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1 Tanzlehrprüfungsverordnung Titel Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Voraussetzungen für die Zulassung zur Tanzlehrprüfung, den Umfang.

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Präsentation zum Thema: "1 Tanzlehrprüfungsverordnung Titel Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Voraussetzungen für die Zulassung zur Tanzlehrprüfung, den Umfang."—  Präsentation transkript:

1 1 Tanzlehrprüfungsverordnung Titel Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Voraussetzungen für die Zulassung zur Tanzlehrprüfung, den Umfang des Prüfungsstoffes und die Regelung der Prüfungsvorganges (Tanzlehrprüfungsverordnung 1997) Bundesland Wien Stand 2011, in der geltenden Fassung zuletzt geändert am 23/12/2010 durch das LGBl. Nr. 64/2010

2 2 Voraussetzungen f.d. Zulassung Termin Mind. 1 Termin im Jahr (bei mind. 3 Teilnehmer) Verlautbarung mind. 2 Wochen früher (Amtsblatt & Mitteilungsblatt WK) Ausbildungsstufen Stufe I (TanzlehrerIn) + Stufe II (TanzmeristerIn) Ansuchen um Zulassung Mindestens 6 Wochen vor dem Termin Unterlagen f. Stufe I: Nachweis Personaldaten; Zeugnis Ausbildung in der TS; Zeugnis Lehrgangsbesuch; Nachweis Prüfungsgebühr Unterlagen f. Stufe II: Nachweis Prüfung Stufe I; Nachweis Absolvierung Zusatsausbildung; Nachweis Tanzlehrtätitkeit von mind. 2 Jahren

3 3 Voraussetzungen f.d. Zulassung Gebühr / Verwaltungsaufwand 10% v. Beamtengehalt (DKl.V, GKl.2) ~230 + Teuerungszulage Gebühr kann u.U. rückerstattet werden (z.B. falls nicht zugelassen) Einladung zur Prüfung Falls zugelassen. Enthält Zeit & Ort, Gegenstände & Hilfsmittel; keine Prüfernamen! Ausbildung zum TanzlehrerIn Lehrgang in der Tanzlehrakademie laut ÖNORM D 1150 Praxis in einer Tanzschule (verschiedene TS sind erlaubt, jedoch nicht gleichzeitig)

4 4 Prüfungsstoff (ÖNORM) - Lehrer Theoretisches Wissen Allgemeines (Geschichte, Politische Bildung / Berufsrecht, Rhetorik) Psychologie (Grundz. versch. psych. Entwicklungen, Pubertät, Lernen) Umgangsformen (Kultur der Sprache & optimale Kommunikation, Veranstaltungen, Bälle, äußeres Erscheinungsbild eigener Person, Tischsitten, Manieren) Musiklehre (Grundelemente der Musiktheorie) Pädagogik (das Österr. Bildungssystem, Bildung, Erziehung, Unterricht, Methoden, Didaktik, Erwachsenenbildung)

5 5 Prüfungsstoff (ÖNORM) - Lehrer Praktische Fertigkeiten Volks- & Historische Tänze (auswahl; Menuett, Gavotte, Quadrille, etc.) Standardtänze (alle; Quickstep, Slowfox, Wiener Walzer, Waltz, Tango) Latein-amerik. Tänze (alle; Rumba, Samba, Paso Doble, Jive, Cha Cha) Rock'n'Roll & Boogie (alle; Grundtechnik, Rhytmus, Musik, Grundschr., Figuren des Österr. R.'n'R. Leistungsabzeichens, R.'n'R. Akrobatik) Moderne Bewegungstechniken & Modetänze (auswahl; aktuelle Techniken & Tänze der letzten Jahre, z.B. Square-, Line-, Countrytänze, Streetdance, südamerik. & karibische Tänze) Ballett (auswahl; Excercise & Schulschritte) Aus allen Tänzen (ohne Ballett) - mind. 50% mit Musik demonstrieren

6 6 Prüfungsstoff (ÖNORM) - Lehrer Lehrprobe Plannung & Vorbereitung einer Unterrichtseinheit Durchführung von ausgewählten Elementen der Unterrichtseinheit

7 7 Prüfungsstoff (ÖNORM) - Meister Theoretisches Wissen Politische Bildung Grundz. Österr. Verfassung- und Verwaltungsrechts, Privat-, Sozial-, Arbeits- und Gewerberecht Jugendschutzrecht Abgabenrecht Einschlägige tanzschulrechtiche Vorschriften Rechnungswesen Personalmanagement

8 8 Prüfungsvorgang Kommission & Organisation Kommission aus Vorsitzende + mind. 3 weitere Prüfer Prüfer sind keine ausbildende Tanzlehrer, Verwandte, Ehegatte, Lebensgefährte, Wahl- od. Pflegeeltern, etc. Kommissionelle Gesamtprüfung: die gesamte Prüfung wird vor derselben, vollständig besetzten Prüfungskommission absolviert Der Vorsitzende entscheidet über Prüfer & Reihenfolge Nicht öffentlich (der Vorsitzende kann einzelne Personen zulassen) Gliederung Zwischen schriftlicher und mündlicher Prüfung min. 0.5 Std., max. 2 Wo.

9 9 Prüfungsvorgang Prüfungsergebnis Das Ergebnis kann lauten: vollständig bestanden, mit Auszeichnung bestanden, teilweise bestanden od. nicht bestanden Dirimierungsrecht (bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende) Falls nur teilweise bestanden, wiederholung frühestens nach 3 Monaten Der Vorsitzende erstellt einen Protokoll Berufsbezeichnungen: Stufe I - ''geprüfte(r) Tanzlehrer(in) Stufe II - diplomierte(r) Tanzmeister(in)

10 10 Danke! The End


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