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§ 138 BGB Abs. 2 (2)Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen.

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1 § 138 BGB Abs. 2 (2)Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

2 Beispiele für Generalklauseln (1/2):
§ 138 BGB Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. § 242 BGB Leistung nach Treu und Glauben Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. § 826 BGB Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

3 Beispiele für Generalklauseln (2/2):
§ 313 BGB Störung der Geschäftsgrundlage Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. § 626 BGB Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

4 Unwiderlegliche gesetzliche Vermutungen
§ 1566 BGB Vermutung für das Scheitern Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt. Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben. § 1565 BGB Scheitern der Ehe 1Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. 2Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.

5 Zuschreibende Begriffe
Normativer Schuldbegriff § 20 StGB Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

6 Zuschreibende Begriffe
Der Begriff des dolus eventualis nach der Rechtsprechung „Bedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt, weiter, dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet. Da die Schuldformen des bedingten Vorsatzes und der bewussten Fahrlässigkeit im Grenzbereich eng beieinander liegen, müssen vor der Annahme des bedingten Vorsatzes beide Elemente der inneren Tatseite, also sowohl das Wissens- als auch das Willenselement, umfassend geprüft und gegebenenfalls durch tatsächliche Feststellungen belegt werden. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände des Einzelfalles, in welche vor allem die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung, die konkrete Angriffsweise des Täters, seine psychische Verfassung bei der Tatbegehung und seine Motivationslage mit einzubeziehen sind.“

7 Konjunktive Klassenbegriffe
Begriffsformen Klassenbegriffe Konjunktive Klassenbegriffe Definition Verwaltungsakt: Verwaltungsakt ist jede hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Definition Vertrag: Der Vertrag ist ein Rechtsgeschäft, das aus inhaltlich übereinstimmenden, mit Bezug aufeinander abgegebenen Willenserklärungen, Angebot und Annahme, von mindestens zwei Personen besteht. Definition Urkunde: Urkunden iS des Strafrechts sind verkörperte Erklärungen, die ihrem gedanklichen Inhalt nach geeignet und bestimmt sind, für ein Rechtsverhältnis Beweis zu erbringen und die ihren Aussteller erkennen lassen.

8 Disjunktive Klassenbegriffe
Begriffsformen Klassenbegriffe Disjunktive Klassenbegriffe Definition Täter: Täter ist wer die Tat selbst oder durch einen anderen oder gemeinschaftlichen mit anderen begeht (vgl. § 25 StGB) Definition Körperverletzung: Eine Körperverletzung begeht wer einen anderen körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt (vgl. § 223 StGB)

9 Konjunktive und disjunktive Definitionen
Konjunktive Definition Zueignung: Eine Sache eignet sich zu, wer sie dem Eigentümer dauernd entzieht und sich selbst, mindestens vorübergehend, als ihr Eigentümer geriert. Disjunktive Definition Zueignung: Eine Sache eignet sich zu, wer diese ihrer Substanz nach oder ihrem Wert nach seinem Vermögen einverleibt. oder Eine Sache eignet sich ebenfalls zu, wer den Wert oder die Substanz eines Wertpapiers dem Eigentümer auf Dauer entzieht und seinem Vermögen einverleibt.

10 Disjunktive Definition mit Teildefinition
„Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen einen Menschen tötet.“ „Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft (…).“

11 Typusbegriffe Gewahrsam – konjunktive Definition: „Gewahrsam ist die von einem (natürlichen) Herrschaftswillen getragene, in ihrem Umfang von der Verkehrsanschauung bestimmte Verfügungsgewalt über eine Sache.“ (Kindhäuser LPK § 242 Rn. 21) oder: „Gewahrsam ist die tatsächlich-soziale, von einem Herrschaftswillen getragene Herrschaft einer natürlichen Person über eine Sache.“ (Küper BT, S. 445) Komparative Regel: Je intensiver die tatsächliche Sachherrschaft (Zugriffsmöglichkeit) einer Person auf eine Sache ist, desto geringer müssen die Anforderungen an die soziale Anerkennung dieser Sachherrschaft sein, und umgekehrt, je intensiver die soziale Anerkennung des Herrschaftsverhältnisses einer Person über eine Sache ist, desto schwächer kann ihre tatsächliche Zugriffsmöglichkeit auf die Sache ausgeprägt sein, um den Gewahrsamsbegriff zu erfüllen.

12 Typusbegriffe Leitender Angestellter – eine Alternative der Legaldefinition (§ 5 III Ziff. 3 BetrVG): „regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst; (…).“ Komparative Regel: Je höher die fachliche Qualifikation eines Angestellten ist, desto eher ist er zu den leitenden Angestellten zu zählen. Je größer der Einfluss des Angestellten auf wichtige Entscheidungen im Betrieb ist, desto eher ist er zu den leitenden Angestellten zu zählen.

13 Typusbegriffe Pflicht für fremde Vermögensinteressen zu sorgen, § 266 StGB, sog. Treuepflicht Steigerbare Merkmale: Höhe der Vermögenswerte, über die entschieden wird Freiheit der Entscheidung Dauer des Rechtsverhältnisses Komparative Regeln: Je höher die Vermögenswerte desto kürzer kann die Dauer des Rechtsverhältnisses und desto geringer kann die Entscheidungsfreiheit sein (Beispiel: Notar bei der Abwicklung eines Grundstückskaufs) Je größer die Entscheidungsfreiheit und je länger die Dauer des Rechtsverhältnisses, desto geringer können die Vermögenswerte sein (Beispiel: Handlungsreisender)


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