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Teil 2: Genehmigungsauflagen

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Präsentation zum Thema: "Teil 2: Genehmigungsauflagen"—  Präsentation transkript:

1 Teil 2: Genehmigungsauflagen
Überwachung von Emissionen Teil 2: Genehmigungsauflagen Artikel 9 (3) EGO 152/2005 Klaus-Dieter Warnatz ehem. Landesumweltamt Brandenburg Tel Klaus-Dieter Warnatz ehem. Landesumweltamt Brandenburg Tel

2 Integrierter Prüfansatz
Integriertes Konzept bei der Erteilung der Genehmigung Verschmutzung von Luft, Wasser, Boden Entstehung von Abfällen Vermeidung von Störfällen Integrierter Prüfansatz Entstehung von Lärm Risikomanagement Einsatz von Rohstoffen Energieeffizienz

3 Integriertes Konzept bei der Erteilung der Genehmigung
Artikel 7, IPPC-RL Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen für eine vollständige Koordinierung des Genehmigungsverfahrens und der Genehmigungsauflagen, wenn bei diesem Verfahren mehrere zuständige Behörden mitwirken, um ein wirksames integriertes Konzept aller für diese Verfahren zuständigen Behörden sicherzustellen. Artikel 4, EGO 152/2005 Falls mehrere Behörden beteiligt sind, stellt die zuständige Behörde die Koordinierung des Verfahren zur Erlassung der integrierten Umweltgenehmigung sicher, so dass eine effektive integrierte Betrachtung von allen in diesem Verfahren beteiligten Behörden gesichert wird. (siehe auch OM 1158/2005, Artikel 38)

4 Genehmigungsverfahren und der Genehmigungsauflagen
Integriertes Konzept Artikel 4 EGO 152/2005 Immissionsschutz Gewässerschutz Bodenschutz Koordinierung der Genehmigungsverfahren und der Genehmigungsauflagen Arbeitsschutz Anlagensicherheit Baurecht Naturschutz Sonstige

5 Anwendung von BAT in der Genehmigung
BREF-Dokumente mit Informationen über die in einer Branche vorkommenden technologischen Verfahren und Betriebsmethoden und den damit verbundenen Bedarf an Rohstoffen und Energie sowie Emissionen Ermittlung von BAT: Branchenspezifische Prüfung (Anwendung BREF) Berücksichtigung: der technischen Beschaffenheit der betreffenden Anlage, ihr geografischer Standort und die jeweiligen örtlichen Umweltbedingungen. Vorkehrungen zur weitestgehenden Verminderung der weiträumigen oder grenzüberschreitenden Umweltverschmutzung Artikel 11 EGO 152/2005

6 Berücksichtigung der jeweils örtlichen Umweltbedingungen
Anwendung von BAT in der Genehmigung Immissionsprognose für die relevanten Luftschadstoffe (Vorbelastung + Zusatzbelastung = Gesamtbelastung) Prüfung, ob die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden Immissionsprognose für Lärm (Vorbelastung + Zusatzbelastung = Gesamtbelastung) Prüfung, ob die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden Berücksichtigung der jeweils örtlichen Umweltbedingungen Anforderungen aus Natura 2000 Möglichkeiten und Anforderungen zur Ableitung von Abwasser - Kläranlage - Oberflächengewässer Möglichkeiten der Verwertung oder Beseitigung von Abfällen

7 Anwendung des Rechenmodels „AUSTAL 2000“
Immissionsprognose Luftschadstoffe Anwendung des Rechenmodels „AUSTAL 2000“ Angaben zu den Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt Beispiel 4,25 km Beurteilungsradius Immissionsprognose Bewertung der Immission mit den europäischen Immissionsgrenzwerten Schornsteinhöhe 85 m

8 Zulässige Überschreitungshäufigkeit im Jahr
Immissionsprognose Luftschadstoffe EU-Grenzwerte Stoff Konzentration µg/m3 Mittelungszeitraum Zulässige Überschreitungshäufigkeit im Jahr Schwefeldioxid 50 125 350 Jahr 24 Stunden 1 Stunde - 3 24 Stickstoffdioxid 40 200 18 Benzol 5 Kohlenmonoxid 10 mg/m3 8 Stunden Tetrachlorethen 10 Schwebstaub (PM 10) 35 Blei und seine anorganischen Verbindungen als Bestandteile des Schwebstaubes (PM–10), angegeben als Pb 0,5

9 Immissionsprognose Lärm
Luftschadstoffe Immissionsprognose Lärm Beispiel Wohnhäuser Eisengießerei

10 IRW = Immissionsrichtwert
Immissionsprognose Lärm IRW = Immissionsrichtwert IRW "außen" tags / nachts - Industriegebiete 70 dB(A) / 70 dB(A) - Gewerbegebiete 65 dB(A) / 50 dB(A) - Mischgebiete 60 dB(A) / 45 dB(A) - allg. Wohngebiete 55 dB(A) / 40 dB(A) - reine Wohngebiete 50 dB(A) / 35 dB(A) - Kurgebiete 45 dB(A) / 35 dB(A) Pegelspitzen "außen" - maximal IRW + 30 dB(A) / 20 dB(A) IRW "innen" 35 dB(A) / 25 dB(A) Pegelspitzen "innen" - maximal IRW + 10 dB(A) / 10 dB(A) Die maßgeblichen Immissionsorte liegen bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes; Die maßgeblichen Immissionsorte liegen bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes nach DIN 4109, Ausgabe November 1989; bei unbebauten Flächen oder bebauten Flächen, die keine Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen enthalten, an dem am stärksten betroffenen Rand der Fläche, wo nach dem Bau- und Planungsrecht Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen erstellt werden dürfen; bei mit der zu beurteilenden Anlage baulich verbundenen schutzbedürftigen Räumen, bei Körperschallübertragung sowie bei der Einwirkung tieffrequenter Geräusche in dem am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raum.

11 Schallpegel in Dezibel
Schmerzschwelle 130 Düsenjäger 120 Verkehrsflugzeug 110 Propellerflugzeug Schädigungsbereich 100 Kreissäge, Disko 90 LKW 80 PKW Belästigungsbereich 70 Rasenmäher 60 Normales Gespräch Üblicher Tagespegel 50 leise Radiomusik im Wohnbereich 40 Kühlschrank 30 Flüstern Ruhiger Bereich 20 tropfender Wasserhahn 10 Schneefall Hörschwelle 0

12 Empfehlungen der WHO (engl. World Health Organization)
Umfeld Zu vermeidende Lärmeinwirkung LAeq / dB(A) Bezug / h LAFmax / dB Wohnumfeld (Außenpegel) Erhebliche Belästigungen 55 16 - Wohnraum (Innenpegel) Belästigung, Behinderung der Kommunikation 35 45 Schlafraum, Fenster zu Schlafstörung 30 8 Schlafraum, Fenster auf 60 Schulklasse Behinderung der Kommunikation und der Informationsaufnahme Unterricht Schulhof, Spielplatz Belästigung (nur durch andere Quellen) Spiel Krankenhaus, Bettenraum (Innenpegel) Schlafstörungen, tags Schlafstörungen, nachts 40 Gewerbe-, Einkaufs- und Verkehrsflächen (Innen- + Außenpegel) Schädigung des Hörvermögens 70 24 110 Empfehlungen der WHO zur Vorsorge vor schädlichen Wirkungen von Umweltgeräuschen (1999).  Gesundheitsbegriff der WHO: vollständiges physisches, psychisches und soziales Wohlbefinden, nicht lediglich die Abwesenheit von Krankheit.

13 Immissionsprognose Lärm
Maßgeblicher Immissionsort (Messort): vor dem am stärksten betroffenen Fenster am Rand der bebaubaren Fläche (bei fehlender Bebauung) Innen (bei baulich verbundenem Gebäude) Deutschland: TA Lärm h > 0,4m Mic 2. ohne Bebauung am Rand der bebaubaren Fläche 1. vor offenem Fenster 3. Innen h > 4m Anlagengrenze > 0,4m 0,5m Anlage Baugrenze Die maßgeblichen Immissionsorte liegen bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes nach DIN 4109, Ausgabe November 1989; bei unbebauten Flächen oder bebauten Flächen, die keine Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen enthalten, an dem am stärksten betroffenen Rand der Fläche, wo nach dem Bau- und Planungsrecht Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen erstellt werden dürfen; bei mit der zu beurteilenden Anlage baulich verbundenen schutzbedürftigen Räumen, bei Körperschallübertragung sowie bei der Einwirkung tieffrequenter Geräusche in dem am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raum.

14 Anlage zur Herstellung von
Beispiel Immissionsprognose Gerüche Wohnhäuser Anlage zur Herstellung von Holzspanplatten

15 Ziel: Einsatzgebiete: beliebige Entfernungsbereiche
Immissionsprognose Gerüche Einsatzgebiete: beliebige Entfernungsbereiche einzelne Quellen oder Viel-Quellensysteme - ebenes oder komplexes Gelände Ziel: Prognose der vorhandenen und/oder zu erwartenden Geruchsbelastung vor Ort Rechenmodel: AUSTAL 2000 Eine Geruchsimmission ist nach dieser Richtlinie zu beurteilen, wenn sie gemäß Nr nach ihrer Herkunft aus Anlagen erkennbar, d.h. abgrenzbar ist gegenüber Gerüchen aus dem Kraftfahrzeugverkehr, dem Hausbrandbereich, der Vegetation, landwirtschaftlichen Düngemaßnahmen oder ähnlichem. Sie ist in der Regel als erhebliche Belästigung zu werten, wenn die Gesamtbelastung IG (Nr. 4.6) die in Tabelle 1 angegebenen Immissionswerte IW überschreitet. Bei den Immissionswerten handelt es sich um relative Häufigkeiten der Geruchsstunden Immissionswerte für verschiedene Baugebiete (Deutschland) Wohn- / Mischgebiet Gewerbe- / Industriegebiet 0,10 0,15

16 Immissionsprognose Gerüche
Begriffe: Anzahl der Geruchseinheiten der emittierten Geruchsstoffe bezogen auf das Volumen (Geruchsstoffkonzentration) von Abgas bei 293,15 K und 101,3 kPa vor Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf die Geruchsstoffkonzentration ist das olfaktometrisch gemessene Verhältnis der Volumenströme bei Verdünnung einer Abgasprobe mit Neutralluft bis zur Geruchschwelle, angegeben als Vielfaches der Geruchsschwelle Der Geruchsminderungsgrad ist ein Emissionsminderungsgrad. EN 13725:2003 Bestimmung der Geruchsstoffkonzentration mit dynamischer Olfaktometrie Deutsche Fassung EN 13725:2003 - Emissionsgrad und Emissionsminderungsgrad Emissionsminderungsgrad ist das Verhältnis der im Abgas emittierten Masse eines luftverunreinigenden Stoffes zu seiner zugeführten Masse im Rohgas; er wird angegeben als Vomhundertsatz.

17 Genehmigungsauflagen
Auflagen zu Emissionsgrenzwerte Luftreinhaltung - für relevante Emissionen ( Anhang II, EGO 152/2005) Lärmschutz - für relevante Emissionsquellen und Immissionsgrenzwerte für exponierte Immissionsorte Gerüche - für relevante Emissionsquellen Abwasser - für relevante Emissionen ( Anhang II, EGO 152/2005

18 Abgas Emissionen: Großfeuerungsanlagen gem. GD 541/2003
Begriffsbestimmungen Abgas Brennstoff Rohgas Reingas Emissionen: N2, CO2, O2, H2O SOx, NOx, CO, Staub, Cgesamt, 4. Emissionsgrenzwert Emissionsgrenzwert. die zulässige Menge eines in den Abgasen der Feuerungsanlage enthaltenen Stoffes, die in einem gegebenen Zeitraum in die Luft abgeleitet werden darf; sie wird als Masse pro Volumen der Abgase in mg/Nm3 ausgedrückt, bezogen auf einen Volumenanteil an Sauerstoff in den Abgasen von 3 v.H. bei flüssigen und gasförmigen Brennstoffen, 6 v.H. bei festen Brennstoffen und 15 v.H. bei Gasturbinen. Dabei ist die im Abgas gemessene Massenkonzentration nach folgender Gleichung umzurechnen: Darin bedeuten: EM gemessene Massenkonzentration, EB Massenkonzentration, bezogen auf den Bezugssauerstoffgehalt, OM gemessener Sauerstoffgehalt, OB Bezugssauerstoffgehalt. Feuerung Abgas-reini-gung

19 Brennstoffaufbereitung
Genehmigungsauflagen Einrichtungen mit Auswirkung auf Emissionen und Umwelt Aschezwischenlager Auflagen: Luft, Wasser, Boden Brennstofflager/ Brennstoffaufbereitung Auflagen: Luft, Wasser, Boden Sicherheit Anlage Nr. 1.1 Kraftwerk >50 MWth Auflagen: Luft, Lärm, Sicherheit Gipslager Auflagen: Luft, Wasser, Boden Kalksteinlager Auflagen: Luft Naturschutz Auflagen: Gestaltung ; Heizöllager Auflagen: Luft (VOC), Wasser, Boden, Sicherheit Wasserbehandlung Auflagen: Wasser Boden, Sicherheit Chemikalienlager Auflagen: Wasser, Boden, Sicherheit Abfallzwischenlager Auflagen: Wasser, Boden, Sicherheit Standort Betriebsgelände

20 Genehmigungsauflagen
Beispiel: Auflage Emissionsgrenzwerte Kraftwerk Typ III, >600 MWth, (feste Brennstoffe) Im Abgas der Kraftwerksblöcke A und B dürfen an den Emissionsquellen Y1 und Y2 bei allen Lastzuständen folgende in Tabelle 1 aufgeführte Emissionsgrenzwerte, bezogen jeweils auf Normzustand trocken (273,15 K, 101,3 kPa) und einen Volumengehalt an Sauerstoff von 6 vom Hundert im Abgas nicht überschritten werden: GD 541/2005 Emission Tagesmittelwert mg/m3 95 % aller Stundenwerte Staub 30 60 Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, Angegeben als Schwefeldioxid 200 400 Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, Angegeben als Stickstoffdioxid

21 Beispiel: Auflage Emissionsgrenzwerte Elektrolichtbogenofen
Genehmigungsauflagen Beispiel: Auflage Emissionsgrenzwerte Elektrolichtbogenofen 1. Die Abgase aus dem Lichtbogenofen sind zu erfassen und einer Abgasreinigungsanlage zuzuführen. 2. Der Elektrolichtbogenofen ist so zu betreiben, dass in dem Abgas der Ofenentstaubung (Quelle O1 und O2) folgende in Tabelle 1 aufgeführte Emissionsgrenzwerte, bezogen jeweils auf Normzustand trocken (273,15 K, 101,3 kPa) nicht überschritten werden: BREF Eisen und Stahl, Kapitel 9 Emission Tagesmittelwert mg/m3 Neue Anlage Bestehende Anlage Staub 5 15 Dioxine/Furane 0,1 - 0,5 ng I-TEQ/Nm3 staubförmige anorganische Stoffe Summe Klasse I bis III, 1 (TA Luft) gasförmige anorganische Stoffe Cl, HF, H2S = 3, HCL = 30, SO2/NO2 = 0,35 g/m3 (TA Luft) organische Stoffe 50 (TA Luft) krebserzeugende Stoffe Summe Klasse I bis II, 1,0 (TA Luft)

22 Genehmigungsauflagen
Beispiel: Auflage Immissionsgrenzwerte Lärm Die Beurteilungspegel, die aus den Lärmimmissionen zu bilden sind, die von allen Anlagen auf dem Werksgelände einschließlich des Verkehrs auf dem Werksgelände verursacht werden, gemessen 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes, dürfen an den nachfolgend aufgeführten Immissionsorten (IO) nicht überschritten werden: Deutschland: TA Lärm Immissionsort tagsüber dB(A) nachts IO 1 „Krankenhaus“ 42 39 IO 2 „Straße Nr. xx“ 51 40 IO 3 „Weg Nr. xx“ 48 Die Nachtzeit ist die Zeit von Uhr bis 6.00 Uhr. Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die jeweiligen Immissionsrichtwerte um nicht mehr als 30 dB(A) tags oder 20 dB(A) nachts überschreiten.

23 Genehmigungsauflagen
Beispiel: Auflage Emissionsgrenzwerte Gerüche - biologische Abfallbehandlung Der Betreiber hat die biologische Abfallbehandlungsanlage so zu betreiben, dass in den zur Ableitung in die Atmosphäre bestimmten Abgasströmen kein Messwert einer Probe den folgenden Emissionsgrenzwert überschreitet: Geruchsstoffe GE/cbm

24 Genehmigungsauflagen
Auflagen zu Ableitbedingungen für Abgasen Beispiel Allgemein: 1. Abgase sind so abzuleiten, dass ein ungestörter Abtransport mit der freien Luftströmung erfolgt. Schornsteinhöhe 2. Die gereinigte Abluft aus den Quellen O1 und O2 ist über je einen Schornstein mit einer Mindesthöhe über Erdgleiche von ...m senkrecht nach oben abzuleiten. Bestimmung der erforderlichen Schornsteinhöhe Emissionsmassenstrom Volumen des Abgases im Normzustand- trocken Abgastemperatur an der Schornsteinmündung Innendurchmesser des Schornsteins oder Innendurchmesser der äquivalenten Schornsteinfläche

25 Emissionsmessung Luftschadstoffe
Genehmigungsauflagen 2. Überwachung der Emissionen Artikel 12 EGO 152/2005 Emissionsmessung Luftschadstoffe EN Luftbeschaffenheit - Messung von Emissionen aus stationären Quellen - Anforderungen an Messstrecken und Messplätze und an die Messaufgabe, den Messplan und den Messbericht Diese Europäische Norm muss den Status einer nationalen Norm erhalten, entweder durch Veröffentlichung eines identischen Textes oder durch Anerkennung bis April 2008, und etwaige entgegenstehende nationale Normen müssen bis April 2008 zurückgezogen werden. 2.5 Emissionen TA Luft Emissionen im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen. Emissionen werden wie folgt angegeben: a) Masse der emittierten Stoffe oder Stoffgruppen bezogen auf das Volumen (Massenkonzentration) aa) von Abgas im Normzustand (273,15 K; 101,3 kPa) nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf, bb) von Abgas (f) im Normzustand (273,15 K; 101,3 kPa) vor Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf; b) Masse der emittierten Stoffe oder Stoffgruppen bezogen auf die Zeit als Massenstrom (Emissionsmassenstrom); der Massenstrom ist die während einer Betriebsstunde bei bestimmungsgemäßem Betrieb einer Anlage unter den für die Luftreinhaltung ungünstigsten Betriebsbedingungen auftretende Emission der gesamten Anlage; c) Anzahl der emittierten Fasern bezogen auf das Volumen (Faserstaubkonzentration) von Abgas im Normzustand (273,15 K, 101,3 kPa) nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf; d) Verhältnis der Masse der emittierten Stoffe oder Stoffgruppen zu der Masse der erzeugten oder verarbeiteten Produkte oder zur Tierplatzzahl (Emissionsfaktor); in das Massenverhältnis geht die während eines Tages bei bestimmungsgemäßem Betrieb einer Anlage unter den für die Luftreinhaltung ungünstigsten Betriebsbedingungen auftretende Emission der gesamten Anlage ein; e) Anzahl der Geruchseinheiten der emittierten Geruchsstoffe bezogen auf das Volumen (Geruchsstoffkonzentration) von Abgas bei 293,15 K und 101,3 kPa vor Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf; die Geruchsstoffkonzentration ist das olfaktometrisch gemessene Verhältnis der Volumenströme bei Verdünnung einer Abgasprobe mit Neutralluft bis zur Geruchschwelle, angegeben als Vielfaches der Geruchsschwelle.

26 Genehmigungsauflagen
3. Auflagen zur Einrichtung von Messplätzen Beispiel Für die Durchführung der kontinuierlichen Messungen und Einzelmessungen sind an den Emissionsquellen O1, O2, ... geeignete Messplätze einzurichten. Hierfür sind die Anforderungen der Richtlinie EN (Ausgabe 2007) zu beachten. Sollte dies nicht möglich sein (z.B. Länge der Messstrecke nicht darstellbar oder nicht vorhanden), so ist von dem zugelassenen Messlabor in Abstimmung mit der zuständigen Überwachungsbehörde eine geeignete Messstelle und/oder ein angepasstes Messverfahren festzulegen. Der Messplatz muss ausreichend groß, über sichere Arbeitsbühnen und Verkehrswege leicht erreichbar und so beschaffen sein, dass repräsentative und einwandfreie Messungen gewährleistet sind. Es sind Messöffnungen einzurichten, die eine Probenahme an den festgelegten Messpunkten erlauben

27 Überwachung der Emissionen
Messplätze Die folgenden Gesichtspunkte müssen mindestens berücksichtigt werden: ⎯ leichter und gefahrloser Zugang zum Messplatz; ⎯ Transporthilfen, beispielsweise Hebezeuge oder Aufzugseinrichtungen [18], für den Transport der Mess-geräte bei nichtebenerdigen Messplätzen; ⎯ Vermeidung des Einwirkungsbereiches von unerwartet emittierenden Quellen, beispielsweise Berst-scheiben, Überdruckventilen oder Dampfableitungen; ⎯ Vermeidung von Gefahren durch bauliche oder organisatorische Maßnahmen; ⎯ Vermeidung von Bereichen mit signifikantem Überdruck; ⎯ Verfügbarkeit von Maßnahmen, die sicherstellen, dass das Messpersonal bei betrieblichen Störungen, die zu einer Gefährdung des Messpersonals führen können, benachrichtigt wird; ⎯ Möglichkeit der Einrichtung der Messbühne oder des Messplatzes innerhalb des Betriebsgebäudes; ⎯ Schutz des Arbeitsbereiches vor Hitze- und Staubeinwirkung; ⎯ Schutzmaßnahmen, beispielsweise Wetterschutz und Beheizung, um die notwendigen Umgebungs-bedingungen für das Messpersonal und die eingesetzten Geräte sicherzustellen.

28 3. Auflagen zur Einrichtung von Messplätzen
Legende 1 Messpunkt 2 Messachse 3 Messquerschnitt 4 Messöffnung 5 Traversierfläche 6 Messplatz 7 manuelle Probenahme- einrichtung 8 Messstrecke 9 Auslaufstrecke 10 Einlaufstrecke Symbole d Innendurchmesser Kamin EN 15259, Abschnitt 6

29 Genehmigungsauflagen
Artikel 12 EGO 152/2005 4. Überwachung der Emissionen Artikel 9 IPPC-RL (5) Die Genehmigung enthält angemessene Anforderungen für die Überwachung der Emissionen, in denen die Messmethodik, Messhäufigkeit und das Bewertungsverfahren festgelegt sind, sowie eine Verpflichtung, der zuständigen Behörde, die erforderlichen Daten für die Prüfung der Einhaltung der Genehmigungsauflagen zu liefern. Messmethodik Luftschadstoffe/Gerüche - Kalkulation - Massenbilanz - Emissionsmessung - Olfaktometrie

30 Genehmigungsauflagen
4. Auflagen zur Messung der Emissionen Beispiel Erstmalige und wiederkehrende Messungen Die erstmaligen Messungen nach Errichtung oder wesentlicher Änderung sollen nach Erreichen des ungestörten Betriebes, jedoch frühestens nach dreimonatigem Betrieb und spätestens sechs Monate nach Inbetriebnahme vorgenommen werden. 2. Der Messtermin ist der zuständigen Überwachungsbehörde mindestens 14 Tage vorher schriftlich mitzuteilen und der Messplan vorzulegen. 3. Die Messungen sind entsprechend den Vorgaben der Ziffer 8 der EN 15259 durchzuführen. Das Ergebnis jeder Einzelmessung ist als Halbstundenmittelwert zu ermitteln und anzugeben. 4. Die Emissionsbegrenzungen gelten als eingehalten, wenn das Ergebnis jeder Einzelmessung die festgelegten Begrenzungen nicht überschreitet. 5. Die Messungen sind nach Ablauf eines Zeitraumes von jeweils (drei) Jahren zu wiederholen.

31 Genehmigungsauflagen
Artikel 12 EGO 152/2005 Anwendung der Norm EN und EN bei der Festlegung von Auflagen zur Messung von Emissionen Kontinuierliche Überwachung - Messgröße (Massenkonzentration, Temperatur, Geschwindigkeit, Volumenstrom, Sauerstoffgehalt, Druck, Wasserdampf) - Messkomponente (Schadstoffe für die ein Emissionsgrenzwert festgelegt wurde und kontinuierlich zu messen sind) - Bezugsgrößen (Temperatur, Geschwindigkeit, Volumenstrom, Sauerstoffgehalt, Druck, Wasserdampf) - Anforderungen zu den automatischen Messeinrichtungen (AMS) (EN 14181:2004 Emissionen aus stationären Quellen – Qualitätssicherung für automatische Messeinrichtungen) - Eignung der AMS (EN ISO 14956) - Einbau der AMS (EN 15259) - Kalibrierung der AMS mit dem Standartreferenzverfahren (SRM) (Bericht) - Jährliche Funktionsprüfung einschließlich SRM-Messungen (Bericht) - Parametrierung des Messwerterechners (Abstimmung mit der Behörde) - Anforderungen zur Übergabe der Ergebnisse der kontinuierlichen Messungen eines Kalenderjahres an die Behörde - Bewertung der Messergebnisse Leitfaden Monitoring mit Muster für Genehmigungsauflagen Kontinuierliche Emissionsmessung bei Anlagen die unter den Anwendungsbereich der GD 541/2003 über Großfeuerungsanlagen fallen Kontinuierliche Emissionsmessung bei Anlagen die unter den Anwendungsbereich der GD 128/2002 über Abfallverbrennungsanlagen fallen Kontinuierliche Emissionsmessung bei IPPC-Anlagen, die nicht der GD 541/2003 über Großfeuerungsanlagen sowie der GD 128/2002 über Abfallverbrennungsanlagen unterliegen

32 Genehmigungsauflagen
5. Auflagen zur Kalibrierung und Funktionsprüfung kontinuierlicher Messeinrichtungen Beispiel Die Messeinrichtungen, die zur kontinuierlichen Feststellung der Emissionen eingesetzt werden, sind durch eine Kalibrierstelle kalibrieren zu lassen. Bei einer wesentlichen Änderung in der Betriebsweise der Einheit .... einschließlich der hierzu gehörenden Abgasreinigungseinrichtungen oder der Messeinrichtungen und im Übrigen jeweils nach Ablauf von drei Jahren ist die Kalibrierung durch die Kalibrierstelle wiederholen zu lassen.

33 Genehmigungsauflagen
5. Auflagen zur Kalibrierung und Funktionsprüfung kontinuierlicher Messeinrichtungen Beispiel 2. Die Kalibrierung ist gemäß EN (Ausgabe September 2004) durchzuführen. 3. Über die Ergebnisse der Kalibrierungen sind von der Kalibrierstelle Berichte gemäß der EN zu erstellen. Diese Berichte sind vom Betreiber der Genehmigungsbehörde jeweils spätestens zwölf Wochen nach den Kalibrierungen in elektronischer Form (unter Verwendung einermarktgängigen Software) vorzulegen. 4. Die Kalibrierstelle ist zu beauftragen, jährlich eine Funktionsprüfung der Messeinrichtungen gemäß EN und des Messwertrechners durchzuführen. 5. Über die Ergebnisse der Funktionsprüfungen sind von der Kalibrierstelle Berichte zu erstellen. Änderungen des Auswertekonzeptes insbesondere bzgl. Betriebszuständen und Kriterien für die verschiedenen Zeitzähler müssen in den Berichten Dokumentiert werden. Diese Berichte sind vom Betreiber der Genehmigungsbehörde jeweils spätestens zwölf Wochen nach den Funktionsprüfungen in elektronischer Form (unter Verwendung einer marktgängigen Software) vorzulegen.

34 Emissionsmessung am RG-Kanal
Stutzen zum Anschluss von Kalibriermesstechnik Thermoelement Kalibrierstutzen LU 2 – O2 Messgerät GM 30/2 – SO2-/NOX-Messgerät

35 Übersichtsbild Emissionsüberwachung im System D-EMS 2000


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