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Veröffentlicht von:Daniela Ursler Geändert vor über 6 Jahren
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Transportverträge Der Verkehrsvertrag wird zwischen Auftraggeber und einem Auftragnehmer = Dienstleister geschlossen. Dabei kann die vertragliche Beziehung weit über das klassische Transportieren hinausgehen. Das Handelsgesetzbuch (HGB) regelt große Teile der vertraglichen Beziehungen eines Verkehrsvertrages. Dies schränkt die „freie“ Ausgestaltung des Vertrages weitestgehend ein. Das bietet aber auch Schutz vor Übervorteilung einer Vertragspartei.
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Transportverträge Frachtführer ist ein Kaufmann, der es gewerbsmäßig übernimmt, die Beförderung von Gütern zu Lande oder auf Binnengewässern auszuführen. Im Gegensatz zum Spediteur, der es grundsätzlich nur übernimmt, für die Versendung durch andere (Frachtführer) Sorge zu tragen, transportiert der Frachtführer selbst. Der Spediteur ist allerdings befugt, die Beförderung des Gutes durch Selbsteintritt auszuführen. Macht er von dieser Befugnis Gebrauch, so hat er hinsichtlich der Beförderung die Rechte und Pflichten eines Frachtführers oder Verfrachters.
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Transportverträge Die Form des Frachtvertrages ist frei wählbar, das HGB setzt jedoch klare Leitplanken innerhalb der Vertragsgestaltung. Mündliche Aufträge gelten auch als ein Frachtvertrag. Es spielt dabei keine Rolle, ob ein Frachtbrief existiert. Absender und Frachtführer gehen dabei Verpflichtungen ein, diese sind rechtsverbindlich.
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Transportverträge Ein Frachtbrief muss auf Verlangen des Frachtführers vom Absender erstellt werden. Hier z. B. den CMR für internationale Frachten. Neben den Angaben zur Ware können hier auch weitere, zweckmäßige Angaben eingetragen werden. Grenzspediteur (dort liegen evtl. Bewilligungen, oder es bestehen Preisvereinbarungen Umlade Verbot (wertvolle oder sensible Güter) Vorschriften während des Transportes (Zigarettentransporte oder High Value Transporte mit vorgeschriebenen bzw. verbotenen Haltepunkten)
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Transportverträge Der Frachtbrief ist eine reine Beweisurkunde(= Beweis des Bestehens des Rechts). Der Frachtbrief ist die Beweisurkunde über den Abschluss und den Inhalt des Frachtvertrages, er ist vom Absender auszustellen . Häufig bringen die Fahrer den Frachtbrief schon mit Vor Unterschrift prüfen ob die Daten so stimmen Versandvorschriften Vereinbarte Fristen Vereinbarte Preise ………
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Transportverträge Begründete Vorbehalte sind zum Beispiel bei der Abholung von bereits verladenen Gütern in Wechselbrücken anzubringen. Wenn der Fahrer bei der Verladung nicht anwesend war besteht das Risiko von z.B. Ungenügender Ladungssicherung Zu hohe Gewichte Verladen Gefährliche Güter verladen ohne darüber zu informieren Falsche Verladung – zu viel/zu wenig, falsches Gut
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Transportverträge Gefährliches Gut kann ein ADR Gut sein, hier bestehen gewisse Anforderungen an Fahrer und Fahrzeug. Ein Voravis ist unumgänglich. Aber auch hohe Werte des Frachtgutes. Bei Sammelgut können durch gefährliche Güter verschiedener Absender Schwellenwerte überschritten werden. Punktesystem. Wichtig auch, vollständige Dokumentation auf dem Frachtbrief mit Gefahrgutmerkblättern.
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Transportverträge Gerade im Sammelgutverkehr muss die Verpackung den Ansprüchen an die gewählte Transportart genügen. Damit die Ware im Umschlagshub klar erkannt werden kann, muss eine ordentliche Kennzeichnung gewährleistet sein. Dazu gehört auch die Kennzeichnung als nicht stapelbar. Ungenügende Verpackung kann zu Regressforderungen führen.
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Transportverträge Die Verkehrssitte ist heutzutage leider so, dass der Fahrer im Nahverkehr selber lädt, damit er wieder von der Laderampe zeitnah wegkommt. Er verlädt in der Regel mit einem eigenen Hubwagen. Dann übernimmt er aber auch das Risiko während dem Ladevorgang. Die ordentliche Befestigung obliegt dem Frachtführer, wobei wir hier wieder an die vorgeladenen Einheiten denken müssen = Vorbehalt auf Frachtbrief.
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Transportverträge Lade- und Entladezeiten im normalen Rahmen werden keine Zuschläge verlangt. Diese gelten als inkludiert, es sei denn, man vereinbart solche (Kranbeladung etc.). Bei längeren Wartezeiten kommt in der Regel ein Standgeld hinzu. Hier gibt es verschiedene Rechtsprechungen, in der Regel um die 50€ pro Stunde, wobei bei einem 40 Tonnen Fahrzeug 2 – 2,5h unproduktive Zeit als vertretbar gelten. Übrigens auch bei unangemeldeten Fahrzeugen, wenn der Empfänger die Ware annimmt. Auch DAP/DDP Frachten.
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Transportverträge § 416 Anspruch auf Teilbeförderung Wird nur ein Teil der vereinbarten Ladung verladen, so kann der Absender jederzeit verlangen, dass der Frachtführer mit der Beförderung der unvollständigen Ladung beginnt. In diesem Fall gebührt dem Frachtführer die volle Fracht, das etwaige Standgeld sowie Ersatz der Aufwendungen, die ihm infolge der Unvollständigkeit der Ladung entstehen; von der vollen Fracht kommt jedoch die Fracht für dasjenige Gut in Abzug, welches der Frachtführer mit demselben Beförderungsmittel anstelle des nicht verladenen Gutes befördert. Der Frachtführer ist außerdem berechtigt, soweit ihm durch die Unvollständigkeit der Ladung die Sicherheit für die volle Fracht entgeht, die Bestellung einer anderweitigen Sicherheit zu fordern. Beruht die Unvollständigkeit der Verladung auf Gründen, die dem Risikobereich des Frachtführers zuzurechnen sind, so steht diesem der Anspruch nach den Sätzen 2 und 3 nur insoweit zu, als tatsächlich Ladung befördert wird.
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Transportverträge Auch hier gelten die Werte aus der Entladung. Jedoch muss der Frachtführer eine „angemessene“ Frist setzen. Danach kann der Frachtvertrag gekündigt werden und es stehen die Zahlungen gem. § 416 HGB zu. Verladene Teilpartien sind anzunehmen und zu transportieren, auch hier regelt § 416 HGB die Verrechnungssätze. Für den Absender ist natürlich die Beweisführung für zusätzliche Fracht schwierig.
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Transportverträge Bei fehlen Unterlagen für die Zollbehandlung, können Standkosten entstehen. Hier greift m. E. § 416 HGB wieder. Dazu kommen Fiskalabgaben, die in der Regel dem Empfänger belastet werden. Diese berühren den Frachtführer nicht, können aber das Kundenverhältnis Absender – Empfänger belasten. Ein Verlust von Dokumenten während des Transportes liegt in der Haftung des Frachtführers – jedoch nur so hoch, wie bei einem Totalverlust der Ware. Das können teilweise massive Differenzen sein, z.B. bei Antidumpingzöllen.
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Transportverträge Der Frachtführer erhält, wenn ihn kein Verschulden trifft, eine Freistellung von der Haftung (B2B), selbst wenn dem Absender kein Verschulden hat. Bei Privatkunden (B2C) nur bei eigenem Verschulden. Kausalhaftung. Fehlen Urkunden aus § 413 Absatz 1, so haftet der Absender auch lediglich mit 8,33 Sonderziehungsrechten gegenüber dem Frachtführer.
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Transportverträge Schwierig wird es bei einer Mitwirkung des Frachtführers bei der Verursachung von Schäden oder Verlusten. Hier müssen in der Regel Absprachen getroffen werden, oder die Sache von einem (Schieds-) Gericht entschieden werden.
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Transportverträge Wie bereits aus der CMR Thematik bekannt, darf ein Absender jederzeit über die Ware „verfügen“. Als umrouten, stoppen, oder an eine andere Verwendung bestimmen. Diese Verfügungsgewalt (im Rechtsverhältnis mit dem Frachtführer) endet mit der Unterzeichnung des Frachtbriefes durch den Empfänger. Kosten für die zusätzlichen Aktionen sind dem Frachtführer zu ersetzen.
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Transportverträge Eine komplette Kündigung des Auftrages ist auch statthaft. Hier gibt es keine Fristen = jederzeit. Ersatz sind dann die vereinbarten Frachtkosten, abzüglich neuer Frachten die mit dem Leefahrzeug erwirtschaftet werden. Falls sich der Frachtführer nicht um neue Fracht kümmert (böswillig unterlässt) kann abgezogen werden. Oder die Fautfracht erheben, was 1/3 der vereinbarten Fracht entspricht. Vorteil hier, es entfällt für beide Seiten die Nachweispflicht .
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Transportverträge Ist der Frachtführer oder ein beauftragter Subunternehmer schuld, so muss der Absender keine Kosten tragen. Hier sind keine Forderungen durch den Absender an der Frachtführer für Folgeschäden aufgeführt. Wurde bereits verladen, so muss der Verursacher für die sofortige Entladung sorgen. Wenn andere Fracht auf dem LKW gefährdet wäre, muss der Frachtführer die Entladung nicht dulden.
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Transportverträge Im § 418 finden wir die bekannten Vorschriften aus dem CMR fast komplett wieder. Der Absender kann zu jedem Zeitpunkt des Transportes eine Verfügung erlassen. Diese kann im Prinzip aus jeder Anweisung bestehen. Stoppen, Umladen, Lagern, Vernichten, oder eine andere Anlieferadresse.
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Transportverträge Das ist im Ladungsverkehr in der Regel problemlos, im Stückgutverkehr(Systemverkehren) nicht immer einfach umzusetzen. Die Umsetzung der Verfügung muss für den Frachtführer auch zumutbar sein. Die Kosten sind durch den Absender zu tragen. Vorschusszahlungen sind statthaft.
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Transportverträge Wie bereits bekannt, endet das Verfügungsrecht mit der Ankunft des Gutes an der Ablieferungsstelle. M. E. ist das der Zeitpunkt der physischen Ankunft des Gutes, nicht die Zeichnung des Frachtbriefes. Der Empfänger übernimmt nun das Verfügungsrecht. Falls er davon Gebrauch macht, sind die Kosten durch ihn zu tragen. Eine Vorschusszahlung auf die zu erwartenden Kosten ist statthaft.
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Transportverträge Bestimmungsort (engl. destination, place of destination) Der für die Ablieferung bzw. Bereitstellung von Waren vorgesehene Ort, d. h. die politische Gemeinde. Weitere Angaben, wie Straße, Hausnummer oder genaue Stelle im Ladehafen bzw. Bahnhof, bezeichnen die Ablieferungsstelle / Ablieferungsort.
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Transportverträge Existierende Frachtbriefe müssen zur Ausübung des Verfügungsrechtes vorgelegt werden. Dies ist aber eine eher theoretische Vorschrift, da sich der Absender und der Frachtführer kennen und nur telefonisch abstimmen. Rein rechtlich muss die Dokumentation beim Absender aber zu jedem Zeitpunkt des Transportes die Vorlage des Frachtbriefes erlauben.
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Transportverträge Diese Vorgänge sind z. B höhere Gewalt, oder unvorhersehbare Ereignisse. Natürlich kann der Empfänger die Annahme des Frachtgutes verweigern, auch das ist ein Ablieferhemniss. Wenn vom Absender niemand erreichbar ist, so hat er (Frachtführer) Maßnahmen zu ergreifen, welche dem Wunsch des Absenders -seiner Meinung nach- entsprechen. Immer an die Kosten denken.
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Transportverträge Das kann je nach Sachlage eine Rückbeförderung,
Einlagerung, Versteigerung, Verkauf oder sogar Vernichtung des Gutes sein. Der Frachtführer hat wegen solcher Maßnahmen Anspruch auf Aufwendungsersatz und eine angemessene Vergütung, es sei denn, dass das Hindernis seinem Risikobereich zuzurechnen ist.
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Transportverträge Das HGB regelt die Frachtzahlung im Bezug auf den Zeitpunkt der Zahlschuld. Des weiteren werden Abweichungen in Form von Auslieferverzögerungen und Minder/Mehrmengen geregelt. Die Höhe der vereinbarten Frachten ist nicht Gegenstand dieses Paragraphen.
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Transportverträge Da der Frachtvertrag gleichzeitig ein Vertrag zugunsten desEmpfängers ist, hat der Empfänger selbst Rechte gegenüberdem Frachtführer. Diese Rechte (Pflichten) lassen sich aber nicht einfach vom Frachtführer auf den Empfänger übertragen.
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Transportverträge Geld gegen Ware ist hier der Rechtsgrundsatz. Das Thema „vergleichbares Zahlungsmittel“ ist strittig. Ich persönlich halte nur Verfahren im Bereich des Lastschrift- verfahrens für relevant, da jede andere Zahlform widerrufen werden kann. Das Einlöserisiko von Checks sollte man in der heutigen Zeit nicht eingehen, nur in Absprache mit dem Geldempfänger.
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Transportverträge Der Frachtführer sowie der ausführende Frachtführer (§ 437 HGB) haften ohne Verschulden für Güter- und Verspätungsschäden. Eine mitwirkende Verursachung durch den Versender oder Empfänger, oder ein besonderer Mangel des Gutes können den Ersatzanspruch beeinflussen. Der Frachtführer kann sich von der Haftung nur befreien, indem er nachweist, dass der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die er auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte (§§ 425 f. HGB).
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Transportverträge Der Verlust des Gutes wird vermutet, wenn es innerhalb von zwanzig Tagen (bei grenzüberschreitenden Beförderungen von 30 Tagen) nicht abgeliefert wird (§ 424 HGB). Die vertragliche Haftung des Frachtführers erstreckt sich nicht auf Folgeschäden, es sei denn der Frachtführer handelte gemäß § 435 HGB vorsätzlich oder leichtfertig mit dem Bewusstsein, dass ein Schaden eintreten werde. Insofern ist auch eine deliktische Haftung des Frachtführers ausgeschlossen – Urteil BGH
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Transportverträge Deliktische Haftung (Verschuldenshaftung) Nach den gesetzlichen Bestimmungen (Deliktrecht) muss man grundsätzlich für einen Schaden aufkommen, den man einem anderen schuldhaft zugefügt hat (Stichwort: Schadenersatz). Man spricht hier auch von deliktischer Haftung – auch Unrechtshaftung bzw. Verschuldenshaftung genannt).
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Transportverträge Daneben gibt es eine Reihe von speziellen Tatbeständen, die zu einer Haftung des Frachtführers führen: Missachtung eines Sperrvermerks auf dem Frachtbrief (§ 418 Abs. 6 HGB) Ablieferung, ohne eine vereinbarte Nachnahme zu erheben (§ 422 Abs. 3 HGB, Haftung bis zur Höhe der Nachnahme) Verlust oder Beschädigung von Begleitpapieren (§ 413Abs. 2 HGB) Der Frachtführer haftet auch für Fehlverhalten seiner Mitarbeiter in Ausübung ihrer Verrichtungen und das Fehlverhalten von Personen, deren er sich zur Ausführung der Beförderung bedient.
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Transportverträge Hier sehe ich wieder höhere Gewalt im Spiel. Höhere Gewalt sind unabwendbare Ereignisse wie z. B. Naturkatastrophen jeder Art, insbesondere Unwetter, Erdbeben, Überschwemmungen, Vulkanausbrüche, aber auch Brand, Verkehrsunfälle, Geiselnahmen, Krieg, Unruhe, Bürgerkrieg, Revolution, Terrorismus, Sabotage, Streiks sofern diese bei einemDritten stattfinden
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Transportverträge Die höhere Gewalt (von lat. vis maior) liegt nach deutscher Rechtsprechung vor, wenn das schadenverursachende Ereignis von außen einwirkt, also seinen Grund nicht in der Natur dergefährdeten Sache hat (objektive Voraussetzung) und dasEreignis auch durch die äußerst zumutbare Sorgfalt weder abgewendet noch unschädlich gemacht werden kann (subjektive Voraussetzung).
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Transportverträge Ein Frachtführer kommt mit einem Fahrzeug beim Absender an, das nicht den vertraglichen Vereinbarungen entspricht. Ein LKW mit besonderem Kälteschutz war gefordert, mit dem aber Nicht gefahren wurde. Ein Lagerarbeiter vom Absender belädt den LKW mit frostempfindlichen Waren. Auf dem Weg zum Empfänger friert die Ware kaputt, aufgrund des fehlenden Kälteschutzes des LKW.
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Transportverträge Fragen: 1. Muss der Absender für den entstandenen Schaden haften, weil der LKW beim Beladen akzeptiert wurde? (nach welcher Vorschrift und in welcher Höhe?) 2.Oder muss der Frachtführer für den Schaden haften, da dieser nicht den passenden LKW geliefert hat? (nach welcher Vorschrift und in welcher Höhe?)
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Transportverträge Auszug aus dem Schreiben als Gutachten. Ihren Ausführungen kann ich entnehmen, dass es sich bei dem beschädigte Gut um sog. schadensgeneigte Ware i.S. des § 427 Abs. 1 Nr. 4 HGB handelt und der Frachtvertrag die Verpflichtung des Frachtführers vorsieht, das Gut besonders gegen Einwirkung von Kälte zu schützen. Da das verwendete Transportmittel nicht den notwendigen Kälteschutz aufwies, ist eine grundsätzliche Haftung des Frachtführers gemäß § 425 Abs. 1 HGB gegeben. Ihre konkrete Frage zielt im Wesentlichen darauf ab, ob das Beladen des Lkw Durch den Absender u.U. eine Schadensteilung i.S. des § 425 Abs. 2 HGB auslöst.
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Transportverträge Dies wäre dann der Fall, wenn (1.) das Beladen eine konkludente Abänderung des Frachtvertrages in der Form darstellen würde, dass ein Kälteschutz seither nicht mehr vereinbart war, oder (2.) das Transportmittel durch den Absender oder seine Mitarbeiter nicht hätte beladen werden dürfen. Variante (1.) ist nach m.A. fernliegend. Variante (2.) ist nur dann einschlägig, wenn dem Absender nachgewiesen werden kann, dass ihm im Zeitpunkt des Beladens bekannt war oder durch ihn hätte erkannt werden müssen, dass derLKW den notwendigen Kälteschutz nicht aufwies. Die Kenntnisbzw. fahrlässige Unkenntnis seiner Mitarbeiter als Erfüllungsgehilfen hatder Absender gemäß § 278BGB zu vertreten.
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Transportverträge Beachten Sie: Sollte Variante (2.) in Ihrem Fall einschlägig sein, bedeutet dies immer noch keinen 100%igen Haftungsausschluss des Frachtführers. Vielmehr erscheint mir Zumindest eine Haftungsquote des Frachtführers von 50% angemessen. Die konkrete Haftungsquote ist indes eine Einzelfallentscheidung, die aus der Ferne nur mit dem notwendigen technischen Hintergrund beantwortet werden kann. Für ein Gericht wird insbesondere die Frage Maßgeblich sein, inwiefern und ob sich ein Lkw mit Kälteschutz von einem"normalen" Transportmittel erkennbar unterscheidet
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Transportverträge Bitte mal ein paar Argumente für den Frachtführer Und ein paar für den Verlader.
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Transportverträge Keine große Erklärung notwendig, ob ich es selbst fahre, oder fahren lasse, spielt in der Haftung keine Rolle. Natürlich kann ich meinen Subunternehmer wieder in die Haftung nehmen, gegenüber dem Verlader haftet aber der Vertragsnehmer.
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Transportverträge Erklärt sich aus dem Text.
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Transportverträge Der Schadensersatz beschränkt sich auf den Wertersatz (Marktpreis oder gemeiner Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit) bzw. bei Beschädigungen auf den Ersatz der Wertdifferenz (§ 429 HGB). Außerdem sind die Schadensfeststellungskosten zu ersetzen und gezahlte Fracht, öffentliche Abgaben und sonstige Kosten zu erstatten.
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Transportverträge Für die Haftung des Frachtführers gelten gemäß § 431 HGB folgende Haftungshöchstbeträge: bei Verlust oder Beschädigung der gesamten Sendung 8,33 SZR (Sonderziehungsrechte) für jedes Kilogramm des Rohgewichts, bei Verlust oder Beschädigung einzelner Frachtstücke 8,33 SZR für jedes Kilogramm der gesamten Sendung oder eines Teils der Sendung, jeweils so weit wie die Entwertung greift.
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Transportverträge bei Überschreitung der Lieferfrist der dreifache Betrag der Fracht, bei sonstigen Vermögensschäden das Dreifache des Betrages, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre (§ 433 HGB). Durch die ADSp sind diese Haftungsbegrenzungen im Rahmen des Zulässigen weiter herabgesetzt worden.
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Transportverträge Die Haftungsbefreiungen und -begrenzungen gelten nicht, wenn der Frachtführer, seine Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder leichtfertig und im Bewusstsein gehandelt haben, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde (§ 435 HGB).
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Transportverträge Wer einen Auflieger über das Wochenende auf einem in einem Gewerbegebiet gelegenen verschlossenen, nachts beleuchteten und in unregelmäßigen Abständen von einem Bewachungsunternehmen bestreiften Firmengelände abstellt, handelt nicht leichtfertig und in dem Bewusstsein, das ein Schaden wahrscheinlich eintreten werde, wenn der gesamte Auflieger nebst Ladung vom Gelände entwendet wird.
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Transportverträge Das Tatbestandsmerkmal der Leichtfertigkeit in § 435 HGB erfordert einen besonders schweren Pflichtenverstoß, bei der sich der Frachtführer oder seine "Leute" in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen der Vertragspartner hinwegsetzen. Bei einer Betriebsorganisation des Spediteurs/Frachtführers, die Ein- und Ausgangskontrollen beim Umschlag von Transportgütern nicht durchgängig vorsieht, ist im Regelfall der Vorwurf eines leichtfertigen Verhaltens gerechtfertigt, weil es sich bei diesen Kontrollen um elementare Vorkehrungen gegen Verlust von Ware handelt.
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Transportverträge § 439 Verjährung
Ansprüche aus einer Beförderung, die den Vorschriften dieses Unterabschnitts unterliegt, verjähren in einem Jahr. Bei Vorsatz oder bei einem dem Vorsatz nach § 435 gleichstehenden Verschulden beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre.
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Transportverträge (2) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Tages, an dem das Gut abgeliefert wurde. Ist das Gut nicht abgeliefert worden, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Tages, an dem das Gut hätte abgeliefert werden müssen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 beginnt die Verjährung von Rückgriffsansprüchen mit dem Tag des Eintritts der Rechtskraft des Urteils gegen den Rückgriffsgläubiger oder, wenn kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, mit dem Tag, an dem der Rückgriffsgläubiger den Anspruch befriedigt hat, es sei denn, der Rückgriffsschuldner wurde nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem der Rückgriffsgläubiger Kenntnis von dem Schaden und der Person des Rückgriffsschuldners erlangt hat, über diesen Schaden unterrichtet.
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Transportverträge 3) Die Verjährung eines Anspruchs gegen den Frachtführer wird durch eine schriftliche Erklärung des Absenders oder Empfängers, mit der dieser Ersatzansprüche erhebt, bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem der Frachtführer die Erfüllung des Anspruchs schriftlich ablehnt. Eine weitere Erklärung, die denselben Ersatzanspruch zum Gegenstand hat, hemmt die Verjährung nicht erneut. (4) Die Verjährung kann nur durch Vereinbarung, die im einzelnen ausgehandelt ist, auch wenn sie für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen ist, erleichtert oder erschwert werden.
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Transportverträge Speditionsrecht vs. Frachtrecht
Findet nur Anwendung in sehr eng gefassten Rahmen, wenn der Spediteur innerhalb dieses engen Rahmens tätig bleibt. Als reiner Vermittler von Frachten gegen Provison Der Spediteur „auf die Beförderung bezogene“ Leistungen erbringt.(Zollabfertigung, Transportversicherung) Außerhalb dieser Tätigkeit findet das Frachtrecht Anwendung.
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Transportverträge Frachtrecht gilt bei Spediteuren bei
Selbsteintritt – Transport mit eigenen Fahrzeugen Verrechnung von Fixkosten Speditionsrecht unterliegt nicht der Obhutshaftung, sondern der Verschuldungshaftung. – bei umgekehrter Beweislast. Bei vermutetem Verschulden wird er belastet und muss sein „Unschuld“ beweisen.
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Transportverträge Speditionsrecht. Im Gegensatz zum Frachtrecht, sieht das HGB keine Haftungsgrenzen vor. Diese können aber im Gegensatz zum Frachtrecht durch eine AGB begrenzt werden (ADSP). Wie beim Frachtrecht sind hier Höchsthaftungsgrenzen von 8,33 SZR pro Kilogramm vereinbart. Die ADSP wurden durch Verladerverbände, Speditionen und der Versicherungswirtschaft ausgearbeitet.
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Transportverträge Speditionsrecht.
In der ADSP sind neben den Speditions-und Frachtverträgen auch die Lagerverträge enthalten. Vorteil – in ganz Deutschland gelten die selben Regeln. Die ADSP müssen zwischen den Vertragsparteien schriftlich vereinbart. Der Spediteur muss eine Haftungsversicherung haben.
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Transportverträge Transportversicherung
Deckt die nicht versicherte Risiken Deckelung der Schadenserstattung durch HGB ADS = Allgemeine Deutsche Seeversicherungsbedingungen, diese gelten auch für den Landverkehr Versicherung des Warenwertes, Frachtkosten, Zölle/Abgaben Verpackung und einem imaginären Gewinn von 10%. Allgefahrdeckung
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Transportverträge Als Allgefahrendeckung (All Risk) bezeichnet man den Versicherungsschutz, der sich über alle Gefahren erstreckt. Das sind in der Regel die Zerstörung, Beschädigung, Abhandenkommen aufgrund Diebstahl, Einbruchdiebstahl und Raub von versicherten Sachen, sowie Schäden durchunvorhersehbare und nicht abwendbare Ereignisse – es Sei denn, dass diese durch die Versicherungsbedingungen ausgeschlossen sind, bzw. der Ausschluss vom Versicherungsnehmer gewünscht wurde.
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Transportverträge Folgende Risiken sind ausgeschlossen, können aber durch eine ausdrückliche Vereinbarung eingeschlossen werden: DTV - Güterfolgeschadensklausel DTV – Kriegsklausel DTV – Kriegswerkzeugklausel DTV – Streik – und Aufruhrklausel DTV – Beschlagnahmeklausel DTV – Bergungs- und Beseitigungsklausel DTV – Bewegungs– und Schutzkostenklausel DTV - Schutz – und Konditionsdifferenzklausel DTV – Klassfikations– und Altersklausel
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Transportverträge Strandungsfalldeckung
Eingeschränkte Versicherung für Massen- und Schüttgüter Versicherungsbeginn beim entfernen der Ware (also Verladung)vom bisherigen Aufbewahrungsort bis zur Entladung beim Warenempfänger. Eine Verbringung innerhalb des Empfängerlagers z.B. ins Lagerregal ist nicht mehr gedeckt.
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Transportverträge Versicherungssumme:
Sollte Warenwert plus Nebenkosten wie Fracht, Zölle, Verpackung , etc. entsprechen. Bei geringerer Versicherung erfolgt ein Ersatz unterhalb des tatsächlichen Wertes. Option Einzelversicherung für den aktuellen Transport, oder eine General Police, bei dieser wird ein Maximum pro Transport festgelegt. Hier sollte die Logistik die Sendungen dementsprechend planen. – Unterversicherung droht.
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Transportverträge Schadensabwicklung
Kommt es zum Schadensfall, so sind unverzüglich geeignete Maßnahmen zu treffen: Güter sind unverzüglich auf Schäden zu prüfen Grundsätzlich sind alle Güter an den einzelnen Schnittstellen auf ihre Vollständigkeit und Unversehrtheit zu prüfen. Die Begleitpapiere sind auf Vollständigkeit und Übereinstimmung mit der Sendung zu prüfen. Ist die Sendung unvollständig oder beschädigt, so ist dies im Beförderungsdokument, i.d.R. der Frachtbrief, deutlich zu vermerken.
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Transportverträge Schadensabwicklung Der Schaden muss konkret bezeichnet werden. Ein allgemeiner Vermerk wie „Sendung ist zum Teil beschädigt“ ist nicht ausreichend. Dieser Vermerk ist mit dem Datum und der Unterschrift der aufnehmenden Person zu versehen. Die Namen sollten deutlich lesbar sein. Der festgestellte Schaden sollte nach Möglichkeit auch durch den anliefernden Fahrer quittiert werden.
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Transportverträge Schadensabwicklung 2.) Ersatzansprüche gegen Dritte sind sicherzustellen Der Spediteur oder Frachtführer kann zur gemeinsamen Schadensfeststellung aufgefordert werden. Er kann auch zur Abgabe einer Schadensbestätigung gebeten werden. Wichtig ist, den Spediteur bzw. Frachtführer schriftlich für den entstandenen Schaden haftbar zu halten. Dies muss bei äußerlich erkennbaren Schäden sofort bei der Annahme erfolgen. Bei verdeckten Schäden, unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen nach Annahme der Ware. .
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Transportverträge Schadensabwicklung 3.) Der entstandene Schaden ist soweit wie möglich zu mindern und weitere Schäden sind abzuwenden. Sämtliche Maßnahmen die zu diesem Zwecke eingeleitet werden, erstattet die Versicherung in der Regel. 4.) Ein in der Police benannter Havarie Kommissar ist zu benachrichtigen Je nach Höhe des mutmaßlichen Schadens ist ein Havarie Kommissar einzuschalten. In der Regel wird ab einem Schaden von Euro praktisch immer ein Sachverständiger beauftragt.
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Transportverträge Schadensabwicklung Im Normalfall werden auch diese Kosten von der Versicherung getragen. Gegebenenfalls sollte vorab eine Kontaktierung des Versicherers erfolgen. Bis zum Eintreffen und zur Aufnahme des Schadens durch den Havarie Kommissar darf der Zustand der Sendung nicht verändert werden. Der Havarie Kommissar stellt den Schadenumfang und nach Möglichkeit die Schadensursache fest. Alle Beteiligten haben dazu beizutragen, dass der Schaden und seine Ursache ordnungsgemäß aufgenommen und festgestellt werden kann.
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Transportverträge Schadensabwicklung
5.) Der Schaden ist unverzüglich anzuzeigen Die Anmeldung der Schadensersatzansprüche erfolgt grundsätzlich in schriftlicher Form. Die Schadensmeldung sollte folgende Angaben enthalten.: Auftrags-, Bestell-, oder Schadennu8mmer des Anspruchstellers zur Identifikation Transportdatum Sendungsangaben (Anzahl, Menge, Gewicht, Absender, Empfänger) Genaue Angaben zum Schadenumfang (Art der Beschädigung, Fehlmengen) Höhe des Schadens
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Transportverträge Schadensabwicklung
6.) Sämtliche Schadensunterlagen sind zu übermitteln Die Schadensunterlagen setzen sich aus Folgendem zusammen: Beförderungsdokument (i.d.R. Frachtbrief) mit dem entsprechenden Schadenvermerk. Kopie der Lieferrechnung bzw. Nachweis über den Warenwert Schadenrechnung Gutachten des Havarie Kommissars Erklärung ob eine Transportversicherung abgeschlossen wurde, ggf. eine Kopie der Police Kopien der Schadenskorrespondenz sowie aller Schaden bezogenen Unterlagen
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Transportverträge Schadensabwicklung
Die Schadenrechnung darf keine Mehrwertsteuer enthalten, da die Versicherer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind und aus diesem Grund auch keine Mehrwertsteuer erstatten. Nur, wenn der Geschädigte nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (z.B. Privatperson, Halbunternehmer), erstattet die Versicherung auch die Mehrwertsteuer. Die Aufrechnung von Schadenforderungen mit Fracht- oder anderen Forderungen des Spediteurs- oder Frachtführers sind nicht statthaft, es sei denn, diese sind alle unstrittig und anerkannt.
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Transportverträge Wichtige Fristen HGB
Äußerlich erkennbare Schäden sind sofort bei der Annahme Anzuzeigen, verdeckte Schäden müssen unverzüglich nach Bekanntwerden, spätestens aber innerhalb von sieben Tagen, angezeigt werden. Eine Lieferüberschreitung muss innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung angezeigt werden. Generell verjähren sämtlicher Ansprüche innerhalb eines Jahres, bei Vorsatz innerhalb von 3 Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Sendung abgeliefert wurde bzw. hätte abgeliefert werden sollen.
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Transportverträge Wichtige Fristen CMR Äußerlich erkennbare Schäden sind sofort bei der Annahme Anzuzeigen, verdeckte Schäden müssen unverzüglich nach Bekanntwerden, spätestens aber innerhalb von sieben Tagen, angezeigt werden. Eine Lieferüberschreitung muss innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung angezeigt werden. Generell verjähren sämtlicher Ansprüche innerhalb eines Jahres, bei Vorsatz innerhalb von 3 Jahren. Die Verjährung beginnt bei Teilverlust oder Beschädigung mit dem Tag der Anlieferung Bei Totalverlust 30 Tage nach dem vereinbarten Liefertermin bzw. 60 Tage nach Übernahme der Sendung wenn kein Liefertermin vereinbart wurde.
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Transportverträge Wichtige Fristen ADSp Äußerlich erkennbare Schäden sind sofort bei der Annahme Anzuzeigen, verdeckte Schäden müssen unverzüglich nach Bekanntwerden, spätestens aber innerhalb von sieben Tagen, angezeigt werden. Eine Lieferüberschreitung muss innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung angezeigt werden. Generell verjähren sämtlicher Ansprüche innerhalb eines Jahres, bei Vorsatz innerhalb von 3 Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Sendung abgeliefert wurde bzw. hätte abgeliefert werden sollen.
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Transportverträge CMR
Die Internationale Vereinbarung über Beförderungsverträge auf Straßen (= CMR von französisch Convention relative au contrat de transport international de marchandises par route ‚Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr‘) ist ein Internationaler Vertrag über internationale Transporte, die auf dem Landtransportweg (z. B. mit Lastkraftwagen) durchgeführt werden. Die CMR wurde 1956 unterzeichnet und ist europaweit gültig. CMR Frachtbrief für den Internationalen Güterfernverkehr Die CMR ist nur in den Vertragssprachen Englisch und Französisch verbindlich.
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Transportverträge CMR - Mitgliedsstaaten
Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Großbritannien, Iran, Irland, Island, Italien, Jordanien, Kasachstan, Kirgisistan, Kroatien, Lettland, Libanon, Litauen, Luxemburg, Malta, Marokko, Mazedonien, Moldawien, Mongolei, Montenegro, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowenien, Slowakei, Spanien, Syrien, Tadschikistan, Tschechien, Tunesien, Turkmenistan, Türkei, Ukraine, Ungarn, Usbekistan, Weißrussland, Zypern
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Transportverträge CMR
Wenn (mindestens) das Abgangs- oder Empfangsland des Gutes ein CMR- Mitgliedstaat ist, ist die Vereinbarung zwingend von den Vertragsparteien des Frachtvertrages anzuwenden. Die Regelungen der CMR verdrängen in den Mitgliedstaaten der CMR das nationale Transportrecht und sind im Vertragsverhältnis zwischen Absender und Frachtführer zwingend anzuwenden; der CMR entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig (Artikel 41 CMR). Nur soweit die CMR bestimmte Tatbestände nicht regelt, kann eventuell das dann im Einzelfall noch zu bestimmende und auf den Frachtvertrag anwendbare nationale Recht ergänzend eingreifen.
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Transportverträge CMR
Eine weitere Voraussetzung für die Durchführung ist, dass die CMR nur ihre Gültigkeit besitzt, wenn Straßenfahrzeuge beladen werden. Das bedeutet, dass Container oder Wechselaufbau allein nicht als Fahrzeuge gelten, sondern nur in Kombination mit dem entsprechenden Fahrzeug. Die CMR findet keine Anwendung auf Transporte von Postgütern (die nach den Bestimmungen internationaler Postübereinkommen durchgeführt werden), Umzugsgut oder Leichen.[1] Sofern das Gut nicht umgeladen wird, also das gesamte Fahrzeug nebst Gut transportiert wird, findet auch für besondere Transportstrecken (z. B. Eisenbahnhuckepack-Transport, Fährschifftransport) die CMR ausnahmsweise Anwendung (Artikel 2 CMR).
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Transportverträge CMR Pflichten der Vertragsparteien
Der Absender beauftragt den Frachtführer mit dem grenzüberschreitenden entgeltlichen Transport eines Gutes über Land. Der Absender hat die vereinbarte Fracht zu zahlen. Darüber hinaus hat er – sofern nicht anders vereinbart – das Gut transportsicher zu verpacken. Die Pflicht zur Be- und/oder Entladung bzw. Verstauung ist in der CMR nicht ausdrücklich geregelt. Der Absender hat dem Frachtführer alle notwendigen Informationen über das Gut (insbesondere bei Gefahrgut) rechtzeitig mitzuteilen und ihm die erforderlichen (Fracht-)Papiere auszuhändigen.
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Transportverträge CMR
Dem Absender steht im Regelfall das Verfügungsrecht über das Gut zu (außer es ist anders vereinbart und entsprechend im Frachtbrief festgehalten) (Artikel 12 CMR). Mit Ablieferung geht das Verfügungsrecht im Regelfall auf den Empfänger über. Der Frachtführer hat den sicheren und rechtzeitigen Transport sicherzustellen und das Gut am vereinbarten Entladeort abzuliefern. Es besteht prinzipiell ein Verbot der Umladung des Gutes; allerdings kann eine solche vertraglich vereinbart oder in Ausnahmefällen durch den Absender angewiesen werden.
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Transportverträge CMR Der Empfänger ist grundsätzlich zwar nicht Vertragspartei des Transportvertrages, aber im Regelfall Begünstigter desselben. Er kann nach Artikel 13 CMR aber vom Frachtführer verlangen, dass dieser nach Ankunft bei ihm die zweite Ausfertigung des Frachtbriefs übergibt und das Gut an ihn abliefert. Im Gegenzug hat er dann die Fracht zu zahlen. Die Höhe der zu zahlenden Fracht ergibt sich aus den Wertangaben im Frachtbrief; hinzu zu rechnen sind die Kosten, die mit dem Transport entstanden sind (z. B. Frachtzuschläge, Standgelder, Zölle, Einfuhrumsatzsteuer). Zudem hat er dem Frachtführer eine Empfangsbestätigung (Quittung) auszustellen.
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Transportverträge CMR Frachtbrief
Für den Transport kann ein CMR-Frachtbrief ausgestellt werden (Artikel 4 CMR). Fehlt der Frachtbrief, berührt dies aber nicht automatisch die Wirksamkeit des Frachtvertrages. Der CMR-Frachtbrief wird in drei Originalausfertigungen erstellt; alle drei Ausfertigungen sind sowohl vom Frachtführer als auch vom Absender zu unterschreiben (Artikel 5 CMR). Bisher ist das Ausstellen eines elektronischen CMR-Frachtbriefes nach h. M. nicht möglich. Die im Frachtbrief einzutragenden Angaben werden in Artikel 6 CMR näher beschrieben.
102
Transportverträge CMR
Sofern der Frachtbrief sowohl vom Absender als auch vom Frachtführer unterschrieben ist, hat der CMR-Frachtbrief die Beweiswirkungen des Artikel 9 CMR. Fehlt eine der beiden Unterschriften, kommt zwar nicht die umfassende Beweiswirkung des Artikel 9 CMR zum Tragen, jedoch kann nach dem ergänzend anzuwendenden nationalen Beweisrecht dennoch eine Beweisvermutung für bestimmte Tatsachen bestehen.
103
Transportverträge CMR
Bei Übernahme des Gutes nach Artikel 8 CMR obliegen dem Frachtführer Prüfpflichten Auf dem CMR-Frachtbrief wird im Regelfall eine CMR-Klausel angegeben, welche besagt, dass die dargestellte Beförderung trotz einer gegenteiligen Abmachung im Zweifel den Bestimmungen der CMR unterliegt. Die Klausel soll nochmals die zwingende Geltung der CMR unterstreichen. Abweichende Regelungen sind nichtig. Die Klausel soll „die Abmachung der Bestimmungen der CMR auch vor Gerichten außerhalb der Vertragsstaaten sichern, indem sie diesen Charakter von vertraglichen Vereinbarungen der Parteien gibt“.
104
Transportverträge CMR
Der CMR-Frachtbrief enthält automatisch eine Sperrfunktion. Der Absender kann nur verfügen, wenn er sein Frachtbriefexemplar (das erste der drei Originale) vorlegen kann. Das Recht auf nachträgliche Verfügung erlischt mit der Ablieferung des Gutes. Somit kann die Zahlung gegen das erste Original des CMR-Frachtbriefes erfolgen.
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Transportverträge CMR Grundlagen der Haftung nach der CMR
Die Haftung in der CMR ist weitestgehend als Gefährdungshaftung ausgebildet. Der Frachtführer hat für den im Obhutszeitraum eingetretenen Schaden verschuldensunabhängig einzustehen, vgl. hierzu Obhutshaftung. Im Gegensatz zur verschuldensabhängigen Haftung (für Vorsatz und Fahrlässigkeit) ist die verschuldensunabhängige Haftung wertmäßig begrenzt, da es unbillig und kaum versicherbar wäre, wenn der Frachtführer trotz fehlendem Verschulden unbegrenzt haften müsste. Der Frachtführer hat auch für das Fehlverhalten der von ihm eingesetzten Leute (Bedienstete und Subunternehmer) einzustehen (Artikel 3 CMR). Eine Aufhebung der Haftungsbegrenzungen ist vorgesehen, wenn der Schaden durch den Frachtführer oder seine Leute durch qualifiziertes Verschulden verursacht wurde (vgl. Artikel 29 CMR)
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Transportverträge CMR
Eine Haftung des Frachtführers besteht im Regelfall jedoch nicht, wenn die Schäden auf einem der Vorkommnisse beruhen, die in Artikel 17 Abs.4 CMR aufgeführt sind, oder wenn der Schaden auf einem Verhalten des Verfügungsberechtigten (meist der Absender) beruht, auf welches der Frachtführer keinen Einfluss nehmen konnte (Artikel 17 Abs.2 CMR). Mehrere Beförderer haften im Regelfall als Gesamtschuldner für eingetretene Schäden (Artikel 34 CMR). Der Absender haftet dem Frachtführer seinerseits für Schäden, die durch Fehlverhalten des Absenders eingetreten sind (z. B. durch falsche Deklaration des Gutes, Artikel 7 CMR)
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Transportverträge CMR Haftung für Verlust oder Beschädigung des Gutes
Die Haftung wird bei Güterschäden auf 8,33 SZR (Sonderziehungsrecht) je kg Brutto-Rohgewicht (d.h. einschließlich der Verpackung) als Gefährdungshaftung begrenzt (Artikel 23 Abs. 1, 2 CMR). Maßgeblich ist der Wert des Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme des Gutes (Artikel 23 Abs. 1 CMR). Eine Haftungserweiterung ist ausnahmsweise möglich, wenn eine Wertdeklaration, d. h. die Angabe des Wertes des Gutes und des Betrages des besonderen Interesses an der Lieferung, in den Frachtbrief eingetragen wurde. (Artikel 24, 26 CMR) Durch Eintragung der Deklaration wird im Regelfall auch das Frachtentgelt der Fracht erhöht.
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Transportverträge CMR Haftung für Lieferfristüberschreitung
Die Haftung bei Lieferfristüberschreitung wird in der CMR auf die einfache Höhe der gezahlten Fracht begrenzt (Artikel 23 Abs. 5 CMR).[7] Eine Haftungserweiterung ist ausnahmsweise möglich, wenn eine Wertdeklaration, d.h. die Angabe des Wertes des Gutes und des Betrages des besonderen Interesses an der Lieferung, in den Frachtbrief eingetragen wurde. (Artikel 24, 26 CMR) Durch Eintragung der Deklaration wird im Regelfall auch das Frachtentgelt der Fracht erhöht
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Transportverträge CMR Frachtkosten
Frachtkosten, Zölle u. ä. werden gesondert zur jeweiligen Mindesthaftung ersetzt (Artikel 23 Abs. 4 CMR). (Güter-)Folgeschäden Güterfolgeschäden (z. B. entgangener Gewinn, Verdienstausfall, Betriebsausfallschäden, etc.) werden nach der CMR nicht ersetzt, können aber möglicherweise durch ein entsprechendes Lieferinteresse, also eine Eintragung des Lieferwertes (d.h. Eintragung des Warenwertes + Deckungslücke) im Frachtbrief indirekt abgedeckt werden. Vermögensschäden, die unabhängig vom Sachschaden als Verspätungsschäden eingetreten sind, sind auf die Höhe der Fracht beschränkt (Artikel 23 Abs. 5 CMR). Jedoch kann eine solche Folge- Haftung im Einzelfall eventuell aus ergänzend anzuwendendem nationalen Recht hergeleitet werden.
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Transportverträge CMR Reklamationsfristen und Verjährung
Die Reklamationsfristen regeln sich nach Artikel 30 CMR (bei äußerlich erkennbaren Schäden aufgrund Verlust oder Beschädigung des Gutes spätestens bei Ablieferung des Gutes; bei äußerlich nicht erkennbaren Schäden spätestens binnen 7 Tagen – ohne Sonn- und gesetzliche Feiertage – nach Ablieferung; bei Lieferfristüberschreitungen binnen 21 Tagen ab Zurverfügungstellung beim Empfänger). Die Reklamationen haben schriftlich zu erfolgen.
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Transportverträge CMR Reklamationsfristen und Verjährung Verjährung
Die Ansprüche aus dem CMR-Vertrag verjähren im Regelfall in einem Jahr, in den Fällen von vorsätzlichem oder dem Vorsatz gleichstehenden Verschulden in drei Jahren (Näheres dazu in Artikel 32 Abs. 1 CMR). Der Anspruch wird durch schriftliche Reklamation gehemmt bis zu dem Tag, an dem der Frachtführer die Reklamation schriftlich zurückweist und die beigefügten Belege zurücksendet. (Artikel 32 Abs. 2 CMR)
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