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Veröffentlicht von:Benjamin Hausler Geändert vor über 7 Jahren
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FA19A – Wasserwirtschaftliche Planung und Siedlungswasserwirtschaft
Strategiepapier Tiefengrundwasser Michael Ferstl FA19A – Wasserwirtschaftliche Planung und Siedlungswasserwirtschaft
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Fachliche Grundlagen Rechtliche Grundlagen Wasserwirtschaftliche Interessen Zusammenfassung
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„Unter Tiefengrundwässern werden Grundwässer verstanden, welche aufgrund einer weiträumigen Überdeckung durch minderdurchlässige Schichten nicht unmittelbar durch Infiltrationen von der Oberfläche alimentiert werden. Die Neubildung eines am Wasserkreislauf teilnehmenden Tiefengrundwassers erfolgt in einem vielfach nicht näher bekannten Regenerationsgebiet. Als Abgrenzung zu anderen Wässern werden der fehlende Gehalt an gelöstem Sauerstoff (< 0,2 mg/l) und der Tritiumgehalt (< 1 TU) im Wasser herangezogen (GOLDBRUNNER, 1987).“
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Wasserwirtschaftliche Fragestellungen
ausreichend große Ressourcen? geeignete Aquifereigenschaften? Beeinträchtigung fremder Rechte? Grundwasserqualität (Fe, Mn, O2)?
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Wasserversorgung Atomare Störfälle (Kernkraft) ABC-Waffen
Allgemeine Wasserversorgung
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Wasserwärme (1°C/33m) Heizzwecke Thermalbäder
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Brunnenausbau Durchgehende Verrohrung Fassung nur eines Horizonts
Bedarfsorientierte Entnahme Drosselung des Überlaufs
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Ergiebigkeitsrückgang
Übernutzung Versandung, Versinterung, Verschleimung, Wegsamkeiten zwischen den Wasserleitern
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Sanierung Hydromechanische Reinigungs- und Regenerierverfahren
Hydraulische Maßnahmen (Entsandung, Entsäuerung etc.) Neuverfilterungen, Überbohrun- gen, Sanierung von Abschluss- bauwerken
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Verschluss Nach Reinigung: Auffüllung entsprechend der geologischen Formationen, Setzen einer Be- tonplombe Überbohr- und Perforations- techniken, Verpressung mit Be- ton Kosten ca € pro Brunnen
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Kostenübersicht Neubau 100 % Überbohren 70 – 150 % Sanierung 10 – 80 %
Rückbau 15 – 40 %
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Rechtliche Grundlagen
Wasserrechtsgesetz - WRG 1959 idF BGBl. I Nr. 82/2003 Mineralrohstoffgesetz - MinroG 1999, idF BGBl. I Nr.21/2002 Abfallwirtschaftsgesetz - AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 Bundesgesetz über natürliche Heilvorkommen und Kurorte, BGBl. Nr. 272/1958 Bäderhygienegesetz - BhygG, BGBl. Nr. 254/1976 idF. BGBl. Nr. 16/2000
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Rechtliche Grundlagen
Abwasseremissionen aus der Wasseraufbereitung - AEV – Wasseraufbereitung BGBl. Nr. 892/1995 Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung - AAEV, BGBl. Nr. 186/1996 Mineralwasser- und Quellwasserverordnung, BGBl. Nr. II 309/1999 Grundwasserschutzverordnung - GSV, BGBl. II Nr. 398/2000 Bäderhygieneverordnung - BHygV, BGBl. II Nr. 420/1998 idF. BGBl. II, Nr. 409/2000
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Wasserwirtschaftliche Interessen
keine Bewilligung Bewilligung ausgelaufen Brunnen sanierungsbedürftig
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Arteser-Datenbank 3374 Brunnen 8 Bezirke (nicht/befristet) bewilligt
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Hydrogeologische Situation
Durch mangelnden Ausbau kommt es in Kombination mit unkontrollierten und ungeregelten Entnahmen seit Jahren zu einer Abnahme der Ergiebigkeit und Abminderung des Druckniveaus!
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Hydrogeologische Situation
Wasserverlust: Ca. 200 l/s durch ober- oder unterirdisches Ausfließen von Artesern, die nicht dem Stand der Technik entsprechen!
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Brunnen vor 1980 errichtet: 2361
Hydrogeologische Situation Brunnen vor 1980 errichtet: 2361 Sanierung: ca. 5 Mio € Verschließung: ca. 9,5 Mio €
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bei Neuerrichtung keine Zustimmung wenn
Wasserwirtschaftliches Planungsorgan bei Neuerrichtung keine Zustimmung wenn kein Stand der Technik
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„Das über ein Eisenrohr in die Brunnenanlage gelan-gende Wasser entstammt offensichtlich einer mangel-haft verschlossenen Bohrung Angaben über die Tiefe bzw. die Tiefenlage von erschroteten Grund-wasserhorizonten liegen nicht auf. Aus diesem Grunde erscheint es auch schwierig, in einem nachträglichen Verfahren den ordnungsgemäßen Zustand durch durch-gehendes Verschließen der Bohrung herzustellen. Auf Grund der Tatsache, dass dieses Wasser seit nunmehr 40 Jahren in derselben Schüttung ausläuft er-scheint eine Nutzung aus wasserwirtschaftlicher Sicht vertretbar aus wasserbautechnischer Sicht keine Bedenken gegen die Wiederverleihung eine Beeinträchtigung des qualitativen Zustandes ist auf-grund des langen Bestandes unveränderte Schüttmenge nicht zu befürchten.“
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bei Neuerrichtung keine Zustimmung wenn
Wasserwirtschaftliches Planungsorgan bei Neuerrichtung keine Zustimmung wenn kein Stand der Technik Beeinträchtigung fremder Rechte Anschluss an eine öffentliche Wasserversor- gung technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar Gefährdung des guten Zustandes des Aquifers bzw. Verschlechterung des Grundwasserkör- pers in seinem qualitativen und/oder quanti- tativen Zustand
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Wasserwirtschaftliches Planungsorgan
Nachträgliche Ansuchen um wasserrechtliche Bewilligung werden Neuerrichtungen gleich- gestellt Wird um eine Verlängerung der wasserrecht- lichen Bewilligung angesucht, wird bei Einhal- tung oben genannter Punkte dem Antrag auch dann zugestimmt, wenn ein Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung technisch mög- lich und wirtschaftlich zumutbar ist, allerdings muss der Stand der Technik gewährleistet sein (Kostenfrage?!)
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Wasserwirtschaftliches Planungsorgan
Festlegung einer Konsensmenge Festlegung einer Druckspiegellage, die nicht unterschritten werden darf
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Zusammenfassung Tiefengrundwässer sind besonders wertvoll
Es geht um die Ressource und nicht um die topografische Lage (Gleichstellung zwischen gespannt und artesisch gespannt) Problematik des Altbestands Lösungsansätze Anzeige bei der Behörde Bereitstellung von Fördermitteln ???
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