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Die Bedeutung der Sehbehinderung bei der Bestimmung des Pflegegrads

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Präsentation zum Thema: "Die Bedeutung der Sehbehinderung bei der Bestimmung des Pflegegrads"—  Präsentation transkript:

1 Die Bedeutung der Sehbehinderung bei der Bestimmung des Pflegegrads
Fachtagung „Sehen im Alter“ 07. und , Bonn Die Bedeutung der Sehbehinderung bei der Bestimmung des Pflegegrads Herbert Mauel Geschäftsführer Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. test

2 Woran misst sich Pflegebedürftigkeit?
Woran misst sich Pflegebedürftigkeit? Maßgeblich für das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit sind: Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeitsstörungen in den ersten 6 von 8 Modulen: Auf weitere Details zu den Modulen in der bpa-Arbeitshilfe verweisen(Links) Haushaltsführung und außerhäusliche Aktivitäten: mit diesen Informationen soll eine umfassende Beratung und das Erstellen eines individuellen Versorgungsplans nach § 7a SGB XI und das Versorgungsmanagement nach § 11 Abs. 4 SGB V sowie eine individuelle Pflege- und Hilfeplanung und eine sachgerechte Erbringung von Hilfen bei der Haushaltsführung ermöglicht werden (§ 18 Abs. 5a SGB XI)

3 Die Begutachtungs-Kriterien
Bereiche Summe der Punkte Gewichteter Punktwert Grad der Beeinträchtigungen Mobilität 15 10 4 schwerste 2. Kognitive u. kommunikative Fähigkeiten 33 3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen 65 Höchster Wert aus Modul 2 oder Modul 3 4. Selbstversorgung 48 40 5. Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen 12 20 6. Gestaltung des Alltagslebens 18 191 100 Pflegegrad 5

4 Beurteilung von Selbständigkeit
Im Zentrum der Begutachtung liegt die Selbstständigkeit. Für die Zwecke der Beurteilung ist eine Person selbständig, die eine Handlung alleine, d. h. ohne Unterstützung durch andere oder unter Nutzung von Hilfsmitteln durchführen kann. Dementsprechend liegt eine Beeinträchtigung von Selbständigkeit nur vor, wenn personelle Hilfe erforderlich ist. Dies beinhaltet alle unterstützenden Handlungen, die eine Person benötigt, um die betreffenden Aktivitäten durchzuführen.    Die Bewertung erfolgt in den meisten Fällen anhand einer 4-Stufigen-Skala: 0 = selbständig/Fähigkeit vorhanden 1 = überwiegend selbständig/Fähigkeit größtenteils vorhanden 2 = überwiegend unselbständig/Fähigkeit in geringem Maße vorhanden 3 = unselbständig/Fähigkeit nicht vorhanden

5 Ergebnis der Begutachtung
Die Einzelergebnisse der gutachterlichen Einschätzung werden gemäß der in §15 SGB XI festgelegten Berechnungsregeln zusammengeführt. Dabei wird für jedes Modul sowohl ein Summenwert als auch ein gewichteter Punktwert ermittelt. Der gewichtete Punktwert ergibt sich gemäß § 15 SGB XI aus der Überführung des Summenwertes pro Modul in eine fünfstufige Skala, die das Ausmaß§ der Beeinträchtigung in dem jeweiligen Modul widerspiegelt und der Gewichtung, mit der jedes Modul in die Gesamtbewertung eingeht. Module „verbrauchen“ sich also nicht oder heben sich nicht gegeneinander auf. test

6 Pflegegrad – Gewichtung der einzelnen Module (65 Fragen)

7 Pflegegrad – Abgrenzung
Pflegegrad – Abgrenzung Auf Grundlage der dabei ermittelten Gesamtpunktwerte werden die Versicherten dann einem von fünf Pflegegraden zugeordnet: Pflegegrad Punkte 1 (geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit) 12,5 bis unter 27 2 (erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit) 27 bis unter 47,5 3 (schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit) 47,5 bis unter 70 4 (schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit) 70 bis unter 90 5 (schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung) 90 bis unter 100 Man beachte die Korridore zur nächst höheren Pflegegrad, das nährt die Befürchtung der zu erwartenden niedrigeren Einstufungen, als bisher, bzw. daraus könnte eine Konzentration aufs Mittelfeld resultieren

8 Praxisbeispiel der Begutachtung
Frau Walter 70 Jahre alt Starke Sehbehinderung (Grauer Star, schwere Makuladegeneration) Hat eine mittelschwere Arthrose Diabetes Typ 3 Keine eingeschränkte Alltagskompetenz (Demenz)

9 Modul 1 – Mobilität Die Einschätzung richtet sich ausschließlich danach, ob die Person in der Lage ist, ohne personelle Unterstützung eine Körperhaltung einzunehmen, zu wechseln und sich fortzubewegen. Zu beurteilen sind hier ausschließlich motorische Aspekte wie Körperkraft, Balance, Bewegungskoordination etc. und nicht die zielgerichtete (kognitiv) Fortbewegung. Positionswechsel im Bett, Haltung stabiler Sitzposition, Umsetzen, Fortbewegen in Wohnung, Treppensteigen

10 Modul 1 – Mobilität Positionswechsel im Bett
 überwiegend selbstständig, Anreichen eines Hilfsmittels oder Reichen der Hand notwendig Fortbewegen in Wohnung  überwiegend selbstständig, Beobachtung aus Sicherheitsgründen nötig oder Bereitstellung von Hilfsmitteln Treppensteigen überwiegend selbstständig, Begleitung wegen Sturzrisiko Haltung stabiler Sitzposition & Umsetzen  selbstständig

11 Modul 2 – Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
Die Einschätzung bezieht sich größtenteils ausschließlich auf die kognitiven Funktionen und Aktivitäten. Zu beurteilen sind zumeist lediglich Aspekte wie Erkennen, Entscheiden oder Steuern etc. und nicht die motorische Umsetzung. Bei den Kriterien zur Kommunikation sind auch die Auswirkungen von Hör-, Sprech- oder Sprachstörungen zu berücksichtigen. Für das Modul gilt eine ähnliche vierstufige Graduierung. Es wird jedoch keine Aktivität, sondern eine geistige Funktion beurteilt. Dabei ist unerheblich, ob ein zuvor selbständiger Erwachsener eine Fähigkeit verloren hat oder nie ausgebildet hat.

12 Modul 2 – Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld Fähigkeit größtenteils vorhanden, Erkennen bspw. erst durch Gesprächsbeginn oder nach längerer Zeit Örtliche Orientierung  Fähigkeit größtenteils vorhanden, Schwierigkeiten sich in außerhäuslicher Umgebung zu orientieren, nicht jedoch in eigenen Wohnräumen Zeitliche Orientierung  Fähigkeit größtenteils vorhanden, braucht teils äußere Orientierungshilfen (Uhr, Dunkelheit) Erinnern an wesentliche Ereignisse & Gesprächsbeteiligung  Fähigkeit vorhanden

13 Modul 2 – Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
Erkennen von Risiken und Gefahren Fähigkeit größtenteils vorhanden, Erkennen in vertrauter, häuslicher Umgebung, meist jedoch nicht im Straßenverkehr Verstehen von Aufforderungen  Fähigkeit größtenteils vorhanden, muss ggf. durch Aufforderungen in Nicht-Alltagssituationen ergänzt werden Verstehen von Sachverhalten & Informationen  Fähigkeit größtenteils vorhanden, kann bei komplizierten Situationen oder bestimmten Zusammenhängen Schwierigkeiten haben (Bsp. Fernsehen)

14 Modul 3 – Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
In diesem Modul geht es um psychische Problemlagen als Folge von Gesundheitsproblemen, die immer wieder auftreten und personelle Unterstützung erforderlich machen. Dies umfasst Unterstützung bei der Bewältigung von belastenden Emotionen beim Abbau psychischer Spannungen und der Impulssteuerung bei der Förderung positiver Emotionen durch Ansprache oder körperliche Berührung bei der Vermeidung von Gefährdungen im Lebensalltag bei Tendenz zu selbstschädigendem Verhalten Dieses Modul ist ein Beispiel, dass die Fähigkeit zu Sehen nicht in allen Fragen der Pflegegradbestimmung eine Rolle spielt

15 Modul 4 – Selbstversorgung
In diesem Modul werden u.a. besondere Bedarfsaspekte erfasst. Dies umfasst bspw. die Notwendigkeit einer Ernährung über eine Sonde oder Störungen der Blasenkontrolle. Darüber hinaus wird die Selbstständigkeit in verschiedenen Tätigkeiten bewertet. Entscheidend ist, ob eine Aktivität praktisch durchgeführt werden kann. In der Bewertung ist es unerheblich, ob somatische oder mentale Gründe für eine Einschränkung der Selbstständigkeit vorliegen.

16 Modul 4 – Selbstversorgung
Waschen des vorderen Oberkörpers  überwiegend selbstständig, kann selbstständig durchgeführt werden, wenn benötigte Gegenstände bereitgelegt werden oder Teilhilfen geschehen Körperpflege im Bereich des Kopfes (Rasieren, Zahnpflege, etc.)  überwiegend selbstständig, kann selbstständig durchgeführt werden, wenn benötigte Gegenstände bereitgelegt werden oder Teilhilfen geschehen (Nachrasieren, Hinterkopf kämmen) An- und Auskleiden des Oberkörpers  überwiegend selbstständig, kleine Hilfen wie Kontrolle des Sitzens der Kleidung notwendig

17 Modul 4 – Selbstversorgung
Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken  überwiegend unselbstständig, nur zu geringem Teil selbstständig durchführbar, Wasser wird möglicherweise regelmäßig beim Eingießen verschüttet oder Brot kann nicht in mundgerechte Stücke geschnitten werden Bewältigung einer Harninkontinenz  überwiegend unselbstständig, Die Person kann sich am Wechsel der Inkontinenzsysteme beteiligen, z. B. Vorlagen einlegen oder Inkontinenzhosen entfernen, die Hilfsmittel jedoch nicht eigenständig nutzen.

18 Modul 5 –Umgang mit krankheitsbedingten Belastungen
In diesem Modul geht es um die selbstständige Krankheitsbewältigung und die Arbeit, die direkt auf die Kontrolle von Erkrankungen und Symptomen bezogen ist. Darunter fallen Arztbesuche, Medikation oder Verbandswechsel. Dabei geht es nicht um komplexe Behandlungen, sondern um solche Tätigkeiten, die Personen selbst durchführen können, sofern sie über die dafür notwendigen Ressourcen verfügen. Körperliche Einschränkungen können den Hilfebedarf erhöhen. Eine Sehbehinderung wird sich im Hinblick auf eine geringe Einschränkung der Selbstständigkeit auswirken. Die Schwere der Sehbehinderung jedoch kaum Unterschiede in der Bewertung nach sich ziehen.

19 Modul 6 – Gestaltung des Alltagslebens
Es wird bewertet, ob die Person die jeweilige Aktivität praktisch durchführen kann. Dabei ist es unerheblich, ob die Beeinträchtigungen der Selbständigkeit aufgrund von Schädigungen somatischer oder mentaler Funktionen bestehen.

20 Modul 6 – Gestaltung des Alltagslebens
Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen  überwiegend selbstständig; Ist vor allem dann der Fall, wenn Sinneswahrnehmung stark beeinträchtigt ist und daher Hilfe benötigt wird, den Tagesablauf mit anderen Menschen abzustimmen. Sich beschäftigen  überwiegend unselbstständig; Die Person kann sich an Beschäftigungen beteiligen, aber nur mit (kontinuierlicher) Anleitung, Begleitung oder motorischer Unterstützung.

21 Zur Erinnerung: Praxisbeispiel der Begutachtung
Frau Walter 70 Jahre alt Starke Sehbehinderung (Grauer Star, schwere Makuladegeneration) Hat eine mittelschwere Arthrose Diabetes Typ 3 Keine eingeschränkte Alltagskompetenz (Demenz)

22 Ergebnis der Begutachtung
Frau Walter erhält Pflegegrad 4 Grundlage hierfür ist zum Teil die Sehbehinderung und der aus dieser abgeleitete Hilfebedarf, zum Teil jedoch auch die altersbedingten Einschränkungen. Die aus letzteren entstehenden Anforderungen (Behandlung, Medikation) werden durch die Sehbehinderung zum Teil erschwert, was wiederum den Hilfebedarf erhöht. Kämen noch motorische oder demenzielle Beeinträchtigungen hinzu, wäre eine Einstufung in den höchsten Pflegegrad realistisch. Eine völlige Erblindung würde bei der Einschätzung des Hilfebedarfes (voraussichtlich) keinen signifikanten Unterschied bedeuten.

23 Fazit In den Begutachtungs-Kriterien wird eine Sehbehinderung nicht explizit berücksichtigt, in einigen Modulen ist eine solche jedoch deutlich relevanter als in anderen . Entscheidend bei der Bewertung ist der Hilfe-, nicht der Pflegebedarf . Geistige Beeinträchtigungen sind insgesamt wohl ausschlaggebender als Beeinträchtigungen der Sehfähigkeit. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die jeweilige Person Kompensationsmechanismen für den Umgang mit der eigenen Sehbehinderung entwickelt hat. Wichtig ist, die aus der Sehbehinderung resultierenden Einschränkungen in der Gesamtheit der Module wahrzunehmen und abzubilden.

24 Ausblick auf 2020 Umgang mit Beeinträchtigung der Sinneswahrnehmung und Kommunikation Alte und insbesondere pflegebedürftige Menschen sind sehr häufig von Beeinträchtigungen der Sinneswahrnehmung und Kommunikation betroffen, daher handelt es sich auch aus der Sicht der Expertengruppen um einen besonders wichtigen Qualitätsaspekt.

25 Ausblick auf 2020 Umgang mit Beeinträchtigung der Sinneswahrnehmung und Kommunikation … Zu beurteilen wäre in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Einrichtung und ihre Mitarbeiter genug Aufmerksamkeit für die manchmal versteckten Beeinträchtigungen in diesem Bereich aufbringen und inwieweit geeignete Maßnahmen zur Unterstützung des Bewohners durchgeführt werden. Diese Maßnahmen sollten dazu beitragen, die Beeinträchtigung der Sinneswahrnehmung und Kommunikation zu kompensieren oder Voraussetzungen schaffen, trotz Beeinträchtigungen alltäglichen Aktivitäten nachzugehen und soziale Kontakte zu pflegen.

26 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! mauel@bpa.de


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