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Von einer sinnvollen Ergänzung des Lehrangebotes zur

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Präsentation zum Thema: "Von einer sinnvollen Ergänzung des Lehrangebotes zur"—  Präsentation transkript:

1 Von einer sinnvollen Ergänzung des Lehrangebotes zur
// LEHRBEAUFTRAGTE// Von einer sinnvollen Ergänzung des Lehrangebotes zur Ausbeutung von Lehrnomaden Hamburg, Thomas Hoffmann 1

2 3. Beispiel: „Gerechte“ Lehrauftragsvergütung
// LEHRBEAUFTRAGTE// Von einer sinnvollen Ergänzung des Lehrangebotes zur Ausbeutung von Lehrnomaden 1. Problematik 2. Lösungsansätze 3. Beispiel: „Gerechte“ Lehrauftragsvergütung 4. Vorschlag zur Hochschulgesetzgebung 5. Vorschlag zum Personalvertretungsgesetz 6. Mobilisierung Hamburg, Thomas Hoffmann 2

3 Statusklärung (z.B. HHG)
// LEHRBEAUFTRAGTE// Von einer sinnvollen Ergänzung des Lehrangebotes zur Ausbeutung von Lehrnomaden 1. Problematik Statusklärung (z.B. HHG) § 26 Lehrbeauftragte (1) 1 Zur Ergänzung des Lehrangebots, an künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschulen auch zur Sicherung des Lehrangebots in einem Fach können Lehraufträge erteilt werden. 2 Die Lehrbeauftragten nehmen die ihnen übertragenen Lehraufgaben selbständig wahr. 3 Der Umfang eines Lehrauftrags soll die Hälfte der Lehrverpflichtung von Professorinnen und Professoren nicht überschreiten. 4 Ein Lehrauftrag ist grundsätzlich zu befristen. (2) Erhalten Mitglieder der Hochschule einen Lehrauftrag, bleibt ihre Rechtsstellung in der Hochschule unberührt. (3) 1 Der Lehrauftrag ist ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art; er begründet kein Dienst- oder Arbeitsverhältnis. 2 Der Lehrauftrag ist zu vergüten; dies gilt nicht, wenn die Lehrbeauftragten auf eine Vergütung verzichten oder wenn die durch den Lehrauftrag entstehende Belastung bei der Bemessung der Dienstaufgaben von Angehörigen des öffentlichen Dienstes entsprechend berücksichtigt wird. (4) Die Hochschulen regeln das Nähere durch Satzung. Hamburg, Thomas Hoffmann 3

4 // LEHRBEAUFTRAGTE// Von einer sinnvollen Ergänzung des Lehrangebotes zur Ausbeutung von Lehrnomaden
1. Problematik Maximaler Umfang eines Lehrauftrages (Verwaltungsanordnung vom ) „die Hälfte“ Vergütung (Vwa über die Vergütung der Lehrbeauftragten in den Hamburger Hochschulen v ) 1. Lehrbeauftragte, die ein Studium an einerwissenschaftlichen oder künstlerischen Hochschule abgeschlossen haben oder entsprechend qualifiziert sind und Lehraufgaben wie Professorinnen und Professoren wahrnehmen . bis zu 40,– EUR 2. Lehrbeauftragte mit den Aufgaben einer Lehrkraft für besondere Aufgaben, die ein Studium an einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Hochschule abgeschlossen haben oder entsprechend qualifiziert sind bis zu 24,– EUR 3. Lehrbeauftragte mit den Aufgaben einer Lehrkraft für besondere Aufgaben in anderen Fällen bis zu 18,– EUR 4. Die Höchstsätze nach 1. bis 3. können ausnahmsweise überschritten werden, wenn Lehrbeauftragte mit der notwendigen Qualifikation anders nicht gewonnen werden können und die Höhe der Vergütungen nicht außer Verhältnis zum Zweck der Erteilung des Lehrauftrages steht. Hamburg, Thomas Hoffmann 4

5 Nicht nur an Hochschulen (z.B. VHS, Erwachsenenbildung)
// LEHRBEAUFTRAGTE// Von einer sinnvollen Ergänzung des Lehrangebotes zur Ausbeutung von Lehrnomaden 1. Problematik Nicht nur an Hochschulen (z.B. VHS, Erwachsenenbildung) Besonders ausgeprägt in bestimmten Bereichen (Sprachen) Regelungen auf dem Verordnungs- bzw. Satzungswege „Selbstständige“ Tätigkeit hoher Mindestbemessungsbetrag für Sozialversicherung Reale Vergütung minimal Hamburg, Thomas Hoffmann 5

6 Minimale reale Vergütung
// LEHRBEAUFTRAGTE// Von einer sinnvollen Ergänzung des Lehrangebotes zur Ausbeutung von Lehrnomaden 1. Problematik Minimale reale Vergütung Annahme 1 Annahme 2 Annahme 3 Annahme 4 Lehrwochen pro Jahr 28 30 Lehrveranstaltungsstunden 16 20 24 LVS p.a. 448 600 672 720 Jahresarbeitszeit 1680 Faktor 3,75 2,80 2,50 2,33 Lehrauftragsvergütung 18,00 € 24,00 € 40,00 € Faktor (Annahme 4) 2,33 reale Vergütung 7,73 € 10,30 € 17,17 € Lehrauftragsvergütung 18,00 € 24,00 € 40,00 € Faktor (Annahme 1) 3,75 reale Vergütung 4,80 € 6,40 € 10,67 € Hamburg, Thomas Hoffmann 6

7 „gesetzlicher Mindestlohn“ für Lehrbeauftragte
// LEHRBEAUFTRAGTE// Von einer sinnvollen Ergänzung des Lehrangebotes zur Ausbeutung von Lehrnomaden 1. Problematik „gesetzlicher Mindestlohn“ für Lehrbeauftragte Annahme 1 Annahme 2 Annahme 3 Annahme 4 Lehrwochen pro Jahr 28 30 Lehrveranstaltungsstunden 16 20 24 LVS p.a. 448 600 672 720 Jahresarbeitszeit 1680 Faktor 3,75 2,80 2,50 2,33 gesetzlicher Mindestlohn 8,50 € Mindestvergütung LA 31,88 € 23,80 € 21,25 € 19,83 € Hamburg, Thomas Hoffmann 7

8 immer als sozialversicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung
// LEHRBEAUFTRAGTE// Von einer sinnvollen Ergänzung des Lehrangebotes zur Ausbeutung von Lehrnomaden 2. Lösungswege nur bei sozialversicherungspflichtiger Hauptbeschäftigung oder Beamtenverhältnis immer als sozialversicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung ausschließlich zur Ergänzung oder Praxisbezug Lehrbeauftragte als Mitglieder der Hochschule Lehrbeauftragte als Beschäftigte im Sinne des Personalvertretungsgesetzes Dienstvereinbarungen für Lehrbeauftragte Honorarverträge statt Lehraufträge Lehrbeauftragte dürfen nicht weniger kosten als hauptberufliches Personal Hamburg, Thomas Hoffmann 8

9 3. Beispiel: „Gerechte Lehrauftragsvergütung“
// LEHRBEAUFTRAGTE// Von einer sinnvollen Ergänzung des Lehrangebotes zur Ausbeutung von Lehrnomaden 3. Beispiel: „Gerechte Lehrauftragsvergütung“ Die Forderung nach einer Mindestvergütung von 85 EUR pro LVS ist angemessen (das Zehnfache des gesetzlichen Mindestlohnes) Annahme 1 Annahme 2 Annahme 3 Annahme 4 Bruttjahresgehalt Lehrwochen pro Jahr 28 30 Lehrveranstaltungsstunden 16 20 24 Vergütung pro LVS 137,95 € 103,00 € 91,96 € 85,83 € Hamburg, Thomas Hoffmann 9

10 4. Vorschlag zur Hochschulgesetzgebung (GEW zum ThürHG)
// LEHRBEAUFTRAGTE// Von einer sinnvollen Ergänzung des Lehrangebotes zur Ausbeutung von Lehrnomaden 4. Vorschlag zur Hochschulgesetzgebung (GEW zum ThürHG) Hamburg, Thomas Hoffmann 10

11 4. Vorschlag zur Hochschulgesetzgebung (GEW zum ThürHG)
// LEHRBEAUFTRAGTE// Von einer sinnvollen Ergänzung des Lehrangebotes zur Ausbeutung von Lehrnomaden 4. Vorschlag zur Hochschulgesetzgebung (GEW zum ThürHG) Hamburg, Thomas Hoffmann 11

12 5. Personalvertretungsgesetz (§ 5 LPVG NRW)
// LEHRBEAUFTRAGTE// Von einer sinnvollen Ergänzung des Lehrangebotes zur Ausbeutung von Lehrnomaden 5. Personalvertretungsgesetz (§ 5 LPVG NRW) (4) Als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht a) Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, Lehrbeauftragte mit einem Lehrumfang unter vier Lehrveranstaltungsstunden, studentische Hilfskräfte, nach § 78 Hochschulgesetz nicht übernommene Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, Fachhochschullehrerinnen und Fachhochschullehrer und entsprechende Beschäftigte an Hochschulen, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten, wissenschaftliche und künstlerische Assistentinnen und Assistenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieure und entsprechende Beschäftigte an Hochschulen, Hamburg, Thomas Hoffmann 12

13 5. Vorschlag zum Personalvertretungsgesetz (GEW Thüringen)
// LEHRBEAUFTRAGTE// Von einer sinnvollen Ergänzung des Lehrangebotes zur Ausbeutung von Lehrnomaden 5. Vorschlag zum Personalvertretungsgesetz (GEW Thüringen) § 88 Abweichungen für Hochschulen und Forschungseinrichtungen Für Hochschulen und Forschungseinrichtungen im Geschäftsbereich des für Hochschulwesen zuständigen Ministeriums gilt dieses Gesetz mit folgenden Abweichungen: (1) Auf Hochschullehrer an Hochschulen und Hochschuldozenten findet dieses Gesetz keine Anwendung. (2) Für Studentische Beschäftigte gilt § 88a. (3) Beschäftigter ist auch, wer als Lehrbeauftragter einer Hochschule in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis eigener Art zum Land steht. (4) Dienststellenleiter der Hochschulen ist für das wissenschaftliche und künstlerische Personal der Rektor oder Präsident, im Übrigen der Kanzler. Für Personalvertretungsangelegenheiten ist der Kanzler ständiger Vertreter des Rektors oder Präsidenten. Dienststellenleiter des Universitätsklinikums Jena ist der Kaufmännische Vorstand; er kann sich durch den Leiter der für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilung vertreten lassen. Rektor, Präsident oder Kanzler können im Einzelfall in Ausübung ihrer Befugnis als Dienstvorgesetzte Maßnahmen direkt vor dem Personalrat vertreten. Hamburg, Thomas Hoffmann 13

14 // LEHRBEAUFTRAGTE// Von einer sinnvollen Ergänzung des Lehrangebotes zur Ausbeutung von Lehrnomaden
6. Mobilisierung Aktionstage/ -wochen für Lehrbeauftragte Präsenz von Vertrauensleuten Vernetzung auf Hochschul-, Landes- und Bundesebene Landtagsanfragen Grafische Darstellung des von Lehrbeauftragten geleisteten Angebotes EURE IDEEN Hamburg, Thomas Hoffmann 14

15 Vielen Dank für Eure Aufmerksamkeit !
// LEHRBEAUFTRAGTE// Von einer sinnvollen Ergänzung des Lehrangebotes zur Ausbeutung von Lehrnomaden Vielen Dank für Eure Aufmerksamkeit ! Hamburg, Thomas Hoffmann 15


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