuln: § 18, 19 GVG, Wiener Übk 1961/1963: Diplomaten u Angehörige, Konsularbeamte Einschränkung: nicht Immobiliarsachen, Erbsachen, privates Gewerbe, Beruf

6 Haager Zustellungsübereinkommen
Ersuchender Staat Ersuchter Staat übermittelt an Zentrale Behörde Art 2 Zentrale Behörde stellt zu Übersetzung kann verlangt werden Art 5 Abs 3 Art 5Abs 1 a: Form des Rechts des ersuchten Staates Art 5 Abs 1 b: vom ersuchenden Staat gewünschte Form Art 5 Abs 2: Übergabe an Annahmebereiten übermittelt Zustellungszeugnis Art 6 Unmittelbar durch Post Art 10 lit a -wenn zulässig im Recht des Ursprungsstaates -und kein Widerspruch des Zustellungsstaates Nicht nach Deutschland: § 6 AusfG

7 EG-ZustVO 1348/2000 31.5. 2001 übermittelt
Übermittlungsstelle (Art 2 I) Übermittlungsmitgliedsstaat Empfangsstelle (Art 2 II) Empfangsmitgliedsstaat Unmittelbar, so schnell wie möglich lesbar/übereinstimmend: Telefax ja (Art 4) Bestätigung innerhalb 7 Tagen (Art 6 I) Übersetzung: Empfänger kann Annahme verweigern, wenn nicht: - Amtssprache Empfangsstaat - Sprache Übermittlungsstaat, die Empfänger versteht (Art 8) Zustellungsform: - Recht des Empfangsstaates oder - besondere von Übermittlungsstelle gewünschte Form (Art 7 I) - Beschleunigung: 1 Monat (Art 7 II) Bescheinigung (Art 10) übermittelt Konsularisch, Vorbehalt : nur eigene StA (Art 13) durch Post: Vorbehalt: Bedingungen (Art 14) In D: EG-ZustellungsdurchführungsG Andere zulässige Zustellungswege:

8 Auslandszustellung ZPO Stand 1.7.2002
Wenn Bestimmungsstaat nicht Vertragsstaat des Haager Übk und nicht Mitgliedsstaat der EG-ZustVO Im Ausland (§ 183 ZPO): - diplomatisches Ersuchen an Zustellungsstaat - durch deutschen Vertreter in der deutschen Botschaft (Freiwilligkeit) - neu: Einschreiben/Rückschein Öffentlich in D: - § 185 Nr 1 ZPO: unbekannter Aufenthalt ! - § 185 Nr 2 ZPO: Unausführbarkeit oder mangelnde Erfolgsaussicht der Auslandszustellung Fiktiv im Inland: - nicht zur Einleitung des Verfahrens - § 184 Abs 1 ZPO: wenn auf Aufforderung kein inländischer Zustellungsbevollmächtigter benannt, durch Aufgabe zur Post

9 Ausländersicherheit § 110 ZPO
Gewöhnlicher Aufenthalt Kläger außerhalb EU oder EWiR + Verlangen des Beklagten Abs 1 Sicherheitsleistung (§ 108 ZPO) wg Prozesskosten 1. Völkervertragliche Verbürgung der Befreiung Ausnahmen Abs 2 2. Völkervertragliche Verbürgung der Vollstreckung 3. Ausreichendes Inlandsvermögen 4. Widerklage 5. Klage auf öffentliche Aufforderung Gegenüber alter Fassung: - Aufenthalt entscheidet: Vollstreckungsrisiko - EU-Problem ausdrücklich gelöst - Vollstreckungsverbürgung genügt zur Befreiung - faktische Gegenseitigkeit genügt nicht mehr - ZWECK: keine Ermittlung ausländischen Rechts

10 Ausländisches Recht vor deutschen Gerichten
Behandlung als Recht, nicht als Tatsache - keine Beibringungslast, Beweislast - kein Geständnis, Anerkenntnis - ggf stillschweigende Wahl deutschen Rechts Aber der Beweiserhebung zugänglich - Kenntnis des Richters nicht vorauszusetzen - Sachverständigenbeweis - Auskünfte nach Europäischem Übk betr Auskünfte über ausländisches Recht Umfang der Ermittlung - Ermittlung von Amts wegen - Rechtspraxis, nicht „law in the books“ Rechtsmittel - volle Überprüfung in Berufung - keine Revision der Auslegung (§ 545 Abs 1 ZPO nF) - aber Revision wegen unzureichender Ermittlung

11 VO Brüssel 1/EuGVÜ Art 1 Sachlicher Anwendungsbereich Abs 1
Zivil- und Handelssachen autonome Auslegung = kein Rückgriff auf ein nationales Recht Abgrenzungsbedarf, wenn Behörde und Privater Partei sind: nur dann keine Zivilsache, wenn der Rechtsstreit im Zusammenhang mit Ausübung hoheitlicher Befugnissen steht Keine Zivilsache: LTU/Eurocontrol, Luftsicherungsgebühren Zivilsache: Sonntag/Waidmann: Schadensersatzanspruch gegen beamteten Lehrer wg Aufsichtspflichtverletzung Ausdrücklich ausgenommen: Steuer- und Zollsachen („Verwaltungssachen“ ist nicht abgrenzungstauglich) Abs 1 S 2

12 VO Brüssel 1/EuGVÜ Art 1 Abs 2 Sachlicher Anwendungsbereich-Ausnahmen
Nr 1 Personenstand..., eheliche Güterstände, Erbrecht Ehe: VO Brü 2 Status nur als Verfahrensgegenstand, nicht als Vorfrage ausgenommen De Cavel II: Folgesachen selbständig, Unterhalt also nicht ausgenommen De Cavel I: autonom auszulegen: vermögensrechtliche Beziehungen, die sich unmittelbar aus der Ehe (auflösung) ergeben Nr 2: Konkurse, Vergleiche u.ä. EG-InsolvenzVO ( ) Gourdain/Nadler:Verfahren beruhend auf Zahlungseinstellung oder Krediterschütterung zum Zweck kollektiver Vermögensliquidierung Nr 3: Soziale Sicherheit klarstellend, soweit nicht öffentlichrechtlich Ansprüche gegen einen Leistungsträger, der kein Vertragspartner ist Nr 4: Schiedsgerichtsbarkeit Nicht: Schiedsklausel als Einwendung M Rich/SI Impianti:auch SchiedsVerf vorbereitende staatliche Verfahren

13 VO Brüssel 1/EuGVÜ Art 3, 4 Räumlich-persönlicher Anwendungsbereich
kein „ungeschriebenes Erfordernis“ des Auslands/Mitgliedsstaatsbezugs Art 3, 4 und ausdrückliche Ausnahmen (zB Art 5, 22 VO) Zuständigkeit Anerkennung Entscheidungen aus Mitgliedsstaat (Art 26 EuGVÜ) 33 VO Rechtshängigkeit Verfahren in Mitgliedsstaat (Art 21, 22, 23) EuGVÜ 25 ff VO Lex fori bestimmt Zuständigkeit Grundsatz: VO Brüssel 1bestimmt (internationale) Zuständigkeit, wenn... Art 4 Abs 1 Kein Wohnsitz des Beklagten in einem Mitgliedsstaat Beklagtenwohnsitz in Mitgliedsstaat Art 3 Abs 1 Mit Ausdehnung in Art 3 Abs 2 genannter „exorbitanter Zuständig-keiten“ auf EU-Bewohner bestimmt das Recht des (angeblichen) Wohnsitzstaats Art 52, 53 EuGVÜ 59, 60 VO Art 4 Abs 2

14 VO Brüssel 1: Gerichtsstandssystem EuGVÜ systematisch geringe Abweichungen
Art 2 ff Art 2: Beklagtenwohnsitz Allgemeiner Gerichtsstand Art 5, 6: Besondere Zuständigkeiten Art 22: ausschließ-liche Zuständigkeiten Art 8 ff, 15 ff, 18 ff: besondere Zuständig-keitsordnungen: kumulativ zu Art 2 nach Wahl des Klägers immer Verbrauchersachen Versicherungssachen Arbeitnehmer Verdrängt Art 2 regelmäßig (Art 23 Abs 1 S 1) bestimmter Bezug des Sachverhalts: Sachnähe angestrebt Verdrängt Art 2, 5, 6, 23, soweit nicht ausdrücklich dort vorbehalten Art 23: Gerichts-standsvereinbarung

15 Fakultative besondere Gerichtsstände
Art 5 VO Brüssel 1/WEuGVÜ Gemeinsame Voraussetzung: Beklagtenwohnsitz in einem Vertragsstaat / Gericht in einem anderenVertragsstaat Art 5 S 1 Nr 1: Vertrag: Erfüllungsort Nr 2: Unterhalt: Klägerwohnsitz Nr 3: Delikt Deliktsort Nr 5: Zweig- niederlassung deren Sitz Nr 4: Adhäsionsklage bei Strafgericht Nr 7: Bergelohn: Arrestort Nr 6: Trust: dessen Sitz

16 Art 5 Nr 1: Erfüllungsortgerichtsstand: Entwicklung EuGVÜ
- Peters: autonome Auslegung: Ansprüche aufgrund bestehender vertraglicher Sonderbeziehung Anspruch aus Vertrag - auch Streit um Bestehen eines Vertrages - Keine Annexzuständigkeit für konkurrierende Deliktsansprüche maßgebliche Verpflichtung - De Bloos: nicht vertragsprägende Verpflichtung, sondern Hauptpflicht, die Gegenstand der Klage ist - Tessili:nicht vertragsautonom, sondern nach dem gemäß IPR der lex fori anwendbaren Vertragsstatut deren Erfüllungsort - auch örtliche Zuständigkeit! - Custom Made Comm: auch Art 57 Abs 1 CISG (Geldschuld=Bringschuld) - Zelger: auch vereinbarter Erfüll.ort - Mainschiff-G: aber nicht, wenn nur zur Gerichtsstandsbeeinflussung

17 Art 5 Nr 1 VO Brüssel 1 Art 5 Nr 1 b VO Brüssel 1
Umkehr zu einer autonomen Erfüllungsortbestimmung - für Verkauf beweglicher Sachen: Lieferort - für Dienstleistungen: Erbringungsort Vereinbarung (nur einheitliche ?) vorbehalten Art 5 Nr 1 c VO Brüssel 1 Alte Systematik nur für andere Vertragstypen Individualarbeitsvertrag - neuer Abschnitt (Art 18 bis 21 VO Brüssel 1), wie für Verbraucher und Versicherte

18 Unterhaltsgerichtsstand
Art 5 Nr 2 VO Brüssel 1/EuGVÜ Autonom auszulegen: familienrechtlicher Anspruch zur Lebensunterhaltssicherung Unterhaltssache Örtliche und internationale Zuständigkeit Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Unterhaltsklägers nach dessen Wahl Fraglich, ob Art 5 Nr 2 (gew. Aufenthalt) auch für Abänderung oder negative Feststellung Unterhaltsschuldner als Kläger auch übergegangener Unterhaltsanspruch im Gerichtsstand des Art 5 Nr 2 Unterhaltsregress Dritter - Unterhaltszuständigkeit nach Vo Brüssel 1 - aber: Art 5 Nr 2 Alt 2: nationale Verbundzuständigkeit wird zu VO-Zust Unterhalt als (Scheidungs-) Folgesache

19 Deliktsgerichtsstand
Art 5 Nr 3 VO Brüssel 1/EuGVÜ Unerlaubte Handlung/ gleichgestellte Handlungen Kalfelis:Schadenshaftung, die nicht an einen Vertrag iSd Nr 1 anknüpft Ort des schädigenden Ereignisses Auch vorbeugende Ansprüche Streudelikt, insbes Ehr/ Pressedelikt Mittelbare Schäden/ Vermögensschäden Handlungsort/ Erfolgsort (Distanzdelikt) Fiona Shevill: Wahl des Geschädigten, aber nur im jeweiligen Land entstandener Schaden Marinari: auch reine V. schäden gerichts-standsbegründend, aber nur primäre, nicht mittelbare (bei Dritten) Mines Potasse: Wahl des Geschädigten Deliktsgerichtsstand nur für deliktische Ansprüche, keine akzessorische Zuständigkeit Anspruchskonkurrenz mit vertraglichen Ansprüchen

20 Art 5 Nr 4 VO Brüssel 1/EuGVÜ
Adhäsionsverfahren Art 5 Nr 4 VO Brüssel 1/EuGVÜ Strafgericht, bei dem öffentliche Strafklage erhoben ist Zuständig auch für Schadensersatzanspruch, wenn nach lex fori hierfür zuständig Konkurriert zu Art 5 Nr 3 - Art der Gerichtsbarkeit dort von der lex fori bestimmt Art 61 VO Brüssel 1 Schutz des Angeklagten als zivilrechtlich Beklagter Art II Protokoll v (EuGVÜ) Bei Fahrlässigkeitstat kann sich der Angeklagte hinsichtlich der Zivilklage jedenfalls vertreten lassen Anordnung persönlichen Erscheinens: Vollstreckungshindernis

21 Niederlassungsgerichtsstand
Art 5 Nr 5 VO Brüssel 1/EuGVÜ Nicht bezogen auf bestimmte Streitgegenstände Stammhaus=Beklagter Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat (Art 5 Satz 1) Schutzlücke bei Stamm-haus außerhalb EU Zweigniederlassung, Agentur Sitz im Gerichtsstaat Streitigkeit aus dem Betrieb der Zweigniedlg/Agentur Blanckaert: Autonome Auslegung: - Geschäftstätigkeit - eigene Geschäftsführung - unter Aufsicht des Stammhauses Somafer: - Rechte und Pflichten aus Führung der Niederlassung - Verbindlichkeiten aus deren Geschäftstätigkeit

22 Streitgenossenschaft
Art 6 Nr 1 VO Brüssel 1/EuGVÜ Streitgenossenschaft Grundvoraussetzung Art 6 S 1: Beklagtenwohnsitz in Mitgliedsstaat // Art 5: nicht notwendig in anderem Mitgliedsstaat Klage gegen mehrere Personen vor Gericht des Art 2 für einen Bekl. (auch örtlich) Mitbeklagter von außerhalb EU ist gegen Art 6 geschützt! Keine Streitgenossenschaft in besonderen Gerichtsständen! (Ablasgracht V002) oder: analoge Anw. Kalfelis: Zusammenhang iSd Art 28 Abs 3 VO: Vermeidung faktisch widersprüchlicher Entscheidungen Konnexität Art 6 Nr 1 Hs 2 VO Brüssel 1 Keine Streitgenossenschaft, wenn Klage gegen den Erstbeklagten nur, um den Zweitbeklagten dessen allgemeiner Zust. zu entziehen + Mißbrauchsklausel Art 6 Nr 2 Hs 2 analog

23 Gewährleistung und Intervention
Art 6 Nr 2 VO Brüssel1/EuGVÜ Gewährleistung und Intervention Vor deutschen Gerichten nicht anzuwenden: EuGVÜ: Art V Abs 1 S 1Prot v Art 65 VO Brüssel 1: in A und D: Streitverkündung aber: in anderen Mitgliedsstaaten ergangenes Urteil ist anerkennungsfähig Art V Abs 2 S 2 Prot. Art 65 Abs 2 VO Brüssel 1 Kläger= Besteller Beklagter= Werkunternehmer F F:Intervention F:Gewährleistung Architekt

24 Art 6 Nr 3 VO Brüssel 1/EuGVÜ
Widerklage Art 6 Nr 3 VO Brüssel 1/EuGVÜ Begriff Widerklage autonom auszulegen: nur zwischen Parteien, keine Drittwiderklage Zusammenhang: „derselbe Vertrag“, „derselbe Sachverhalt“ Gericht der Hauptklage für konnexe Widerklage Zuständigkeit: Nicht konnexe Widerklage Keine Zuständigkeit aus Art 6 Nr 3, aber zulässig, wenn Zuständigkeit nach Art 2, 5 ... Prozessauf-rechnung Danvearn:Aufrechnung ist Verteidigung, erfordert daher keine (Wider) Klage- Zuständigkeit Anders BGH zu § 33 ZPO, auch wenn WiderBekl aus Mitglieds-Staat

25 Vertragsklage im dinglichen Gerichtsstand
Art 6 Nr 4 VO Brüssel 1/EuGVÜ Vertraglicher Anspruch + Verbindung mit Klage über dingliche Immobiliarrechte zulässig Nicht autonom zu bestimmen, sondern nach lex rei sitae + selber Beklagter Zuständigkeit des Gerichts der belegenen Sache (vgl Art 22 Nr 1 VO) Kläger kann dingliche Klage im Gerichtsstand des Art 22 Nr 1 VO und Vertragsklage im Gerichtsstand des Art 2 oder des Art 5 Nr 1 erheben Keine ausschließliche Zuständigkeit für die Vertragsklage zB: Klage aus Forderung und Hypothek, wenn der Eigentümer zugleich persönlicher Schuldner ist

26 Ausschließliche Gerichtsstände
Art 16 EuGVÜ Art 22 VO Brüssel 1 Enumerierte Fälle besonders enger Beziehung/Hoheitsinteressen Art 22 VO regelt immer nur die internationale Zuständigkeit Art 22 VO gilt „ohne Rücksicht auf den Wohnsitz“ Also auch für Beklagte mit Wohnsitz außerhalb Mitgliedsstaaten Aber: Art 22VO begründet nur Zuständigkeiten in einem Mitgliedsstaat zB: Klage über russisches Grundstück: Wohnsitzgerichtsstand Prozessuale Folge in Art 25 VO/ 19 EuGVÜ speziell geregelt: Gerichte anderen Mitgliedsstaates nach Art 22 VO ausschließlich zuständig Art 25VO: angerufenes Gericht „erklärt sich für unzuständig“ D: = Abweisung als unzulässig

27 Dingliche Rechte, Miete, Pacht
Art 16 Nr 1 EuGVÜ Art 22 Nr 1 VO Brüssel 1 Unbewegliche Sache / dingliches Recht oder Miete, Pacht Nach lex rei sitae Autonom (Lieber): dingliches Recht wirkt gegen jedermann //schuldrechtlicher Anspruch nur gegen Schuldner Nicht erfaßt:Nutzungsentschädigung Anspruch auf Übertragung dingl.Re. Autonom (Rösler): Streit über Bestehen und Streit über Ansprüche aus entgeltlicher Überlassung von Immobilien Ferienwohnungen: Rösler: uneingeschränkt Hacker: nicht Vertrag über gewerbliche Vermittlung von FeWo EuGVÜ: nicht, wenn unter 6 Monate + Parteien natürliche Personen + Wohnsitz im selben Vertragsstaat Mieter + keine Partei wohnt im Belegenheitsstaat Art 16 Nr 1 Lugano

28 Weitere ausschließliche Gerichtsstände
Art 16 Nr 2-5 EuGVÜ Weitere ausschließliche Gerichtsstände Art 22 Nr 2 – 5 VO Brüssel 1 Gesellschaften: Gültigkeit/Nichtigkeit/Auflösung Nr 2 Nicht: Register/Insolvenz/Gesellschafterklagen Zuständig: Gerichte im Sitzstaat (Sitz: lex fori: Art 53 EuGVÜ, nicht Art 60 VO Brüssel 1) Nr 3 Gültigkeit von Registereintragungen Zuständig: Gerichte im Registerstaat Nr 4 Eintragung/Gültigkeit von Patenten/Warenzeichen/Mustern Dujnstee: Gültigkeit = Bestehen/Erlöschen/Prioritätsrecht Zuständig: Gerichte des Registrierungsstaates Art 22 Nr 4 VO Brüssel 1: europäische Patente: Geltungsstaat Zwangsvollstreckungssachen Jenard-Ber: Zwangsmittel zur Herausgabe oder Pfändung Nr 5 Nicht: materiellrechtliche Duldungsverfahren (Hypothek) Nicht: Vollstreckbarerklärung ausld Titel: Art 38 ff VO Brüssel 1 Zuständig: Gerichte des Vollstreckungsstaates

29 Gerichtsstandsvereinbarung
Art 17 EUGVÜ Gerichtsstandsvereinbarung Art 23 VO Brüssel 1 Form Zulässigkeit Art 23 VOE verdrängt Nationale Beschränkungen des Personenkreises (zB § 38 ZPO) Nationale Formvorschriften ? Zustandekommen und Inhalt des Prorogationsvertrages (zB §§ 307 ff BGB) Art 23 VO abschließend bzgl Einbeziehungs- und Inhaltskontrolle Räumlicher Anwendungsbereich Mindestens eine Partei Wohnsitz in Mitgliedsstaat und Zuständigkeit Gericht(e) eines Mitgliedsstaats und irgendein Auslandsbezug: - Wohnsitz einer Partei im Ausland Derogation ausländischer Zuständigkeit

30 Gerichtsstandsvereinbarung
-Art 23 VO: Klageerhebung nach Inkrafttreten -vorher wirksame Vereinbarung bleibt wirksam -vorher unwirksame kann wirksam werden! Intertemporale Geltung Bei vorheriger Vereinbarung: Powell Duffryn: Geltung für alle Streitigkeiten aus einem Rechtsverhältnis als solchem genügt (Auslegungsfrage) „entstandenes/ bestimmtes Rechtsverhältnis“ -Einzelnes Gericht -oder Gerichte eines Vertragsstaates -Bestimmbarkeit genügt -nicht bei freier Wahl durch eine Partei bestimmtes Gericht

31 Gerichtsstandsvereinbarung
a) „schriftlich“ Individualvereinbarung: -schriftliche Erklärung beider Seiten -nicht notwendig eine Urkunde AGB: - ausdrücklicher Hinweis auf Gerichtsstandsklausel - danach schriftliche Vertragsannahme des anderen Teils - Colzani: Bezugnahme auf Angebot genügt Art 23 Abs 2 VO Brüssel 1:dauerhaft aufzeichnungsfähige „Form“ sichert „Vereinbarung“ ...oder „mündlich mit schriftlicher Bestätigung“ -mündliche Einigung (fehlt bei kaufm. Bestätigungsschreiben) Individualvereinbarung: - Schriftlichkeit von einer Seite, spätere Rolle im Prozess unerheblich - Hinweis und Kenntnisnahmemöglichkeit vor Annahme - dann genügt mündl Annahme bei schriftlichen AGB Segoura: nicht bei Übermittlung nach Vertragsschluss AGB:

32 Gerichtsstandsvereinbarung
b) „Gepflogenheiten...zwischen den Parteien...“ Anpassung an Segoura: widerspruchslose Hinnahme einseitiger AGB- Bestätigung kann in laufenden Geschäftsbeziehungen Vereinbarung sein c) „...Handelsbrauch...“ Erklärtes Ziel: Problem des kaufm. Bestätigungsschreibens zu lösen aber: diese „Form“ ist nicht mehr Indiz für eine wirkliche Vereinbarung Trasp. Castelletti: Handelsbrauch:allgemein/regelmäßig bestimmtes Verhalten, nicht für bestimmte/alle V.staaten, keine Publizitätsform Internationaler Handel: ausschließlich nach Geschäftszweig zu beurteilen, nationale Besonderheiten ohne Belang Kenntnis: steht fest bei konsolidierter Praxis im Geschäftszweig/bei bestimmter Vertragsart

33 Gerichtsstandsvereinbarung
Wirkungen Prorogierend:begründet den gewählten Gerichtsstand Derogierend: beseitigt alle anderen Gerichsstände Art 23 Abs 1 S 2 VO abweichende Vereinbarung möglich Art 23 Abs 1 VO: im Zweifel ausschließlich G.vereinbarung nur zugunsten einer Partei (Art 17 Abs 4 EuGVÜ) Dann Wahlfreiheit für diese Partei Art 23 VO Brüssel 1 Anterist: eng auszulegen, gemeinsa-mer Parteiwille bei Vertragsschluss -Art 26 VO: derogiertes Gericht erklärt sich auf Rüge oder Nichteinlassung für unzuständig Derogierende Wirkung - keine Prorogation/Derogation gegen Art 22 VO - erfasst auch konkurrierende (Delikts)ansprüche - auch bei Widerklage, nicht bei Aufrechnung Reichweite

34 Gerichtsstandsvereinbarung
Wirken inter partes, für Dritte ausnahmsweise: - Gerling:G.vereinbarung zugunsten Dritter - Powell Duffryn: Bindet alle Gesellschafter, wenn in Gesellschaftsvertrag - Art 23 Abs 5 VO: bindet alle Beteiligten, wenn in schriftlichen trust-Bedingungen G.vereinbarungen außerhalb Art 23 VO In einem Mitgliedsstaat eintretende - prorogierende Wirkung: Art 4, nationales Recht - Entscheidungsvorrang des prorogierten Gerichts - derogierende Wirkung: Art 23 auch, wenn ein Nicht-Mitgliedsstaatengericht vereinbart ist - ?? Jede derogierende Wirkung nach Art 23 Art 23 Abs 3 VO Brüssel 1

35 Rügelose Einlassung Art 18 EuGVÜ Art 24 VO Brüssel 1
Prinzip: Begründung der Zuständigkeit mangels Rüge der Unzuständigkeit durch den Beklagten Nationales Verfahrensrecht verdrängt: nicht nur §§ 39 S 1, 40 Abs 2 S 2 ZPO, auch § 504 (Belehrung) § 282 Abs 3 (Zeitpunkt) Auch örtliche Zust, nur zusammen mit internationaler Einlassung; autonom: jede Klageerwiderung vor Zuständigkeitsrüge Elefanten Schuh:hilfsweise Sacheinlassung schadet nicht Voraussetzungen - Begründung internationaler/örtl Zuständigkeit - keine Überwindung von Art 22 VO Rechtsfolgen - Rüge, sobald Widerklage erhoben wird -Klage Art 24 VO hindert nicht Rüge gegen Widerklage Widerklage

36 Versicherungssachen Art 7 – 12 a EuGVÜ Art 8-14 VO Brüssel 1
abschließendes Zuständigkeitssystem für Versicherungssachen Art 2, 5, 6 verdrängt anwendbar bleiben: - Art 5 Nr 5 Autonom: Rechtsstreitigkeiten, die ihren Grund in einem Versicherungs-verhältnis haben: Art 8 VO - echte(Art 6 Nr 3) Widerklage Art 12 Abs 2 VO Versicherungsleistung Direktanspruch nicht: Regressklage nicht: Rückversicherung - rügelose Einlassung Anwendungsbereich Art 8 VO: „vorbehaltlich des Art 4“: Anwendbar nur, wenn Beklagter Wohnsitz in Mitgliedsstaat hat Aber: Niederlassung fingiert Wohnsitz Art 9 Abs 2 VO

37 Klagen gegen Versicherer
Versicherungssachen Art 8-10 EuGVÜ /9-11 VO Brüssel 1 Klagen gegen Versicherer Art 9 Abs 1 b: auch des Versicherten/Begünstigten Art 9 Abs 1 VO: - lit a: Wohnsitz des Versicherers (wie Art 2) - lit b: Wohnsitz des Versicherungsnehmers (forum actoris) - lit c: Mitversicherer zusammen mit federführendem Versicherer Art 7 iVm Art 5 Nr 5: Zweigniederlassungsgerichtsstand Versicherer mit Sitz außerhalb Mitgliedssstaaten ZPO Niederlassung in Mitgliedsstaat Keine Niederlassung Art 9 Abs 2 VO Art 10 VO - zusätzlich Schadensort Haftpflichtversicherer Nicht in D - zusätzlich Interventionsklage Art 11 Abs 1 VO - Direktanspruch: Art 8 bis 10 VO, bezogen auf Versicherungsnehmer Art 11 Abs 2 VO Immobiliarversicherer - zusätzlich Schadensort Art 10 VO

38 Versicherungssachen Art 10 Abs 3 , 11 Abs 1 EuGVÜ
Art 11 Abs 3, 12 Abs 1 VO Brüssel 1 Klagen des Versicherers Nur im Wohnsitzsstaat des Beklagten (V.nehmer, Versicherter, Begünstigter) Art 12 VO Ausnahme: Streitverkündung gegen Versicherten nach nationalem Prozessrecht Art 11 Abs 3 VO Gerichtsstandsvereinbarung Art 13 VO - Nr 1: nachträglich - Nr 2: zugunsten Vers.nehmer etc - Nr 3: gemeinsamer Wohnsitzsstaat - Nr 4: V.nehmer mit Außenwohnsitz - Nr 5: V.typen nach Art 14 VO Form und „Vereinbarung“ beurteilen sich nach Art 23

39 Verbrauchersachen Art 13–15 EuGVÜ Art 15-17 VO Brüssel 1 Art 15 VO
Verbraucher=Person handelt zu einem nicht beruflichen oder gewerblichen Zweck lit a: Teilzahlungskauf Mobilien lit b: Ratenfinanzierung hierzu Auch Leasing und Mietkauf, strittig: Termingeschäfte Teleologisch: nur wenn andere Partei beruflich/gewerblich handelt, entgegen Wortlaut: nicht Verträge zwischen Verbrauchern strittig Art 15 Abs 1 c VO Brüssel 1: - alle anderen Verträge aus beruflicher/gewerblicher Tätigkeit des Vertragspartners - wenn Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichtet EuGVÜ: Nr 3: Dienstleistung/Lieferung --Werbung oder Willenserklärung im Verbraucherwohnsitzstaat Dienstleistung autonom: alle entgeltlichen Tätigkeiten, auch Werk, Geschäftsbesorgung, Pauschalreise, Brokerage Art 15 Abs 3 VO Brüssel 1 Aber Pauschalreise Art 13 Abs 3 EuGVÜ Nicht Beförderung

40 Verbrauchersachen Art 13 Abs 1, 2 EuGVÜ Art 15 Abs 1, 2 VO Brüssel 1
Räumlicher Anwendungsbereich Grundsatz: Beklagtenwohnsitz in Mitgliedsstaat Art 15 Abs 1 S 1 VO: Art 4 anzuwenden ! Erweiterung: Zweigniederlassung etc des Ver-tragspartners des Verbrauchers in Vertragsstaat Art 15 Abs 2 VO Behandlung für Streitigkeiten aus deren Betrieb, als ob selbst Wohnsitz in Vertragsstaat Vertragspartner ohne Sitz und ohne Zweigniederlassung in Mitgliedsstaat: Brenner u Noller: keine Anwendung bei Klage gegen N.Y.-Broker ohne Niederlassung, aber mit selbständigem Vertrieb in D durch deutsche Bank Schutzlücke: Kein weiterer Auslandsbezug erforderlich

41 Zuständigkeitssystem
Verbrauchersachen Zuständigkeitssystem Klagen des Verbrauchers Wahlweise: - Wohnsitzstaat des Vertragspartners - Wohnsitz des Verbrauchers Art 16 Abs 1 VO Brüssel 1 - nicht: Art 5 Nr 1, denn 15 ff VO abschließend - aber: Art 5 Nr 5 vgl Art 15 Abs 1 VO internationale Zuständigkeit, Wohnsitz begründet nach VO Brüssel 1 auch örtliche Zuständigkeit! Klagen des Vertragspartners - nur: Wohnsitzsstaat des Verbrauchers Art 16 Abs 2 VO - Art 5 verdrängt Art 16 Abs 3 VO - Widerklage nach Art 6 Nr 3 möglich - nachträglich, oder - zugunsten Verbraucher, oder - zu gemeinsamem Aufenthaltsstaat Gerichtsstandsvereinbarung Art 17 VO

42 Individualarbeitsvertrag: EuGVÜ: Erfüllungsortgerichtsstand
Art 5 Nr 1 Hs 2, 3 EuGVÜ durch 3. Beitrittsübk eingefügt Anlehnung an EuGH in -Ivenel: vertragscharakteristische Verpflichtung bei Arb. Vertrag -Six: 5 Nr 1 scheidet aus bei Arbeit in Nichtvertragsstaat Erfüllungsortgerichtsstand für alle Klagen aus Individualarbeitsvertrag: Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet Arbeit gewöhnlich in mehreren Vertragsstaaten: Arbeitnehmer als Kläger: Wahl zwischen Art 2 und Sitz der einstellenden Niederlassung Arbeitgeber als Kläger: nur Art 2; nicht Art 5 Nr 1 anders Art 5 Nr 1 LuganoÜbk Arbeitgeber als Kläger hat Wahl zwischen Art 2 und Art 5 Nr 1Hs 3

43 Arbeitnehmergerichtsstand VO Brüssel 1
Individualarbeitsvertrag neuer Abschnitt (Art 18 bis 21 VO Brüssel 1), wie für Verbraucher und Versicherte - Klage gegen Arbeitgeber weiterhin -- Wohnsitzgericht -- Ort an dem der Arbnehmer gewöhnlich arbeitet oder zuletzt gewöhnlich gearbeitet hat -- hilfsweise Einstellungsniederlassung -Klage gegen Arbeitnehmer nur noch am Wohnsitz Art 19 VO Brüssel 1 Art 20 VO Brüssel 1 Arbgeber mit Sitz außerhalb EU und Niederlassung in EU: entgegen Art 4: VO Brüssel 1anwendbar! Art 18 Abs 2 VO Brüssel 1

44 Individualarbeitsvertrag Gerichtsstandsvereinbarung
Art 17 EuGVÜ - Urfassung: Sanicentral: frei nach Art 17 Abs 1 - Art 17 Abs 5: nur noch eingeschränkt zulässig -- Vereinbarung nach Entstehen der Streitigkeit -- Vereinbarung von Arbeitnehmer geltend gemacht Lugano: Art 21 VO Brüssel 1 -- Vereinbarung zugunsten von Arbeitnehmer

45 Prüfung der Zuständigkeit
Art 19, 20 EuGVÜ Prüfung der Zuständigkeit Art 25, 26 VO Brüssel 1 Betrifft nur eigene Zuständigkeit des Gerichts, bei anderweitiger Rechtshängigkeit: Art VO Zuständigkeitsprüfung nur bei Rüge, soweit Art 24 VO Zuständigkeit durch rügelose Einlassung erlaubt Grundsatz: Ausschließliche Zuständigkeit Gerichte anderer Mitgliedsstaaten? Art 25 VO Von Amts wegen Aber nicht Untersuchung, sondern nur bei Hinweisen im Parteivortrag Folge: Unzuständigerklärung Ausnahme: angerufenes Gericht ist ebenfalls ausschließlich zuständig Argument: Art 29 VO

46 Prüfung der Zuständigkeit
Art 20 EuGVÜ Prüfung der Zuständigkeit Art 26 VO Brüssel 1 Keine Einlassung des Beklagten mit Wohnsitz in Mitgliedsstaat nur bei Säumnis Säumnis oder Rüge iSd Art 24 Art 26 Abs 1 VO + Art 26 Abs 2,3 VO Von Amts wegen: Zuständigkeit ? Sonst: Unzuständigerklärung Aussetzung, bis rechtzeitige Zustel-lung des „verfahrenseinleitenden Schriftstücks“ feststeht Doppelrelevante Tatsachen (zB Vertrag, Delikt): es genügt Klägerbehauptung Schutz der Verteidigungsmöglichkeit Vermeidung von Anerkennungshindernis Art 34 Nr 2VO Irrtum des Gerichts: Entsch. trotz fehlender Zuständigkeit wirksam und anzuerkennen! Art 26 Abs 3, 4 VO Brüssel 1: Art 19 EU-ZustellungsVO oder Art 15 Haager ZustellungsÜbk

47 Einstweilige Maßnahmen
Art 24 EuGVÜ Einstweilige Maßnahmen Art 31 VO Brüssel 1 Auch, wenn das Gericht in der Hauptsache unzuständig Zuständigkeit kann auch auf nationales Verfahrensrecht gestützt werden vUden Maritime: selbst bei Schiedsgerichtszuständigkeit Arrest § 919 ZPO: Belegenheit Hauptsachegericht ? Fiktive Hauptsachezuständigkeit für Zwecke des einstweiligen verfahrens ebenfalls nach lex fori VO Brüssel 1, weil Hauptsachezuständigkeit später nur nach VO Brüssel 1 hM, da Eilbedürftigkeit sichergestellt

48 VO Brüssel 2/2A Art 65 EGV Inkrafttreten neu: „2A“ 1.3.2001 1.3.2005
Unmittelbare Geltung in EU außer Dänemark Zivilverfahren (Gericht oder Behörde) zur Ehescheidung, Trennung, Auflö-sung, Ungültigerklärung der Ehe Sachlicher Anwendungsbereich Art 1 a) Art 1 b) „elterliche Verantwortung“ (zB Sorge und Umgang) in Br 2A umfassend Ausschließlich, wenn Antrags-gegner in einem Vertragsstaat - gewöhnlichen Aufenthalt - Staatsangehörigkeit/domicile hat Räumlich-persönlicher Anwendungsbereich …in Ehesachen Art 6 Wenn keine Zust. aus VO Brüssel 2 oder wenn keine Ausschließlichkeit: Lex fori, aber Gleichstellung von EU-Bürgern mit EU-Aufenthalt § 606a Abs 1 Nr 1 ZPO für Französ. StA in D gegen Russischen StA Art 7 … in Sorgerechtssachen Art 8 EG-Aufenthalt des Kindes, aber: Art 12

49 VO Brüssel 2 Art 3 Internationale Zuständig-keit in Ehesachen
Dann aber alternativ, nicht abgestuft Art 6 gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt - letzter g.g.A., den einer beibehalten hat - gewöhnlicher Aufenthalt Antragsgegner - gemeinsamer Antrag: gew.Auf. eines - g.A. Antragsteller 1 Jahr vor Antrag - g.A. Antragsteller 6 Monate vor Antrag und Staatsangehörigkeit dieses Staates - Heimatstaat beider Ehegatten ausschließlich, wenn Antragsgegner EU Aufenthalt oder EU Staatsangehörigkeit UK + Irland: domicile

50 Änderungszuständigkeit bleibt 3 Monate bestehen
VO Brüssel 2A elterliche Verantwortung (nur wesentliche Grundsätze) Grundregel Art 8 Gewöhnlicher Aufenthalt Kind im Gerichtsstaat Legaler Umzug Art 9 Änderungszuständigkeit bleibt 3 Monate bestehen „Vereinbarung“ Art 12 Verbundzuständigkeit bei (kumukativ!) - elterlicher Verantwortung eines Ehegatten - Anerkennung Ehegatten/Sorgeberchtigte - Diese Zuständigkeit ist akzessorisch: Abs 2 - Haager KEntfÜbk gilt für Rückführung - Art 10, 11 gelten für Sorgerechtsregelung Entführung Art 10,11 Wie Art 26 VO Brüssel 1: bei Unzuständigkeit Abweisung v Amts wg bei Nichteinlassung des Bekl/Agegners Aussetzung bis Zustellungsnachweis Zuständigkeits prüfung (gesamter Anw.bereich) Art 17

51 Internationale Zuständigkeit - ZPO
Innerstaatliches Recht regelt nur die eigene Zuständigkeit Fremde Zuständigkeit interessiert nur für Urteilsanerkennung Kläger hat Wahl zwischen Gerichten verschiedener Staaten, die ihre int Zuständigkeit beanspruchen Keine Selbstablehnung deutscher Gerichte als „forum non conveniens“ zugunsten näheren ausländischen Gerichts

52 Grundsatz: Entsprechende Anwendung der örtlichen Zuständigkeitsregeln
Allgemeiner Gerichtsstand §§ 12, 13 ZPO Wohnsitzstaat Beklagter Erfüllungsortgerichtsstand § 29 ZPO Auslegung wie Art 5 Nr 1 Auslegung wie Art 5 Nr 3 Deliktsgerichtsstand § 32 ZPO -Wortlaut internationale Z - nicht für Folgesache !! Unterhaltsgerichtsstand § 23 a ZPO Gerichtsstandsvereinbarung § 38 ZPO - § 38 Abs 2: wie Art 17 - § 38 Abs 3: nur für Pro-rogation deutscher Gerichte Vermögensgerichtsstand BGHZ 115, 90: - ursprünglich Inländerschutzvorschrift, - daher kein Vorwand zum forum shopping für Ausländer - erfordert zusätzlich zum Beklagtenvermögen einen hinreichenden Inlandsbezug des Streitgegenstandes § 23 ZPO

53 Ehesachen § 606 a Abs 1 ZPO - Nr 1: ein Ehegatte Deutscher bei Antragstellung oder Eheschließung - Nr 3: Klarstellung: auch Staatenlose mit deutschem Personalstatut - Nr 2: gewöhnlicher Aufenthalt beider Ehegatten im Inland - Nr 4: gewöhnlicher Aufenthalt eines Ehegatten im Inland +Anerkennungsprognose nicht offensichtlich negativ Wenigstens in einem Heimatstaat nach leicht zugänglichen Quellen Anerkennung nicht ausgeschlossen Letzte mündliche Verhandlung - aber perpetuatio fori § 261 Abs 3 Nr 2 ZPO maßgeblicher Zeitpunkt Für Anerkennungsprognose maßgeblich letzte mündl. Verhandlung Anerkenungszuständigkeit Ausnahme Abs 2: für § 606 a Abs 1 Nr 4 Anerkennungsprognose nicht erforderlich

54 Folgesachen und Kindschaftssachen
eigenständig zu bestimmen: -- VO Brüssel 1 (Unterhalt) VO Brüssel 2 (Sorge) - Völkervertrag (MSA – KSÜ-, EuGVÜ) - analog § 621 Abs 3, 623 Abs 1 ZPO: „Internationale Verbundzuständigkeit“ auch wenn Scheidung nach VO Brüssel 2 Begriff: § 640 Abs 2 ZPO § 640 a Abs 2 ZPO: - wenn eine Partei Deutscher - wenn eine Partei deutschen gew. Aufenthalt

55 Prüfung der internationalen Zuständigkeit
Prüfung von Amts wegen Negativ: Klageabweisung als unzulässig Rügelose Einlassung (§ 39 ZPO) - erfordert Belehrung § 504 ZPO Zuständigkeitsbegründende Tatsachen - Feststehen zur Überzeugung des Gerichts (§ 286 ZPO) - kein Geständnis (§ 288 ZPO) - keine Säumnis (§ 331 Abs 1 ZPO) Zeitpunkt: letzte mündliche Verhandlung, aber perpetuatio fori § 261 Abs 3 Nr 2 ZPO

56 Anerkennung und Vollstreckung: EuGVÜ/VO Brüssel 1
Inzidentanerkennung aller Entscheidungen aus Mitgliedsstaat Art 32 VO: - Bezeichnung unerheblich - nur Sachentscheidungen - nicht prozessleitende - nicht Anerkennungsentscheidungen - vollstreckbare Urkunden: Art 58 VO Art 33 Abs 1VO Ausnahme: Verfahren nach Art 33 Abs 2 VO intertemporal Art 66 VO - nur für Verfahren, die eingeleitet sind nach Inkrafttreten in Ursprungs- und Anerkennungsstaat - oder Zuständigkeit des Ursprungsgerichts nach zur VO Brüssel 1-kompatiblen Regeln Oder Entscheidung nach VO Brüssel 1, aber bei Verfahrensbeginn EuGVÜ oder Lugano in beiden Staaten in Kraft

57 Wirkungen der Anerkennung
- Rechtskraftwirkung - Gestaltungswirkung - ggf auch Tatsachenwirkungen - Präklusion, Intervention, Streitverkündung aber: - keine Erweiterungen über die Wirkungen im Recht des Ursprungsstaates hinaus

58 Prüfungsumfang bei Anerkennung
Zuständigkeit grundsätzlich nicht, - auch nicht auf Umweg über ordre public, Art 34 Nr 1 VO Brüssel 1 - auch nicht, wenn Zuständigkeit nach Art 4 Art 35 Abs 3 VO Brüssel 1 Ausnahme: - Versicherungs- und Verbrauchersachen - Art 22 VO Brüssel 1 dabei aber Bindung an die Tatsachenfeststellung Art 35 Abs 1, 2 VO Brüssel 1 Auch in VO Brüssel 1 nicht ausgedehnt auf 5. Absch (Arbeitnehmerzuständigkeit) Keine Anerkennung auch bei Zuständigkeit aus exorbitanten Gerichtsständen, wenn völker-vertragliche Nichtanerkennungsverpflichtung zwischen Anerkennungsstaat und Wohnsitz/Aufenthaltsstaat des Beklagten Art 59 Abs 1 EuGVÜ Art 72 VO Brüssel 1: nur noch die unter Art 59 EuGVÜ geschlossenen Art 36 VO Brüssel 1 Keine Sachüberprüfung (révision au fond)

59 Anerkennungshindernisse
Art 27 Nr 1 EuGVÜ Art 34 Nr 1 VO Brüssel 1 Anerkennungshindernisse - ordre public des Anerkennungsstaates, nicht EU-einheitlicher, trotz Konvergenz keine Prüfungskompetenz des EuGH Nr 1: ordre public - Verfahrensrechtlich: nur elementare Garantien (Unparteilichkeit, Unabhängigkeit, Prozessbetrug) - Rechtliches Gehör (bei Verfahrenseinleitung: Art 34 Nr 2) - Materiellrechtlich: nur elementare Gerechtigkeitswertungen, insb. Grundrechte - IPR-Abweichungen: grundsätzlich nicht Art 34 Nr 1 VO Brüssel 1 o.p.-Vorbehalt bleibt, Aufforderung zu zurückhaltender Anwendung: „offensichtlich“

60 Anerkennungshindernisse
Art 27 Nr 2 EuGVÜ Art 34 Nr 2 VO Brüssel 1 Ordnungsgemäß rechtzeitig „in einer Weise, dass er sich vertei digen kann“ Verfahrenseinleitendes Schriftstück zugestellt Debaecker: tatsächlich Kenntnis Lancray: Beides kumulativ Lex fori Erststaat + EG-ZustVO + Haager Übk ! Klomps:Schriftstück, durch das Beklagter erstmals Kenntnis vom Verfahren erlangt Frist nach Umständen, nicht Fristenrecht Heilung: nur nach dem verletzten Recht nicht § 187 ZPO analog Aber: Zurechenbare Unerreichbarkeit - solange Kläger nicht (nachträglich !) Be-klagtenadresse kennt Relevant nur noch die Verteidigung behindernde Zustellungsmängel Nicht für spätere Zustellungen, jedoch bei Klageerweiterungen von Amts wegen zu beachten, wenn keine Einlassung EuGVÜ:Keine Rechtsmittelobliegenheit im Erststaat VO: Beklagter muß Rechtsmittel einlegen, wenn möglich

61 Anerkennungshindernisse
Art 27 Nr 3, 4, 5 EuGVÜ Art 34 Nr 3, 4 VO Brüssel 1 Nr 3: unvereinbare rechtskräftige Entscheidung im Anerkennungsstaat Zeitliche Abfolge unerheblich Anspruch und Unvereinbarkeit wie Art 27 Abs 1VO Nr 4 VO, Nr 5 EuGVÜ: unvereinbare Entscheidung aus Nichtmitgliedsstaat Nur, wenn früher erlassen und anerkennungsfähig Art 34 Nr 4 VO Brüssel 1 Art 27 Nr 5 EuGVÜ analog, Prioritätsgrundsatz unvereinbare Entscheidung aus anderem Vertragsstaat Nr 4 EuGVÜ: Personenstands-Vorfrage Ausnahmsweise IPR-Schutz: - vorgreifliche Frage - nach „falschem“ Recht beurteilt (Sicht Zweitstaat) - und ergebnisrelevant VO Brüssel 1

62 Anerkennung VO Brüssel 2A
Art 21 VO Brüssel 2A - Ehesachen und elterliche Verantwortung - nicht abweisende Entscheidungen in Ehesachen (Art 2 Nr 4) Entscheidung Art 21 Abs 1 - Inzidentanerkennung, keine Beischreibung nötig - kein Verfahren nach Art 7 § 1 FamRÄndG - Feststellung, auch durch Dritte, zulässig Art 24, 25 - keine Sachprüfung (der Scheidungsgründe) Art 22 wie Art 34 VO Brüssel 1 aber Art 22 lit b: „eindeutig einverstanden“ statt Art 34 Nr 2 : Rechtsbehelfsobliegenheit Anerkennungs hindernisse Ehe Art 22 - zusätzlich Schutz des Gehörs des Kindes (lit b) - auf Antrag Schutz des Gehörs anderer sorgerechtlich Beteiligter (lit d) elterliche Verant-wortung Art 23

63 Urteilsanerkennung nach § 328 ZPO
Abs 1 Nr 1: „spiegelbildliche Zuständigkeit“ deutsche Zuständigkeitsnormen so anzuwenden, als würden sie im Urteilsstaat gelten („deutsch“ austauschen) Abs 1 Nr 2: Verfahrenseinleitendes Schriftstück Wie Art 27 Nr 2 EuGVÜ (nicht wie Art 34 Nr 2 VO Br 1 Abs 1 Nr 3: Streitgegenstandskonflikte Vorrang jedes deutschen Urteils Vorrang früher eingeleiteter deutscher Verfahren Vorrang früherer + anzuerkennender ausländischer Urteile Abs 1 Nr 4: deutscher ordre public Wie Art 34 Nr 1 VO Brüssel 1 Abs 1 Nr 5: Gegenseitigkeit verbürgt, außer Fälle des § 328 Abs 2 Vertrag/Gerichtspraxis/gleiche normierte Voraussetzungen

64 Urteilsvollstreckung
Art 31 ff EuGVÜ Urteilsvollstreckung §§723 ff ZPO Art 38 ff VO Brüssel 1 Art 21 ff VO Brüssel 2 (elt Verantwortung) - Vollstreckbarerklärung - auf Antrag -- inzidente Anerkennungsprüfung - Vollstreckbarkeit im Ursprungsstaat -- ggf Aussetzung, wenn im Ursprungsstaat Rechtsbehelf läuft - vorher Zustellung der Entscheidung - Rechtsbehelfe nach Katalog im Anhang zur jeweiligen VO - Vollstreckungsurteil - auf Antrag - inzidente Anerkennungsprüfung - Rechtskraft und Vollstreckbarkeit im Ursprungsstaat - Einwendungen nicht nach § 767 Abs 2 ZPO, sd §§ 722, 723 ZPO

65 Europäischer Vollstreckungstitel (VO 805/2004)
Anwendungsbereich Wie Brüssel I (Art 2), auch Urkunden (Art 4) „unbestrittene Forderung“iSd Art 3 Abs 1 - bei Verbrauchern nur Titel aus Wohnsitzstaat - Bestätigung durch den Ursprungsstaat als „Europäischer Vollstreckungstitel“ (Art 6 ff) Zusätzlich bei passivem Nichtbestreiten (VU!) - bestimmte Zustellungsformen (Art 12/ 13 ff) - Unterrichtung über Forderung und Bestreiten (Art 12/16, 17) - aber: Heilung mangels Rechtsbehelf Art 18 Voraussetzungen Folgen - Vollstreckung ohne Anerkennungsprüfung und ohne Vollstreckbarerklärung (Art 20) - Vollstreckungsverweigerung nur nach Art 21, kein ordre public-Vorbehalt - aber: Aussetzung bei Rechtsbehelf-auch EGMR

66 Beachtung ausländischer Rechtshängigkeit
EuGVÜ/VO Brüssel 1 Selber Anspruch, selbe Parteien - Aussetzung beim zweitangerufenen Gericht bis Zuständigkeit des ersten Gerichts klar Art 21 EuGVÜ/ Art 27 VO Brüssel 1 Zusammenhang (iSd Art 21 Nr 3) - Aussetzung in erster Instanz oder - Unzuständigerklärung zur Klageverbin- dung bei erstangerufenem Gericht Art 22 EuGVÜ/ Art 28 VO Brüssel 1 Nur 1. Instanz Zeitpunkt Anrufung Zelger: „endgültig anhängig“ lege fori Art 30 VO Brüssel 1 Autonom: -Einreichung bei Gericht, sofern keine Versäumnisse in späteren Zustellungsverpflichtungen - oder Einreichung zur (früheren) Zustellung

67 Beachtung ausländischer Rechtshängigkeit
VO Brüssel 2 A Ehesachen: zwischen denselben Parteien, unabhängig von der Identität des Gegenstandes (zB Ehescheidung//Ehetrennung): später angerufenes Gericht setzt aus - erklärt sich nach Klärung der Zuständigkeit des erstangerufenen für unzuständig - Antragsteller kann dort seinen Antrag vorlegen Art 19 Abs 1, 3 VO Brüssel 2 A Art 19 Abs 2 VO Brüssel 2 A - Sorgesachen: selbes Kind, selber Anspruch - Dann selbes Verfahren wie bei Ehesachen Zeitpunkt Art 16 VO Brüssel 2 A: autonom analog § 261 Abs 3 Nr 1 ZPO - nur bei identischem Streitgegenstand - nur bei früherer Rechtshängigkeit lege fori - zudem: positive Anerkennungsprognose ZPO


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