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Europäisches Institut für das Kindeswohl

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Präsentation zum Thema: "Europäisches Institut für das Kindeswohl"—  Präsentation transkript:

1 Europäisches Institut für das Kindeswohl
Internationaler Rat für die Paritätische Doppelresidenz (ICSP) Internationale Konferenz zur Paritätischen Doppelresidenz Bonn, Dezember 2015 Kindesunterhalt: Wissenschaftliche Befunde. Belgische Berechnungsmethoden und Gesetz. Düsseldorfer Tabelle auch bei paritätischer Doppelbetreuung? Jan Piet H. de Man Dipl. Kinder- und Familienpsychologe Anerkannter Familienmediator Europäisches Institut für das Kindeswohl

2 1. Grundprinzip Kindeswohl Kinder sollen –auch finanziell-
nicht unter der Trennung ihrer Eltern leiden. Schon in 1981 kam in “einer von Kurdek zusammengestellte Liste von Faktoren, die, laut den Ergebnissen der zitierten Untersuchungen, einen positiven Einfluss auf die kognitive, soziale und emotionale Anpassung der Kinder haben: - das Versichern von genügenden finanziellen Mitteln“ als einer der zwei wichtigsten Faktoren hervor. W.E. Fthenakis u.a.: Ehescheidung; Konsequenzen für Eltern und Kinder. München‑Wien‑Baltimore: Urban & Schwarzenberg, 1982, S. 161. Auf Grund von: Kurdek, L.A.: "An Integrative Perspective on Children's Divorce Adjustment.” American Psychologist 36 (1981), 856‑866. Eltern sollen nach der Trennung ebensoviel für ihre Kinder ausgeben. Als Berechnungsbasis zählt ihr Einkommen usw. vor der Trennung.

3 Die ökonomische Situation der Trennungsfamilie ist noch wichtiger als die Aufenthaltsregelung.
“A large-scale study of children from 36 countries did, however, find similar life satisfaction in children with JPC and single care after adjustment for family affluence [21].” 21. Bjarnason T, Bendtsen P, Arnarsson AM, Borup I, Iannotti RJ, Löfstedt P, Haapasalo I, Niclasen B: Life satisfaction among children in different family structures: a comparative study of 36 Western Societies. Child Soc 2012, 26(1):51–62. Bergström et al.: Living in two homes-a Swedish national survey of wellbeing in 12 and 15 year olds with joint physical custody. BMC Public Health 2013, 13:868. P

4 Kriminalität und Drogensucht
“Low socioeconomic status in childhood is a well-known predictor of subsequent criminal and substance misuse behaviors but the causal mechanisms are questioned.” Amir Sariaslan, Henrik Larsson, Brian D'Onofrio, Niklas Långström, Paul Lichtenstein (2014): Childhood family income, adolescent violent criminality and substance misuse: quasi-experimental total population study. ARTICLE in THE BRITISH JOURNAL OF PSYCHIATRY 205:  · JUNE 2014 Armut Thomas Krebs, Referatsleiter der Gruppe „Wirtschaftsrechnungen und Zeitbudgets privater Haushalte“ in der Zweigstelle Bonn des Statistischen Bundesamtes: … von Armut betroffen sind … insbesondere … Alleinerziehende. Öko-Test 7 / 2005 (Juli 2005), S. 97.

5 Internationale juristische Grundlage
“In 2010 zijn door de Raad van Europa de Guidelines on Child Friendly Justice opgesteld,26 een handreiking om op een kindvriendelijke manier om te gaan met kinderen die direct of indirect bij een juridische procedure zijn betrokken. In de Guidelines staat expliciet dat alle relevante belangen van het kind in de procedure moeten worden betrokken zoals het recht op psychisch en fysiek welbevinden, maar ook de juridische, sociale en economische belangen van kinderen.” 26 Mr. dr. M.J. Vonk: Verhuizen met kinderen na scheiding. TIJDSCHRIFT RELATIERECHT EN PRAKTIJK, NUMMER 4, JUNI 2013, Blz Blz. 142. Leitlinien des Ministerkomitees des Europarates für eine kindgerechte Justiz. verabschiedet durch das Ministerkomitee des Europarates am 17. November Programm des Europarates „Aufbau eines Europas für Kinder und mit Kindern“ ISBN

6 2. Was ergeben die Familienbudgetforschungen?
„Wie viel kosten Ihre Kinder?“ Wie viel geben die Eltern für ihre Kinder aus? 2. Was ergeben die Familienbudgetforschungen? Welche Faktoren spielen eine Rolle?

7 2.1° Familieneinkommen

8 Ob arm oder reich: Ein Fünftel der Konsumausgaben der Haushalte für das Einzelkind
(...) Paare mit einem Kind im obersten Einkommensdezil setzten wie auch 2003 anteilig rund ein Fünftel der Ausgaben des privaten Konsums für das Kind ein (siehe Tabelle 13). Einkommensschwache Paare mit einem Kind verwendeten ebenfalls ein gutes ein Fünftel ihrer Konsumausgaben für das Kind. Allerdings lag der Betrag mit 328 Euro im Monat verglichen mit 900 Euro monatlich bei den wohlhabenden Familien auf einem wesentlich niedrigeren Niveau. Statistisches Bundesamt (2014): Konsumausgaben von Familien für Kinder. Berechnungen auf der Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe S. 23.

9

10 Tab. 13: Konsumausgaben in Haushalten von Paaren mit einem Kind
Ausgabenart Haushalte ! Haushalte des ! Haushalte des ! Verhältnis insgesamt ! Dezils des ! 10. Dezils des ! zum 1. Dezil des ! Haushalts-nettoeinkommens ! ! ! Haushalt, dar.! Haushalt, dar. ! Haushalt, dar. ! Haushalt, dar für ! für ! für ! für das ! das ! das ! das Kind Kind ! Kind ! Kind (…) ! ! ! Private Konsum-ausgaben ! ! ! 2,9 2,7 : ! ! ! Haushalts-nettoeinkommen X ! X ! X ! 5,7 X = ! = ! = ! % des Nettoeinkommen ,6% 15,5% ! 107,7% 23,5%! 55,5% 11,4 % ! 50,9% 47,3% Je höher das Nettoeinkommen, desto weniger % wird für das Kind ausgegeben. Ist das Einkommen 5,7 mal höher so sind die Kinderausgaben 2,7 mal höher. In den privaten Konsum-ausgaben sind keine Spareinlagen enthalten, auch nicht für die Kinder! Gekürtzt und ergänzt nach: Statistisches Bundesamt (2014): Konsumausgaben von Familien für Kinder. Berechnungen auf der Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe S. 44.

11 1. Feststellung: Die Familien geben für ihr(e) Kind(er) einen festen Prozentsatz ihres Einkommens aus, ziemlich unabhängig von der Höhe ihres Familieneinkommens, aber abhängig von der Zahl ihrer Kinder.

12 2.2° Kinderzahl Abbildung 2 zeigt, dass die Aufwendungen für das einzelne Kind umso niedriger werden, je mehr Kinder in einem Haushalt leben. Paare mit zwei Kindern können sich höhere Ausgaben für ihre Kinder leisten als Alleinerziehende mit zwei Kindern. Die absolut geringsten Aufwendungen je Kind finden sich mit durchschnittlich 425 Euro monatlich in ostdeutschen Paarhaushalten mit drei Kindern. Statistisches Bundesamt (2014): Konsumausgaben von Familien für Kinder. Berechnungen auf der Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe S. 13.

13 Durchschnittliche Konsumausgaben je Kind 2008 in Deutschland in EUR
Abbildung 2: Durchschnittliche Konsumausgaben je Kind 2008 in Deutschland in EUR % Paare mit 1 Kind 584 100,00 Paare mit 2 Kindern 515 88,2 Paare mit 3 Kindern 484 82,9 Alleinerziehende mit 1 Kind 558 100 Alleinerziehende mit 2 Kindern 468 83,9 Statistisches Bundesamt (2014): Konsumausgaben von Familien für Kinder. Berechnungen auf der Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe S. 12.

14 Einkommensschwache Haushalte mit Kind(ern)
(…) Paare mit einem Kind verwenden ein gutes Fünftel ihrer Konsumausgaben für das Kind (328 Euro im Monat). Sie haben kaum Geld (7 Euro), um ihrem Kind Bücher oder Schreibwaren zu besorgen. Paare mit zwei Kindern verwenden ein Drittel ihrer Konsumausgaben für die Kinder, bei Paaren mit drei Kindern steigt der Anteil der Kinder am Konsum auf über 40 %. Bei Letzteren übersteigen allerdings die Konsumausgaben bereits das vorhandene Haushaltsnettoeinkommen. Dasselbe gilt für Alleinerziehende unabhängig von der Kinderzahl: Auch bei diesen Haushalten reicht das Haushaltseinkommen nicht aus, um die Konsumausgaben der Familie zu decken. Wo das Anzapfen von Ersparnissen nicht möglich ist, bleibt nur die Kreditaufnahme, um alle Ausgaben tätigen zu können. Statistisches Bundesamt (2014): Konsumausgaben von Familien für Kinder. Berechnungen auf der Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe S. 7. Pro Kind 1/5 – 1/6 – 1/7

15 2. Feststellung: Die Familien geben für ihr(e) Kind(er) einen festen Prozentsatz ihres Einkommens aus, abhängig von der Zahl ihrer Kinder: für 1 Kind ein gutes Fünftel , also etwa 1/5 pro Kind, für 2 Kinder (26% bis) 1/3, also etwa 1/6 pro Kind, für 3 Kinder über 40%, also etwa 1/7 pro Kind. ... etwa 1/(N+4) pro Kind, also N/(N+4) für alle Kinder zusammen.

16 2.3° Kindesalter

17 “5 Konsumausgaben für Kinder nach Altersgruppen
Im Folgenden werden zwei Haushaltstypen betrachtet um festzustellen, ob und inwieweit das Alter des Kindes die Höhe und Struktur der Ausgaben für den privaten Konsum beeinflusst. Gewählt wurden – ebenso wie 2003 – nur solche Haushalte, in denen lediglich ein Kind unter 18 Jahren lebt. Das sind Paare mit einem Kind und Alleinerziehende mit einem Kind. Nur für diese beiden Haushaltstypen lassen sich schnell und mit geringem Aufwand Ergebnisse ermitteln, da keine Mehrfachkombinationen durch weitere im Haushalt lebende Geschwister unterschiedlicher Altersgruppen auftreten können. 5.1 Paare mit einem Kind Mit steigendem Lebensalter des Kindes nahmen die errechneten monatlichen Konsumausgaben bei Paaren mit einem Kind zu (siehe Tabelle 7). Diese betrugen im Jahr 2008 in Deutschland für die Altersgruppen – bis unter 6 Jahre Euro, – 6 bis unter 12 Jahre Euro, – 12 bis unter 18 Jahre 700 Euro. Statistisches Bundesamt (2014): Konsumausgaben von Familien für Kinder. Berechnungen auf der Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe S. 13.

18 Konsumausgaben für Kinder nach Alter. % bis zu unter 6 Jahren
im Monat 519 Euro 100,00 zwischen 6 bis unter 12 Jahre 604 116,38 von 12 bis unter 18 Jahren 700 Euro. 134,87 115,89 Statistisches Bundesamt (2014): Konsumausgaben von Familien für Kinder. Berechnungen auf der Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe S. 6.

19 Die Berechnungen ergaben, dass Kinder zwischen 12 und 18 Jahren, die im früheren Bundesgebiet leben, mit 658 Euro Durchschnittsausgaben im Monat mehr als das 1,5 fache an Kosten verursachen wie Kinder unter 6 Jahren, für die 428 Euro zur Verfügung standen. Die Ausgaben für Kinder der Altersgruppe zwischen 6 und 12 lagen um knapp 20% über denen der Altersgruppe unter 6 Jahren. (Münnich, Krebs 2002, 1090) Roth ,Rainer ( ): Hartz IV - Regelsätze für Kinder erheblich gesenkt. D 1 Festsetzung der Kinderregelsätze. Margot Münnich, Thomas Krebs: Ausgaben für Kinder in Deutschland, Berechnungen auf der Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998, Wirtschaft und Statistik 12/2003, 1080 ff. Statistisches Bundesamt.

20 Konsumausgaben für Kinder nach Alter (% der jüngsten Kinder).
1988 / 1998 / / 1998 / / 1998 / 2008 bis unter 6 Jahre bis unter 12 Jahre bis unter 18 Jahre

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22 “Bereits 2003 wurde festgestellt, dass zwischen dem Alter der Kinder und der Höhe der Ausgaben für den privaten Konsum eine enge Relation besteht. Zweifellos begründet sich das unter anderem durch einen höheren Verbrauch an Nahrungsmitteln der über 10-Jährigen sowie die Wünsche der Teenager, geschmackvoll und modisch gekleidet zu sein und „angesagte“ Markenprodukte zu tragen. Das Haushaltsbudget muss dafür allerdings die Voraussetzung bieten. Dies ist in der Tat so, wenn die Entwicklung der Haushaltsnettoeinkommen (siehe Tabelle 8) betrachtet wird. Mit zunehmendem Alter der Kinder wuchsen nicht nur deren Konsumausgaben, sondern auch die Haushalts-nettoeinkommen der Paare mit einem Kind.” DESTATIS (2014): Konsumausgaben von Familien für Kinder. Berechnungen auf der Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe S. 16.

23 DIE DÜSSSELDORFER TABELLE
Stand:

24 DÜSSELDORFER TABELLE A. Kindesunterhalt Stand: 01.01.2015
Nettoeinkommen des Altersstufen in Jahren Pro- Bedarfskontroll- Barunterhaltspflichtigen (§ 1612 a Abs. 1 BGB) zent- betrag satz % 0 – 5 6 – – 17 ab 18 Alle Beträge in Euro 1. bis /1080 ab (+7x400) nach den Umständen des Falles (+7x8) Die Beträge der mittleren Kindesunterhalte 2015 scheinen in etwa den realen durchschnittlichen Konsumausgaben (s. Tabelle 13: ohne Sparen) für Einzelkinder 2008 zu entsprechen.

25 DÜSSELDORFER TABELLE: Anmerkungen:
1. Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Der Bedarf ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag; dieser ergibt sich unter Berücksichtigung der nachfolgenden Anmerkungen.

26 Anhang: Tabelle Zahlbeträge
Die folgenden Tabellen enthalten die sich nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils (hälftiges Kindergeld bei Minderjährigen, volles Kindergeld bei Volljährigen) ergebenden Zahlbeträge. Für das 1. und 2. Kind beträgt das Kindergeld derzeit 184 EUR, für das 3. Kind 190 EUR, ab dem 4. Kind 215 EUR. 1. und 2. Kind 0 – 5 6 – – 17 ab 18 % 1. bis

27 3. Kind – 5 6 – – 17 ab 18 % 1. bis

28 Ab 4. Kind – – ab 18 % 1. bis , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,

29 Berlin, 23. Juli Mit dem heutigen Inkrafttreten des "Familienpaketes" haben Kinder von Alleinerziehenden Anspruch auf höheren Unterhalt bzw. Unterhaltsvorschuss. Ab August 2015 wird der Mindestunterhalt für Kinder unter 6 Jahren von 317 Euro auf 328 Euro angehoben, für 6- bis 11-jährige Kinder steigt er von 364 Euro auf 376 Euro und für 12- bis 17-Jährige von 426 Euro auf 440 Euro an. Liegt das Nettoeinkommen des bzw. der Unterhaltspflichtigen über Euro, bekommen die Kinder mehr Geld als den Mindestunterhalt. Als Orientierungshilfe dient hier die so genannte Düsseldorfer Tabelle, die nach Angabe des Oberlandesgerichts Düsseldorf am 28. Juli vorliegen soll. Der Unterhaltsvorschuss wird für Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, von 133 Euro auf 144 Euro und für Kinder unter 12 Jahren von 188 Euro auf 192 Euro steigen. Die erhöhte Unterhaltsvorschussleistung gilt bereits ab Juli 2015 und wird für diesen Monat nachgezahlt. Kinder, die das 12. Lebensjahr bereits vollendet haben, profitieren nicht. Sie haben keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Auch haben Kinder weiterhin nur für eine Dauer bis zu sechs Jahren Anspruch auf diese Ersatzleistung für nicht gezahlten Unterhalt. Zum 1. Januar 2016 werden sich Kindesunterhalt, Unterhaltsvorschuss sowie auch das Kindergeld noch einmal erhöhen.

30 DÜSSELDORFER TABELLE: Anmerkungen:
(...) Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen sein. Anmerkung 6 ist zu beachten. Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten – einschließlich des Ehegatten – ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, setzt sich der Vorrang der Kinder im Sinne von Anm. 5 Abs. 1 durch. Gegebenenfalls erfolgt zwischen den erstrangigen Unterhaltsberechtigten eine Mangelberechnung nach Abschnitt C. (Dass die Kinder weniger erhalten sollen damit ihren Eltern einen Mindestbedarf erhalten bleibt ist gegen das Kindeswohl. Es ist nicht die Aufgabe der Kinder, für einen Mindestbedarf ihrer Eltern zu sorgen, sondern die Aufgabe der Öffentlichkeit - und der Eltern selber: sie können dazu etwas tun, die Kinder nicht.)

31 DÜSSELDORFER TABELLE: Anmerkungen:
2. Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen dem Mindestbedarf in Euro gemäß § 1612 a BGB. Der Prozentsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Mindestbedarf (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des gerundeten Mindestbedarfs mit dem Prozentsatz errechneten Beträge sind entsprechend § 1612 a Abs. 2 S. 2 BGB aufgerundet.

32 DÜSSELDORFER TABELLE: Anmerkungen:
3. Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens - mindestens 50 EUR, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 EUR monatlich - geschätzt werden kann. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen. 4. Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen. (Die wissenschaftliche Statistiken umfassen das ganze Nettoeinkommen = ohne Abzüge. Mindestbedarfe der Eltern werden durch Abzüge nicht garantiert.)

33 DÜSSELDORFER TABELLE: Anmerkungen:
5. Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) - gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern, - gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, beträgt beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 880 EUR, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich EUR. Hierin sind bis 380 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt soll erhöht werden, wenn die Wohnkosten (Warmmiete) den ausgewiesenen Betrag überschreiten und nicht unangemessen sind. Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel mindestens monatlich EUR. Darin ist eine Warmmiete bis 480 EUR enthalten. (Dass die Kinder für den Eigenbedarf ihrer Eltern sorgen müssen ist die umgekehrte Welt.)

34 DÜSSELDORFER TABELLE: Anmerkungen:
6. Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung anderer Unterhaltspflichten unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen. (Das soll durch eine prozentuale Berechnung der Unterhaltsbeträge erfolgen.)

35 DÜSSELDORFER TABELLE: Anmerkungen:
7. Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle. Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 670 EUR. Hierin sind bis 280 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden. 8. Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 90 EUR zu kürzen. (Die (Aus)bildungskosten sind so unterschiedlich, das sie nicht pauschal berechnet werden sollen, sondern die realen Kosten sollen (laut Belgischem Gesetz) auf beide Elternteile, im Verhältnis zu ihren Einkommen, verteilt werden.)

36 DÜSSELDORFER TABELLE: Anmerkungen:
9. In den Bedarfsbeträgen (Anmerkungen 1 und 7) sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren nicht enthalten. 10. Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612 b BGB auf den Tabellenunterhalt (Bedarf) anzurechnen. (Beide Eltern müssen eine Kranken- und Pflegeversicherung (für sich selber und für ihre Kinder) zahlen und haben darin die freie Wahl; der andere Elternteil soll finanziell nicht von dieser Wahl beeinflusst werden.) (Auch die Steuervorteile, Stipendien usw. sollen (laut Belgischem Gesetz) angerechnet werden.)

37 DÜSSELDORFER TABELLE: C. Mangelfälle
Reicht das Einkommen zur Deckung des Bedarfs des Unterhaltspflichtigen und der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten nicht aus (sog. Mangelfälle), ist die nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Einsatzbeträge gleichmäßig zu verteilen. Der Einsatzbetrag für den Kindesunterhalt entspricht dem Zahlbetrag des Unterhaltspflichtigen. Dies ist der nach Anrechnung des Kindergeldes oder von Einkünften auf den Unterhaltsbedarf verbleibende Restbedarf. (So müssen die Kinder den Eigenbedarf ihrer Eltern zahlen. Das ist die umgekehrte Welt und entspricht nicht dem Kindeswohl sondern dem Egozentrismus des Unterhaltspflichtigen.)

38 Beispiel: Bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen (M): 1
Beispiel: Bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen (M): EUR. Unterhalt für drei unterhaltsberechtigte Kinder im Alter von 18 Jahren (K1), 7 Jahren (K2) und 5 Jahren (K3), Schüler, die bei der nicht unterhaltsberechtigten, den Kindern nicht barunterhaltspflichtigen Ehefrau und Mutter (F) leben. F bezieht das Kindergeld. Notwendiger Eigenbedarf des M: EUR Verteilungsmasse: EUR – EUR = 270 EUR Summe der Einsatzbeträge der Unterhaltsberechtigten: 304 EUR (488 – 184) (K 1) EUR (364 – 92) (K 2) EUR (317 – 95) (K 3) = 798 EUR Unterhalt: K 1: 304 x 270 : 798 = 102,86 EUR K 2: 272 x 270 : 798 = 92,03 EUR K x 270 : 798 = 75,11 EUR 270,00 (Die Kinder brauchen 798 EUR aber bekommen nur 270 EUR! Wo sollen sie den benötigten Rest, die 528 EUR herholen?)

39 Fazit Die Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt ...
... das Einkommen, aber nur eines Elternteils (und des Kindes); ... das Kindesalter; ... die Kinderzahl, aber wie ist undeutlich, also willkürlich; ... das Kindergeld, aber nicht die anderen Vorteile aus der öffentlichen Hand zugunsten der Kinder (Steuervergünstigungen, Stipendien, usw.); ... nicht die Betreuungszeitverteilung; ... einen Eigenbedarf (Selbstbehalt) des Elternteils (zu Lasten der Kinder); ... freiwillige Abzüge vom Einkommen; ... Ausgaben, die beide Eltern machen müssen (Krankenversicherung, ...); ... nicht die realen Ausgaben, die zu unterschiedlich sind um pauschal verrechnet zu werden (Studium, Ausbildungs-, medizinische Kosten, ...); ... Schulden und berufsbedingte Ausgaben, die schon versteuert sind; ... ; ... .

40 21. Deutscher Familiengerichtstag (21. – 24. Oktober 2015) AK Nr. 15:
Thema: Umgang und Unterhalt Leitung: Vors. Richter am OLG Heinrich Schürmann, Oldenburg Arbeitskreisergebnis (…) 4. Die unter dem traditionellen Familienmodell entwickelte Struktur der Düsseldorfer Tabelle ist für die Lösung der sich verändernden Lebensverhältnisse nicht gedacht und geeignet. 5. Der Arbeitskreis empfiehlt nachdrücklich, einer von beiden Eltern geleisteten Betreuung im Unterhaltsrecht eine größere Bedeutung beizumessen. 12. Soweit der im Haushalt des umgangsberechtigten Elternteils anfallende Bedarf des Kindes über eine Bagatellgrenze hinaus gedeckt wird (verlagerte Kosten), empfiehlt sich, dem bei der Bemessung des Barunterhalts des Kindes Rechnung zu tragen. Es empfiehlt sich, hierzu Pauschalen zu entwickeln.

41 2.4° Ausgabenstruktur

42 Allgemeine Struktur der Konsumausgaben für Kinder
Bei allen Familien – ob Alleinerziehende oder Paare mit Kind(ern) – hat der Bereich Wohnen und Energie den größten Anteil an den Konsumausgaben für Kinder. Bei Alleinerziehenden steht die materielle Grundversorgung (Ernährung, Bekleidung, Wohnen) im Vordergrund: Bis zu 59 % der Konsumausgaben für Kinder werden dafür getätigt. Paare mit Kind(ern) setzen nur bis zu 52 % ihrer Konsumausgaben für den Nachwuchs dafür ein. Sie haben dementsprechend mehr Geld für Ausgaben zur Verfügung, die über die materielle Grundversorgung hinausgehen, wie zum Beispiel Restaurantbesuche oder kulturelle Aktivitäten in der Freizeit. Statistisches Bundesamt (2014): Konsumausgaben von Familien für Kinder. Berechnungen auf der Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe S. 6.

43 Konsumausgaben für Kinder nach Alter.
(...) Bei Jugendlichen sind Nahrungsmittel, Bekleidung und die Verpflegung außer Haus wie beispielsweise das Schulessen, wichtige Ausgabeposten. Bei den kleinen Kindern spielen die Ausgaben für die Kinderbetreuung eine Rolle. Statistisches Bundesamt (2014): Konsumausgaben von Familien für Kinder. Berechnungen auf der Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe S. 6.

44 Konsumausgaben von Paaren mit einen Kind (12-18 Jahre) 2008 in EUR
Hohe Ausgaben für Betreuung der Kleinen, für Essen und Kleidung bei älteren Kindern (...) Konsumausgaben von Paaren mit einen Kind (12-18 Jahre) 2008 in EUR Grundversorgung (Nahrung, Bekleidung, Wohnen) ,9 % Freizeit, Unterhaltung und Kultur ,1 % Verkehr und Nachrichtenübermittlung ,1 % Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen ,1 % Sonstige Konsumausgaben (Innenausstattung, Haushaltsgeräte, -gegenstände, Gesundheitspflege, Bildungswesen, andere Waren und Dienstleistungen) ,9% Insgesamt: % Statistisches Bundesamt (2014): Konsumausgaben von Familien für Kinder. Berechnungen auf der Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe S. 17.

45 Konsumausgaben von Paaren mit einem Kind (unter 6 Jahren) 2008 in EUR
Grundversorgung (Nahrung, Bekleidung, Wohnen) ,5 % Freizeit, Unterhaltung und Kultur ,6 % Verkehr und Nachrichtenübermittlung ,9 % Bildung, insbesondere Kinderbetreuung ,3 % Sonstige Konsumausgaben (Innenausstattung, Haushaltsgeräte, -gegenstände, Gesundheitspflege, Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen, andere Waren und Dienstleistungen)  ,5 % Insgesamt: % Statistisches Bundesamt (2014): Konsumausgaben von Familien für Kinder. Berechnungen auf der Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe S. 17.

46 Konsumausgaben für Kinder nach Alter.
Konsumausgaben 2008 von Paaren mit einem Kind in EUR unter 6 Jahren 12-18 Jahre Zunahme Grundversorgung (Nahrung, Bekleidung, Wohnen) 231 405 175 Freizeit, Unterhaltung und Kultur 76 92 121 Verkehr und Nachrichtenübermittlung 72 78 108 Sonstige Konsumausgaben 139 126 91 519 700 135 Sonstige Konsumausgaben: Bildung, Innenausstattung, Haushaltsgeräte, -gegenstände, Gesundheitspflege, Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen, andere Waren und Dienstleistungen.

47 Wohnen, Lebensmittel & Getränke & Körperhygiene, Mobilität & Kommunikation: sind immer noch die höchsten Ausgabenposten. Sparen (neben den Konsumausgaben): mehr als 10%.

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49 3. Belgische Berechnungsmethoden

50 3. Belgische Berechnungsmethoden 3.1. La méthode Renard
Renard, R.: - Le coût de l'enfant. Ministère de la Communauté française, Bruxelles, ISBN - Divorce, coût de l'enfant, pension alimentaire et fiscalité. Journal des tribunaux, 105e année, n° 5368 ( ), p. 101‑110. - Coûts de l’enfant et niveau de vie: concept et problématique. In: Olivia Ekert-Jaffé (ed.), Standards of living and Families: Observation and Analysis. Familles et niveau de vie: observation et analyse. Paris, John Libbey, 1994, p ISBN

51 Ausgangspunkte 1° Familien geben einen festen % ihres Einkommens für ihre Kinder aus. 2° Die Zahl der Kinder wird berücksichtigt. 3° Das Alter der Kinder wird berücksichtigt. 4° Der dazu verwendete Koeffizient steigt linear mit dem Alter. «Elle reste égale à 25% pour un enfant de moins de 12 ans». E. Bonsang, M-T. Casman, G. Gérin et P. Pestieau: Les contributions alimentaires pour les enfants. Université de Liège, 31 janvier 2007, p. 4. 5° Für 18jährige ist dieser Koeffizient das Doppelte von dem für Neugeborene (s. oben). 6° Für 1 Kind beträgt dieser Koeffizient durchschnittlich (0-18 Jahre) 20%. “Le coût de l’enfant se définit comme étant le revenu additionnel nécessaire à une famille déterminée afin d’assurer, sans chute de niveau de vie, les dépenses occasionnées par un enfant supplémentaire.” Prof. P. Pestieau in: CHAMBRE DES REPRÉSENTANTS DE BELGIQUE (29 mai 2009): DOC /005, p

52 Ergebnis 1/6 des Familieneinkommens für 1 Kind, also 1/6 = 17% 1/7 “ “ “ 2 Kinder, “ 2/7 = 28% für alle Kinder 1/8 “ “ “ 3 “ “ 3/8 = 33% “ “ “ 1/9 “ “ “ 4 “ “ 4/9 = 44% “ “ “ 1/10 “ “ “ 5 “ “ 5/10 = 50% “ “ “ usw. 1/(N+5) N N/(N+5) Beispiel.

53 Calcul du montant de la pension alimentaire La méthode Renard est une méthode objective d'évaluation du montant des parts contributives. Elle est appliquée régulièrement par la jurisprudence. Enfants Nombre d'enfants: 2 Enfant 1 prénom: fils année de naissance: 2002 Enfant 2 prénom: fille année de naissance: 2004 Revenus annuels Revenu annuel net de la femme: € Revenu net annuel de l'homme: € Allocations familiales Allocations familiales annuelle (reçue par la femme): € Garde des enfants Garde des enfants par la femme en %: 50 %

54 Résultat (sur écran) Pension alimentaire à payer par l'homme 3247 annuellement Enfant Nom Age Coût Coût Coût Partie Partie théorique direct brut homme femme 1 Fils 13 ans Fille 11 ans Garde 50 % 50 % Totaux Allocations familliales Totaux nets Homme Femme Revenus annuels Pourcentage alimentation 57 % 43 % Coûts nets pour les enfants Frais nets payés Pension alimentaire annuelle Pension alimentaire mensuelle 0 88 Kinder kosten 606 und 553 €/Monat 7279x50%= x50%=3447 =14173 x50%= =3487 =10573 x57%=6027 x43%= =1060 /12=88

55 Résultat imprimé: Pension alimentaire pour enfants
Enfant Nom Coûts directs Kind 1 fils Kind 2 fille Description Partie homme Partie femme Garde Rapport % % Total entretien enfants 7087 € € Allocations familliales 0 € € Total net € € Partage suivant revenus Revenus € € Rapport revenus % % Frais nets à porter € € Frais nets payés € € Pension alimentaire Annuel € € Mensuel € € Ausdruck nur so kurz

56 Kritiek op methode Renard
beperkt zich inkomen ouders tot beroepsinkomen houdt geen rekening met deel van inkomen dat elke ouder voor zichzelf moet behouden om een kwaliteitsvol leven te leiden houdt geen rekening met fiscale aftrek van onderhoudsbijdrage berekent alle kosten op basis van het inkomen ook specifieke kosten zoals studiekosten berekent geen meerkost als gevolg van opvoeding in twee gezinnen verdeelt alle kosten volgens de verblijfsregeling en niet volgens onderlinge afspraken baseert zich op uitgavenpatroon van eind jaren 70 overschat onderhoudsbijdragen voor hoge inkomens verdeelt kinderbijslag gelijk onder alle kinderen houdt geen rekening met andere overheidstegemoetkomingen zoals school- en studietoelagen en fiscaal voordeel aftrek kinderopvang Praxis der Anwälte und Gerichte: Berechnung nur auf Basis des aktuelen Alters = ohne Berücksichtigung der Steigungen der Kinderkosten mit dem Alter!

57 Flämischen Familienbundes
3.2. Die Methode des Flämischen Familienbundes Basisprinzipien doelstelling: objectieve methode gesteund op wetenschappelijk verantwoorde cijfers rekening houdend met: . specifieke gezinssituatie/verblijfsregeling . alle inkomens/alle kosten . alle overheidsondersteuning . volledige fiscaliteit

58 - die (möglichen) Einkommen beider Eltern (inklusive Kindergeld usw.),
Diese Methode basiert sich auf soziologischen wissenschaftlichen Untersuchungen von Familienbudgets, die ergeben haben wie viel Familien für ihre Kinder ausgeben, d.h. was Kinder (durchschnittlich) wirklich kosten. Sie berücksichtigt - die (möglichen) Einkommen beider Eltern (inklusive Kindergeld usw.), - die Verteilung der Zeit, die das Kind von jedem Elternteil betreut wird, - die Zahl und das Alter der Kinder, - die eventuellen Vereinbarungen über welcher Elternteil welche (gemeinsame) Kosten trägt, - usw.. Die Ergebnisse dieser wissenschaftlichen Untersuchungen (Roland Renard: „Divorce, coût de l'enfant, pension alimentaire et fiscalité“, J.T., 1986, p.102; in der Universität von Liège aktualisiert in 2007) werden bestätigt von der Deutschen derartigen Untersuchung von Euler, Manfred Aufwendungen für Kinder. Wirtschaft und Statistik 10/1993: , Tafel 5 (S.764) und 8 (S. 765).

59 Flämischen Familienbundes
3.2. Die Methode des Flämischen Familienbundes Vorgehensweise

60 Noodzakelijke input onderhoudsgeldcalculator
gegevens kind(eren) Geboortedatum studiejaar onderwijs inkomen beide ouders loonbrief  voorcalculatie aanslagbiljet/simulatie belastingprogramma  nacalculatie overheidsondersteuning bedrag kinderbijslag (per kind) fiscaal voordeel aftrek kinderopvang school- en studietoelage (per kind) kosten van kinderen verdelen tussen ouders verblijfsregeling afspraken i.v.m. niet verblijfsgebonden kosten bedrag/afspraken i.v.m. specifieke kosten

61 Onderhoudsbijdrage voor kinderen stapsgewijs berekenen
I netto inkomen van elke ouder bepalen II overheidsondersteuning tussen ouders verdelen III inkomensverhouding tussen beide ouders bepalen IV werkelijke kost van kinderen berekenen V hoeveel betaalt iedere ouder nu? VI hoeveel moet iedere ouder betalen (inkomensverdeling)? VII verrekening: RESULTAAT = onderhoudsbijdrage of bijpassing kindrekening

62 I Beschikbaar gezinsinkomen
Mogelijkheid inkomen van ouder af te toppen Via vrijgesteld gedeelte inkomen Reserve ouders: armoederisicodrempel (1.074 euro) of 50% inkomen Extra huisvestingskosten Onderhoudsbijdragen kind(eren) vorige relatie Leningslasten Ander vrijgesteld inkomen: zelf te bepalen Via spaarquote methode Renard: kinderkost stijgt mee met inkomen (onbeperkt) deel inkomen vrijstellen in kinderkostberekening procentueel of absoluut spaarbedrag Belangrijk aftopping inkomen via vrijgesteld gedeelte of via spaarquote beïnvloedt: wel werkelijke kost van het kind en dus ook onderhoudsbijdragen niet inkomensverdeling risico op misbruik/manipulatie om onderhoudsbijdragen te beperken

63 IV Werkelijke basiskost van een kind
afhankelijk van: leeftijd van het kind aantal kinderen in gezin gezinsinkomen leeftijd van andere kinderen in het gezin berekend met: formule Renard equivalentieschaal Gezinsbond

64 Voorafgaandelijke keuzes (1ste scherm)
Voorkennis: basiskennis fiscaliteit (personenbelasting) fiscaal voordeel kind ten laste fiscaal voordeel aftrek onderhoudsbijdragen fiscaal voordeel aftrek kinderopvang basiskennis overheidsondersteuningen kinderbijslagregeling school- en studietoelagen Type calculatie: voorcalculatie OF nacalculatie Berekeningsdatum: vandaag, in verleden, in toekomst Aantal kinderen: maximum 30 Scharnierleeftijd van kind: nee: huidige leeftijd  onderhoudsbijdrage 1 jaar geldig ja: tot scharnierleeftijd bv. 6, 12 en 18 jaar  berekening volgens gemiddelde leeftijd  onderhoudsbijdrage geldig tot scharnierleeftijd

65 IV Werkelijke basiskost van een kind BKx = TNG x [CFx/(1 + Σ CFi)]
basiskost (BKx) berekenen volgens formule Renard BKx = TNG x [CFx/(1 + Σ CFi)] x kind x TNG totaal netto gezinsinkomen CFx coëfficiënt kind x Σ CFi som van de coëfficiënten van alle kinderen coëfficiënten volgens equivalentieschaal Gezinsbond 0-25 jaar (i.p.v jaar, Renard) exclusief kinderopvang/onderwijs

66 Equivalentieschaal Gezinsbond
(excl. kinderopvang en onderwijs) leeftijd coëfficiënt 0-1 j. 0,1303 9-10 j. 0,1954 18-19 j. 0,2605 1-2 j. 0,1375 10-11 j. 0,2026 19-20 j. 0,2678 2-3 j. 0,1447 11-12 j. 0,2099 20-21 j. 0,2750 3-4 j. 0,1520 12-13 j. 0,2171 21-22 j. 0,2822 4-5 j. 0,1592 13-14 j. 0,2243 22-23 j. 0,2895 5-6 j. 0,1665 14-15 j. 0,2316 23-24 j. 0,2967 6-7 j. 0,1737 15-16 j. 0,2388 24-25 j. 0,3040 7-8 j. 0,1809 16-17 j. 0,2461 gemiddeld 0-25 jaar 8-9 j. 0,1882 17-18 j. 0,2533 0,21711 leeftijd in onderhoudsgeldcalculator = pro rata (dagbasis)

67 IV Werkelijke basiskost van kind
Kostenrubrieken en onderlinge verdeling volgens Renard = alle basiskosten om kinderen groot te brengen = standaardinstelling in onderhoudsgeldcalculator 22,681 % wonen (eigen woning/woonkrediet of huishuur) 8,262 % energie 20,796 % voeding en lichaamsverzorging 10,448 % kleding en schoeisel 3,617 % gezondheidszorgen 15,773 % vervoer en communicatie 8,376 % cultuur en ontspanning 10,047 % sparen

68 basiskosten verhogen met specifieke kosten
IV Werkelijke totale kost van kind basiskosten verhogen met specifieke kosten kinderopvang dagprijs = belastbaar jaarinkomen x tarief extra (medische) kosten  optie om gemiddelde kost bij te sturen studiekosten studies HIVA en RUG ( ) en CEBUD (2011)

69 Studiekosten basisonderwijs (01-05-2015)
basis-index studie- kost index okt/’05 in euro april ’15 kleuter- onderwijs (schooljaar ) 103,50 123,26 1ste jaar 238,75 284,33 2de jaar 247,24 294,44 3de jaar 271,19 322,97 lager 335,70 399,79 283,88 338,08 314,91 375,03 4de jaar 312,78 372,50 5de jaar 302,15 359,84 6de jaar 415,79 495,17 Bron: HIVA, 2007 (indexatie studiedienst Gezinsbond)

70 Studiekosten secundair onderwijs (01-05-2015)
basis- index studie- kost okt/’06 in euro april ’15 secundair onderwijs (studiejaar ) 104,75 123,26 1ste graad 870,21 1.023,98 2de graad ASO 958,36 1.127,71 TSO 1.050,79 1.236,47 BSO 941,26 1.107,59 KSO 1.150,47 1.353,77 Bron: HIVA, 2008 (indexatie studiedienst Gezinsbond)

71 Studiekosten secundair onderwijs (01-05-2015)
basis- index studie- kost okt/’06 in euro april ’15 secundair onderwijs (studiejaar ) 104,75 123,26 3de graad ASO 1.092,83 1.285,94 TSO 1.150,83 1.354,19 BSO 1.039,95 1.223,72 KSO 1.351,83 1.590,71 Bron: HIVA, 2008 (indexatie studiedienst Gezinsbond)

72 Studiekosten hoger onderwijs (01-05-2015)
basis-index studie-kost index sept/’98 in euro april ’15 hoger onderwijs thuiswonende student (academiejaar ) 89,36 123,26 hogeschool 1 cyclus 1.928,36 2.659,91 2 cycli 2.328,51 3.211,86 universiteit 1.681,39 2.319,25 Bron: HIVA/RUG 2000 en Cebud 2011 (indexatie studiedienst Gezinsbond)

73 Studiekosten hoger onderwijs (01-05-2015)
basis-index studie-kost index sept/’98 in euro april ’15 hoger onderwijs kotstudent (academiejaar ) 89,36 123,26 hogeschool 1 cyclus 4.831,66 6.664,62 2 cycli 5.231,81 7.216,57 universiteit 4.584,67 6.323,93 Bron: HIVA/RUG 2000 en Cebud 2011 (indexatie studiedienst Gezinsbond)

74 V Hoeveel betaalt iedere ouder?
1. verblijfsgebonden kosten huisvesting/wonen energie voeding principe: volgens verblijfsregeling ouder 1: x % ouder 2: (100 % - x %) optie: huisvesting verdelen los van verblijfsregeling: 50 % - 50 % beide ouders extra inspanning

75 V Hoeveel betaalt iedere ouder? (vervolg)
2. niet verblijfsgebonden kosten kleding gezondheidszorgen vervoer en communicatie cultuur en ontspanning sparen 3. specifieke kosten studiekosten kinderopvang extra medische kosten: zware ziekte of handicap extra kosten (dure hobby, topsport…)  volgens onderlinge afspraken tussen ouders

76 VI Hoeveel moet iedere ouder betalen?
naar evenredigheid van zijn/haar middelen (art 203 BW) d.w.z. volgens inkomen (beroepsinkomen, roerend en onroerend inkomen) alsook alle voordelen en andere middelen die hun levensstandaard en die van hun kinderen waarborgen volgens inkomensverdeling bv.: inkomensverdeling = 70 % - 30 %  ouder 1 moet 70 % van de kinderkost betalen  ouder 2 moet 30 % van de kinderkost betalen 3 mogelijkheden: in natura (verblijfsgebonden kosten) via niet-verblijfsgebonden kosten via onderhoudsbijdrage/extra storting kindrekening

77 Flämischen Familienbundes
3.2. Die Methode des Flämischen Familienbundes Beispiel

78 BERECHNUNG DES MONATLICHEN UNTERHALTSGELDES FÜR KINDER
BERICHT Aktenzeichen: Sachbearbeiter: Elternteil 1: Vater Elternteil 2: Mutter Berechnungsoptionen Berechnungsdatum: /11/2015 Kinderzahl: Eltern sparen für Kinder: ja Altersstufe Kinder: ja Mehrkosten (selbst festlegen, direkt): 100 % Sozialleistungen pro Kind: nein Index: ,81 Integrationseinkommen ohne Familie zu Lasten: € 833,71 Integrationseinkommen mit Familie zu Lasten: € 1111,62 Integrationseinkommen Wohngemeinschaft: € 555,81 “Mehrkosten”: die Kinder sollen bei jedem Elternteil einen vollständigen Kleiderschrank haben.

79 Monatliche Einkommensinformationen Einkommen 2000,00 1500,00
Vater Mutter Einkommen , ,00 Nettomonatseinkommen (+ Steuervorteil infolge des Steuerabzugs von Unterhaltsgeld) 2000, ,95 + Vorteile aller Art , ,00 + Immobilieneinkünfte , ,00 + Einkünfte aus beweglichen Gütern , ,00 Gesamteinkommen , ,95 3754,95 Sozialleistungen Kindergeld , ,00 + Studienbeihilfe , ,00 + Steuervorteil für Kinderbetreuung , ,00 Summe der Sozialleistungen , ,00 500,00 Gesamtes Monatseinkommen , ,95 4255,95 (Nettomonats)einkommen = Jahreseinkommen (inklusive Feriengeld usw.) / 12

80 Monatliches Familieneinkommen Vater Mutter Beide Elternteile
Nettoberufseinkommen (+ Steuervorteil infolge des Steuerabzugs von Unterhaltsgeld) 2000, , ,87 Nettovorteile aller Art , , ,00 Immobilieneinkünfte , , ,00 Einkünfte aus beweglichen Gütern , , ,00 Gesamteinkommen , , ,95 - Integrationseinkommen , , ,00 = Ergebnis Abzug Integrationseinkommen 2220, , ,95 Prozentuale Einkommensverteilung (abzüglich Integrationseinkommen) 59,06 % ,94 % 100,00 % Sozialleistungen , , ,00 Gesamteinkommen mit Sozialleistungen , , ,95 Sparquote der Eltern selber % 0,00 % 0,00 % Absolute Sparquote der Eltern selber € 0, , ,00 Verfügbares Haushaltsgeld , , ,95 Integrationseinkommen (= “Existenzminimum” = Harz 4?) auf 0 gestellt <= - Immoralisch: Kinder sollen nicht weniger Geld kriegen um ihren Eltern ein höheres Einkommen zu besorgen. - Ineffektiv: wenn der ärmste Elternteil 10 Euro weniger als das Existenzminimum verdient und der reichste 20 Euro mehr, muss der reichste den ganzen Kindesunterhalt zahlen und ihm bleibt dann wesentlich weniger als das Existenzminimum übrig!

81 Wohnen: 22,681 % > Aufenthaltsbedingt: 51,739 %
Kostenverhältnis Energie: 8,262 % ) Wohnen: 22,681 % > Aufenthaltsbedingt: 51,739 % Ernährung: 20,796 % ) Kleidung: 10,448 % Gesundheit: 3,617 % ) Beförderung: 15,773 % > Nicht Pauschal: 27,766 % Kultur: ,376 % ) Sparen: 10,047 % SUMME % Ein anderes Kostenverhältnis kann man eingeben. Etwa ¾ pauschal.

82 # Name Geburtsdatum Aufenthalt Aufenthalt Schule bei Vater bei Mutter
Kinderdaten # Name Geburtsdatum Aufenthalt Aufenthalt Schule bei Vater bei Mutter 1 Sohn 22/11/ ,00 % 50,00 % Durchschnitt Sekundarunterricht (allgemein) 2 Tochter 11/11/ ,00 % 50,00 % Durchschnitt Grundschulunterricht Mehrkosten Kinder Sohn Tochter Wohnen nein nein Energie nein nein Ernährung nein nein Kleidung ja ja Gesundheit nein nein Beförderung nein nein Kultur nein nein Sparen nein nein Um ein zu tragen, dass die Kinder bei beiden Elternteilen einen vollständigen Kleiderschrank haben, hatte ich am Anfang unter “Berechnungsoptionen” bei „Mehrkosten in %“ „100%“ eingegeben und unter “Mehrkosten selbst festlegen” “ja” angeklickt. Weiter habe ich eine 50/50-Verteilung der Kleidungskosten angegeben und unter „Mehrkosten Kinder“ für das Anwenden dieser Eingaben unter „Kleidung“ „ja“ und unter allen anderen Posten „nein“ angeklickt.

83 Aufschlüsselung Kindergeld
# Name Vater Mutter Beide Elternteile 1 Sohn 0, , ,00 2 Tochter 0, , ,00 0, , ,00 Aufschlüsselung Studienbeihilfe 1 Sohn 0, , ,00 2 Tochter 0, , ,00 0, , ,00 Aufschlüsselung Steuervorteil Kinderbetreuung 1 Sohn 25, , ,00 2 Tochter 25, , ,00 50, , ,00

84 Flämischen Familienbundes 3.2.4. Andere Beispiele (kurz)
3.2. Die Methode des Flämischen Familienbundes Andere Beispiele (kurz)

85 Aangepast cijfervoorbeeld (na verrekening fiscaal voordeel onderhoudsbijdrage)
ouder 1 ouder 2 beroepsinkomen 1.250,00 2.000,00 marginale aanslagvoet 40 % 45 % gemeentebelasting (APB) 7,32 % berekende onderhoudsbijdrage + 334,22 - 334,22 fiscaal voordeel 0,00 129,13 verhoogd beroepsinkomen 2.129,13 aangepaste onderhoudsbijdrage + 389,69 - 389,69

86 Simulatie 1 kinderen: Cédric: 18 jaar, universiteit (kot) (kinderbijslag = 197,17 euro) Valérie: 11 jaar, 5de lager (kinderbijslag = 226,90 euro) inkomen: 3.000 euro (vader) 1.500 euro (moeder) verblijfsverdeling: 50 % vader - 50 % moeder optie: verdeling niet verblijfgebonden/specifieke kosten: 1A: 50 % vader - 50 % moeder onderhoudsbijdrage: vader betaalt 219,59 euro aan moeder  198,97 euro voor Cédric én 20,62 euro voor Valérie 1B: 0 % vader % moeder onderhoudsbijdrage: vader betaalt 1.015,55 euro aan moeder  754,87 euro voor Cédric én 260,68 euro voor Valérie

87 Simulatie 2 kind: Thibaut: 15 jaar, 2de graad ASO (kinderbijslag =114,23 euro) inkomen: 2.000 euro (vader: samenwonend zonder kinderen) 2.000 euro (moeder: nieuw samengesteld gezin met kinderen) verblijfsverdeling: 24,5 % vader - 75,5 % moeder verdeling niet verblijfgebonden/specifieke kosten = verblijfsregeling Onderhoudsbijdrage: vader betaalt 297,02 euro aan moeder

88 Simulatie 3 kinderen: Sam: 7 jaar, 1ste jaar lager onderwijs (kinderbijslag = 198,41 euro) Marie: 9 jaar, 3de jaar lager onderwijs (kinderbijslag = 106,01 euro) inkomen: 3.000 euro (vader) 2.000 euro (moeder) + kinderbijslag voor 2 kinderen + 2 kinderen fiscaal ten laste verblijfsverdeling: Sam 100 % bij vader - Marie 100 % bij moeder onderhoudsbijdrage Sam: moeder betaalt 441,38 euro aan vader onderhoudsbijdrage Marie: vader betaalt 426,38 euro aan moeder

89 Simulatie 4 kinderen: Arthur: 22 jaar, universiteit (kot) (kinderbijslag = 117,88 euro) Julie: 21 jaar, hoger onderwijs 2 cycli (kot) (kinderbijslag = 227,98 euro) Emma: 17 jaar, derde graad ASO (kinderbijslag = 297,33 euro) Simon: 15 jaar, tweede graad ASO (kinderbijslag = 297,33 euro) inkomen: euro belastbaar/jaar (vader) euro belastbaar/jaar (moeder) verblijfsverdeling: 100 % moeder verdeling niet verblijfgebonden/specifieke kosten: vader spaart 50% onderhoudsbijdrage: vader betaalt 3.094,08 euro aan moeder: 1.089,64 euro voor Arthur tot 25 jaar 1.013,97 euro voor Julie tot 25 jaar 504,15 euro voor Emma tot 18 jaar 486,32 euro voor Simon tot 18 jaar

90 Flämischen Familienbundes
3.2. Die Methode des Flämischen Familienbundes Fazit

91 Troeven onderhoudsgeldcalculator
nauwkeurig en gebruiksvriendelijk permanente actualisatie en update a.h.v. praktijksituaties  studiedienst: inhoudelijk  sociaal juridische dienst: praktijksituaties  aanbevelingen/suggesties van gebruikers meerdere simulaties mogelijk berekeningen op PC bewaren: opslaan als xml-bestand eindrapport (Acrobat) opslaan/printen: opslaan als pdf democratische prijs: 15 euro lid Gezinsbond (niet lid 30 euro) helpdesk bij problemen: tel (installatie) - tel (vragen bij berekening) voorbehouden voor leden en professionele gebruikers ruim verspreid: al méér dan cd-roms positieve reacties: ouders + rechtswereld

92 Onderhoudsgeldcalculator biedt oplossing
aan kritieken op methode Renard baseert zich op alle inkomsten: bedrijfsinkomen, voordelen alle aard, onroerende en roerende inkomsten houdt rekening met deel van inkomen dat elke ouder voor zichzelf moet behouden om een kwaliteitsvol leven te leiden houdt rekening met fiscale aftrek van onderhoudsbijdrage: hogere draagkracht berekent niet alle kosten op basis van het inkomen, zoals studiekosten berekent een meerkost als gevolg van opvoeding in twee gezinnen verdeelt niet-verblijfsgebonden en specifieke kosten volgens onderlinge afspraken en niet automatisch volgens de verblijfsregeling laat toe om actuelere uitgavenpatronen op maat van gezin te gebruiken overschat onderhoudsbijdragen niet langer voor hoge inkomens door plafonnering inkomen via spaarquote baseert zich op effectieve kinderbijslag per kind: volgens zijn rang en leeftijd houdt rekening met andere overheidstegemoetkomingen zoals school en studietoelagen en fiscaal voordeel aftrek kinderopvang

93 E-mail: studiedienst@gezinsbond.be
Bestellen? Tel.: 0(032)2 507 88 47

94 Die dreisprachige (Niederländisch – Französisch – Deutsch) CD mit der vom Flämischen Familienbund erarbeiteten Berechnungsmethode für die Kindesunterhaltsbeiträge von Trennungseltern für Ihre Kinder kann für 30 Euro bestellt werden beim Studiedienst van de Gezinsbond, Troonstraat 125 B-1050 Brussel, Tel 0(032) . Informationen über diese CD finden sich auf . und )

95 4. Belgisches Gesetz

96 Gesetz zur Förderung einer objektiven Berechnung der von den Eltern für ihre Kinder zu bezahlenden Unterhaltsbeiträgen 19 MÄRZ 2010

97 Loi visant à promouvoir une objectivation du calcul des contributions alimentaires des père et mère au profit de leurs enfants 19 MARS 2010

98 Wet tot bevordering van een objectieve berekening van de door de ouders te betalen onderhoudsbijdragen voor hun kinderen 19 MAART 2010

99 4.1. BÜRGERLICHES GESETZBUCH.
KAPITEL V - VERPFLICHTUNGEN DIE AUS DER EHE <ODER DER ABSTAMMUNG> ENTSTEHEN. <G > Art § 1. Die Eltern müssen im Verhältnis zu ihren Mitteln für die Unterbringung, den Lebensunterhalt, die Gesundheit, die Aufsicht, die Erziehung, die Ausbildung und die Entwicklung ihrer Kinder sorgen. Wenn die Ausbildung nicht abgeschlossen ist, läuft die Verpflichtung nach der Volljährigkeit des Kindes fort. § 2. Mit Mitteln sind unter anderen alle Berufseinkommen und Einkommen aus Mobilien und Immobilien der Eltern gemeint, sowie alle Vorteile und andere Mittel, die ihren Lebensstandard und den ihrer Kinder gewährleisten. § 3. Der überlebende Ehegatte haftet für die Verpflichtung nach Absatz 1 in Bezug auf die Kinder des verstorbenen Ehegatten, von dem er nicht der Vater oder die Mutter ist, festgelegt, innerhalb den Grenzen dessen, was er aus dem Nachlass des Verstorbenen erhalten hat und der Nutzen, die ihm durch Ehevertrag, durch Schenkung oder durch Testament verliehen wurden.

100 Code civil: CHAPITRE V. - DES OBLIGATIONS QUI NAISSENT DU MARIAGE [OU DE LA FILIATION]. <L >.   Art § 1er. Les père et mère sont tenus d'assumer, à proportion de leurs facultés, l'hébergement, l'entretien, la santé, la surveillance, l'éducation, la formation et l'épanouissement de leurs enfants. Si la formation n'est pas achevée, l'obligation se poursuit après la majorité de l'enfant.    § 2. Par facultés, on entend notamment tous les revenus professionnels, mobiliers et immobiliers des père et mère, ainsi que tous les avantages et autres moyens qui assurent leur niveau de vie et celui des enfants. (…)

101 BURGERLIJK WETBOEK. HOOFDSTUK V. - VERPLICHTINGEN DIE UIT HET HUWELIJK <OF DE AFSTAMMING> ONTSTAAN. <W > Art § 1. De ouders dienen naar evenredigheid van hun middelen te zorgen voor de huisvesting, het levensonderhoud, de gezondheid, het toezicht, de opvoeding, de opleiding en de ontplooiing van hun kinderen. Indien de opleiding niet voltooid is, loopt de verplichting door na de meerderjarigheid van het kind.   § 2. Met middelen wordt onder andere bedoeld alle beroepsinkomsten, roerende en onroerende inkomsten van de ouders, alsook alle voordelen en andere middelen die hun levensstandaard en deze van de kinderen waarborgen.   § 3. De langstlevende echtgenoot is gehouden tot de verplichting gesteld in paragraaf 1 ten aanzien van de kinderen van de vooroverleden echtgenoot van wie hij niet de vader of de moeder is, (…).

102 Art. 203bis. § 1. Jeder Elternteil trägt, im Verhältnis zu seinem jeweiligen Anteil an den gemeinsamen Mitteln, zu den Kosten bei, die aus der durch Artikel 203 § 1 bestimmten Verpflichtung hervorgehen. § 2. Unvermindert der Rechte des Kindes, kann jeder Elternteil vom anderen Elternteil dessen Beitrag zu den Kosten, die sich aus Artikel 203, § 1 ergeben, fordern. § 3. Die Kosten umfassen die ordentlichen und außerordentlichen Kosten. Die ordentliche Kosten sind alle übliche Kosten für den täglichen Unterhalt des Kindes. Außerordentliche Kosten sind außergewöhnliche, notwendige oder nicht vorhersehbare Kosten, die durch zufällige oder ungewöhnliche Ereignissen entstehen und die das übliche Budget für die tägliche Pflege des Kindes, das gegebenenfalls als Grundlage für die Bestimmung der Unterhaltszahlungen diente, übersteigen. AUSBILDUNGSKOSTEN

103 Art. 203bis. § 1er. Chacun des père et mère contribue aux frais résultant de l'obligation définie à l'article 203, § 1er, à concurrence de sa part dans les facultés cumulées. § 2. Sans préjudice des droits de l'enfant, chacun des père et mère peut réclamer à l'autre sa contribution aux frais résultant de l'article 203, § 1er. § 3. Les frais comprennent les frais ordinaires et les frais extraordinaires. Les frais ordinaires sont les frais habituels relatifs à l'entretien quotidien de l'enfant. Par frais extraordinaires, on entend les dépenses exceptionnelles, nécessaires ou imprévisibles qui résultent de circonstances accidentelles ou inhabituelles et qui dépassent le budget habituel affecté à l'entretien quotidien de l'enfant qui a servi de base, le cas échéant, à la fixation des contributions alimentaires.

104 Art. 203bis. § 1. Elke ouder draagt bij in de kosten die voortvloeien uit de bij artikel 203, § 1, bepaalde verplichting, in verhouding tot zijn respectieve aandeel in de samengevoegde middelen.   § 2. Onverminderd de rechten van het kind, kan elk van de ouders van de andere ouder diens bijdrage vorderen in de kosten voortvloeiende uit artikel 203, § 1.   § 3. De kosten omvatten de gewone kosten en de buitengewone kosten.   De gewone kosten zijn alle gebruikelijke kosten met betrekking tot het dagelijkse onderhoud van het kind.   Onder buitengewone kosten wordt verstaan de uitzonderlijke, noodzakelijke of onvoorzienbare uitgaven die voortvloeien uit toevallige of ongewone gebeurtenissen en die het gebruikelijke budget voor het dagelijkse onderhoud van het kind dat desgevallend als basis diende voor de vaststelling van de onderhoudsbijdragen, overschrijden.

105 Besser: - Unterbringungskosten =/= gemeinsame Kosten (Unterbringungskosten: z.B. Nahrung, Hygiene, Spielzeug, Schlafen, Möbel, welche Kleidung?, ... Gemeinsame Kosten: z.B. Schule, (para)medizinische, Sport und andere Freizeit, welche Kleidung?, ... ) (ausführliche Listen!) - Pauschal =/= zu rechtfertigen (z.B. „alle gemeinsam entschiedene Ausgaben“)

106 § 4. Auf Ersuchen eines der Elternteile, kann das Gericht von die Parteien dazu verpflichten, (...) ein (Bank)Konto zu öffnen, das zur Zahlung der gemäß Artikel 203, § 1 festgelegten Beiträge bestimmt ist. In diesem Fall bestimmt der Richter zumindest: 1. den Beitrag von jedem Elternteil zu den in Artikel 203, § 1 genannten Kosten sowie die Sozialleistungen, die dem Kind zustehen und die in dieses Konto eingezahlt werden müssen; 2 ° den monatlichen Zeitpunkt an dem diese Beiträge und Sozialleistungen ein zu zahlen sind; 3 ° die Art und Weise, auf der über die auf dieses Konto eingezahlte Summen verfügt werden kann; 4 ° die von diesen Geldern bezahlten Kosten; 5 ° die Organisation der Kontrolle der Ausgaben; 6 ° die Art und Weise, wie Fehlbeträge abgedeckt werden sollen; 7. die Verwendung der Überschüsse, die in dieses Konto eingezahlt werden. Einzahlungen von nach diesem Artikel ausgeführten Beiträgen gelten als Zahlungen von Unterhaltsbeiträgen nach der im Artikel 203, § 1 definierten Unterhaltspflicht.

107    § 4. A la demande du père ou de la mère, le tribunal de la famille peut imposer aux parties d'ouvrir un compte (…), destiné au paiement des contributions fixées sur base de l'article 203, § 1er.    Dans ce cas, le tribunal détermine au moins :    1° la contribution de chacun des père et mère aux frais visés à l'article 203, § 1er, ainsi que les avantages sociaux revenant à l'enfant qui doivent être versés sur ce compte;    2° le moment du mois auquel ces contributions et avantages sociaux doivent être versés;    3° la manière dont il peut être disposé des sommes versées sur ce compte;    4° les frais payés au moyen des ces sommes;    5° l'organisation du contrôle des dépenses;    6° la manière dont les découverts sont apurés;    7° l'affectation des surplus versés sur ce compte.    Les versements de contributions effectués en exécution de cet article sont considérés comme des paiements de contributions alimentaires dans le cadre de l'obligation alimentaire (…).

108 § 4. Op vraag van één van de ouders kan de rechter de partijen verplichten een rekening te openen bij een door de Commissie voor het Bank, Financie- en Assurantiewezen op grond van de wet van 22 maart 1993 op het statuut van en het toezicht op de kredietinstellingen vergunde instelling, die bestemd wordt tot de betaling van de bijdragen vastgesteld op grond van artikel 203, § 1.   In dat geval bepaalt de rechter minstens :   1° de bijdrage van elk der ouders in de kosten bedoeld in artikel 203, § 1, alsook de sociale voordelen die aan het kind toekomen die op deze rekening gestort dienen te worden;   2° het maandelijks tijdstip waarop deze bijdragen en sociale voordelen gestort dienen te worden;   3° de wijze waarop over de op deze rekening gestorte sommen kan worden beschikt;   4° de kosten die betaald worden met deze gelden;   5° de organisatie van het toezicht op de uitgaven;   6° de manier waarop tekorten aangevuld zullen worden;   7° de bestemming van de overschotten die op deze rekening gestort worden.   Stortingen van bijdragen gedaan ter uitvoering van dit artikel, worden beschouwd als betalingen van onderhoudsbijdragen in het kader van de in artikel 203, § 1, gedefinieerde onderhoudsverplichting.

109 Art. 203ter. Ist der Schuldner einer der Verpflichtungen nach den Artikeln 203, 203bis, 205, 207, 336 oder dieses Gesetzbuches oder gemäß Artikel 1288 Absatz 3 ° des Gerichtsgesetzbuches oder gemäss einer notariell beglaubigten oder gerichtlich bestätigten Vereinbarung zwischen den Parteien nicht nachgekommen, so kann der Gläubiger, unvermindert der Rechte Dritter, zur Ermittlung der Höhe des Beitrages und für die Vollstreckung der Verordnung, eine Ermächtigung beantragen um, unter Ausschluss des Schuldners, unter den Bedingungen und innerhalb der vom Gericht gesetzten Grenzen, das Einkommen des letzteren oder jede andere Summe Geld, die ihm von einem Dritten geschuldet wird, ein zu nehmen. In jedem Fall wird das Gericht die Ermächtigung genehmigen wenn der Schuldner sich im Laufe von zwölf Monaten vor der Einreichung des Antrags während zwei aufeinanderfolgende oder nicht aufeinanderfolgende Monate ganz oder teilweise seiner Unterhaltspflicht entzogen hat, es sei denn, das Gericht entscheidet anders, aufgrund außergewöhnlicher Umstände des Falles. (...)

110 Art. 203ter. A défaut pour le débiteur de satisfaire aux obligations (…) du présent Code ou à l'engagement pris en vertu d(u divorce par consentement mutuel) ou d'une convention notariée ou homologuée entre parties, le créancier peut, sans préjudice du droit des tiers, pour la fixation du montant de la pension et pour l'exécution du jugement, se faire autoriser à percevoir, (…) dans les conditions et les limites que le jugement fixe, les revenus (dudit débiteur) ou toute autre somme à lui due par un tiers. En tout état de cause, le tribunal de la famille accorde l'autorisation lorsque le débiteur d'aliments s'est soustrait à son obligation de paiement des aliments en tout ou en partie, pour deux termes, consécutifs ou non, au cours des douze mois qui précèdent le dépôt de la requête sauf lorsque le tribunal de la famille en décide autrement en raison de circonstances exceptionnelles propres à la cause. (…)

111 Art. 203ter. Indien de schuldenaar een van de verplichtingen opgelegd bij de artikelen 203, 203bis, 205, 207, 336 of , van dit Wetboek of de krachtens artikel 1288, eerste lid, 3°, van het Gerechtelijk Wetboek of de krachtens een notariële of gehomologeerde overeenkomst tussen partijen aangegane verbintenis niet nakomt, kan de schuldeiser, onverminderd het recht van derden, zich voor de vaststelling van het bedrag van de uitkering en voor de tenuitvoerlegging van het vonnis doen machtigen om, met uitsluiting van voornoemde schuldenaar, onder de voorwaarden en binnen de grenzen door het vonnis gesteld, de inkomsten van deze laatste of iedere andere hem door een derde verschuldigde geldsom te ontvangen.   In alle geval staat de rechter de machtiging toe indien de onderhoudsplichtige zich gedurende twee, al dan niet opeenvolgende, termijnen in de loop van twaalf maanden die aan het indienen van het verzoekschrift voorafgaan, geheel of ten dele onttrokken heeft aan zijn verplichting tot betaling van levensonderhoud uitgezonderd ingeval de rechter anders oordeelt, wegens uitzonderlijke omstandigheden eigen aan de zaak.   De rechtspleging en de bevoegdheden van de rechter worden geregeld volgens de artikelen 1253ter tot 1253quinquies van het Gerechtelijk Wetboek.   Het vonnis kan worden tegengeworpen aan alle tegenwoordige of toekomstige derden-schuldenaars, na kennisgeving door de griffier bij gerechtsbrief op verzoek van de eiser.   Wanneer het vonnis ophoudt gevolg te hebben, geeft de griffier daarvan bericht aan de derden-schuldenaars bij gerechtsbrief.   De griffier vermeldt in zijn kennisgeving wat de derdeschuldenaar moet betalen of ophouden te betalen. ".

112 Art. 203quater. § 1. Der aufgrund Artikel 203 § 1, entweder durch ein Urteil gemäß Artikel 1321 des Gerichtsgesetzbuches, oder durch Vereinbarung bestimmte Kindesunterhaltbeitrag wird von Rechts wegen an die Schwankungen des Verbraucherpreisindex angepasst. Dieser Grundbeitrag ist an den Verbraucherpreisindex des Monats vor dem Monat, in dem die Entscheidung, die den Beitrag von jedem der Eltern bestimmt, ausgesprochen wird, verbunden, sofern das Gericht nichts anderes beschließt. Alle zwölf Monate wird die Höhe des Beitrags von Rechts wegen im Verhältnis zum Anstieg oder Rückgang des Verbraucherpreisindex des entsprechenden Monats angepasst. Diese Anpassung wird ab dem Fälligkeitstag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt des zu berücksichtigen neuen Index auf den Beitrag angewendet. Das Gericht kann jedoch eine andere Formel für die Anpassung des Unterhaltsbeitrages anwenden. Auch die Parteien können durch eine Vereinbarung von dieser Anpassungsformel abweichen. § 2. Im Interesse des Kindes kann das Gericht auf Antrag einer der Parteien beschließen, dass der Unterhaltsbeitrag von Rechts wegen, unter von ihm bestimmten Umständen erhöht wird.

113   Art. 203quater. § 1er. La contribution alimentaire (…) fixée soit par jugement (…) soit par convention, est adaptée de plein droit aux fluctuations de l'indice des prix à la consommation.    Cette contribution de base est liée à l'indice des prix à la consommation du mois précédant le mois au cours duquel le jugement déterminant la contribution de chacun des père et mère est prononcé, à moins que le tribunal n'en décide autrement. Tous les douze mois, le montant de la contribution est adapté de plein droit en fonction de la hausse ou de la baisse de l'indice des prix à la consommation du mois correspondant.    Cette adaptation est appliquée à la contribution dès l'échéance qui suit la publication au Moniteur belge du nouvel indice à prendre en considération.    Le tribunal peut toutefois appliquer une autre formule d'adaptation de la contribution alimentaire. Les parties peuvent également déroger, par convention, à cette formule d'adaptation.    § 2. Dans l'intérêt de l'enfant, le tribunal peut, à la demande d'une des parties, décider de l'augmentation de plein droit de la contribution alimentaire dans des circonstances à déterminer par lui.

114 Art. 203quater. § 1. De krachtens artikel 203, § 1, bepaalde onderhoudsbijdrage, vastgesteld hetzij bij vonnis overeenkomstig artikel 1321 van het Gerechtelijk Wetboek, hetzij bij overeenkomst, wordt van rechtswege aangepast aan de schommelingen van het indexcijfer van de consumptieprijzen.    Deze basisbijdrage is gebonden aan het indexcijfer van de consumptieprijzen van de maand die voorafgaat aan de maand waarin het vonnis dat de bijdrage van elk van de ouders bepaalt, wordt uitgesproken, tenzij de rechtbank er anders over beslist. Om de twaalf maanden wordt het bedrag van de bijdrage van rechtswege aangepast in verhouding tot de verhoging of de verlaging van het indexcijfer van de consumptieprijzen van de overeenstemmende maand.    Deze aanpassing wordt op de bijdrage toegepast vanaf de vervaldag die volgt op de bekendmaking in het Belgisch Staatsblad van het in aanmerking te nemen nieuwe indexcijfer.    De rechtbank kan nochtans een andere formule toepassen voor de aanpassing van de onderhoudsbijdrage. De partijen kunnen eveneens bij overeenkomst afwijken van deze aanpassingsformule.    § 2. In het belang van het kind, kan de rechtbank op vraag van één van de partijen beslissen dat de onderhoudsbijdrage van rechtswege verhoogd wordt in de door hem bepaalde omstandigheden.

115 Art. 203quater. § 1. The child support amount, determined under article 203, § 1, either by judgment in accordance with article 1321 of the Judicial Code, either by agreement, shall automatically be adjusted to the fluctuations in the consumer price index. This basic amount is linked to the consumer price index of the month preceding the month in which the judgment which determines the contribution of each of the parents, is pronounced, unless the court decides otherwise. Every twelve months, the amount of the contribution shall be automatically adjusted in proportion to the increase or decrease in the consumer price index of the corresponding month. This adjustment is applied to the contribution amount from the due date following the publication in the Official Gazette of the new index to be take into account . The court may, however, apply a different formula for the adjustment of the child support amount. The parties likewise may, by agreement, deviate from this adjustment formula. § 2. In the interests of the child, the court, at the request of one of the parties, may decide that the child support contribution by right be raised in the circumstances defined by him.

116 4.2. GerichtLICHEs gesetzbuch:
Art § 1 Vorbehaltlich der Vereinbarung der Parteien über die Höhe des Unterhaltsbeitrages im Interesse des Kindes, enthält jede gerichtliche Entscheidung, die den Unterhaltsbeitrag gemäß Artikel 203 § 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmt, die folgenden Elemente: 1° die Art und Höhe der Ressourcen von jedem der Eltern, die das Gericht gemäß Artikel 203 § 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beachtet; 2° die gewöhnlichen Kosten, die das Budget für das Kind zusammenstellen, sowie die Weise wie sie budgetiert werden; 3° die Art der Sonderkosten, die in Betracht gezogen werden können, der Anteil dieser Kosten, der jeder der Eltern auf seine Rechnung nehmen muss, sowie die Modalitäten für die Verwendung dieser Kosten;

117 Code judiciaire:    Art § 1er. Sauf accord des parties quant au montant de la contribution alimentaire conforme à l'intérêt de l'enfant, toute décision judiciaire, fixant une contribution alimentaire (…), indique les éléments suivants:

118 Gerechtelijk Wetboek:
Art § 1. Behoudens akkoord van de partijen over het bedrag van de onderhoudsbijdrage in het belang van het kind, vermeldt elke rechterlijke beslissing die de onderhoudsbijdrage vaststelt op grond van artikel 203, § 1, van het Burgerlijk Wetboek volgende elementen :

119 4° die Betreuungszeitverteilung des Kindes und der Naturalbeitrag von jedem der Eltern in den Lebensunterhalt des Kindes als Folge dieser Betreuungszeitverteilung; 5° die Höhe des Kindergeldes und der sozialen und steuerlichen Vorteile, die jeder der Eltern für das Kind erhält; 6° das von jedem der Eltern gegebenenfalls aus dem Genuss der Güter des Kindes erhaltene Einkommen; 7° der Anteil von jedem der Eltern in der Übernahme der Kosten, die sich aus Artikel 203 § 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und aus dem demgemäß festgelegten Unterhaltsbeitrag ergeben, sowie die Modalitäten für die Anpassung (an die Schwankungen des Verbraucherpreisindex) nach Artikel 203quater des Bürgerlichen Gesetzbuches ; 8° die besonderen Umstände des Falles, die berücksichtigt werden.

120   1° la nature et le montant des facultés de chacun des père et mère pris en compte par le juge (…);
  2° les frais ordinaires constituant le budget de l'enfant ainsi que la manière dont ces frais sont évalués;   3° la nature des frais extraordinaires qui pourront être pris en considération, la proportion de ces frais à assumer par chacun des père et mère ainsi que les modalités de l'engagement de ces frais;   4° les modalités d'hébergement de l'enfant et la contribution en nature de chacun des père et mère à l'entretien de l'enfant suite à cet hébergement;   5° le montant des allocations familiales et avantages sociaux et fiscaux de tous types que chacun des père et mère reçoit pour l'enfant;   6° le cas échéant, les revenus de chacun des père et mère résultant de la jouissance des biens de l'enfant;   7° la part de chacun des père et mère dans la prise en charge des frais (…) et la contribution alimentaire éventuellement ainsi fixée et les modalités de son adaptation (…);   8° les circonstances particulières de la cause prises en considération.

121   1° de aard en het bedrag van de middelen van elk van de ouders door de rechter in acht genomen op grond van artikel 203, § 2, van het Burgerlijk Wetboek;   2° de gewone kosten waaruit het budget voor het kind is samengesteld alsook de manier waarop deze begroot zijn;   3° de aard van de buitengewone kosten die in acht genomen kunnen worden, het deel van deze kosten dat elk van de ouders voor zijn rekening dient te nemen alsook de modaliteiten voor de aanwending van deze kosten;   4° de verblijfsregeling van het kind en de bijdrage in natura van elk van de ouders in het levensonderhoud van het kind tengevolge van deze verblijfsregeling;   5° het bedrag van de kinderbijslag en van de sociale en fiscale voordelen van alle aard die elk van de ouders voor het kind ontvangt;   6° de inkomsten die elk van de ouders in voorkomend geval ontvangt uit het genot van de goederen van het kind;   7° het aandeel van elk van de ouders in de tenlasteneming van de kosten voortvloeiende uit artikel 203, § 1, van het Burgerlijk Wetboek en de daarop eventueel vastgestelde onderhoudsbijdrage, evenals de modaliteiten voor de aanpassing ervan op grond van artikel 203quater van het Burgerlijk Wetboek;   8° de bijzondere omstandigheden van de zaak die in acht genomen zijn.

122 § 2. Der Richter verdeutlicht:
1° wie er die im § 1 genannten Elemente berücksichtigt hat; 2° durch ein mit besonderen Gründen versehenes Urteil, auf welche Weise er den Unterhaltsbeitrag und die Modalitäten für ihre Anpassung gemäß Artikel 203quater § 2 des Zivilgesetzbuches bestimmt hat, im Falle er von dem im Artikel 1322, § 3, vorgesehenem Berechnungsverfahren abweicht. § 3. Das Urteil nennt die Daten des Dienstes für Unterhaltsforderungen, der durch das Gesetz vom 21. Februar 2003 zur Schaffung eines Dienstes für Unterhaltsforderungen im Finanzministerium gegründet wurde, und verweist auf seinen Auftrag bezüglich der Zusprechung von Unterhaltsvorschüssen und der Beitreibung von geschuldeten Unterhaltsbeiträgen.

123  § 2. Le juge précise :   1° de quelle manière il a pris en compte les éléments prévus au § 1er;   2° dans un jugement spécialement motivé, de quelle manière il a fixé la contribution alimentaire et les modalités de son adaptation conformément à l'article 203quater, § 2, du Code civil, s'il s'écarte du mode de calcul prévu à l'article 1322, § 3.   § 3. Le jugement mentionne les coordonnées du Service des créances alimentaires, créé par la loi du 21 février 2003 créant un Service des créances alimentaires au sein du SPF Finances, et rappelle ses missions en matière d'octroi d'avances sur pensions alimentaires et de récupération de pensions alimentaires dues.

124   § 2. De rechter verduidelijkt :
  1° op welke manier hij de in § 1 bedoelde elementen in acht genomen heeft;   2° bij een met bijzondere redenen omkleed vonnis, op welke manier hij de onderhoudsbijdrage en de modaliteiten voor de aanpassing ervan overeenkomstig artikel 203quater, § 2, van het Burgerlijk Wetboek heeft bepaald, ingeval hij afwijkt van de in artikel 1322, § 3, voorziene berekeningswijze.   § 3. Het vonnis vermeldt de gegevens van de Dienst voor alimentatievorderingen, opgericht bij de wet van 21 februari 2003 tot oprichting van een Dienst voor alimentatievorderingen bij de FOD Financiën, en wijst op diens opdracht betreffende het toekennen van voorschotten op onderhoudsbijdragen en de invordering van verschuldigde onderhoudsbijdragen.

125 Art § 1. Es wird eine Kommission für Unterhaltsbeiträge gegründet, die Empfehlungen für den Anschlag der Kosten, die sich aus Artikel 203 § 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergeben ausarbeitet, sowie für die Bestimmung des Beitrags von jedem der Eltern gemäß Artikel 203bis des Bürgerlichen Gesetzbuches. Sie überprüft diese Empfehlungen jährlich und stellt vor dem 31. Januar des Jahres nach dem letzten Kalenderjahr dem Justizminister und dem für Familien zuständigen Minister ein Gutachten zu. Der für Familien zuständige Minister hinterlegt diese Stellungnahme zusammen mit den Bemerkungen der in den vorstehenden Satz genannten Minister den gesetzgebenden Bundeskammern. § 2. Der König bestimmt die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der Kommission, die aus einer gleichen Anzahl von Mitgliedern beider Geschlechter besteht. Er fragt jeden im Familienangelegenheiten beteiligten Bereich, an der Arbeit der Kommission teilzunehmen. § 3. Der König kann eine Berechnungsmethode zur Erleichterung der Umsetzung der im § 1 genannten Empfehlungen verfassen.

126 Art § 1er. Il est institué une commission des contributions alimentaires, chargée d'établir des recommandations pour l'évaluation des frais résultant de l'article 203, § 1er du Code civil et de la fixation de la contribution de chacun des père et mère conformément à l'article 203bis du Code civil. Chaque année, la commission évalue ces recommandations et adresse un avis à l'attention du ministre de la Justice et du ministre compétent pour les Familles, avant le 31 janvier de l'année qui suit l'année civile écoulée. Le ministre compétent pour les Familles transmet cet avis aux Chambres législatives fédérales, accompagné des commentaires des ministres mentionnés à l'alinéa précédent. § 2. Le Roi détermine la composition et le fonctionnement de la commission, qui compte un nombre égal de membres de chaque sexe. Il invite chaque entité fédérée concernée par les matières familiales à participer aux travaux de ladite commission. § 3. Le Roi peut fixer un mode de calcul destiné à faciliter la mise en oeuvre des recommandations visées au § 1er.

127 Art § 1. Er wordt een commissie voor onderhoudsbijdragen opgericht die aanbevelingen opstelt voor de begroting van de kosten voortvloeiende uit artikel 203, § 1, van het Burgerlijk Wetboek en de vaststelling van de bijdrage van elk van de ouders overeenkomstig artikel 203bis van het Burgerlijk Wetboek.   Zij evalueert jaarlijks deze aanbevelingen en bezorgt een advies aan de minister van Justitie en de minister bevoegd voor de Gezinnen, vóór de 31ste januari van het jaar volgend op het voorbije burgerlijke jaar. De bevoegde minister voor de Gezinnen legt dit advies neer in de federale wetgevende Kamers, aangevuld met de bemerkingen van de in het voorgaande lid genoemde ministers.   § 2. De Koning bepaalt de samenstelling en de werking van de commissie die uit een gelijk aantal leden van elk geslacht bestaat.   Hij verzoekt elk deelgebied dat betrokken is bij gezinszaken, deel te nemen aan de werkzaamheden van die commissie.   § 3. De Koning kan een berekeningswijze opstellen om de toepassing van de in § 1 bedoelde aanbevelingen te vergemakkelijken.

128 Art. 1322/1. Die Entscheidung, die eine Aussage über einen Unterhaltsbeitrag macht, ist von Rechts wegen vorläufig vollstreckbar, insofern das Familiengericht auf Antrag einer der Parteien nichts anderes entscheidet.

129 Art. 1322/1. La décision qui statue sur une pension alimentaire est de plein droit exécutoire par provision, sauf si le tribunal de la famille en décide autrement, sur la demande d'une des parties.

130 Art. 1322/1. De beslissing die uitspraak doet over een uitkering tot onderhoud is van rechtswege uitvoerbaar bij voorraad, tenzij de familierechtbank hierover anders beslist op vraag van een van de partijen.

131 4.3.Wie können die belgischen Methoden in Deutschland verwendet werden?
...? 50/50 => Düsseldorfer Tabelle entfällt (das ist ungerecht, z.B. bei unterschiedlichen Einkommen). Auch sonst: Vereinbarungen. <= Düsseldorfer Tabelle ist kein gesetzliche Pflicht, nur eine Gewohnheit in der Rechtsprechung. Alle Berater (Mediatoren, Jugendämter, Beratungsstellen, Elternvereine (VBM, VAfK, VAMV, usw.), ...) sollten diese Methode kennen. Die CD an die deutschen Umstände anpassen.

132 5. Was könnte man/fra bei einer 50/50 Betreuungszeitverteilung doch mit der Düsseldorfer Tabelle machen? Juristisch

133 STELLUNGNAHME vom der Ständigen Fachkonferenz 3 „Familienrecht und Beistandschaft, Amtsvormundschaft“ des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht eV (DIJuF) Umgang und Wechselmodell: Berücksichtigung der Kosten im Rahmen der Berechnung von Kindesunterhaltsansprüchen Die Ständige Fachkonferenz 3 (SFK 3) des Deutschen Instituts für Ju- gendhilfe und Familienrecht eV (DIJuF) hat sich in ihrer 18. Sitzung am sowie ihrer 19. Sitzung am erneut mit dem Thema Umgang und Wechselmodell in Bezug auf Kindesunterhalt befasst und – unter Einbeziehung der früheren Stellungnahme vom (JAmt 2012, 642; FamRZ 2013, 346) – folgende Gesamtstellungnahme erarbeitet: FORUM FÜR FACHFRAGEN Postfach D Heidelberg Fon / Fax /

134 I. Umgang -2- Vorbemerkung
Die SFK 3 betont nachdrücklich, dass das Umgangsrecht ein Recht nicht nur der Eltern, sondern in erster Linie ein Recht des Kindes ist. Die SFK 3 appelliert daher an die Eltern, alles zu tun, um dem Kind einen ungestörten und den Bedürfnissen des Kindes entsprechenden Umgang mit dem Elternteil zu ermöglichen, mit dem es nicht dauerhaft zusammenlebt. Dazu gehört auch die Beteiligung des betreuenden Elternteils an den Umgangskosten. Den Eltern wird dringend angeraten, sich über die Frage der Beteiligung zu verständigen. 1. Begrifflichkeiten Vorab weist die SFK 3 darauf hin, dass die Berücksichtigung von mit dem Umgang verbundenen Kosten immer eine Billigkeitsprüfung umfasst, in deren Rahmen zB auch die Gründe für erhöhte Kosten beachtet werden können. Immer zu würdigen ist die wirtschaftliche Situation des Kindes. Im Rahmen der Prüfung der Berücksichtigungsfähigkeit der Kosten ist zunächst zu unterscheiden zwischen Umgangskosten und Kosten, die aus Anlass des Umgangs anfallen. 2. Umgangskosten Im Rahmen der Umgangskosten sind zu unterscheiden die Kosten des Kindes und die Kosten des umgangsberechtigten Elternteils sowie einer evtl Begleitperson des Kindes. Berücksichtigungsfähig sind jedoch nur die notwendigen Umgangskosten. Dadurch ist sichergestellt, dass nur solche Positionen in die Berechnung einfließen, die einerseits den wirtschaftlichen Verhältnissen der Familie entsprechen und andererseits das erforderliche Maß nicht übersteigen. Öffentliche Leistungen, die tatsächlich erbracht werden, sind gegenzurechnen. Es besteht auch eine Obliegenheit, diese Leistungen in Anspruch zu nehmen, soweit dies unschwer möglich ist. Typische idR zu berücksichtigende Umgangskosten sind die Fahrtkosten des Kindes, des Elternteils und einer evtl Begleitperson zum Abholen und Bringen des Kindes. Diese Kos- -3- ten sind auch bei engen wirtschaftlichen Verhältnissen zu berücksichtigen. Sofern sich die Eltern die Wegstrecke oder die Fahrtkosten teilen, sind die mit der Ausübung des Umgangsrechts verbundenen Reisekosten neutral zu stellen. Ein Ersatzanspruch zwi- schen den Eltern scheidet also aus. Außerdem sind erhöhte Wohnkosten zu berücksichtigen, die dadurch anfallen, dass für das Kind ausreichend Wohnraum mit Übernachtungsmöglichkeit vorgehalten werden muss, weil andernfalls kein Übernachtungsumgang stattfinden würde bzw stattfinden könnte. Die konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie sind allerdings vorrangig zu berücksichtigen. Der Unterhaltspflichtige ist jedoch auch in engen wirtschaftlichen Verhältnissen grundsätzlich berechtigt, Wohnraum für die Übernachtungsbesuche vor- zuhalten. Sofern die Wohnkosten den Betrag übersteigen, der als Wohnanteil im Selbst- behalt eingearbeitet ist, ist eine Erhöhung des Selbstbehalts vorzunehmen. Die SFK 3 regt an, dass die Oberlandesgerichte in ihre Leitlinien aufnehmen, dass der Wohnanteil im Selbstbehalt erhöht werden kann, wenn für Übernachtungsbesuche der Kinder Wohnraum vorzuhalten ist und der im Selbstbehalt enthaltene Betrag für Wohn- kosten nicht ausreicht, um diese Kosten zu decken. 3. Kosten aus Anlass des Umgangs Kosten aus Anlass des Umgangs sind idR selbst bei engen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zu berücksichtigen. Das betrifft insbesondere: 4. Kosten für angemessene Freizeitaktivitäten mit dem Kind, Kosten für Kleidung des Kindes, die der Umgangsberechtigte anschafft zur Nutzung während des Umgangs sowie Kosten für eine kindgerechte Ausstattung der Wohnung bzw des Fahrzeugs und für Spielzeug. Lösungsvorschläge zur erleichterten Handhabung von Umgangskosten in der Praxis Die SFK 3 schlägt vor, die Umgangskosten zunächst zu pauschalieren und mit einem Betrag von 50 EUR in Ansatz zu bringen. Die Pauschale kann im Wege der konkreten Berechnung nach oben oder unten korrigiert werden, wobei denjenigen die Darle- -4- gungs- und Beweislast trifft, der von der Pauschale abweichen will. Kosten für einen in- folge des Umgangs erhöhten Wohnbedarf sind in der Pauschale nicht enthalten. Sodann ist je nach Leistungsfähigkeit zu differenzieren: Sofern ein Mangelfall vorliegt, also dem Pflichtigen nach Abzug des Kindesunterhalts nur noch der notwendige Selbstbehalt verbleibt, ist dieser um die Pauschale von 50 EUR zu erhöhen, die ggf korrigiert werden kann. Sofern kein Mangelfall vorliegt, sind die Umgangskosten als Abzugsposten vom Ein- kommen zu berücksichtigen. Der Unterhaltspflichtige hat die erhöhten Umgangskosten darzulegen und zu beweisen. Dem betreuenden Elternteil bleibt es unbenommen, geringere Kosten darzulegen oder auch anzubieten, einen Teil der Kosten zu übernehmen oder dadurch abzufedern, dass etwa Kindersitze oder sonstige für den Umgang benötigte Gegenstände mitgegeben werden. Die Höhe der zu berücksichtigenden Umgangskosten kann wertend verändert werden. In diesem Zusammenhang können bspw die Umstände berücksichtigt werden, die zu erhöhten Umgangskosten geführt haben, wie nicht veranlasster Umzug eines Elternteils mit den Kindern. Öffentliche Leistungen, auch das anteilige Kindergeld – idR das hälftige auf das Kind entfallende Kindergeld bzw sofern zusätzlich Ehegattenunterhalt gezahlt wird iHv 4/7 bzw 45 % (SüdL) des anteiligen Kindergelds – hat der umgangsberechtigte Elternteil für die Umgangskosten einzusetzen. Der Selbstbehalt bleibt jedoch unangetastet. Bei geringen Umgangskosten führt die Be- rücksichtigung des anteiligen Kindergelds nicht zu einer Reduzierung des maßgeblichen Selbstbehalts. 5. Berücksichtigung von Kosten des erweiterten Umgangs in Abgrenzung zum Wechselmodell Nach Auffassung der SFK 3 kann von einem erweiterten Umgang, der unterhaltsrecht- lich beachtlich ist, nur dann gesprochen werden, wenn eine erhebliche Abweichung der Umgangsfrequenz oder der Umgangsdauer vom Normalfall vorliegt. Dies ist dann -5- der Fall, wenn sich das Kind/die Kinder regelmäßig mehr als jedes zweite Wochenende und die Hälfte der Ferien und damit im Schnitt mehr als zehn Tage im Monat beim an- deren Elternteil aufhält/aufhalten. Die Kosten, die im Fall der Erweiterung des Umgangs entstehen, sind grundsätzlich bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen. Die SKF 3 betont jedoch, dass die real anfallenden Kosten nicht in die Kindesunterhaltsbe- rechnung eingestellt werden; die Kosten des erweiterten Umgangs sind vielmehr nach Billigkeit zu berücksichtigen. Die SFK 3 sieht hierzu folgende Möglichkeiten: a) Eingruppierung des Barunterhaltspflichtigen in höhere als 1. Einkommensgruppe Soweit der barunterhaltspflichtige Elternteil aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse in eine höhere als die 1. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle einzustufen ist, wird den erhöhten Umgangskosten dadurch Rechnung getragen, dass eine Herabstu- fung um eine oder mehrere Gruppen erfolgt, wobei die Herabstufung bis zum Min- destunterhalt reichen kann. Der Mindestunterhalt darf jedoch nicht unterschritten wer- den. b) Eingruppierung des Barunterhaltspflichtigen in 1. Einkommensgruppe Soweit der barunterhaltspflichtige Elternteil ohnehin nur in die Einkommensgruppe 1 ein- zustufen ist, ergibt sich ein Spannungsverhältnis zwischen dem Mindestunterhalt und den Umgangskosten. In diesen Fällen kann der Bedarf des Kindes durch die Umgangskosten nicht geschmälert werden, denn der Bedarf eines Kindes kann nicht niedriger sein als der Mindestunterhalt. Daher können die Kosten des erweiterten Umgangs nur im Rah- men der Leistungsfähigkeit Berücksichtigung finden mit der Folge, dass eine Zumutbar- keitsprüfung zu erfolgen hat. Es muss geprüft werden, wie weit dem Unterhaltspflichti- gen zugemutet werden kann, die Umgangskosten aus anderen Mitteln und notfalls sei- nem Selbstbehalt zu tragen, damit der Mindestunterhalt sichergestellt ist. Der Unter- haltspflichtige hat daher zunächst alle ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel einschließlich evtl Ansprüche an Dritte (zB SGB II-Träger) zum Ausgleich der Umgangs- kosten einzusetzen. Auch kann ihm eine Nebentätigkeit zugemutet werden, um die hö- heren Umgangskosten abzufangen, sofern die Ausübung einer solchen Nebentätigkeit -6- aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten unter Berücksichtigung der Zeiten, die die Kinder bei ihm verbringen, aus tatsächlichen Gründen möglich ist. Der Selbstbehalt ei- nes Erwerbstätigen kann im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung herabgesetzt werden auf den Selbstbehalt des Nichterwerbstätigen, der regelmäßig die unterste Grenze bil- den dürfte. c) Berücksichtigung erbrachter Naturalleistungen bei der Unterhaltsverpflichtung Naturalleistungen, die zu einer spürbaren Einsparung aufseiten des betreuenden Eltern- teils führen, können grundsätzlich berücksichtigt werden. Dies wird im Mangelfall regel- mäßig nicht der Fall sein.

135 6. Umgangsverweigerung Die SKF 3 regt zudem an, dass im Rahmen der Prüfung eines Betreuungsunterhaltsanspruchs des betreuenden Elternteils gem. § 1570 BGB bzw § 1615l BGB berücksichtigt wird, dass der andere Elternteil das Umgangsrecht nicht wahrnimmt oder sich nicht an Umgangsvereinbarungen hält. Die Umgangsverweigerung des Unterhaltspflichtigen ist im Rahmen der Prüfung des Umfangs der Erwerbsverpflichtung zu beachten und kann auch dazu führen, dass Teile des tatsächlich erzielten Einkommens des betreuenden Elternteils als überobligatorisch außer Betracht bleiben. Die SFK 3 empfiehlt, dass die Oberlandesgerichte diese Überlegungen in Ziff. 17 ihrer jeweiligen Unterhaltsleitlinien aufnehmen.

136 II. Wechselmodell Vorbemerkung
Insbesondere die unterschiedlichen Begrifflichkeiten, die in den Diskussionen Verwendung finden, schaffen eher Verwirrung als Klarheit. Aus Sicht der SKF 3 ist es geboten, in einem ersten Schritt Handreichungen für die Praxis zu erarbeiten, die die praktische Umsetzung des Wechselmodells unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Gegebenheiten und vor allem unter Wahrung der Kindeswohlbelange ermöglichen. Die SFK 3 verweist darauf, dass sich die mit der Berücksichtigung eines Wechselmodells im Unter- -7- haltsrecht verbundenen Probleme nicht rein mathematisch lösen lassen. Die rechnerische Betrachtungsweise, dh die Ermittlung sowohl der Anteile an der Betreuung als auch am geleisteten Naturalunterhalt, dient vielmehr nur als Hilfsmittel, um zu einem gerechten und für alle Beteiligten tragbaren Ergebnis zu gelangen. In einem zweiten Schritt wird die SFK 3 rechtspolitische Vorschläge und Forderungen erarbeiten, da die derzeitige Gesetzeslage den unterschiedlichen Betreuungsmodellen, die in der Praxis existieren, nur eingeschränkt gerecht wird.

137 1. Begrifflichkeit Nach Auffassung der SFK 3 kann unter Berücksichtigung der Grundsatzentscheidungen des BGH ( = JAmt 2006, 415; = JAmt 2007, 217; = JAmt 2014, 282) sowie OLG Frankfurt aM ( = FamRZ 2014, 46) von einem Wechselmodell nur dann gesprochen werden, wenn nicht nur etwa gleiche zeitliche Anteile in der Betreuung gegeben sind, sondern auch beide Elternteile in etwa gleiche Anteile an der Verantwortung für die Betreuung und Versorgung des Kindes tragen. Trägt dagegen ein Elternteil die überwiegende Verantwortung für das Kind, liegt auch bei über das übliche Maß hinausgehenden Aufenthalten des Kindes beim anderen Elternteil kein Wechselmodell vor, sondern ein Fall des erweiterten Umgangs, dem unterhaltsrechtlich, wie unter Ziff. I. 4. vorgeschlagen, Rechnung zu tragen ist. Daher lehnt die SFK 3 jede Form stundengenauer Ermittlung der einzelnen Betreuungsleistungen – evtl unter Berücksichtigung von Schlaf– und Schulzeiten – ab. Die zeitliche Orientierung sollte eher anhand der Zahl der Übernachtungen erfolgen. Als Indiz für vergleichbare zeitliche Anteile der Eltern an der Betreuung kann eine ungefähr gleiche Zahl von Übernachtungen des Kindes/der Kinder bei jedem Elternteil unter Einbeziehung der Ferien und Feiertage dienen.

138 2. Auswirkungen eines echten Wechselmodells auf die Vertretung des Kindes und seinen Unterhaltsanspruch Solange die Eltern eine gleichgewichtige Betreuung des Kindes im Sinne eines echten Wechselmodells ausüben, hat bei gemeinsamer Sorge kein Elternteil mehr die Obhut iSv § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB mit der Folge, dass auch keiner der Elternteile befugt ist, Unter- -8- haltsansprüche des Kindes gegen den anderen geltend zu machen oder eine Beistandschaft zu beantragen (§ 1713 Abs. 1 S. 2 BGB). Da der Bedarf des Kindes definitionsgemäß durch die Naturalleistungen der Elternteile während der jeweiligen Betreuungszeit gedeckt ist, verbleibt kein offener Kindesunterhaltsanspruch. Allerdings ist es erforderlich, einen Ausgleich unter den Eltern zu finden. Derjenige Elternteil, der mehr an Leistungen erbringt als ihm nach unterhaltsrechtlichem Maßstab obliegen würde, kann ggf eine Ausgleichszahlung von dem anderen Elternteil verlangen.

139 3. Empfehlung zur Ermittlung angemessener Barunterhaltsbeiträge
Nach Auffassung der SFK 3 kann das vom BGH in der Entscheidung vom (XII ZR 126/03) angesprochene Modell eine gute Grundlage für die Überlegung bilden, in welcher Höhe jeweils Barunterhalt angemessen und von den Eltern nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit auszugleichen ist. Danach ist das Einkommen der Eltern zusammenzurechnen und aus dem zusammengerechneten Bedarf ist anhand der Düsseldorfer Tabelle der Barbedarf des Kindes zu ermitteln. Dieser ist zu erhöhen um Kosten, die durch das Wechselmodell anfallen, zB Fahrtkosten. Der sich so ergebende Bedarf ist um das volle Kindergeld zu kürzen und dann entsprechend der Leistungsfähigkeit der Eltern unter Anwendung des großen Selbstbehalts zu quotieren entsprechend der Unterhaltsberechnung eines Volljährigen. Der so ermittelte Betrag kann als Anhaltspunkt für den Umfang der von jedem Elternteil mindestens zu erbringenden Naturalunterhaltsleistung dienen, wobei die Eltern klären müssen, wie der Nachweis der Leistungen erfolgen soll. Die SKF 3 regt hier eine Absprache auf der Basis wechselseitigen Vertrauens an. Auch eine genaue Ermittlung der für das Kind aufgewendeten Barbeträge bzw der Umgangskosten und der Abzug dieser Kosten beim Einkommen sind nicht angezeigt. Vielmehr ist eine Billigkeitsentscheidung unter Berücksichtigung der Belange aller Beteiligten erforderlich, wobei die Sicherung der Grundbedürfnisse des Kindes, nämlich die Sicherstellung des Mindestunterhalts, idR den Vorrang hat.

140 a) Unterhaltsvorschussleistungen
-9- 4. Auswirkungen des Wechselmodells auf den Bezug öffentlicher Leistungen Die SFK 3 verweist darauf, dass das Wechselmodell auch Auswirkungen auf den Bezug öffentlicher Leistungen hat. Die wichtigsten werden nachstehend kurz erläutert. a) Unterhaltsvorschussleistungen Das Wechselmodell führt zum Wegfall von Ansprüchen nach dem UVG. Die Leistungen nach dem UVG werden nämlich nur erbracht, wenn ein Elternteil alleinerziehend ist, was beim Wechselmodell nicht gegeben ist, weil sich beide Eltern die Betreuung teilen. b) SGB II-Leistungen Da sich das Kind regelmäßig bei beiden Elternteilen aufhält, bildet es nur in der Zeit, in der es bei jedem Elternteil tatsächlich lebt, mit diesem und evtl weiteren Personen eine Bedarfsgemeinschaft. Das Kind gehört bei Leistungsbezug beider Eltern regelmäßig beiden Bedarfsgemeinschaften an, allerdings nur temporär, also nur für die Zeit des tatsächlichen Aufenthalts. Entsprechend wird das Kind bei der Leistungsgewährung berücksichtigt mit der Folge, dass die Leistungen für das Kind anteilig an jede Bedarfsgemeinschaft gezahlt werden. Das Kind ist somit bei der Beantragung der Leistung von beiden Eltern mit dem jeweiligen Aufenthaltsumfang anzugeben. Bezieht nur ein Elternteil Leistungen nach dem SGB II, erhält er die Leistungen für das Kind nur anteilig für die Zeit, in der das Kind bei ihm lebt.

141 c) Elterngeld bzw Betreuungsgeld
Die Eltern sollten sich zum Bezug des Elterngelds und des Betreuungsgelds verständigen, also dazu, wer für welche Monate die jeweilige Leistung bezieht. Andernfalls greift insbesondere die Aufteilungsregelung nach § 5 Abs. 2 BEEG. Schlussbemerkung Die SFK 3 betont, dass ein funktionierendes Wechselmodell hohe Anforderungen an die Kooperations- und Kompromissfähigkeit der Eltern stellt. Nur so kann verhindert werden, - 10 - dass das Kind zum Spielball der Elterninteressen wird oder das Kind die Eltern gegeneinander ausspielen kann. Beides dient nicht dem Kindeswohl. Eindrücklich wird darauf verwiesen, dass ein Wechselmodell kein Unterhaltsparmodell ist und jede Forderung nach einem Wechselmodell, die lediglich den Zweck verfolgt, beim Kindesunterhalt zu sparen, von der SFK 3 abgelehnt wird.

142 Die SFK 3 ist der Ansicht, dass Voraussetzung für ein funktionierendes Wechselmodell ist, dass die Eltern einen Grundkonsens zu den für das Kind zu treffenden Entscheidungen gefunden haben. Die Eltern sollten im Interesse des Kindes, abgesehen von der zeitlichen Aufteilung der Betreuung, über folgende Punkte einig sein: Welche grundlegenden Erziehungsvorgaben hat jeder Elternteil zu beachten, wenn das Kind sich bei ihm aufhält? Wer zahlt an das Kind wie viel Taschengeld? Wo ist das Kind gemeldet, bei wem wird es steuerlich berücksichtigt, wer erhält das Kindergeld und wie ist dieses einzusetzen? Wer übernimmt besondere, für das Kind zu regelnde Angelegenheiten, zB Kindergarten, Schule, medizinische Versorgung, Sport usw, und steht hier als primärer Ansprechpartner für die Institutionen zur Verfügung? Wer stellt die Krankenversicherung sicher und wie erfolgt die praktische Handhabung? Wie ist die regelmäßige Kommunikation zwischen den Eltern sichergestellt, ohne das Kind als Boten zu missbrauchen? Wie häufig findet ein Austausch über die Belange und die Befindlichkeiten des Kindes statt?

143 Wer kümmert sich um die vermögensrechtlichen Belange, zB Sparguthaben oder Sparanlagen, Versicherungen? Bei Bezug öffentlicher Leistungen: Wer beantragt diese und übernimmt die Verpflichtung zur laufenden Information des Leistungsträgers? Und nicht zuletzt: Wer beteiligt sich mit wie viel am Barbedarf des Kindes und wie wird dies praktisch gehandhabt? - 11 - Weitere Informationen: Der Arbeitsschwerpunkt der Ständigen Fachkonferenz 3 liegt in den Bereichen des Familien- und Kindschaftsrechts, mit denen die Sachgebiete Beistandschaft und Amtsvormundschaft in den Jugendämtern befasst sind. Weitere Informationen zur SFK 3, ihren Mitgliedern und weiteren Stellungnahmen sind abrufbar unter > Fachgremien > SFK 3.

144 5. Was könnte man/fra bei einer 50/50 Betreuungszeitverteilung doch mit der Düsseldorfer Tabelle machen? 5.2. Vereinbarungen.

145 Bei 2 Kindern: - 1 Elternteil zahlt alles (außer Aufenthaltskosten) für das 1 Kind, der andere für das andere Kind - jeder Elternteil zahlt für das 1 Kind beim anderen Elternteil den gleichen% seines Einkommens, - die offiziellen Adressen der Kinder verteilen: je 1 Kind bei jedem Elternteil => 2 “Alleinerziehende” => beide Eltern haben davon alle Vorteile. Bei 1 Kind: Zeitverteilung: das Kind jedes Jahr „umziehen“ oder die Hälfte der restlichen Minderjährigkeit (z.B. bei einem 6-jährigen Kind: bis 12 Jahren bei einem Elternteil, dann beim anderen). „Umgangskosten“ teilen <= beide holen und bringen die Kinder von der Schule/KiGa/KiTa, ... ... ?

146 Vielen Dank für Ihr Interesse. Thank you for your attention
Vielen Dank für Ihr Interesse! Thank you for your attention! Merci beaucoup pour votre attention! Dank u wel voor uw belangstelling! Jan Piet H. de Man Europäisches Institut für das Kindeswohl European Institute for the Best Interests of the Child Institut Européen pour l‘Intérêt de l‘Enfant Europees Instituut voor het Belang van het Kind

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149 Berechnungsweise Vorberechnung Berechnungsoptionen Berechnungsdatum: 11/09/2015 Kinderzahl: 2 Eltern sparen für Kinder: ja Altersstufe Kinder: ja Schrittweise Berechnung oder direkt 0 %: 0 % Mehrkosten selbst festlegen: ja Kostenverhältnis selbst festlegen: ja Sozialleistungen pro Kind: ja Index: 100,00 Integrationseinkommen ohne Familie zu Lasten: € 500,00 Integrationseinkommen mit Familie zu Lasten: € 1000,00 Integrationseinkommen Wohngemeinschaft: € 1000,00 Elterndaten Vorname Elternteil 1: Vater Aktenzeichen: symmetrisch paritätische Doppelbetreuung Sachbearbeiter: Jan Piet H. de Man Elternteil 1: Vater Mann Straße Stadt Elternteil 2: Mutter Frau Steg Dorf BERECHNUNG DES MONATLICHEN UNTERHALTSGELDES FÜR KINDER BERICHT (Berechnungen mit der Version /05/2013) 11/09/2015 Berechnung Unterhaltsgeld 1 Vorname Elternteil 2: Mutter 11/09/2015 Berechnung Unterhaltsgeld 2 Monatliche Einkommensinformationen Vater Mutter Einkommen Nettomonatseinkommen (nach Steuervorteils unfolge des Steuerabzugs von Unterhaltsgeld) 1500, ,05 + Vorteile aller Art 30,00 0,00 + Immobilieneinkünfte 20,00 0,00 - 40 % Unkostenpauschale 8,00 0,00 = Nettoimmobilieneinkünfte 12,00 0,00 + Einkünfte aus beweglichen Gütern 10,00 0,00 Gesamteinkommen 1552, ,05 2578,05 Sozialleistungen Kindergeld 0,00 200,00 + Studienbeihilfe 0,00 100,00 + Steuervorteil für Kinderbetreuung 0,00 50,00 Summe der Sozialleistungen 0,00 350,00 350,00 Gesamtes Monatseinkommen 1552, ,05 2928,05 11/09/2015 Berechnung Unterhaltsgeld 3 Monatliches Familieneinkommen Kostenverhältnis Vater Mutter Beide Elternteile Nettoberufseinkommen (nach Steuervorteils unfolge des Steuerabzugs von Unterhaltsgeld) 1500, , ,05 Nettovorteile aller Art 30,00 0,00 30,00 Immobilieneinkünfte 12,00 0,00 12,00 Einkünfte aus beweglichen Gütern 10,00 0,00 10,00 Gesamteinkommen 1552, , ,05 - Integrationseinkommen 0,00 0,00 0,00 = Ergebnis bezüglich Integrationseinkommen 1552, , ,05 Prozentuale Einkommensverteilung (abzüglich Integrationseinkommen) 60,20 % 39,80 % 100,00 % Sozialleistungen 0,00 350,00 350,00 Gesamteinkommen mit 1552, , ,05 Sparquote der Eltern selber 1,00 % 1,00 % Absolute Sparquote der Eltern selber 15,52 13,76 29,28 Verfügbares Haushaltsgeld 1536, , ,77 Energie: 8,262 % Wohnen: 22,681 % Ernährung: 20,796 % Kleidung: 10,448 % Gesundheit: 3,617 % Beförderung: 15,773 % Kultur: 8,376 % Sparen: 10,047 % SUMME 100 % 11/09/2015 Berechnung Unterhaltsgeld 4 Kinderdaten Mehrkosten Kinder # Name Geburtsdatum Aufenthalt bei Schule 1 Sohn 02/02/ ,00 % 50,00 % Durchschnitt Sekundarunterricht (technisch) 2 Tochter 04/04/ ,00 % 50,00 % Durchschnitt Grundschulunterricht # Name Wohnen Energie Ernährung Kleidung Gesundheit Beförderung Kultur Sparen 1 Sohn nein nein nein ja nein nein nein nein 2 Tochter nein nein nein ja nein nein nein nein 11/09/2015 Berechnung Unterhaltsgeld 5 Aufschlüsselung Kindergeld Aufschlüsselung Studienbeihilfe Aufschlüsselung Steuervorteil Kinderbetreuung # Name Vater Mutter Beide Elternteile 1 Sohn 0,00 110,00 110,00 2 Tochter 0,00 90,00 90,00 0,00 200,00 200,00 1 Sohn 0,00 80,00 80,00 2 Tochter 0,00 20,00 20,00 0,00 100,00 100,00 1 Sohn 0,00 0,00 0,00 2 Tochter 0,00 50,00 50,00 0,00 50,00 50,00 11/09/2015 Berechnung Unterhaltsgeld 6 Altersstufe Kinder # Name Geburtsdatum Derzeitiges Alter Altersstufe 1 Sohn 02/02/ ,60 25,00 2 Tochter 04/04/ ,44 25,00 11/09/2015 Berechnung Unterhaltsgeld 7 Aufschlüsselung der Ausgaben für die Kinder Sohn wurde am 02/02/2002 geboren (13,60 Jahre alt am 11/09/2015), Schule: Durchschnitt Sekundarunterricht (technisch). Der übliche Koeffizient beträgt 0,2700, der erhöhte 0,2700. Der Mehrkostenprozentsatz beträgt 0,00 %. %. Der Koeffizient wurde auf der Grundlage des Durchschnittsalters zwischen 11/09/2015 und dem Altersstufe von 25,00 Jahren berechnet. Die primären effektiven Kosten (aufenthaltsbedingt + nicht aufenthaltsbedingt) von Sohn belaufen sich auf 510,78 Euro. * hierbei wurde der höhere Koeffizient angewendet Vater Mutter Beide Elternteile Aufenthaltsgebundene Kosten Wohnen 57,92 50,00 % 50,00 % 57,92 115,85 Energie 21,10 50,00 % 50,00 % 21,10 42,20 Speisen, Getränke und Körperpflege 53,11 50,00 % 50,00 % 53,11 106,22 132,14 132,14 264,27 Nicht aufenthaltsgebundene Kosten Kleidung und Schuhe * 26,68 50,00 % 50,00 % 26,68 53,37 Gesundheitskosten 9,24 50,00 % 50,00 % 9,24 18,47 Beförderung und Kommunikation 40,28 50,00 % 50,00 % 40,28 80,56 Kultur und Freizeit 21,39 50,00 % 50,00 % 21,39 42,78 Sparen 25,66 50,00 % 50,00 % 25,66 51,32 123,25 123,25 246,51 Spezifische Kosten Kinderbetreuung 10,00 100,00 % 0,00 % 0,00 10,00 Studienkosten 81,46 100,00 % 0,00 % 0,00 81,46 (Medizinische) Zusatzkosten 1,00 100,00 % 0,00 % 0,00 1,00 92,46 0,00 92,46 347,85 255,39 603,24 11/09/2015 Berechnung Unterhaltsgeld 8 Tochter wurde am 04/04/2004 geboren (11,44 Jahre alt am 11/09/2015), Schule: Durchschnitt Grundschulunterricht. Der übliche Koeffizient beträgt 0,2621, der erhöhte 0,2621. Der Mehrkostenprozentsatz Die primären effektiven Kosten (aufenthaltsbedingt + nicht aufenthaltsbedingt) von Tochter belaufen sich auf 495,93 Euro. Wohnen 56,24 50,00 % 50,00 % 56,24 112,48 Energie 20,49 50,00 % 50,00 % 20,49 40,97 Speisen, Getränke und Körperpflege 51,57 50,00 % 50,00 % 51,57 103,13 128,29 128,29 256,59 Kleidung und Schuhe * 25,91 50,00 % 50,00 % 25,91 51,81 Gesundheitskosten 8,97 50,00 % 50,00 % 8,97 17,94 Beförderung und Kommunikation 39,11 50,00 % 50,00 % 39,11 78,22 Kultur und Freizeit 20,77 50,00 % 50,00 % 20,77 41,54 Sparen 24,91 50,00 % 50,00 % 24,91 49,83 119,67 119,67 239,34 Kinderbetreuung 0,00 0,00 % 100,00 % 20,00 20,00 Studienkosten 0,00 0,00 % 100,00 % 26,37 26,37 (Medizinische) Zusatzkosten 0,00 0,00 % 100,00 % 22,00 22,00 0,00 68,37 68,37 247,97 316,34 564,30 11/09/2015 Berechnung Unterhaltsgeld 9 Geschätzter Steuervorteil bei Abzug des Unterhaltsgeldes Monatliches Netto- Berufseinkommen (ausschließlich Berufseinkünfte) 1500, ,00 Marginaler Steuersatz 40,00 30,00 Zusätzliche Gemeindesteuer 8,00 9,00 # Name Zusatz- Unterhaltsgeld Steuervorteil Zusatz- Steuervorteil 1 Sohn 97,03 0,00 -97,03 25,38 2 Tochter 2,57 0,00 -2,57 0,67 SUMME: 99,60 0,00 -99,60 26,05 Berufseinkommen nach 11/09/2015 Berechnung Unterhaltsgeld 10 Ergebnisberechnung ENDERGEBNIS Wieviel kosten alle Kinder zusammen pro Monat? Wieviel bezahlt jeder Elternteil? Wieviel Sozialleistungen erhält jeder Elternteil monatlich? Wieviel bezahlt jeder Elternteil monatlich vom eigenen Einkommen? Wieviel muss jeder Elternteil laut Einkommensverteilung monatlich zahlen? Wieviel bezahlt jeder Elternteil monatlich zu viel oder zu wenig? Basiskosten: 1006,71 Unterricht: 107,83 Betreuung: 30,00 (Medizinische) Zusatzkosten: 23,00 SUMME 1167,54 (a) 595,81 571, ,54 Kindergeld 0,00 200,00 200,00 Studienbeihilfe 0,00 100,00 100,00 Steuervorteil für Kinderbetreuung 0,00 50,00 50,00 SUMME (b) 0,00 350,00 350,00 (c) = (a) - (b) 595,81 221,73 817,54 (d) 492,16 325,38 817,54 (e) = (c) - (d) 103, ,65 0,00 Mutter müsste Vater für alle Kinder zusammen 103,65 Euro Unterhaltsgeld bezahlen. 11/09/2015 Berechnung Unterhaltsgeld 11 Mutter = 571,73 (49%) Vater = 595,81 (51%) Wieviel Sozialleistungen erhält jeder Elternteil? Vater = 0,00 (0%) Mutter = 350,00 (100%) Wieviel bezahlt jeder Elternteil vom eigenen Einkommen? Mutter = 221,73 (27%) (73%) Wieviel muss jeder Elternteil laut Einkommensverteilung zahlen? Mutter = 325,38 (40%) Vater = 492,16 (60%) 11/09/2015 Berechnung Unterhaltsgeld 12 ERGEBNIS PRO KIND Mutter müsste Vater für Sohn 99,08 Euro Unterhaltsgeld bezahlen, solange Sohn jünger als das Altersstufe von 25,00 Jahren ist. Gesamtkostenaufteilung 347,85 255,39 603,24 - Nettokostenaufteilung (ausgehend von der Einkommensverteilung) 248,77 164,47 413,24 - Kindergeld 0,00 110,00 110,00 - Studienbeihilfen 0,00 80,00 80,00 - Steuervorteil für Kinderbetreuung 0,00 0,00 0,00 ERGEBNIS 99,08 -99,08 0,00 11/09/2015 Berechnung Unterhaltsgeld 13 Der Anteil von Vater an den kumulierten Möglichkeiten (die Gesamtsumme aller Einkommen beider Eltern nach der möglichen Abzug des Integrationseinkommen) beträgt 39,80 %. Nach den gemachten Angaben muss Mutter einen Unterhaltsgeld von 99,08 Euro pro Monat für Sohn überweisen. Dieser Betrag ist nur gültig, wenn der Anteil von Mutter bei 39,80 % liegt und wenn die Einstellungen im Programm eingehalten werden. Mutter muss folgende Bedingungen erfüllen: - Einhaltung der ausgefüllte Regelungen für den Aufenthalt und Übernahme (in Form von Sachleistungen) der damit verbundenden Kosten, entsprechend 50,00 % die Aufenthalt notwendigen (Wohnen, Ernährung, Körperpflege und Energie). - Übernahme der nicht an den Aufenthalt geknüpften Beträge und spezifischen Kosten (in Form von Sachleistungen und / oder durch die Zahlung der Aufwandsentschädigung an Vater) nach den in den Unterhaltsgeldrechner eingegebenen Daten: ° 50,00 % von den tatsächlichen Kosten der Kleidung und Schuhe (im Rechner auf 53,37 Euro pro Monat geschätzt) ° 50,00 % von den tatsächlichen Kosten der Gesundheitskosten (im Rechner auf 18,47 Euro pro Monat ° 50,00 % von den tatsächlichen Kosten für Beförderung und Kommunikation (im Rechner auf 80,56 Euro pro Monat geschätzt) ° 50,00 % von den tatsächlichen Kosten der Kultur und Freizeit (im Rechner auf 42,78 Euro pro Monat ° 50,00 % von den tatsächlichen Kosten des Sparen (im Rechner auf 51,32 Euro pro Monat geschätzt) ° 0,00 % von den tatsächlichen Kosten der Kinderbetreuung (im Rechner auf 10,00 Euro pro Monat geschätzt) ° 0,00 % von den tatsächlichen Studienkosten (im Rechner auf 81,46 Euro pro Monat geschätzt) ° 0,00 % von den tatsächlichen (Medizinische) Zusatzkosten (im Rechner auf 1,00 Euro pro Monat geschätzt) - Übernahme von 39,80 % aller außerordentlichen Kosten nach dem Gesetz von 19 März 2010. Wichtig: - Sollten sich die Einkommensverhältnisse der Eltern verändern und damit den festgelegten Anteil von Mutter von 39,80 % deutlich verschieben, so muss unbedingt ein neue Berechnung erfolgen. - Das Unterhaltsgeld von 99,08 Euro soll jährlich (alle zwölf Monate), am Jahrestag des In-Kraft-Tretens, auf Grundlage des Verbraucherpreisindex anhand der folgenden Berechnung indiziert werden: Grundbetrag des Unterhaltsgeld x neue Verbraucherpreisindex / Grundverbraucherpreisindex wobei ° Der Grundverbraucherpreisindex ist der Index des Monats, der dem Monat vorausgeht, in dem: * Das Urteil verkündet wird. * Die Vereinbarung infolge der Ehescheidung im gegenseitigen Einverständnis unterzeichnet wurde. ° Der neue Verbraucherpreisindex ist jedes Mal der Index des Monats, der dem Jahrestag des In-Kraft-treten von dem Unterhaltsgeld vorausgeht. - Das berechnete Unterhaltsgeld gilt solange bis Sohn das Alter von 25,00 Jahren erreicht hat (die ausgewählte Altersstufe). Von Mutter zu beachtende Bedingungen beim Unterhaltsgeld für Sohn 11/09/2015 Berechnung Unterhaltsgeld 14 Mutter müsste Vater für Tochter 4,57 Euro Unterhaltsgeld bezahlen, solange Tochter jünger als das Altersstufe von 25,00 Jahren ist. Gesamtkostenaufteilung 247,97 316,34 564,30 243,39 160,91 404,30 - Kindergeld 0,00 90,00 90,00 - Studienbeihilfen 0,00 20,00 20,00 - Steuervorteil für Kinderbetreuung 0,00 50,00 50,00 ERGEBNIS 4,57 -4,57 0,00 11/09/2015 Berechnung Unterhaltsgeld 15 Nach den gemachten Angaben muss Mutter einen Unterhaltsgeld von 4,57 Euro pro Monat für Tochter überweisen. ° 50,00 % von den tatsächlichen Kosten der Kleidung und Schuhe (im Rechner auf 51,81 Euro pro Monat ° 50,00 % von den tatsächlichen Kosten der Gesundheitskosten (im Rechner auf 17,94 Euro pro Monat ° 50,00 % von den tatsächlichen Kosten für Beförderung und Kommunikation (im Rechner auf 78,22 Euro pro ° 50,00 % von den tatsächlichen Kosten der Kultur und Freizeit (im Rechner auf 41,54 Euro pro Monat ° 50,00 % von den tatsächlichen Kosten des Sparen (im Rechner auf 49,83 Euro pro Monat geschätzt) ° 100,00 % von den tatsächlichen Kosten der Kinderbetreuung (im Rechner auf 20,00 Euro pro Monat ° 100,00 % von den tatsächlichen Studienkosten (im Rechner auf 26,37 Euro pro Monat geschätzt) ° 100,00 % von den tatsächlichen (Medizinische) Zusatzkosten (im Rechner auf 22,00 Euro pro Monat - Das Unterhaltsgeld von 4,57 Euro soll jährlich (alle zwölf Monate), am Jahrestag des In-Kraft-Tretens, auf - Das berechnete Unterhaltsgeld gilt solange bis Tochter das Alter von 25,00 Jahren erreicht hat (die ausgewählte Von Mutter zu beachtende Bedingungen beim Unterhaltsgeld für Tochter 11/09/2015 Berechnung Unterhaltsgeld 16 Ergebnis pro Kostenart Wohnen Energie Speisen, Getränke und Körperpflege Kleidung und Schuhe Gesundheitskosten 1 Sohn 57,92 57,92 115,85 2 Tochter 56,24 56,24 112,48 114,17 114,17 228,33 1 Sohn 21,10 21,10 42,20 2 Tochter 20,49 20,49 40,97 41,59 41,59 83,17 1 Sohn 53,11 53,11 106,22 2 Tochter 51,57 51,57 103,13 104,68 104,68 209,36 1 Sohn 26,68 26,68 53,37 2 Tochter 25,91 25,91 51,81 52,59 52,59 105,18 1 Sohn 9,24 9,24 18,47 2 Tochter 8,97 8,97 17,94 18,21 18,21 36,41 11/09/2015 Berechnung Unterhaltsgeld 17 Beförderung und Kommunikation Kultur und Freizeit Sparen Kinderbetreuung Studienkosten 1 Sohn 40,28 40,28 80,56 2 Tochter 39,11 39,11 78,22 79,39 79,39 158,79 1 Sohn 21,39 21,39 42,78 2 Tochter 20,77 20,77 41,54 42,16 42,16 84,32 1 Sohn 25,66 25,66 51,32 2 Tochter 24,91 24,91 49,83 50,57 50,57 101,14 1 Sohn 10,00 0,00 10,00 10,00 20,00 30,00 1 Sohn 81,46 0,00 81,46 2 Tochter 0,00 26,37 26,37 81,46 26,37 107,83 11/09/2015 Berechnung Unterhaltsgeld 18 (Medizinische) Zusatzkosten 1 Sohn 1,00 0,00 1,00 2 Tochter 0,00 22,00 22,00 1,00 22,00 23,00 11/09/2015 Berechnung Unterhaltsgeld 19

150

151 Dr. Margot Münnich, Dipl.-Geograph Thomas Krebs:
Ausgaben für Kinder in Deutschland. Berechnungen auf der Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998. Statistisches Bundesamt • Wirtschaft und Statistik 12/2002 S

152 “Einkommensschwache Haushalte mit Kind(ern)
Einkommensschwache Haushalte geben für den Konsum ihrer Kinder sehr viel weniger aus als der Gesamtdurchschnitt erreichten Paare mit einem Kind der untersten Einkommensgruppe nur 56 % der durchschnittlichen monatlichen Konsumausgaben für Kinder dieses Haushaltstyps, Alleinerziehende mit einem oder zwei Kind(ern) erreichten 63 % und Paare mit drei Kindern immerhin 69 %. Paare mit einem Kind aus der untersten Einkommensgruppe mussten mit einem monatlichen Haushaltsnettoeinkommen von knapp Euro auskommen, Paare mit zwei oder mit drei Kindern konnten jeweils über knapp Euro verfügen. Paare mit einem Kind verwenden ein gutes Fünftel ihrer Konsumausgaben für das Kind (328 Euro im Monat). Sie haben kaum Geld (7 Euro), um ihrem Kind Bücher oder Schreibwaren zu besorgen. Paare mit zwei Kindern verwenden ein Drittel ihrer Konsumausgaben für die Kinder, bei Paaren mit drei Kindern steigt der Anteil der Kinder am Konsum auf über 40 %. Bei Letzteren übersteigen allerdings die Konsumausgaben bereits das vorhandene Haushalts- nettoeinkommen. Dasselbe gilt für Alleinerziehende unabhängig von der Kinderzahl: Auch bei diesen Haushalten reicht das Haushaltseinkommen nicht aus, um die Konsumausgaben der Familie zu decken. Wo das Anzapfen von Ersparnissen nicht möglich ist, bleibt nur die Kreditaufnahme, um alle Ausgaben tätigen zu können. Statistisches Bundesamt (2014): Konsumausgaben von Familien für Kinder. Berechnungen auf der Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe S. 7.

153 1.1 Paare mit Kindern Das Nettoeinkommen der Paarhaushalte steigt mit zunehmender Anzahl der im Haushalt lebenden Kinder. Während Paare mit einem Kind 2008 ein Nettoeinkommen in Höhe von durchschnittlich Euro im Monat hatten, verfügten Paare mit zwei Kindern über Euro und Paare mit drei Kindern über Euro monatlich (siehe Tabelle 1). Statistisches Bundesamt (2014): Konsumausgaben von Familien für Kinder. Berechnungen auf der Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe S. 8.

154 Alleinerziehende mit 1 Kind 558 Alleinerziehende mit 2 Kindern 468
Abbildung 2: Durchschnittliche Konsumausgaben je Kind 2008 in Deutschland in EUR  Paare mit 1 Kind 584 Paare mit 2 Kindern 515 Paare mit 3 Kindern 484 Alleinerziehende mit 1 Kind 558 Alleinerziehende mit 2 Kindern 468 Für das Einzelkind in einem Paarhaushalt wurden 2008 in Deutschland für den privaten Konsum im Durchschnitt pro Monat 584 Euro ausgegeben. In westdeutschen Haushalten lagen diese Konsumausgaben mit 593 Euro (+ 8,0 % im Vergleich zu 2003) am höchsten. In den ostdeutschen Haushalten wurden 543 Euro monatlich für das Kind ausgegeben. Das war sogar geringfügig weniger (– 1,1 %) als 2003. Statistisches Bundesamt (2014): Konsumausgaben von Familien für Kinder. Berechnungen auf der Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe S. 12.

155 Die Gegenüberstellung der Ausgaben je Kind zeigt, dass diese mit steigender Kinderzahl nicht gleichbleiben oder gar zunehmen, sondern sinken (siehe Schaubild 2). Schaubild 2 1 Kind (496 Euro) bzw. 2 Kindern (427 Euro). Bei den Paaren mit 3 Kindern (414 Euro) hingegen wurde pro Kind nur geringfügig weniger aufgewendet als bei den Paaren mit 2 Kindern. Dies traf für beide Gebietsstände zu und bestätigt die Einschätzung, dass es sich bei den Haushalten mit 3 Kindern vorwiegend um solche handelt, die sich diese höhere Kinderzahl „leisten“ können. Konsumausgaben für Kinder nach Hauptausgabenbereichen Die Ausgaben für Kinder unterscheiden sich in ihrer Zusam- mensetzung nach Waren und Dienstleistungen zum einen deutlich von denen der Erwachsenen und zum anderen auch im Vergleich der einzelnen Haushaltstypen. Wie Tabelle 1 zu entnehmen ist, entfielen bei den allein Erziehenden auf die Deckung der Grundbedürfnisse – also auf Ernährung, Bekleidung und Wohnen – 57 bis 59% der gesamten für die Kinder getätigten Ausgaben. Bei den Paar- haushalten lagen die Anteile, die für diese Ausgabenberei- che verwendet wurden, deutlich niedriger, nämlich zwischen 52 und 54%. Bei den Paarhaushalten wurde demnach ein höherer Anteil an Ausgaben für Kinder in Konsumbereichen getätigt, die über die materielle Grundversorgung hinaus- gingen. Diese umfassten die Gesundheitspflege, verkehrs- relevante Aufwendungen, den Bereich Freizeit, Unterhaltung und Kultur sowie Beherbergungs- und Gaststättendienst- leistungen. Hier lagen die prozentualen Anteile gemessen an den Gesamtausgaben für Kinder bei den Paarhaushalten durchgängig höher als die entsprechenden Prozentwerte der kinderrelevanten Aufwendungen bei den allein Erzie- henden. Bei allen fünf Haushaltstypen sind beim Vergleich der spezifischen Ausgabenstrukturen der Erwachsenen und der Kin- der erhebliche Unterschiede festzustellen. So wird bei den Ausgaben für den Nachwuchs anteilig deutlich mehr für Nahrungsmittel und Getränke sowie Bekleidung eingesetzt, als dies die Erwachsenen für sich selbst tun.17) Durchgängig entfielen bei allen fünf Haushaltstypen mehr als 20% der Ausgaben für die Kinder auf deren Nahrungsmittelver- sorgung, bei den Erwachsenen lagen dagegen die entspre- chenden Ausgabenanteile zwischen 12% (allein Erziehende mit 2 Kindern) und 14% (Paare mit 1 Kind). Auf Bekleidung entfielen bei den Kindern zwischen 7 und 9% der für sie verwendeten Mittel, die Erwachsenen setzten dafür nur 5 bis 6% der für sie bestimmten Ausgaben ein. Eine weitere Ausgabensparte, die bei den Minderjährigen stärker als bei den Erwachsenen zu Buche schlägt, ist der Bereich Freizeit, Unterhaltung und Kultur. Zwischen 14 und 17% der gesamten kinderrelevanten Ausgaben entfielen bei den betrachteten Haushaltstypen auf diesen Bereich, bei den Eltern dagegen nur zwischen 9 und 11%. Eindeutige Ausgabendomänen der Erwachsenen waren dagegen Wohnen und Verkehr, für die diese deutlich höhere Anteile ihrer Ausgaben aufbrachten, als für ihre im Haushalt lebenden Kinder anfielen. Konsumausgaben je Kind1) 1998 nach ausgewählten Haushaltstypen2) Ergebnis der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe Durchschnitt je Haushalt und Monat in Euro Paare mit 1 Kind EUR je Monat 600 Paare mit 2 Kindern Allein Erziehende mit 1 Kind Allein Erziehende mit 2 Kindern Paare mit 3 Kindern 00 Deutschland Früheres Neue Länder und Bundesgebiet Berlin-Ost 1) Ledige Kinder unter 18 Jahren. - 2) Ohne Haushalte mit einem monatlichen Haus- haltsnettoeinkommen von Euro und mehr, und ohne Personen in Anstalten und Gemeinschaftsunterkünften. Statistisches Bundesamt Dies resultiert daraus, dass für das zweite und/oder dritte Kind viele Anschaffungen, die für das Erstgeborene unver- meidlich sind, nicht oder zumindest nicht in der gleichen finanziellen Größenordnung getätigt werden. Möglicher-

156 Abbildung 5: Durchschnittliche Konsumausgaben im Monat für Kinder in Haushalten des 1. Einkommensdezils 2008 im Vergleich zum Gesamtdurchschnitt in EUR 1. Dezilgruppe Mittelwert Paare mit 1 Kind Paare mit 2 Kindern Paare mit 3 Kindern Alleinerziehende mit 1 Kind Alleinerziehende mit 2 Kindern Es fällt auf, dass die hier betrachteten Haushaltstypen der ersten Dezilgruppe – aus- genommen Paare mit zwei Kindern – trotz des relativ niedrigen Konsumniveaus auch 2008 mehr Geld für den privaten Konsum ausgaben, als ihnen als Haushaltsnetto- einkommen zur Verfügung stand. Mit den zusätzlichen Einnahmen aus dem Verkauf von Waren (zum Beispiel Verkauf von Gebrauchtwagen) sowie den sonstigen Einnahmen (zum Beispiel Einnahmen aus der Einlösung von Leergut und Flaschenpfand, Energiekostenrückerstattung, Einnahmen aus Spesen) hatten die Haushalte ein im Vergleich zum Haushaltsnettoeinkommen leicht höheres ausgabefähiges Einkommen. Letztlich konnten sie alle anfallenden Ausgaben jedoch nur tätigen, wenn sie ihr Erspartes herangezogen oder Kredite aufgenommen und sich verschuldet haben.” Statistisches Bundesamt, Konsumausgaben von Familien für Kinder S. 21.

157 Alleinerziehende mit 1 Kind 351 558 Alleinerziehende mit 2 Kindern 587
Abbildung 5: Durchschnittliche Konsumausgaben im Monat für Kinder in Haushalten des 1. Einkommensdezils 2008 im Vergleich zum Gesamtdurchschnitt in EUR 1. Dezilgruppe Mittelwert Euro % Paare mit 1 Kind 328 100,00 584 Paare mit 2 Kindern 624 190,24 1029 176,20 Paare mit 3 Kindern 998 304,27 1451 248,46 Alleinerziehende mit 1 Kind 351 558 Alleinerziehende mit 2 Kindern 587 167,24 936 167,74 Statistisches Bundesamt (2014): Konsumausgaben von Familien für Kinder. Berechnungen auf der Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe S. 21.

158 “Alleinerziehende: Materielle Grundversorgung der Kinder steht im Vordergrund
2008 entfielen bei den Alleinerziehenden auf die Deckung der Grundbedürfnisse – also auf Ernährung, Bekleidung und Wohnen – 57 % beziehungsweise 59 % der gesamten für die Kinder getätigten Konsumausgaben. Bei den Paarhaushalten lagen die Anteile, die für diesen Ausgabenbereich eingesetzt wurden, deutlich niedriger, nämlich zwischen 50 % und 52 % (Tabelle 6). In diesen Haushalten war es daher möglich, mehr Geld für Käufe solcher Waren und Dienstleistungen zu verwenden, die über die materielle Grundversorgung hinausgehen. Diese umfassen Hotel- und Restaurant- besuche, Freizeit-, Unterhaltungs- und Kulturausgaben sowie Aufwendungen für den Verkehr. Hier lagen die prozentualen Anteile, gemessen an den Gesamtausgaben für Kinder, bei den Paarhaushalten mit 28 % bis 30 % durchgängig höher als die entspre- chenden Prozentwerte der kinderrelevanten Ausgaben bei den Alleinerziehenden (22%bis23%). Ausgaben für Nahrung, Freizeit und Bekleidung ganz weit vorne Die Ausgabenstrukturen von Kindern und Erwachsenen unterscheiden sich beträchtlich voneinander wie das Beispiel eines Paares mit zwei Kindern zeigt: Die Ausgaben für das Wohnen einmal ausgeklammert, geben Eltern für Kinder am meisten für Nahrung und Getränke (21 %), Freizeitaktivitäten (16 %) sowie für Bekleidung (8 %) aus. Bei den Erwachsenen stehen nach dem Wohnen die Verkehrsausgaben (19 %) an zweiter Stelle. Erst dann folgen die Ausgaben für Nahrungsmittel (14 %) sowie für Freizeit und Kultur (10 %). Erwachsene verwenden einen wesentlich geringeren Anteil der Konsumausgaben für Bekleidung als Kinder (5 % gegenüber 8 %). Dies gilt ebenfalls für die Bereiche Nachrichtenübermittlung und Gesundheitspflege (jeweils 2 % gegen- über 4 %). An dieser Stelle sei explizit darauf hingewiesen, dass höhere Ausgaben- anteile für Kinder bei einzelnen Positionen nicht in jedem Fall gleichzusetzen sind mit höheren absoluten Ausgaben.” Statistisches Bundesamt, Konsumausgaben von Familien für Kinder 2008 S. 15

159 Einkommensschwache Haushalte mit Kind(ern)
Paare mit einem Kind aus der untersten Einkommensgruppe mussten mit einem monatlichen Haushaltsnettoeinkommen von knapp Euro auskommen, Paare mit zwei oder mit drei Kindern konnten jeweils über knapp Euro verfügen. Paare mit einem Kind verwenden ein gutes Fünftel ihrer Konsumausgaben für das Kind (328 Euro im Monat). Sie haben kaum Geld (7 Euro), um ihrem Kind Bücher oder Schreibwaren zu besorgen. Paare mit zwei Kindern verwenden ein Drittel ihrer Konsumausgaben für die Kinder, bei Paaren mit drei Kindern steigt der Anteil der Kinder am Konsum auf über 40 %. Bei Letzteren übersteigen allerdings die Konsumausgaben bereits das vorhandene Haushaltsnettoeinkommen. Dasselbe gilt für Alleinerziehende unabhängig von der Kinderzahl: Auch bei diesen Haushalten reicht das Haushaltseinkommen nicht aus, um die Konsumausgaben der Familie zu decken. Wo das Anzapfen von Ersparnissen nicht möglich ist, bleibt nur die Kreditaufnahme, um alle Ausgaben tätigen zu können. DESTATIS (2014): Konsumausgaben von Familien für Kinder. Berechnungen auf der Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe S. 7.

160 Einkommensstarke Haushalte mit Kind(ern)
Familienhaushalte der obersten Einkommensklasse haben im Schnitt ein Nettoeinkommen, welche mehr als viermal so hoch ist wie das der Haushalte in der untersten Einkommensklasse. Die Schere zwischen niedrigen und hohen Einkommen hat sich in den fünf Jahren zwischen 2003 und 2008 bei fast allen Haushaltstypen vergrößert. Wohlhabende Paare mit einem Kind geben für ihren Sprössling ebenfalls ein gutes Fünftel ihrer Konsumausgaben aus. Allerdings liegt dieser Betrag mit 900 Euro monatlich auf einem deutlich höheren Niveau. Paarhaushalte mit hohem Einkommen haben wesentlich größere finanzielle Spielräume für Reisen und Restaurantbesuche. Solche Paare mit einem Kind haben auch 26 Euro im Monat übrig, um dem Nachwuchs Bücher und Schreibwaren zu kaufen. Statistisches Bundesamt (2014): Konsumausgaben von Familien für Kinder. Berechnungen auf der Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe S. 7.

161 Dr. Margot Münnich: Einkommensverhältnisse von Familienhaushalten und ihre Ausgaben für Kinder Berechnungen auf der Grundlage der Ergebnisse der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2003 Statistisches Bundesamt • Wirtschaft und Statistik 6/2006, S. 644-

162 Tabelle 3: Konsumausgaben für Kinder1) nach ausgewählten Haushaltstypen2) Ergebnisse der Einkommens- und Verbrauchsstichproben WIRTSCHAFTSRECHNUNGEN Haushaltstyp Erhebungsjahr Deutschland Früheres Bundesgebiet Neue Länder und Berlin-Ost Haushalt dar.: für das Kind3) Durchschnitt je Haushalt und Monat in EUR %4) Paare mit 1 Kind Paare mit 2 Kindern Paare mit 3 Kindern AlleinErziehendemit1Kind Allein Erziehende mit 2 Kindern . . . 496 20, , 854 31, , , , 497 20, , 873 31, , , , 483 22, ,1 781 33, ,0 , ,4 468 37, ,1 745 49, ,3 502 35, ,2 795 45, ,1 512 34, ,6 814 45, ,4 1) Ledige Kinder unter 18 Jahren. – 2) Ohne Haushalte mit einem monatlichen Haushaltsnettoeinkommen von EUR und mehr (1998) bzw EUR und mehr (2003), und ohne Personen in Anstalten und Gemeinschaftsunterkünften. – 3) Berechnet unter Verwendung von Hilfsuntersuchungen. – 4) Der Genauigkeit wegen wurden die Prozentsätze unter Einbeziehung der Centbeträge ermittelt. 10) Siehe Fußnote 1. 11) Siehe (Stand: 20. Juni 2006). Statistisches Bundesamt • Wirtschaft und Statistik 6/ Schaubild 3 Konsumausgaben je Kind1) in Haushalten2) von Paaren mit Kind(ern) und von allein Erziehenden Ergebnisse der Einkommens- und Verbrauchsstichproben Durchschnitt je Haushalt und Monat3) 1998 2003 Deutschland Früheres Bundesgebiet Neue Länder und Berlin-Ost Deutschland Früheres Bundesgebiet Neue Länder und Berlin-Ost Deutschland Früheres Bundesgebiet Neue Länder und Berlin-Ost Deutschland Früheres Bundesgebiet Neue Länder und Berlin-Ost Deutschland Früheres Bundesgebiet Neue Länder und Berlin-Ost 496 Paare mit 1 Kind Paare mit 2 Kindern Paare mit 3 Kindern Allein Erziehende mit 1 Kind Allein Erziehende mit 2 Kindern 391 365  468 372  423 0 EUR 1) Ledige Kinder unter 18 Jahren. – 2) Ohne Haushalte mit einem monatlichen Haushaltsnettoeinkommen von EUR und mehr (1998) bzw EUR und mehr (2003), und ohne Personen in Anstalten und Gemeinschaftsunterkünften. – 3) Berechnet unter Verwendung von Hilfsuntersuchungen. Statistisches Bundesamt 454 403 504 Konsumausgaben für Kinder nach Haushaltstypen Die Aufwendungen für Kinder stiegen im Zeitraum 1998 bis 2003 bei Paaren mit einem und 2 Kind(ern) sowie bei allein Erziehenden mit 2 Kindern um rund 11%, bei allein Erzie- henden mit einem Kind waren es fast 7% und bei den Paa- ren mit 3 Kindern 9%. Wie Tabelle 3 veranschaulicht, stieg der Anteil der Ausgaben für Kinder am Privaten Konsum der betrachteten Haushaltstypen – ausgenommen allein Erzie- hende mit einem Kind – 2003 verglichen mit 1998 leicht an; der Anteil der Ausgaben für Erwachsene sank dementspre- chend geringfügig. Für das Einzelkind in einem Paarhaushalt wurden 2003 für den Privaten Konsum im Durchschnitt pro Monat 549 Euro ausgegeben. Dieser Betrag war in west- und ostdeutschen Haushalten erstmals gleich hoch. Diese Identität spie- gelt allerdings nicht die realen Lebensverhältnisse wider. Sie ergibt sich, wie im Kapitel „Konsumausgaben für Kin- der nach Altersgruppen“ erklärt wird, aus einem demogra- phischen Struktureffekt. Allein Erziehende mit einem Kind setzten für ihren Nach- wuchs im früheren Bundesgebiet mit 547 Euro fast die glei- che Summe ein wie die Paarhaushalte mit einem Kind (549 Euro). In den neuen Ländern und Berlin-Ost gaben diese Haushalte – bedingt durch die niedrigeren Nettoeinkom- men – mit 504 Euro rund 43 Euro weniger aus. Wie schon 1998 festgestellt, waren die Kinderausgaben pro Kopf auch 2003 in den Paarhaushalten mit einem Kind am höchs- ten. Beim Einzelkind sind in der Regel höhere Ausgaben für Erstanschaffungen nötig, zum Beispiel für den Erwerb eines Kinder- oder Sportwagens, Babyausstattung, Bekleidung u.Ä., die in Mehrkinderhaushalten häufig für das zweite und dritte Kind erneut genutzt werden. Schaubild 3 zeigt, dass die Aufwendungen für das einzelne Kind umso nied- riger werden, je mehr Kinder in einem Haushalt leben. Paare mit zwei Kindern können sich höhere Ausgaben für ihre Kinder leisten als allein Erziehende mit zwei Kindern. Die absolut geringsten Aufwendungen je Kind finden sich mit durchschnittlich 403 Euro monatlich in ostdeutschen Paar- haushalten mit drei Kindern. Dies war auch 1998 schon so festzustellen und deutet darauf hin, dass sich diese Haus- halte von der Einkommenslage her (siehe Anhangtabelle 1) in einer schwierigen finanziellen Situation befinden.

163 650 Statistisches Bundesamt • Wirtschaft und Statistik 6/2006 zu – beobachten: Der auf die Kinder entfallende Ausgabenanteil für Woh- nen und Energie ist – außer bei Kindern, die zu dritt in Paarhaushalten leben – weiter gestiegen. Dieser Anteil bewegte sich zwischen rund 29% der gesamten Kinder- aufwendungen bei allein Erziehenden mit einem Kind und gut 23% bei Paaren mit einem Kind. Gleichzei- Tabelle 4: Konsumausgaben für Kinder1) nach Ausgabenbereichen und ausgewählten Haushaltstypen2) Berechnungen auf der Basis der Einkommens- und Verbrauchsstichproben Prozent WIRTSCHAFTSRECHNUNGEN Ausgabenart 2003 Erwachsene Paare mit 1 Kind Kind(er) 19,6 8,6 23,1 5,2 4,0 7,1 4,7 15,8 5,5 4,2 2,4 20,4 8,2 24,0 5,2 3,9 6,1 3,9 16,5 5,2 4,5 2,3 20,1 7,3 25,0 5,2 4,1 9,0 3,5 16,0 3,8 3,9 2,1 20,2 8,4 28,9 3,7 3,6 5,7 6,3 13,1 4,5 3,3 2,4 21,8 8,2 28,7 3,9 2,6 5,7 5,8 14,3 3,9 2,8 2,4 Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren ,3 Bekleidung, Schuhe ,4 Wohnung und Energie ,5 Innenausstattung, Haushaltsgeräte ,9 Gesundheitspflege ,3 Verkehr ,4 Nachrichtenübermittlung ,2 Freizeit, Unterhaltung, Kultur ,8 Bildungswesen ,5 Beherbergungs-, Gaststättendienstleistungen ,7 Andere Waren und Dienstleistungen ,3 Paare mit 2 Kindern Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren ,5 Bekleidung, Schuhe ,4 Wohnung und Energie ,1 Innenausstattung, Haushaltsgeräte ,7 Gesundheitspflege ,0 Verkehr ,3 Nachrichtenübermittlung ,7 Freizeit, Unterhaltung, Kultur ,5 Bildungswesen ,5 Beherbergungs-, Gaststättendienstleistungen ,3 Andere Waren und Dienstleistungen ,8 Paare mit 3 Kindern Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren ,9 Bekleidung, Schuhe ,3 Wohnung und Energie ,8 Innenausstattung, Haushaltsgeräte ,4 Gesundheitspflege ,1 Verkehr ,7 Nachrichtenübermittlung ,5 Freizeit, Unterhaltung, Kultur ,1 Bildungswesen ,8 Beherbergungs-, Gaststättendienstleistungen ,0 Andere Waren und Dienstleistungen ,5 Allein Erziehende mit 1 Kind Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren ,0 Bekleidung, Schuhe ,0 Wohnung und Energie ,3 Innenausstattung, Haushaltsgeräte ,3 Gesundheitspflege ,9 Verkehr ,2 Nachrichtenübermittlung ,9 Freizeit, Unterhaltung, Kultur ,1 Bildungswesen ,8 Beherbergungs-, Gaststättendienstleistungen ,1 Andere Waren und Dienstleistungen ,4 20,0 13,8 9,3 4,7 22,2 32,7 5,9 6,8 4,4 2,2 6,5 17,4 3,4 2,9 17,0 10,2 4,7 0,4 4,6 4,0 2,3 5,0 21,3 13,0 8,3 4,7 23,5 34,6 6,2 6,4 4,2 1,8 5,3 18,1 2,8 2,3 16,4 9,9 4,8 0,5 5,0 3,8 2,0 4,8 21,0 12,5 7,4 4,6 25,3 35,9 6,0 6,7 4,6 2,0 7,8 16,4 2,5 2,1 15,2 10,2 4,1 0,7 4,2 3,7 1,8 5,0 20,9 13,0 7,8 5,1 27,8 37,5 4,5 5,2 3,5 1,9 6,0 12,4 4,0 4,0 14,3 10,3 5,1 1,0 3,9 3,2 2,0 6,2 Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren Bekleidung, Schuhe Wohnung und Energie Innenausstattung, Haushaltsgeräte Gesundheitspflege Verkehr Nachrichtenübermittlung Freizeit, Unterhaltung, Kultur Bildungswesen Beherbergungs-, Gaststättendienstleistungen Andere Waren und Dienstleistungen Allein Erziehende mit 2 Kindern 12,2 22,5 11,6 5,7 8,4 4,7 38,2 27,9 39,7 7,1 5,5 5,3 1,3 3,2 1,1 14,4 4,8 14,5 2,3 3,7 3,0 9,4 14,4 9,3 0,8 4,4 1,0 3,7 3,3 3,1 4,9 2,1 6,6 1) Ledige Kinder unter 18 Jahren. – 2) Ohne Haushalte mit einem monatlichen Haushaltsnettoeinkommen von EUR und mehr (1998) bzw EUR und mehr (2003), und ohne Personen in Anstalten und Gemeinschaftsunterkünften.

164 Paare im Osten geben für ihr Kind weniger aus als Paare im Westen
Dabei gaben Paare im früheren Bundesgebiet und in den neuen Ländern und Berlin-Ost für das Kind unterschiedlich viel aus: Für die unter 6-Jährigen wurden 2008 im Westen durchschnittlich 528 Euro errechnet; das waren 90,4 % der durchschnittlichen Konsumausgaben für Kinder in Deutschland. Die nächste Altersgruppe lag mit 613 Euro bereits fast 5,0 % über diesem Durchschnitt, bei den 12- bis unter 18-Jährigen waren es 719 Euro oder 23,1 % mehr als der Durchschnitt. Im Osten betrugen die Konsumausgaben für Kinder 2008 bei den Jüngsten monatlich 474 Euro; das entsprach 81,2 % des Durchschnittswertes. Die folgende Altersgruppe lag bei 568 Euro (97,3 % der durch- schnittlichen Kinderkosten), bei den 12- bis unter 18-Jährigen waren es 630 Euro oder 7,9 % mehr als der Durchschnitt. Paare im Osten gaben 2008 für ihren Sprössling in allen drei Altersgruppen weniger aus als die Haushalte im Westen. Die kinderrelevanten Ausgaben waren in den neuen Ländern und Berlin-Ost bei den unter 6-Jährigen um 54 Euro, bei den 6- bis unter 12-Jährigen Kindern um 45 Euro und in der letzten Altersgruppe um 89 Euro im Monat geringer als bei den entsprechenden Altersgruppen im früheren Bundesgebiet.” Statistisches Bundesamt (2014): Konsumausgaben von Familien für Kinder. Berechnungen auf der Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe S. 6. S. 13.

165 652 Statistisches Bundesamt • Wirtschaft und Statistik 6/2006 Tabelle 5: Ausgaben für den Privaten Konsum in Haushalten1) von Paaren mit einem Kind nach dem Alter des Kindes Ergebnisse der Einkommens- und Verbrauchsstichproben WIRTSCHAFTSRECHNUNGEN Alter des Kindes von ... bis unter ... Jahren Deutschland Früheres Bundesgebiet Neue Länder und Berlin-Ost Haushalt dar.: für das Kind2) Durchschnitt je Haushalt und Monat in EUR %3) Insgesamt unter – – 496 20, , , ,7 549 21, , , ,0 1998 2 434 2003 497 20, , , ,3 549 20, , , ,8 483 22, , , ,7 549 23, , , ,4 1) Ohne Haushalte mit einem monatlichen Haushaltsnettoeinkommen von EUR und mehr (1998) bzw EUR und mehr (2003), und ohne Personen in Anstalten und Gemeinschaftsunterkünften. – 2) Berechnungen. – 3) Der Genauigkeit wegen wurden die Prozentsätze unter Einbeziehung der Centbeträge ermittelt. (92,9% der durchschnittlichen Kinderkosten), bei den Zwölf- bis unter 18-Jährigen waren es 622 Euro bzw. 113,3%. Paare im Osten konnten 2003 für ihren Sprössling in allen drei Altersgruppen weniger ausgeben als Haushalte im Westen. Die kinderrelevanten Ausgaben waren in den neuen Ländern und Berlin-Ost bei den unter Sechsjährigen um 22 Euro, bei den sechs- bis unter zwölfjährigen Kindern um 68 Euro und in der letzten Altersgruppe um 51 Euro monatlich geringer als bei den entsprechenden Altersgruppen im früheren Bun- desgebiet. Dies scheint zunächst unverständlich, wenn – wie bereits festgestellt – die Kinderkosten in Paarhaushalten mit einem Kind mit 549 Euro gleich hoch waren. Eine Erklärung liefert die Zusammensetzung dieser Haushalte nach dem Alter der Kinder. Danach gab es 2003 im früheren Bundes- gebiet gut 2 Mill. Paare mit einem Kind. In rund 50% dieser Haushalte (1,032 Mill.) war das Kind jünger als sechs Jahre, in 23% dieser Haushalte ( ) lebten sechs- bis unter zwölfjährige Kinder und in 27% dieser Haushalte ( ) war das Kind zwölf bis unter 18 Jahre alt. 2003 lebten in den neuen Ländern und Berlin-Ost Paare mit einem Kind. Die jüngste Altersgruppe war mit noch nicht einmal einem Drittel der Haushalte (171000) in der EVS vertreten. Die mittlere Altersgruppe fand sich in rund 15% der Haushalte, in 52,7% der Haushalte ( ) lebten Kinder der Altersgruppe zwölf bis unter 18 Jahren. In der Altersstruktur dominierten im Osten eindeutig die vor der deutschen Vereinigung geborenen Kinder. Da mit zuneh- mendem Alter der Kinder die Ausgaben für den Privaten Konsum steigen, ist das unterschiedliche Alter der in den Haushalten lebenden Kinder zwischen West und Ost letzt- lich die Ursache für den „gleichen“ Durchschnittsbetrag der Ausgaben für ein Einzelkind bei den Paarhaushalten in bei- den Teilgebieten. Bereits 1998 wurde festgestellt, dass zwischen dem Alter der Kinder und der Höhe der Ausgaben für den Privaten Kon- sum eine enge Relation besteht. Zweifellos begründet sich das durch höhere Verbräuche an Nahrungsmitteln der über Zehnjährigen, der Wünsche der Teenager, geschmackvoll und modisch gekleidet zu sein und „angesagte“ Marken- produkte zu tragen. Das Haushaltsbudget muss dafür aller- dings die Voraussetzungen geben. Dies scheint in der Tat so zu sein, wenn die Entwicklung der Haushaltsnettoeinkom- men (siehe Tabelle 6 auf S. 654) betrachtet wird. Mit zuneh- mendem Alter der Kinder wuchsen nicht nur deren Konsum- ausgaben, sondern auch die Haushaltsnettoeinkommen der Paare mit einem Kind.17)

166 “4 Die Struktur der Konsumausgaben für Kinder
Die Ausgabenstruktur des privaten Konsums für Kinder hat sich 2008 gegenüber 2003 in einigen Ausgabebereichen verändert (siehe Tabelle 6). Folgende Tendenzen waren zu beobachten: – Wohnen: Bei allen Familien – ob Alleinerziehende oder Paare mit Kind(ern) – ist der auf die Kinder entfallende Ausgabenanteil für Wohnen und Energie am höchsten. Bei den Alleinerziehenden ist er seit 2003 weiter gestiegen und lag 2008 bei über 29 % der gesamten Konsumausgaben für Kinder. Bei Paaren mit Kind(ern) sind die Ausgabenanteile für Kinder im Bereich Wohnen und Energie im Vergleich zu 2003 gesunken und lagen 2008 zwischen knapp 22 % und gut 24 %. Hinter den Ausgabenanteilen verbergen sich sowohl bei den Alleinerziehenden als auch bei den Paarhaushalten mit Kind(ern) absolute Ausgabensteigerungen im Vergleich zu 2003: Beide Gruppen hatten im Durchschnitt Mehrausgaben für das Wohnen von knapp 40 Euro im Monat zu verzeichnen. – Verkehr: Der kinderrelevante Anteil der Verkehrsausgaben ist bei allen Haushaltstypen weiter angestiegen. Hier spiegeln sich offensichtlich die Preiserhöhungen im Personennahverkehr sowie für Benzin- und Dieselkraftstoffe wider. Der Anteil bewegte sich zwischen knapp 7 % der gesamten Ausgaben für Kinder bei den Alleinerziehenden mit einem Kind und knapp 11 % bei Paaren mit drei Kindern. – Hotel und Restaurantbesuche: Der Anteil der Konsumausgaben für Kinder bei den Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen ist ebenfalls größer geworden und lag 2008 zwischen knapp 3 % bei den Alleinerziehenden mit zwei Kindern und knapp 5 % bei den Paaren mit zwei Kindern. – Andere Waren und Dienstleistungen, insbesondere Betreuungskosten: Auffällig ist der vor allem bei Paarhaushalten mit Kindern beträchtliche Zuwachs des Ausgabenanteils für den Bereich „andere Waren und Dienstleistungen“. Hier bewegte sich der Ausgabenanteil für Kinder bei rund 4 % – mit Ausnahme der Paare mit drei Kindern (3 %). Der Grund für diesen Anstieg dürfte darin liegen, dass die in Horten, Krippen, Spielgruppen, Kindergärten, Vorschulklassen und auf Kinderfreizeiten anfallenden Kinderbetreuungsausgaben in 2008 in dieser Ausgabenabteilung detailliert erfasst wurden, während sie 2003 in der Ausgabenabteilung „Bildung“ enthalten waren. Dies dürfte auch dazu beigetragen haben, dass der Anteil der Bildungsausgaben für den Nachwuchs bei allen Haushalten zurückgegangen ist – ganz besonders stark bei den Haushalten von Alleinerziehenden. – Freizeitaktivitäten: Der Anteil der Ausgaben für Freizeit, Unterhaltung und Kultur an den gesamten Konsumausgaben für Kinder ist 2008 bei allen betrachteten Haushaltstypen im Vergleich zu 2003 zurückgegangen und lag zwischen rund 12 % bei den Alleinerziehenden mit einem Kind und knapp 16 % bei den Paaren mit zwei Kindern. – Kommunikation: Auch der Ausgabenanteil für Nachrichtenübermittlung ist bei Kindern leicht gesunken. Wie aus den Einzeldaten der EVS hervorgeht, dürfte das insbesondere an den absolut niedrigeren Ausgaben für die Dienstleistungen der Nachrichtenübermittlung gelegen haben als Folge der Preisrückgänge in diesem Bereich.” Statistisches Bundesamt, Konsumausgaben von Familien für Kinder

167 Tabelle 1: Konsumausgaben für Kinder1) 1998 nach Ausgabenbereichen und ausgewählten Haushaltstypen2) Ergebnis der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe Prozent Ausgabenart Kind(er) Allein Erziehende mit 1 Kind Unterschiedlich hohe Konsumausgaben für Kinder verschiedener Altersgruppen Ob und welchen Einfluss das Alter des Kindes auf die Höhe und Struktur der Ausgaben für den Privaten Konsum hat, soll im Folgenden exemplarisch für zwei Haushaltstypen, die Paare mit 1 Kind und die allein Erziehenden mit 1 Kind, untersucht werden. Für diese beiden Haushaltstypen treten infolge des Fehlens von Geschwistern keine Mehrfachkom- binationen auf, das Alter eines Kindes lässt sich einfach abgrenzen. Die errechneten monatlichen Konsumausgaben für ein Kind unter 6 Jahren, das 1998 in einem Paarhaushalt lebte, belie- fen sich auf 426 Euro. Fast der eineinhalbfache Betrag (625 Euro) ergab sich für Kinder in der Altersgruppe 12 bis unter 18 Jahren18) (siehe Tabelle 2 auf S. 1090). Im früheren Bundesgebiet waren die Ausgabenunterschiede zwischen diesen Altersgruppen stärker ausgeprägt (428 Euro bzw. 658 Euro) als in den neuen Ländern und Berlin- Ost (403 Euro bzw. 547 Euro). Dagegen stiegen bei dem vor- genannten Haushaltstyp die Ausgaben für Kinder der Alters- gruppe 6 bis unter 12 Jahre – verglichen mit der Gruppe der unter 6-Jährigen – nur moderat auf 509 Euro (+ 19%) im Westen und auf 462 Euro (+ 15%) im Osten. Je nach Altersgruppe unterschieden sich 1998 die Aus- gaben für die Deckung des Grundbedarfs, zu dem Nah- rungsmittel, alkoholfreie Getränke, Essen und Trinken außer Haus, Wohnkosten, Bekleidung und Schuhe sowie Kosten für die Haushaltsführung gerechnet werden, erheblich. Bei den unter 6-Jährigen entfielen rund 56% der ermittelten Kinderkosten, das waren 238 Euro (siehe Tabelle 3 auf S. 1090), auf den Grundbedarf. War das im Paarhaushalt lebende Kind 6 bis unter 12 Jahre alt, so betrugen diese Ausgaben in Deutschland monatlich 303 Euro bzw. rund 61% der errechneten Kinderkosten, für die 12- bis unter 18-Jährigen waren es 427 Euro bzw. gut 68%. Ein großer Posten innerhalb des Grundbedarfs sind die Ausgaben für die Ernährung, die je nach Altersgruppe monatlich 79 Euro, 91 Euro bzw. 144 Euro betrugen. Hierin spiegelt sich der mit steigendem Kindesalter zunehmende Nährstoffbedarf wider, der für Knaben in der Wachstumsphase zudem höher bemessen wurde als für Mädchen. Beim Außer-Haus-Ver- brauch (Verpflegungsdienstleistungen) nehmen die Ausga- ben ab dem Schulalter leicht zu, etwas stärker bei den 15-Jährigen. „Zum einen spielt der Berufseinstieg eine Rolle, bei dem die Jugendlichen sich tagsüber außer Haus verpfle- gen müssen, zum anderen ändert sich die Freizeitgestaltung in diesem Alter zu einem vermehrten Aufenthalt außer Haus und damit zu verstärkter Verpflegung außer Haus.“19) 18) Diese Aussagen sind möglicherweise zu relativieren. So kann unterstellt werden, dass ältere Kinder in der Regel auch ältere Eltern haben. Aus früheren Analysen der EVS ist bekannt, dass das Einkommen der Haushalte mit steigendem Alter des Haupteinkom- mensbeziehers tendenziell wächst. Die Ausgaben steigen naturgemäß mit höherem Haushaltsnettoeinkommen, sodass auch hier Einflussmöglichkeiten gegeben sind, die bei der gegenwärtigen Datenlage nicht getrennt werden können. 19) Karg, G./Biberger, L./Gedrich, K.: „Lebenshaltungsaufwendungen für Kinder Bereich Ernährung“, Projektbericht, S. 29. WIRTSCHAFTSRECHNUNGEN Erwachsene Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren . . Bekleidung, Schuhe Wohnung und Energie Innenausstattung, Haushaltsgeräte Gesundheitspflege Verkehr Nachrichtenübermittlung Freizeit, Unterhaltung, Kultur Bildungswesen Beherbergungs-, Gaststätten- dienstleistungen Andere Waren und Dienstleistungen 14,0 20,9 6,0 7,8 36,3 27,8 6,3 4,5 1,9 3,5 11,2 6,0 2,9 4,0 11,1 14,3 0,8 1,2 4,1 3,9 5,4 5,9 Allein Erziehende mit 2 Kindern Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren ,2 22,5 Bekleidung, Schuhe ,7 8,4 Wohnung und Energie ,2 27,9 Innenausstattung, Haushaltsgeräte ,1 5,5 Gesundheitspflege ,3 3,2 Verkehr ,4 4,8 Nachrichtenübermittlung ,3 3,7 Freizeit, Unterhaltung, Kultur ,4 14,4 Bildungswesen ,8 1,5 Beherbergungs-, Gaststätten- dienstleistungen ,7 3,3 Andere Waren und Dienstleistungen ,9 5,0 Paare mit 1 Kind Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren ,3 20,0 Bekleidung, Schuhe ,4 9,3 Wohnung und Energie ,5 22,2 Innenausstattung, Haushaltsgeräte ,9 5,9 Gesundheitspflege ,3 4,4 Verkehr ,4 6,5 Nachrichtenübermittlung ,2 3,4 Freizeit, Unterhaltung, Kultur ,8 17,0 Bildungswesen ,5 0,8 Beherbergungs-, Gaststätten- dienstleistungen ,7 4,6 Andere Waren und Dienstleistungen ,3 6,2 Paare mit 2 Kindern Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren ,5 21,3 Bekleidung, Schuhe ,4 8,3 Wohnung und Energie ,1 23,5 Innenausstattung, Haushaltsgeräte ,7 6,2 Gesundheitspflege ,0 4,2 Verkehr ,3 5,3 Nachrichtenübermittlung ,7 2,8 Freizeit, Unterhaltung, Kultur ,5 16,4 Bildungswesen ,5 1,0 Beherbergungs-, Gaststätten- dienstleistungen ,3 5,0 Andere Waren und Dienstleistungen ,8 5,8 Paare mit 3 Kindern Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren ,9 21,0 Bekleidung, Schuhe ,3 7,4 Wohnung und Energie ,8 25,3 Innenausstattung, Haushaltsgeräte ,4 6,0 Gesundheitspflege ,1 4,6 Verkehr ,7 7,8 Nachrichtenübermittlung ,5 2,5 Freizeit, Unterhaltung, Kultur ,1 15,2 Bildungswesen ,8 1,2 Beherbergungs-, Gaststätten- dienstleistungen ,0 4,2 Andere Waren und Dienstleistungen ,5 4,7 1) Ledige Kinder unter 18 Jahren. – 2) Ohne Haushalte mit einem monat- lichen Haushaltsnettoeinkommen von Euro und mehr, und ohne Personen in Anstalten und Gemeinschaftsunterkünften. Statistisches Bundesamt • Wirtschaft und Statistik 12/2002 1089

168 S. 1090: Tabelle 2: Ausgaben für den Privaten Konsum in Haushalten1) von Paaren mit 1 Kind nach dem Alter des Kindes Ergebnis der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998 1) Ohne Haushalte mit einem monatlichen Haushaltsnettoeinkommen von Euro und mehr, und ohne Personen in Anstalten und Gemeinschaftsunter- künften. – 2) Berechnungen. – 3) Der Genauigkeit wegen wurden die Prozentsätze unter Einbeziehung der Cent-Beträge ermittelt. Alter des Kindes von ... bis unter ... Jahren Deutschland Früheres Bundesgebiet Neue Länder und Berlin-Ost Haushalt dar.: für das Kind2) Durchschnitt je Monat in EUR %3) Insgesamt unter – – 496 20, , , ,7 497 20, , , ,3 483 22, , , ,7

169 Wie Tabelle 3 zeigt, ist nicht bei allen Gütergruppen ein Anstieg der Konsumausgaben von Kindern abhängig von ihrem Alter zu beobachten. So findet sich bei der Alters- gruppe der 12- bis unter 18-Jährigen lediglich im Schnitt 1 Euro monatlich für Kinderbetreuung.20) Dagegen beliefen sich die Entgelte für Kinderbetreuung in Kinder-, Säug- lingskrippen, in Kindergärten, -horten, Vorschulklassen und Spielgruppen bei den unter 6-Jährigen auf 26 Euro, bei den 6- bis unter 12-Jährigen waren es 25 Euro. Es fällt auf, dass bei insgesamt niedrigen Ausgaben für Kinder von Paarhaus- halten mit 1 Kind in den neuen Ländern und Berlin-Ost für die unter 6-Jährigen 1998 pro Monat mehr als doppelt so viel für Betreuung gezahlt wurde wie im früheren Bundesge- biet (Ost: 48 Euro, West: 23 Euro). Bedingt ist das zweifellos durch die höhere Erwerbsbeteiligung ostdeutscher Frauen in Verbindung mit dem dichteren Netz der Kinderbetreuungs- einrichtungen in den neuen Ländern. Die berechneten anteiligen Ausgaben für Verkehr und Nach- richtenübermittlung bei Paarhaushalten mit 1 Kind waren für jede Altersgruppe des Kindes nahezu gleich. Dagegen verringerten sich die tatsächlichen Ausgaben für Spiele, Spielzeug u. a. mit zunehmendem Lebensalter des Kindes. Tabelle 3: Ausgaben für den Privaten Konsum nach ausgewählten Gütergruppen in Haushalten1) von Paaren mit 1 Kind in Deutschland nach dem Alter des Kindes Ergebnis der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998 Gegenstand der Nachweisung Alter des Kindes von bis unter Jahren unter 6 6 – 12 12 – 18 Haushalt dar.: für das Kind2) Erfasste Haushalte Hochgerechnete Haushalte in Nahrungsmittel,Getränke,Tabakwaren Bekleidung und Schuhe Wohnen,Energie,Wohnungsinstandhaltung Innenausstattung, Haushaltsgeräte, -gegenstände Gesundheitspflege Verkehr Nachrichtenübermittlung Freizeit, Unterhaltung und Kultur darunter: Spiele, Spielzeug, Hobbywaren Bücher, Zeitungen, Zeitschriften, Schreibwaren Pauschalreisen Bildungswesen dar.: Nachhilfeunterricht, Gebühren für Kurse u. Ä., Internatskosten Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen dar.:Verpflegungsdienstleistungen Andere Waren und Dienstleistungen dar.: Kinderbetreuung Private Konsumausgaben MonatlichesHaushaltsnettoeinkommen Nachrichtlich: 2717 X X 1456 X X 1835 X X 1295 X X 584 X X 688 X X Durchschnitt je Monat in EUR %3) 23,5 30,5 12,2 13,9 33,3 9,1 29,2 33,2 100 33,3 16,7 17,7 24,2 31,9 16,8 16,8 33,3 9,6 29,1 30,3 16,7 26,6 Durchschnitt je Monat %3) in EUR 91 3 144 34, , , , ,3 34 8, , ,3 , ,7 8 40,1 8 52,4 38 30, , ,3 1 100 34,0 12,4 11,5 31,4 37,3 24,2 26,0 31,2 , , , X X 3051 X X 3332 X X 1) Ohne Haushalte mit einem monatlichen Haushaltsnettoeinkommen von Euro und mehr, und ohne Personen in Anstalten und Gemeinschaftsunter- künften. – 2) Berechnungen. – 3) Der Genauigkeit wegen wurden die Prozentsätze unter Einbeziehung der Cent-Beträge ermittelt. 20) Es ist hierbei zu berücksichtigen, dass es sich um einen rechnerisch ermittelten Durchschnittswert handelt und einzelne Haushalte mit Kindern der betreffenden Altersgruppe zum Teil deutlich höhere Ausgaben für Kinderbetreuung tätigen. 1090 Statistisches Bundesamt • Wirtschaft und Statistik 12/2002

170 Übersicht 5: Ausgaben für den Privaten Konsum von Erwachsenen und Kindern1) nach ausgewählten Haushaltstypen2) in Deutschland in der ersten und zehnten Dezilgruppe des Haushaltsnettoeinkommens Ergebnis der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998 Haushaltstyp Haushalte des 1. Dezils des Haushaltsnettoeinkommens des 10. Dezils des Haushaltsnettoeinkommens Verhältnis 10. zum 1. Dezil des Haushaltsnettoeinkommens Haus- halts- nettoein- kommen Private Konsumausgaben Haushalt Erwach- sene Kinder Erwach- sene) Kinder) Durchschnitt je Monat in EUR Faktor3) Allein Erziehende mit 1 Kind mit 2 Kindern Paare mit 1 Kind Paare mit 2 Kindern Paare mit 3 Kindern 3 589 2 464 1 599 865 4, ,2 813 5, , ,4 3,0 3,0 2,9 2,8 2,8 2,7 2,8 2,8 2,9 2,5 2,6 2,3 2,6 2,7 2,4 1) Ledige Kinder unter 18 Jahren. – 2) Ohne Haushalte mit einem monatlichen Haushaltsnettoeinkommen von Euro und mehr, und ohne Personen in Anstalten und Gemeinschaftsunterkünften. – 3) Wegen der Genauigkeit wurden die Faktoren unter Einbeziehung der Cent-Beträge ermittelt. 21) Interessenten stellt das Statistische Bundesamt auf Anforderung die Daten zum Privaten Konsum für die hier betrachteten Haushaltstypen, davon für Erwachsene und Kinder, für alle Dezilgruppen sowie nach Gebietsständen zur Verfügung. 1092 Statistisches Bundesamt • Wirtschaft und Statistik 12/2002

171 S. 1093: Tabelle 6: Ausgaben für den Privaten Konsum von Paarhaushalten1) mit 1 Kind2) in Deutschland Ergebnis der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998 WIRTSCHAFTSRECHNUNGEN Gegenstand der Nachweisung Haushalte insgesamt des 1. Dezils des Haushaltsnetto- einkommens des 10. Dezils des Haushaltsnetto- einkommens Verhältnis 10. zum 1. Dezil des Haushalts- nettoeinkommens Haushalt dar.: für das Kind3) Erfasste Haushalte Hochgerechnete Haushalte in Nahrungsmittel,Getränke,Tabakwaren Bekleidung und Schuhe Wohnen,Energie,Wohnungsinstandhaltung Innenausstattung, Haushaltsgeräte, -gegenstände Gesundheitspflege Verkehr Nachrichtenübermittlung Freizeit, Unterhaltung und Kultur darunter: Spiele, Spielzeug, Hobbywaren Bücher, Zeitungen, Zeitschriften, Schreibwaren Pauschalreisen Bildungswesen dar.: Nachhilfeunterricht, Gebühren für Kurse u. Ä., Internatskosten Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen dar.:Verpflegungsdienstleistungen Andere Waren und Dienstleistungen dar.: Kinderbetreuung Private Konsumausgaben MonatlichesHaushaltsnettoeinkommen Nachrichtlich: X 206 X X 256 X Durchschnitt je Monat in 963 X 257 X X X X X Faktor4) EUR 99 288 4 9 1 6 5 15 10 1 , , , , , ,0 , ,0 ,7 , , ,8 17 8 5, , , ,8 ,2 1,7 2,6 2,6 5,9 10,1 2,4 1,5 3,9 2,7 2,6 10,5 8,0 8,0 7,8 7,6 3,3 3,2 ,8 2, X 1265 X 6429 X X X 1) Ohne Haushalte mit einem monatlichen Haushaltsnettoeinkommen von Euro und mehr, und ohne Personen in Anstalten und Gemeinschaftsunter- künften. – 2) Ledig, unter 18 Jahren. – 3) Berechnungen. – 4) Der Genauigkeit wegen wurden die Faktoren unter Einbeziehung der Cent-Beträge ermittelt. Höhe der Ausgaben für Pauschalreisen und Beherbergungs- dienstleistungen deutet darauf hin, dass viele dieser Haus- halte ihrem Kind durchaus einen Ferien- bzw. Erholungsauf- enthalt bieten können, was für Kinder von Haushalten der ersten Dezilgruppe eher die Ausnahme ist. Für den Privaten Konsum gaben die beiden Erwachsenen der ersten Dezilgruppe für sich pro Monat 1087 Euro aus, darunter für Grundbedürfnisse 728 Euro und für Verkehr 183 Euro. Dagegen beliefen sich diese Ausgaben für die Erwachsenen bei den Haushalten der zehnten Dezilgruppe auf 3065 Euro, darunter für Grundbedürfnisse 1794 Euro, für Verkehr 563 Euro. Anteilig setzten Paarhaushalte mit einem Kind in Deutschland sowohl in der ersten als auch in der zehnten Dezilgruppe rund ein Fünftel der gesamten Konsumausgaben für das Kind ein, in den neuen Ländern und Berlin-Ost war dieser Anteil mit 23% (erste Dezilgruppe) bzw. 22% (zehnte Dezilgruppe) etwas höher als im früheren Bundesgebiet (20 bzw. 21%). Von allen Paarhaushalten mit Kindern hatten im ersten Dezil diejenigen die niedrigsten Haushaltsnettoeinkommen, in denen nur 1 Kind unter 18 Jahren lebte (1265 Euro), bei Paaren mit 2 Kindern waren es Euro (siehe Tabelle 7), bei denen mit 3 Kindern Euro monatlich (siehe Tabelle 8 auf S. 1094). Die Unterschiede lassen sich nicht allein durch die Höhe des Kindergeldes erklären, sondern hängen offenbar auch mit der Erwerbsbeteiligung der Frauen zusam- men, insbesondere mit den Möglichkeiten Teilzeit zu arbei- ten, wenn jüngere Kinder im Haushalt leben. Obgleich Paarhaushalte mit 1 Kind, die zur ersten Dezil- gruppe zählten, sparsam wirtschafteten, überschritten die Ausgaben für den Privaten Konsum 1998 bereits die monat- lichen Haushaltsnettoeinkommen um 100 Euro (siehe Tabelle 6). Da diese Haushalte darüber hinaus in der Regel jedoch noch Steuern und Versicherungen (u.a. Kfz-Steuer und -Versicherung, Hausrat- und Haftpflichtversicherung) zu zahlen hatten, dürfte das tatsächliche monatliche Defi- zit höher sein. Die rund Haushalte der ersten Dezilgruppe befanden sich in einer schwierigen wirtschaft- lichen Situation, zumal nicht alle auf Ersparnisse zurück- greifen konnten und sich somit verschuldeten. Inwieweit Kinder diese Unterversorgungslagen als materielle Benach- teiligung bzw. Chancenungleichheit erleben, wäre geson- dert zu untersuchen.

172 S. 1094: Tabelle 7: Ausgaben für den Privaten Konsum von Paarhaushalten1) mit 2 Kindern2) in Deutschland Ergebnis der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998 Gegenstand der Nachweisung Haushalte insgesamt des 1. Dezils des Haushaltsnetto- einkommens des 10. Dezils des Haushaltsnetto- einkommens Verhältnis 10. zum 1. Dezil des Haushalts- nettoeinkommens Haushalt dar.: für die Kinder3) Erfasste Haushalte Hochgerechnete Haushalte in Nahrungsmittel,Getränke,Tabakwaren Bekleidung und Schuhe Wohnen,Energie,Wohnungsinstandhaltung Innenausstattung, Haushaltsgeräte, -gegenstände Gesundheitspflege Verkehr Nachrichtenübermittlung Freizeit, Unterhaltung und Kultur darunter: Spiele, Spielzeug, Hobbywaren Bücher, Zeitungen, Zeitschriften, Schreibwaren Pauschalreisen Bildungswesen dar.: Nachhilfeunterricht, Gebühren für Kurse u. Ä., Internatskosten Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen dar.:Verpflegungsdienstleistungen Andere Waren und Dienstleistungen dar.: Kinderbetreuung Private Konsumausgaben MonatlichesHaushaltsnettoeinkommen Nachrichtlich: X 399 X X 317 X Durchschnitt je Monat in EUR 1 263 X XX 318 X ,3 , , , , ,7 , ,1 ,1 , , ,4 , , , ,5 ,8 X X Faktor4) 8 10 1 1,4 2,2 2,2 3,4 7,1 2,3 1,5 3,1 2,1 2,5 5,4 4,9 4,9 3,8 3,7 1,9 1,8 ,5 2, X 1603 X 7180 X X X 1) Ohne Haushalte mit einem monatlichen Haushaltsnettoeinkommen von Euro und mehr, und ohne Personen in Anstalten und Gemeinschaftsunter- künften. – 2) Ledige Kinder unter 18 Jahren. – 3) Berechnungen. – 4) Der Genauigkeit wegen wurden die Faktoren unter Einbeziehung der Cent-Beträge ermittelt.

173 S. 1097: Schaubild 3 WIRTSCHAFTSRECHNUNGEN EUR je Monat 700 EUR je Monat 700 KonsumausgabenjeKind1)1998nachausgewähltenHaushaltstypen2) (BerechnungnachderaltenOECD-Skala) Ergebnis der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe Durchschnitt je Haushalt und Monat in Euro Deutschland Früheres Bundesgebiet Neue Länder und Berlin-Ost 00 Allein Erziehende Allein Erziehende Paare Paare Paare mit 1 Kind mit 2 Kindern mit 1 Kind mit 2 Kindern mit 3 Kindern 1) Ledige Kinder unter 18 Jahren. - 2) Ohne Haushalte mit einem monatlichen Haushaltsnettoeinkommen von Euro und mehr, und ohne Personen in Anstalten und Gemein- schaftsunterkünften. Statistisches Bundesamt

174 Konsumausgaben für Kinder nach Alter.
2008 gaben in Deutschland Paare mit einem Kind im Alter von bis zu unter 6 Jahren im Monat 519 Euro aus. Für Kinder, die zwischen 6 bis unter 12 Jahre alt waren, lag der Betrag der Konsumausgaben bei 604 Euro und bei den Jugendlichen im Alter von 12 bis unter 18 Jahren bei 700 Euro. Paare im Osten geben dabei für ihr Kind in allen drei Alters- gruppen weniger aus als Paare im Westen. Bei Jugendlichen sind Nahrungsmittel, Bekleidung und die Verpflegung außer Haus wie beispielsweise das Schulessen, wichtige Ausgabeposten. Bei den kleinen Kindern spielen die Ausgaben für die Kinderbetreuung eine Rolle. Statistisches Bundesamt (2014): Konsumausgaben von Familien für Kinder. Berechnungen auf der Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe S. 6.

175 Konsumausgaben für Kinder nach Alter. % bis zu unter 6 Jahren
im Monat 519 Euro 100,00 zwischen 6 bis unter 12 Jahre 604 116,38 von 12 bis unter 18 Jahren 700 Euro. 134,87 115,89 Statistisches Bundesamt (2014): Konsumausgaben von Familien für Kinder. Berechnungen auf der Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe S. 6.

176 Die Berechnungen ergaben, dass Kinder zwischen 12 und 18 Jahren, die im früheren Bundesgebiet leben, mit 658 Euro Durchschnittsausgaben im Monat mehr als das 1,5 fache an Kosten verursachen wie Kinder unter 6 Jahren, für die 428 Euro zur Verfügung standen. Die Ausgaben für Kinder der Altersgruppe zwischen 6 und 12 lagen um knapp 20% über denen der Altersgruppe unter 6 Jahren. (Münnich, Krebs 2002, 1090) Margot Münnich, Thomas Krebs: Ausgaben für Kinder in Deutschland, Berechnungen auf der Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998, Wirtschaft und Statistik 12/2003, 1080 ff. Statistisches Bundesamt.

177 Uit cijfers van het CBS blijkt dat het aantal kinderen dat in armoede opgroeit in Nederland stijgt en dat het aandeel van kinderen in eenoudergezinnen in deze groep groot is. Relatief veel alleenstaande moeders zitten in de bijstand. bestedingen/publicaties/artikelen/archief/2013/ wm.htm

178

179 Zahl der Kinder Einkommensschwache Haushalte geben für den Konsum ihrer Kinder sehr viel weniger aus als der Gesamtdurchschnitt erreichten Paare mit einem Kind der untersten Einkommensgruppe nur 56 % der durchschnittlichen monatlichen Konsumausgaben für Kinder dieses Haushaltstyps, Alleinerziehende mit einem oder zwei Kind(ern) erreichten 63 % und Paare mit drei Kindern immerhin 69 %.

180 Renard

181 Pension alimentaire des enfants: nouveau calcul !
02 février Auteur : Jan Roodhooft Une nouvelle loi modifie les règles en matière d'obligation alimentaire des parents vis-à-vis de leurs enfants non autonomes. Qu'est-ce qui change ? Comment cela se traduit-il en pratique ? Le fils majeur d'un de vos amis est toujours étudiant et, lors d'une discussion avec ses parents, se pose la question de savoir s'ils doivent continuer à payer ses études et ses frais. Un couple divorcé se dispute sur la contribution de chacun pour le kot de leur fils... Pour venir à bout de telles discussions, il faut désormais tenir compte de la nouvelle loi qui est entrée en vigueur le 1er août Les nouvelles règles s'appliquent donc aux affaires qui sont en instance depuis le 1er août. ATTENTION ! La nouvelle loi s'applique aussi lorsqu'une modification d'un précédent accord est demandée en raison de nouvelles circonstances. LA NOUVELLE LOI EN BREF Ce qui ne s'est pas fait... L'objectif premier du législateur était d'introduire un système d'évaluation plus objectif des pensions alimentaires. Une sorte de système « fixe » pour fixer le montant d'une pension alimentaire. On n'en est pas arrivé là. Ce qui s'est fait... La loi indique dé-sormais explicitement les données financières dont le juge doit tenir compte pour déterminer le montant de la contribution de chaque parent. La loi stipule que chaque parent doit subvenir aux besoins de son/ses enfant(s) en proportion de ses moyens. Elle précise aussi ce qu'il faut entendre par « moyens ».

182 DE QUOI LE JUGE TIENT-IL COMPTE. Différents types de frais
DE QUOI LE JUGE TIENT-IL COMPTE ? Différents types de frais... Le juge ne doit pas tenir compte uniquement des revenus officiels tels qu'ils apparaissent dans la déclaration d'impôt. D'autres éléments peuvent entrer en ligne de compte, tels que les avantages en nature (l'utilisation d'une voiture de société, le logement d'un indépendant dans les locaux de l'entreprise,...), l'argent qu'on peut se verser d'une société dont on est le gérant et même l'argent au noir. Le juge peut aussi tenir compte de toutes sortes de « signes et indices », comme le fait qu'une personne circule en grosse cylindrée, habite une belle villa,... Entrent aussi en ligne de compte, des revenus autres que ceux du travail, comme les revenus issus de placements (intérêts d'un compte d'épargne ou de bons de caisse, par exemple) ou des revenus immobiliers (par exemple, des loyers). Il peut également être tenu compte des possibilités non exploitées par un des parents. Par exemple, un d'eux travaille à temps partiel mais pourrait parfaitement travailler à temps plein. BON À SAVOIR Même si ces critères n'étaient pas explicitement repris dans la loi, les juges en tenaient déjà compte avant. Lieu de résidence de l'enfant S'il y a discussion entre les parents, il est aussi tenu compte du lieu de résidence de l'enfant pour déterminer si l'un des parents doit verser une contribution financière à l'autre. ATTENTION ! Ce n'est pas parce qu'un enfant réside à temps égal chez chacun de ses parents (par exemple, une semaine chez l'un, une semaine chez l'autre) qu'il ne peut être question de pension alimentaire. Même dans le cas d'un hébergement également partagé, il est tout à fait possible que le parent ayant des revenus plus confortables soit obligé de verser une pension alimentaire au parent qui dispose de ressources moindres.

183 FRAIS EN HAUSSE ET FRAIS EXTRAORDINAIRES Des frais qui augmentent Les dépenses suivent souvent la courbe de croissance des enfants ! En grandissant, les enfants coûtent plus cher, pour leurs études, leurs vêtements, leurs loisirs et autres. Pour éviter qu'il faille s'adresser au tribunal pour chaque demande de révision de la pension alimentaire, la nouvelle loi exclut toute discussion à venir. Plus précisément, le juge peut - si c'est dans l'intérêt de l'enfant - décider, suite à la requête d'un des parents, que la contribution alimentaire sera augmentée de plein droit dans certaines circonstances qu'il définit lui-même. Ainsi, le juge pourrait prévoir que la pension alimentaire sera augmentée au moment où l'enfant entame ses études secondaires, puis supérieures. En outre, la pension alimentaire est indexée chaque année suivant une formule définie par la loi. Le juge et les parties en cause peuvent toutefois (sur accord) déroger à cette formule d'indexation. Des frais extraordinaires Indépendamment de la pension alimentaire, un accord est souvent conclu (tant dans l'acte de divorce par consentement mutuel que dans un jugement) en ce qui concerne la contribution que chaque parent apportera aux dépenses extraordinaires pour leurs enfants. La nouvelle loi définit les frais extraordinaires comme « les dépenses exceptionnelles, nécessaires ou imprévisibles qui résultent de circonstances accidentelles ou inhabituelles et qui dépassent le budget habituel affecté à l'entretien quotidien de l'enfant qui a servi de base, le cas échéant, à la fixation des contributions alimentaires. » Un exemple classique de ces frais extraordinaires : un coûteux traitement médical que doit suivre l'enfant. La contribution sera bien entendu proportionnelle aux revenus de chacun des parents. Il est donc fort possible que le parent le plus solide financièrement paie plus de la moitié (par exemple, 3/4) ou même la totalité des frais extraordinaires.

184 NOUVEAU DEVOIR POUR LE PARENT BÉNÉFICIAIRE Le parent qui paie la pension alimentaire des enfants peut avoir le sentiment que l'autre parent le dépense davantage à son profit qu'à celui des enfants. Ici aussi, la loi apporte du changement : un des parents peut demander au juge qu'il impose de travailler avec un « compte-enfant ». Il s'agit d'un compte ouvert dans une banque ou autre institution financière et destiné à payer les dépenses relatives aux enfants. Important : même si le compte est ouvert au nom des parents, les créanciers n'ont aucun droit sur l'argent qui s'y trouve puisqu'il est destiné exclusivement aux enfants. Si le juge décide qu'il faut ouvrir un compte-enfant, il dira aussi comment ce compte doit être alimenté et combien chaque parent doit y verser. Il précisera aussi quelles dépenses devront être payées via ce compte et comment s'effectuera le contrôle. Mesure sera prise aussi sur la manière dont se fera l'appoint si le solde s'avère insuffisant et sur le sort des éventuels excédents.

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187 I. 2.Gezinsbudgetstudies.
Er bestaan verschillende wetenschappelijke gezinsbudgetstudies die hebben nagegaan hoeveel de gezinnen (gemiddeld) uitgeven, o.a. aan hun kinderen. Merkwaardig resultaat: alle (mij bekende) gezinsbudgetstudies in West-Europa stellen vast dat gezinnen met 2 kinderen (= de meest voorkomende) aan die 2 kinderen samen ongeveer 28% van hun inkomen uitgeven, ongeacht of hun inkomen laag, gemiddeld of hoog is. Dit is ongeveer 1/7 van hun inkomen per kind. Dit is o.a. het geval voor de bekende Belg Renard /, alsook voor het beste gezinsbudgetonderzoek dat ik ken /: / - Renard, R.: Le coût de l'enfant. Ministère de la Communauté française, Bruxelles, 1985. - Renard, R.: Divorce, coût de l'enfant, pension alimentaire et fiscalité. Journal des tribunaux, 105E année, nE 5368 ( ), p. 101‑110. / Euler, Manfred Aufwendungen für Kinder. Wirtschaft und Statistik 10/1993:

188 Er is wel een verschil tussen beide voornoemde onderzoeken: in het Duitse onderzoek wordt er tussen de leeftijdscategorieën geen significant verschil vastgesteld in de percentages van het gezinsbudget die aan het kind worden besteed (zie de tabel hieronder), terwijl Renard ervan uitgaat dat de bestedingen verdubbelen van de geboorte tot de 18e verjaardag. Beide auteurs stellen wel overeenstemmend vast dat het voormelde percentage verschilt naargelang het aantal kinderen. Renard ontwierp daarvoor een formule die “coëfficiënten” oplevert volgens de leeftijd van het kind; deze coëfficiënten kan men berekenen met volgende formule: c= (37+2j)/270 , waarin j = de leeftijd van het kind in volle jaren. Het percentage van het inkomen dat elk van beide ouders uitgeeft aan elk van zijn kinderen is dan: % = 100 x c/(1+c1+c2+c3+…) , waarin c1+c2+c3+… = de som van de coëfficiënten van al de kinderen. = 100 x (37+2j)/270 / (1 + (37+2j1)/270 + (37+2j2)/270 + (37+2j3)/270 + …) waarin j1, j2, j3, … de leeftijden van de kinderen zijn, = 100 x (37+2j) / [ (N+1) + 2(j1+ j2+ j3 + …)] waarin N = het aantal kinderen. Dit geeft voor 1 kind op de leeftijd van 0 jaar, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12, 13, 14, 15, 16, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24 jaar, 0,20 / (1 + 0,20) = 1 / 6 = 16,7% voor 1 kind, en 0,20 / (1 + 0,20 + 0,20) = 1 / 7 = 14,3% voor 2 kinderen, en in het algemeen: % / 100 = 1 / (N + 5), waarin % = het percentage dat (en % / 100 dus de breuk die) elke ouder voor 1 van zijn kinderen moet besteden, en N = aantal kinderen in dit gezin; d.w.z. per kind 1/6 voor 1 kind, dus in totaal 1/6 = 17% van het gezinsinkomen, 1/7 “ 2 kinderen, 2/ “ “ “ 1/8 “ 3 “ 3/8 33 1/9 “ 4 “ 4/9 44 1/ /10 50 Berekent men een formule met dezelfde structuur % / 100 = a / (N + b) voor de resultaten van voormeld Duits onderzoek, dan bekomt men (afrondend): % / 100 = 1 / (2,5 N + 2,5). Men kan een formule aannemen die ligt tussen beide, en aldus volgende gemakkelijkere formule gebruiken: % / 100 = 1 / (2N + 3) Deze formule betekent dat elke ouder van 1 kind 1/5 = 20,0 % van zijn inkomsten moet besteden aan elk van hun kinderen, of in totaal 20% " " 2 kinderen 1/7 = 14,3 % “ “ “ “ “ “ “ “ " 3 " 1/9 = 11,1 % “ “ “ “ “ “ “ “ " " 4 " 1/11 = 9,09% “ “ “ “ “ “ “ “ " " 5 " 1/13 = 7,69% “ “ “ “ “ “ “ “ " " 6 " 1/15 = 6,67% “ “ “ “ “ “ “ “ " " 7 " 1/17 = 5,88% “ “ “ “ “ “ “ “ " " 8 " 1/19 = 5,26% “ “ “ “ “ “ “ “ " " 9 " 1/21 = 4,76% “ “ “ “ “ “ “ “ " " " 1/23 = 4,35% “ “ “ “ “ “ “ “


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