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Konversatorium zum Strafrecht BT II

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Präsentation zum Thema: "Konversatorium zum Strafrecht BT II"—  Präsentation transkript:

1 Konversatorium zum Strafrecht BT II
(Grundkurs IV) –Vermögensdelikte – Dozentin: Dr. iur. Tamina Preuß Zeit und Ort: freitags 8 Uhr c.t. bis 9:45 Uhr bzw. 10 Uhr s.t. bis 11:30 Uhr in S 101 (Paradeplatz) Kontakt:

2 Hinweis zur Probeklausur
1. Probeklausur am Freitag, dem , von 8-10 Uhr in HS 216 NU (Audimax) Ausfall der Konserven in dieser Probeklausurwoche Ablauf der heutigen Stunde I. Wiederholung: Mittäterschaft, § 25 II StGB II. Bearbeitung Fall 3

3 Wiederholung: Mittäterschaft, § 25 II StGB
Prüfungsschema: Strafbarkeit wegen Mittäterschaft, § 25 II StGB Hinweis: Möglich ist eine getrennte oder eine gemeinsame Prüfung der Mittäter. Regelfall soll die getrennte Prüfung sein (Rengier, Strafrecht AT, 7. Aufl. 2015, § 44 Rn. 6). Ein getrennter Aufbau ist zu wählen, wenn: - nur einer der Beteiligten überhaupt zu prüfen ist - wenn einer der Beteiligten den Tatbestand in eigener Person verwirklicht (dann hier keine Zurechnung nach § 25 II StGB) - wenn nur einer der Beteiligten offensichtlich Täterqualität aufweist Ein gemeinsamer Aufbau kann dagegen gewählt werden, wenn die Beteilig-ten arbeitsteilig zusammenwirken, d.h. jeder verwirklicht unterschiedliche Deliktsmerkmale, (hier aber auch getrennte Prüfung gut vertretbar) o. wenn der Sachverhalt die Beteiligten wie eine Person behandelt (etwa „A und B verprügeln C mit Fäusten“).

4 Wiederholung: Mittäterschaft, § 25 II StGB
Bei gemeinsamer Prüfung darf nicht vergessen werden, dass sich zwischen den Strafbarkeiten der Beteiligten Unterschiede ergeben können (etwa bei persönlichen Strafaufhebungsgründen o. im subjektiven Tatbestand). A. Strafbarkeit des Tatnächsten (z.B. § 242 I StGB) Hinweis: Wenn dem Tatnächsten nichts zugerechnet werden muss, wird er wie ein Alleintäter geprüft. § 25 II StGB sollte nicht erwähnt werden. B. Strafbarkeit des Mittäters (z.B. §§ 242 I, 25 II StGB) I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand objektive Tatbestandsmerkmale der jeweiligen Straf-vorschrift (besondere Täterqualität muss in eigener Person vorliegen)

5 Wiederholung: Mittäterschaft, § 25 II StGB
Zurechnung von nicht in eigener Person verwirklichten Tatbestandsmerkmalen, § 25 II StGB: setzt gemeinsamen Tatplan u. gemeinsame Tatbe-gehung voraus: gemeinsamer Tatplan (Tatentschluss) = wenn sich zwei oder mehr Personen ernsthaft verabredet haben, im gegenseitigen Einvernehmen gemeinsam bestimmte objektive Tatbeiträge zu verwirklichen und eine bestimmte Vorsatztat zu begehen (Rengier, Strafrecht AT, 7. Aufl. 2015, § 44 Rn. 11) ausdrücklich o. konkludent kann nach h.M. auch noch nach Beginn der Tatausführung gefasst werden Mittäter müssen sich nicht persönlich kennen

6 Wiederholung: Mittäterschaft, § 25 II StGB
gemeinsame Tatausführung: beurteilt sich nach den Ab-grenzungstheorien: formal-objektive Theorie animus-Theorie (subjektive Theorie) normative Kombinationstheorie Tatherrschaftslehre („strenge“ u. „gemäßigte“) Hinweis: Die Zurechnung nach § 25 II StGB sollte niemals isoliert vorab, sondern immer im Tatbestand geprüft werden. Liegt hiernach keine Mit-täterschaft vor, ist an schwächere Beteiligungsformen (Beihilfe, Anstiftung) zu denken. 2. Subjektiver Tatbestand Vorsatz bzgl. der Tatbestandsverwirklichung, § 15 StGB Vorsatz bzgl. der Tatherrschaft (Tatherrschaftslehre) sonstige subjektive Tatbestandsmerkmale

7 Wiederholung: Mittäterschaft, § 25 II StGB
Hinweis: Subjektive Tatbestandsmerkmale müssen in der Person eines jeden Mittäters vorliegen; sie dürfen auf keinen Fall nach § 25 II StGB zurechnet werden. II. Rechtswidrigkeit und III. Schuld IV. Ggf. Strafzumessung (z.B. § 243 I StGB) V. Ergebnis

8 Fall 3: Zerbrochene Bande
Autofahrer A, Berufsartist B und Computerfreak C möchten ihre Geldprobleme lösen, indem sie mehrere Villen ausrauben, wenn de-ren Bewohner ihren Sommerurlaub verbringen. Während B jeweils den eigentlichen Einbruch vornehmen und die Beute herausschaf-fen soll, soll C im Hintergrund bleiben und sich von seiner Wohnung aus in die Sicherheitssysteme der Zielgebäude einhacken. Auswahl der Tatobjekte und konkrete Planung der einzelnen Einbrüche obliegen allein B und C. Die Aufgabe des A beschränkt sich dagegen darin, das Fluchtauto zu fahren. Wegen seines nur geringen Tatanteils erhält A für jeden Einbruch ein festes Entgelt, während sich B und C den Rest der Beute brüderlich teilen wollen. Ihr erster Einbruch im Anwesen des O verläuft weitgehend absprachegemäß. Lediglich B verspätet sich etwas am Tatort,

9 Fall 3: Zerbrochene Bande
nachdem er auf der Heimfahrt vom Schießstand im Verkehr aufgehalten wurde. Er hatte daher keine Zeit, vorher nach Hause zurückzukehren, so dass sich seine leergeschossene Pistole in seiner linken Jackentasche und passende Munition in seiner rechten Hosentasche befindet. Während weder A noch C davon wissen, nimmt B die Pistole erst wieder wahr, als er in das Fluchtauto steigt. Unter der reichen Beute des Einbruchs bei O befindet sich auch eine Kiste edelsten Champagners. Zur Feier ihres Coups schnappen sich B und C am nächsten Abend jeweils eine Flasche und laufen trin-kend durch ihr Wohnviertel. Da B und C jedoch zu sehr dem Alkohol zusprechen, zerstreiten sie sich noch an demselben Abend, so dass sie ihre Zusammenarbeit bereits nach dem ersten gemeinsamen Einbruch beenden.

10 Fall 3: Zerbrochene Bande
Bearbeitervermerk: Wie haben sich A, B und C nach dem StGB strafbar gemacht? Delikte des Computerstrafrechts sind nicht zu prüfen. Eventuell erforderliche Strafanträge sind gestellt.

11 Fall 3 Lösung: Tatkomplex 1: Der Einbruch A. Strafbarkeit des B
Hinweis: Bei mehreren Beteiligten ist die Prüfung mit dem Tatnächsten zu beginnen. Dies ist vorliegend B, der den eigentlich Einbruch alleine vornimmt. I. §§ 242 I, 243 I 2 Nr. 1, 3 StGB 1. Tatbestand a. Objektiver Tatbestand fremde bewegliche Sache (+) Diebesgut, u.a. Cham-pagner-Kiste, im Eigentum des O

12 Fall 3 Wegnahme = Bruch fremden und Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen, Gewahrsams – hier (+) durch den Abtransport des Diebesguts b. Subjektiver Tatbestand aa. Vorsatz, § 15 StGB bb. Zueignungsabsicht (1) Enteignungsabsicht (2) Aneignungsabsicht cc. RW der beabsichtigten Zueignung u. diesbezüglicher Vorsatz 2. Rechtswidrigkeit und 3. Schuld

13 Fall 3 4. Strafzumessung, § 243 StGB
a. Einbruchsdiebstahl, § 243 I 2 Nr. 1 StGB Gebäude = durch Wände u. Dach begrenztes, mit dem Erdboden fest – wenn auch nur durch die eigene Schwere – verbundenes Bauwerk, das den Eintritt von Menschen gestattet und das Unbefugte“ abhalten soll – hier (+) Villa des O einbrechen = gewaltsames Öffnen von Umschlie-ßungen, die dem Eintritt in den umschlossenen Raum entgegenstehen – hier (+) SV geht eindeutig von „Einbruch“ aus Vorsatz gem. §§ 15, 16 StGB analog

14 Fall 3 b. Gewerbsmäßiger Diebstahl, § 243 I 2 Nr. 3 StGB
gewerbsmäßig = wenn der Täter sich aus der wiederholten Begehung von Diebstählen eine fortlau-fende Einnahmequelle von einigem Umfang u. einer gewissen Dauer verschaffen will „kriminelles Handelsgewerbe“ muss nicht geplant sein Weiterveräußerungsabsicht nicht zwingend erforderlich P.: ob bereits die erste ins Auge gefasste Tathandlung als ge-werbsmäßig anzusehen ist: nach h.M. bereits umfasst, Arg.: rein subjektives Merkmal; verwerflich ist hier schon die Motivation (BGH NStZ 1995, 85; a.A. Kindhäuser, in: NK-StGB, 4. Aufl. 2013, § 243 Rn. 26 wegen des fehlenden er-höhten Unrechts beim einmaligen Diebstahl)

15 Fall 3 c. Kein Ausschluss nach § 243 II StGB (+) 4. Ergebnis (+)
hier (+) B will seine Geldprobleme durch Begehung meh-rerer Einbrüche lösen c. Kein Ausschluss nach § 243 II StGB (+) 4. Ergebnis (+) II. § 244 I StGB 1. Tatbestand a. Objektiver Tatbestand aa. Des Grunddelikts, § 242 I StGB (+) bb. Der Qualifikation, § 244 I StGB (1) Diebstahl mit Waffen, § 244 I Nr. 1 lit. a StGB

16 Fall 3 Waffe = solche Gegenstände, die objektiv gefährlich und ihrer Art u. Bestimmung nach zur Herbeiführung erheblicher Verletzungen generell geeignet sind (Waffen im technischen Sinne) (Wittig, in: BeckOK-StGB, 30. Aufl. 2016, § 244 Rn. 3 m.w.N.) hier grds. (+) Pistole P.: Waffe muss gebrauchsbereit sein: ungeladene Schusswaffe fällt zwar grds. nicht unter den Waffenbegriff, hierfür reicht aber aus, wenn der Täter die Waffe jederzeit gebrauchsbereit machen kann – hier (+) da sich die Mu-nition für B griffbereit in der rechten Hosentasche befindet

17 Fall 3 Beisichführen = wenn dem Täter die Waffe zu irgend-einem Zeitpunkt zwischen Versuchsbeginn u. Been-digung (a.A. nur bis zur Vollendung) unmittelbar zur Verfügung steht – hier (+) (2) Bandendiebstahl, § 244 I Nr. 2 StGB Bande = Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbststän-dige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz benannten Deliktstyps zu begehen Bandenabrede kann ausdrücklich o. konkludent erfolgen „gefestigter Bandenwille“ o. „Tätigwerden in einem übergeordneten Bandeninteresse“ nicht erforderlich

18 Fall 3 Mindestmaß an Organisationsstruktur nicht erforderlich (≠ kriminelle Vereinigung) Bandenmitglieder müssen sich nicht persönlich verab-redet haben o. untereinander kennen hier Straftaten nach §§ 242, 249 StGB, da A, B u. C mehrere Villen ausrauben wollen unschädlich, wenn daneben noch andere Taten begangen werden sollen irrelevant, ob es tatsächlich zur fortgesetzten Begehung kommt – daher steht nicht entgegen, dass Zusammenarbeit von A, B u. C nach dem ersten Einbruch scheitert noch ungewisse Taten (sog. offene Abrede) ≠ bereits im Einzelnen festgelegte Taten P.: Mindestpersonenanzahl:

19 Fall 3 insb. frühere Rspr.: ab zwei Personen – auch „Gauner-pärchen“ erfasst; Arg.: Übernahme der Auslegung des Begriffs „mehrere“ aus der a.F.; Wortlaut steht nicht entgegen h.M.: ab drei Personen, Arg.: höhere Organisationsgefahren; stärkere stabilisierende gruppendynamische Prozesse (abwan-derungswilliges Mitglied muss sich mit zwei anderen auseinandersetzen); Vermeidung von Abgrenzungsproblemen zur Mittäterschaft; Rechtsicherheit – Verzicht auf die Kriterien „Tätigwerden in übergeordnetem Bandeninteresse“ bzw. „gefestigten Bandenwillen“; Wortlaut; contra: schon bei wechselseitiger Zweierverpflichtung gewisse Fortsetzungs-dynamik; Abgrenzungsprobleme zur wiederholten Mit-täterschaft bestehen auch bei drei Personen (Eser/Bosch, in: Schönke/Schröder, 29. Aufl. 2014, § 244 Rn. 24) Mindestzahl wird auch erreicht, wenn eines der Mitglie-der strafunmündig ist (weiterführend Ellbogen/Wich-mann, JuS 2007, 114)

20 Fall 3 P.: ob Gehilfen auch Bandenmitglieder sind: da A u. C ggf. nur Gehilfen sind, ist zu klären ob eine Person, der nach der Bandenabrede nur Aufgaben zufallen, die als Gehil-fentätigkeit einzuordnen sind, Bandenmitglied ist, da an-derenfalls die erforderlich Mitgliederzahl nicht erreicht wäre: Mindermeinung: wer im Einzelfall nur als Gehilfe mitwirkt, ist Bandenmitglied, nicht aber derjenige, der generell nur Gehilfentätigkeit übernehmen soll, Arg.: bandenmäßiges Vor-gehen ist eine ggü. der Mittäterschaft gesteigerte deliktische Zusammenarbeit; die Bande muss zur fortgesetzten Begehung zusammengesetzt sein, dies bezeichnet nur täterschaftliche Begehung (Schmitz, in: MüKo-StGB, 2. Aufl. 2012, § 244 Rn. 42) h.M.: auch derjenige, der Gehilfenaufgaben übernimmt, ist Bandenmitglied, Arg.: erhöhte Gefährlichkeit bereits bei Zusage künftiger Gehilfentätigkeit; „aliud“ zur Mittäterschaft

21 Fall 3 als Mitglied einer Bande: die konkrete Tat muss Ban-denbezug aufweisen, d.h. Ausfluss der Bandenabrede sein, nicht losgelöst davon nur im Interesse des un-mittelbar Beteiligten durchgeführt werden (Rengier, Strafrecht BT I, 17. Aufl. 2015, § 4 Rn. 103) – hier (+) unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds: Rspr.: wenn ein Bandenmitglied als Täter u. ein anderes Bandenmitglied beim Diebstahl in irgendeiner Weise (auch von außerhalb des Tatorts) zusammenwirken, Arg.: Vermeidung v. Abgrenzungsproblemen (z.B. ob bei Verbindung via Mobiltelefon Mitwirkung am Tatort)

22 Fall 3 (3) Wohnungseinbruchsdiebstahl, § 244 I Nr. 3 StGB
Arbeitsweise u. Arbeitsteilung innerhalb „moderner“ organisierter u. spezialisierter Diebesbanden können so gestaltet sein, dass dank sorgfältiger Planung am Ort der Weg-nahme regelmäßig nur ein Bandenmitglied auftaucht u. ansonsten im Extremfall kein Mitglied jemals § 244 I Nr. 2 StGB erfüllen würde a.A.: örtliches u. zeitliches Zusammenwirken von min-destens zwei Mitgliedern am Tatort erforderlich, Arg.: nur so gesteigerte Ausführungsgefahr; Rspr. nimmt dem Mitwirkungskriterium jegliche Bedeutung; Unterschied zu anderen Bandendelikten, die keine Mitwirkung fordern (wie §§ 260 I, 263 V StGB) (3) Wohnungseinbruchsdiebstahl, § 244 I Nr. 3 StGB hier (+) Einbruch in die von O bewohnte Villa b. Subjektiver Tatbestand

23 Fall 3 aa. Des Grunddelikts, § 242 I StGB bb. Der Qualifikation
(1) Diebstahl mit Waffen, § 244 I Nr. 1 lit. a StGB dolus eventualis hinsichtlich des Beisichführens der Waffe erforderlich (Eser/Bosch, in: Schönke/Schröder, 29. Aufl. 2014, § 244 Rn. 9) sachgedankliches Mitbewusstsein nach allgemeinen Grundsätzen ausreichend (hierzu Rengier, Strafrecht AT, 7. Aufl. 2015, § 14 Rn. 42) Anmerkung: Vorausgesetzt wird das Bewusstsein der Verfügbarkeit u. Ge-brauchsbereitschaft der Waffe. Ein Verwendungsvorbehalt ist unstr. nicht er-forderlich (Wittig, in: BeckOK-StGB, 30. Aufl. 2016, § 244 Rn. 11).

24 Fall 3 auf den Vorsatz kann zwar grds. durch Benutzung kurz vor der Tat geschlossen werden (KG BeckRS 2008, 13777) – Indiz hier aber widerlegt, da B die Pistole mittlerweile wieder vergessen hat hier (+) B nimmt die Pistole zwar während der Aus-führung nicht wahr, dies ändert sich aber noch vor Be-endigung der Tat, was nach der Rspr. genügt (2) Bandendiebstahl, § 244 I Nr. 2 StGB (3) Wohnungseinbruchsdiebstahl, § 244 I Nr. 3 StGB 2. Rechtswidrigkeit und 3. Schuld 4. Ergebnis (+) III. § 244a I StGB 1. Tatbestand

25 Fall 3 2. Rechtswidrigkeit und 3. Schuld 4. Ergebnis (+)
IV. § 123 I StGB 1. Tatbestand 4. Strafantrag, § 123 II StGB 5. Ergebnis (+) V. Ergebnis und Konkurrenzen Strafbarkeit des B gem. § 244a I StGB: § 244a StGB verdrängt §§ 242 (i.V.m. § 243 StGB), 244 StGB im Wege der Spezialität

26 Fall 3 B. Strafbarkeit des C I. §§ 242 I, 25 II, 243 I StGB
§ 123 I Var. 1 StGB wird von § 244a StGB als typische Be-gleittat konsumiert (vgl. Fall 2) Hinweis: Gut vertretbar ist es auch, kurz anzusprechen, dass die gleichzeitig verwirklichte Unterschlagung gem. § 246 I StGB aufgrund formeller Subsidiarität hinter § 242 I StGB zurücktritt. B. Strafbarkeit des C I. §§ 242 I, 25 II, 243 I StGB 1. Tatbestand a. Objektiver Tatbestand fremde bewegliche Sache (+) Diebesgut, u.a. Cham-pagner-Kiste, im Eigentum des O Wegnahme = Bruch fremden und Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen, Gewahrsams

27 Fall 3 P.: keine eigenhändige Wegnahme durch C, aber Zu-rechnung der Wegnahme des B gem. § 25 II StGB unter den Voraussetzungen der Mittäterschaft: Animus-Theorie des BGH Normative Kombina-tionstheorie des BGH Tatherrschaftslehre der h. Lit. Täter (animus aucto-ris) ist, wer die Tat als eigene will, Teilneh-mer (animus socii), wer nur eine fremde Tat fördern will. Täter ist, wer die Tat als eigene will, Teilnehmer, wer nur eine fremde Tat fördern will. Dies beur-teilt sich anhand einer Gesamtbetrachtung (Um-fang der Tatbeteiligung, Tatherrschaft, Täterwil-len u. Interesse am Tater-folg). Täter ist, wer die Tat als Zentralgestalt nach sei-nem Willen hemmen u. ablaufen lassen kann, Teilnehmer, wer als Randgestalt die Tat ver-anlasst o. fördert.

28 Fall 3 Animus-Theorie des BGH Normative Kombina-tionstheorie des BGH Tatherrschaftslehre der h. Lit. C hat aufgrund der pro-zentualen Beteiligung In-teresse am Taterfolg u. möchte eigene Geldpro-bleme lösen – hiernach (+) C hat in der Planungsphase mitgewirkt u. die wichtige Aufg. („Hacken“ des Sicher-heitssystems) übernom-men; Interesse am Taterfolg – hiernach (+) C hat in der Planungspha-se mitgewirkt u. die wich-tige Aufg. („Hacken“ des Sicherheitssystems) über-nommen – hiernach (+) Streitentscheidung nicht erforderlich – die Wegnahme des B ist dem C nach allen Ansichten zuzurechnen b. Subjektiver Tatbestand aa. Vorsatz, § 15 StGB bb. Zueignungsabsicht cc. RW der beabsichtigten Zueignung u. diesbezüglicher Vorsatz

29 Fall 3 2. Rechtswidrigkeit und 3. Schuld 3. Strafzumessung, § 243 StGB
a. Einbruchsdiebstahl, § 243 I 2 Nr. 1 StGB P.: keine Verwirklichung des Regelbeispiels durch C in eigener Person: h.M.: Zurechnung tatbezogener Regelbeispiele gem. § 25 II StGB analog (überdies Gesamtbetrachtung, ob ein bes. schwerer Fall tatsächlich vorliegt), Arg.: Tatbestands-ähnlichkeit (statt vieler Wittig, in: BeckOK-StGB, 30. Aufl. 2016, § 243 Rn. 32; gegen Gesamtbetrachtung Schmitz, in: MüKo-StGB, 2. Aufl. 2012, § 243 Rn. 83 – Kenntnis der erschwerenden Umstände genügt, ausnahmsweise können Umstände vorliegen, welche Indizwirkung wider-legen)

30 Fall 3 Vorsatz gem. §§ 15, 16 StGB analog
Mindermeinung: keine Zurechnung von Regelbeispielen, Arg.: Wortlaut des § 25 II StGB – Analogieverbot, § 1 StGB, Art. 103 II GG Vorsatz gem. §§ 15, 16 StGB analog b. Gewerbsmäßiger Diebstahl, § 243 I 2 Nr. 3 StGB hier (+) auch C handelte mit der Absicht zur wie-derholten Straftatbegehung um Geldprobleme zu lösen Hinweis: Täterbezogene Regelbeispiele, wie Gewerbsmäßigkeit, muss ent-sprechend § 28 II StGB jeder Beteiligte in eigener Person erfüllen. Eine Zurechnung gem. § 25 II StGB scheidet in jedem Fall aus (BGH BeckRS 2014, 06840).

31 Fall 3 cc. Kein Ausschluss nach § 243 II StGB (+) 4. Ergebnis (+)
II. §§ 244 I, 25 II StGB 1. Tatbestand a. Objektiver Tatbestand aa. Des Grunddelikts, § 242 I StGB bb. Der Qualifikation, § 244 StGB (1) Diebstahl mit Waffen, § 244 I Nr. 1 lit. a StGB Beisichführen einer Waffe durch einen anderen Betei-ligten (+) B führt eine Pistole mit sich u. er wirkt un-mittelbar bei der Tatdurchführung mit (vgl. Rengier, Strafrecht BT I, 17. Aufl. 2015, § 4 Rn. 53)

32 Fall 3 (2) Bandendiebstahl, § 244 I Nr. 2 StGB
als Mitglied einer Bande (+) C ist Bandenmitglied Hinweis: Da C selbst Bandenmitglied ist, kann dahinstehen, ob es sich bei der Bandenmitgliedschaft mit der h.M. um ein täterbezogenes Merkmal handelt, das gem. § 28 II StGB in eigener Person zu erfüllen ist, oder ein tatbezogenes Merkmal vorliegt, das nach § 25 II StGB zuzurechnen wäre. Für die h.M. spricht die von Bandentaten unabhängige Stellung als individuelles „Mitglied“ und die damit verbundene persönliche Bereitschaft hervor, sich in einer gefährlichen Verbindung im Rahmen der Bandenabrede in besonderer Weise zu verpflichten. Für die Gegenansicht wird dagegen angeführt, dass Grund der Strafschärfung weder eine erhöhte individuelle Schuld noch eine spezifische Gefährlichkeit des Täters, sondern die gesteigerte Gefährlichkeit der Bande und der von ihr begangenen Tat ist (Kindhäuser, in: NK-StGB, 4. Aufl. 2013, § 244 Rn. 48)

33 Fall 3 zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl (+) s.o.
unter Mitwirkung eines Bandenmitglieds (+) s.o. – hier Zurechnung gem. § 25 II StGB, da unstr. tatbe-zogenes Merkmal (vgl. BGH NJW 2000, 3364 [3366]) (3) Wohnungseinbruchsdiebstahl, § 244 I Nr. 3 StGB hier (+) s.o. b. Subjektiver Tatbestand aa. Des Grunddelikts, § 242 I StGB bb. Der Qualifikation, § 244 StGB Diebstahl mit Waffen, § 244 I Nr. 1 lit. a StGB

34 Fall 3 P.: Mittäterexzess: das Beisichführen der Pistole war nicht vom gemeinsamen Tatplan umfasst u. es handelt sich nicht nur um eine unwesentliche Abweichung, mit der nach den Umständen gewöhnlich zu rechnen ist, somit keine Zurechnung gem. § 25 II StGB (hierzu Rengier, Strafrecht AT, 7. Aufl. 2015, § 44 Rn. 23) (2) Bandendiebstahl, § 244 I Nr. 2 StGB (+) (3) Wohnungseinbruchsdiebstahl, § 244 I Nr. 3 StGB 2. Rechtswidrigkeit und 3. Schuld 4. Ergebnis (+) III. §§ 244a I, 25 II StGB IV. §§ 123 I, 25 II StGB

35 Fall 3 V. Ergebnis und Konkurrenzen
Strafbarkeit des C gem. §§ 244a I, 25 II StGB C. Strafbarkeit des A I. §§ 242 I, 25 II StGB 1. Tatbestand Objektiver Tatbestand fremde bewegliche Sache (+) Diebesgut, u.a. Cham-pagner-Kiste, im Eigentum des O P.: keine eigenhändige Wegnahme durch A, Zurech-nung gem. § 25 II StGB unter den Voraussetzungen der Mittäterschaft:

36 Fall 3 Animus-Theorie des BGH Normative Kombina-tionstheorie des BGH
Tatherrschaftslehre der h. Lit. Täter (animus aucto-ris) ist, wer die Tat als eigene will, Teilneh-mer (animus socii), wer nur eine fremde Tat fördern will. Täter ist, wer die Tat als eigene will, Teilnehmer, wer nur eine fremde Tat fördern will. Dies beur-teilt sich anhand einer Gesamtbetrachtung (Um-fang der Tatbeteiligung, Tatherrschaft, Täterwil-len u. Interesse am Tater-folg). Täter ist, wer die Tat als Zentralgestalt nach sei-nem Willen hemmen u. ablaufen lassen kann, Teilnehmer, wer als Randgestalt die Tat ver-anlasst o. fördert. A will eigene Geldpro-bleme lösen, er erhält aber nur ein festes Ent-gelt, daher nur bedingtes Interesse – hiernach (-) Nur bedingtes Interesse am Taterfolg; keine Anwesenheit am Tatort; Tatbeitrag auf Fahren von Fluchtauto be-schränkt – hiernach (-) Keine Anwesenheit am Tatort; Tatbeitrag auf Fahren von Fluchtauto beschränkt – hiernach (-)

37 Fall 3 Streitentscheidung nicht erforderlich – die Wegnahme des B ist dem A nach keiner Ansicht zuzurechnen b. Zwischenergebnis (-) 2. Ergebnis (-) II. §§ 242 I, 27 I StGB i.V.m. § 243 I StGB 1. Tatbestand a. Objektiver Tatbestand aa. Vorsätzliche rechtswidrige Haupttat, § 11 I Nr. 5 StGB bb. Tathandlung: Hilfeleisten = Tatbeitrag, der die Haupttat ermöglicht o. erleich-tert o. die vom Täter begangene Rechtsgutsverletzung verstärkt

38 Fall 3 hier physische Beihilfe durch Fahren des Flucht-fahrzeugs (ob sukzessive Beihilfe möglich ist, kann da-hinstehen, da A auch psychische Beihilfe leistete, indem er bereits in der Planungsphase Hilfe zugesagt hat) b. Subjektiver Tatbestand („doppelter Gehilfenvorsatz“) aa. Vorsatz bzgl. der Haupttat (+) bb. Vorsatz bzgl. der Hilfeleistung (+) 2. Rechtswidrigkeit und 3. Schuld 4. Strafzumessung, § 243 I StGB Es könnte es besonders schwerer Fall der Beihilfe zum Diebstahl gem. § 243 I 2 Nr. 1, 3 StGB vorliegen.

39 Fall 3 Einbruchsdiebstahl, § 243 I 2 Nr. 1 StGB
Hinweis: Nicht möglich ist Beihilfe zu einem besonders schweren Fall des Diebstahls, es kann aber ein besonders schwerer Fall der Beihilfe zu einem Diebstahl vorliegen. Einbruchsdiebstahl, § 243 I 2 Nr. 1 StGB P.: keine Verwirklichung des Regelbeispiels durch A in eigener Person: nach h.M. sind die allgemeinen Akzessorietätsregeln bei tatbezogenen Regelbeispielen anwendbar, sodass Zurechnung gem. § 27 I StGB analog bei Vorsatz des Gehilfen erfolgt (a.A. keine Zurechnung, Arg.: Wortlaut des § 27 I StGB – Analogieverbot, § 1 StGB, Art. 103 II GG) hier Zurechnung (+) A weiß, dass B zur Durchführung des Diebstahls in die Villa des O einbricht u. er will dies auch Vorsatz gem. §§ 15, 16 StGB analog

40 Fall 3 b. Gewerbsmäßiger Diebstahl, § 243 I 2 Nr. 3 StGB
hier (+) auch A handelte mit der Absicht zur wie-derholten Straftatbegehung um Geldprobleme zu lösen c. Kein Ausschluss nach § 243 II StGB (+) 5. Ergebnis (+) III. §§ 244 I Nr. 1, 2, 27 I StGB 1. Tatbestand a. Objektiver Tatbestand aa. Vorsätzliche rechtswidrige Haupttat, § 11 I Nr. 5 StGB bb. Tathandlung: Hilfeleisten

41 Fall 3 b. Subjektiver Tatbestand („doppelter Gehilfenvorsatz“)
aa. Vorsatz bzgl. der Haupttat hier (+) mit Ausnahme des Beisichführens einer Waffe gem. § 244 I Nr. 1 lit. a StGB bb. Vorsatz bzgl. der Hilfeleistung (+) 2. Rechtswidrigkeit und 3. Schuld 4. Ergebnis (+) IV. §§ 244a I, 27 I StGB (+) V. §§ 123 I, 27 I StGB (+) VI. Ergebnis und Konkurrenzen Strafbarkeit des A gem. §§ 244a I, 27 I StGB Personenskizze Sachgedankliches Mitbewusstsein

42 Fall 3 Tatkomplex 2: Die Feier A. Strafbarkeit des B § 246 I StGB
B könnte sich durch das Austrinken des Champagners der Unterschlagung gem. § 246 I StGB strafbar gemacht haben. 1. Tatbestand a. Objektiver Tatbestand fremde bewegliche Sache (+) Champagner im Ei-gentum des O

43 Fall 3 Zueignung: = wenn sich der Wille, sich eine Sache zu eigen zu machen, eindeutig und zweifelsfrei nach außen ausdrückt (enge Manifestationstheorie) hier grds. (+) durch Austrinken P.: Tatbestandsmäßigkeit der „Zweitzueignung“: bereits durch Verbringung aus der Villa lag eine Zu-eignung vor, sodass das Austrinken wiederholte Zueignung ist:

44 Tatbestandslösung (BGH) Konkurrenzlösung (Lit.)
Fall 3 Tatbestandslösung (BGH) Konkurrenzlösung (Lit.) Wiederholte Zueignung ist nicht tatbestandsmäßig, Arg.: Wortsinn; anderenfalls Ausufern der Ver-jährungsfristen (vgl. § 78a StGB); §§ StGB speziellere Delikte für Teilnahme an Verwertung Wiederholte Zueignung ist tatbe-standsmäßig, tritt aber auf Kon-kurrenzebene als mitbestrafte Nachtat zurück, Arg.: auch deliktisch erlangte Sache ist vor Eigentums-verletzung zu schützen; Teilnahme an Verwertung als Unterschlagung straf-bar Hinweis: Das Problem der „Zweitzueignung“ ist von Fällen gleichzeitiger Zueignung, welche der Subsidiaritätsklausel aus § 246 I a.E. StGB unterfallen, zu unterscheiden.

45 Fall 3 b. Zwischenergebnis (+/-) 2. Ergebnis (+/-) B. Strafbarkeit des C § 246 I StGB (-) Hinweis: Vertretbar ist es auch noch § 303 I StGB zu prüfen, welcher nach h.M. daran scheitert, dass der bestimmungsgemäße Verbrauch keine Sach-beschädigung darstellt, da es in diesen Fällen lediglich um die Realisierung einer in der Sache selbst angelegten Gebrauchsmöglichkeit geht (Stree/Hecker, in: Schönke/Schröder, 29. Aufl. 2014, § 303 Rn. 13). Die Min-dermeinung nimmt eine mitbestrafte Nachtat an.

46 Fall 3 Gesamtergebnis Strafbarkeit des B gem. § 244a I StGB
Strafbarkeit des C gem. §§ 244a I, 25 II StGB Strafbarkeit des A gem. §§ 244a I, 27 I StGB

47 für eure Aufmerksamkeit!
Herzlichen Dank für eure Aufmerksamkeit!


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