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Veröffentlicht von:Heinrike Weyl Geändert vor über 11 Jahren
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Einleitung Fallbeispiel 1: Frau Stange, 8. Monat Schwanger.
WSK J.Dietz Einleitung Fallbeispiel 1: Frau Stange, 8. Monat Schwanger. Ihre Tante ist verstorben hinterlässt dem Kind einen Millionenbetrag als Erbe. Kann das noch ungeborene Kind das Erbe wahrnehmen? §1923 Erbfähigkeit BGB (1) Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt. (2) Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren.
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Die Rechtsfähigkeit Definition:
Fähigkeit, Träger von Pflichten und Rechten zu sein. Rechtsfähigkeit Natürliche Personen Juristische Personen
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Rechtssubjekte Natürliche Person Juristische Person
Beginn: Mit Vollendung der Geburt (BGB §1) Ende: Nach Eintritt des Todes Juristische Person Beginn: Vollendung des Entstehungstatbestandes (gesetzl. Geregelt für die versch. Juristischen Personen nach HGB) Ende:nach Abschluss der Liquidation (Abschlussversammlung) Insolvenz Entziehung der Rechtsfähigkeit (gesetzeswidriger Zweck)
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Juristische Personen des Privaten Rechts
Vereine Stiftungen z.B. Alfred Toepfer Stiftung F.V.S. Ideelle Vereine wirtschaftliche Vereine z.B. Gesangsverein e.V. z.B. GmbH, AG
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Juristische Personen des öffentlichen Rechts
Körperschaften Anstalten Stiftungen z.B. Kreditinstitute, Rundfunk z.B. Universität Gebietskörper-schaften Personen-körperschaften z.B. Gemeinde, Land z.B. IHK, Kranken-kasse
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Quellenverzeichnis Betriebswirtschaftslehre Kruse/Heun Winklers Verlag
Lück Lexikon der Betriebswirtschaft WSK Skript Herr Käßmeier Internet
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