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Veröffentlicht von:Luisa Rothbauer Geändert vor über 7 Jahren
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Film und TV Recht Deniz Eren & Big Fung Ly
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Gliederung 1. Urteil 1.1. Tatbestand 1.2. Entscheidungsgründe 1.3. Das Bundesgerichtshofurteil 2. Erklärung der Gesetze im Vergleich des Urteils 3. Fazit
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1.1. Tatbestand
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BGH: Kein Urheberrechtsschutz für Fernsehshows - "Kinderquatsch mit Michael" Urteil v Aktenzeichen: I ZR 176/01 L'école des fans: Seit 1998 vom Sender "F. 2" (F 2) ausgestrahlt Vier Kinder zwischen 4 bis 6 Jahren aufgeführt Moderator J. M. hat bekannte Sänger/-innen vorgestellt Erstes Kind steht mit Mikrofon auf einem Podest Frage: "Was macht Vati, was macht Mutti, wo kommst Du her, wie seid Ihr hergekommen, wer ist gefahren, wer ist noch mitgekommen?" Kind singt das ausgewählte Lied vom Sänger/-in Gesangsvortrag wird am Flügel und mit einem Kontrabass unterstützt Kamera schwenkt zu den Eltern und Zuhörern Beitrag wird benotet und Gastsänger verteilt Geschenke an die Kinder
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... 1990 hat Fernsehproduktionsgesellschaft (Klägerin) dem S.funk (S.) (Beklagte) angeboten S. hat Angebot abgelehnt Ab März 1993 strahlte der S. im Fernsehen die Sendereihe "Kinderquatsch mit Michael", deren Koproduzentin die Streithelferin ist, aus
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Kinderquatsch mit Michael
drei Kinder zwischen 4 bis 6 Jahren Moderator S. führt das erste Kind mit Mikrophon zu einem kleinen Podest Fragen wie: Eltern, Wohnort, Anreise, Kindergarten oder Schule usw. Kind singt in Begleitung eines Pianisten ein einstudiertes Lied vor Kamera schwenkt zu Eltern, Geschwister und Großeltern und Zuhörern Gaststar/Musikgruppe treten im Verlauf der Sendung auf Gast verteilt an die Kinder Geschenke
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... Klägerin: L'école des fans sei urheberrechtlich schutzfähig
1989 hat Klägerin die Rechte von der J. M. Production S.A.R.L. erworben Urheber des Sendeformats sei J. M., der seine Rechte auf die J. M. Production S.A.R.L. übertragen habe "Kinderquatsch mit Michael" sei ein Plagiat des geschützten Sendeformats Gründe: Typ des Moderators übernommen, sondern auch den Ablauf der Sendungen, die Kameraführung, die Spannungsverläufe und die Positionierung der Kandidaten deutschen Fernsehbranche: fremde Sendeformate nur mit Einwilligung des Berechtigten und gegen Zahlung von Lizenzgebühren zu verwenden
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... Klägerin hat beantragt das Sendeformat "Kinderquatsch mit Michael" nicht auszustrahlen Beklagte und ihre Streithelferin haben die urheberrechtliche Schutzfähigkeit des Sendeformats "L'école des fans" und eine Nachahmung in Abrede gestellt Das Landgericht hat die Klage abgewiesen
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1.2. Entscheidungsgründe
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Entscheidungsgründe: A
einzelnen Sendungen und Format sind keine schutzfähigen Werke erforderliche Gestaltungshöhe fehlt (Moderation und Bühnenbild) anderer Moderator, Anordnung, Ausstattung und farblicher Gestaltung des Bühnenbildes (Kinderquatsch mit Michael) keine Werkqualität im Sinne des § 2 UrhG (L'école des fans) Zusammengefügte gemeinfreie Gestaltungselemente unterscheiden sich wenig von anderen, schon lange bekannten Fernsehsendungen wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz/Eigenart besteht nicht § 1 UWG "Kinderquatsch mit Michael" hat einen geringen Bekanntheitsgrad im Französischen Sender
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1.3. Das Bundesgerichtshof-Urteil
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Das Bundesgerichtshofurteil
Der BGH entschied kein urheberrechtlicher Schutz nicht als Werk im Sinne des § 2 UrhG einzustufen Zunächst stellte der BGH fest, dass er der Schutzfähigkeit nicht entgegensteht, dass Fernsehformate in § 2 UrhG nicht explizit genannt sind, da es sich in diesem Paragraphen nur um eine beispielhafte Aufzählung handelt Anders jedoch als z.B. Fernsehserien hat eine Fernsehshow aber keinen schützenswerten fiktiven Inhalt Da es sich um immer gleiche Abläufe handelte, wird die Werksqualität nicht erreicht Das Urheberrecht schützt zudem Werke nur gegen unbefugte Verwertung, nicht gegen die Verwendung als Vorbild Genau dies war aber im vorliegenden Fall nach Ansicht der BGH Richter geschehen: die deutsche Sendung hatte sich die französische Show als Vorbild genommen. Auch wettbewerbsrechtlich war die Nachahmung nicht zu beanstanden Daher gab der BGH dem SWR recht
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II BerufungsgerichtsEntscheidung
Ansprüche wegen einer Nachahmung abgewiesen, weil sie zu der Beklagten nicht in einem Wettbewerbsverhältnis steht § 1 UWG Klägerin hat nicht an der Erarbeitung des Sendeformats und an der Ausstrahlung der Sendereihe mitgewirkt Klägerin hat nur urheberrechtliche Nutzungsrechte erworben C: Revision gegen das Berufungsurteil auf Kosten der Klägerin zurückzuweisen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
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2. Erklärung der Gesetze im Vergleich des Urteils
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§ 2 UrhG ,§ 2 Abs. 1 UrhG § 2 Geschützte Werke
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: 1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme; 2. Werke der Musik; 3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst; 4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; 5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden; 6. Filmwerke, einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden; 7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen. (2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.
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§ 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. (2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzter durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzter als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.
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§ 1 UWG § 1 Zweck des Gesetzes
Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.
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§ 97 Abs. 1 ZPO § 97 Rechtsmittelkosten
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
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3. Fazit
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Fernsehshows sind grundsätzlich nicht vom Urheberrecht geschützt
Grund dafür ist, dass nach dem Urheberrecht nicht die Idee als solche, sondern stets nur die Ausgestaltung schutzfähig ist Kommen in der Show jedoch sehr besondere Elemente vor, könnten diese jedoch unter Umständen die Werksqualität erreichen Auch ein markenrechtlicher Schutz für z.B. prägnante Erkennungsmelodien, Logos usw. kann helfen, die Show-Idee zu schützen
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Danke für Eure Aufmerksamkeit !
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Quellen Kein-Urheberrechtsschutz-fuer-Fernsehshows-Kinderquatsch-mit-Michael.html urheberschutz-fuer-fernsehsendungen.html
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