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Internationales Zivilprozessrecht IZPR

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Präsentation zum Thema: "Internationales Zivilprozessrecht IZPR"—  Präsentation transkript:

1 Internationales Zivilprozessrecht IZPR
Int. Zivilverfahrensrecht: + FamFG, Schiedsverfahren, Insolvenz Ausgangspunkt: anwendbares Verfahrensrecht bei Befassung der eigenen Gerichte mit Auslandsbezug Kollisionsrechtlicher Ansatz: lex fori Themen: -Gerichtsbarkeit -internat/le Zuständigkeit - Anerkennung auslän-discher Entscheidungen - Auslandszustellung - Ausländer als Verfahrensbeteiligte auch für Qualifikation Verfahren // materiell ggf ausländisches Recht: - Klagbarkeit (lex causae) - Gestaltung (lex causae) - Unterlassungsklagen - Partei/Prozessfähigkeit - Prorogationsvertrag

2 IZVR: Völkerverträge 1.3.2002 Brüssel I-VO 10.1.2015 Brüssel Ia-VO
Übereinkommen aufgrund Art 220 EWGV/Art 293 EGV; Brüssel I-VO Brüssel Ia-VO EuGVÜ v 1968 mit BeitrittsÜbken„Brüssel I“ Internationale Zuständigkeit / Urteilsanerkennung Beitrittsverhandlungen mit neuen EU-Mitgliedern Auslegung durch EuGH: Vorlageverfahren aufgrund Auslegungsprotokoll (wie VOen nach Art 267 AEUV) LuganoÜ Parallel zu EuGVÜ, auch für EWR und CH LuganoÜ Parallel zu Brüssel I-VO iV zu Vertragsstaaten [Brüssel II] 1998 Wie Brüssel I, jedoch für Ehesachen Ab : Brüssel II-VO HaagZustÜbk 1965 Haager Übk das exklusiv die internationaler Zustellung zw Vertragsstaaten regelt / Bedeutung für Anerkennung ! Ab : EG-ZustVO Haager KSÜ 1996 Internationale Zuständigkeit für Schutzmaßnahmen über Minder-jährige; löste 2011 das Haager MSA 1961 ab UN-Unterhalt Übk 1956 (EWG-Unter-haltÜbk 1990) Rechtshilfe bei Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen

3 EuZPR VO EG Nr 44/2001: Zuständigkeit/Anerkennung/Vollstreckung in Zivilsachen: Brüssel I-VO ( ); Brüssel Ia-VO ( ) VO EG Nr 805/2004: Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen ( ) VO EG Nr 1896/2006: Europäisches Mahnverfahren ( ) VO EG Nr 861/2007: Bagatellverfahren ( ) VO EG Nr 2201/2003: Zuständigkeit/Anerkennung/Vollstreckung in Ehesachen und Sorgerecht : „Brüssel IIa-VO“ ( ) VO EG Nr 4/2009: Zuständigkeit, Anerkennung/Vollstreckung + IPR in Unterhaltssachen ( , mit IPR in Haager Protokoll in Kr) VO EG Nr 650/2012: Zuständigkeit, Anerkennung/Vollstreckung + IPR in Erbsachen ( ) VO EG Nr 1348/2000: Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke: „EG-ZustVO“ ( ) VO EG Nr 1206/2001: Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Beweisaufnahme: „EG-BeweisVO“ ( )

4 z.B.VO Nr 44/2001: „Brüssel I-VO“
Rechtsgrundlage: Art 61 c, 65, 67 Abs 1 EGV (spätere Voen: Art 67 ff AEUV) Inkrafttreten: Automatische Geltung als EG-Recht aber Art 61 lit c ff EGV aF: - UK/EIR haben optiert - DK nicht Mitgliedstaat (könnte nach AEUV Option wählen) aber Vereinbarung zur Anwendung (nur Br I-VO) Auslegung: -EuGH unmittelbar, da sekundäres EG-Recht -Durch Art. 68 EGV auf Letztinstanz eingeschränktes Vorabentscheidungsverfahren (Art. 234 EGV) -Keine Einschränkung in Art. 267 AEUV

5 Gerichtsbarkeit Befugnis eines Staates bzgl bestimmter Personen oder Sachen Recht zu sprechen Grenzen Territorialiät Minimum contacts Immunität, Exterritorialität Staatenimmunität: Prozess: acta iure imperii Vollstreckung: hoheitliche Funktion des Vollstreckungsobjekts Diplomaten, Konsuln: §§ 18, 19 GVG, Wiener Übk 1961/1963: Diplomaten u Angehörige, Konsularbeamte Einschränkung: nicht Immobiliarsachen, Erbsachen, privates Gewerbe, Beruf

6 Haager Zustellungsübereinkommen
Ersuchender Staat Ersuchter Staat übermittelt an Zentrale Behörde Art 2 Zentrale Behörde stellt zu Übersetzung kann verlangt werden Art 5 Abs 3 Art 5 Abs 1 a: Form des Rechts des ersuchten Staates Art 5 Abs 1 b: vom ersuchenden Staat gewünschte Form Art 5 Abs 2: Übergabe an Annahmebereiten übermittelt Zustellungszeugnis Art 6 Unmittelbar durch Post Art 10 lit a -wenn zulässig im Recht des Ursprungsstaates -und kein Widerspruch des Zustellungsstaates Nicht nach Deutschland: § 6 S 2AusfG

7 EG-ZustVO Nr 1393/2007 Ersetzt ab 13.11.2008:
Übermittlungsstelle (Art 2 I) Übermittlungsmitgliedstaat Empfangsstelle (Art 2 II) EmpfangsMitgliedstaat Unmittelbar, so schnell wie möglich lesbar/übereinstimmend: Telefax ja (Art 4) Bestätigung innerhalb 7 Tagen (Art 6 I) Übersetzung: Empfänger kann Annahme verweigern oder binnen 1 Woche zurücksenden, wenn nicht: - Amtssprache Empfangsstaat - Sprache Übermittlungsstaat, die Empfänger versteht (Art 8) Zustellungsform: - Recht des Empfangsstaates oder - besondere von Übermittlungsstelle gewünschte Form (Art 7 I) - Beschleunigung: 1 Monat (Art 7 II) übermittelt Bescheinigung (Art 10) Andere zulässige Zustellungswege: Konsularisch, Vorbehalt: nur eigene StA (Art 13) durch Post: mit Ebf/Rückschein (Art 14)

8 Auslandszustellung ZPO
Wenn Bestimmungsstaat nicht Vertragsstaat des Haager Übk und nicht Mitgliedstaat der EG-ZustVO Im Ausland (§ 183 ZPO): - diplomatisches Ersuchen an Zustellungsstaat - durch deutschen Vertreter in der deutschen Botschaft (Freiwilligkeit) - neu: Einschreiben/Rückschein Öffentlich in D: - § 185 Nr 1 ZPO: unbekannter Aufenthalt! - § 185 Nr 2 ZPO: Unausführbarkeit bei Juristischer Person - § 185 Nr 3, 4 ZPO: Unausführbarkeit, mangelnde Erfolgsaussicht der Auslandszustellung oder Immunität der Adresse Fiktiv im Inland: - nicht zur Einleitung des Verfahrens - § 184 Abs 1 ZPO: wenn auf Aufforderung kein inländischer Zustellungsbevollmächtigter benannt, durch Aufgabe zur Post

9 Ausländersicherheit § 110 ZPO
Gewöhnlicher Aufenthalt Kläger außerhalb EU oder EWR + Verlangen des Beklagten Abs 1 Sicherheitsleistung (§ 108 ZPO) wg Prozesskosten Ausnahmen Abs 2 1. Völkervertragliche Verbürgung der Befreiung 2. Völkervertragliche Verbürgung der Vollstreckung 3. Ausreichendes Inlandsvermögen 4. Widerklage 5. Klage auf öffentliche Aufforderung

10 Ausländisches Recht vor deutschen Gerichten
Behandlung als Recht, nicht als Tatsache - keine Beibringungslast, Beweislast - kein Geständnis, Anerkenntnis - ggf stillschweigende Wahl deutschen Rechts Aber der Beweiserhebung zugänglich - Kenntnis des Richters nicht vorauszusetzen - Sachverständigenbeweis - Auskünfte nach Europäischem Übk betr Auskünfte über ausländisches Recht Umfang der Ermittlung - Ermittlung von Amts wegen - Rechtspraxis, nicht „law in the books“ Rechtsmittel - volle Überprüfung in Berufung - keine Revision der Auslegung (§ 545 Abs 1 ZPO, strittig) - aber Revision wegen unzureichender Ermittlung

11 Brüsseler EWG-Übk 1968 Brüssel I-VO (EG 44/2001)
Überleitung zum Art 66 Brüssel I-VO Brüssel I-VO (EG 44/2001) Überleitung zum Art 66 Brüssel Ia-VO Brüssel Ia-VO (EU 1215/2012)

12 Brüssel I-VO Art 1 Sachlicher Anwendungsbereich
Abs 1 S 1 (= Brüssel Ia) Zivil- und Handelssachen autonome Auslegung = kein Rückgriff auf nationales Recht Abgrenzungsbedarf, wenn Behörde und Privater Partei sind: nur dann keine Zivilsache, wenn der Rechtsstreit im Zusammenhang mit Ausübung hoheitlicher Befugnisse steht Keine Zivilsache: LTU/Eurocontrol, Luftsicherungsgebühren Zivilsache: Sonntag/Waidmann, Schadensersatzanspruch gegen beamteten Lehrer wg Aufsichtspflichtverletzung Ausdrücklich ausgenommen: Steuer- und Zollsachen („Verwaltungssachen“ ist nicht abgrenzungstauglich) Abs 1 S 2

13 Brüssel I-VO Art 1 Abs 2 Sachlicher Anwendungsbereich-Ausnahmen
Nr 1: Personenstand..., eheliche Güterstände, Erbrecht Ehe: Brüssel IIa-VO Status nur als Verfahrensgegenstand, nicht als Vorfrage ausgenommen De Cavel II: Folgesachen selbständig Beachte ab EG-UntVO dazu Art 1 Abs 2 lit e Brüssel Ia De Cavel I: autonom auszulegen: vermögensrechtliche Beziehungen, die sich unmittelbar aus der Ehe (-auflösung) ergeben Nr 2: Konkurse, Vergleiche u.ä. EG-InsolvenzVO ( ) Gourdain/Nadler:Verfahren beruhend auf Zahlungseinstellung oder Krediterschütterung zum Zweck kollektiver Vermögensliquidierung Nr 3: Soziale Sicherheit klarstellend, soweit nicht öffentlich-rechtlich Ansprüche gegen einen Leistungsträger, der kein Vertragspartner ist Nr 4: Schiedsgerichtsbarkeit Nicht: Schiedsklausel als Einwendung M Rich/SI Impianti: auch SchiedsVerf vorbereitende staatliche Verfahren

14 Brüssel I-VO Art 3, 4 = Art 5, 6 Br Ia-VO
Räumlich-persönlicher Anwendungsbereich kein „ungeschriebenes Erfordernis“ des Auslands/Mitgliedstaatsbezugs Zuständigkeit Art 3, 4 und ausdrückliche Ausnahmen (zB Art 5, 22 VO) Anerkennung Entscheidungen aus Mitgliedstaat (Art 33 Brüssel I- VO) Rechtshängigkeit Verfahren in Mitgliedstaat (Art 25 ff Brüssel I-VO) Lex fori bestimmt Zuständigkeit Grundsatz: Brüssel I-VO bestimmt (internationale) Zuständigkeit, wenn... Art 4 Abs 1 Kein Wohnsitz des Beklagten in einem Mitgliedstaat Beklagtenwohnsitz in Mitgliedstaat Art 3 Abs 1 Wohnsitz: Art 59 natürliche Person Art 60 juristische Person Mit Ausdehnung in Art 3 Abs 2 genannter „exorbitanter Zuständig-keiten“ auf EU-Bewohner Art 4 Abs 2

15 Brüssel I-VO: Gerichtsstandssystem
Art 2 ff Art 2: Beklagtenwohnsitz Allgemeiner Gerichtsstand Art 5, 6: Besondere Zuständigkeiten Art 22: ausschließ-liche Zuständigkeiten Art 8 ff, 15 ff, 18 f: besondere Zuständig-keitsordnungen: kumulativ zu Art 2 nach Wahl des Klägers immer Verbrauchersachen Versicherungssachen Arbeitnehmer Verdrängt Art 2 regelmäßig (Art 23 Abs 1 S 2) bestimmter Bezug des Sachverhalts: Sachnähe angestrebt Verdrängt Art 2, 5, 6, 23, soweit nicht ausdrücklich dort vorbehalten Art 23: Gerichts-standsvereinbarung

16 Fakultative besondere Gerichtsstände
Art 5 Brüssel I-VO Gemeinsame Voraussetzung: Beklagtenwohnsitz in einem Mitgliedstaat / Gericht in einem anderen Mitgliedstaat Art 5 S 1 Nr 1 Vertrag: Erfüllungsort Nr 2 Unterhalt: Klägerwohnsitz Ab : Art 3 EG-UntVO Nr 3 Delikt: Deliktsort Nr 4 Adhäsionsklage: bei Strafgericht Nr 5 Zweig- niederlassung: deren Sitz Nr 7 Bergelohn: Arrestort Nr 6 Trust: dessen Sitz

17 Art 5 Nr 1: Erfüllungsortgerichtsstand: Entwicklung EuGVÜ
- Peters: autonome Auslegung: Ansprüche aufgrund bestehender vertraglicher Sonderbeziehung Anspruch aus Vertrag - auch Streit um Bestehen eines Vertrages - Keine Annexzuständigkeit für konkurrierende Deliktsansprüche maßgebliche Verpflichtung - De Bloos: nicht vertragsprägende Verpflichtung, sondern Hauptpflicht, die Gegenstand der Klage ist - Tessili: nicht vertragsautonom, sondern nach dem gemäß IPR der lex fori anwendbaren Vertragsstatut deren Erfüllungsort - auch örtliche Zuständigkeit! - Custom Made Comm: auch Art 57 Abs 1 CISG (Geldschuld=Bringschuld) - Zelger: auch vereinbarter Erfüllungsort - Mainschiff-G: aber nicht, wenn nur zur Gerichtsstandsbeeinflussung

18 Art 5 Nr 1 Brüssel I-VO Art 5 Nr 1 b Brüssel I-VO
Umkehr zu einer autonomen Erfüllungsortbestimmung - für Verkauf beweglicher Sachen: Lieferort - für Dienstleistungen: Erbringungsort Vereinbarung (nur einheitliche?) vorbehalten Art 5 Nr 1 c Brüssel I-VO Alte Systematik nur für andere Vertragstypen Individualarbeitsvertrag - neuer Abschnitt (Art 18 bis 21 Brüssel I-VO), wie für Verbraucher und Versicherte

19 Unterhaltsgerichtsstand
Seit : EG-UntVO Unterhaltssache Art 1 Autonom auszulegen: familienrechtlicher Anspruch zur Lebensunterhaltssicherung Örtliche u internationale Zuständigkeit Art 3 Gewöhnlicher Aufenthalt des Beklagten gewöhnlicher Aufenthalt des Gläubigers Unterhaltsschuldner als Kläger Geklärt: Art 3 lit a und lit b in diesem Fall nur gew Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten übergegangener Unterhaltsanspruch nicht im Gerichtsstand des Art 3 lit b, wenn Behörde Unterhaltsregress Dritter Gerichtsstandsverein-barung Art 4 Aufenthalt – StA – Ehesachen (Abs 1) Schriftform (auch !!) (Abs 2) Unterhalt als Folgesache (Scheidung, Abstammung, Kindschaft)Art 3 lit c, d Hauptverfahren nach Brüssel IIa.-VO - Aber nationale Unterhalts-Verbundzuständigkeit wird erstreckt Auffang-/Notzuständigkeit da EG-UntVO räumlich unbeschränkt

20 Deliktsgerichtsstand
Art 5 Nr 3 Brüssel I-VO Unerlaubte Handlung/ gleichgestellte Handlungen Kalfelis:Schadenshaftung, die nicht an einen Vertrag iSd Nr 1 anknüpft Ort des schädigenden Ereignisses Auch vorbeugende Ansprüche Streudelikt, insbes Ehr-/ Pressedelikt Mittelbare Schäden/ Vermögensschäden Handlungsort/ Erfolgsort (Distanzdelikt) Fiona Shevill: Wahl des Geschädigten, aber nur im jeweiligen Land entstandener Schaden Marinari: auch reine V. schäden gerichts-standsbegründend, aber nur primäre, nicht mittelbare (bei Dritten) Mines Potasse: Wahl des Geschädigten Deliktsgerichtsstand nur für deliktische Ansprüche, keine akzessorische Zuständigkeit Anspruchskonkurrenz mit vertraglichen Ansprüchen:

21 Adhäsionsverfahren Art 5 Nr 4 Brüssel I-VO
Strafgericht, bei dem öffentliche Strafklage erhoben ist Zuständig auch für Schadensersatzanspruch, wenn nach lex fori hierfür zuständig Konkurriert zu Art 5 Nr 3 - Art der Gerichtsbarkeit dort von der lex fori bestimmt Schutz des Angeklagten als zivilrechtlich Beklagter Art 61 Brüssel I-VO Bei Fahrlässigkeitstat kann sich der Angeklagte hinsichtlich der Zivilklage jedenfalls vertreten lassen (zu eng, vgl Krombach/Bamberski) Anordnung persönlichen Erscheinens: Vollstreckungshindernis

22 Niederlassungsgerichtsstand
Art 5 Nr 5 Brüssel I-VO Nicht bezogen auf bestimmte Streitgegenstände Stammhaus=Beklagter Sitz in einem anderen Mitgliedstaat (Art 5 Satz 1) Schutzlücke bei Stamm-haus außerhalb EU Zweigniederlassung, Agentur Sitz im Gerichtsstaat Blanckaert: Autonome Auslegung: - Geschäftstätigkeit - eigene Geschäftsführung - unter Aufsicht des Stammhauses Streitigkeit aus dem Betrieb der Zweigniedlg/Agentur Somafer: - Rechte und Pflichten aus Führung der Niederlassung - Verbindlichkeiten aus deren Geschäftstätigkeit

23 Streitgenossenschaft
Art 6 Nr 1 Brüssel I-VO Streitgenossenschaft Grundvoraussetzung Art 6 S 1: Beklagtenwohnsitz in Mitgliedstaat // Art 5: nicht notwendig in anderem Mitgliedstaat Klage gegen mehrere Personen vor Gericht des Art 2 für einen Bekl. (auch örtlich) Mitbeklagter von außerhalb EU ist gegen Art 6 geschützt! Keine Streitgenossenschaft in besonderen Gerichtsständen! (Ablasgracht V002) oder: analoge Anw. Kalfelis: Zusammenhang iSd Art 28 Abs 3 VO: Vermeidung faktisch widersprüchlicher Entscheidungen Konnexität Art 6 Nr 1 Hs 2 Brüssel I-VO Keine Streitgenossenschaft, wenn Klage gegen den Erstbeklagten nur, um den Zweitbeklagten dessen allgemeiner Zust. zu entziehen Früher hM: Missbrauchsklausel analog? Freeport: nein

24 Gewährleistung und Intervention
Art 6 Nr 2 Brüssel1-VO Art 65 Brüssel I-VO: in A, H und D: Nicht anzuwenden, sondern Streitverkündung aber: in anderen Mitgliedstaaten ergangenes Urteil ist anerkennungsfähig, Art 65 Abs 2 Brüssel I-VO Kläger= Besteller Beklagter= Werkunternehmer F F:Intervention F:Gewährleistung Architekt

25 Widerklage Art 6 Nr 3 Brüssel I-VO
Begriff Widerklage autonom auszulegen: nur zwischen Parteien, keine Drittwiderklage Zusammenhang: „derselbe Vertrag“, „derselbe Sachverhalt“ Gericht der Hauptklage für konnexe Widerklage Zuständigkeit: Nicht konnexe Widerklage Keine Zuständigkeit aus Art 6 Nr 3, aber zulässig, wenn Zuständigkeit nach Art 2, 5 ... Prozessauf-rechnung Danvearn:Aufrechnung ist Verteidigung, erfordert daher keine (Wider) Klage- zuständigkeit Anders BGH zu § 33 ZPO, auch wenn WiderBekl aus Mitgliedstaat

26 Vertragsklage im dinglichen Gerichtsstand
Art 6 Nr 4 Brüssel I-VO Vertraglicher Anspruch + Verbindung mit Klage über dingliche Immobiliarrechte zulässig Nicht autonom zu bestimmen, sondern nach lex rei sitae + selber Beklagter Zuständigkeit des Gerichts der belegenen Sache (vgl Art 22 Nr 1 VO) Keine ausschließliche Zuständigkeit für die Vertragsklage Kläger kann dingliche Klage im Gerichtsstand des Art 22 Nr 1 VO und Vertragsklage im Gerichtsstand des Art 2 oder des Art 5 Nr 1 erheben zB: Klage aus Forderung und Hypothek, wenn der Eigentümer zugleich persönlicher Schuldner ist

27 Ausschließliche Gerichtsstände
Art 22 Brüssel I-VO Enumerierte Fälle besonders enger Beziehung/Hoheitsinteressen Art 22 VO regelt immer nur die internationale Zuständigkeit Art 22 VO gilt „ohne Rücksicht auf den Wohnsitz“ Also auch für Beklagte mit Wohnsitz außerhalb Mitgliedstaaten Aber: Art 22VO begründet nur Zuständigkeiten in einem Mitgliedstaat zB: Klage über russisches Grundstück: Wohnsitzgerichtsstand Prozessuale Folge in Art 25 VO speziell geregelt: Gerichte eines anderen Mitgliedstaates nach Art 22 VO ausschließlich zuständig Art 25 VO: angerufenes Gericht „erklärt sich für unzuständig“ D: = Abweisung als unzulässig

28 Dingliche Rechte, Miete, Pacht
Art 22 Nr 1 Brüssel I-VO Unbewegliche Sache / dingliches Recht oder Miete, Pacht Nach lex rei sitae Autonom (Lieber): dingliches Recht wirkt gegen jedermann //schuldrechtlicher Anspruch nur gegen Schuldner Nicht erfasst: Nutzungsentschädigung Anspruch auf Übertragung dingl. Rechts Autonom (Rösler): Streit über Bestehen und Streit über Ansprüche aus entgeltlicher Überlassung von Immobilien Ferienwohnungen: Rösler: uneingeschränkt Hacker: nicht Vertrag über gewerbliche Vermittlung von FeWo Aber Art 22 Nr 1 S 2: unter 6 Monate + Mieter natürliche Person + Wohnsitz im selben Mitgliedstaat Abweichung Art 16 Nr 1 LuganoÜ aF in LuganoÜ 2007 entfallen

29 Weitere ausschließliche Gerichtsstände
Art 22 Nr 2 – 5 Brüssel I-VO Gesellschaften: Gültigkeit/Nichtigkeit/Auflösung Nr 2 Nicht: Register/Insolvenz/Gesellschafterklagen Zuständig: Gerichte im Sitzstaat (Sitz Art 60 Brüssel I-VO) Nr 3 Gültigkeit von Registereintragungen Zuständig: Gerichte im Registerstaat Nr 4 Eintragung/Gültigkeit von Patenten/Warenzeichen/Mustern Dujnstee: Gültigkeit = Bestehen/Erlöschen/Prioritätsrecht Zuständig: Gerichte des Registrierungsstaates Art 22 Nr 4 S 2 Brüssel I-VO: europäische Patente: Geltungsstaat Zwangsvollstreckungssachen = Zwangsmittel zur Herausgabe oder Pfändung Nr 5 Nicht: materiellrechtliche Duldungsverfahren (Hypothek) Nicht: Vollstreckbarerklärung ausl. Titel (Art 38 ff Brüssel I-VO) Zuständig: Gerichte des Vollstreckungsstaates

30 Gerichtsstandsvereinbarung
Art 23 Brüssel I-VO Form Zulässigkeit Art 23 VO verdrängt Nationale Beschränkungen des Personenkreises (zB § 38 ZPO) Nationale Formvorschriften ? Zustandekommen und Inhalt des Prorogationsvertrages (zB §§ 307 ff BGB) Art 23 VO abschließend bzgl Einbeziehungs- und Inhaltskontrolle Räumlicher Anwendungsbereich Mindestens eine Partei Wohnsitz in Mitgliedstaat und Zuständigkeit Gericht(e) eines Mitgliedstaats und irgendein Auslandsbezug: - Wohnsitz einer Partei im Ausland Derogation ausländischer Zuständigkeit

31 Gerichtsstandsvereinbarung
-Art 23 VO: Klageerhebung nach Inkrafttreten -vorher wirksame Vereinbarung bleibt wirksam -vorher unwirksame kann wirksam werden! Intertemporale Geltung Bei vorheriger Vereinbarung: Powell Duffryn: Geltung für alle Streitigkeiten aus einem Rechtsverhältnis als solchem genügt (Auslegungsfrage) „entstandenes/ bestimmtes Rechtsverhältnis“ -Einzelnes Gericht -oder Gerichte eines Mitgliedstaates -Bestimmbarkeit genügt -nicht bei freier Wahl durch eine Partei bestimmtes Gericht

32 Gerichtsstandsvereinbarung
a) „schriftlich“ Individualvereinbarung: -schriftliche Erklärung beider Seiten -nicht notwendig eine Urkunde AGB: - ausdrücklicher Hinweis auf Gerichtsstandsklausel - danach schriftliche Vertragsannahme des anderen Teils - Colzani: Bezugnahme auf Angebot genügt Art 23 Abs 2 Brüssel I-VO: dauerhaft aufzeichnungsfähige „Form“ sichert „Vereinbarung“ ...oder „mündlich mit schriftlicher Bestätigung“ -mündliche Einigung (fehlt bei kaufm. Bestätigungsschreiben) Individualvereinbarung: - Schriftlichkeit von einer Seite, spätere Rolle im Prozess unerheblich - Hinweis und Kenntnisnahmemöglichkeit vor Annahme - dann genügt mündl Annahme bei schriftlichen AGB Segoura: nicht bei Übermittlung nach Vertragsschluss AGB:

33 Gerichtsstandsvereinbarung
b) „Gepflogenheiten...zwischen den Parteien...“ Anpassung an Segoura: widerspruchslose Hinnahme einseitiger AGB- Bestätigung kann in laufenden Geschäftsbeziehungen Vereinbarung sein c) „...Handelsbrauch...“ Erklärtes Ziel: Problem des kaufm. Bestätigungsschreibens zu lösen aber: diese „Form“ ist nicht mehr Indiz für eine wirkliche Vereinbarung Trasp. Castelletti: Handelsbrauch: allgemein/regelmäßig bestimmtes Verhalten, nicht für bestimmte/alle V.staaten, keine Publizitätsform Internationaler Handel: ausschließlich nach Geschäftszweig zu beurteilen, nationale Besonderheiten ohne Belang Kenntnis: steht fest bei konsolidierter Praxis im Geschäftszweig/bei bestimmter Vertragsart

34 Gerichtsstandsvereinbarung
Wirkungen Prorogierend: begründet den gewählten Gerichtsstand Derogierend: beseitigt alle anderen Gerichtsstände Art 23 Abs 1 S 2 VO abweichende Vereinbarung möglich Art 23 Abs 1 S 2 VO: im Zweifel ausschließlich Derogierende Wirkung -Art 26 VO: derogiertes Gericht erklärt sich auf Rüge oder Nichteinlassung für unzuständig - keine Prorogation/Derogation gegen Art 22 VO - erfasst auch konkurrierende (Delikts-)Ansprüche - auch bei Widerklage, nicht bei Aufrechnung Reichweite

35 Gerichtsstandsvereinbarung
Wirken inter partes, für Dritte ausnahmsweise: - Gerling: G.vereinbarung zugunsten Dritter - Powell Duffryn: Bindet alle Gesellschafter, wenn in Gesellschaftsvertrag - Art 23 Abs 5 VO: bindet alle Beteiligten, wenn in schriftlichen trust-Bedingungen G.vereinbarungen außerhalb Art 23 VO Art 23 Abs 3 Brüssel I-VO In einem Mitgliedstaat eintretende - prorogierende Wirkung: Art 4, nationales Recht - Entscheidungsvorrang des prorogierten Gerichts - derogierende Wirkung: Art 23 auch, wenn ein Nicht-Mitgliedstaatengericht vereinbart ist - Fraglich: Jede derogierende Wirkung nach Art 23

36 Rügelose Einlassung Art 24 Brüssel I-VO
Prinzip: Begründung der Zuständigkeit mangels Rüge der Unzuständigkeit durch den Beklagten Nationales Verfahrensrecht verdrängt: nicht nur §§ 39 S 1, 40 Abs 2 S 2 ZPO, auch § 504 (Hinweispflicht) § 282 Abs 3 (Zeitpunkt) Auch örtliche Zust, nur zusammen mit internationaler Einlassung: autonom: jede Klageerwiderung vor Zuständigkeitsrüge Elefanten Schuh: hilfsweise Sacheinlassung schadet nicht Voraussetzungen - Begründung internationale/örtl Zuständigkeit - keine Überwindung von Art 22 VO Rechtsfolgen - Rüge, sobald Widerklage erhoben wird - Zuständigkeit für Klage unter Art 24 VO hindert nicht Zuständigkeitsrüge gegen Widerklage Widerklage

37 Versicherungssachen Art 8-14 Brüssel I-VO
abschließendes Zuständigkeitssystem für Versicherungssachen Art 2, 5, 6 verdrängt anwendbar bleiben: - Art 5 Nr 5 Autonom: Rechtsstreitigkeiten, die ihren Grund in einem Versicherungs-verhältnis haben: Art 8 VO - echte(Art 6 Nr 3) Widerklage Art 12 Abs 2 VO Versicherungsleistung Direktanspruch nicht: Regressklage nicht: Rückversicherung - rügelose Einlassung Anwendungsbereich Art 8 VO: „vorbehaltlich des Art 4“: Anwendbar nur, wenn Beklagter Wohnsitz in Mitgliedstaat hat Aber: Niederlassung fingiert Wohnsitz Art 9 Abs 2 VO

38 Klagen gegen Versicherer
Versicherungssachen Art 9-11 Brüssel I-VO Klagen gegen Versicherer Art 9 Abs 1 VO: - lit a: Wohnsitz des Versicherers (wie Art 2) - lit b: Wohnsitz des Versicherungsnehmers (forum actoris) und auch des Versicherten/Begünstigten - lit c: Mitversicherer zusammen mit federführendem Versicherer Art 9 iVm Art 5 Nr 5: Zweigniederlassungsgerichtsstand Versicherer mit Sitz außerhalb Mitgliedstaaten Niederlassung in Mitgliedstaat: Art 9 Abs 2 VO Keine Niederlassung: ZPO - zusätzlich Schadensort Art 10 S 1VO Haftpflichtversicherer Nicht in D - zusätzlich Interventionsklage Art 11 Abs 1 VO - Direktanspruch: Art 8 bis 10 VO, bezogen auf Geschädigten (Urlauberphänomen) Art 11 Abs 2 VO Immobiliarversicherer - zusätzlich Schadensort Art 10 S 2VO

39 Versicherungssachen Art 11 Abs 3, 12 Abs 1 Brüssel I-VO
Klagen des Versicherers Nur im Wohnsitzsstaat des Beklagten (V.nehmer, Versicherter, Begünstigter) Art 12 VO Ausnahme: Streitverkündung gegen Versicherten nach nationalem Prozessrecht Art 11 Abs 3 VO Art 13 VO Gerichtsstandsvereinbarung - Nr 1: nachträglich - Nr 2: zugunsten Vers.nehmer etc - Nr 3: gemeinsamer Wohnsitzsstaat - Nr 4: V.nehmer mit Außenwohnsitz - Nr 5: V.typen nach Art 14 VO Form und „Vereinbarung“ beurteilen sich nach Art 23

40 Verbrauchersachen Art 15-17 Brüssel I-VO Art 15 VO:
Verbraucher=Person handelt zu einem nicht beruflichen oder gewerblichen Zweck lit a: Teilzahlungskauf Mobilien lit b: Ratenfinanzierung hierzu Auch Leasing und Mietkauf, strittig: Termingeschäfte Teleologisch: nur wenn andere Partei beruflich/gewerblich handelt, entgegen Wortlaut: nicht Verträge zwischen Verbrauchern strittig Art 15 Abs 1 lit c Brüssel I-VO: - alle anderen Verträge aus beruflicher/gewerblicher Tätigkeit des Vertragspartners - wenn Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichtet Vergleich zu EuGVÜ: Dienstleistung/Lieferung --Werbung oder Willenserklärung im Verbraucherwohnsitzstaat Dienstleistung autonom: alle entgeltlichen Tätigkeiten, auch Werk, Geschäftsbesorgung, Pauschalreise, Brokerage Aber Pauschalreise Art 15 Abs 3 Brüssel I-VO Nicht Beförderung

41 Verbrauchersachen Art 15 Abs 1, 2 Brüssel I-VO
Räumlicher Anwendungsbereich Grundsatz: Beklagtenwohnsitz in Mitgliedstaat Art 15 Abs 1 S 1 VO: Art 4 anzuwenden ! Erweiterung: Zweigniederlassung etc des Ver-tragspartners des Verbrauchers in Mitgliedstaat Art 15 Abs 2 VO Behandlung bei Streitigkeiten aus deren Betrieb, als ob selbst Wohnsitz in Mitgliedstaat Vertragspartner ohne Sitz und ohne Zweigniederlassung in Mitgliedstaat: Brenner u Noller: keine Anwendung bei Klage gegen N.Y.-Broker ohne Niederlassung, aber mit selbständigem Vertrieb in D durch deutsche Bank Schutzlücke: Kein weiterer Auslandsbezug erforderlich

42 Zuständigkeitssystem
Verbrauchersachen Zuständigkeitssystem Klagen des Verbrauchers Wahlweise: - Wohnsitzstaat des Vertragspartners - Wohnsitz des Verbrauchers Art 16 Abs 1 Brüssel I-VO - nicht: Art 5 Nr 1, denn Art 15 ff VO abschließend - aber: Art 5 Nr 5, vgl Art 15 Abs 1 VO Wohnsitz begründet nach Art 16 Abs 1 Brüssel I-VO internationale und örtliche Zuständigkeit! Klagen des Vertragspartners - nur: Wohnsitzstaat des Verbrauchers Art 16 Abs 2 VO - Art 5 und Art 6 verdrängt Art 16 Abs 3 VO - Widerklage nach Art 6 Nr 3 möglich - nachträglich - zugunsten Verbraucher, oder - zu gemeinsamem Aufenthaltsstaat Gerichtsstandsvereinbarung Art 17 VO

43 Arbeitnehmergerichtsstand Brüssel I-VO
Individualarbeitsvertrag neuer Abschnitt (Art 18 bis 21 Brüssel I-VO), wie für Verbraucher und Versicherte - Klage gegen Arbeitgeber -- Wohnsitzgericht -- Ort an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich arbeitet oder zuletzt gewöhnlich gearbeitet hat -- hilfsweise Einstellungsniederlassung -Klage gegen Arbeitnehmer nur am Wohnsitz Art 19 Brüssel I-VO Art 20 Brüssel I-VO Arbeitgeber mit Sitz außerhalb EU und Niederlassung in EU: entgegen Art 4 Brüssel I-VO anwendbar! Art 18 Abs 2 Brüssel I-VO Vorherige Gerichtsstandsvereinbarung nur zugunsten Arbeitnehmer Art 21 Brüssel I-VO

44 Prüfung der Zuständigkeit
Art 25, 26 Brüssel I-VO Betrifft nur eigene Zuständigkeit des Gerichts, bei anderweitiger Rechtshängigkeit: Art VO Zuständigkeitsprüfung nur bei Rüge, soweit Art 24 VO Zuständigkeit durch rügelose Einlassung erlaubt Grundsatz: Ausschließliche Zuständigkeit Gerichte anderer Mitgliedstaaten? Art 25 VO Von Amts wegen Aber nicht Untersuchung, sondern nur bei Hinweisen im Parteivortrag Folge: Unzuständigerklärung Ausnahme: angerufenes Gericht ist ebenfalls ausschließlich zuständig Argument: Art 29 VO

45 Prüfung der Zuständigkeit
Art 26 Brüssel I-VO Keine Einlassung des Beklagten mit Wohnsitz in Mitgliedstaat und… Säumnis oder Rüge iSd Art 24 nur bei Säumnis Art 26 Abs 1 VO + Art 26 Abs 2,3,4 VO Von Amts wegen: Zuständigkeit ? Sonst: Unzuständigerklärung Aussetzung, bis rechtzeitige Zustel-lung des „verfahrenseinleitenden Schriftstücks“ festgestellt Doppelrelevante Tatsachen (zB Vertrag, Delikt): es genügt Klägerbehauptung Schutz der Verteidigungsmöglichkeit Vermeidung von Anerkennungshindernis Art 34 Nr 2VO Irrtum des Gerichts: Entsch. trotz fehlender Zuständigkeit wirksam und anzuerkennen! Art 26 Abs 3, 4 Brüssel I-VO: Art 19 EG-ZustellVO oder Art 15 Haager ZustellÜbk

46 Einstweilige Maßnahmen
Art 31 Brüssel I-VO Auch, wenn das Gericht in der Hauptsache unzuständig Zuständigkeit kann auch auf nationales Verfahrensrecht gestützt werden vUden Maritime: selbst bei Schiedsgerichtszuständigkeit Arrest § 919 ZPO: Belegenheit Hauptsachegericht ? Fiktive Hauptsachezuständigkeit für Zwecke des einstweiligen Verfahrens ebenfalls nach lex fori Brüssel I-VO, weil Hauptsachezuständigkeit später nur nach Brüssel I-VO hM, da Eilbedürftigkeit sichergestellt

47 Brüssel II/IIa-VO Inkrafttreten Brüssel IIa 1.3.2001 1.3.2005
Unmittelbare Geltung in EU außer Dänemark Zivilverfahren (Gericht oder Behörde) zur Ehescheidung, Trennung, Auflö-sung, Ungültigerklärung der Ehe Sachlicher Anwendungsbereich Art 1 a) Art 1 b) „elterliche Verantwortung“ (zB Sorge und Umgang) in Br IIa umfassend Ausschließlich, wenn Antrags-gegner in einem Mitgliedstaat - gewöhnlichen Aufenthalt oder - Staatsangehörigkeit/domicile hat Räumlich-persönlicher Anwendungsbereich …in Ehesachen Art 6 § 98 Abs 1 Nr 1 FamFG für Französ. StA in D gegen Russischen StA Art 7 Wenn keine Zust. aus Brüssel IIa-VO … in Sorgerechtssachen Art 8 EG-Aufenthalt des Kindes, aber: Art 12

48 Brüssel IIa-VO Art 3 Internationale Zuständig-keit in Ehesachen
Dann aber alternativ, nicht abgestuft Art 6 gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt - letzter g.g.A., den einer beibehalten hat - gewöhnlicher Aufenthalt Antragsgegner - gemeinsamer Antrag: gew.Auf. eines - g.A. Antragsteller 1 Jahr vor Antrag - g.A. Antragsteller 6 Monate vor Antrag und Staatsangehörigkeit dieses Staates - Heimatstaat beider Ehegatten ausschließlich, wenn Antragsgegner EU-Aufenthalt oder EU-Staatsangehörigkeit Auslegung EuGH: Immer ausschließllich, wenn ein Mitgliedstaat zuständig ist. UK + Irland: domicile an Stelle der Staatsangehörigkeit

49 Änderungszuständigkeit bleibt 3 Monate bestehen
Brüssel IIa-VO elterliche Verantwortung (nur wesentliche Grundsätze) Grundregel Art 8 Gewöhnlicher Aufenthalt Kind im Gerichtsstaat Legaler Umzug Art 9 Änderungszuständigkeit bleibt 3 Monate bestehen „Vereinbarung“ Art 12 Verbundzuständigkeit bei (kumulativ!) - elterlicher Verantwortung eines Ehegatten - Anerkennung Ehegatten/Sorgeberchtigte - Diese Zuständigkeit ist akzessorisch: Abs 2 - Haager KEntfÜbk gilt für Rückführung - Art 10, 11 gelten für Sorgerechtsregelung Entführung Art 10,11 Wie Art 26 Brüssel I-VO: bei Unzuständigkeit Abweisung v Amts wg bei Nichteinlassung des Bekl/Antr.gegners Aussetzung bis Zustellungsnachweis Zuständigkeits prüfung (gesamter Anw.bereich) Art 17

50 Internationale Zuständigkeit - ZPO
Innerstaatliches Recht regelt nur die eigene Zuständigkeit Fremde Zuständigkeit interessiert nur für Urteilsanerkennung Kläger hat Wahl zwischen Gerichten verschiedener Staaten, die ihre int Zuständigkeit beanspruchen Keine Selbstablehnung deutscher Gerichte als „forum non conveniens“ zugunsten näheren ausländischen Gerichts

51 Grundsatz: Entsprechende Anwendung der örtlichen Zuständigkeitsregeln
Allgemeiner Gerichtsstand §§ 12, 13 ZPO Wohnsitzstaat Beklagter Erfüllungsortgerichtsstand § 29 ZPO Auslegung wie Art 5 Nr 1 Auslegung wie Art 5 Nr 3 Deliktsgerichtsstand § 32 ZPO Unterhaltsgerichtsstand §§ 105, 232 FamFG Verbund § 232 Nr 1 - sonst § 232 Nr 2 FamFG Gerichtsstandsvereinbarung § 38 ZPO - § 38 Abs 2: wie Art 23 VO - § 38 Abs 3: nur für Pro-rogation deutscher Gerichte Vermögensgerichtsstand BGHZ 115, 90: - ursprünglich Inländerschutzvorschrift, - daher kein Vorwand zum forum shopping für Ausländer - erfordert zusätzlich zum Beklagtenvermögen einen hinreichenden Inlandsbezug des Streitgegenstandes § 23 ZPO

52 Ehesachen § 98 Abs 1 FamFG - Nr 1: ein Ehegatte Deutscher bei Antragstellung oder Eheschließung - Nr 3: Klarstellung: auch Staatenlose mit deutschem Personalstatut - Nr 2: gewöhnlicher Aufenthalt beider Ehegatten im Inland - Nr 4: gewöhnlicher Aufenthalt eines Ehegatten im Inland +Anerkennungsprognose nicht offensichtlich negativ Wenigstens in einem Heimatstaat nach leicht zugänglichen Quellen Anerkennung nicht ausgeschlossen Letzte mündliche Verhandlung - aber perpetuatio fori § 261 Abs 3 Nr 2 ZPO maßgeblicher Zeitpunkt Für Anerkennungsprognose maßgeblich letzte mündl. Verhandlung Ausnahme § 109 Abs 2 FamFG bei E aus Aufenthaltsstaat eines oder Anerkennung in Heimatstaaten beider Ehegatten Anerkennungszuständigkeit

53 Folgesachen und sonstige Familiensachen
eigenständig zu bestimmen: -- Brüssel I-VO (Unterhalt) -- Brüssel IIa-VO (Sorge) - Völkervertrag (MSA – KSÜ, Lugano) - § 98 Abs 2 FamFG: „Internationale Verbundzuständigkeit“ auch wenn Scheidung nach Brüssel IIa-VO §§ FamFG § 105 FamFG (örtliche Zuständigkeit) soweit keine ausdrückliche Regelung der internationalen Zuständigkeit

54 Prüfung der internationalen Zuständigkeit
Prüfung von Amts wegen Negativ: Rügelose Einlassung (§ 39 ZPO) - erfordert Hinweis (§ 504 ZPO) Klageabweisung als unzulässig Zuständigkeitsbegründende Tatsachen - Feststehen zur Überzeugung des Gerichts (§ 286 ZPO) - kein Geständnis (§ 288 ZPO) - keine Säumnis (§ 331 Abs 1 ZPO) Zeitpunkt: letzte mündliche Verhandlung, aber perpetuatio fori § 261 Abs 3 Nr 2 ZPO

55 Anerkennung und Vollstreckung: Brüssel I-VO
Inzidentanerkennung aller Entscheidungen aus Mitgliedstaat Art 32 VO: - Bezeichnung unerheblich - nur Sachentscheidungen - nicht prozessleitende - nicht Anerkennungsentscheidungen - vollstreckbare Urkunden: Art 587VO Art 33 Abs 1VO Ausnahme: Verfahren nach Art 33 Abs 2 VO intertemporal Art 66 VO - nur für Verfahren, die eingeleitet sind nach Inkrafttreten in Ursprungs- und Anerkennungsstaat - oder Zuständigkeit des Ursprungsgerichts nach zur Brüssel I-VO kompatiblen Regeln Oder Entscheidung nach Brüssel I-VO, aber bei Verfahrensbeginn EuGVÜ oder Lugano in beiden Staaten in Kraft

56 Wirkungen der Anerkennung
- Rechtskraftwirkung - Gestaltungswirkung - ggf auch Tatsachenwirkung - Präklusion, Intervention, Streitverkündung aber: - keine Erweiterungen über die Wirkungen im Recht des Ursprungsstaates hinaus

57 Prüfungsumfang bei Anerkennung
Zuständigkeit grundsätzlich nicht, - auch nicht auf Umweg über ordre public, Art 34 Nr 1 Brüssel I-VO - auch nicht, wenn Zuständigkeit nach Art 4 Art 35 Abs 3 S 2 Brüssel I-VO Ausnahme: - Versicherungs- und Verbrauchersachen - Art 22 Brüssel I-VO dabei aber Bindung an die Tatsachenfeststellung Art 35 Abs 1, 2 Brüssel I-VO Auch in Brüssel I-VO nicht ausgedehnt auf 5. Abschnitt (Arbeitnehmerzuständigkeit) Keine Anerkennung auch bei Zuständigkeit aus exorbitanten Gerichtsständen, wenn völker-vertragliche Nichtanerkennungsverpflichtung zwischen Anerkennungsstaat und Wohnsitz/Aufenthaltsstaat des Beklagten Art 72 Brüssel I-VO: nur noch die unter Art 59 EuGVÜ geschlossenen Keine Sachüberprüfung (révision au fond) Art 36 Brüssel I-VO

58 Anerkennungshindernisse
Art 34 Nr 1 Brüssel I-VO - ordre public des Anerkennungsstaates, nicht EU-einheitlich, trotz Konvergenz keine Prüfungskompetenz des EuGH Nr 1: ordre public o.p.-Vorbehalt bleibt in Brüssel I-VO, Aufforderung zu zurückhaltender Anwendung: „offensichtlich“ (vgl Krombach/Bamberski) - Verfahrensrechtlich: nur elementare Garantien (Unparteilichkeit, Unabhängigkeit, Prozessbetrug) - Rechtliches Gehör (bei Verfahrenseinleitung: nicht o.p., sondern Art 34 Nr 2) - Materiellrechtlich: nur elementare Gerechtigkeitswertungen, insb. Grundrechte - IPR-Abweichungen: grundsätzlich nicht

59 Anerkennungshindernisse
Art 34 Nr 2 Brüssel I-VO ./. Art 27 Nr 2 EuGVÜ Ordnungsgemäß rechtzeitig „in einer Weise, dass er sich vertei digen konnte“ Verfahrenseinleitendes Schriftstück zugestellt Debaecker: tatsächlich Kenntnis Lancray: Beides kumulativ Lex fori Erststaat + EG-ZustVO + Haager ZustÜ Klomps:Schriftstück, durch das Beklagter erstmals Kenntnis vom Verfahren erlangt Frist nach Umständen, nicht Fristenrecht Heilung: nur nach dem verletzten Recht nicht § 187 ZPO analog Aber: Zurechenbare Unerreichbarkeit - solange Kläger nicht (nachträglich!) Be-klagtenadresse kennt Relevant nur noch die Verteidigung behindernde Zustellungsmängel Nicht für spätere Zustellungen, jedoch bei Klageerweiterungen von Amts wegen zu beachten, wenn keine Einlassung EuGVÜ:Keine Rechtsmittelobliegenheit im Erststaat VO: Beklagter muss Rechtsmittel einlegen, wenn möglich

60 Anerkennungshindernisse
Art 34 Nr 3, 4 Brüssel I-VO Nr 3: unvereinbare rechtskräftige Entscheidung im Anerkennungsstaat Zeitliche Abfolge unerheblich Anspruch und Unvereinbarkeit wie Art 27 Abs 1VO Nr 4 : unvereinbare Entscheidung aus NichtMitgliedstaat Nur, wenn früher erlassen und anerkennungsfähig unvereinbare Entscheidung aus anderem Mitgliedstaat

61 Anerkennung Brüssel IIa-VO
Art 21 Brüssel IIa-VO - Ehesachen und elterliche Verantwortung - nicht abweisende Entscheidungen in Ehesachen (vgl Art 2 Nr 4) Entscheidung Art 21 Abs Inzidentanerkennung, keine Beischreibung nötig - kein Verfahren nach § 107 FamFG Feststellung, auch durch Dritte, zulässig Art 24, 25 - keine Sachprüfung (der Scheidungsgründe) Art 22 wie Art 34 Brüssel I-VO aber Art 22 lit b: „eindeutig einverstanden“ statt Art 34 Nr 2: Rechtsbehelfsobliegenheit Anerkennungs hindernisse Ehe Art 22 - zusätzlich Schutz des Gehörs des Kindes (lit b) - auf Antrag Schutz des Gehörs anderer sorgerechtlich Beteiligter (lit d) elterliche Verant-wortung: Art 23

62 Urteilsanerkennung nach § 328 ZPO/§ 109 FamFG
Abs 1 Nr 1: „spiegelbildliche Zuständigkeit“ deutsche Zuständigkeitsnormen so anzuwenden, als würden sie im Urteilsstaat gelten („deutsch“ austauschen) Abs 1 Nr 2: Verfahrenseinleitendes Schriftstück Wie Art 27 Nr 2 EuGVÜ (nicht wie Art 34 Nr 2 VO Br 1) Abs 1 Nr 3: Streitgegenstandskonflikte Vorrang jedes deutschen Urteils Vorrang früher eingeleiteter deutscher Verfahren Vorrang früherer + anzuerkennender ausländischer Urteile Abs 1 Nr 4: deutscher ordre public Wie Art 34 Nr 1 Brüssel I-VO § 328 Abs 1 Nr 5 ZPO: Gegenseitigkeit [nicht bei § 109 FamFG] Vertrag/Gerichtspraxis/gleiche normierte Voraussetzungen

63 Urteilsvollstreckung
Art 38 ff Brüssel I-VO Urteilsvollstreckung §§ 722 ff ZPO § 110 FamFG Art 21 ff Brüssel IIa-VO (elt Verantwortung) - Vollstreckbarerklärung - auf Antrag -- inzidente Anerkennungsprüfung - Vollstreckbarkeit im Ursprungsstaat -- ggf Aussetzung, wenn im Ursprungsstaat Rechtsbehelf läuft - vorher Zustellung der Entscheidung - Rechtsbehelfe nach Katalog im Anhang zur jeweiligen VO - Vollstreckungsurteil - auf Antrag - inzidente Anerkennungsprüfung - Rechtskraft und Vollstreckbarkeit im Ursprungsstaat - Einwendungen nicht nach § 767 Abs 2 ZPO, sd §§ 722, 723 ZPO

64 EG-Vollstreckungstitel -VO (VO 805/2004)
Anwendungsbereich Wie Brüssel I (Art 2), auch Urkunden (Art 4) „unbestrittene Forderung“iSd Art 3 Abs 1 - bei Verbrauchern nur Titel aus Wohnsitzstaat - Bestätigung durch den Ursprungsstaat als „Europäischer Vollstreckungstitel“ (Art 6 ff) Zusätzlich bei passivem Nichtbestreiten (VU!) - bestimmte Zustellungsformen (Art 12/ 13 ff) - Unterrichtung über Forderung und Bestreiten (Art 12/16, 17) - aber: Heilung mangels Rechtsbehelf Art 18 Voraussetzungen Folgen - Vollstreckung ohne Anerkennungsprüfung und ohne Vollstreckbarerklärung (Art 20) - Vollstreckungsverweigerung nur nach Art 21, kein ordre public-Vorbehalt - aber: Aussetzung bei Rechtsbehelf (auch EGMR)

65 Beachtung ausländischer Rechtshängigkeit
Brüssel I-VO Derselbe Anspruch, dieselben Parteien - Aussetzung beim zweitangerufenen Gericht bis Zuständigkeit des ersten Gerichts klar Art 27 Brüssel I-VO Zusammenhang (iSd Art 28 Abs 3) - zweites Gericht „kann“ aussetzen - Unzuständigerklärung zur Klageverbin- dung bei erstangerufenem Gericht Art 28 Brüssel I-VO Nur 1. Instanz Zeitpunkt Anrufung Autonom: -Einreichung bei Gericht, sofern keine Versäumnisse in späteren Zustellungsverpflichtungen - oder Einreichung zur (früheren) Zustellung Art 30 Brüssel I-VO

66 Beachtung ausländischer Rechtshängigkeit
Brüssel IIa-VO Ehesachen: zwischen denselben Parteien, unabhängig von der Identität des Gegenstandes (zB Ehescheidung//Ehetrennung): später angerufenes Gericht setzt aus - erklärt sich nach Klärung der Zuständigkeit des erstangerufenen für unzuständig - Antragsteller kann dort seinen Antrag vorlegen Art 19 Abs 1, 3 Brüssel IIa-VO Art 19 Abs 2 Brüssel IIa-VO - Sorgesachen: dasselbe Kind, derselbe Anspruch - Dann dasselbe Verfahren wie bei Ehesachen Zeitpunkt Art 16 Brüssel IIa-VO: autonom analog § 261 Abs 3 Nr 1 ZPO - nur bei identischem Streitgegenstand - nur bei früherer Rechtshängigkeit lege fori - zudem: positive Anerkennungsprognose ZPO


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