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Veröffentlicht von:Waltraud Kaiser Geändert vor über 7 Jahren
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Konzernrecht für Arbeitnehmervertreter
Hannes Schneller AK Wien - Sozialpolitik
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Konzern in der Rechtsordnung
Kein „materielles Konzernrecht“ in Ö: verschiedene Regelungsbereiche, verschiedene Begriffe des Konzerns: Gesellschaftsrecht: §§ 15 AktG, 115 GmbHG § 88a ArbVG: Konzernvertretung § 110 ArbVG: Aufsichtsratsentsendung im Konzern § 176 ArbVG: Europäischer BR (Begriff der „Unternehmensgruppe“ statt Konzern) § 244 HBG: Konzernrechnungslegung... Preiss/SP/AK-Wien
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Konzerndefinition 1 § 88a ArbVG verweist auf die allgemeine gesellschaftsrechtliche Definition (§§ 15 AktG und 115 GmbHG): Konzern ist ein Zusammenschluß mehrerer rechtlich selbständiger Unternehmen unter einheitlicher Leitung zu wirtschaftlichen Zwecken Preiss/SP/AK-Wien
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einheitliche Leitung zu wirtschaftlichen Zwecken
Wirtschaftliche (insbes finanzielle) Aktivitäten eines selbständigen Unternehmensrechtsträgers werden planvoll so koordiniert, daß dies der möglichen Leitungsstruktur eines Einheitsunternehmens entspricht Ausformungen: Beteiligungen (nicht unbedingt mehrheitlich) Personalunionen der Organe, Syndikatsverträge (Stimmrechtsbindung), Betriebsführungs/ überlassungs/pachtverträge, Ergebnisabführungsverträge, Kapital(Waren-, Leistungs)transferverträge etc wichtig: einheitliche Leitung muß tatsächlich ausgeübt werden mindestens ein zentraler Entscheidungsbereich muß betroffen sein: zB: Investition, Personal, Finanzwesen Preiss/SP/AK-Wien
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Konzerntatbestand Abs 2: Beherrschender Einfluß aufgrund von Beteiligungen „oder sonst“ (Control-Konzept = Anlegerschutz) Mehrheit der Stimmrechte Bestellung/Abberufung der Mehrheit von Organmitgliedern Recht, beherrschenden Einfluß auszuüben (Satzung/Konzernvertrag: mehr als Veto oder bloßes Zustimmungsrecht, Franchise, Kreditvertrag: Weisungsrecht). Beachte Minderheitenschutz Stimmrechtsbindungsvertrag (Syndikat = mehr als bloße Kooperation)
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Konzerndefinition 2: § 110 Abs 6 ArbVG
für das Entsendungsrecht der AN aus einer Tochter in den AR der Mutter (§ 110 ArbVG) gilt ein veränderter Konzernbegriff: § 110 ArbVG: einheitliche Leitung oder direkte Beteiligung von mehr als 50 % § 88a ArbVG: nur einheitliche Leitung dh: Praxis: § 110 ArbVG-Konzern leichter zu beweisen Preiss/SP/AK-Wien
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Konzernvertretung allgemein 1
Problem: Wesentliche Entscheidungen werden bei Konzernspitze getroffen bisherige Mitbestimmung aber nur auf Unternehmensebene Zwischenlösung: ARGE Betriebsräte ( ), reines Informationsgremium Lösung: Schaffung eines Gremiums auf Konzernebene: Konzernvertretung Kompetenzen sind unternehmensübergreifend angesiedelt Preiss/SP/AK-Wien
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Konzernvertretung allgemein 2
Errichtung keine komplizierte Wahl sondern grundsätzlicher Errichtungsbeschluß dann Entsendung durch die Zentralbetriebsräte Vorteil: Flexibilität; Nachteil: unverhältnismäßige Vertretung Zusammensetzung bis 500 AN Delegierte 501 bis AN Delegierte AN Delegierte AN Delegierte für je weitere 500 AN je ein weiteres Mtgl Preiss/SP/AK-Wien
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Aufgaben der Konzernvertretung allgemein
Kompetenzen sind vor allem auf Konzernebene unternehmensübergreifend angesiedelt (vergleichbar mit ZBR: agiert auf Unternehmensebene betriebsübergreifend) kein Eingriff in die Kompetenzen der BR und ZBR, weil KV nur dann zuständig ist, wenn Interessen von AN mehrerer Konzernunternehmen betroffen sind § 113 Abs 5 ArbVG zählt die Befugnisse auf Preiss/SP/AK-Wien
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Aufgaben Konzernvertretung
Entsendung von AN-Vertretern in den AR der Konzernmutter (§ 110/6b ArbVG) wenn Interessen von AN mehrerer Konzernunternehmen betroffen sind: Interventions-, Informations- und Beratungsrechte (§§ ) Mitwirkung bei konzerneigenen Maßnahmen im Zusammenhang mit Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (§§ 94, 95) wenn Interessen von AN mehrerer Konzernunternehmen betroffen sind + einheitliche Vorgangsweise im Konzern (Konzernrichtlinien): wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte (§ 108) Mitwirkung an Betriebsänderungen inkl Sozialplan (§ 109) Preiss/SP/AK-Wien
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Beispiele für Befugnisse der Konzernvertretung
konzernweite Ausbildungsmaßnahmen Wohlfahrtseinrichtungen für den gesamten Konzern (Werksküche, Sportanlagen, Urlaubsheime) Arbeitskräfteüberlassung im Konzern Umstrukturierungsmaßnahmen Pensionskassen für den gesamten Konzern interner „Konzern-Arbeitsmarkt“ (interne Stellenausschreibung, Versetzungsmöglichkeiten etc) Preiss/SP/AK-Wien
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Betriebsvereinbarungen der Konzernvertretung
Abschlußkompetenzen der KV: eigene (vor allem: Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen, Sozialpläne bei unternehmensübergreifenden Betriebsänderungen) übertragene: ZBR kann alle eigenen oder ihm übertragenen Kompetenzen nach den §§ 96 ff auf die KV übertragen aber es müssen die Interessen von AN mehrerer Konzernunternehmen betroffen sein + einheitliche Vorgangsweise im Konzern (RL) Preiss/SP/AK-Wien
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Kompetenzübertragung an die Konzernvertretung
Regelung in § 114 ArbVG und § 53 BRGO Interessen von AN mehrerer Konzernunternehmen müssen betroffen sein + einheitliche Vorgangsweise im Konzern (insb Konzernrichtlinien) Kompetenzübertragung nur wirksam, wenn mindestens zwei ZBR (BR) Übertragung an KV machen, jeweils Übertragungsbeschluß durch ZBR (BR) und Annahmebeschluß durch KV erfolgt und Mitteilung beider Beschlüsse an Betriebsinhaber erfolgt Übertragung gilt für die Funktionsperiode, Befristung möglich, Widerruf (außer zur Unzeit § 53/2 BRGO) möglich Preiss/SP/AK-Wien
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Abschluß von KonzernBV auf AG-Seite
Problem: KonzernBV wird mit Konzernleitung abgeschlossen keine rechtsgültige Bindung der einzelnen Konzernunternehmen selbst KonzernBV bindet die einzelnen Töchter nur, wenn diese der KonzernBV beigetreten sind (Unterschrift durch jeweilige Geschäftsführung) Konzernleitung ist verpflichtet, die Töchter zum Beitritt zu bewegen in KonzernBV können mit Konzernleitung Folgen für Nicht-Beitritt einzelner Töchter vereinbart werden Preiss/SP/AK-Wien
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Aufsichtsratsentsendung durch die KV
KV Mitgl aus ZBR der Mutter haben Vorschlagsrecht für ihrer AN-Anzahl entsprechende Anzahl an AN-Vertretern im AR der Mutter Rest der AN-Vertreter im AR der Mutter werden von ZBR der Töchter vorgeschlagen Vorschlagsrecht innerhalb der einzelnen Gruppen der KV-Mitglieder haben die wahlwerbenden Listen nach dem d´Hondtschen Verfahren Vorschlagsrecht haben aber nur jene KV-Mitglieder, die aus Unternehmen iSd § 110/6 ArbVG kommen (also nicht: GmbH <300AN) Preiss/SP/AK-Wien
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Errichtung der KV 1 KV kann aber muß nicht errichtet werden (Unterschied zu BR und ZBR) Voraussetzungen: Konzern, in dem in mehr als einem Unternehmen ein BR existiert Zustimmung von mindestens zwei Drittel der ZBR-Körperschaften, die zusammen mehr als die Hälfte der im Konzern beschäftigten AN vertreten (letzte Wahl der ZBR) bei Bestehen von Teilkonzernen, können TeilKV und eine GesamtKV eingerichtet werden Preiss/SP/AK-Wien
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Errichtung der KV 2 Teilnahme an der Errichtung der KV: ZBR, (wenn ZBR zu errichten aber nicht errichtet keine Teilnahmemöglichkeit), sonst BA bzw BR Verfahren: Versammlung der ZBR-Vorsitzenden oder schriftliches Verfahren Anfechtung: 1 Monat ab Konstituierung der KV durch jeden ZBR im Konzern, jedes Unternehmen im Konzern Preiss/SP/AK-Wien
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Zusammensetzung der KV
Jeder ZBR hat bis 500 AN zwei Sitze in der KV, für jede neue durchbrochene 500er Grenze kommt einer dazu bei Nominierung durch die ZBR soll auf eine angemessene Vertretung der Arbeiter und Angestellten sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geachtet werden bei Hinzukommen oder Ausscheiden eines Konzernunternehmens kann sich die Zusammensetzung der KV während laufender Periode ändern Preiss/SP/AK-Wien
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Tätigkeit der KV Konstituierung Wahl eine(r)s Vorsitzenden + Stellvertreter(in), einfache Mehrheit, Hälfte der KV-Mitgl muß da sein Tätigkeitsdauer 4 Jahre ab Konstituierung, vorzeitiges Ende möglich Finanzierung Sacherfordernisse: Konzernleitung Geschäftsführungskosten: kein eigener KV-Fonds, Deckung durch die ZBR-Fonds Freizeitgewährung und Freistellung Freizeitgewährung: allgemeine Regel des § 116 ArbVG Freistellung: nur in Konzernen mit mehr als 400 AN, wenn sonst niemand in den Konzernunternehmen freigestellt ist Preiss/SP/AK-Wien
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Geschäftsordnung der KV
gesetzliche Vorschriften: KV tagt mindestens 1x im Jahr (mehrmals, wenn Vorsitzender einberuft oder ein Viertel der Mitgl es verlangt) Beschlußfähigkeit: mindestens Hälfte der Mitgl da Mehrheitserfordernis: grundsätzlich reicht einfache Mehrheit, bei Beschluß über die GO und vorzeitige Beendigung: 2/3 eigene KV-GO kann weitere Details regeln, zB: strengere Beschlußerfordernisse Beiziehung nicht der KV angehörender Personen zu Sitzungen Errichtung, Zusammensetzung etc von Ausschüssen Gesetz betont Möglichkeit BR-Mitgl mit beratender Stimme zu kooptieren, wenn es um Angelegenheiten im Interesse ihrer AN geht Preiss/SP/AK-Wien
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Mitteilungspflichten der KV
schriftliche Mitteilung der KV an einzelne Konzernunternehmen notwendig über: Errichtung der KV Konstituierung Zusammensetzung (auch Änderungen) Organe der KV Geschäftsordnung (auch Änderungen) Änderung der Tätigkeitsdauer Preiss/SP/AK-Wien
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