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Veröffentlicht von:Kreszenz Womelsdorf Geändert vor über 10 Jahren
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Die „Vorwissenschaftliche Arbeit“ als erste Säule der neuen Reifeprüfung
§ Gesetz §
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Rahmenbedingungen (§ 34, 36) Betreuung (§ 37) Thema (§ 37)
Übersicht Basisinformation (§ 34) Rahmenbedingungen (§ 34, 36) Betreuung (§ 37) Thema (§ 37) Beurteilung (§ 38) Präsentation und Diskussion (§ 37) Mag. Iris Wolf
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1. Basisinformation - Gesetz
§ 34 Abs. 3 Z 1 SchUG: Die Hauptprüfung besteht aus 1. einer abschließenden Arbeit (einschließlich deren Präsentation und Diskussion), die selbständig und außerhalb der Unterrichtszeit zu erstellen ist (in höheren Schulen auf vorwissenschaftlichem Niveau; mit Abschluss- oder Diplomcharakter), […] Mag. Iris Wolf
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1. Basisinformation - Erläuterung
„vorwissenschaftliches Niveau“ Schüler dokumentieren, dass sie in die Praxis des wissenschaftlichen Arbeitens einsteigen können Mag. Iris Wolf
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1. Basisinformation - Erläuterung
Kompetenzen: Fragen zu Inhalt formulieren Recherchieren Arbeit mit Quellen Umgang mit Sekundärliteratur Zitationsregeln Experimente durchführen Sachlich schreiben Inhalte präsentieren Auf Fragen in Diskussion eingehen Mag. Iris Wolf
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1. Basisinformation - Erläuterung
Möglichkeiten (je nach Fragestellung): Reine Literaturarbeit Naturwissenschaftliche Versuchsanordnungen Experteninterviews Fragebogenerhebungen Quellenarbeit Programmiertätigkeit usw. Mag. Iris Wolf
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2. Rahmenbedingungen - Gesetz
§ 36 Abs. 2 Z 1 SchUG: Hauptprüfungen haben stattzufinden: 1. für die erstmalige Abgabe der abschließenden Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 innerhalb des 2. Semesters der letzten Schulstufe vor dem Beginn der Klausurprüfung im Haupttermin, […] Mag. Iris Wolf
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2. Rahmenbedingungen - Erläuterung
Abgabe erfolgt gleich nach Beginn des 2. Semesters der 8. Klasse vor der schriftlichen Matura Mag. Iris Wolf
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3. Betreuung - Gesetz § 37 Abs. 4 SchUG: Während der Erstellung der abschließenden Arbeit gemäß § 34 Abs.3Z 1 ist der Prüfungskandidat in der letzten Schulstufe kontinuierlich vom Prüfer zu betreuen, wobei auf die Selbständigkeit der Leistungen des Prüfungskandidaten zu achten ist. Mag. Iris Wolf
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3. Betreuung - Erläuterung
7. Klasse: „Erwartungsbesprechung“ Vor Beginn der Arbeit, Auftakt Ev. Hilfe bei Konkretisierung des Themas Zeitplan, Projektplan, Termine besprechen Formale Aspekte Mag. Iris Wolf
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3. Betreuung - Erläuterung
8. Klasse: „Kontinuierliche Betreuung“ Bis zur Abgabe der Arbeit (= voraussichtlich Ende der 1. Unterrichtswoche im 2. Semester) Persönliche Treffen, Kontakt über Mail,… Betreuungsperson ist über Fortschritte zu informieren Feedback zu Zwischenergebnissen Rückmeldungen zu Stringenz (Darstellung und Argumentation), formalen Kriterien sowie sprachlichen und orthografischen Aspekten Mag. Iris Wolf
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3. Betreuung - Erläuterung
8. Klasse: „Abschließende Besprechung“ Nach der Abgabe der Arbeit Vorher erstellt Betreuer „Beschreibung der Arbeit“ (dazu wird laut bm:ukk Leitfaden erstellt) Präsentation und Diskussion stehen im Zentrum Betreuungsperson analysiert Stärken und Defizite Mag. Iris Wolf
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4. Thema - Gesetz § 37 Abs. 2 Z 2 SchUG: Die Aufgabenstellungen sind wie folgt zu bestimmen: […] 2. Für die abschließende Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z1 durch den Prüfer im Einvernehmen mit dem Prüfungskandidaten und mit Zustimmung der Schulbehörde erster Instanz, […] Mag. Iris Wolf
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4. Thema - Gesetz § 37 Abs. 3 SchUG:
[…] Die Aufgabenstellung der abschließenden Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z1 ist darüber hinaus unter Beachtung des Bildungszieles der jeweiligen Schulart (Schulform, Fachrichtung) so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat umfangreiche Kenntnisse und die Beherrschung von dem jeweiligen Prüfungsgebiet oder der jeweiligen Fachdisziplin angemessenen Methoden sowie seine Selbständigkeit bei der Aufgabenbewältigung und seine Fähigkeit in der Kommunikation und Fachdiskussion im Rahmen der Präsentation und Diskussion unter Beweis stellen kann. Mag. Iris Wolf
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4. Thema - Erläuterung Themenstellung:
Einem Bildungsziel des Schultyps entsprechen Forschungsfrage, die beantwortet, bestätigt oder widerlegt wird Einreichung: Angabe von (muss beigelegt werden): Erwartungshorizont hauptsächlich verwendete Literatur angestrebte Methode und ungefähre Gliederung Mag. Iris Wolf
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5. Beurteilung - Gesetz § 38 Abs. 2 SchUG: Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der abschließenden Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 (einschließlich der Präsentation und Diskussion) sind auf Grund eines begründeten Antrages des Prüfers der abschließenden Arbeit von der jeweiligen Prüfungskommission der Hauptprüfung (§ 35 Abs. 2 und 3) zu beurteilen (Beurteilung der abschließenden Arbeit). Mag. Iris Wolf
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5. Beurteilung - Erläuterung
Hauptaugenmerk liegt auf schriftlicher Arbeit (= Grundlage) Präsentation und Diskussion sollen Eindruck abrunden Leitfaden von bm:ukk in Erarbeitung Eindeutig negative schriftliche Arbeit kann durch Präsentation und Diskussion nicht positiv werden Aber: Gerade noch positive schriftliche Arbeit kann durch mangelhafte Leistung bei Präsentation und Diskussion zu negativem Gesamtergebnis führen Mag. Iris Wolf
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6. Präsentation und Diskussion - Gesetz
§ 37 Abs. 3 SchUG: […] Die Aufgabenstellung der abschließenden Arbeit […] ist […] so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat […] seine Fähigkeit in der Kommunikation und Fachdiskussion im Rahmen der Präsentation und Diskussion unter Beweis stellen kann. Mag. Iris Wolf
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6. Präsentation und Diskussion - Erläuterung
Vorstellung relevanter inhaltlicher Teilbereiche Erläuterung des persönlichen Zugangs zum Thema Insgesamt Minuten Präsentation: Soll nicht überwiegenden Teil einnehmen Präsentationsmedien unterstützen Vortrag, stehen aber nicht im Mittelpunkt Kann von Handreichung begleitet werden Präsentationsregeln beachten Mag. Iris Wolf
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6. Präsentation und Diskussion - Erläuterung
Prüfer(in) führt Prüfungsgespräch Prüfungskommission kann sich ins Gespräch einbringen Fragen sollen sich auf schriftliche Arbeit konzentrieren: Inhaltliche Klärung (Verständnisfragen) Vertiefung ( Vernetzung/Bezüge herstellen) Bezug auf Methodik und Arbeitsweise Keine Fragen über das Umfeld des Themas Mag. Iris Wolf
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