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…in der Sozialversicherung

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Präsentation zum Thema: "…in der Sozialversicherung"—  Präsentation transkript:

1 …in der Sozialversicherung
Der Jahreswechsel 2009/2010… Referent: Michael Brauwers, ITSG …in der Sozialversicherung Copyright © Infor Global Solutions

2 Agenda Die ITSG - Systemuntersuchung Elektronischer Entgeltnachweis - ELENA Einführung eines neuen Tätigkeitsschlüssels Einführung des neuen Datensatzes Betriebsdatenpflege DSBD FLEXI II Aktuelle Informationen zum Beitrags- und Meldeverfahren Rechengrößen Neuregelungen bei Kurzarbeit Ausblick

3

4 Wahlversprechungen 2009/2010

5 Die ITSG Umsetzung Aufgaben Eigentümer Spitzenverband Bund VdAK AEV
Kranken- kassen- Mitarbeiter ITSG - Mitarbeiter Externe Dienst- leister Umsetzung Datenzusammenführung Info-Verteilung Aufgaben Sicherheitsverfahren Beratung Qualitätssicherung (SU) Spezialprodukte AOK-Beteiligungsgesellschaft Spitzenverband Bund Eigentümer VdAK AEV IKK BKK KBS BLK Copyright © Infor Global Solutions

6 Informationsströme Rentenversicherungsträger Finanzamt
(Papier) Finanzamt (Datenfernübertragung, Papier) Zusatzversorgungs- kassen (Papier, Datenträger) Berufsgenossen- schaften (Papier) Arbeitgeber Krankenkassen Datenfernübertragung (Papier) Arbeitsamt (Papier) Gemeinden Kommunen (Papier) Arbeitnehmer (Papier) Statistische Bundes-/Landesämter (Papier, Datenfernübertragung) Copyright © Infor Global Solutions

7 IST-Zustand Unternehmen erstellen jährlich 60 Mio. Bescheinigungen für Arbeitnehmer Die erforderlichen Personaldaten werden in EDV-Systemen geführt 99 % der Bescheinigungen werden auf Papier ausgestellt Verwaltungen benötigen elektronisch verwertbare Bescheinigungsdaten Zwangsläufig entstehen teure Medienbrüche Copyright © Infor Global Solutions

8 Optimierungsmaßnahmen der GKV
Verfahrensregeln und technische Richtlinien der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung auf Basis KKS (Krankenkassen-Kommunikations-System) alle relevanten Informationen werden aktuell im Internet zur Verfügung gestellt gemeinschaftlich durchgeführte Systemuntersuchungen Copyright © Infor Global Solutions

9 SW-Anbieter / Eigenersteller
Systemuntersuchung SW-Anbieter / Eigenersteller Spitzenverbände Arbeitgeber Krankenkassen Team SU Rentenversicherung Annahmestellen der Krankenkassen Copyright © Infor Global Solutions

10 Systemuntersuchung Gemeinsame Aufgabe aller Krankenkassen seit Herbst 1999 Einheitliche Rahmenbedingungen für alle Beteiligten Steuerung durch Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenversicherung Gleichgerichtete und verbindliche Basis Durchführung in zwei Stufen Positiver Abschluss für vereinfachte Zulassung der Arbeitgeber Zertifikatsabschluss als Marketinginstrument für Software-Ersteller Aktiver Dialog zwischen allen Beteiligten Copyright © Infor Global Solutions

11 Erhalt des Abschlusses
Systemuntersuchung Phase I System- antrag System- beratung System- prüfung Pilot- prüfung Abschluß der SU Start SU Qualitäts- sicherung Abschluss nach § 22 DEÜV System- beratung einfacher Nachweis Erhalt des Abschlusses Qualitätskontrolle Test- aufgaben formelle Prüfung Phase II Copyright © Infor Global Solutions

12 Systemuntersuchung Arbeitgeber Krankenkassen Rahmenbedingungen
Prüfung Entgeltabrechnung Qualitäts- sicherung Arbeitgeber Krankenkassen Beratung Software-Ersteller Rahmenbedingungen vertragliche Regelung eindeutige Richtlinien Personal: KK und ITSG Kostenbeteiligung der SWE für Beratungen und Schulungen Kooperation SWE mit KK Nutzen gemeinschaftliche Umsetzung hohe Qualität der Software Sicherheit für den Arbeitgeber im Beitrags- und Meldewesen keine Wettbewerbsverzerrung Copyright © Infor Global Solutions

13 Systemuntersuchung GKV Organisationen fordern Korrektur
fehlerhafter Daten regt Anpassungen der Grundlagen an Kennung liefern Daten melden Fehler machen Vorgaben Kennung Qualitäts- sicherung Arbeitgeber ITSG Systemuntersuchung prüfen Fehler reagieren auf Fehler verkaufen Anwendungen prüft Programme melden Fehler geben Hinweise zur Anwendungspraxis Kennung Software-Ersteller Entgeltabrechnung Copyright © Infor Global Solutions

14 Optimierungsmaßnahmen der GKV
stetige Zusammenarbeit mit den Software-Erstellern Programm dakota.ag für ein automatisiertes Zustellungsverfahren Schaffung der Ausfüllhilfe sv.net umfassende Informationsdatenbank unterstützt Online-Verfahren kostenfreie Beitragssatzdatei zur Übernahme in Entgeltabrechnung beteiligt bei der politisch gewollten Einführung einer Signaturkartenanwendung Copyright © Infor Global Solutions

15 ELENA (EL)ektronischer (E)ntgelt(NA)chweis
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16 ELENA – Gesetzlicher Rahmen
: Gutachten des Normenkontrollrats zu Entbürokratisierungseffekte : Beschluss der Staatssekretäre: Keine Bedenken gegen Gesetzentwurf, Sicher- stellung der Finanzierung der ZSS und RegFach, Kostenerstattung für sozial Schwache Festlegung durch das BMWi auf zunächst fünf Bescheinigungen Bundesrat 1. Lesung Kabinett Gegenäußerung

17 ELENA – Gesetzlicher Rahmen
16. Okt Bundestag 1. Lesung 12. Nov Anhörung Bundestag Ausschuss (Einführung) 03. Dez Bundestag Ausschuss (Abschluss) 18. Dez Bundestag 2./3. Lesung 13. Feb Bundesrat 2. Lesung 04. März Vermittlungsausschuss 05./06. März 2009 Bundestag 3./4. Lesung

18 ELENA – Gesetzlicher Rahmen
28. März 2009 ELENA Verfahrensgesetz wird erlassen 01. April 2009 ELENA Verfahrensgesetz tritt in Kraft 2009: Einrichtung ZSS und RegFach, An- passung Entgeltabrechnungsprogramme 2010: Aufbau Datenbestand, monatliche Datenlieferungen der Arbeitgeber, Testbetrieb 2011: Sukzessiver Start des Praxisverfahren 2012: Flächendeckendes Praxisverfahren

19 ELENA – Gesetzlicher Rahmen
Gesetz über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA-Verfahrensgesetz) vom Mit dem ELENA-Verfahrensgesetz wird der elektronische Entgeltnachweis eingeführt. Umsetzung ab

20 ELENA – Gesetzlicher Rahmen
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das Gesetz über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA-Verfahrensgesetz) beschlossen. Der Anwendungsbereich des ELENA-Verfahrensgesetzes umfasst fünf Entgeltbescheinigungen mit den zugehörigen Verwaltungsprozessen Die Entgeltbescheinigungsdaten werden von den Arbeitgebern in Form eines multifunktionalen Verdienstdatensatzes (MVDS) monatlich an die Zentrale Speicherstelle (ZSS) gemeldet. Die abrufenden Stellen holen sich mit Einverständnis des Teilnehmers die für sie relevanten Entgeltdaten ab, die von der Zentralen Speicherstelle bereitgestellt werden. Copyright © Infor Global Solutions

21 ELENA – Gesetzlicher Rahmen
§ 95 SGB IV   Anwendungsbereich (1) Das Verfahren zur Erstellung und Verarbeitung des elektronischen Entgeltnachweises findet auf folgende Auskünfte, Bescheinigungen und Nachweise (erfasste Nachweise) Anwendung: 1. Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGBIII, 2. Nebeneinkommensbescheinigung nach § 313 SGB III, 3. Auskunft über die Beschäftigung nach § 315 Abs. 3 SGB III, 4. Auskünfte über den Arbeitsverdienst zum Wohngeldantrag nach § 23 Abs. 2 WoGG und 5. Einkommensnachweise nach § 2 Abs. 7 Satz 4 und § 9 BEEG.(2) Vorschriften, auf Grund derer Einkommen nachzuweisen ist, das nicht nach § 97 Abs. 1 nachgewiesen wird, bleiben unberührt.

22 ELENA – Gesetzlicher Rahmen
Bescheinigungen nach § 95 SGB IV Ergänzende Erläuterung der Anwendungsbereiche der Tabelle: 2.1 Arbeitsbescheinigung gem. § 312 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) Diese Bescheinigung wird zur Bearbeitung des Antrages auf Arbeitslosengeld und Teil-Arbeitslosengeld benötigt. Anhand dieser Bescheinigungen werden u. a. die Anspruchsvoraussetzungen und die Höhe geprüft. 2.21 Nebeneinkommensbescheinigung gem. § 313 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) – Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit (Alg) Diese Bescheinigung wird zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen, der Überprüfung der Höhe und ggf. Festsetzung eines Anrechnungsbetrages benötigt.

23 ELENA – Gesetzlicher Rahmen
Bescheinigungen nach § 95 SGB IV Ergänzende Erläuterung der Anwendungsbereiche der Tabelle: 2.22 Nebeneinkommensbescheinigung gem. § 313 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) –Übergangsgeld (Übg) Diese Bescheinigung wird zur Prüfung und ggf. Festsetzung eines Anrechnungsbetrages benötigt. 2.3 Auskunft über die Beschäftigung gem. § 315 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) – Teilarbeitslosengeld (Teil-Alg) Diese Bescheinigung wird vom Arbeitgeber des weiterhin bestehenden Beschäftigungsverhältnisses, welches der Versicherungspflicht unterliegt, zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen benötigt.

24 ELENA – Gesetzlicher Rahmen
Bescheinigungen nach § 95 SGB IV Ergänzende Erläuterung der Anwendungsbereiche der Tabelle: 2.8 Auskunft über die Beschäftigung gem. § 315 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) – Übergangsgeld (Übg) / Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung (Alg-W) Diese Bescheinigung wird aufgrund von Arbeitgeber-/Trägerleistungen wegen der Teilnahme des Leistungsbeziehers an einer Weiterbildungsmaßnahme oder aufgrund eines früheren oder bestehenden Arbeitsverhältnisses für die Zeit der Teilnahme des Leistungsbeziehers benötigt.

25 ELENA – Gesetzlicher Rahmen
Bescheinigungen nach § 95 SGB IV Ergänzende Erläuterung der Anwendungsbereiche der Tabelle: 2.9 Auskunft über die Beschäftigung gem. § 315 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) – Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) / Ausbildungsgeld (Abg) Diese Bescheinigung wird vom Arbeitgeber der Angehörigen (Eltern, Ehegatte, Lebenspartner) des Auszubildenden erstellt. Sie wird benötigt, wenn kein Einkommensteuerbescheid des Angehörigen vorhanden ist und das Einkommen durch sonstige Unterlagen (z.B. Gehaltsabrechnungen) nicht nachgewiesen werden kann. Die Angaben beziehen sich auf das Vorvorjahr.

26 ELENA – Gesetzlicher Rahmen
Bescheinigungen nach § 95 SGB IV Ergänzende Erläuterung der Anwendungsbereiche der Tabelle: 3.1 Verdienstbescheinigung zum Antrag auf Wohngeld gem. § 23 Abs. 2 Wohngeldgesetz (WoGG) Diese Bescheinigung wird zur Beantragung von Wohngeld benötigt, Angaben sind für jeden zur häuslichen Bedarfsgemeinschaft Gehörenden, der über eigenes Einkommen verfügt, erforderlich. 5.3 Einkommensnachweise nach § 2 Abs. 7 Satz 4 und § 9 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) Diese Bescheinigung dient zur Berechnung des Elterngeldes, maßgeblicher Zeitraum sind die letzten 12 Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes.

27 ELENA – Gesetzlicher Rahmen
§ 119 SGB IV Übergangsregelungen zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (1) Die Zentrale Speicherstelle hat zu gewährleisten, dass das Abrufverfahren am 1. Januar 2012 vollständig funktionsfähig ist. (4) Der Arbeitgeber bleibt unbeschadet der Meldungen nach § 97 Abs. 1 bis zum 31. Dezember 2011 verpflichtet, die erfassten Nachweise auch in der bis zum 2. April 2009 vorgeschriebenen Form abzugeben, soweit in dem für den jeweiligen Nachweis geltenden Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

28 ELENA – Wichtige Begriffe
Die Zentrale Speicherstelle (ZSS) verschlüsselt, speichert, verwaltet und übermittelt Daten verwaltet die Zugriffsberechtigungen der abrufenden Stellen kontrolliert die Zugriffe der abrufenden Stellen Die Registratur Fachverfahren (RFV) ordnet einem Teilnehmer einen Zeichencode zu, sein Pseudonym ist die Anmeldestelle für alle Teilnehmer sichert die Verknüpfung zwischen Zertifikats- identitätsnummer und Versicherungsnummer Copyright © Infor Global Solutions

29 ELENA – Aufgaben der ZSS
Arbeitgeber ZSS Aufgaben bei der ZSS Plausibilitätsprüfung ersetzt VSNR/VFNR durch VorläufigeID (VID) oder ZertifikatsID (ZID) verschlüsselte Speicherung unter der VID oder ZID protokolliert den Eingangszeitpunkt, den Meldemonat, die Versicherungs- oder Verfahrensnummer Betriebsnummer Arbeitnehmerdaten mit VSNR/VFNR Verarbeitungsbestätigung ggf. mit Fehlermeldung liefert Vorläufige ID (VID) oder ZertifikatsID (ZID) liefert das Ergebnis, ob die VSNR zur Person passt. Es melden: ca. 3,5 Mio. Arbeitgeber ab pro Monat für 40 Mio. Beschäftigte RFV DSRV liefert das Ergebnis, ob die VSNR zur Person passt.

30 ELENA – Aufgaben der ZSS
§ 99 SGB IV Aufgaben und Befugnisse der ZSS (6) 1 Die Zentrale Speicherstelle darf die an sie übermittelten Daten nur für die Übermittlung an abrufende Behörden und für Auskünfte an Teilnehmer nach diesem Gesetzbuch oder anderen Rechtsvor-schriften verwenden. 2 Eine Übermittlung, Nutzung oder Beschlag-nahme der Daten nach anderen Rechtsvorschriften ist unzulässig. 3 Die Zentrale Speicherstelle hat zu gewährleisten, dass Auskünfte an Teilnehmer auch im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet erteilt werden können. 4 Dabei ist sicherzustellen, dass dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die ertraulichkeit und die Unversehrtheit der bei der Zentralen Speicherstelle gespeicherten und an den Teilnehmer übermittelten Daten gewährleisten. 5 Der Nachweis der Urheberschaft des Antrags ist durch eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem SigG zu führen.

31 ELENA – Pflichten des Arbeitgebers
monatliche Übertragung eines Datensatzes an die Zentrale Speicherstelle (ZSS) nach § 97 Abs. 1 SGB IV Protokollierung der Übermittlung (§ 97 Abs. 2 SGB IV) Die Protokollierung umfasst 1. den Absendezeitpunkt der Übermittlung, 2. den Monat, für den die Meldung erfolgt, 3. die Versicherungs- oder Verfahrensnummer des Teilnehmers und 4. die Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebs Löschung der protokollierten Daten grundsätzlich nach zwei Jahren (§ 97 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 SGB IV) Copyright © Infor Global Solutions

32 ELENA – Pflichten des Arbeitgebers
Mitteilung an den Betroffenen auf der Entgeltbescheinigung, dass die Daten an die ZSS übermittelt wurden (§ 97 Abs. 1 SGB IV) Vorschlag für einen ELENA-Hinweis: „ELENA-Hinweis: Auf Grund der gesetzlichen Verpflichtung des ELENA-Verfahrensgesetzes vom an die vom Gesetzgeber dafür vorgesehene Annahmestelle (ZSS) werden Ihre Daten in verschlüsselter Form elektronisch übermittelt.“ Copyright © Infor Global Solutions

33 ELENA – Pflichten des Arbeitgebers
Wann muss der Arbeitgeber ELENA-Meldungen abgeben? Der Arbeitgeber hat der Zentralen Speicherstelle für jeden Beschäftigten, Beamten, Richter oder Soldaten monatlich gleichzeitig mit der Entgeltabrechnung eine Meldung zu erstatten (§ 97 Abs. 1 SGB IV). Bei Ende der Beschäftigung ist die Meldung innerhalb einer Woche nach Ende der Beschäftigung zu erstatten, wenn keine weitere Entgeltabrechnung mehr erfolgt (§ 3 Abs. 1 ELENADV).

34 ELENA – Pflichten des Arbeitgebers
Mit welchem Abgabegrund ist die Erstmeldung im Januar zu versehen? Die Erstmeldung für Januar ist für Beschäftigungsverhältnisse, die vor dem begonnen haben mit dem GD 00 zu melden. Grund der Abgabe: 00 = laufende Beschäftigung Weitere Abgabegründe: 10 = Beginn der Beschäftigung 30 = Ende der Beschäftigung 40 = Beginn und Ende der Beschäftigung in einem Monat 48 = Ausscheiden bei Eintritt in den Ruhestand oder Altersrentenbezug 49 = Tod

35 ELENA – Pflichten des Arbeitgebers
Es ist somit monatlich für jeden Arbeitnehmer eine ELENA-Meldung zu erstellen und abzugeben. Dies gilt auch für Monate, in denen Entgelt nicht gezahlt wird, das Arbeits- oder Dienstverhältnis aber weiterbesteht. Auch bei gleichbleibendem Einkommen muss jeden Monat eine Meldung gesendet werden. Alle Arbeitnehmer-Meldungen können in einer gemeinsamen Datei an die Zentrale Speicherstelle gesendet werden.

36 ELENA – Pflichten des Arbeitgebers
Der Arbeitnehmer ist darüber zu informieren, dass seine Entgeltdaten an die ZSS übermittelt wurden. Eine Standardformulierung auf der Gehaltsabrechnung ist ausreichend. Bei Fehlern und Korrekturen muss eine Stornierung und Neumeldung des zu korrigierenden Datensatzes (analog DEÜV) erfolgen.

37 ELENA – Pflichten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber meldet für die Zuordnung der Daten die Versicherungsnummer des Arbeitnehmers. Liegt keine Versicherungsnummer vor, wird diese über die DEÜV-Anmeldung (GD 10) beantragt Für Beamte, Richter und Soldaten, die keine Versicherungsnummer besitzen, muss eine Verfahrensnummer mit gleichem Aufbau beantragt werden. Die Beantragung der Verfahrensnummer erfolgt elektronisch bei der Zentralen Speicherstelle (ZSS).

38 ELENA – Pflichten des Arbeitgebers
Wenn für den Arbeitnehmer in der Vergangenheit eine Versicherungsnummer erstellt wurde, wird keine Verfahrensnummer erzeugt, sondern die vorhandene Versicherungsnummer zurück gemeldet. Primäres Ordnungsmerkmal ist immer die Versicherungsnummer. Versicherungsnummern mit der Bereichsnummer „40“ (Zulagennummer für die Riesterrente) dürfen nicht verwendet werden.

39 ELENA – Pflichten des Arbeitgebers
Wie werden die Daten erstellt und übermittelt? Es werden die bewährten Methoden aus dem DEÜV-Meldeverfahren fortgeführt: Zertifizierte Entgeltabrechnungssoftware wird ELENA als (Pflicht-)modul beinhalten.

40 ELENA – Pflichten des Arbeitgebers
Übermittlung erfolgt gemäß den Richtlinien nach der DEÜV. Zentrale Speicherstelle ist eine weitere Datenannahmestelle. Keine neuen Zertifikate und Schlüssel für dakota notwendig, bestehende Zertifikate können grds. weiter verwendet werden. Meldesätze können übermittelt werden nach Abrechnung einzelner Firmen, Abrechnungskreise, Betriebsstätten etc. oder nach Abrechnung der gesamten Firma / des gesamten Mandanten oder zusammenfassend für den gesamten Datenbestand.

41 Zentrale Speicherstelle Registratur Fachverfahren
ELENA – Das Verfahren Abrufende Stelle Arbeitgeber sendet Entgeltbescheinigungs- Datensatz Zentrale Speicherstelle fragt Daten des Teilnehmers an sendet Verarbeitungsbestätigung ggf. mit Fehlermeldung stellt Daten bereit Geht mit Signaturkarte zur abrufenden Stelle Tauschen Verweis auf Signatur- karte aus RV-Nr. VID Karten- Nummer J003 33eQ2T345 Registratur Fachverfahren D Anmeldestelle meldet Teilnehmer an Teilnehmer meldet sich zur Teilnahme an

42 Zentrale Speicherstelle Abrufende Stelle (Agentur für Arbeit)
ELENA – Das Verfahren Zukünftige Praxis – Das Ausstellen einer Arbeitsbescheinigung Arbeitgeber Zentrale Speicherstelle Abrufende Stelle (Agentur für Arbeit) meldet monatlichen Datensatz startet Datenabfrage erhält Arbeits- bescheinigung erhält Leistung gibt Datenabruf frei Teilnehmer

43 Gesetzliche Grundlagen
§ 28 a Abs. 1 Satz 1 SGB IV - Meldepflicht Der Arbeitgeber oder ein anderer Meldepflichtiger hat der Einzugsstelle für jeden in der Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung kraft Gesetzes Versicherten Nr. 1 – 20…. eine Meldung durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu erstatten. § 28 a Abs. 1 Satz 2 SGB IV Dies gilt für die Übermittlung von Meldungen nach § 97 Abs. 1 entsprechend. (Satz 2 angefügt durch G vom 28.  )

44 Gesetzliche Grundlagen
Gemäß § 28b Abs. 6 SGB IV in Verbindung mit § 28b Abs. 2 SGB IV sind für Meldungen im Rahmen des ELENA-Verfahren gemeinsame Grundsätze zu erstellen. Sie bestimmen bundeseinheitlich u.a. den Aufbau der einzelnen Datensätze für die Übermittlung von Meldungen die wesentlichen Aufgaben und Pflichten der Zentralen Speicherstelle und der Arbeitgeber.

45 Gemeinsame Grundsätze
Gemeinsame Grundsätze für die Erstattung der Meldungen der Arbeitgeber an die Zentrale Speicherstelle im Rahmen des Verfahrens des elektronischen Entgeltnachweises nach § 28b Absatz 6 SGB IV Mit Datum vom 7. September 2009 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) nach Anhörung der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) den „Gemeinsamen Grundsätzen für die Erstattung der Meldungen der Arbeitgeber an die Zentrale Speicherstelle im Rahmen des Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises nach § 28b Absatz 6 SGB IV“ vom zugestimmt. Copyright © Infor Global Solutions

46 Gemeinsame Grundsätze
Automatisiertes Meldeverfahren Daten aus systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogrammen nach § 22 DEÜV Maschinelle Ausfüllhilfen Arbeitgeber, die kein systemuntersuchtes Entgeltabrechnungsprogramm einsetzen, müssen die Meldungen mittels systemuntersuchter maschineller Ausfüllhilfen an die ZSS übermitteln. Arbeitgeber, die grundsätzlich systemuntersuchte Entgeltabrechnungsprogramme einsetzen, können für einzelne Meldungen auch systemuntersuchte Ausfüllhilfen nutzen. Copyright © Infor Global Solutions

47 Gemeinsame Grundsätze
MVDS - allgemein DBNA - Name DBEN - Grunddaten DBAN - Anschrift Pflicht DBAG - Arbeitgeber DBGB - Geburtsdaten DBAB - abweichender Beschäftigungsort DBAS - Ausbildung DBHA - Heimarbeit DBFZ - Fehlzeiten (n) kommen wir nun zu den details innerhalb der meldung, damit sie auch sehen, wo gegebenenfalls einstellungen vorzunehmen sind DBZD - Zusatzdaten fall-bezogen DBSB - Steuerfreies Entgelt (n) DBSE - sonstige Bezüge (n) DBKE - Entlassung/ Kündigung Copyright © Infor Global Solutions

48 Gemeinsame Grundsätze
Automatisiertes Meldeverfahren Multifunktionaler Verdienstdatensatz (MVDS) - DBNB Der Baustein "Nebenbeschäftigung Arbeitslose" ist zu melden, wenn der Arbeitnehmer Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Berufsausbildungsbeihilfe oder Übergangsgeld bezieht. Dies gilt nicht, wenn sich die aktuelle Meldung auf eine fortgeführte Beschäftigung bezieht, die der Versicherungspflicht gem. § 25 SGB III unterliegt und bereits vor Beginn des Bezuges von Teilarbeitslosengeldes ausgeübt wurde. Copyright © Infor Global Solutions

49 Gemeinsame Grundsätze
Automatisiertes Meldeverfahren Multifunktionaler Verdienstdatensatz (MVDS) - DBKE Wurde das Arbeitsverhältnis gekündigt oder ein Aufhebungsvertrag geschlossen, ist der Baustein „Kündigung/Entlassung“ bei der nächsten Entgeltabrechnung zu melden. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen ist der Baustein spätestens 3 Monate vor Ende des Beschäftigungsverhältnisses oder bei kürzerer Befristung sofort zu melden. Bei geringfügiger Beschäftigung (Personengruppen 109 und 110), Beamten, Richtern und Soldaten (Personengruppe 000), Beschäftigten, die ausschließlich Beschäftigte im Sinne der Unfallversicherung sind (Personengruppe 190) sowie bei den Abgabegründen „48“ und „49“ ist der Datenbaustein DBKE nicht zu liefern.“ Copyright © Infor Global Solutions

50 Gemeinsame Grundsätze
Automatisiertes Meldeverfahren Multifunktionaler Verdienstdatensatz (MVDS) Grundsätzlich pro Monat nur ein MVDS-Datensatz In den folgenden Konstellationen ist pro Kalendermonat für jeden der aufgezählten Fälle ein eigener MVDS an die ZSS zu melden: Wiedereinstellung im selben Monat Änderung in der Beitragsgruppe Änderung in der Personengruppe Wechsel der Betriebsstätte im Beitrittsgebiet zu einer Betriebsstätte im übrigen Bundesgebiet oder umgekehrt Copyright © Infor Global Solutions

51 Gemeinsame Grundsätze
Automatisiertes Meldeverfahren Multifunktionaler Verdienstdatensatz (MVDS) Grundsätzlich pro Monat nur ein MVDS-Datensatz In den folgenden Konstellationen ist pro Kalendermonat für jeden der aufgezählten Fälle ein eigener MVDS an die ZSS zu melden: Geringfügige Beschäftigung während Eltern- oder Pflegezeit beim selben Arbeitgeber Geringfügige Beschäftigung während Wehr- oder Zivildienst beim selben Arbeitgeber Copyright © Infor Global Solutions

52 Zeitplan/Übergangsregelung
Verpflichtung der Arbeitgeber zur Abgabe der Verdienstdatensätze Beantragung einer Verfahrensnummer für Personen ohne RV-Nummer (Beamte) Erstmalige Meldung des Datenbausteins Kündigung / Entlassung bei Austritt 2010/2011 Aufbau eines Datenbestandes bei der zentralen Speicherstelle (ZSS) Erstmalige Meldung des Datenbausteins Nebenbeschäftigung ab 2012 Datenabruf der Bundesagentur, der Wohngeld- sowie Elterngeldstellen Verpflichtung der Arbeitgeber zur Abgabe der Verdienstdatensätze Beantragung einer Verfahrensnummer für Personen ohne RV-Nummer (Beamte) Erstmalige Meldung des Datenbausteins Entlassung/ Kündigung bei Austritt Erstmalige Meldung des Datenbausteins Nebenbeschäftigung für Empfänger von Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Berufsausbildungsbeihilfe oder Übergangsgeld 2010/2011 Aufbau eines Datenbestandes bei der zentralen Speicherstelle (ZSS) ab 2012 Datenabruf der Bundesagentur, der Wohngeld- sowie Elterngeldstellen Copyright © Infor Global Solutions

53 Inhalte des Multifunktionalen Verdienstdatensatzes
ELENA - Umsetzung Inhalte des Multifunktionalen Verdienstdatensatzes Es gibt 2 Prozesse, für die ein ELENA-Datensatz notwendig ist: Meldung der Entgeltdaten mit dem Multifunktionalen Verdienstdatensatz Vergabe der Verfahrensnummer (enthält Namensangaben, Geburtsangaben und Adressangaben des Arbeitnehmers) MVDS-Datensätze und DSVV-Datensätze dürfen nicht gemischt werden Laufende Dateinummer wird bei Meldedateien mit DSVV nicht geprüft

54 Multifunktionaler Verdienstdatensatz (MVDS)
ELENA - Umsetzung Multifunktionaler Verdienstdatensatz (MVDS) wird monatlich pro Arbeitnehmer gemeldet enthält alle notwendigen Daten, um eine Arbeitgeberbescheinigung zu Arbeitslosengeld, Elterngeld oder Wohngeld zu erstellen enthält Pflichtbausteine (z.B. Adresse des Arbeitgebers), die immer zu melden sind und situative Bausteine (z.B. Fehlzeit), die nur fallbedingt zu melden sind

55 Der Multifunktionale Verdienstdatensatz (MVDS) enthält:
ELENA - Umsetzung Der Multifunktionale Verdienstdatensatz (MVDS) enthält: Betriebsnummer des Absender und Empfänger Versicherungsnummer/Verfahrensnummer des Arbeitnehmers Betriebsnummer der Krankenkasse Personengruppe Abgabegrund (Beginn der Beschäftigung, Ende der Beschäftigung, laufende Beschäftigung…) Monat, auf den sich die Meldung bezieht Ob es sich um einen Beamten/Richter/Soldaten handelt Pflichtbausteine fallbezogene Bausteine

56 Folgende Pflichtbausteine existieren:
ELENA - Umsetzung Folgende Pflichtbausteine existieren: Grunddaten Namensangaben Geburtsangaben Anschrift Arbeitgeberangaben Warum DBGB? DBGB enthält Geburtsdatum und Geschlecht Information dient zur Verifizierung der Versicherungsnummer

57 Folgende fallbezogenen Bausteine existieren:
ELENA - Umsetzung Folgende fallbezogenen Bausteine existieren: abweichender Beschäftigungsort Fehlzeiten steuerpflichtiger sonstiger Bezug steuerfreie Bezüge Ausbildung Zusatzdaten Nebenbeschäftigung Arbeitslose Heimarbeiter Kündigung/Entlassung

58 Pflichtbaustein Grunddaten enthält folgende Daten:
ELENA - Umsetzung Pflichtbaustein Grunddaten enthält folgende Daten: Beginn des Arbeitsverhältnisses Steuerklasse mit Faktor, Kinderfreibeträge Tätigkeitsschlüssel, Beitragsgruppenschlüssel Rechtskreis vertraglich vereinbarte Arbeitszeit Steuerbrutto, SV-Brutto steuerliche Abzüge, SV-Abzüge

59 Pflichtbaustein Namensangaben
ELENA - Umsetzung Pflichtbaustein Namensangaben Name des Arbeitnehmers Pflichtbaustein Geburtsangaben Geschlecht, Geburtsdatum und (wenn vorhanden) Geburtsort und Geburtsname des Arbeitnehmers Pflichtbaustein Anschrift Anschrift des Arbeitnehmers Pflichtbaustein Arbeitgeberangaben Adresse des Arbeitgebers Kontaktdaten des Ansprechpartners bei fachlichen Rückfragen

60 fallbezogener Baustein Beschäftigungsort
ELENA - Umsetzung fallbezogener Baustein Beschäftigungsort abweichender Beschäftigungsort Angabe des Beschäftigungsortes, wenn er von der Adresse des Arbeitgebers abweicht

61 Fallbezogener Baustein Fehlzeiten:
ELENA - Umsetzung Fallbezogener Baustein Fehlzeiten: Angabe der Fehlzeiten mit Beginn, Ende und Grund der Fehlzeit: 01 = Krankengeld/Krankentagegeld/KUGKrankengeld/ Übergangsgeld/Verletztengeld 02 = Kranken-/Verletztengeld bei Pflege eines kranken Kindes 03 = Mutterschutzfrist (Mutterschaft nach §§ 3Abs. 2, 6 Abs.1 MuschG) 04 = Versorgungskrankengeld 06 = Pflegezeit nach § 2 oder § 3 Abs.1 PflegeZG 07 = Elternzeit 08 = Einstellung Entgeltersatzleistung wegen voller Erwerbsminderungsrente

62 Fallbezogener Baustein Fehlzeiten:
ELENA - Umsetzung Fallbezogener Baustein Fehlzeiten: Angabe der Fehlzeiten mit Beginn, Ende und Grund der Fehlzeit: 09 = Wehrdienst/Eignungsübung/Zivildienst/Wehrübung 10 = unbezahlter Urlaub 11 = unbezahlte Fehlzeit (z.B. unentschuldigtes Fehlen/ Arbeitsbummelei) 12 = unrechtmäßiger Streik 13 = Aussteuerung 14 = rechtmäßiger Streik 15 = Aussperrung 16 = unwiderrufliche Freistellung ohne Weiterzahlung des Arbeitsentgeltes

63 Fallbezogene Bausteine
ELENA - Umsetzung Fallbezogene Bausteine steuerpflichtiger sonstiger Bezug: Art und Höhe der Bezüge 01 = Weihnachtszuwendungen 02 = 13. und 14. Monatsgehälter 03 = Urlaubsgeld 04 = Gratifikationen und Tantiemen 05 = Urlaubsabgeltungen 06 = Jubiläumszuwendungen 07 = Abfindungsbrutto 99 = sonstiges steuerfreie Bezüge: Art und Höhe der Bezüge Ausbildung: Beginn und voraussichtliches Ende der Ausbildung (in der letzten Meldung das tatsächliche Ende)

64 ELENA - Umsetzung Fallbezogener Baustein Zusatzdaten: Zu befüllen, wenn einer der folgenden Werte vorliegt fiktives Brutto pauschal besteuerte Bezüge und Abzüge Arbeitgeberzuschuss zur freiwilligen KV/PV KV/PV-Beitrag bei freiwillig Versicherten Beiträge zur berufsständischen Versorgung Änderung der Arbeitszeit (Grund und Vergleichswert) 3 = Elternzeit, 4 = Pflegezeit, 5 = Vollzeit auf Teilzeit 6 = Änderung innerhalb der Teilzeit 7 = Änderung Teilzeit auf Vollzeit

65 Fragen aus Sicht der Beteiligten
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66 ELENA - Fragen aus Sicht der Beteiligten
Was bedeutet ZSS? ZSS bedeutet „Zentrale Speicherstelle“. Sie ist angesiedelt bei der Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung in Würzburg.

67 ELENA - Fragen aus Sicht der Beteiligten
Für wen muss gemeldet werden? Für jeden sozialversicherungspflichtigen bzw. dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer und jeden Beamten, Richter und Soldaten, der in einem Unternehmen Entgelt erzielt, muss ein Entgeltdatensatz an die ZSS gemeldet werden.

68 ELENA - Fragen aus Sicht der Beteiligten
Welche Software benötigt man? Zur Verfügung stehen a) die auf dem Markt befindlichen system-zugelassenen Lohn- und Gehaltsabrechnungsprogramme von etwa 180 Herstellern oder b) sogenannte Ausfüllhilfen (z.B. sv.net), deren Nutzung kostenfrei über das Internet per download angeboten wird.

69 ELENA - Fragen aus Sicht der Beteiligten
Entstehen Kosten für den Arbeitgeber? Die Datenmeldung an die ZSS ist kostenlos. Der Arbeitgeber muss jedoch die Aufwendungen für die Lohn- und Gehaltssoftware tragen.

70 ELENA - Fragen aus Sicht der Beteiligten
Gibt es Einsparungen für den Arbeitgeber? Durch die monatlichen Meldungen an die ZSS entfällt die Pflicht des Arbeitgebers, für die Bundesagentur für Arbeit, die Wohngeldstellen und die Elterngeldstellen Entgeltbescheinigungen auszufüllen. Dabei werden jährlich ca. 85 Mio. EUR eingespart. Das bedeutet, dass für 40 Mio. zu meldende Teilnehmer eine Einsparung in Höhe von ca. 2 EUR pro Jahr und Teilnehmer entsteht.

71 ELENA - Fragen aus Sicht der Beteiligten
Wie meldet der Arbeitgeber an die ZSS? Der Arbeitgeber bzw. der Dienstleister (Rechenzentrum, Steuerberater) sendet verschlüsselt per Datenfernübertragung monatlich für jeden Arbeitnehmer den Entgeltdatensatz an die Zentrale Speicherstelle (ZSS).

72 ELENA - Fragen aus Sicht der Beteiligten
Wird meine Datensendung quittiert? Jede eingereichte Datensendung wird von der ZSS quittiert. Bei Verarbeitung der Datei erhält der Arbeitgeber oder Dienstleister für jede Sendung eine Verarbeitungsbestätigung, bei fehlerhaften Datensätzen zusätzlich eine Fehlermeldung pro Datensatz. Kann die übermittelte Datensendung nicht verarbeitet werden, wird diese dem Arbeitgeber oder Einreicher zurückgesandt.

73 ELENA - Fragen aus Sicht der Beteiligten
Was ist die Konsequenz, wenn der Arbeitgeber nicht über ELENA meldet? Grds. ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet die Daten auf elektronischem Weg zu melden, tut er dies nicht, handelt er ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße nach § 111 Abs. 4 SGB IV bis zu € belegt werden.

74 ELENA - Fragen aus Sicht der Beteiligten
Was macht der Teilnehmer mit der Signaturkarte? Mit Hilfe einer Signaturkarte erklärt der Teilnehmer gegenüber der abrufenden Behörde die Zustimmung zum Abrufen der relevanten Entgeltdaten.

75 ELENA - Fragen aus Sicht der Beteiligten
Wie sicher sind meine Daten? Die Daten in der Zentralen Speicherstelle werden nach der Übermittlung durch den Arbeitgeber sofort geprüft, die Versicherungsnummer durch die VID oder ZID ersetzt, verschlüsselt und somit anonym gespeichert. Eine Entschlüsselung ist nur im Rahmen eines durch den Teilnehmer legitimierten Abrufs möglich. Ein direkter Zugriff auf die Datenbank ist ohne Einverständnis des Teilnehmers, weder für interne Mitarbeiter noch für andere Behörden oder Hacker möglich. Das Einverständnis wird durch Einstecken der Signaturkarte des Teilnehmers in ein Lesegerät und der Eingabe einer mindestens sechsstelligen, nur dem Karteninhaber bekannten Geheimzahl (PIN) ausgelöst.

76 ELENA - Fragen aus Sicht der Beteiligten
Wie lange werden meine Daten gespeichert? Die Daten werden so lange vorgehalten wie diese die Daten für die Feststellung der jeweiligen Sozialleistungen benötigt werden. Die generelle Löschung erfolgt derzeit spätestens nach 5 Jahren.

77 ELENA - Fragen aus Sicht der Beteiligten
Mit welchen Karten kann ich am ELENA-Verfahren teilnehmen? Es könnte zum Beispiel die neue Gesundheitskarte, der neue elektronische Personalausweis oder die EC- und Mastercard einer Bank und Sparkasse sein. Alle werden die Möglichkeit haben, ein entsprechendes Zertifikat für die qualifizierte elektronische Signatur zu tragen. Somit entfällt in den meisten Fällen die Notwendigkeit, eigens für das ELENA-Verfahren eine Karte zu erwerben.

78 ELENA - Fragen aus Sicht der Beteiligten
Ab wann benötige ich eine Signaturkarte? Ab können Daten für die Teilnehmer abgerufen werden, d.h. spätestens bei der Beantragung einer Sozialleistung wird die Signaturkarte benötigt.

79 ELENA - Fragen aus Sicht der Beteiligten
Was wird auf meiner Karte alles gespeichert? Im ELENA-Verfahren werden das Einkommen, das Berufsleben oder sonstige Information über den Karteninhaber nicht auf der Signaturkarte gespeichert. Auf der Signaturkarte befinden sich lediglich eine eindeutige ausschließlich für diese Signaturkarte zugelassene Identitätsnummer (Zertifikatsnummer), die digitale Signatur (elektronische Unterschrift). Diese Nummer wird benutzt wie eine digitale Unterschrift.

80 ELENA - Fragen aus Sicht der Beteiligten
Erhält der Arbeitgeber eine Info über einen Datenabruf? Nein, der Arbeitgeber bekommt keine Informationen über einen Datenabruf der genannten abrufenden Stellen. Damit erhöht sich der Datenschutz und die Privatsphäre eines Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber um ein Vielfaches.

81 senden Entgeltersatzleistung-Datensatz
Ausbaustufe ZSS EEL BA, DRV Bund, Krankenkassen senden Entgeltersatzleistung-Datensatz Datenmakler Fragt Daten des Teilnehmers an sendet Protokollmeldung stellt die Daten bereit Arbeitgeber Zentrale Speicherstelle Leistungs- gewährende Stelle sendet Entgeltbescheinigungs-Datensatz sendet Protokollmeldung tauschen Verweis auf Signaturkarte aus Registratur Fachverfahren meldet Teilnehmer an Teilnehmer Anmeldestelle meldet sich zur Teilnahme mit Signaturkarte an Geht mit Signaturkarte zur Leistungsgewährenden Stelle

82 ELENA - Datenschutz Zentrale Speicherstelle (ZSS) Registratur Fachverfahren (RFV) Datenstelle der Rentenversicherung Besonderer Datenschutz durch räumliche, technische und organisatorische Trennung von ZSS und RFV und Datenstelle der Rentenversicherung.

83 Webseite (2)

84 Ihre Fragen bitte! Copyright © Infor Global Solutions

85 Tätigkeitsschlüssel Copyright © Infor Global Solutions

86 gültig für Meldezeiträume bis 30.11.2011
„Alter“ Tätigkeitsschlüssel Allgemeine Hinweise zur Verschlüsselung der Angaben zur Tätigkeit Die Angaben zur Tätigkeit (fünfstelliger Tätigkeitsschlüssel) umfassen zurzeit die Schlüssel: „Ausgeübte Tätigkeit“ (erste bis dritte Stelle) „Stellung im Beruf“ (vierte Stelle) „Ausbildung“ (fünfte Stelle) Um diese Angaben maschinell erfassen und verarbeiten zu können, müssen Sie mit Hilfe des Schlüsselverzeichnisses der BA in Zahlen umgesetzt werden (§ 28a SGB IV Abs. 3 Nr. 5). gültig für Meldezeiträume bis

87 Neuer Tätigkeitsschlüssel am 01.12.2011
Änderung des Tätigkeitsschlüssels im DEÜV-Meldeverfahren zum Ersetzen des 5-stelligen in einen 9-stelligen Schlüssel für Meldezeiträume ab Angaben zum ausgeübten Beruf höchsten beruflichen Ausbildungsabschluss Angaben über Leiharbeit Vertragsform der Beschäftigung

88 Inhalte des neuen Tätigkeitsschlüssel
Stelle Tätigkeitsschlüssel (alt) Tätigkeitsschlüssel BBB (neu) BBB 1 Ausgeübte Tätigkeit (Feld A) nach der Klassifizierung der Berufe 1988 Ausgeübter Beruf Klassifikation der Berufe (in Entwicklung) Beruf 2 3 4 Stellung im Beruf (Feld B1) 5 Ausbildung (Feld B2) 6 leer Höchster allgemein bildender Schulabschluss nach nationalen Bildungsabschlüssen Bildung 7 Höchster beruflicher Ausbildungsabschluss nach nationalen beruflichen Ausbildungsabschlüssen 8 Leiharbeitsverhältnis Be- schäftigungs-form 9 Vertragsform Vollzeit/Teilzeit, befristet/unbefristet

89 Inhalte des neuen Tätigkeitsschlüssel
Stelle 6: Höchster allgemein bildender Schulabschluss 1 Ohne Schulabschluss 2 Haupt-/Volksschulabschluss 3 Mittlere Reife oder gleichwertiger Abschluss 4 Abitur/Fachabitur 9 Abschluss unbekannt

90 Inhalte des neuen Tätigkeitsschlüssel
Stelle 7: Höchster beruflicher Ausbildungsabschluss 1 Ohne beruflichen Ausbildungsabschluss 2 Anlernausbildung 3 Abschluss einer anerkannten Berufsausbildung 4 Berufsfachschulabschluss 5 Meister-/Techniker- oder gleichwertiger Fachschulabschluss 6 Bachelor (Fachhochschule/Hochschule) 7 Diplom/Magister/Master/Staatsexamen 8 Promotion 9 Abschluss unbekannt

91 Arbeitgeber / Verbände
Vorteile des neuen Tätigkeitsschlüssels Arbeitgeber / Verbände Bessere Verschlüsselungshilfen in den Softwareanwendungen Transparentere und einfachere Erhebung von Voll- und Teilzeitarbeit Überblick der Beschäftigungs-situation in den Regionen wird transparenter Passgenauere Arbeitsvermittlung Eine verbesserte Beschäftigungs-statistik nützt Arbeitgebern, Verbänden, Forschung und Arbeitsmarktpolitik Softwareersteller Frühzeitige Einbeziehung und lange Übergangszeit bringen Planungssicherheit Schlüssel wird als Datenbank zur Verfügung gestellt. Einpflege des neuen Tätigkeitsschlüssels innerhalb der regelmäßigen Updates möglich

92 Neuer Tätigkeitsschlüssel am 01.12.2011
Die Bundesagentur für Arbeit legt im Sommer 2010 eine neue Klassifizierung der Berufe (KldB 2010) vor. Sie bildet die Grundlage für die Befüllung der ersten fünf neuen Stellen des Tätigkeitsschlüssels zur ausgeübten Tätigkeit im aktuellen Beschäftigungsverhältnis. Der alte und neue Tätigkeitsschlüssel ist in der Anlage 5 zum gemeinsamen Rundschreiben mit Angaben der gültigen Schlüssel ab der nächsten Version beschrieben. Meldungen sind mit dem neuen Tätigkeitsschlüssel für Meldezeit-räume ab und bis nach dem zu melden. Die notwendigen Hilfsmittel für die Umstellung wie z.B. partielle Umsteigeschlüssel, Listen mit Berufsbenennungen und Schlag-worten werden den Softwareentwicklern in verschiedenen Formaten ein Jahr vor der Einführung (Herbst 2010) zur Verfügung gestellt.

93 Betriebsdatensatz - DSBD
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94 Betriebsdatensatz - DSBD
§ 5 Abs. 5 DEÜV (REGELUNG): „Wurde die für eine Meldung notwendige Betriebsnummer einem Betrieb noch nicht zugeteilt, hat der Arbeitgeber diese Betriebsnummer für den Betrieb des Beschäftigungsorts bei der zuständigen Stelle der Bundesagentur für Arbeit zu beantragen; spätere Änderungen der Betriebsdaten sind vom Arbeitgeber dieser Stelle unverzüglich zu melden.“ Wie es sein müsste (SOLL): Arbeitgeberseitige Initiative Medium seiner Wahl Wie es ist (IST): Status quo (Unkenntnis über rechtliche Regelung, fehlender Anstoß zur Aktualisierung, keine institutionalisierte Zugangskanäle) garantieren keine ausreichende Datenqualität/-aktualität Wie es morgen sein wird (PLANUNG): AG können ohne Medienbruch ihrer o.a. Meldepflicht unbürokratisch nachkommen. Entlastung der AG von Mehrfachmeldungen an verschiedene SV-Träger Erkenntnisse der KK und RV-Träger fließen sofort in den täglichen Datenaustausch ein.

95 Vorteile - DSBD Elektronische Meldeverfahren entlasten alle Verfahrensbeteiligten u. werden mit dem DSBD auch für § 5 (5) DEÜV implementiert Weitere Reduzierung von Papiermeldungen 3,5 Mio. Arbeitgeber informieren 190 Krankenkassen „mit einem Klick“ Bürokratieabbau Die Leistungsfähigkeit der sozialen Sicherungssysteme wird durch einheitliche aktuelle Bestände der Betriebsdaten erhöht mehr Datenqualität Aktualisierungen ohne Medienbruch in etablierten Verfahren Effizienter, da kostengünstiger und effektiver, da weniger Versäumnisse

96 Import von Daten Arbeitgeber, Krankenkassen und Rentenversicherungsträger können künftig folgende Änderungen mit dem Datenbausatz mitteilen: Betriebsbezeichnung(en) Anschrift Name, Telefon-, Faxnummer und -Adresse des Ansprechpartners im Meldeverfahren Sonstige Änderungen beim Betrieb wie z.B. Betriebsaufgabe

97 Import von Daten Neue Attribute (für KV)
Kennzeichnung Insolvenzgeld-Umlage Kennzeichnung Umlage 1 Kennzeichnung Sofortmeldepflicht Zur Darstellung einer abweichenden Korrespondenzadresse wurde zusätzlich ein Datenbaustein (DBKA) konzipiert. Dieser Datenbaustein ist künftig bei Bedarf mit dem DSBD mitzuliefern.

98 FLEXI II Copyright © Infor Global Solutions

99 FLEXI II Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze („Flexi II“) Definition und Wertguthabenvereinbarungen - Entgeltguthaben und Arbeitgeberanteile zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag (GSV-Beitrag) Verwendung von Wertguthaben - Vereinbarung nicht das Ziel der flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder den Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen verfolgt - Recht auf Freistellung nach PflegeZG - Recht auf Freistellung nach BEEG - Recht auf Teilzeit nach TzBfG Copyright © Infor Global Solutions

100 FLEXI II Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze („Flexi II“) Insolvenzschutz - Erweiterung des Insolvenzschutzes auf Arbeitgeberanteile am GSV-Beitrag - Prüfung durch die DRV Portabilität - Möglichkeit der Übertragung an neuen Arbeitgeber - Möglichkeit der Übertragung an die DRV Übergangsregelungen Copyright © Infor Global Solutions

101 Flexi II Konkretisierung von Pflichten bei der Führung von Wertguthaben Wertguthaben = Entgeltguthaben zuzüglich AG-Anteile (GSV-Beitrag) Keine Umlagebeträge nach dem AAG Keine Insolvenzgeldumlage Keine Beiträge zur Unfallversicherung Kein Beitragszuschuss frw. KV/PV Kein Beitragszuschuss PKV Kein Beitragszuschuss zur BVE klare Abgrenzung zu anderen Formen von Arbeitszeitflexibilisierungen

102 Aktuelle Informationen zum Beitrags- und Meldeverfahren
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103 Besprechungsergebnisse
Übermittlung des Datenbausteins DBUV für nur UV-pflichtige mit dem Personengruppenschlüssel 190 neue Personengruppe 190 ab Beschäftigte, die ausschließlich Beschäftigte im Sinne der Unfallversicherung sind, insbesondere: beurlaubte Beamte Studenten im vorgeschriebenen Zwischenpraktikum privat versicherte geringfügige Beschäftigte (berufsständisch versichert) Studenten im Zweitstudium (berufsständisch versichert)

104 Besprechungsergebnisse
Übermittlung des Datenbausteins DBUV für nur UV-pflichtige mit dem Personengruppenschlüssel 190 neue Personengruppe 190 Anmeldung mit Grund 10 zum Beitragsgruppe immer 0000 Entgeltmeldungen mit Entgelt = 0 EUR und angehängten Datenbaustein für die Unfallversicherung (DBUV)

105 Besprechungsergebnisse
Prüfung der BBNR-UV und Mitgliedsnummer im Datenbaustein DBUV Prüfung gültige BBNR-UV und Syntax (Formale Ordnung der Zeichen) der Mitgliedsnummern im Feld „MITGLIEDS-NR“ nach Anlage 20 des GR Meldeverfahren

106 Besprechungsergebnisse
Entfallen des DBUV bei besonderen Meldetatbeständen und Personengruppen Kein DBUV bei Meldungen für Vorruhestandsgeldbezieher (PGS 108) Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe, Berufsbildungswerken oder ähnlichen (PGS 111) Einrichtungen für behinderte Menschen Meldetatbestände Insolvenz - Abgabegründe 70 und 72 Altersteilzeitmeldung - Abgabegrund 56 Aufstockungsbeträge mit einem fiktiven Entgelt zur Rentenversicherung

107 Besprechungsergebnisse
Übermittlung des Datenbausteins DBUV mit Arbeitsstunden Verpflichtung zur Meldung von Arbeitsstunden für Meldezeiträume ab Textliche Anpassung in den Gemeinsamen Grundsätzen nach § 28b Abs. 2 SGB IV Soweit keine Arbeitstunden anfallen, bleibt Grundstellung (Nullen) zulässig.

108 Besprechungsergebnisse
Übermittlung des Datenbausteins DBUV - Offene Punkte zum maschinellen Lohnnachweis mehr als ein UV-Träger mehr als 4 Gefahrtarifstellen Behandlung von Wertguthaben Klärung durch die Spitzenverbände am 13./ Angedachte Umsetzung: WGH bis Zuflussprinzip WGH ab Entstehungsprinzip Übertragung von WGH AG/DRV-Bund fiktiver Störfall für UV für WGH bis

109 Kommunikationsserver
Kommunikationsserver – Portal der Arbeitgeber zu den Datenannahmestellen Zwischenstation bei der Kommunikation zwischen Arbeitgeber und Annahmestellen Arbeitgeber sendet Daten an Server, Server leitet Daten an die Annahmestellen weiter Kassen/ DRV schicken Rückinfos an den Server (RV-Nummern, Verarbeitungsbestätigungen, Fehler)

110 Kommunikationsserver
Kommunikationsserver – Portal der Arbeitgeber zu den Datenannahmestellen Arbeitgeber verbindet sich zum Server und holt Rückinformationen über eine geschützte Internetverbindung ab Erweiterung des DSKO um ein Kennzeichen zur Steuerung der Rückgabe von Fehlermeldungen, Verarbeitungsquittungen und sonstige Rückmeldungen über den Kommunikationsserver Achtung: Kennzeichen ist pro Verfahren im DSKO (Stelle 412) zu setzen!

111 Kommunikationsserver
Es ist das Ziel, den Kommunikationsserver auf Dauer zu einer umfassenden Dialogplattform auszubauen. Kommunikationsserver nicht nur für den Rückmeldeweg, sondern auch als „Tor“ zu den Datenaustauschverfahren Der Kommunikationsserver übernimmt im Datenaustauschverfahren die Rolle einer neutralen Datendrehscheibe; die DAV dahinter nimmt die Lieferungen entgegen, d.h. auf dem Weg vom „Tor“ zur DAV bleibt KKS als bewährtes Verfahren weiter bestehen. Im Außenverhältnis wird die Unterstützung des eXTra-Standards durch dieses einheitliche Portal für AG angeboten. Im Sinne eines „Full-Service-Portals“ (für DEÜV-, ELENA- und Sofortmeldungen) können auch Datenlieferungen-an-eine-Adresse an die DAV weitergeleitet werden. Copyright © Infor Global Solutions

112 Kommunikationsserver
Kasse -> AG Rentenversicherungs- nummern positive Verarbeitungs- bestätigungen Fehlerrückmeldungen/ Abweisungen Beitragspflicht von Versorgungsbezügen AG -> Kasse DEÜV-Meldungen Beitragsnachweise Entgeltbescheinigungen ELENA-Datensatz Erstattungsanträge lt. AAG (Umlage U1/ U2) . Copyright © Infor Global Solutions

113 Besprechungsergebnisse
Übermittlung des Geburtslandes bei unbekanntem Geburtsort Angabe des Geburtsorts Geburtsort „unbekannt“ bisher nicht zulässig ab Änderung der diesbezüglichen Kernprüfung im Feld Geburtsort wird der fiktive Wert „unbekannt“ zugelassen ist der Geburtsort nicht bekannt, ist „unbekannt“ einzutragen.“

114 Besprechungsergebnisse
Maschinelle Rückmeldung der Versicherungsnummer an den Arbeitgeber ab 2010 ausschließlich elektronische Mitteilungen der Rentenversicherungsnummer Kommunikation über -Verfahren Ab Nutzen des Kommunikationsservers KZ „K“ im DSKO Keine Nutzung des Kommunikationsservers – trotzdem maschinelle Rückmeldung per

115 Besprechungsergebnisse
Wegfall der Änderungsmeldungen mit den Abgabegründen 60, 61 und 63 direkte Übermittlung aller Änderungen von Anschriften oder anderen Personenmerkmalen von Meldeämtern der Kommunen an Sozialversicherung Entfallen der Verpflichtung der Arbeitgeber zur Meldung personenbezogener Daten ihrer Beschäftigten ab Meldung mit der nächsten Entgeltmeldung Einzugsstellen nehmen nach dem weiterhin noch Meldungen an Bei Änderung des Namens, Anschrift oder Staatsangehörigkeit ist mit der nächsten Entgeltmeldung der jeweilige Datenbaustein mitzuliefern.

116 Besprechungsergebnisse
Fortbestand des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses bei Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts Beschäftigungsverhältnis endet bei einer vereinbarten Freistellung von der Arbeitsleistung zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht bereits mit der Einstellung der tatsächlichen Arbeitsleistung, sondern mit dem regulären (vereinbarten) Ende des Arbeitsverhältnisses, wenn bis zu diesem Zeitpunkt Arbeitsentgelt gezahlt wird.

117 Besprechungsergebnisse
Ausblick Besprechung über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 13./ Beitragspflicht/-freiheit an sog. Wartetagen Tendenz: SV-Tag Berechnung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Gleitzonenfällen keine paritätische Beitragszahlung – Klarstellung angestrebt

118 Rechengrößen Copyright © Infor Global Solutions

119 Rechengrößen 2010 2009 Beitragsbemessungsgrenze RV (Ost) 4.650 €
4.550 € Beitragsbemessungsgrenze RV (West) 5.500 € 5.400 € Knappschaftl. RV (Ost) 5.700 € 5.600 € Knappschaftl. RV (West) 6.800 € 6.650 € Bezugsgröße RV/ KV (West) 2.555 € 2.520 € Bezugsgröße RV (Ost) 2.170 € 2.135 € Copyright © Infor Global Solutions

120 Rechengrößen 2,8%/3,0% 2010 2009 Allgemeiner Satz Krankenversicherung
14,9% Ermäßigter Satz Krankenversicherung 14,3% Beitragssatz Arbeitslosenversicherung 2,8%/3,0% 2,8% Beitragssatz Rentenversicherung 19,9% Beitragssatz Pflegeversicherung 1,95% Insolvenzgeldumlage 0,41% 0,1% Faktor F 0,7585 0,7472 Arbeitslosenversicherung anhebung am , weil die 2,8 von angfang an auf 18 Monate begrenzt waren (2009 bis 06/2010) Copyright © Infor Global Solutions

121 Rechengrößen Höchstbeitragszuschuss zur privaten KV 262,50 EUR
(ermäßigter Satz) 251,25 EUR Höchstbeitragszuschuss zur privaten PV 36,56 EUR Steuer- und beitragsfreier Beitrag zur betrieblichen Altersvorsorge (§3 Nr. 63 EStG) 2.640,00 EUR Steuerfreier Anteil an der ZVK-Umlage (§3 Nr. 56 EStG) 660,00 EUR 121121 Copyright © Infor Global Solutions

122 Rechengrößen 2010 2009 Jahresarbeitsentgeltgrenze KV 49.950 € 48.600 €
Jahresarbeitsentgeltgrenze KV Altfälle Beitragsbemessungsgrenze KV 3.750 €/Mon. 3.675 €/Mon. 122122 Copyright © Infor Global Solutions

123 Neuregelungen bei Kurzarbeit
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124 Neuregelungen bei KUG Bezug RS GKV-SV vom 29.06.2009
Beitragsherabsetzung Bisheriges Verfahren Antrag des freiwillig Versicherten bei der KK auf Beitragsherabsetzung, da Beitragszuschuss nur nach Entgelt, aber Beitragsüberweisung des AG in voller Höhe Neues Verfahren Antrag des Arbeitgebers bei der KK Beitragsberechnung analog Pflichtversicherten

125 Beitragsherabsetzung
Neuregelungen bei KUG Beitragsherabsetzung Antrag des Arbeitgebers für alle KUG-Arten Keine Antragsfrist Gültigkeit nur für jeweiligen (S-)KUG-Gewährungszeitraum Namentliche Aufstellung der freiw. Versicherten erforderlich Formloser Antrag ausreichend

126 Bezug: RS GKV-SV vom 29.06.2009 Beitragszuschuss zur freiw. KV/PV
Neuregelungen bei KUG Bezug: RS GKV-SV vom Beitragszuschuss zur freiw. KV/PV Beispiel 1: Beitragszuschuss im KUG-Abrechnungszeitraum nach Entgelt Sollentgelt 3400€ Istentgelt € Fiktiventgelt (80% der Differenz zwischen Soll- und Ist-Intgelt) = 3400 € – 2100 € x 80% = 1040 € Beitragszuschuss aus Istentgelt = 2100 € x 7% Beitragszuschuss aus Fiktiventgelt =1040 € x 7,45%)

127 Bezug: RS GKV-SV vom 29.06.2009 Beitragszuschuss zur freiw. KV/PV
Neuregelungen bei KUG Bezug: RS GKV-SV vom Beitragszuschuss zur freiw. KV/PV Beispiel 2 - Auswirkungen von Einmalzahlungen Ab – KUG EGA in ,00 € Soll-Entgelt 3000,00 € Ist-Entgelt ,00 € Fiktiv-Entgelt 1200,00 € Beitragszuschuss nach BBG von Beitragszuschuss nach Entgelt ab

128 Bezug: RS GKV-SV vom 29.06.2009 Beitragszuschuss zur freiw. KV/PV
Neuregelungen bei KUG Bezug: RS GKV-SV vom Beitragszuschuss zur freiw. KV/PV Beispiel 2 - Auswirkungen von Einmalzahlungen Mtl. Differenz zwischen 2700 € (tats. AE = 1500 € und 80% vom Fiktiventgelt 1500 € x 80% = 1200 €) und BBG 3675,00 € = 975,00 € = 3900,00 € Beitragszuschuss und Beitrag aus EGA in Höhe von 2500 € Neu ab 11/2009 wieder Höchstbeitrag, aber Beitragszuschuss bis einschl.12/2009 nur nach Entgelt in Höhe von 3000,00 € Ab 01/2010 wieder Beitragszuschuss nach BBG

129 Bezug: RS GKV-SV vom 29.06.2009 Beitragszuschuss zur freiw. KV/PV
Neuregelungen bei KUG Bezug: RS GKV-SV vom Beitragszuschuss zur freiw. KV/PV Beispiel 3 - Auswirkungen von Einmalzahlungen Ab – KUG EGA in ,00 € Soll-Entgelt 3000,00 € Ist-Entgelt ,00 € Fiktiv-Entgelt 1200,00 € Beitragszuschuss nach BBG von Beitragszuschuss nach Entgelt ab

130 Bezug: RS GKV-SV vom 29.06.2009 Beitragszuschuss zur freiw. KV/PV
Neuregelungen bei KUG Bezug: RS GKV-SV vom Beitragszuschuss zur freiw. KV/PV Beispiel 3 - Auswirkungen von Einmalzahlungen Mtl. Differenz zwischen 2700 € (tats. AE = 1500 € und 80% vom Fiktiventgelt 1500 € x 80% = 1200 €) und BBG 3675,00 € = 975,00 € = 3900,00 € ,00 € aus den Monaten Nur Beitragszuschuss aus EGA in Höhe von 4500 € Neu ab 11/2009 wieder Höchstbeitrag, aber Beitragszuschuss bis einschl.12/2009 nur nach Entgelt in Höhe von 3000,00 € Ab 01/2010 wieder Beitragszuschuss nach BBG

131 Bezug: RS GKV-SV vom 29.06.2009 Beitragszuschlag wegen Kinderlosigkeit
Neuregelungen bei KUG Bezug: RS GKV-SV vom Beitragszuschlag wegen Kinderlosigkeit Beispiel 4 Berechnung des Beitragszuschlag wegen Kinderlosigkeit in der Pflegeversicherung für Bezieher von Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitgeldes KUG/ Krank in einem Abrechnungszeitraum KUG 60 Stunden = Fiktiventgelt (80%) z.B € und 30 Stunden KUG/Krank (fiktives Fiktiventgelt – nur für den Zuschlag) = 600 € Für diese beitragsfreie Zeit ist ein Fiktiventgelt zu bilden, von dem ein PV-Zuschlag zu berechnen und vom AG abzuführen ist Fiktiventgelt 600 € x 0,25% = 1,50 € Meldepflichtiger Wert für SV sind 1200 €

132 Ausblick Copyright © Infor Global Solutions

133 Ausblick Umsetzung einer neuen Betriebsnummer für alle SV-Zweige innerhalb von rd. 5 – 7 Jahren Vereinfachungen für das Beitragseinzugsverfahren im Zusammenhang mit den Regelungen zur Bildung von Weiterleitungsstellen ab 2011 Ausdehnung des ELENA-Verfahrens auf weitere Leistungsbereiche ab 2013 Umsetzung des ELENA-Verfahrens für Entgeltersatzleistungen Einführung einer elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) Copyright © Infor Global Solutions

134 Ausblick Zentrale Betriebsdatenbank der Bundesagentur für Arbeit
Einführung eines neuen Datensatzes Betriebsdatenpflege DSBD (Datenimport zur BA) Meldung geänderter Betriebsdaten durch Arbeitgeber, Einzugsstelle, DRV, ggf. ABV/DASBV Erweiterung des bestehenden Datensatzes zur zentralen Betriebsdatenbank DSBT (Export der BA) Voraussichtlich ab Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung - eAU Copyright © Infor Global Solutions

135 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit.
Michael Brauwers Copyright © Infor Global Solutions


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