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Veröffentlicht von:Manfrid Moser Geändert vor über 11 Jahren
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Bedarfsorientierte Mindestsicherung (BMS)
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Gesetzliche Regelung Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG) LGBl. Nr. 74/2011 Oö. Mindestsicherungsverordnung (Oö. BMSV) LGBl. Nr. 75/2011 am 1. Oktober 2011 in Kraft getreten _______________________________________________________________________________________________________________________________________________________
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Aufgaben, Ziele und Grundsätze der BMS
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Aufgaben, Ziele und Grundsätze der BMS
Durch die bedarfsorientierte Mindestsicherung soll(en) Personen befähigt werden, soziale Notlagen aus eigener Kraft abzuwenden und dauerhaft zu überwinden (Hilfe zur Selbsthilfe) die notwendigen Bedürfnisse gedeckt werden (Hilfe zur Bedarfsdeckung) soziale Notlagen vermieden werden (Hilfe zur Prävention) nachhaltige soziale Stabilisierung angestrebt werden
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Aufgaben, Ziele und Grundsätze der BMS
Grundsätze für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung Es ist auf die besonderen Umstände des Einzelfalls Bedacht zu nehmen. (Individualitätsprinzip) BMS hat rechtzeitig einzusetzen. (Rechtzeitigkeitsprinzip) Form und Umfang der BMS sind so zu wählen, dass die Stellung der hilfebedürftigen Person innerhalb ihrer Familie und ihrer sonstigen sozialen Umgebung nach Möglichkeit erhalten wird. (Integrationsprinzip) Umfasst die erforderliche Beratung und Betreuung in sozialen Angelegenheiten. Sie soll eine dauerhafte (Wieder-)Eingliederung in das Erwerbsleben fördern. (Prinzip der persönlichen Hilfe) Subsidiaritätsprinzip d.h. Nachrangigkeit der bedarfsorientierten Mindestsicherung vorrangiger Einsatz eigener Mittel Voraussetzung für Hilfeleistung ist die Hilfsbedürftigkeit - bei tatsächlicher Bedarfsdeckung besteht kein Anspruch Leistungen bedarfsorientierter Mindestsicherung für die Vergangenheit sind ausgeschlossen
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Aufgaben, Ziele und Grundsätze der BMS
Ein Rechtsanspruch besteht nur, wenn es dieses Gesetz ausdrücklich vorsieht. (Prinzip der eingeschränkten Rechtsansprüche) BMS-Leistungen können weder gepfändet noch verpfändet werden. Die rechtswirksame Übertragung von Rechtsansprüchen ist nur mit Zustimmung der für die Bescheiderlassung zuständigen Behörde möglich, wenn die Übertragung im Interesse der hilfebedürftigen Person liegt. (Prinzip der eingeschränkten Übertragbarkeit) Prinzip der Chancengleichheit für Kinder – heißt dass Kindern, die in Haushaltsgemeinschaft mit BezieherInnen der BMS leben, eine altersgerechte Beteiligung am gesellschaftlichen Leben ermöglicht werden soll.
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Leistungsvoraussetzungen
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Leistungsvoraussetzung
Das Oö. BMSG unterscheidet persönliche und sachliche Voraussetzungen für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung. Zu den persönlichen Voraussetzungen zählen Tatsächlicher Aufenthalt in Oberösterreich Daueraufenthaltsrecht in Österreich Die sachlichen Voraussetzungen liegen vor, wenn eine Person von einer sozialen Notlage betroffen ist und bereit ist, sich um die Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen (Bemühungspflicht )
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Soziale Notlage Eine soziale Notlage ist gegeben, wenn
entweder der eigene Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann oder der Lebensunterhalt und Wohnbedarf von unterhaltsberechtigten Angehörigen, die im selben Haushalt leben, nicht gedeckt werden kann oder wenn im Zusammenhang damit der erforderliche Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nicht gewährleistet werden kann.
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Anspruchsvoraussetzung - Bemühungspflicht
Allgemeines Die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung setzt die Bereitschaft der hilfebedürftigen Person voraus, in angemessener, ihr möglicher und zumutbarer Weise zur Abwendung, Milderung (neu) bzw. Überwindung der sozialen Notlage beizutragen.
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Anspruchsvoraussetzung - Bemühungspflicht
– Beiträge der hilfebedürftigen Person Als Beitrag der hilfebedürftigen Person gelten insbesondere der Einsatz der eigenen Mittel der Einsatz der Arbeitskraft die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte, bei deren Erfüllung die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß erforderlich wäre sowie die Umsetzung ihr von einem Träger bedarfsorientierter Mindestsicherung oder einer Behörde nach diesem Landesgesetz aufgetragener Maßnahmen zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage.
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Anspruchsvoraussetzung – Einsatz der eigenen Mittel
Die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der hilfebedürftigen Person sowie tatsächlich zur Verfügung stehender Leistungen Dritter zu erfolgen.
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Anspruchsvoraussetzung - Einsatz der eigenen Mittel
Bei der Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung ist das Einkommen der im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatten (gleichgestellt sind Lebensgefährten und Lebenspartner nach dem EPG ) anzurechnen. das Einkommen in Haushaltsgemeinschaft mit hilfebedürftigen Personen lebender minderjähriger Kinder ist bis zur Erreichung der Volljährigkeit ausschließlich zur Deckung des eigenen Bedarfes zu berücksichtigen. ab Volljährigkeit der Kinder in Haushaltsgemeinschaft ist deren Einkommen jedoch im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Eltern zu bewerten.
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Anspruchsvoraussetzung - Einsatz eigene Mittel
Freibeträge bei Vermögen Ersparnissen bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende (derzeit 3.866,70 Euro) sonstigen Vermögenswerten ausgenommen Immobilien, bis 3.866,70 Euro, wenn BMS nicht länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate bezogen wird. von der Verwertung von unbeweglichen Vermögen ist vorerst abzusehen, wenn dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfs der hilfebedürftigen Personen dient. Werden Leistungen jedoch länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate bezogen, kann eine grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzforderung vorgenommen werden.
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Anspruchsvoraussetzung – Anspruch gegen Dritte
Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte erfasst nicht nur Rechtsansprüche (wie z.B. AMS-Leistungen, Krankengeld, ...), sondern auch Leistungen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung und Leistungen Dritter, die aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung (insbesondere aufgrund des Gesetzes, wie z. B. der Unterhalt oder aufgrund eines Vertrages, wie z. B. eine Rente aus einem Übergabevertrag) erbracht werden
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Anspruchsvoraussetzung- Einsatz der Arbeitskraft
Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist kein arbeitsloses Grundeinkommen, sondern setzt den Einsatz der Arbeitskraft voraus. Dies kann im Rahmen selbständiger Tätigkeit bzw. eines Arbeitsverhältnisses oder des Bemühens um eine entsprechende Erwerbsmöglichkeit (insbes. nach Maßgabe des § 9 AlVG) oder der Hilfe zur Arbeit
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Anspruchsvoraussetzung – Einsatz der Arbeitskraft
Hilfebedürftige Personen haben Ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen und sich um entsprechende Erwerbsmöglichkeiten zu bemühen. Zumutbarkeit ist gegeben, wenn die Beschäftigung den körperlichen Fähigkeiten entspricht, die Gesundheit/Sittlichkeit nicht gefährdet, zumindest kollektivvertraglich entlohnt ist, in angemessener Zeit (täglich jedenfalls 1,5 Stunden Wegzeit, bei Vollbeschäftigung 2 Stunden Wegzeit) erreichbar ist oder eine Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht. Das gilt auch dann, wenn eine (Wieder-)Einstellungszusage vorliegt.
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Anspruchsvoraussetzung – Einsatz der Arbeitskraft
Ausnahmen vom Einsatz der Arbeitskraft ergeben sich bei 1. arbeitsunfähige Personen 2. Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben 3. Kinderbetreuung (jenem Elternteil, der das im gemeinsamen Haushalt lebende, unterhaltsberechtigte Kind bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres überwiegend selbst pflegt und erzieht, sofern auf grund mangelnder Unterbrinungsmöglichkeiten (wie Kinderbetreuungseinrichtungen, Tagesmütter oder Tagesväter) keine Beschäftigung aufgenommen werden kann. Bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres eines Kindes kann dieser Elternteil auch bei verfügbaren geeigneten Unterbringungsmöglichkeiten absehen, es sei denn, er hätte bereits bei der Entscheidung zum Bezug des Kinderbetreuungsgeldes eine abweichende Wahl für eine kürzere Bezugsvariante getroffen.
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Anspruchsvoraussetzung – Einsatz der Arbeitskraft
4. Überwiegende Betreuung und Pflege naher Angehöriger, welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, sofern mangels zumutbarer alternativer Betreuungsmöglichkeiten keine Beschäftigung aufgenommen werden kann. 5. Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern 6. Schülerinnen oder Schüler, die in einer bereits VOR Vollendung des 18. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen.
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Anspruchsvoraussetzung – Umsetzung von Maßnahmen
Umsetzung von aufgetragenen Maßnahmen z. B. Teilnahme an vermittlungsunterstützenden Maßnahmen; Vorlage von Bewerbungsunterlagen; Inanspruchnahme von aufgetragener persönlicher Hilfe, mangelnde Mitwirkung, ... Konsequenz der mangelnden Umsetzung: Verweigerung/Einstellen der Leistung
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Monatliche Leistungen - „Mindeststandards“
Mindeststandard = Hilfe zum Lebensunterhalt und Wohnbedarf Der Mindeststandard ist als „All-Inclusive-Leistung“ anzusehen. Im Mindeststandard inbegriffen ist u.a auch die Beihilfe zur Unterkunft sowie der Heizkostenzuschuss.
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„Mindeststandards“ zur Berechnung von laufenden monatlichen Geldleistungen alleinstehende oder alleinerziehende Personen 843,70 Euro bis zu zwei volljährige Personen pro Person 594,40 Euro ab der dritten volljährigen Person 412,60 Euro mj. mit FB-Anspruch im gemeinsamen Haushalt 194,10 Euro Auszahlung 12 x jährlich (keine Sonderzahlungen) Im Mindeststandard ist ein Wohnkostenanteil enthalten: Dieser enthält den monatlichen Mietzins einschl. der allgemeinen, nicht jedoch der individuellen Betriebskosten: Wohnkostenanteil Alleinstehende/Alleinerzieher 139,20 Euro Haushaltsgemeinschaft 2 volljährige Personen je 69,60 Euro keine od. (nach Abzug der WBH) geringere Wohnkosten – Reduktion _______________________________________________________________________________________________________________________________________________________
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Krankenversicherung durch die Einbeziehungsverordnung werden aller BMS-BezieherInnen ohne Versicherungsschutz bei der OÖ GKK versichert (e-card) günstiger Tarif für SHV (dzt. monatl. ca. 85 Euro) seit 2010 in Kraft _______________________________________________________________________________________________________________________________________________________
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Beihilfen Für BMS-Bezieher und die mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigte Angehörigen können gem. der BMS-Verordnung Beihilfen zuerkannt oder Sachleistungen zur Verfügung gestellt werden (z.B. für Ankauf / Bereitstellung einer Waschmaschine, Beihilfe zur Schulveranstaltung, ...) Zur Berechnung der maximalen Höhe der jährlich zu gewährenden Beihilfen ist eine „Deckelung“ zur Vermeidung einer Besserstellung gegenüber PensionsbezieherInnen vorgesehen. (nicht mehr als der Jahresbetrag einer Pension mit Ausgleichszulage 752,94 x 14 = ,64 Euro) Beihilfen für Personen, die nicht im Bezug von BMS-Leistungen stehen, sind im BMSG nicht mehr vorgesehen (Beihilfe zu Schulveranstaltungen, Übernahme von Kautionen, ....) _______________________________________________________________________________________________________________________________________________________
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Ruhensbestimmungen Krankenanstalten (nicht im Ein- und Austrittsmonat)
Für Aufenthalte von BMS-BezieherInnen in Krankenanstalten (nicht im Ein- und Austrittsmonat) stationären Einrichtungen (z.B. KZP in Heimen) Haftanstalten (während der Dauer der Freiheitsstrafe) Aufenthalte außerhalb von OÖ _______________________________________________________________________________________________________________________________________________________
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Kostenersatz für Leistungen der BMS
Bei (Wieder)aufnahme einer Beschäftigung ist kein Kostenersatz für geleistete BMS aus dem Arbeitseinkommen vorgesehen _______________________________________________________________________________________________________________________________________________________
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Antragstellung Antragsformulare auf der Homepage des Landes Oö unter „Bürgerservice – Formulare – Gesellschaft und Soziales“ Antragstellung bei Bezirksverwaltungsbehörde Sozialberatungsstelle AMS Gemeinde Landesregierung _______________________________________________________________________________________________________________________________________________________
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Ausgleichszulagen-Richtsätze 2012
Alleinstehende ,26 Euro netto Ehepaare ,88 Euro netto _______________________________________________________________________________________________________________________________________________________
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für Ihre Aufmerksamkeit!
Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Renate Baierl Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf Sozialhilfe 4560 Kirchdorf an der Krems ● Garnisonstraße 1 Tel ( ) Fax ( ) Büro Internet _______________________________________________________________________________________________________________________________________________________
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