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Veröffentlicht von:Dörte Hertz Geändert vor über 7 Jahren
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Präventionsordnung und Selbstverpflichtungserklärung – Bischöfliches dekret vs. 3. Weg – Konsequenzen für den MAV-Alltag in den Caritas-Einrichtungen
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Rückblick 2010 wurden in Deutschland in katholischen Einrichtungen Sexualdelikte in größerem Umfang bekannt – entsprechend umfangreich wurde seinerzeit in den Medien darüber berichtet Im Juni 2011 hat die Bayerische Regional-KODA daraufhin bereits eine Änderung der allgemeinen Arbeitsbedingungen „Prävention von sexuellem Missbrauch“ beschlossen Aus Gründen der Vereinfachung und der leichteren Lesbarkeit wird im Folgenden nur die männliche Form verwendet, die jeweils auch für die weibliche Form steht!
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Rückblick Veröffentlichung im Amtsblatt der Diözese Augsburg im November 2013 – LEITLINIEN für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und erwachsener Schutzbefohlener durch Kleriker, Ordensangehörige und andere Mitarbeiter im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz SOWIE RAHMENORDNUNG Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und erwachsenen Schutzbefohlenen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz
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Rückblick Veröffentlichung im Amtsblatt der Diözese Augsburg im Juli 2015 – ORDNUNG zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und erwachsenen Schutzbefohlenen im Bereich der Diözese Augsburg (Präventionsordnung); hierbei handelt es sich um eine novellierte, konkretisierte, wesentlich umfangreichere Ordnung, im Vergleich zu der von 2013
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Aktuelle Entwicklungen
Im Bereich des Caritasverbandes wurde eine „Dienstvereinbarung zur Prävention von und zum Umgang mit sexualisierter Gewalt“ erstellt und Mitarbeitervertretungen zur Unterschrift vorgelegt Bei großen Einrichtungen wurde den Mitarbeitern ein „Verhaltenskodex mit Selbstverpflichtungs-erklärung für haupt- und ehrenamtliche Mitarbeiter“ vorgelegt – bei Neueinstellungen wurde die Unterschrift dessen als Einstellungskriterium verlangt
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1. Bewertung durch den vorstand der DIAG „B“ augsburg
Die MAVO bietet hier – unserer Meinung nach – lediglich ein Anhörungsrecht nach § 29 (1) 3; Regelung der Ordnung in der Einrichtung (Haus- und Heimordnungen) Die Mitarbeitervertretungsordnung der Diözese Augsburg regelt in § 38 alle Belange, zu welchem eine Dienstvereinbarung geschlossen werden kann; dieser Maßnahmenkatalog ist abschließend! Auch die MAVO Kommentierungen lassen keinen Abschluss außerhalb dieses Maßnahmenkatalogs zu!
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Allgemeine Vorschriften §1 Erfasste Rechtsträger
Ordnung zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und erwachsenen Schutzbefohlenen im Bereich der Diözese Augsburg [Präventionsordnung] Präambel Präventionsordung: Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften §1 Erfasste Rechtsträger … kirchliche Rechtsträger und ihren Dienststellen, Einrichtungen und sonstigen selbständig geführten Stellen, sowie die nicht der bischöflichen Gesetzgebungsgewalt unterliegenden kirchlichen Rechtsträger … (can 573 bis 746 CIC), und ihren Einrichtungen, sofern sie diese Ordnung für sich verbindlich übernommen haben. §2 Persönlicher Anwendungsbereich Mitarbeiter im Sinne dieser Ordnung sind alle Personen einschließlich Kleriker und Ordensangehörige… Honorarkräfte, Praktikanten, Freiwilligendienstleistende, Mehraufwandsentschädigungskräfte (1-Euro Jobber), ebenso die Ehrenamtlichen §3 Begriffsbestimmungen
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§4 Institutionelles Schutzkonzept Abs. 5
Ordnung zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und erwachsenen Schutzbefohlenen im Bereich der Diözese Augsburg [Präventionsordnung] §4 Institutionelles Schutzkonzept Abs. 5 Die Entwicklung und die Umsetzung des institutionellen Schutzkonzeptes erfolgen unter Beteiligung aller hierfür relevanter Personen und Gruppen Die Vertretung für die Mitarbeiter sind die MAVen, die Vertretung der MAVen ist die DIAG!
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§6 Personalauswahl und -entwicklung §7 Erweitertes Führungszeugnis
Ordnung zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und erwachsenen Schutzbefohlenen im Bereich der Diözese Augsburg [Präventionsordnung] §5 Persönliche Eignung §6 Personalauswahl und -entwicklung §7 Erweitertes Führungszeugnis §8 Verfahren §9 Selbstauskunft
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§11 Dienstanweisung und hausinterne Regelungen
Ordnung zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und erwachsenen Schutzbefohlenen im Bereich der Diözese Augsburg [Präventionsordnung] §10 Verhaltenskodex Abs. 2 Die Erstellung des Verhaltenskodex erfolgt unter Beteiligung aller hierfür relevanter Personen und Gruppen Die Vertretung für die Mitarbeiter sind die MAVen, die Vertretung der MAVen ist die DIAG! §11 Dienstanweisung und hausinterne Regelungen §12 Aus- und Fortbildung Hier greift das Anhörungs- und Mitberatungsrecht nach MAVO § 29 (1) 5 und 6
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§14 Qualitätsmanagement
Ordnung zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und erwachsenen Schutzbefohlenen im Bereich der Diözese Augsburg [Präventionsordnung] §13 Supervision §14 Qualitätsmanagement §15 Weiterleitung von Hinweisen auf sexuellen Missbrauch §16 Aufarbeitung
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Zweiter Abschnitt – Koordination und Beratung
Ordnung zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und erwachsenen Schutzbefohlenen im Bereich der Diözese Augsburg [Präventionsordnung] Zweiter Abschnitt – Koordination und Beratung §17 Diözesane Koordinationsstelle zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt §18 Beratungswege §19 Beschwerdewege Drittes Kapitel – Schlussbestimmungen §20 Ausführungsbestimmungen §21 Inkrafttreten
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Bewertung des diag Vorstandes
Inwieweit darf der Bischof in das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Mitarbeiters eingreifen – über gesetzliche Vorgaben hinaus und ohne arbeitsrechtliche Regelung? Wie sind in diesem Zusammenhang überhaupt die bischöfliche Gesetzgebungskompetenz bzw. das Direktionsrecht und eine paritätische Beschlussfassung durch die Arbeitsrechtliche Kommission voneinander abzugrenzen? Aufgrund der Grundentscheidung der Kirche für die Eingehung säkularer Arbeitsverhältnisse und für den Dritten Weg ist es im System des kirchlichen Arbeitsrechts nicht mehr Aufgabe des Bischofs, die Inhalte des Arbeitsverhältnisses auch hinsichtlich der angesprochenen Präventionsmaßnahmen auszugestalten, dies wäre vielmehr Aufgabe der Arbeitsrechtlichen Kommission. Diese ist dann auch dafür zuständig, etwa die gesetzliche Erlaubnisnorm zur Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses durch Auslegung zu konkretisieren oder die nähere Ausgestaltung von Mitarbeiterschulungen vorzunehmen. (Quelle: Gutachten von Prof. Dr. Jacob Joussen)
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Fazit Individualrechtlich bindet die vom Bischof erlassene Rahmenordnung die Mitarbeiter nicht! Auch die AVR regelt hierzu nichts! Weiter hat die Arbeitsrechtliche Kommission hierzu nichts geregelt! Ergo gilt für uns lediglich das staatliche Recht – hier ist insbesondere §72a SGB VIII zu berücksichtigen, welches lediglich von Mitarbeitern die Kontakt mit Kinder und Jugendlichen haben die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses verlangen
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Ziel der Gesetzesvorgabe:
Gesetzestext - § 72A sgb viii tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen Ziel der Gesetzesvorgabe: Ausschluss einschlägig vorbestrafter Personen von Aufgaben der Kinder- und Jugendarbeit „einschlägige Vorstrafen“: ausschließlich jene Straftaten, die im abschließenden Strafkatalog des § 72a SGB VIII enthalten sind pädagogischer Kontext: unmittelbare Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung und Ausbildung von Minderjährigen oder ein vergleichbarer Kontakt, der auf Grund der Art, Intensität und Dauer einen Missbrauch ermöglicht
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Gesetzestext - § 72A sgb viii tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen
Erfasste Straftatbestände des StGB durch den § 72a SGB VIII • § 171 StGB Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht • § 174 StGB Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen • § 174a StGB Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen • § 174b StGB Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung • § 174c StGB Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses • §§ 176 bis 176b StGB Tatbestände des sexuellen Missbrauchs von Kindern • §§ 177 bis 179 StGB Tatbestände der sexuellen Nötigung und des sexuellen Missbrauchs • § 180 StGB Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger • § 180a StGB Ausbeutung von Prostituierten • § 181a StGB Zuhälterei • § 182 StGB Sexueller Missbrauch von Jugendlichen • § 183 StGB Exhibitionistische Handlungen • § 183a StGB Erregung öffentlichen Ärgernisses • §§ 184 bis 184d StGB Verbreitung pornografischer Schriften und Darbietungen • §§ 184e bis 184f StGB Ausübung verbotener und jugendgefährdender Prostitution • § 225 StGB Misshandlung von Schutzbefohlenen • §§ 232 bis 233a StGB Tatbestände des Menschenhandels • § 234 StGB Menschenraub • § 235 StGB Entziehung Minderjähriger • § 236 StGB Kinderhandel
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