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Veröffentlicht von:Gisela Heinrich Geändert vor über 7 Jahren
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Umsetzung Reform 2014 – 2018 Abstimmung Zusammenschlussvertrag an 34 ausserordentlichen Kirchgemeindeversammlungen Mittwoch, 2. November 2016 Hintergrundinformationen zur Reform: Ein klarer Treiber der Strukturreform sind die finanziellen Verhältnisse. Die Beseitigung der strukturellen Defizite verbunden mit deutlichen Einsparungen ist zwingend erforderlich. Die bereinigten Rechnungen der letzten Jahre schliessen jeweils mit einem Aufwandüberschuss von mehreren Millionen Franken ab. Es ist eine Frage der Generationenfairness von einer ausgeglichenen Rechnung auszugehen, um das Potential der Kirche auch für zukünftige Generationen zu bewahren. Der starke Mitgliederschwund ist eine Realität der letzten Jahre. Für eine nachhaltige Reform ist es notwendig, sich über die zukünftige Entwicklung der Anzahl Kirchenmitglieder mit verschiedenen Szenarien auseinanderzusetzen. Die kirchliche Infrastruktur in der Stadt Zürich ist auf rund 300‘000 Mitglieder ausgerichtet; derzeit sind noch knapp 90‘000 Mitglieder den evangelisch-reformierten Kirchgemeinden zugehörig. Die neu zu gestaltenden Strukturen sollen sich an den heutigen und den zukünftigen Bedürfnissen orientieren. Die Schwerpunkte der Aktivitäten haben sich auf das veränderte Umfeld bzw. die neuen Milieus auszurichten. Auf dem Weg zur Kirchgemeinde Zürich sind nach dem klaren Ergebnis der Grundsatzabstimmung vom 28. September 2014 zwei rechtlich zwingende Verfahrensschritte einzuhalten: Die heutigen Kirchgemeinden schliessen a) einen Zusammenschussvertrag ab und die Stimmberechtigen beschliessen b) eine Kirchgemeindeordnung für die Kirchgemeinde Zürich. Seit Anfang 2015 wird an der Umsetzung der „Reform 2014 – 2018“ gearbeitet. Auf der Basis eines von der Zentralkirchenpflege des Verbands (ZKP) verabschiedeten Projektauftrags sind in den vergangenen zwei Jahren wichtige Organisations- und Führungsgrundlagen erarbeitet worden. Zu erwähnen sind insbesondere die folgenden, von der ZKP beschlossenen richtungsweisenden Vorentscheide: a) Leitsätze der Zusammenarbeit in der Kirchgemeinde Zürich, b) Leitbild und Trägerschaft Immobilien, c) Rahmenorganisation der Kirchgemeinde Zürich. Die ZKP hat am 2. November 2016 vom Entwurf eines Zusammenschussvertrags Kenntnis genommen und diesen zuhanden einer Vernehmlassung bei den Kirchenpflegen der heutigen Kirchgemeinden verabschiedet. Obwohl die überwiegende Mehrheit der Stellungnahmen positiv-zustimmend lauteten, hat sich der Verbandsvorstand – auch gestützt auf eine extern beigezogene Rechtsexpertise – dafür entschieden, den Zusammenschlussvertrag gegenüber der Vorlage, die er den Kirchenpflegen Ende 2016 zur Vernehmlassung zugestellt hatte, grundsätzlich zu überarbeiten. Er unterbreitet den Kirchgemeinden jetzt eine Vorlage, die keine verbindlichen Normen zur Organisation enthält, die sich noch nicht auf das übergeordnete Recht abstützen lassen. Im Rahmen der Vernehmlassung bei den Kirchenpflegen wurden insbesondere zu den Bestimmungen über die künftige Organisation zahlreiche Anregungen und Änderungsvorschläge eingereicht. Weil diese Bestimmungen im revidierten Vertrag nicht mehr bzw. noch in der Präambel enthalten sind, wurden die Stellungnahmen der Kirchgemeinden zur Organisation nicht im Detail ausgewertet. Die Stellungnahmen zur Organisation der Kirchgemeinde Zürich werden in die Ausarbeitung der Kirchgemeindeordnung einbezogen und sind für die Phase 2 der Umsetzung Reform von Bedeutung. Der nun im Rahmen der Kirchgemeindeversammlungen der heutigen Kirchgemeinden bis zum 18. Juni 2017 zur Entscheidung vorliegende Zusammenschlussvertrag entspricht den Vorgaben des übergeordneten Rechts. Die Anregungen aus der Vernehmlassung bei den Kirchenpflegen zum weiteren Inhalt des Zusammenschlussvertrags sind weitgehend berücksichtigt worden. Die Vorbehalte einiger Kirchenpflegen, dass der Zeitpunkt des Zusammenschlusses per 1. Januar 2019 nicht zwingend eingehalten werden muss, wurden ernsthaft geprüft. Der Verbandsvorstand hält diesen Termin als Zielvorgabe für sehr bedeutsam. Die Kräfte können so gebündelt und der seit Anfang 2015 anhaltende Schwung in der Umsetzung des Reformprozesses weiterhin genutzt werden. Der Verbandsvorstand ist sich jedoch bewusst, dass auf dem Weg zu einer Kirchgemeinde Zürich bis am 1. Januar 2019 noch viele Puzzlesteine erarbeitet und zusammengesetzt werden müssen.
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Worüber wir sprechen Von der Abstimmung 2014 zur Abstimmung 2017
Warum ein Zusammenschlussvertrag – warum jetzt Inhalt des Vertrags Organisation und Struktur der Kirchgemeinde Zürich Nächste Schritte Weitergehende Informationen zum Reformprojekt
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Grundsatzabstimmung 2014 Sinkende Mitgliederzahlen und Steuereinnahmen
Die Mitgliederzahlen der Reformierten Kirche Zürich sind seit Jahrzehnten rückläufig und von rund Mitgliedern in den 60er-Jahren bis heute auf rund Mitglieder zurückgegangen. Nur noch 11 der 33 städtischen Kirchgemeinden haben Mitgliederzahlen über Bis zum Jahr 2030 ist mit einem weiteren Verlust von rund Mitgliedern zu rechnen. Die sinkenden Mitgliederzahlen wirken sich auch auf das Rechnungsergebnis des Verbandes und der Kirchgemeinden aus. Dieses ist seit mehreren Jahren negativ, und auch auf längere Sicht wird mit einem Vermögensverzehr in der Grössenordnung von jährlich 10 Mio. Franken gerechnet. Trotz sinkender Mitgliederzahlen und Einnahmen hat die Reformierte Kirche Zürich immer noch Strukturen, die für eine fast dreimal so hohe Zahl von Reformierten aufgebaut wurden. Durch die politischen Eingemeindungen und die Teilung grosser Kirchgemeinden wuchs der Verband von 13 Gemeinden auf die – zusammen mit der Kirchgemeinde Oberengstringen – heute noch bestehende Anzahl von 34 Gemeinden an. Konkret bedeutet diese Entwicklung, dass eine Vielzahl von Organen, Sekretariaten und Angeboten einer kleiner werdenden Zahl von Mitgliedern gegenübersteht und dass Liegenschaften nicht mehr angemessen genutzt werden, aber dennoch Kosten verursachen. Kleine Gemeinden haben heute Schwierigkeiten, Angebote mit grosser Ausstrahlung zu realisieren, denn während die finanziellen und personellen Ressourcen abgenommen haben, sind die zu erfüllenden Aufgaben gleich geblieben. Ausserdem ist es für die Mehrzahl der Kirchgemeinden heute schwierig, Behördenmitglieder zu finden, die den gestiegenen Anforderungen entsprechen und die notwendige Zeit einsetzen können. Mit der Reform soll die Kirche in der Stadt Zürich insbesondere: in der Ausübung des evangelischen Auftrages gestärkt werden; über eine nachhaltige Finanzierungsbasis verfügen; grössere Flexibilität im Einsatz ihrer Ressourcen erhalten.
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Entscheid für eine Kirchgemeinde
Grundsatzentscheid vom 28. September 2014: Auftrag zur Bildung einer Kirchgemeinde Zürich Modell A erhält den Vorzug (Auflösung aller heutigen Kirchgemeinden) Mit deutlicher Mehrheit haben die Reformierten an der Urne der Gründung von einer Kirchgemeinde auf Stadtgebiet (Modell 1) zugestimmt. Für Modell 2 waren im Stichentscheid nur die Kirchgemeinden Oberengstringen und Witikon. Die Stimmbeteiligung in den Kirchgemeinden lag zwischen 44 und 23 Prozent.
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«Wege entstehen dadurch, dass man sie geht.»
Auf den Weg gehen … Leitgedanken auf dem Weg: 1. So viel dezentral wie möglich, zentral soviel wie nötig 2. Volkskirche nahe bei den Menschen 3. Personal und Angebote werden weitergeführt 4. Städtische Interessen bündeln und städtische Schwergewichte bilden 5. Immobilienmanagement erfolgt zentral 6. Betriebs- und Anlageimmobilien werden getrennt «Wege entstehen dadurch, dass man sie geht.» Franz Kafka
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Entwicklung einer Kirchgemeinde
Projektauftrag durch Zentralkirchenpflege erteilt Januar 2015: Umsetzung Reform bis Ende 2018 Breite Mitwirkung von Kirchenmitgliedern erzielt Rahmenorganisation der Kirchgemeinde festgelegt Mit 3 Prototypen von Kirchenkreisen kirchliches Leben erprobt Zusammenschlussvertrag durch ZKP verabschiedet März 2017 28. Januar 2015: Projektauftrag und Projektkredit für die Phase 1 werden von der ZKP verabschiedet Projektorganisation beginnt mit den Arbeiten Sommer 2015 bis Herbst 2016: An 5 Grossgruppenkonferenzen diskutieren rund 200 Personen über Inhalt und Struktur der neuen Kirchgemeinde Mitwirkung in Workshops und Berufsdialogen, Treffen Freiwillige und Fachgruppen, verantwortliche Kirchenmitglieder 29. März 2017: Zusammenschlussvertrag und Projektkredit für die Phase 2 werden von der ZKP verabschiedet Phase 1 ist abgeschlossen
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Vom Auftrag zum Vertrag
Der Vertrag ist die nötige verbindliche Rechtsgrundlage für den Weg zur reformierten Kirchgemeinde Zürich Der Vertrag schafft die für ein solches Reformprojekt erforderliche Rechts- und Planungssicherheit Dieser Zwischenschritt ermöglicht Diskussion und Zwischenentscheid Bei Ablehnung bleibt es beim unbefristeten Auftrag: Zusammenschluss auf 1. Januar nicht mehr möglich, Unsicherheit bleibt Der Zusammenschluss der evangelisch-reformierten Kirchgemeinden der Stadt Zürich und der Kirchgemeinde Oberengstringen zur Kirchgemeinde Zürich erfordert in einem ersten Schritt den Abschluss eines Vertrags, der von den Stimmberechtigten der beteiligten Kirchgemeinden zu genehmigen ist. Der Zusammenschlussvertrag ist das zentrale und notwendige rechtliche Element, damit auf den 1. Januar 2019 aus den bisherigen 34 Verbandsgemeinden des reformierten Stadtverbands die Kirchgemeinde Zürich gebildet und der Stadtverband aufgelöst werden kann. In einem zweiten Schritt wird wie bereits erwähnt eine Kirchgemeindeordnung auszuarbeiten sein, über welche die Stimmberechtigten der neuen Kirchgemeinde an der Urne entscheiden können. Der Zusammenschlussvertrag enthält die erforderlichen Bestimmungen, um den Zusammenschluss aller Verbandsgemeinden zur Kirchgemeinde Zürich realisieren zu können. Der Vertrag regelt die Organisation und die Umsetzung des Zusammenschlusses bis zum Inkrafttreten der neuen Kirchgemeindeordnung. Sollte der Zusammenschlussvertrag nicht die erforderliche Mehrheit finden, lässt sich der von den Stimmberechtigten am 28. September 2014 gefasste Grundsatzbeschluss, eine Kirchgemeinde Zürich zu bilden, auf dieser Basis nicht umsetzen; in diesem Fall müsste mit einem neuen Vertrag ein zweiter Anlauf genommen werden.
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Der Vertrag in Kürze Gebiet: Stadt Zürich und Oberengstringen
Name: Reformierte Kirchgemeinde Zürich Zeitpunkt der Gründung: 1. Januar 2019 Regelungen zu: Organisation und Struktur (Personal, Finanzen und Immobilien folgen) Stabübergabe: Amtsdauer für alle Behörden bis Ende 2018 verlängert Zustandekommen: Zustimmung von 24 Kirchgemeinden Die Kirchgemeinde Zürich umfasst das Gebiet der Stadt Zürich und der Gemeinde Oberengstringen. Zeitpunkt des Zusammenschlusses: Der Zusammenschluss zur Kirchgemeinde Zürich erfolgt auf den 1. Januar Ein späterer, zeitlich nicht genau bestimmter Zeitpunkt wird als nicht praktikabel eingeschätzt und ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Dabei ist zu beachten, dass ein Zusammenschluss auf ein Datum nach dem 1. Januar 2019 ebenfalls nur in Jahresschritten – d.h. immer auf einen 1.1. – nach hinten verschoben werden könnte, da Budget- und Rechnungsjahr dem Kalenderjahr entsprechen müssen. Würde schon jetzt ein späterer Zeitpunkt festgelegt, würde das Reformprojekt über Gebühr in die Länge gezogen, wird es doch bis Ende 2018 seit der Abstimmung im September 2014 bereits über vier Jahre dauern. Da die Amtsdauer der aktuell gewählten Organe im Frühjahr 2018 endet und sinnvollerweise nur bis Ende 2018 verlängert werden kann (Art. 13 Abs. 1), müssten bei einem Zusammenschluss per 1. Januar 2020 oder später nochmals ordentliche Organe für eine reduzierte Amtsdauer gewählt werden. Übergangsbestimmungen: Der Zusammenschlussvertrag regelt den Übergang aller bisherigen Rechtsverhältnisse. So wird das Personal der heutigen Kirchgemeinden und des Stadtverbands von der neuen Kirchgemeinde übernommen, und die Aktiven und Passiven einschliesslich Liegenschaften, Legate usw. gehen auf die neue Gemeinde über. Personal: Alle am 31. Dezember 2018 bestehenden Arbeitsverhältnisse der Verbandsgemeinden und des Stadtverbands werden zu den bisherigen Anstellungsbedingungen durch die neue Kirchgemeinde übernommen. Dies schliesst nicht aus, dass sich die Aufgaben- und Einsatzgebiete einzelner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen der neuen Kirchgemeinde verändern können. Die Pensionskassenlösung der Verbandsgemeinden und des Stadtverbands wird seitens der neuen Kirchgemeinde übernommen. Die Aufgaben- und Einsatzgebiete der Pfarrpersonen können sich in der Kirchgemeinde Zürich verändern. Die Pfarrpersonen werden jedoch auch in Zukunft von der Landeskirche angestellt. Diese bestimmt auch deren Pensionskassenlösung. Finanzen: Die Kirchgemeinde übernimmt Aktiven und Passiven sowie alle Verbindlichkeiten der Verbandsgemeinden und des Stadtverbands und haftet entsprechend dafür. Dies bedingt, dass die Verbandsgemeinden wie auch der Stadtverband ihre Verpflichtungen mit Blick auf die neue Kirchgemeinde rechtzeitig offenlegen. Amtsdauer: Die Amtsdauer der Kirchenpflegen wird bis Ende 2018 verlängert. Dank der Bereitschaft, die Amtsdauer zu verlängern, müssen im Frühling 2018 keine Neuwahlen mehr durchgeführt werden. Der Verbandsvorstand und die Mitglieder der Zentralkirchenpflege werden 2018 nochmals gewählt. Sie stellen den operativen Start im Jahr 2019 sicher und sind dafür besorgt, dass die neuen Behörden wie das Kirchgemeindeparlament, die Mitglieder der Kirchenkreiskommissionen usw. möglichst bald gewählt werden können. Diese Wahlen sind im Laufe des Jahres 2019 vorgesehen. Zustandekommen: Stimmen 24 Verbandsgemeinden (zwei Drittel plus 1 KG) dem Zusammenschlussvertrag zu, wird der Vertrag dem Kirchenrat zur Genehmigung vorgelegt und der Kirchensynode die Vereinigung der 34 Verbandsgemeinden zur Kirchgemeinde Zürich beantragt. Kirchgemeinden, die dem Vertrag nicht zustimmen, können von der Kirchensynode trotzdem in den Zusammenschluss einbezogen werden. Bei einer Fusion aller Verbandsgemeinden zur Kirchgemeinde Zürich kann der Stadtverband aufgelöst werden, da all seine Funktionen auf die Kirchgemeinde Zürich übergehen.
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Organisation Kirchgemeinde
Eckwerte der Organisation in der Präambel (nicht Gegenstand der Abstimmung!): Die Stimmberechtigten werden ihre Rechte durch die Wahl der Mitglieder des Kirchgemeindeparlaments, durch Initiative und Referendum sowie durch Abstimmungen an der Urne wahrnehmen. Das Kirchgemeindeparlament soll aus 45 Mitgliedern bestehen, die im Majorzverfahren in Wahlkreisen gewählt werden. Massgebend sind entweder die Wahlkreise für die Wahl des Gemeinderats der Stadt Zürich oder für die Wahl des Kantonsrats. Oberengstringen wird dem Wahlkreis Zürich 10 zugeschlagen. Die Kirchgemeinde wird über eine Kirchenpflege mit sieben Mitgliedern verfügen, deren Wahl durch das Kirchgemeindeparlament erfolgen soll. Die Kirchgemeinde Zürich soll sich in zehn Kirchenkreise gliedern. Diese sind als wichtige Bindeglieder und Vermittlerinnen zwischen dem kirchlichen Leben im Kreis und den Organen der Kirchgemeinde Organisationseinheiten ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Die Kirchenkreise sollen über eine Kirchenkreisversammlung und eine Kirchenkreiskommission verfügen. Sie gestalten das kirchliche Leben in ihrem Sozialraum, kümmern sich im direkten Dialog mit ihren Angehörigen um die bedarfsgerechte gedeihliche Entwicklung der auf ihrem Gebiet tätigen lebensräumlichen und lebensweltlichen kirchlichen Orte und stellen die Koordination mit der Kirchenpflege sicher. Sie nehmen die von der Kirchenpflege gemäss Kirchgemeindeordnung delegierten Aufgaben wahr. Angehörige des Kirchenkreises sind die Mitglieder der Kirchgemeinde mit Wohnsitz im Kirchenkreis sowie weitere Mitglieder der Kirchgemeinde, die ihre Zugehörigkeit zum Kirchenkreis erklärt haben. Sie nehmen ihre Rechte in der Kirchenkreisversammlung wahr. In der Kirchgemeinde Zürich sollen folgende ständigen Konferenzen und Konvente bestehen: die Konferenz der Präsidien der Kirchenkreiskommissionen unter Leitung der Kirchenpflege als zentrale Verbindung zwischen den Kirchenkreisen und der Kirchgemeinde, der Stadt-Pfarrkonvent sowie der Kirchgemeindekonvent. Die Realisierung dieser Organisation steht unter dem Vorbehalt, dass auf kantonaler und landeskirchlicher Ebene durch Änderung des Kirchengesetzes und der Kirchenordnung die notwendigen Rechtsgrundlagen geschaffen werden und die auf dieser Basis zu erlassende Kirchgemeindeordnung vom Kirchenrat genehmigt wird. Ausserdem ist es denkbar, dass die Organisation der Kirchgemeinde Zürich aufgrund von Kontakten mit dem Kirchenrat oder gestützt auf die detaillierte Auswertung der Vernehmlassungen der Kirchenpflegen im Einzelfall noch angepasst wird.
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Struktur Kirchgemeinde
Kirchenkreise gestalten kirchliches Leben im Kreis und Quartier Kirchenkreise sind Bindeglieder in der Kirchgemeinde Kirchenkreise haben Kommissionen und Versammlungen Die Bildung von Substrukturen war bereits im beleuchtenden Bericht zur Abstimmung vorgesehen, damals noch als sog. "Teilgemeinden". Nun sind es Kirchenkreise, die als Substruktur für eine lebendige, nahe bei Menschen aktive Kirchgemeinde Zürich eine entscheidende Funktion übernehmen. Die Bildung von Substrukturen ermöglicht, Aufgaben zu dezentralisieren. Entscheidend ist die Frage, wie im Kontext einer Kirchgemeinde Zürich der Bezug zu den Menschen an ihren Orten gepflegt und sichergestellt werden kann und nicht durch eine nicht gewollte Zentralisierung aus dem Fokus gerät. Mit der Bildung von Kirchenkreisen werden Voraussetzungen geschaffen, die an bestehenden Strukturen im Sinne von Beziehungen, sozialen Räumen, gemeinsamen Interessen, Gemeinschaften usw. anknüpfen, darauf aufbauen und diese weiterentwickeln. Kirchenkreise zeichnen sich, wie bereits erwähnt, aus durch eine Vielfalt kirchlichen Lebens, das durch die Menschen am Ort und am Weg geprägt wird. Aktivitäten, Gemeinschaften und Orte können in einem Kirchenkreis untereinander verschieden eng verbunden sein: durch die sie tragenden Personen, das Leben in der Gemeinde, die sich zur Nachfolge Christi bekennt, sowie den Aufbau und die Pflege sozialer, verbindlicher Netzwerke. Derart gegenseitig verbundene kirchliche Aktivitäten, Gemeinschaften und Orte, die das Wesen und Leben eines Kirchenkreises prägen, werden als "Kirche am Ort" oder "Kirche am Weg" bezeichnet. Die Kirchenkreise umfassen unterschiedliche Kirchen am Ort/Weg. Es ist der Sozialraum, in welchem an verschiedenen Orten der Gemeindeaufbau und die -entwicklung stattfinden und somit das gemeinschaftliche kirchliche Leben im Sinne der lebendigen Dienstgemeinschaft umgesetzt wird. Kirchenkreise sind wichtige Einheiten in der Kirchgemeinde Zürich. Sie sind verantwortlich für die vielfältigen und unterschiedlichen Kirchen am Ort (oder auch Kirchen am Weg), die im entsprechenden Kirchenkreis ihre Wirkung entfalten. Mitgliedschaft und Zugehörigkeit Angehörige des Kirchenkreises sind die Mitglieder der Kirchgemeinde mit Wohnsitz im Kirchenkreis sowie weitere Mitglieder der Kirchgemeinde, die ihre Zugehörigkeit zum Kirchenkreis erklärt haben. Sie nehmen ihre Rechte in der Kirchenkreisversammlung wahr. Die Zugehörigkeit kann einmal pro Jahr frei gewählt werden. Kirchenkreiskommission Die Kirchenkreiskommission ist ein Milizgremium und hat, stellvertretend für die Kirchenpflege, exekutive Funktionen vor Ort. Die Kommission ist insbesondere zuständig für die die Koordination der kirchlichen Angebote und Leistungen aller Kirchen am Ort/Weg im Kirchenkreis und innerhalb des Kirchenkreises für die Umsetzung des Grundsatzes der Zuordnung gemäss §150 Kirchenordnung. Wahl und Organisation Die Kirchenkreiskommissionen bestehen aus Mitgliedern. Die Mitglieder und der/die Vorsitzende werden von der Kirchenkreisversammlung gewählt und durch die Kirchenpflege für eine Amtsdauer von vier Jahren bestätigt. Im Übrigen konstituiert sich die Kirchenkreiskommission selbst. Mitberatung an den Sitzungen der Kirchenkreiskommission An den Sitzungen der Kirchenkreiskommission nehmen mindestens 1 Person als Vertretung des Kreis-Pfarrkonvents und mindestens 1 Person als Vertretung des Kreis-Konvents teil. Die Vertretungen haben beratende Stimme und verfügen über ein Antragsrecht. Das Teilnahmerecht der beratenden Mitglieder kann von der Kirchenkreiskommission für einzelne Beratungsgegenstände ausgeschlossen werden. Aufgaben und Kompetenzen Die Kirchenkreiskommission ist im Auftrag der Kirchenpflege zuständig für Organisation und Koordination, Gewährleistung des vielfältigen Lebens in den „Kirchen am Ort“ oder „Kirchen am Weg“ Umsetzung Vorgaben Kirchenparlament und Kirchenpflege Mitwirkung in der Konferenz der Kirchenkreiskommissionen und damit Mitgestaltung der städtischen Ausrichtung Festlegung der Organisation innerhalb des Kirchenkreises Ressourcenverwendung im Rahmen der zugewiesenen Budgets Mitwirkung bei Personalentscheidungen die den Kirchenkreis betreffen Berichterstattung an Kirchenpflege Beziehungspflege, Koordination mit anderen Kirchenkreisen Öffentlichkeitsarbeit, Repräsentation Bewilligung und Controlling von lokalen Projekten Mitwirkung am Leben der Kirchgemeinde Die Kirchenkreiskommission kann aus dem Präsidium, dem Vizepräsidium, der/dem BetriebsleiterIn und der/dem LeiterIn des Kirchenkreis-Pfarrkonvents einen Ausschuss bilden zur Vorbereitung und Koordination der Geschäfte der Kirchenkreis-Kommission sowie im Zusammenhang mit Geschäften, die keinen Aufschub dulden und an der nächsten ordentlichen Sitzung zu genehmigen sind legt - mit dem Fokus auf die Programmgestaltung - die strategischen Ziele des Kirchenkreises für die Amtsdauer (4 Jahre) und die jeweiligen Betriebsjahre fest erarbeitet die Grundlagen für die Rahmen-Vereinbarung mit der Kirchenpflege (inkl. begründeter Anspruch auf Betriebsliegenschaften) erarbeitet und beantragt zuhanden der Kirchenpflege den jährlichen Voranschlag für den Kirchenkreis im Rahmen des Aufgaben- und Finanzplans (AFP) sowie der Rahmen-Vereinbarungen verantwortet gegenüber der Kirchenpflege die Umsetzung der Ziele und den wirtschaftlichen Einsatz der bewilligten Ressourcen erstellen das Stellenprofil für neu zu besetzende Pfarrstellen schlägt aufgrund der Nominierung der Kirchenkreis-Versammlung die Delegation für die städtische Pfarrwahlkommission vor trägt auf Ebene Kirchenkreis und für ihre Kirchen am Ort und Kirchen am Weg gemeinsam mit den Pfarrpersonen und den Mitarbeitenden die Verantwortung für den Gemeindeaufbau führt die Aufsicht über die Amtsführung der Pfarrpersonen und führt mit den dem Kirchenkreis zugewiesenen Pfarrpersonen die Standortgespräche durch selektioniert bei Bedarf aufgrund eines von der Kirchenpflege definierten Bewerbungsverfahrens den/die BetriebsleiterIn, der/die an den Sitzungen der Kirchenkreiskommission ohne Stimmrecht teilnimmt und die Kommission in organisatorischen und administrativen Belangen unterstützt führt – vertreten durch das Präsidium – den/die BetriebsleiterIn auf der Basis eines von der Kirchenpflege festgelegten Aufgaben-, Kompetenz- und Verantwortungs-Rahmens durch Zielvereinbarung selektioniert die Mitarbeitenden des Kirchenkreises in einem von der Kirchenpflege definierten Verfahren, auf der Basis des Recruiting durch das zentrale HRM und in Absprache mit dem/der BetriebsleiterIn aus (Anstellungsinstanz ist die Kirchgemeinde Zürich) Die definitive Festlegung der Aufgaben und Kompetenzen der Kirchenkreiskommission erfolgt in der Kirchgemeindeordnung. Kirchenkreisversammlung Die Kirchenkreisversammlung ist eine Versammlung aller Mitglieder in einem Kirchenkreis (analog Art. 158 KO). Sie hat keine formelle Aufsichtsfunktion über die Kirchenkreiskommission. Die Kirchenkreisversammlung nominiert die Mitglieder der Kirchenkreiskommission unter Vorbehalt der Wahl-Bestätigung durch die Kirchenpflege nominiert zuhanden der Kirchenkreiskommission Mitglieder für die Delegation in die städtische Pfarrwahlkommission schlägt aufgrund des Antrages der städtischen Pfarrwahlkommission die neu zu wählenden Pfarrpersonen zuhanden der Volksabstimmung vor ist Konsultativorgan für die Kirchenkreiskommission ist Ort für Informationen, Anliegen, Impulse und für Dialog der Kirchenmitglieder
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Stand heute Richtungsweisender Vorentscheid der Zentralkirchenpflege am 29. März 2017: Zusammenschlussvertrag verabschiedet Projektauftrag und Kredit für Phase 2 verabschiedet Eckwerte der Umsetzung und der Projektorganisation: Die Zentralkirchenpflege (Delegierte der Verbandsgemeinden) ist Auftraggeberin für das Zusammenschlussprojekt. Sie entscheidet über Anträge zuhanden der Kirchgemeinden. Der Verbandsvorstand nimmt die Funktion der Projektsteuerung wahr. Damit soll bereits in der Projektphase die künftige Organisation der Kirchgemeinde Zürich antizipiert werden. Der Verbandsvorstand als Projektsteuerung nimmt die Funktion der künftigen Kirchenpflege wahr. Der Verbandsvorstand als Projektsteuerung bereitet die Anträge zuhanden der ZKP vor. Er trägt die „politische“ Verantwortung für die Steuerung des Reformprozesses. Die operative Verantwortung übernimmt eine Gesamtprojektleitung, die von der ZKP eingesetzt wird. Zusammensetzung gemäss Beschluss der ZKP vom 29. März 2017: Andras Hurter, Gesamtprojektleiter Annelies Hegnauer Kati Pflugshaupt Claudia Trüb Michael Braunschweig Leonhard Suter Martin Peier Erweiterte Gesamtprojektleitung (Bereichsleitungen Geschäftsstelle): Martina Meienberg Thomas Parziani Markus Willy Urs Johner Zusätzlich können Arbeitsgruppen und Echoräume gebildet werden. In diesen Organen werden einzelne Themen vertieft besprochen und zuhanden der Gesamtprojektleitung aufgearbeitet. Zudem sollen diese für Reflexionen genutzt werden.
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Nächste Schritte Abstimmung über Zusammenschlussvertrag in allen Kirchgemeinden bis 18. Juni 2017 Bei Zustandekommen (Zustimmung von 24 Kirchgemeinden): Antrag an den Kirchenrat bzw. die Synode im Juli 2017 Beschluss Synode über Zusammenschlussvertrag voraussichtlich im Herbst 2017 Abstimmung über Kirchgemeindeordnung an der Urne voraussichtlich im November 2018 Ablauf und Vorgehen: Ein rechtsgenügendes Zustandekommen des Zusammenschlussvertrags bedingt folgende Schritte, für die verschiedene Instanzen verantwortlich sind. Das Vorgehen ist in Art. 20 ZSV geregelt: Schritt 1: Die ZKP verabschiedet den Vertrag – auf Antrag des Verbandsvorstands – zuhanden der Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden (29. März 2017). Schritt 2: Der Verbandsvorstand legt fest, bis wann spätestens die Abstimmungen in den Kirchgemeinden durchzuführen sind (spätester Termin 18. Juni 2017). Schritt 3: Die Verbandsgemeinden stimmen in ihren Kirchgemeindeversammlungen über den Zusammenschlussvertrag ab. Schritt 4: Stimmen mindestens 24 Verbandsgemeinden dem Vertrag zu, so beantragt der Verbandsvorstand dem Kirchenrat die Genehmigung des Vertrags und der Kirchensynode die Vereinigung der Verbandsgemeinden zur Kirchgemeinde Zürich (Juli 2017). Sollten weniger als 24 Verbandsgemeinden dem Vertrag zustimmen, so müsste er in Beachtung des Abstimmungsergebnisses vom 28. September 2014 seitens des Verbandsvorstands und der ZKP überarbeitet und erneut zur Entscheidung vorgelegt werden, d.h. zurück zu Schritt 1. Schritt 5: Der Kirchenrat entscheidet über die Genehmigung des Vertrags (Herbst 2017). Die Genehmigung ist die Voraussetzung, dass der Vertrag in Kraft treten kann. Schritt 6: Die Kirchensynode entscheidet über den Zusammenschluss der Verbandsgemeinden (November 2017). Stimmen nicht alle Verbandsgemeinden dem Vertrag zu, so entscheidet die Kirchensynode nach Anhörung der ablehnenden Kirchgemeinden über deren Integration in den Zusammenschluss. Letzter Schritt auf dem Weg zur Gründung der reformierten Kirchgemeinde Zürich: Volksabstimmung über die neue Kirchgemeindeordnung voraussichtlich im November 2018 Auf Stufe der Kirchgemeinde ist die Kirchgemeindeordnung das massgebliche und primäre rechtliche Dokument zur konkreten Festlegung der Strukturen und der Behördenorganisation sowie der Aufgaben und Zuständigkeiten ihrer Organe (Art. 10 ZSV). Für die Kirchgemeinde Zürich muss eine Kirchgemeindeordnung vollumfänglich neu erarbeitet werden. Die Erarbeitung der neuen Kirchgemeindeordnung zuhanden der Stimmberechtigten wird Sache des Verbandsvorstands sein. Dabei sind folgende Grundlagen von zentraler Bedeutung: Inhaltlich: Die bisherigen richtungsweisenden Vorentscheidungen der ZKP bilden zusammen mit dem Zusammenschlussvertrag die wesentlichen inhaltlichen Grundlagen der Kirchgemeindeordnung. In der Kirchgemeindeordnung werden diese Grundlagen normativ umgesetzt und präzisiert. Rechtlich: Die Reform in der Stadt Zürich benötigt wie bereits erwähnt entsprechende Anpassungen des übergeordneten Rechts, d.h. des Kirchengesetzes und der Kirchenordnung. Diese beiden Erlasse sind die notwendigen rechtlichen Grundlagen für die neue Kirchgemeindeordnung. Gemäss Planung des Kirchenrats wird die revidierte Kirchenordnung frühestens per 1. Januar 2019 in Kraft treten. Dafür ist vorgängig eine kantonale Volksabstimmung durchzuführen. Diese ist gemäss Planung des Kirchenrats im Herbst 2018 vorgesehen.
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Vorbereitung Erprobung Antizipation
Nächste Schritte 2015 2016 2017 2018 2019 2020 Start KG Zürich Phase 1 Phase 2 Phase 3 Grundlagen Vorbereitung Erprobung Antizipation Der mit dem ersten Projektauftrag verabschiedete generelle Vorgehensplan mit drei Projektphasen bleibt im Grundsatz bestehen. Allerdings verschiebt sich die Phase 3 ins Jahr 2019; sie ist charakterisiert durch den operativen Start der Kirchgemeinde Zürich. Umsetzung
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Reform und Reformation
Genau 500 Jahre vor dem geplanten Zusammenschluss zur reformierten Kirchgemeinde Zürich wurde Huldrych Zwingli am 1. Januar 1519 Leutpriester am Grossmünsterstift.
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Haben Sie noch Fragen?
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Häufig gestellte Fragen
Gibt es noch Gottesdienste in meiner Kirche? Wer kommt mich besuchen, wenn es nur noch eine Kirchgemeinden gibt? Gibt es unseren Mittagstisch, Frauezmorge oder Bazar dann auch noch? Was passiert mit unserem Kirchgemeindehaus? Kann ich dann noch mehr vorbeikommen? Werden jetzt Kirchen geschlossen? Gibt es dann weniger Geld in den Kirchenkreisen als in den Kirchgemeinden heute? Gibt es noch Gottesdienste in meiner Kirche? Ja, es finden in den kommenden Jahren in Ihrer Kirche Gottesdienste statt, ob allerdings jeden Sonntag und immer zu den Ihnen vertrauten Zeiten, ist heute noch nicht geklärt. Wer kommt mich besuchen, wenn es nur noch eine Kirchgemeinden gibt? Es gibt die Kirchgemeinde Zürich; diese besteht aus den gleichen Leuten im Pfarramt wie in der Diakonie. Wer bisher zu Ihnen gekommen ist, wird es auch inskünftig gerne tun. Gibt es unseren Mittagstisch, Frauezmorge oder Bazar dann auch noch? Die Verantwortlichen wissen dies noch nicht; dazu braucht es Absprachen. Gut möglich, dass sie ähnliche Anlässe zusammenlegen. Aber wo Menschen sich versammeln wollen, da sollen sie es auch tun. Was passiert mit unserem Kirchgemeindehaus? Kann ich dann noch mehr vorbeikommen? Ihr Kirchgemeindehaus bleibt vorderhand das Ihrige. Möglicherweise werden Sie es mit noch mehr Menschen als bisher teilen, auch mit solchen, die nicht direkt mit der Kirche verbunden sind. Werden jetzt Kirchen geschlossen? Nein. Aber es bestehen Ideen, dass einzelne Kirchengebäude anders genutzt werden könnten. So wie schon früher. Erinnern Sie sich, als die Predigerkirche zur Zentralbibliothek gehört hatte? Gibt es dann weniger Geld in den Kirchenkreisen als in den Kirchgemeinden heute? Seit Jahren geben wir mehr Geld aus, als uns zur Verfügung steht. Unabhängig von einem Zusammenschluss ist Sparen angezeigt. Doch in der Kirchgemeinde Zürich können Synergien vermehrend wirken.
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