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Grundstücke frei für Verkauf
Baugebiet Große Mühllach 2. Bauabschnitt Stand JUNI 2016
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2 Flurstück-Nummer 7007 Nutzungsschablone 01
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3 Flurstück-Nummer 7008 Nutzungsschablone 01
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4 Flurstück-Nummer 7009 Nutzungsschablone 01
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5 Flurstück-Nummer 7010 Nutzungsschablone 01
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6 Flurstück-Nummer 7011 Nutzungsschablone 01a
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7 Flurstück-Nummer 7018 Nutzungsschablone 01a
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8 Flurstück-Nummer 6961 Nutzungsschablone 02
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9 Flurstück-Nummer 6962 Nutzungsschablone 02
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10 Flurstück-Nummer 6963 Nutzungsschablone 02
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11 Flurstück-Nummer 6964 Nutzungsschablone 02
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12 Flurstück-Nummer 6965 Nutzungsschablone 02
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13 Flurstück-Nummer 6966 Nutzungsschablone 02
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14 Flurstück-Nummer 6930 Nutzungsschablone 03
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15 Flurstück-Nummer 6931 Nutzungsschablone 03
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16 Flurstück-Nummer 6929 Nutzungsschablone 04
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17 Flurstück-Nummer 6932 Nutzungsschablone 05
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18 Flurstück-Nummer 6934 Nutzungsschablone 05
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19 Flurstück-Nummer 6936 Nutzungsschablone 06
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20 Flurstück-Nummer 6959 Nutzungsschablone 07
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21 Flurstück-Nummer 6960 Nutzungsschablone 07
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22 Flurstück-Nummer 6968 Nutzungsschablone 08 Information zum Baurecht
Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 22 Zurück zur Startseite
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23 Flurstück-Nummer 6973 Nutzungsschablone 08
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24 Flurstück-Nummer 6985 Nutzungsschablone 09
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25 Flurstück-Nummer 6949 Nutzungsschablone 10
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26 Flurstück-Nummer 6947 Nutzungsschablone 11
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27 Flurstück-Nummer 6991 Nutzungsschablone 12
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28 Flurstück-Nummer 6989 Nutzungsschablone 13
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29 Flurstück-Nummer 6952 Nutzungsschablone 14
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30 Flurstück-Nummer 6953 Nutzungsschablone 14
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31 Flurstück-Nummer 6975 Nutzungsschablone 15
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32 Flurstück-Nummer 6999 Nutzungsschablone 16
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33 Flurstück-Nummer 6997 Nutzungsschablone 17
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34 Flurstück-Nummer 6987 Nutzungsschablone 18
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35 Flurstück-Nummer 6988 Nutzungsschablone 19
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36 Flurstück-Nummer 6978 Nutzungsschablone 20
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37 Flurstück-Nummer 6977 Nutzungsschablone 21
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38 Flurstück-Nummer 6976 Nutzungsschablone 22
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39
39 Flurstück-Nummer 6974 Nutzungsschablone 23
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40
40 Flurstück-Nummer 6979 Nutzungsschablone 24
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41
41 Flurstück-Nummer 6982 Nutzungsschablone 25
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42
42 Flurstück-Nummer 6986 Nutzungsschablone 25
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43 Flurstück-Nummer 6983 Nutzungsschablone 26
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44 Flurstück-Nummer 6992 Nutzungsschablone 27
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45
45 Flurstück-Nummer 6993 Nutzungsschablone 28
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46
46 Flurstück-Nummer 6998 Nutzungsschablone 29
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47 Flurstück-Nummer 7019 Nutzungsschablone 30
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48 Flurstück-Nummer 7020 Nutzungsschablone 31
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49 Flurstück-Nummer 7021 Nutzungsschablone ?
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50 Flurstück-Nummer 7022 Nutzungsschablone ?
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51 Flurstück-Nummer 7024 Nutzungsschablone ?
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52 Flurstück-Nummer 7025 Nutzungsschablone ?
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53 Flurstück-Nummer 7026 Nutzungsschablone ?
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Nutzungsschablone 1 Informationen zum Baurecht
Wichtig: An dieser Stelle sind nur die wesentlichen Planungsinhalte dargestellt. Bei Doppelhäusern: Bei Sattel-, Walm- und gegeneinander versetzten Pultdächern zwingend 38 Grad; bei reinen Pultdächern: 8 Grad. Abweichungen (Dachneigung max. 45 Grad bei Sattel- und Walmdach, 12 Grad bei Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Der Bebauungsplan und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften sind über den nachstehenden Link abrufbar. Diese Bauleitplanungen enthalten noch weitere Festsetzungen, die zwingend zu beachten sind. Außerdem liegen noch mehrere Gutachten (Lärmschutz, Boden sowie Artenschutz ) vor, welche beim Ortsbauamt eingesehen werden können. Dachaufbauten (Gauben): Zulässig entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften Seitliche Grenzabstände: Entsprechend Landesbauordnung (Mindestens 2,50 Meter, abhängig von Wandhöhe) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gemeinde für Übertragungsfehler bei den nachstehenden Ausführungen nicht haftbar gemacht werden kann. Bautiefe: maximal 13,0 Meter Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche (Bürgermeister-Bertsch-Ring): 3,0 Meter Baurechtliche Festsetzungen: Firstrichtung: Nicht vorgegeben. Gebietsausweisung: Allgemeines Wohngebiet Anzahl der nowendigen Stellplätze: Entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan: 1-Zimmer-Wohnung 1,0 Stellplätze; 2-Zimmer-Wohnungen 1,5 Stellplätze; 3-Zimmer-Wohnung und größer: 2,0 Stellplätze. Zulässig Einzel- oder Doppelhaus Anzahl der Wohneinheiten beschränkt? Nein. (Begrenzungen ergeben sich eventuell durch die Anzahl der notwendigen Stellplätze) Grundflächenzahl: maximal 0,4 Mindestens 2 Stellplätze pro Haus sind erforderlich. Diese sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Ergeben sich nach der vorstehenden Regelung nicht ganze Zahlen an Stellplätzen ist auf die nächst höhere ganze Zahl aufzurunden. Beispiel: Rechnerisch ergibt sich ein Bedarf von 4,5 Stellplätzen. Nachzuweisen sind in diesem Fall 5 Stellplätze. Geschossflächenzahl: maximal 0,8 Traufhöhe maximal: maximal 6,70 Meter über Bezugspunkt Firsthöhe maximal: maximal 11,70 Meter über Bezugspunkt Bezugspunkt: Gehweghinterkante bzw. Hinterkante der Straße mit Erschließungsfunktion in der Mitte der Gebäude Leitungsrecht: Auf dem Grundstück liegt ein Leitungsrecht zur Errichtung und dauerhaften Nutzung einer Lärmschutzwand. Dachform: Flachdach, symmetrisches Satteldach, Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach. Bei Doppelhaus: ausschließlich symmetrische Satteldächer. Abweichungen (Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Dachneigung: maximal 45 Grad; Reine Pultdächer maximal 12 Grad Nutzungsschablone 1 Zurück zur Startseite
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Nutzungsschablone 2 Informationen zum Baurecht
Wichtig: An dieser Stelle sind nur die wesentlichen Planungsinhalte dargestellt. Bei Doppelhäusern: Bei Sattel-, Walm- und gegeneinander versetzten Pultdächern zwingend 38 Grad; bei reinen Pultdächern: 8 Grad. Abweichungen (Dachneigung max. 45 Grad bei Sattel- und Walmdach, 12 Grad bei Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Der Bebauungsplan und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften sind über den nachstehenden Link abrufbar. Diese Bauleitplanungen enthalten noch weitere Festsetzungen, die zwingend zu beachten sind. Außerdem liegen noch mehrere Gutachten (Lärmschutz, Boden sowie Artenschutz ) vor, welche beim Ortsbauamt eingesehen werden können. Dachaufbauten (Gauben): Zulässig entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften Seitliche Grenzabstände: Entsprechend Landesbauordnung (Mindestens 2,50 Meter, abhängig von Wandhöhe) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gemeinde für Übertragungsfehler bei den nachstehenden Ausführungen nicht haftbar gemacht werden kann. Bautiefe: maximal 13,0 Meter Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche (Bürgermeister-Bertsch-Ring): 3,0 Meter Baurechtliche Festsetzungen: Firstrichtung: Nicht vorgegeben. Gebietsausweisung: Allgemeines Wohngebiet Anzahl der nowendigen Stellplätze: Entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan: 1-Zimmer-Wohnung 1,0 Stellplätze; 2-Zimmer-Wohnungen 1,5 Stellplätze; 3-Zimmer-Wohnung und größer: 2,0 Stellplätze. Zulässig Einzel- oder Doppelhaus Anzahl der Wohneinheiten beschränkt? Nein. (Begrenzungen ergeben sich eventuell durch die Anzahl der notwendigen Stellplätze) Grundflächenzahl: maximal 0,4 Mindestens 2 Stellplätze pro Haus sind erforderlich. Diese sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Ergeben sich nach der vorstehenden Regelung nicht ganze Zahlen an Stellplätzen ist auf die nächst höhere ganze Zahl aufzurunden. Beispiel: Rechnerisch ergibt sich ein Bedarf von 4,5 Stellplätzen. Nachzuweisen sind in diesem Fall 5 Stellplätze. Geschossflächenzahl: maximal 0,8 Traufhöhe maximal: maximal 6,70 Meter über Bezugspunkt Firsthöhe maximal: maximal 11,70 Meter über Bezugspunkt Bezugspunkt: Gehweghinterkante bzw. Hinterkante der Straße mit Erschließungsfunktion in der Mitte der Gebäude Leitungsrecht: Auf dem Grundstück liegt ein Leitungsrecht zur Errichtung und dauerhaften Nutzung einer Lärmschutzwand. Dachform: Flachdach, symmetrisches Satteldach, Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach. Bei Doppelhaus: ausschließlich symmetrische Satteldächer. Abweichungen (Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Dachneigung: maximal 45 Grad; Reine Pultdächer maximal 12 Grad Nutzungsschablone 2 Zurück zur Startseite
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Nutzungsschablone 3 Informationen zum Baurecht
Wichtig: An dieser Stelle sind nur die wesentlichen Planungsinhalte dargestellt. Bei Doppelhäusern: Bei Sattel-, Walm- und gegeneinander versetzten Pultdächern zwingend 38 Grad; bei reinen Pultdächern: 8 Grad. Abweichungen (Dachneigung max. 45 Grad bei Sattel- und Walmdach, 12 Grad bei Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Der Bebauungsplan und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften sind über den nachstehenden Link abrufbar. Diese Bauleitplanungen enthalten noch weitere Festsetzungen, die zwingend zu beachten sind. Außerdem liegen noch mehrere Gutachten (Lärmschutz, Boden sowie Artenschutz ) vor, welche beim Ortsbauamt eingesehen werden können. Dachaufbauten (Gauben): Zulässig entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften Seitliche Grenzabstände: Entsprechend Landesbauordnung (Mindestens 2,50 Meter, abhängig von Wandhöhe) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gemeinde für Übertragungsfehler bei den nachstehenden Ausführungen nicht haftbar gemacht werden kann. Bautiefe: maximal 13,0 Meter Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche (Bürgermeister-Bertsch-Ring): 3,0 Meter Baurechtliche Festsetzungen: Firstrichtung: Nicht vorgegeben. Gebietsausweisung: Allgemeines Wohngebiet Anzahl der nowendigen Stellplätze: Entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan: 1-Zimmer-Wohnung 1,0 Stellplätze; 2-Zimmer-Wohnungen 1,5 Stellplätze; 3-Zimmer-Wohnung und größer: 2,0 Stellplätze. Zulässig Einzel- oder Doppelhaus Anzahl der Wohneinheiten beschränkt? Nein. (Begrenzungen ergeben sich eventuell durch die Anzahl der notwendigen Stellplätze) Grundflächenzahl: maximal 0,4 Mindestens 2 Stellplätze pro Haus sind erforderlich. Diese sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Ergeben sich nach der vorstehenden Regelung nicht ganze Zahlen an Stellplätzen ist auf die nächst höhere ganze Zahl aufzurunden. Beispiel: Rechnerisch ergibt sich ein Bedarf von 4,5 Stellplätzen. Nachzuweisen sind in diesem Fall 5 Stellplätze. Geschossflächenzahl: maximal 0,8 Traufhöhe maximal: maximal 6,70 Meter über Bezugspunkt Firsthöhe maximal: maximal 11,70 Meter über Bezugspunkt Bezugspunkt: Gehweghinterkante bzw. Hinterkante der Straße mit Erschließungsfunktion in der Mitte der Gebäude Leitungsrecht: Auf dem Grundstück liegt ein Leitungsrecht zur Errichtung und dauerhaften Nutzung einer Lärmschutzwand. Dachform: Flachdach, symmetrisches Satteldach, Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach. Bei Doppelhaus: ausschließlich symmetrische Satteldächer. Abweichungen (Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Dachneigung: maximal 45 Grad; Reine Pultdächer maximal 12 Grad Nutzungsschablone 3 Zurück zur Startseite
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Nutzungsschablone 4 Informationen zum Baurecht
Wichtig: An dieser Stelle sind nur die wesentlichen Planungsinhalte dargestellt. Bei Doppelhäusern: Bei Sattel-, Walm- und gegeneinander versetzten Pultdächern zwingend 38 Grad; bei reinen Pultdächern: 8 Grad. Abweichungen (Dachneigung max. 45 Grad bei Sattel- und Walmdach, 12 Grad bei Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Der Bebauungsplan und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften sind über den nachstehenden Link abrufbar. Diese Bauleitplanungen enthalten noch weitere Festsetzungen, die zwingend zu beachten sind. Außerdem liegen noch mehrere Gutachten (Lärmschutz, Boden sowie Artenschutz ) vor, welche beim Ortsbauamt eingesehen werden können. Dachaufbauten (Gauben): Zulässig entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften Seitliche Grenzabstände: Entsprechend Landesbauordnung (Mindestens 2,50 Meter, abhängig von Wandhöhe) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gemeinde für Übertragungsfehler bei den nachstehenden Ausführungen nicht haftbar gemacht werden kann. Bautiefe: maximal 13,0 Meter Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche (Bürgermeister-Bertsch-Ring): 3,0 Meter Baurechtliche Festsetzungen: Firstrichtung: Nicht vorgegeben. Gebietsausweisung: Allgemeines Wohngebiet Anzahl der nowendigen Stellplätze: Entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan: 1-Zimmer-Wohnung 1,0 Stellplätze; 2-Zimmer-Wohnungen 1,5 Stellplätze; 3-Zimmer-Wohnung und größer: 2,0 Stellplätze. Zulässig Einzel- oder Doppelhaus Anzahl der Wohneinheiten beschränkt? Nein. (Begrenzungen ergeben sich eventuell durch die Anzahl der notwendigen Stellplätze) Grundflächenzahl: maximal 0,4 Mindestens 2 Stellplätze pro Haus sind erforderlich. Diese sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Ergeben sich nach der vorstehenden Regelung nicht ganze Zahlen an Stellplätzen ist auf die nächst höhere ganze Zahl aufzurunden. Beispiel: Rechnerisch ergibt sich ein Bedarf von 4,5 Stellplätzen. Nachzuweisen sind in diesem Fall 5 Stellplätze. Geschossflächenzahl: maximal 0,8 Traufhöhe maximal: maximal 6,70 Meter über Bezugspunkt Firsthöhe maximal: maximal 11,70 Meter über Bezugspunkt Bezugspunkt: Gehweghinterkante bzw. Hinterkante der Straße mit Erschließungsfunktion in der Mitte der Gebäude Leitungsrecht: Auf dem Grundstück liegt ein Leitungsrecht zur Errichtung und dauerhaften Nutzung einer Lärmschutzwand. Dachform: Flachdach, symmetrisches Satteldach, Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach. Bei Doppelhaus: ausschließlich symmetrische Satteldächer. Abweichungen (Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Dachneigung: maximal 45 Grad; Reine Pultdächer maximal 12 Grad Nutzungsschablone 4 Zurück zur Startseite
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Nutzungsschablone 5 Informationen zum Baurecht
Wichtig: An dieser Stelle sind nur die wesentlichen Planungsinhalte dargestellt. Bei Doppelhäusern: Bei Sattel-, Walm- und gegeneinander versetzten Pultdächern zwingend 38 Grad; bei reinen Pultdächern: 8 Grad. Abweichungen (Dachneigung max. 45 Grad bei Sattel- und Walmdach, 12 Grad bei Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Der Bebauungsplan und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften sind über den nachstehenden Link abrufbar. Diese Bauleitplanungen enthalten noch weitere Festsetzungen, die zwingend zu beachten sind. Außerdem liegen noch mehrere Gutachten (Lärmschutz, Boden sowie Artenschutz ) vor, welche beim Ortsbauamt eingesehen werden können. Dachaufbauten (Gauben): Zulässig entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften Seitliche Grenzabstände: Entsprechend Landesbauordnung (Mindestens 2,50 Meter, abhängig von Wandhöhe) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gemeinde für Übertragungsfehler bei den nachstehenden Ausführungen nicht haftbar gemacht werden kann. Bautiefe: maximal 13,0 Meter Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche (Bürgermeister-Bertsch-Ring): 3,0 Meter Baurechtliche Festsetzungen: Firstrichtung: Nicht vorgegeben. Gebietsausweisung: Allgemeines Wohngebiet Anzahl der nowendigen Stellplätze: Entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan: 1-Zimmer-Wohnung 1,0 Stellplätze; 2-Zimmer-Wohnungen 1,5 Stellplätze; 3-Zimmer-Wohnung und größer: 2,0 Stellplätze. Zulässig Einzel- oder Doppelhaus Anzahl der Wohneinheiten beschränkt? Nein. (Begrenzungen ergeben sich eventuell durch die Anzahl der notwendigen Stellplätze) Grundflächenzahl: maximal 0,4 Mindestens 2 Stellplätze pro Haus sind erforderlich. Diese sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Ergeben sich nach der vorstehenden Regelung nicht ganze Zahlen an Stellplätzen ist auf die nächst höhere ganze Zahl aufzurunden. Beispiel: Rechnerisch ergibt sich ein Bedarf von 4,5 Stellplätzen. Nachzuweisen sind in diesem Fall 5 Stellplätze. Geschossflächenzahl: maximal 0,8 Traufhöhe maximal: maximal 6,70 Meter über Bezugspunkt Firsthöhe maximal: maximal 11,70 Meter über Bezugspunkt Bezugspunkt: Gehweghinterkante bzw. Hinterkante der Straße mit Erschließungsfunktion in der Mitte der Gebäude Leitungsrecht: Auf dem Grundstück liegt ein Leitungsrecht zur Errichtung und dauerhaften Nutzung einer Lärmschutzwand. Dachform: Flachdach, symmetrisches Satteldach, Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach. Bei Doppelhaus: ausschließlich symmetrische Satteldächer. Abweichungen (Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Dachneigung: maximal 45 Grad; Reine Pultdächer maximal 12 Grad Nutzungsschablone 5 Zurück zur Startseite
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Nutzungsschablone 6 Informationen zum Baurecht
Wichtig: An dieser Stelle sind nur die wesentlichen Planungsinhalte dargestellt. Bei Doppelhäusern: Bei Sattel-, Walm- und gegeneinander versetzten Pultdächern zwingend 38 Grad; bei reinen Pultdächern: 8 Grad. Abweichungen (Dachneigung max. 45 Grad bei Sattel- und Walmdach, 12 Grad bei Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Der Bebauungsplan und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften sind über den nachstehenden Link abrufbar. Diese Bauleitplanungen enthalten noch weitere Festsetzungen, die zwingend zu beachten sind. Außerdem liegen noch mehrere Gutachten (Lärmschutz, Boden sowie Artenschutz ) vor, welche beim Ortsbauamt eingesehen werden können. Dachaufbauten (Gauben): Zulässig entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften Seitliche Grenzabstände: Entsprechend Landesbauordnung (Mindestens 2,50 Meter, abhängig von Wandhöhe) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gemeinde für Übertragungsfehler bei den nachstehenden Ausführungen nicht haftbar gemacht werden kann. Bautiefe: maximal 13,0 Meter Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche (Bürgermeister-Bertsch-Ring): 3,0 Meter Baurechtliche Festsetzungen: Firstrichtung: Nicht vorgegeben. Gebietsausweisung: Allgemeines Wohngebiet Anzahl der nowendigen Stellplätze: Entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan: 1-Zimmer-Wohnung 1,0 Stellplätze; 2-Zimmer-Wohnungen 1,5 Stellplätze; 3-Zimmer-Wohnung und größer: 2,0 Stellplätze. Zulässig Einzel- oder Doppelhaus Anzahl der Wohneinheiten beschränkt? Nein. (Begrenzungen ergeben sich eventuell durch die Anzahl der notwendigen Stellplätze) Grundflächenzahl: maximal 0,4 Mindestens 2 Stellplätze pro Haus sind erforderlich. Diese sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Ergeben sich nach der vorstehenden Regelung nicht ganze Zahlen an Stellplätzen ist auf die nächst höhere ganze Zahl aufzurunden. Beispiel: Rechnerisch ergibt sich ein Bedarf von 4,5 Stellplätzen. Nachzuweisen sind in diesem Fall 5 Stellplätze. Geschossflächenzahl: maximal 0,8 Traufhöhe maximal: maximal 6,70 Meter über Bezugspunkt Firsthöhe maximal: maximal 11,70 Meter über Bezugspunkt Bezugspunkt: Gehweghinterkante bzw. Hinterkante der Straße mit Erschließungsfunktion in der Mitte der Gebäude Leitungsrecht: Auf dem Grundstück liegt ein Leitungsrecht zur Errichtung und dauerhaften Nutzung einer Lärmschutzwand. Dachform: Flachdach, symmetrisches Satteldach, Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach. Bei Doppelhaus: ausschließlich symmetrische Satteldächer. Abweichungen (Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Dachneigung: maximal 45 Grad; Reine Pultdächer maximal 12 Grad Nutzungsschablone 6 Zurück zur Startseite
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Nutzungsschablone 7 Informationen zum Baurecht
Wichtig: An dieser Stelle sind nur die wesentlichen Planungsinhalte dargestellt. Bei Doppelhäusern: Bei Sattel-, Walm- und gegeneinander versetzten Pultdächern zwingend 38 Grad; bei reinen Pultdächern: 8 Grad. Abweichungen (Dachneigung max. 45 Grad bei Sattel- und Walmdach, 12 Grad bei Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Der Bebauungsplan und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften sind über den nachstehenden Link abrufbar. Diese Bauleitplanungen enthalten noch weitere Festsetzungen, die zwingend zu beachten sind. Außerdem liegen noch mehrere Gutachten (Lärmschutz, Boden sowie Artenschutz ) vor, welche beim Ortsbauamt eingesehen werden können. Dachaufbauten (Gauben): Zulässig entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften Seitliche Grenzabstände: Entsprechend Landesbauordnung (Mindestens 2,50 Meter, abhängig von Wandhöhe) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gemeinde für Übertragungsfehler bei den nachstehenden Ausführungen nicht haftbar gemacht werden kann. Bautiefe: maximal 13,0 Meter Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche (Bürgermeister-Bertsch-Ring): 3,0 Meter Baurechtliche Festsetzungen: Firstrichtung: Nicht vorgegeben. Gebietsausweisung: Allgemeines Wohngebiet Anzahl der nowendigen Stellplätze: Entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan: 1-Zimmer-Wohnung 1,0 Stellplätze; 2-Zimmer-Wohnungen 1,5 Stellplätze; 3-Zimmer-Wohnung und größer: 2,0 Stellplätze. Zulässig Einzel- oder Doppelhaus Anzahl der Wohneinheiten beschränkt? Nein. (Begrenzungen ergeben sich eventuell durch die Anzahl der notwendigen Stellplätze) Grundflächenzahl: maximal 0,4 Mindestens 2 Stellplätze pro Haus sind erforderlich. Diese sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Ergeben sich nach der vorstehenden Regelung nicht ganze Zahlen an Stellplätzen ist auf die nächst höhere ganze Zahl aufzurunden. Beispiel: Rechnerisch ergibt sich ein Bedarf von 4,5 Stellplätzen. Nachzuweisen sind in diesem Fall 5 Stellplätze. Geschossflächenzahl: maximal 0,8 Traufhöhe maximal: maximal 6,70 Meter über Bezugspunkt Firsthöhe maximal: maximal 11,70 Meter über Bezugspunkt Bezugspunkt: Gehweghinterkante bzw. Hinterkante der Straße mit Erschließungsfunktion in der Mitte der Gebäude Leitungsrecht: Auf dem Grundstück liegt ein Leitungsrecht zur Errichtung und dauerhaften Nutzung einer Lärmschutzwand. Dachform: Flachdach, symmetrisches Satteldach, Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach. Bei Doppelhaus: ausschließlich symmetrische Satteldächer. Abweichungen (Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Dachneigung: maximal 45 Grad; Reine Pultdächer maximal 12 Grad Nutzungsschablone 7 Zurück zur Startseite
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Nutzungsschablone 8 Informationen zum Baurecht
Wichtig: An dieser Stelle sind nur die wesentlichen Planungsinhalte dargestellt. Bei Doppelhäusern: Bei Sattel-, Walm- und gegeneinander versetzten Pultdächern zwingend 38 Grad; bei reinen Pultdächern: 8 Grad. Abweichungen (Dachneigung max. 45 Grad bei Sattel- und Walmdach, 12 Grad bei Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Der Bebauungsplan und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften sind über den nachstehenden Link abrufbar. Diese Bauleitplanungen enthalten noch weitere Festsetzungen, die zwingend zu beachten sind. Außerdem liegen noch mehrere Gutachten (Lärmschutz, Boden sowie Artenschutz ) vor, welche beim Ortsbauamt eingesehen werden können. Dachaufbauten (Gauben): Zulässig entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften Seitliche Grenzabstände: Entsprechend Landesbauordnung (Mindestens 2,50 Meter, abhängig von Wandhöhe) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gemeinde für Übertragungsfehler bei den nachstehenden Ausführungen nicht haftbar gemacht werden kann. Bautiefe: maximal 13,0 Meter Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche (Bürgermeister-Bertsch-Ring): 3,0 Meter Baurechtliche Festsetzungen: Firstrichtung: Nicht vorgegeben. Gebietsausweisung: Allgemeines Wohngebiet Anzahl der nowendigen Stellplätze: Entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan: 1-Zimmer-Wohnung 1,0 Stellplätze; 2-Zimmer-Wohnungen 1,5 Stellplätze; 3-Zimmer-Wohnung und größer: 2,0 Stellplätze. Zulässig Einzel- oder Doppelhaus Anzahl der Wohneinheiten beschränkt? Nein. (Begrenzungen ergeben sich eventuell durch die Anzahl der notwendigen Stellplätze) Grundflächenzahl: maximal 0,4 Mindestens 2 Stellplätze pro Haus sind erforderlich. Diese sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Ergeben sich nach der vorstehenden Regelung nicht ganze Zahlen an Stellplätzen ist auf die nächst höhere ganze Zahl aufzurunden. Beispiel: Rechnerisch ergibt sich ein Bedarf von 4,5 Stellplätzen. Nachzuweisen sind in diesem Fall 5 Stellplätze. Geschossflächenzahl: maximal 0,8 Traufhöhe maximal: maximal 6,70 Meter über Bezugspunkt Firsthöhe maximal: maximal 11,70 Meter über Bezugspunkt Bezugspunkt: Gehweghinterkante bzw. Hinterkante der Straße mit Erschließungsfunktion in der Mitte der Gebäude Leitungsrecht: Auf dem Grundstück liegt ein Leitungsrecht zur Errichtung und dauerhaften Nutzung einer Lärmschutzwand. Dachform: Flachdach, symmetrisches Satteldach, Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach. Bei Doppelhaus: ausschließlich symmetrische Satteldächer. Abweichungen (Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Dachneigung: maximal 45 Grad; Reine Pultdächer maximal 12 Grad Nutzungsschablone 8 Zurück zur Startseite
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Nutzungsschablone 9 Informationen zum Baurecht
Wichtig: An dieser Stelle sind nur die wesentlichen Planungsinhalte dargestellt. Bei Doppelhäusern: Bei Sattel-, Walm- und gegeneinander versetzten Pultdächern zwingend 38 Grad; bei reinen Pultdächern: 8 Grad. Abweichungen (Dachneigung max. 45 Grad bei Sattel- und Walmdach, 12 Grad bei Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Der Bebauungsplan und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften sind über den nachstehenden Link abrufbar. Diese Bauleitplanungen enthalten noch weitere Festsetzungen, die zwingend zu beachten sind. Außerdem liegen noch mehrere Gutachten (Lärmschutz, Boden sowie Artenschutz ) vor, welche beim Ortsbauamt eingesehen werden können. Dachaufbauten (Gauben): Zulässig entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften Seitliche Grenzabstände: Entsprechend Landesbauordnung (Mindestens 2,50 Meter, abhängig von Wandhöhe) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gemeinde für Übertragungsfehler bei den nachstehenden Ausführungen nicht haftbar gemacht werden kann. Bautiefe: maximal 13,0 Meter Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche (Bürgermeister-Bertsch-Ring): 3,0 Meter Baurechtliche Festsetzungen: Firstrichtung: Nicht vorgegeben. Gebietsausweisung: Allgemeines Wohngebiet Anzahl der nowendigen Stellplätze: Entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan: 1-Zimmer-Wohnung 1,0 Stellplätze; 2-Zimmer-Wohnungen 1,5 Stellplätze; 3-Zimmer-Wohnung und größer: 2,0 Stellplätze. Zulässig Einzel- oder Doppelhaus Anzahl der Wohneinheiten beschränkt? Nein. (Begrenzungen ergeben sich eventuell durch die Anzahl der notwendigen Stellplätze) Grundflächenzahl: maximal 0,4 Mindestens 2 Stellplätze pro Haus sind erforderlich. Diese sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Ergeben sich nach der vorstehenden Regelung nicht ganze Zahlen an Stellplätzen ist auf die nächst höhere ganze Zahl aufzurunden. Beispiel: Rechnerisch ergibt sich ein Bedarf von 4,5 Stellplätzen. Nachzuweisen sind in diesem Fall 5 Stellplätze. Geschossflächenzahl: maximal 0,8 Traufhöhe maximal: maximal 6,70 Meter über Bezugspunkt Firsthöhe maximal: maximal 11,70 Meter über Bezugspunkt Bezugspunkt: Gehweghinterkante bzw. Hinterkante der Straße mit Erschließungsfunktion in der Mitte der Gebäude Leitungsrecht: Auf dem Grundstück liegt ein Leitungsrecht zur Errichtung und dauerhaften Nutzung einer Lärmschutzwand. Dachform: Flachdach, symmetrisches Satteldach, Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach. Bei Doppelhaus: ausschließlich symmetrische Satteldächer. Abweichungen (Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Dachneigung: maximal 45 Grad; Reine Pultdächer maximal 12 Grad Nutzungsschablone 9 Zurück zur Startseite
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Wichtig: An dieser Stelle sind nur die wesentlichen Planungsinhalte dargestellt. Bei Doppelhäusern: Bei Sattel-, Walm- und gegeneinander versetzten Pultdächern zwingend 38 Grad; bei reinen Pultdächern: 8 Grad. Abweichungen (Dachneigung max. 45 Grad bei Sattel- und Walmdach, 12 Grad bei Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Der Bebauungsplan und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften sind über den nachstehenden Link abrufbar. Diese Bauleitplanungen enthalten noch weitere Festsetzungen, die zwingend zu beachten sind. Außerdem liegen noch mehrere Gutachten (Lärmschutz, Boden sowie Artenschutz ) vor, welche beim Ortsbauamt eingesehen werden können. Dachaufbauten (Gauben): Zulässig entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften Seitliche Grenzabstände: Entsprechend Landesbauordnung (Mindestens 2,50 Meter, abhängig von Wandhöhe) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gemeinde für Übertragungsfehler bei den nachstehenden Ausführungen nicht haftbar gemacht werden kann. Bautiefe: maximal 13,0 Meter Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche (Bürgermeister-Bertsch-Ring): 3,0 Meter Baurechtliche Festsetzungen: Firstrichtung: Nicht vorgegeben. Gebietsausweisung: Allgemeines Wohngebiet Anzahl der nowendigen Stellplätze: Entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan: 1-Zimmer-Wohnung 1,0 Stellplätze; 2-Zimmer-Wohnungen 1,5 Stellplätze; 3-Zimmer-Wohnung und größer: 2,0 Stellplätze. Zulässig Einzel- oder Doppelhaus Anzahl der Wohneinheiten beschränkt? Nein. (Begrenzungen ergeben sich eventuell durch die Anzahl der notwendigen Stellplätze) Grundflächenzahl: maximal 0,4 Mindestens 2 Stellplätze pro Haus sind erforderlich. Diese sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Ergeben sich nach der vorstehenden Regelung nicht ganze Zahlen an Stellplätzen ist auf die nächst höhere ganze Zahl aufzurunden. Beispiel: Rechnerisch ergibt sich ein Bedarf von 4,5 Stellplätzen. Nachzuweisen sind in diesem Fall 5 Stellplätze. Geschossflächenzahl: maximal 0,8 Traufhöhe maximal: maximal 6,70 Meter über Bezugspunkt Firsthöhe maximal: maximal 11,70 Meter über Bezugspunkt Bezugspunkt: Gehweghinterkante bzw. Hinterkante der Straße mit Erschließungsfunktion in der Mitte der Gebäude Leitungsrecht: Auf dem Grundstück liegt ein Leitungsrecht zur Errichtung und dauerhaften Nutzung einer Lärmschutzwand. Dachform: Flachdach, symmetrisches Satteldach, Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach. Bei Doppelhaus: ausschließlich symmetrische Satteldächer. Abweichungen (Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Dachneigung: maximal 45 Grad; Reine Pultdächer maximal 12 Grad Nutzungsschablone 10 Zurück zur Startseite
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Nutzungsschablone 12 Informationen zum Baurecht
Wichtig: An dieser Stelle sind nur die wesentlichen Planungsinhalte dargestellt. Bei Doppelhäusern: Bei Sattel-, Walm- und gegeneinander versetzten Pultdächern zwingend 38 Grad; bei reinen Pultdächern: 8 Grad. Abweichungen (Dachneigung max. 45 Grad bei Sattel- und Walmdach, 12 Grad bei Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Der Bebauungsplan und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften sind über den nachstehenden Link abrufbar. Diese Bauleitplanungen enthalten noch weitere Festsetzungen, die zwingend zu beachten sind. Außerdem liegen noch mehrere Gutachten (Lärmschutz, Boden sowie Artenschutz ) vor, welche beim Ortsbauamt eingesehen werden können. Dachaufbauten (Gauben): Zulässig entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften Seitliche Grenzabstände: Entsprechend Landesbauordnung (Mindestens 2,50 Meter, abhängig von Wandhöhe) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gemeinde für Übertragungsfehler bei den nachstehenden Ausführungen nicht haftbar gemacht werden kann. Bautiefe: maximal 13,0 Meter Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche (Bürgermeister-Bertsch-Ring): 3,0 Meter Baurechtliche Festsetzungen: Firstrichtung: Nicht vorgegeben. Gebietsausweisung: Allgemeines Wohngebiet Anzahl der nowendigen Stellplätze: Entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan: 1-Zimmer-Wohnung 1,0 Stellplätze; 2-Zimmer-Wohnungen 1,5 Stellplätze; 3-Zimmer-Wohnung und größer: 2,0 Stellplätze. Zulässig Einzel- oder Doppelhaus Anzahl der Wohneinheiten beschränkt? Nein. (Begrenzungen ergeben sich eventuell durch die Anzahl der notwendigen Stellplätze) Grundflächenzahl: maximal 0,4 Mindestens 2 Stellplätze pro Haus sind erforderlich. Diese sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Ergeben sich nach der vorstehenden Regelung nicht ganze Zahlen an Stellplätzen ist auf die nächst höhere ganze Zahl aufzurunden. Beispiel: Rechnerisch ergibt sich ein Bedarf von 4,5 Stellplätzen. Nachzuweisen sind in diesem Fall 5 Stellplätze. Geschossflächenzahl: maximal 0,8 Traufhöhe maximal: maximal 6,70 Meter über Bezugspunkt Firsthöhe maximal: maximal 11,70 Meter über Bezugspunkt Bezugspunkt: Gehweghinterkante bzw. Hinterkante der Straße mit Erschließungsfunktion in der Mitte der Gebäude Leitungsrecht: Auf dem Grundstück liegt ein Leitungsrecht zur Errichtung und dauerhaften Nutzung einer Lärmschutzwand. Dachform: Flachdach, symmetrisches Satteldach, Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach. Bei Doppelhaus: ausschließlich symmetrische Satteldächer. Abweichungen (Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Dachneigung: maximal 45 Grad; Reine Pultdächer maximal 12 Grad Nutzungsschablone 12 Zurück zur Startseite
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Nutzungsschablone 13 Informationen zum Baurecht
Wichtig: An dieser Stelle sind nur die wesentlichen Planungsinhalte dargestellt. Bei Doppelhäusern: Bei Sattel-, Walm- und gegeneinander versetzten Pultdächern zwingend 38 Grad; bei reinen Pultdächern: 8 Grad. Abweichungen (Dachneigung max. 45 Grad bei Sattel- und Walmdach, 12 Grad bei Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Der Bebauungsplan und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften sind über den nachstehenden Link abrufbar. Diese Bauleitplanungen enthalten noch weitere Festsetzungen, die zwingend zu beachten sind. Außerdem liegen noch mehrere Gutachten (Lärmschutz, Boden sowie Artenschutz ) vor, welche beim Ortsbauamt eingesehen werden können. Dachaufbauten (Gauben): Zulässig entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften Seitliche Grenzabstände: Entsprechend Landesbauordnung (Mindestens 2,50 Meter, abhängig von Wandhöhe) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gemeinde für Übertragungsfehler bei den nachstehenden Ausführungen nicht haftbar gemacht werden kann. Bautiefe: maximal 13,0 Meter Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche (Bürgermeister-Bertsch-Ring): 3,0 Meter Baurechtliche Festsetzungen: Firstrichtung: Nicht vorgegeben. Gebietsausweisung: Allgemeines Wohngebiet Anzahl der nowendigen Stellplätze: Entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan: 1-Zimmer-Wohnung 1,0 Stellplätze; 2-Zimmer-Wohnungen 1,5 Stellplätze; 3-Zimmer-Wohnung und größer: 2,0 Stellplätze. Zulässig Einzel- oder Doppelhaus Anzahl der Wohneinheiten beschränkt? Nein. (Begrenzungen ergeben sich eventuell durch die Anzahl der notwendigen Stellplätze) Grundflächenzahl: maximal 0,4 Mindestens 2 Stellplätze pro Haus sind erforderlich. Diese sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Ergeben sich nach der vorstehenden Regelung nicht ganze Zahlen an Stellplätzen ist auf die nächst höhere ganze Zahl aufzurunden. Beispiel: Rechnerisch ergibt sich ein Bedarf von 4,5 Stellplätzen. Nachzuweisen sind in diesem Fall 5 Stellplätze. Geschossflächenzahl: maximal 0,8 Traufhöhe maximal: maximal 6,70 Meter über Bezugspunkt Firsthöhe maximal: maximal 11,70 Meter über Bezugspunkt Bezugspunkt: Gehweghinterkante bzw. Hinterkante der Straße mit Erschließungsfunktion in der Mitte der Gebäude Leitungsrecht: Auf dem Grundstück liegt ein Leitungsrecht zur Errichtung und dauerhaften Nutzung einer Lärmschutzwand. Dachform: Flachdach, symmetrisches Satteldach, Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach. Bei Doppelhaus: ausschließlich symmetrische Satteldächer. Abweichungen (Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Dachneigung: maximal 45 Grad; Reine Pultdächer maximal 12 Grad Nutzungsschablone 13 Zurück zur Startseite
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Nutzungsschablone 14 Informationen zum Baurecht
Wichtig: An dieser Stelle sind nur die wesentlichen Planungsinhalte dargestellt. Bei Doppelhäusern: Bei Sattel-, Walm- und gegeneinander versetzten Pultdächern zwingend 38 Grad; bei reinen Pultdächern: 8 Grad. Abweichungen (Dachneigung max. 45 Grad bei Sattel- und Walmdach, 12 Grad bei Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Der Bebauungsplan und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften sind über den nachstehenden Link abrufbar. Diese Bauleitplanungen enthalten noch weitere Festsetzungen, die zwingend zu beachten sind. Außerdem liegen noch mehrere Gutachten (Lärmschutz, Boden sowie Artenschutz ) vor, welche beim Ortsbauamt eingesehen werden können. Dachaufbauten (Gauben): Zulässig entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften Seitliche Grenzabstände: Entsprechend Landesbauordnung (Mindestens 2,50 Meter, abhängig von Wandhöhe) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gemeinde für Übertragungsfehler bei den nachstehenden Ausführungen nicht haftbar gemacht werden kann. Bautiefe: maximal 13,0 Meter Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche (Bürgermeister-Bertsch-Ring): 3,0 Meter Baurechtliche Festsetzungen: Firstrichtung: Nicht vorgegeben. Gebietsausweisung: Allgemeines Wohngebiet Anzahl der nowendigen Stellplätze: Entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan: 1-Zimmer-Wohnung 1,0 Stellplätze; 2-Zimmer-Wohnungen 1,5 Stellplätze; 3-Zimmer-Wohnung und größer: 2,0 Stellplätze. Zulässig Einzel- oder Doppelhaus Anzahl der Wohneinheiten beschränkt? Nein. (Begrenzungen ergeben sich eventuell durch die Anzahl der notwendigen Stellplätze) Grundflächenzahl: maximal 0,4 Mindestens 2 Stellplätze pro Haus sind erforderlich. Diese sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Ergeben sich nach der vorstehenden Regelung nicht ganze Zahlen an Stellplätzen ist auf die nächst höhere ganze Zahl aufzurunden. Beispiel: Rechnerisch ergibt sich ein Bedarf von 4,5 Stellplätzen. Nachzuweisen sind in diesem Fall 5 Stellplätze. Geschossflächenzahl: maximal 0,8 Traufhöhe maximal: maximal 6,70 Meter über Bezugspunkt Firsthöhe maximal: maximal 11,70 Meter über Bezugspunkt Bezugspunkt: Gehweghinterkante bzw. Hinterkante der Straße mit Erschließungsfunktion in der Mitte der Gebäude Leitungsrecht: Auf dem Grundstück liegt ein Leitungsrecht zur Errichtung und dauerhaften Nutzung einer Lärmschutzwand. Dachform: Flachdach, symmetrisches Satteldach, Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach. Bei Doppelhaus: ausschließlich symmetrische Satteldächer. Abweichungen (Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Dachneigung: maximal 45 Grad; Reine Pultdächer maximal 12 Grad Nutzungsschablone 14 Zurück zur Startseite
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Wichtig: An dieser Stelle sind nur die wesentlichen Planungsinhalte dargestellt. Bei Doppelhäusern: Bei Sattel-, Walm- und gegeneinander versetzten Pultdächern zwingend 38 Grad; bei reinen Pultdächern: 8 Grad. Abweichungen (Dachneigung max. 45 Grad bei Sattel- und Walmdach, 12 Grad bei Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Der Bebauungsplan und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften sind über den nachstehenden Link abrufbar. Diese Bauleitplanungen enthalten noch weitere Festsetzungen, die zwingend zu beachten sind. Außerdem liegen noch mehrere Gutachten (Lärmschutz, Boden sowie Artenschutz ) vor, welche beim Ortsbauamt eingesehen werden können. Dachaufbauten (Gauben): Zulässig entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften Seitliche Grenzabstände: Entsprechend Landesbauordnung (Mindestens 2,50 Meter, abhängig von Wandhöhe) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gemeinde für Übertragungsfehler bei den nachstehenden Ausführungen nicht haftbar gemacht werden kann. Bautiefe: maximal 13,0 Meter Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche (Bürgermeister-Bertsch-Ring): 3,0 Meter Baurechtliche Festsetzungen: Firstrichtung: Nicht vorgegeben. Gebietsausweisung: Allgemeines Wohngebiet Anzahl der nowendigen Stellplätze: Entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan: 1-Zimmer-Wohnung 1,0 Stellplätze; 2-Zimmer-Wohnungen 1,5 Stellplätze; 3-Zimmer-Wohnung und größer: 2,0 Stellplätze. Zulässig Einzel- oder Doppelhaus Anzahl der Wohneinheiten beschränkt? Nein. (Begrenzungen ergeben sich eventuell durch die Anzahl der notwendigen Stellplätze) Grundflächenzahl: maximal 0,4 Mindestens 2 Stellplätze pro Haus sind erforderlich. Diese sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Ergeben sich nach der vorstehenden Regelung nicht ganze Zahlen an Stellplätzen ist auf die nächst höhere ganze Zahl aufzurunden. Beispiel: Rechnerisch ergibt sich ein Bedarf von 4,5 Stellplätzen. Nachzuweisen sind in diesem Fall 5 Stellplätze. Geschossflächenzahl: maximal 0,8 Traufhöhe maximal: maximal 6,70 Meter über Bezugspunkt Firsthöhe maximal: maximal 11,70 Meter über Bezugspunkt Bezugspunkt: Gehweghinterkante bzw. Hinterkante der Straße mit Erschließungsfunktion in der Mitte der Gebäude Leitungsrecht: Auf dem Grundstück liegt ein Leitungsrecht zur Errichtung und dauerhaften Nutzung einer Lärmschutzwand. Dachform: Flachdach, symmetrisches Satteldach, Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach. Bei Doppelhaus: ausschließlich symmetrische Satteldächer. Abweichungen (Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Dachneigung: maximal 45 Grad; Reine Pultdächer maximal 12 Grad Nutzungsschablone 15 Zurück zur Startseite
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Wichtig: An dieser Stelle sind nur die wesentlichen Planungsinhalte dargestellt. Bei Doppelhäusern: Bei Sattel-, Walm- und gegeneinander versetzten Pultdächern zwingend 38 Grad; bei reinen Pultdächern: 8 Grad. Abweichungen (Dachneigung max. 45 Grad bei Sattel- und Walmdach, 12 Grad bei Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Der Bebauungsplan und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften sind über den nachstehenden Link abrufbar. Diese Bauleitplanungen enthalten noch weitere Festsetzungen, die zwingend zu beachten sind. Außerdem liegen noch mehrere Gutachten (Lärmschutz, Boden sowie Artenschutz ) vor, welche beim Ortsbauamt eingesehen werden können. Dachaufbauten (Gauben): Zulässig entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften Seitliche Grenzabstände: Entsprechend Landesbauordnung (Mindestens 2,50 Meter, abhängig von Wandhöhe) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gemeinde für Übertragungsfehler bei den nachstehenden Ausführungen nicht haftbar gemacht werden kann. Bautiefe: maximal 13,0 Meter Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche (Bürgermeister-Bertsch-Ring): 3,0 Meter Baurechtliche Festsetzungen: Firstrichtung: Nicht vorgegeben. Gebietsausweisung: Allgemeines Wohngebiet Anzahl der nowendigen Stellplätze: Entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan: 1-Zimmer-Wohnung 1,0 Stellplätze; 2-Zimmer-Wohnungen 1,5 Stellplätze; 3-Zimmer-Wohnung und größer: 2,0 Stellplätze. Zulässig Einzel- oder Doppelhaus Anzahl der Wohneinheiten beschränkt? Nein. (Begrenzungen ergeben sich eventuell durch die Anzahl der notwendigen Stellplätze) Grundflächenzahl: maximal 0,4 Mindestens 2 Stellplätze pro Haus sind erforderlich. Diese sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Ergeben sich nach der vorstehenden Regelung nicht ganze Zahlen an Stellplätzen ist auf die nächst höhere ganze Zahl aufzurunden. Beispiel: Rechnerisch ergibt sich ein Bedarf von 4,5 Stellplätzen. Nachzuweisen sind in diesem Fall 5 Stellplätze. Geschossflächenzahl: maximal 0,8 Traufhöhe maximal: maximal 6,70 Meter über Bezugspunkt Firsthöhe maximal: maximal 11,70 Meter über Bezugspunkt Bezugspunkt: Gehweghinterkante bzw. Hinterkante der Straße mit Erschließungsfunktion in der Mitte der Gebäude Leitungsrecht: Auf dem Grundstück liegt ein Leitungsrecht zur Errichtung und dauerhaften Nutzung einer Lärmschutzwand. Dachform: Flachdach, symmetrisches Satteldach, Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach. Bei Doppelhaus: ausschließlich symmetrische Satteldächer. Abweichungen (Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Dachneigung: maximal 45 Grad; Reine Pultdächer maximal 12 Grad Nutzungsschablone 19 Zurück zur Startseite
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Wichtig: An dieser Stelle sind nur die wesentlichen Planungsinhalte dargestellt. Bei Doppelhäusern: Bei Sattel-, Walm- und gegeneinander versetzten Pultdächern zwingend 38 Grad; bei reinen Pultdächern: 8 Grad. Abweichungen (Dachneigung max. 45 Grad bei Sattel- und Walmdach, 12 Grad bei Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Der Bebauungsplan und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften sind über den nachstehenden Link abrufbar. Diese Bauleitplanungen enthalten noch weitere Festsetzungen, die zwingend zu beachten sind. Außerdem liegen noch mehrere Gutachten (Lärmschutz, Boden sowie Artenschutz ) vor, welche beim Ortsbauamt eingesehen werden können. Dachaufbauten (Gauben): Zulässig entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften Seitliche Grenzabstände: Entsprechend Landesbauordnung (Mindestens 2,50 Meter, abhängig von Wandhöhe) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gemeinde für Übertragungsfehler bei den nachstehenden Ausführungen nicht haftbar gemacht werden kann. Bautiefe: maximal 13,0 Meter Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche (Bürgermeister-Bertsch-Ring): 3,0 Meter Baurechtliche Festsetzungen: Firstrichtung: Nicht vorgegeben. Gebietsausweisung: Allgemeines Wohngebiet Anzahl der nowendigen Stellplätze: Entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan: 1-Zimmer-Wohnung 1,0 Stellplätze; 2-Zimmer-Wohnungen 1,5 Stellplätze; 3-Zimmer-Wohnung und größer: 2,0 Stellplätze. Zulässig Einzel- oder Doppelhaus Anzahl der Wohneinheiten beschränkt? Nein. (Begrenzungen ergeben sich eventuell durch die Anzahl der notwendigen Stellplätze) Grundflächenzahl: maximal 0,4 Mindestens 2 Stellplätze pro Haus sind erforderlich. Diese sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Ergeben sich nach der vorstehenden Regelung nicht ganze Zahlen an Stellplätzen ist auf die nächst höhere ganze Zahl aufzurunden. Beispiel: Rechnerisch ergibt sich ein Bedarf von 4,5 Stellplätzen. Nachzuweisen sind in diesem Fall 5 Stellplätze. Geschossflächenzahl: maximal 0,8 Traufhöhe maximal: maximal 6,70 Meter über Bezugspunkt Firsthöhe maximal: maximal 11,70 Meter über Bezugspunkt Bezugspunkt: Gehweghinterkante bzw. Hinterkante der Straße mit Erschließungsfunktion in der Mitte der Gebäude Leitungsrecht: Auf dem Grundstück liegt ein Leitungsrecht zur Errichtung und dauerhaften Nutzung einer Lärmschutzwand. Dachform: Flachdach, symmetrisches Satteldach, Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach. Bei Doppelhaus: ausschließlich symmetrische Satteldächer. Abweichungen (Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Dachneigung: maximal 45 Grad; Reine Pultdächer maximal 12 Grad Nutzungsschablone 20 Zurück zur Startseite
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Wichtig: An dieser Stelle sind nur die wesentlichen Planungsinhalte dargestellt. Bei Doppelhäusern: Bei Sattel-, Walm- und gegeneinander versetzten Pultdächern zwingend 38 Grad; bei reinen Pultdächern: 8 Grad. Abweichungen (Dachneigung max. 45 Grad bei Sattel- und Walmdach, 12 Grad bei Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Der Bebauungsplan und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften sind über den nachstehenden Link abrufbar. Diese Bauleitplanungen enthalten noch weitere Festsetzungen, die zwingend zu beachten sind. Außerdem liegen noch mehrere Gutachten (Lärmschutz, Boden sowie Artenschutz ) vor, welche beim Ortsbauamt eingesehen werden können. Dachaufbauten (Gauben): Zulässig entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften Seitliche Grenzabstände: Entsprechend Landesbauordnung (Mindestens 2,50 Meter, abhängig von Wandhöhe) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gemeinde für Übertragungsfehler bei den nachstehenden Ausführungen nicht haftbar gemacht werden kann. Bautiefe: maximal 13,0 Meter Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche (Bürgermeister-Bertsch-Ring): 3,0 Meter Baurechtliche Festsetzungen: Firstrichtung: Nicht vorgegeben. Gebietsausweisung: Allgemeines Wohngebiet Anzahl der nowendigen Stellplätze: Entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan: 1-Zimmer-Wohnung 1,0 Stellplätze; 2-Zimmer-Wohnungen 1,5 Stellplätze; 3-Zimmer-Wohnung und größer: 2,0 Stellplätze. Zulässig Einzel- oder Doppelhaus Anzahl der Wohneinheiten beschränkt? Nein. (Begrenzungen ergeben sich eventuell durch die Anzahl der notwendigen Stellplätze) Grundflächenzahl: maximal 0,4 Mindestens 2 Stellplätze pro Haus sind erforderlich. Diese sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Ergeben sich nach der vorstehenden Regelung nicht ganze Zahlen an Stellplätzen ist auf die nächst höhere ganze Zahl aufzurunden. Beispiel: Rechnerisch ergibt sich ein Bedarf von 4,5 Stellplätzen. Nachzuweisen sind in diesem Fall 5 Stellplätze. Geschossflächenzahl: maximal 0,8 Traufhöhe maximal: maximal 6,70 Meter über Bezugspunkt Firsthöhe maximal: maximal 11,70 Meter über Bezugspunkt Bezugspunkt: Gehweghinterkante bzw. Hinterkante der Straße mit Erschließungsfunktion in der Mitte der Gebäude Leitungsrecht: Auf dem Grundstück liegt ein Leitungsrecht zur Errichtung und dauerhaften Nutzung einer Lärmschutzwand. Dachform: Flachdach, symmetrisches Satteldach, Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach. Bei Doppelhaus: ausschließlich symmetrische Satteldächer. Abweichungen (Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Dachneigung: maximal 45 Grad; Reine Pultdächer maximal 12 Grad Nutzungsschablone 21 Zurück zur Startseite
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Nutzungsschablone 30 Informationen zum Baurecht
Wichtig: An dieser Stelle sind nur die wesentlichen Planungsinhalte dargestellt. Bei Doppelhäusern: Bei Sattel-, Walm- und gegeneinander versetzten Pultdächern zwingend 38 Grad; bei reinen Pultdächern: 8 Grad. Abweichungen (Dachneigung max. 45 Grad bei Sattel- und Walmdach, 12 Grad bei Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Der Bebauungsplan und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften sind über den nachstehenden Link abrufbar. Diese Bauleitplanungen enthalten noch weitere Festsetzungen, die zwingend zu beachten sind. Außerdem liegen noch mehrere Gutachten (Lärmschutz, Boden sowie Artenschutz ) vor, welche beim Ortsbauamt eingesehen werden können. Dachaufbauten (Gauben): Zulässig entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften Seitliche Grenzabstände: Entsprechend Landesbauordnung (Mindestens 2,50 Meter, abhängig von Wandhöhe) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gemeinde für Übertragungsfehler bei den nachstehenden Ausführungen nicht haftbar gemacht werden kann. Bautiefe: maximal 13,0 Meter Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche (Bürgermeister-Bertsch-Ring): 3,0 Meter Baurechtliche Festsetzungen: Firstrichtung: Nicht vorgegeben. Gebietsausweisung: Allgemeines Wohngebiet Anzahl der nowendigen Stellplätze: Entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan: 1-Zimmer-Wohnung 1,0 Stellplätze; 2-Zimmer-Wohnungen 1,5 Stellplätze; 3-Zimmer-Wohnung und größer: 2,0 Stellplätze. Zulässig Einzel- oder Doppelhaus Anzahl der Wohneinheiten beschränkt? Nein. (Begrenzungen ergeben sich eventuell durch die Anzahl der notwendigen Stellplätze) Grundflächenzahl: maximal 0,4 Mindestens 2 Stellplätze pro Haus sind erforderlich. Diese sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Ergeben sich nach der vorstehenden Regelung nicht ganze Zahlen an Stellplätzen ist auf die nächst höhere ganze Zahl aufzurunden. Beispiel: Rechnerisch ergibt sich ein Bedarf von 4,5 Stellplätzen. Nachzuweisen sind in diesem Fall 5 Stellplätze. Geschossflächenzahl: maximal 0,8 Traufhöhe maximal: maximal 6,70 Meter über Bezugspunkt Firsthöhe maximal: maximal 11,70 Meter über Bezugspunkt Bezugspunkt: Gehweghinterkante bzw. Hinterkante der Straße mit Erschließungsfunktion in der Mitte der Gebäude Leitungsrecht: Auf dem Grundstück liegt ein Leitungsrecht zur Errichtung und dauerhaften Nutzung einer Lärmschutzwand. Dachform: Flachdach, symmetrisches Satteldach, Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach. Bei Doppelhaus: ausschließlich symmetrische Satteldächer. Abweichungen (Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Dachneigung: maximal 45 Grad; Reine Pultdächer maximal 12 Grad Nutzungsschablone 30 Zurück zur Startseite
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Nutzungsschablone 31 Informationen zum Baurecht
Wichtig: An dieser Stelle sind nur die wesentlichen Planungsinhalte dargestellt. Bei Doppelhäusern: Bei Sattel-, Walm- und gegeneinander versetzten Pultdächern zwingend 38 Grad; bei reinen Pultdächern: 8 Grad. Abweichungen (Dachneigung max. 45 Grad bei Sattel- und Walmdach, 12 Grad bei Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Der Bebauungsplan und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften sind über den nachstehenden Link abrufbar. Diese Bauleitplanungen enthalten noch weitere Festsetzungen, die zwingend zu beachten sind. Außerdem liegen noch mehrere Gutachten (Lärmschutz, Boden sowie Artenschutz ) vor, welche beim Ortsbauamt eingesehen werden können. Dachaufbauten (Gauben): Zulässig entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften Seitliche Grenzabstände: Entsprechend Landesbauordnung (Mindestens 2,50 Meter, abhängig von Wandhöhe) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gemeinde für Übertragungsfehler bei den nachstehenden Ausführungen nicht haftbar gemacht werden kann. Bautiefe: maximal 13,0 Meter Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche (Bürgermeister-Bertsch-Ring): 3,0 Meter Baurechtliche Festsetzungen: Firstrichtung: Nicht vorgegeben. Gebietsausweisung: Allgemeines Wohngebiet Anzahl der nowendigen Stellplätze: Entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan: 1-Zimmer-Wohnung 1,0 Stellplätze; 2-Zimmer-Wohnungen 1,5 Stellplätze; 3-Zimmer-Wohnung und größer: 2,0 Stellplätze. Zulässig Einzel- oder Doppelhaus Anzahl der Wohneinheiten beschränkt? Nein. (Begrenzungen ergeben sich eventuell durch die Anzahl der notwendigen Stellplätze) Grundflächenzahl: maximal 0,4 Mindestens 2 Stellplätze pro Haus sind erforderlich. Diese sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Ergeben sich nach der vorstehenden Regelung nicht ganze Zahlen an Stellplätzen ist auf die nächst höhere ganze Zahl aufzurunden. Beispiel: Rechnerisch ergibt sich ein Bedarf von 4,5 Stellplätzen. Nachzuweisen sind in diesem Fall 5 Stellplätze. Geschossflächenzahl: maximal 0,8 Traufhöhe maximal: maximal 6,70 Meter über Bezugspunkt Firsthöhe maximal: maximal 11,70 Meter über Bezugspunkt Bezugspunkt: Gehweghinterkante bzw. Hinterkante der Straße mit Erschließungsfunktion in der Mitte der Gebäude Leitungsrecht: Auf dem Grundstück liegt ein Leitungsrecht zur Errichtung und dauerhaften Nutzung einer Lärmschutzwand. Dachform: Flachdach, symmetrisches Satteldach, Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach. Bei Doppelhaus: ausschließlich symmetrische Satteldächer. Abweichungen (Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Dachneigung: maximal 45 Grad; Reine Pultdächer maximal 12 Grad Nutzungsschablone 31 Zurück zur Startseite
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Wichtige, allgemeine Informationen
Nebenkosten: Insbesondere Grunderwerbsteuer und Notarkosten: Gehen zu Lasten des Erwerbers Baugebot: Mit dem Bau muss innerhalb von 12 Monaten nach Zuteilung begonnen sein. Baufertigstellung: maximal 24 Monate nach Zuteilung. Nahwärme: Es besteht Anschluss- und Benutzungszwang an das vorhandene Nahwärmenetz. Lärmschutz: Entlang der Seegasse und entlang der L 598 sind passive Lärmschutzmaßnahmen im 1. OG und im DG vorgeschrieben (z.B. Lärmschutzfenster). Vertragsabschluss: Spätestens 3 Monate nach Mitteilung, dass der Gemeinderat das Grundstück dem Käufer zugeteilt hat. Die Gemeinde ist berechtigt, ohne Angabe von Gründen von der Zuteilung zurück zu treten, wenn der Vertrag innerhalb dieser Frist nicht abgeschlossen ist. Baubeginn: Nach derzeitigem Stand Frühjahr / Sommer 2017 Bauantrag/Kenntnisgabeverfahren: kann nach Zuteilung gestellt werden; Baufreigabe jedoch erst nach vorstehend genannten Zeitpunkt Schnelles Internet: Glasfasertechnik bis ins Gebäude verfügbar Bewerbung/Antragstellung: Das Formular hierzu finden Sie unter nachstehendem Link. Der Antrag ist entweder persönlich abzugeben oder auf postalischem Wege an die Gemeinde zu senden. Bewerbungen und Anträge per sind nicht möglich. Vergaberichtlinien: Die vom Gemeinderat beschlossenen Vergaberichtlinien finden Sie unter nachstehendem Link in dieser Rubrik. Die Vergaberichtlinien müssen von den Erwerbern schriftlich anerkannt werden. Erschließungsvertrag: Der Erwerber muss sich verpflichten, in den Erschließungsvertrag zwischen der Gemeinde und der Firma H+S Projektentwicklung, Griesheim, über die Erschließung des Baugebietes einzutreten. Zurück zur Startseite
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Ihre Ansprechpartner im Rathaus: Fragen zur Bewerbung und Zuteilung:
Fragen zur Bewerbung und Zuteilung: Frau Heike Reis, 2. OG Zimmer 34, Telefon: 06224/ ; Fax: 06224/ ; mail: Fragen zur Bebauung: Herr Christian Niemann, 2. OG Zimmer 34, Telefon: 06224/ ; mail: Zurück zur Startseite
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