Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

HOAI Prof. Dr.-Ing. Lothar Ruf

Ähnliche Präsentationen


Präsentation zum Thema: "HOAI Prof. Dr.-Ing. Lothar Ruf"—  Präsentation transkript:

1 HOAI Prof. Dr.-Ing. Lothar Ruf
Ö. b. u. v. Sachverständiger für Ausschreibung, Preisbildung und Abrechnung im Bauwesen Modul 3120 – HOAI 2013; 12/16 (c) L. Ruf,

2 Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen
(Honorarordnung für Architekten und Ingenieure HOAI) 17. Juli 2013

3 Literatur Hebel Honorarordnung für Architekten und Ingenieure HOAI
Eich HOAI 2013 Koeble, Zahn Die neue HOAI 2013 v. Wietersheim, Korbion Die neue HOAI 2013 Kemper, Wronna Architekten- und Ingenieurvertrag nach HOAI F. Knut Weiß, Willi Hasselmann Normengerechtes Bauen. Kosten, Grundflächen und Rauminhalte von Hochbauten nach DIN 276 / DIN 277 (c) L. Ruf,

4 Inhalt 1. Der Planungsvertrag 2. Geschichtliches
3. Allgemeine Grundlagen des Gebührenrechts der HOAI 4. HOAI – Teil 1 „Allgemeine Vorschriften“ 5. HOAI – Teil 3 „Objektplanung“ 6. HOAI – Teil 4 „Fachplanung“ 7. Beispiele (c) L. Ruf,

5 Inhalt 1. Der Planungsvertrag 2. Geschichtliches
3. Allgemeine Grundlagen des Gebührenrechts der HOAI 4. HOAI – Teil 1 „Allgemeine Vorschriften“ 5. HOAI – Teil 3 „Objektplanung“ 6. HOAI – Teil 4 „Fachplanung“ 7. Beispiele (c) L. Ruf,

6 1. Der Planungsvertrag „Architekt“, synonym: Ingenieur, Fachplaner Architektenvertrag = i. d. R. Werkvertrag i. S. BGB §§ 631 ff. Prinzipien des Vertragsabschlusses: Abschlussfreiheit Formfreiheit Gestaltungsfreiheit Bedeutung der inhaltlichen Regelung von Planungsverträgen!  Musterverträge / Vertragsmuster

7 Beispiele für Vertragsmuster
1. Der Planungsvertrag Musterverträge, z. B.: FAIR Forum für die Entwicklung des Architekten- und Ingenieurrechts in Europa e. V.  (kostenpflichtig) Knipp, u. a. Mustervertrag  (kostenpflichtig) Kemper, Wronna  in: Kemper, u. a.: Architekten- und Ingenieurvertrag nach HOAI    Auszüge    RBBau Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes Anhang 8 – 19, Vertragsmuster und Erläuterungen Beispiele für Vertragsmuster

8 Architekten- und Ingenieurvertrag
1. Der Planungsvertrag Architekten- und Ingenieurvertrag zwischen … nachstehend Auftraggeber (AG) genannt und … nachstehend Auftragnehmer (AN) genannt § 1 Gegenstand des Vertrages § 2 Grundlagen des Vertrages § 3 Leistungen des AN § 4 Weitere Pflichten des AN § 5 Pflichten des AG § 6 Vertragsfristen § 7 Vergütung des AN § 8 Abrechnung § 9 Haftung, Mängelansprüche des AG § 10 Haftpflichtversicherung § 11 Kündigung § 12 Urheber- und Verwertungsrechte § 13 Gerichtsstandsvereinbarung § 14 Schlussbestimmungen Beispielauszug Architekten- und Ingenieurvertrag Auszüge aus: Kemper Wronna: Architekten- und Ingenieurvertrag nach HOAI, Rudolf Müller Verlag

9 1. Der Planungsvertrag § 1 Gegenstand des Vertrages 1. Der Auftraggeber ist Eigentümer des Grundstücks … in … (eingetragen im Grundbuch von …, Grundbuchblatt …, Flur …, Flurstück/Flurstücke …). Das Grundstück ist  unbebaut  bebaut mit folgenden Gebäuden: … 2. Das Grundstück des Auftraggebers soll wie folgt bebaut werden (ergänzend wird auf das Baukonzept, Anlage 1, verwiesen): … [Kurzbeschreibung der geplanten Baumaßnahmen] … 3. Der Bebauung des Grundstücks sollen neben den nachfolgend vertraglich im Einzelnen bestimmten Leistungsinhalten stets folgende Planungsziele des Auftraggebers, die im Sinne selbstständig geschuldeter Teilerfolge anzusehen sind, zugrunde gelegt werden: 3.1 Maximale Ausnutzung des Baugrundstücks zur Erzielung größtmöglicher Wohn-/ Gewerbemietflächen mit … [z. B. BGF mindestens … m²]. 3.2  Vereinbarung eines Kostenrahmens in Höhe von … € netto (Gesamtkosten ohne Baunebenkosten gemäß Kostengruppe 700 DIN 276).  Einhaltung maximaler Baukosten in Höhe von … € netto (Gesamtkosten ohne Baunebenkosten gemäß Kostengruppe 700 DIN 276) als verbindliche Kostenobergrenze im Sinne einer Beschaffenheitsvereinbarung. 3.3 Erstellung des gesamten Bauvorhabens innerhalb von … Monaten unter Berücksichtigung einer Baugenehmigungsfrist von … Monaten. Beispielauszug Architekten- und Ingenieurvertrag Auszüge aus: Kemper Wronna: Architekten- und Ingenieurvertrag nach HOAI, Rudolf Müller Verlag

10 1. Der Planungsvertrag § 2 Grundlagen des Vertrages 1. Folgende Inhalte werden Vertragsbestandteil: 1.1 Die Regelungen gemäß §§ 1–14 dieses Vertrages 1.2 Die Anlagen zu diesem Vertrag (Anlage 1–…) 1.3 Das Honorarangebot des Auftragnehmers vom … 1.4 Sämtliche für das vertragsgegenständliche Bauvorhaben einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung 1.5 Die allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere die DIN des Deutschen Instituts für Normung e. V. einschließlich der Gelbdrucke, TÜV-Vorschriften, Regelwerke des VDE, VDI und vergleichbarer Institutionen etc. 1.6 Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung 1.7 Das Bürgerliche Gesetzbuch, insbesondere die Bestimmungen über den Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB) 2. Bei Widersprüchen der diesem Vertrag zugrunde liegenden Bestimmungen, der Vertragsbestandteile oder der Anlagen untereinander oder zueinander gilt die Rangfolge entsprechend vorstehender Reihenfolge. … Beispielauszug Architekten- und Ingenieurvertrag Auszüge aus: Kemper Wronna: Architekten- und Ingenieurvertrag nach HOAI, Rudolf Müller Verlag

11 1. Der Planungsvertrag § 3 Leistungen des Auftragnehmers (1/3) 1. Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer für die in § 1 bezeichnete Bauaufgabe mit allen erforderlichen Planungsleistungen, die notwendig werden, das Bauvorhaben unter Beachtung der in § 1 Abs. 3 genannten Planungsziele mangelfrei zu erstellen. Nachfolgende Planungsleistungen in den angegebenen Leistungsphasen sind vom AN zu erbringen: Geschuldet im Sinne selbstständiger Teilerfolge sind insbesondere diejenigen Leistungen, die als  Grundleistungen in den nachfolgend genannten Leistungsbildern der HOAI im Einzelnen genannt sind, wobei der dort jeweils genannte Leistungskatalog auch den Leistungsumfang der geschuldeten Leistungen des Auftragnehmers bestimmt: a)  Architektenleistungen gemäß § 34 HOAI, Anlage 10 Nr. 10.1, für Gebäude und Innenräume: Leistungsphase 1 – Grundlagenermittlung Leistungsphase 6 – Vorbereitung der Vergabe Leistungsphase 2 – Vorplanung Leistungsphase 7 – Mitwirkung bei der Vergabe Leistungsphase 3 – Entwurfsplanung Leistungsphase 8 – Objektüberwachung und Leistungsphase 4 – Genehmigungsplanung Dokumentation Leistungsphase 5 – Ausführungsplanung Leistungsphase 9 – Objektbetreuung b) … [Freianlagen] c)  Tragwerksplanung gemäß § 51 Abs. 1 HOAI, Anlage 14 Nr. 14.1: … d)  Technische Ausrüstung (TA) gemäß § 55 Abs. 1 HOAI, Anlage 15 Nr. 15.1: … e) sowie folgende Beratungsleistungen gemäß Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 HOAI: …  Leistungen für Bauphysik / Wärmeschutz und Energiebilanzierung  Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau  … Beispielauszug Architekten- und Ingenieurvertrag Auszüge aus: Kemper Wronna: Architekten- und Ingenieurvertrag nach HOAI, Rudolf Müller Verlag

12 1. Der Planungsvertrag § 3 Leistungen des Auftragnehmers (2/3) 2.  Die Beauftragung erfolgt hinsichtlich sämtlicher vorgenannter Planungsleistungen.  Stufenweise Beauftragung: Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer zunächst nur mit den Leistungen der Leistungsphasen … [Hier genaue Eingrenzung der 1. Stufe, also z. B. Leistungsphasen 1 und 2, 1 bis 4 o. Ä. notwendig]. Die weiteren Leistungsphasen sind mit Abschluss dieses Vertrages noch nicht beauftragt (stufenweise Beauftragung). Für die Beauftragung einer oder mehrerer weiterer Stufen – wobei jede weitere Leistungsphase einer Stufe entspricht – ist ein gesonderter schriftlicher Abruf durch den Auftraggeber erforderlich. … 3. Vom Auftragnehmer geschuldet sind daneben folgende weitere Besondere Leistungen:  Bestandsbegehung, Bestandserfassung, Erstellung von Bestandsunterlagen …  Umplanungen während des Planungsfortschritts, soweit es sich nicht um vollständige Um planung im Sinne einer Neuplanung des Bauvorhabens handelt  Berücksichtigung und Einbeziehung der denkmalschutzrechtlichen Belange und Auflagen.  Erstellen und Führen von Bau- und Raumbüchern.  Fortlaufende Kostenkontrolle …  Übernahme der Verpflichtungen eines Sicherheits- und Gesundheitskoordinators (SiGeKo) gemäß Baustellenverordnung. Die Vergütung für die Besonderen Leistungen richtet sich nach § 7 dieses Vertrages. Beispielauszug Architekten- und Ingenieurvertrag Auszüge aus: Kemper Wronna: Architekten- und Ingenieurvertrag nach HOAI, Rudolf Müller Verlag

13 1. Der Planungsvertrag sog. „Planungszusätze“
§ 3 Leistungen des Auftragnehmers (3/3) 4. Bei geänderten oder zusätzlichen Leistungen, die nach Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen vom Auftraggeber gefordert werden und durch die sich die anrechenbaren Kosten ändern, hat der Auftragnehmer vor Ausführung der Leistungen ein Zusatzangebot für die geänderte oder zusätzliche Leistung vorzulegen. Eine Vergütungspflicht entsteht nur, wenn vor Erbringung der geänderten oder zusätzlichen Leistungen eine gesonderte Honorarvereinbarung mit dem Auftraggeber zustande gekommen ist. Bei Streit darüber, ob es sich bei den im Zusatzangebot enthaltenen Planungsleistungen um geänderte bzw. zusätzliche Leistungen oder nach diesem Vertrag geschuldete Leistungen handelt, ist der Auftraggeber verpflichtet, eine schriftliche Anordnung zu treffen, dass die Leistungen gleichwohl ausgeführt werden sollen und eine Klärung im Nachgang erfolgt. In diesem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Bürgschaft gemäß § 648a BGB in Höhe des voraussichtlichen Zusatzhonorars vom Auftraggeber zu verlangen, wobei eine Frist von 3 Wochen zur Übergabe einer solchen Bürgschaft beginnend mit dem Zugang der Aufforderung als angemessen vereinbart wird. Beispielauszug Architekten- und Ingenieurvertrag sog. „Planungszusätze“ Auszüge aus: Kemper Wronna: Architekten- und Ingenieurvertrag nach HOAI, Rudolf Müller Verlag

14 1. Der Planungsvertrag § 4 Weitere Pflichten des Auftragnehmers (1/3) 1. Der AN verpflichtet sich, die Interessen des AG umfassend zu beachten und wahrzunehmen. Er erbringt sämtliche seiner Leistungen unter Berücksichtigung der Funktionalität und Wirtschaftlichkeit – auch hinsichtlich der Lebenszykluskosten nach Erstellung des Bauwerks – unter Beachtung der in § 1 Abs. 3 genannten wesentlichen Planungsziele. 2. Der AN hat den AG unverzüglich schriftlich auf voraussichtliche Qualitäts-, Kosten- und Terminabweichungen zu jedem Planungsstand hinzuweisen und gleichzeitig Lösungsvorschläge zu erarbeiten, wie die vom AG vorgegebenen Qualitäten, Kosten und Termine unter den veränderten Umständen dennoch eingehalten werden können. 3. Der AN hat sämtliche Leistungen nach diesem Vertrag ausschließlich selbst oder mit eigenem Personal zu erbringen. Will er Teilleistungen durch Dritte erbringen lassen, so hat er diese zuvor dem Auftraggeber zu benennen und dessen Zustimmung hierzu einzuholen. … 5. Der AN ist im Rahmen der sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen für die reibungslose Planung und Durchführung des Bauvorhabens verantwortlich. Er hat den AG rechtzeitig auf die Notwendigkeit der Einschaltung von weiteren Fachplanern hinzuweisen. … 7. Der AN ist verpflichtet, die Kostenermittlungen auf der Basis der DIN 276 (Dez. 2008) fortlaufend zu erstellen und fortzuschreiben und sie dem AG regelmäßig vorzulegen, um eine ständige Kostenkontrolle zu gewährleisten. Beispielauszug Architekten- und Ingenieurvertrag Auszüge aus: Kemper Wronna: Architekten- und Ingenieurvertrag nach HOAI, Rudolf Müller Verlag

15 1. Der Planungsvertrag § 4 Weitere Pflichten des Auftragnehmers (2/3) 8. Der AN hat die Ausschreibung der Bauleistungen vorzubereiten  gewerkeweise mit bepreistem Leistungsverzeichnis und Allgemeinen Vorbemerkungen zur Baubeschreibung.  mit funktionaler Leistungsbeschreibung für einen Generalunternehmer.  Der AG ist frei in seiner Entscheidung, ob er die Baumaßnahme mit einem Generalunternehmer oder mit mehreren Gewerkeunternehmern durchführt. … 9. Der AN darf den AG nicht rechtsgeschäftlich vertreten. Dies gilt auch hinsichtlich der Anordnung von geänderten Leistungen oder zusätzlichen Leistungen gegenüber bauausführenden Unternehmen. 10. Im Rahmen der Bauausführung ist Folgendes zu beachten: 10.1 Es sind mindestens  wöchentlich  … Baubesprechungen mit allen Baubeteiligten … durchzuführen und die Ergebnisse zu protokollieren. Das Protokoll ist unverzüglich nach der Besprechung allen Beteiligten zuzusenden. 10.2 Rechnungsprüfung: Alle durch den AN im Rahmen seiner vertraglichen Verpflichtungen zu prüfenden Rechnungen werden binnen  5  8 Arbeitstagen bei Abschlagsrechnungen und binnen  15  20 Arbeitstagen bei Schlussrechnungen abschließend geprüft und das Prüfergebnis dem AG unmittelbar übergeben, sodass es diesem ermöglicht wird, etwaige vereinbarte Skontofristen zu wahren. Beispielauszug Architekten- und Ingenieurvertrag Auszüge aus: Kemper Wronna: Architekten- und Ingenieurvertrag nach HOAI, Rudolf Müller Verlag

16 1. Der Planungsvertrag § 4 Weitere Pflichten des Auftragnehmers (3/3) [10. Im Rahmen der Bauausführung ist Folgendes zu beachten: - Fortsetzung] 10.3 Nachträge: Nachträge der bauausführenden Unternehmen sind binnen  5 10 Arbeitstagen nach Einreichung des Nachtragsangebots technisch zu bewerten und hinsichtlich der in Ansatz gebrachten Preise zu überprüfen. Vorab übersandte Mehrkostenanzeigen sind unverzüglich an den AG weiterzuleiten und mit einer ersten Einschätzung zur Berechtigung zu versehen. 10.4 Behinderungen: Auf Behinderungsanzeigen ist umgehend der angezeigte Behinderungs-grund zu überprüfen, bei Berechtigung die behindernden Umstände unverzüglich abzustellen und etwaige Bauzeitverlängerungsansprüche des ausführenden Unternehmers zu bewerten. Ist die Behinderungsanzeige unberechtigt, ist sie durch den AN unverzüglich zurückzuweisen und dem AG eine zeitnahe Dokumentation über die Umstände auf der Baustelle zu übergeben. 10.5 Schriftverkehr: Sämtlicher projektrelevanter Schriftverkehr, der dem AN übersandt wird, ist unverzüglich, spätestens innerhalb von  2  5 Arbeitstagen nach Zugang bzw. Versendung, an den AG weiterzuleiten. 11. Der AN erstellt alle Planunterlagen über CAD [Version, Name, ..] Daneben ist der AN verpflichtet, dem AG sämtliche Pläne in dreifacher Ausfertigung als Papierausdruck mindestens in Papiergröße … vorzulegen/bzw. in den virtuellen Projektraum einzustellen. Beispielauszug Architekten- und Ingenieurvertrag Auszüge aus: Kemper Wronna: Architekten- und Ingenieurvertrag nach HOAI, Rudolf Müller Verlag

17 1. Der Planungsvertrag § 5 Pflichten des Auftraggebers 1. Der AG hat folgende Fachplanungen gesondert zu beauftragen:  Geotechnik  Tragwerksplanung  Technische Ausrüstung  Fördertechnik  Brandschutz  Bauphysik  … 2. Der AG fördert die Planung und Durchführung der Baumaßnahme und wird anstehende Entscheidungen und Freigaben innerhalb angemessener Zeit treffen. Als angemessen gilt dabei:  Freigabe der Vorplanung: … Wochen  Freigabe der Entwurfsplanung: … Wochen  Unterzeichnung des Antrags auf Baugenehmigung: … Arbeitstage  Freigabe der Ausführungsplanung: … Arbeitstage Der Lauf sämtlicher vorgenannter Fristen setzt eine vollständige und mangelfreie Planlieferung durch den AN voraus. Beispielauszug Architekten- und Ingenieurvertrag Auszüge aus: Kemper Wronna: Architekten- und Ingenieurvertrag nach HOAI, Rudolf Müller Verlag

18 Beispielauszug Architekten- und Ingenieurvertrag
1. Der Planungsvertrag § 6 Vertragsfristen 1. Die Parteien vereinbaren als verbindliche Vertragsfristen die im Rahmenterminplan (Anlage 2) angegebenen Termine bzw. Planungszeiten. Die Gesamtfertigstellung des Bauvorhabens hat bis zum … zu erfolgen. 2. Im Falle stufenweiser Beauftragung gelten die im Rahmenterminplan vorgesehenen Planungszeiten als geschuldet, wobei der Auftraggeber binnen eines Monats nach schriftlicher Anzeige des Auftragnehmers über den Abschluss einer Leistungsphase die schriftliche Beauftragung der nächsten Leistungsphase übersenden soll, anderenfalls sich die Termine um die Dauer der späteren Beauftragung verlängern. 3. Neben dem unter Abs. 1 genannten Gesamtfertigstellungstermin sind folgende Meilensteine zu beachten: … 4. … Der aufbauend auf dem Rahmenterminplan zu erstellende und ständig fortzuschreibende Detailterminplan hat sämtliche Leistungen des Auftragnehmers sowie alle zur fristgerechten Erfüllung erforderlichen Leistungen, Handlungen und Willenserklärungen des Auftraggebers unter Beachtung der vereinbarten Prüf- und Zustimmungsfristen ebenso zu enthalten wie die Fremdleistungen der Fachplaner, Genehmigungsbehörden und sonstiger Dritter und der bauausführenden Unternehmen. Der Detailterminplan ist entsprechend den Erfordernissen der Baumaßnahme dem Auftraggeber und den übrigen Baubeteiligten zeitnah zu übermitteln; auf etwaige terminkritische Störungen ist frühzeitig hinzuweisen. Beispielauszug Architekten- und Ingenieurvertrag Auszüge aus: Kemper Wronna: Architekten- und Ingenieurvertrag nach HOAI, Rudolf Müller Verlag

19 1. Der Planungsvertrag § 7 Vergütung des Auftragnehmers (1/2) 1.  Die Honorierung der Leistungen des Auftragnehmers erfolgt auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten gemäß §§ 4, 6 HOAI, wobei die Parteien vereinbaren: Mindestsatz / Mittelsatz / Höchstsatz Honorarzone: I / II / III / IV / V Der Zuschlag für Leistungen im Bestand gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2−4 und § 36 sowie § 52 Abs. 4 und § 56 Abs. 5 HOAI wird mit [20 %] … % [Prozentsatz ggf. anpassen] vereinbart. Die mitzuverarbeitende Bausubstanz wird in den anrechenbaren Kosten mit … € angemessen berücksichtigt. Soweit der Auftrag mehrere Gebäude umfasst, gilt § 11 HOAI mit der Maßgabe, dass die in § 11 Abs. 2 HOAI genannten Minderungssätze für Wiederholungen zur Anwendung kommen.  Als Pauschalfestpreis wird eine Vergütung in Höhe von …………. € netto zzgl. der jeweils bei Abnahme der Planungsleistungen maßgeblichen Umsatzsteuer vereinbart. Der Pauschalfestpreis ist vom Auftragnehmer selbstständig ermittelt worden und beinhaltet auch etwaige Zuschläge nach §§ 6 Abs. 2 Satz 2-4, 11 und 36 HOAI (bzw. entsprechend den Verweisungsnormen für Fachplanungen in den weiteren Titeln der HOAI hierauf). 3. Für die Besonderen Leistungen gemäß § 3 Abs. 3 dieses Vertrages wird Folgendes vereinbart:  Die Vergütung ist in dem Honorar gemäß § 7 Abs. 1 dieses Vertrages enthalten.  Für diese Besonderen Leistungen wird ein zusätzliches Honorar in Höhe von ….. € netto … vereinbart. Beispielauszug Architekten- und Ingenieurvertrag Auszüge aus: Kemper Wronna: Architekten- und Ingenieurvertrag nach HOAI, Rudolf Müller Verlag

20 1. Der Planungsvertrag § 7 Vergütung des Auftragnehmers (2/2) 4. Nebenkosten im Sinne des § 14 Abs. 2 HOAI  werden nicht gesondert vergütet und sind mit dem Honorar gemäß Abs. 1 abgegolten.  werden pauschal mit … % der Vergütung gemäß Abs. 1 abgegolten.  werden auf Nachweis in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erstattet, wobei für Fahrtkosten bei Benutzung des eigenen PKW 0,52 € pro gefahrenem Kilometer und für Übernachtungskosten eine Pauschale von … € pro Nacht vereinbart werden. 6. Die Vergütung für geänderte oder zusätzliche Leistungen bestimmt sich nach der gemäß § 3 Abs. 4 getroffenen Zusatzvereinbarung. 7. Für den Fall, dass dem Auftragnehmer zusätzliche Leistungen übertragen werden und sich die Parteien auf eine Vergütung nach Zeithonorar verständigen, werden bereits jetzt folgende Stunden- und Tagessätze vereinbart: für den Auftragnehmer/Geschäftsführer: … €/h und … €/d für Architekten/Diplomingenieure: … €/h und … €/d für technische Zeichner und sonstige Mitarbeiter mit vergleichbarer Qualifikation, die technische oder wirtschaftliche Aufgaben erfüllen: … €/h und … €/d Beispielauszug Architekten- und Ingenieurvertrag Auszüge aus: Kemper Wronna: Architekten- und Ingenieurvertrag nach HOAI, Rudolf Müller Verlag

21 Aufteilung der Kosten im Ingenieurbüro
EXKURS: Kalkulationsbeispiel Mitarbeiterstunde im Ing.-büro Aufteilung der Kosten im Ingenieurbüro Quelle: Prof. Dr.-Ing. Clemens Schramm, in: Ausgabe 11/2015, S

22 Betriebswirtschaftliche Kennzahlen im Ingenieurbüro
EXKURS: Kalkulationsbeispiel Mitarbeiterstunde im Ing.-büro Betriebswirtschaftliche Kennzahlen im Ingenieurbüro Quelle: Prof. Dr.-Ing. Clemens Schramm, in: Ausgabe 11/2015, S ; dort: PeP: Praxisinitiative erfolgreiches Planungsbüro e. V.,

23 EXKURS: Kalkulationsbeispiel Mitarbeiterstunde im Ing.-büro
1. Gehalt (Summe 1) 100,00 % 2. Tarifliche Zuschläge unter Berücksichtigung bürointerner Häufigkeiten: 2.1 Arbeitgeberanteil 17,36 % 2.2 Überstundenzuschläge, 5 % nicht weiterzuverrechnen 1,46 % 2.3 Urlaub 24 AT (von 246 AT/a) 13,50 % 2.4 Krankheitsfortzahlungsrisiko, 10 % v. 30 AT 1,43 % 2.5 Arbeitsausfall wg. Kurzer Krankheiten, 4 AT 1,91 % 2.6 Tarifl. Sonderurlaub, Risiko 10 % v. 25 möglichen AT 1,19 % 2.7 Tarifl. Sonderzahlungen, 13. Gehalt zzgl. Sozialanteil 9,78 % 2.8 Vermögenswirksame Leistungen 1,99 % 2.9 Fortbildung 1 AT 0,48 % 2.10 Exkursionen 1 AT 0,48 % 2.11 Fahrtkostenzuschläge 7,83 % Summe 2 57,49 % Summe ,49 %

24 EXKURS: Kalkulationsbeispiel Mitarbeiterstunde im Ing.-büro
Übertrag: Summe ,49 % 3. Fixkosten 3.1 Berufshaftpflicht 3,83 % 3.2 Arbeitsplatz-Raumkosten 7,29 % 3.3 Geräteunterhalt 0,66 % 3.4 Materialaufwand/Arbeitsplatz 7,81 % 3.5 Beratungskosten/Arbeitsplatz 4,25 % Summe 3 23,84 % Summe ,33 % 4. Wagnis und Gewinn 4.1 Fluktuationsrisiko für Doppelbesetzungen (1/6) 19,56 % 4.2 Wagniszuschlag pro 10 MA 1 Inhabergehalt bemessen nach HOAI oder ca. 5 €/Mhxa (1.968 h/a) 41,86 % Summe 4 61,42 % Gesamtsumme ,75 %

25 EXKURS: Kalkulationsbeispiel Mitarbeiterstunde im Ing.-büro
Übertrag: Gesamtsumme ,75 % 5. Ableitung:  Kalkulatorischer Stundensatz z. B.: 3.500,- €/Mon x 12 Mon/a x 242,75 % : h/a = 51,78 €/h 3.500,- €/Mon x 12 Mon/a x 242,75 % : h/a = 60,69 €/h 4.500,- €/Mon x 12 Mon/a x 242,75 % : h/a = 78,03 €/h 6. Vereinfachte Aufgliederung Grundgehalt 41,0 % Sozialleistungen 24,5 % Fixkosten 10,0 % Wagnis und Gewinn 24,5 % Summe 100,0 %

26 GK-Faktoren in Planungs- (2014) und Ingenieurbüros (2006)
EXKURS: Kalkulationsbeispiel Mitarbeiterstunde im Ing.-büro GK-Faktoren in Planungs- (2014) und Ingenieurbüros (2006) Quelle: Prof. Dr.-Ing. Clemens Schramm, in: Ausgabe 11/2015, S

27 Beispielauszug Architekten- und Ingenieurvertrag
1. Der Planungsvertrag § 8 Abrechnung 1. Die Parteien vereinbaren leistungsstandabhängige Abschlagszahlungen gemäß dem in der Anlage beigefügten Zahlungsplan (Anlage 3). Alle Abschlagszahlungen setzen ordnungsgemäße Abschlagsrechnungen unter Ausweis des jeweils gültigen Umsatzsteuersatzes bei fortlaufender Nummerierung voraus. Abschlagsrechnungen sind kumulativ aufzustellen. 2. Nach Abschluss des Bauvorhabens und nach vollständiger Erbringung aller Leistungen entsprechend der Leistungsphase 8 und deren Abnahme durch den Auftraggeber vereinbaren die Parteien die Legung einer Teilschlussrechnung über die bis dahin vollständig erbrachten Leistungen bis einschließlich Leistungsphase 8. Nach Abschluss der Leistungsphase 9 erfolgt eine gesonderte Teilschlussrechnungslegung für die Leistungen der Leistungsphase 9. Der Auftragnehmer ist berechtigt, 50 % des vereinbarten Honorars für die Leistungsphase 9 gegen Übergabe einer schriftlichen, unwiderruflichen, unbefristeten und selbstschuldnerischen Vorauszahlungsbürgschaft eines in Deutschland zugelassenen Kreditinstituts oder einer Sparkasse und Rechnungslegung vorab zu erhalten, wobei die Kosten der Bürgschaft der Auftragnehmer trägt. 3. Rechnungen werden … Arbeitstage nach Zugang beim AG fällig. 4. Sofern Nebenkosten auf Nachweis erstattet werden, sind die Nebenkosten als gesonderte Position im Rahmen der Abschlags- oder Schlussrechnungen aufzunehmen und die entsprechenden Nachweise vollständig beizufügen. Beispielauszug Architekten- und Ingenieurvertrag Auszüge aus: Kemper Wronna: Architekten- und Ingenieurvertrag nach HOAI, Rudolf Müller Verlag

28 1. Der Planungsvertrag § 9 Haftung, Mängelansprüche des Auftraggebers 1. Der Auftragnehmer haftet für die unmittelbaren und mittelbaren Schäden, die auf einem Mangel seiner Leistung bzw. Verzug oder einer sonstigen Verletzung seiner vertraglichen Verpflichtungen beruhen, nach den gesetzlichen Bestimmungen. 2. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche nach §§ 633 ff. BGB beträgt 5 Jahre. 3. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche nach §§ 633 ff. BGB beginnt mit Abnahme der Planungsleistungen zum Abschluss der Leistungsphase 8. Dies gilt auch bei vereinbarter stufenweiser Beauftragung, wenn die weiteren Leistungsphasen jeweils gesondert beauftragt werden bis einschließlich der Leistungsphase 8. Werden bei stufenweiser Beauftragung die weiteren Leistungsphasen nicht beauftragt, so ist jeweils mit Abschluss der beauftragten Leistungsphase die Leistung abzunehmen. Die Abnahme soll in einer schriftlichen Dokumentation festgehalten werden. Beispielauszug Architekten- und Ingenieurvertrag Auszüge aus: Kemper Wronna: Architekten- und Ingenieurvertrag nach HOAI, Rudolf Müller Verlag

29 1. Der Planungsvertrag § 10 Haftpflichtversicherung 1. Der Auftragnehmer hat eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen, die folgende Mindestdeckungssummen enthalten muss: a) Deckungssumme für Personenschäden: ,00 € [2 Mio] b) Deckungssumme für Sach- und Vermögensschäden: ,00 € [ ] 2. Durch den Auftragnehmer wird dem Auftraggeber der Abschluss dieser Versicherung sowie die Prämienzahlung für die Laufzeit des Vertrages binnen 2 Wochen nach Vertragsunterzeichnung nachgewiesen. Erfolgt die Prämienzahlung jährlich, so ist mit der jeweiligen Fälligkeit der Prämienzahlung unaufgefordert der Nachweis gegenüber dem Auftraggeber zu führen. Der fehlende Nachweis berechtigt den Auftraggeber zur Kündigung aus wichtigem Grund. Beispielauszug Architekten- und Ingenieurvertrag Auszüge aus: Kemper Wronna: Architekten- und Ingenieurvertrag nach HOAI, Rudolf Müller Verlag

30 Beispielauszug Architekten- und Ingenieurvertrag
1. Der Planungsvertrag § 11 Kündigung 1. Dieser Vertrag ist für den AG jederzeit, für den AN nur aus wichtigem Grund kündbar. 2. Im Falle der freien Kündigung durch den AG erhält der AN die volle anteilige Vergütung für die bis zum Kündigungszeitpunkt erbrachten Leistungen. Für die infolge der Kündigung nicht mehr zu erbringenden Leistungen wird die Vergütung mit pauschal 10 % der Restvergütung in Ansatz gebracht, wenn nicht eine der Parteien eine abweichende Berechnung gemäß § 649 Satz 2 BGB  verlangt. 3. Der AG kann den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wobei als wichtige Gründe insbesondere in Betracht kommen: Antrag auf Durchführung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des AN Verstreichenlassen angemessener Nachfristen bei Überschreitung der vertraglich vereinbarten Termine und Fristen ein Verstoß gegen die Pflichten nach § 12 Abs. 2 dieses Vertrages bei nachhaltiger schuldhafter Vertragsverletzung sonstige Umstände, die es dem AG unzumutbar machen, das Vertragsverhältnis mit dem AN fortzusetzen 4. Der AN ist zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn der AG in Zahlungsverzug gerät und auch auf eine angemessene Nachfrist (wobei eine Frist von zwei Wochen als angemessen gilt) nicht Zahlung auf die berechtigten Forderungen des Auftragnehmers leistet. 5. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Beispielauszug Architekten- und Ingenieurvertrag Auszüge aus: Kemper Wronna: Architekten- und Ingenieurvertrag nach HOAI, Rudolf Müller Verlag

31 BGB § 649 Kündigungsrecht des Bestellers
1. Der Planungsvertrag BGB § 649 Kündigungsrecht des Bestellers Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen. BGB

32 1. Der Planungsvertrag § 12 Urheber- und Verwertungsrechte 1. Soweit die Leistungen des Auftragnehmers urheberrechtlich geschützt sind, bleiben dessen Urheberpersönlichkeitsrechte unberührt. 3. Der AN überträgt dem AG die Verwertungs-, Nutzungs- und Änderungsrechte an allen von ihm für das vertragsgegenständliche Objekt erstellten Unterlagen und erbrachten Leistungen. Der AG darf die Unterlagen und sonstigen Leistungen des AN für das vertragsgegenständliche Bauvorhaben ohne Mitwirkung des AN unter Wahrung von dessen eventuellen Urheberpersönlichkeitsrechten nutzen und ändern. Dies gilt auch für das ausgeführte Bauwerk. Der AG wird den AN vor Änderungen eines nach dem Urheberrecht  geschützten Werks – soweit zumutbar – anhören. Im Falle erheblicher Abweichungen in Bereichen, die als urheberrechtliches Werk anzusehen sind und die entstellend wirken können, kann der AN verlangen, dass keine Abweichungen vorgenommen werden. In diesem Fall haben die Parteien nach Lösungen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Belange des AG zu suchen. Der AG hat das Recht zur Veröffentlichung des vom AN geplanten Bauwerks unter Namensangabe des Auftragnehmers. Der AG ist berechtigt, diese Nutzungs-, Verwertungs- und Änderungsrechte auf Dritte zu übertragen. Mit der vereinbarten Vergütung sind sämtliche Ansprüche des AN im Zusammenhang mit der Übertragung der Nutzungs-, Verwertungs- und Änderungsrechte an seiner Leistung abgegolten. 4. Der AN ist zu Veröffentlichungen über das vertragsgegenständliche Bauvorhaben mit Einwilligung des AG, die nur aus berechtigten Interessen vom AG verweigert werden darf, befugt. 5. Sämtliche Regelungen gemäß vorstehender Absätze gelten uneingeschränkt auch in jedem Fall der vorzeitigen Vertragsbeendigung. Beispielauszug Architekten- und Ingenieurvertrag Auszüge aus: Kemper Wronna: Architekten- und Ingenieurvertrag nach HOAI, Rudolf Müller Verlag

33 Urheberrechtsgesetz (UrhG)
1. Der Planungsvertrag Urheberrechtsgesetz (UrhG) § 2: (1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: 1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme; 2. Werke der Musik; 3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst; 4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; 5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden; 6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden; 7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen. (2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen. Urheberrechtsgesetz (UrhG) BGH: Bauwerk muss „aus der Masse des alltäglichen Bauschaffens herausragen“.

34 1. Der Planungsvertrag § 13 Gerichtsstandsvereinbarung 1. Alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag sollen vor den ordentlichen Gerichten ausgetragen werden, wobei als ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des AG / Sitz des AN / der Ort des Bauvorhabens vereinbart wird. 2. Streitfälle berechtigen die Vertragsparteien nicht, ihre Mitwirkungspflichten an der Vertragserfüllung nicht mehr wahrzunehmen. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, seine Planungsleistungen einzustellen oder ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich seiner Leistungen und der Herausgabe von Unterlagen geltend zu machen, es sei denn, es steht ihm aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Vorschriften ein Zurückbehaltungsrecht zu. In diesem Fall ist der Auftraggeber berechtigt, durch Übergabe einer Bürgschaft gemäß § 648a BGB in Höhe der im Streit stehenden Forderungen die Herausgabe von Unterlagen zu bewirken. Zug-um-Zug gegen Übergabe einer entsprechenden Bürgschaft nach § 648 a BGB hat der Auftragnehmer die vom Auftraggeber verlangten Unterlagen in jedem Fall herauszugeben, sodass dann kein Zurückbehaltungsrecht oder sonstige Einreden mehr geltend gemacht werden können. Beispielauszug Architekten- und Ingenieurvertrag Auszüge aus: Kemper Wronna: Architekten- und Ingenieurvertrag nach HOAI, Rudolf Müller Verlag

35 1. Der Planungsvertrag § 14 Schlussbestimmungen 1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Sollten Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll dasjenige gelten, was die Vertragsschließenden unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Vertrages voraussichtlich vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung erkannt hätten. 2. Sollten bei der Durchführung des Vertrages Lücken auftreten, so sind diese durch Regelungen zu beheben, die dem wirtschaftlichen Sinn des Vertrages am nächsten kommen. Ort, Datum, Unterschriften Anlagen (1) Baukonzept (2) Rahmenterminplan (3) Zahlungsplan (4) … Beispielauszug Architekten- und Ingenieurvertrag Auszüge aus: Kemper Wronna: Architekten- und Ingenieurvertrag nach HOAI, Rudolf Müller Verlag

36 1. Der Planungsvertrag  Vertragsmuster für Planungsverträge RBBau Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes Teil 3 - Vertragsmuster Vertragsmuster und Erläuterungen für: Gebäude, TGA, TWPl, Prüfung TWPl, Freianlagen, Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen, Ingenieurvermessung, Thermische Bauphysik AVB  Beispiel: Vertragsmuster „Gebäude“ (BMVBS 2010; auf HOAI Version 2013 umgestellt?) Beispiel: RBBau

37 1. Der Planungsvertrag Beispiel: RBBau Vertragsmuster „Gebäude“ Beispiel: RBBau

38 1. Der Planungsvertrag Beispiel: RBBau

39 1. Der Planungsvertrag Beispiel: RBBau

40 1. Der Planungsvertrag Beispiel: RBBau

41 1. Der Planungsvertrag Beispiel: RBBau

42 1. Der Planungsvertrag Beispiel: RBBau

43 1. Der Planungsvertrag Beispiel: RBBau

44 1. Der Planungsvertrag Beispiel: RBBau

45 1. Der Planungsvertrag Beispiel: RBBau

46 1. Der Planungsvertrag LPh 2, 3, 4 HOAI Beispiel: RBBau

47 1. Der Planungsvertrag LPh 5 HOAI Beispiel: RBBau

48 1. Der Planungsvertrag LPh 6, 7 HOAI Beispiel: RBBau

49 1. Der Planungsvertrag LPh 8 HOAI Beispiel: RBBau

50 1. Der Planungsvertrag LPh 9 HOAI Beispiel: RBBau

51 1. Der Planungsvertrag Beispiel: RBBau

52 1. Der Planungsvertrag Beispiel: RBBau

53 1. Der Planungsvertrag Beispiel: RBBau

54 1. Der Planungsvertrag Beispiel: RBBau

55 1. Der Planungsvertrag Beispiel: RBBau

56 1. Der Planungsvertrag Beispiel: RBBau

57 1. Der Planungsvertrag Beispiel: RBBau

58 1. Der Planungsvertrag Beispiel: RBBau - AVB BMVBW 2003/2005

59 Inhalt 1. Der Planungsvertrag 2. Geschichtliches
3. Allgemeine Grundlagen des Gebührenrechts der HOAI 4. HOAI – Teil 1 „Allgemeine Vorschriften“ 5. HOAI – Teil 3 „Objektplanung“ 6. HOAI – Teil 4 „Fachplanung“ 7. Beispiele (c) L. Ruf,

60 2. Geschichtliches 2.1 Vorgänger der HOAI – GOA Gebührenordnung für Architekten – GOA als Anlage zur PR 66/50 v GOA ersetzt durch 1. HOAI vom 2.2 Gebührenordnung für Architekten nicht amtlicher Art 1871: 1. GO 1920: GO durch AGO 1950: 1. GOA 2.3 Gebührenordnung für Ingenieure nicht amtlicher Art 1878: Gothaer Norm : Gemeinsame GO mit Architekten 1956: GOI durch AGO 1969: LHO (letzte GO für Ingenieure)

61 Inhalt 1. Der Planungsvertrag 2. Geschichtliches
3. Allgemeine Grundlagen des Gebührenrechts der HOAI 4. HOAI – Teil 1 „Allgemeine Vorschriften“ 5. HOAI – Teil 3 „Objektplanung“ 6. HOAI – Teil 4 „Fachplanung“ 7. Beispiele (c) L. Ruf,

62 3. Allg. Grundl. d. Gebührenrechts der HOAI
3.1 Ermächtigungsgrundlage MRVG und GIA MRVG Gesetz zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs, sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen darin: GIA Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom §§ 1 und 2: Ermächtigungsgrundlage § 3: Kopplungsverbot

63 3. Allg. Grundl. d. Gebührenrechts der HOAI
Gesetz zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur‑ und Architektenleistungen Vom 4. November 1971 (BGBI. 1, 1745,1749) I. d. F. vom 12. November 1984 - Auszug - Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

64 3. Allg. Grundl. d. Gebührenrechts der HOAI
Artikel 10 Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen § 1 Ermächtigung zum Erlass einer Honorarordnung für Ingenieure (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine Honorarordnung für Leistungen der Ingenieure zu erlassen. In der Honorarordnung sind Honorare für Leistungen bei der Beratung des Auftraggebers, bei der Planung und Ausführung von Bauwerken und technischen Anlagen, bei der Ausschreibung und Vergabe von Bauleistungen sowie bei der Vorbereitung, Planung und Durchführung von städtebaulichen und verkehrstechnischen Maßnahmen zu regeln. (2) In der Honorarordnung sind Mindest- und Höchstsätze festzusetzen. Dabei ist den berechtigten Interessen der Ingenieure und der zur Zahlung der Honorare Verpflichteten Rechnung zu tragen. Die Honorarsätze sind an der Art und dem Umfang der Aufgaben sowie an der Leistung des Ingenieurs auszurichten. Für rationalisierungswirksame besondere Leistungen des Ingenieurs, die zu einer Senkung der Bau- und Nutzungskosten führen, können besondere Honorare festgesetzt werden. (3) In der Honorarordnung ist vorzusehen, dass 1. die Mindestsätze durch schriftliche Vereinbarung in Ausnahmefällen unterschritten werden können; 2. die Höchstsätze nur bei außergewöhnlichen oder ungewöhnlich lange dauernden Leistungen überschritten werden dürfen; 3. die Mindestsätze als vereinbart gelten, sofern nicht bei Erteilung des Ingenieurauftrages etwas anderes schriftlich vereinbart ist.

65 3. Allg. Grundl. d. Gebührenrechts der HOAI
§ 2 Ermächtigung zum Erlass einer Honorarordnung für Architekten (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine Honorarordnung für Leistungen der Architekten zu erlassen. In der Honorarordnung sind Honorare für Leistungen bei der Beratung des Auftraggebers, bei der Planung und Ausführung von Bauwerken und technischen Anlagen, bei der Ausschreibung und Vergabe von Bauleistungen sowie bei der Vorbereitung, Planung und Durchführung von städtebaulichen Maßnahmen zu regeln. (2) In der Honorarordnung sind Mindest- und Höchstsätze festzusetzen. Dabei ist den berechtigten Interessen der Architekten und der zur Zahlung der Honorare Verpflichteten Rechnung zu tragen. Die Honorarsätze sind an der Art und dem Umfang der Aufgaben sowie an der Leistung des Architekten auszurichten. Für rationalisierungswirksame besondere Leistungen des Architekten, die zu einer Senkung der Bau- und Nutzungskosten führen, können besondere Honorare festgesetzt werden. (3) In der Honorarordnung ist vorzusehen, dass 1. die Mindestsätze durch schriftliche Vereinbarung in Ausnahmefällen unterschritten werden können; 2. die Höchstsätze nur bei außergewöhnlichen oder ungewöhnlich lange dauernden Leistungen überschritten werden dürfen; 3. die Mindestsätze als vereinbart gelten, sofern nicht bei Erteilung des Architektenauftrages etwas anderes schriftlich vereinbart ist.

66 3. Allg. Grundl. d. Gebührenrechts der HOAI
§ 3 Unverbindlichkeit der Kopplung von Grundstückskaufverträgen mit Ingenieur- und Architektenverträgen Eine Vereinbarung, durch die der Erwerber eines Grundstücks sich im Zusammenhang mit dem Erwerb verpflichtet, bei der Planung oder Ausführung eines Bauwerks auf dem Grundstück die Leistungen eines bestimmten Ingenieurs oder Architekten in Anspruch zunehmen, ist unwirksam. Die Wirksamkeit des auf den Erwerb des Grundstücks gerichteten Vertrages bleibt unberührt.

67 3. Allg. Grundl. d. Gebührenrechts der HOAI
3.2 Rechtsnatur der HOAI Rechtsverordnung – Preisrecht keine Leistungsbeschreibung für Planungsleistungen! 3.3 Grundzüge der HOAI Gliederung: s. folgende Seite  Grundlegendes Honorarprinzip: Baukosten Schwierigkeitsgrad Leistungsumfang Kritik 3.4 Änderungen und Reformen ständig reformiert

68 3. Allg. Grundl. d. Gebührenrechts der HOAI
Verbindlicher / geregelter Teil Teil 1 Allgemeine Vorschriften Teil 2 Flächenplanung Bauleitplanung (z. B. F-Plan, B-Plan) Landschaftsplanung Teil 3 Objektplanung Gebäude und Innenräume Freianlagen Ingenieurbauwerke Verkehrsanlagen Teil 4 Fachplanung Tragwerksplanung (TWP) Technische Ausrüstung (TGA) Teil 5 Übergangs- u. Schlussvorschriften Unverbindlicher / nicht geregelter Teil Anl. 1 Beratungsleistungen z. B. Vermessung, Geotechnik, Bauphysik, … Anl. 2-8 Leistungsbilder (Grundleistungen) zu Teil 2 Flächenplanung Anl. 9 Leistungsbilder (Bes. Leistungen) Anl Leistungsbilder (Grund- und Bes. Leistungen) zu den Teilen 3 und 4 Gliederung der HOAI 2013

69 3.5 DIN 276 Kosten im Bauwesen, Teil 1: Hochbau : Dez 2008
3. Allg. Grundl. d. Gebührenrechts der HOAI 3.5 DIN 276 Kosten im Bauwesen, Teil 1: Hochbau : Dez 2008 MUSTER © DIN

70 3.5 DIN 276 Kosten im Bauwesen, Teil 1: Hochbau : Dez 2008
3. Allg. Grundl. d. Gebührenrechts der HOAI 3.5 DIN 276 Kosten im Bauwesen, Teil 1: Hochbau : Dez 2008 4 Teile: Anwendungsbereich Begriffe Grundsätze der Kostenplanung Kostengliederung

71 3.5 DIN 276 Kosten im Bauwesen, Teil 1: Hochbau : Dez 2008
3. Allg. Grundl. d. Gebührenrechts der HOAI 3.5 DIN 276 Kosten im Bauwesen, Teil 1: Hochbau : Dez 2008 MUSTER © DIN © DIN

72 3.5 DIN 276 Kosten im Bauwesen, Teil 1: Hochbau : Dez 2008
3. Allg. Grundl. d. Gebührenrechts der HOAI 3.5 DIN 276 Kosten im Bauwesen, Teil 1: Hochbau : Dez 2008 Kostenermittlungsarten - Begriffsdefinitionen 1 Kostenrahmen KR Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Bedarfsplanung 2 Kostenschätzung KS Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Vorplanung 3 Kostenberechnung KB Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Entwurfsplanung 4 Kostenanschlag KA Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Ausführungsvorbereitung 5 Kostenfeststellung KF Ermittlung der endgültigen Kosten

73 3.5 DIN 276 Kosten im Bauwesen, Teil 1: Hochbau : Dez 2008
3. Allg. Grundl. d. Gebührenrechts der HOAI 3.5 DIN 276 Kosten im Bauwesen, Teil 1: Hochbau : Dez 2008 3.4.2 Kostenschätzung Die Kostenschätzung dient als eine Grundlage für die Entscheidung über die Vorplanung. In der Kostenschätzung werden insbesondere folgende Informationen zugrunde gelegt: Ergebnisse der Vorplanung, insbesondere Planungsunterlagen, zeichnerische Darstellungen; Berechnung der Mengen von Bezugseinheiten der Kostengruppen nach DIN 277; erläuternde Angaben zu den planerischen Zusammenhängen, Vorgängen und Bedingungen; Angaben zum Baugrundstück und zur Erschließung. In der Kostenschätzung müssen die Gesamtkosten nach Kostengruppen mindestens bis zur 1. Ebene der Kostengliederung ermittelt werden.

74 Beispiel Kostenschätzung gem. DIN 276 : Dez 2008
Quelle: Fröhlich: Hochbaukosten

75 3.5 DIN 276 Kosten im Bauwesen, Teil 1: Hochbau : Dez 2008
3. Allg. Grundl. d. Gebührenrechts der HOAI 3.5 DIN 276 Kosten im Bauwesen, Teil 1: Hochbau : Dez 2008 3.4.3 Kostenberechnung Die Kostenberechnung dient als eine Grundlage für die Entscheidung über die Entwurfsplanung. In der Kostenberechnung werden insbesondere folgende Informationen zugrunde gelegt: Planungsunterlagen, z. B. durchgearbeitete Entwurfszeichnungen (Maßstab nach Art und Größe des Bauvorhabens), ggf. auch Detailpläne mehrfach wiederkehrender Raumgruppen; Berechnung der Mengen von Bezugseinheiten der Kostengruppen; Erläuterungen, z. B. Beschreibung der Einzelheiten in der Systematik der Kostengliederung, die aus den Zeichnungen und den Berechnungsunterlagen nicht zu ersehen, aber für die Berechnung und die Beurteilung der Kosten von Bedeutung sind. In der Kostenberechnung müssen die Gesamtkosten nach Kostengruppen mindestens bis zur 2. Ebene der Kostengliederung ermittelt werden.

76 3.5 DIN 276 Kosten im Bauwesen, Teil 1: Hochbau : Dez 2008
3. Allg. Grundl. d. Gebührenrechts der HOAI 3.5 DIN 276 Kosten im Bauwesen, Teil 1: Hochbau : Dez 2008 Bauelemente

77 2.3 DIN 277 Grundflächen und Rauminhalte : Feb/Apr 2005
2. Grundlagen 2.3 DIN 277 Grundflächen und Rauminhalte : Feb/Apr 2005 Brutto-Grundfläche (BGF) Netto-Grundfläche (NGF) Konstruktions-Grundfläche (KGF) Nutzfläche (NF) Techn. Funktionsfläche (TF) Verkehrsfläche (VF) Nutzungsgruppen: (analog Kostenflächenarten KFA) + Beispiele Gruppe 1: Wohnen Aufenthalt Gruppe 2: Büro- arbeit Gruppe 3: Produktion Handarbeit Gruppe 4: Lagern Verkaufen Gruppe5: Bildung Unterricht Gruppe 6: Heilen Pflegen Gruppe 7: Sonstige Nutzung Teil 1: Begriffe, Ermittlungsgrundlagen Teil 2: Gliederung der Netto-Grundfläche

78 2.3 DIN 277 Grundflächen und Rauminhalte : Feb/Apr 2005
2. Grundlagen 2.3 DIN 277 Grundflächen und Rauminhalte : Feb/Apr 2005 Beispiel: Brutto-Grundfläche BGF - Definition MUSTER © DIN

79 2.3 DIN 277 Grundflächen und Rauminhalte : Feb/Apr 2005
2. Grundlagen 2.3 DIN 277 Grundflächen und Rauminhalte : Feb/Apr 2005 Beispiel: Brutto-Grundfläche BGF MUSTER © DIN

80 2.3 DIN 277 Grundflächen und Rauminhalte : Feb/Apr 2005
2. Grundlagen 2.3 DIN 277 Grundflächen und Rauminhalte : Feb/Apr 2005 Beispiel: Brutto-Grundfläche BGF - Konstruktionsgrundfläche KGF Quelle: Fröhlich, Hochbaukosten

81 2.3 DIN 277 Grundflächen und Rauminhalte : Feb/Apr 2005
2. Grundlagen 2.3 DIN 277 Grundflächen und Rauminhalte : Feb/Apr 2005 Brutto-Rauminhalt (BRI) Netto-Rauminhalt (NRI) Konstruktions-Rauminhalt (KRI) Teil 1: Begriffe, Ermittlungsgrundlagen Teil 2: Gliederung der Netto-Grundfläche

82 2.3 DIN 277 Grundflächen und Rauminhalte : Feb/Apr 2005
2. Grundlagen 2.3 DIN 277 Grundflächen und Rauminhalte : Feb/Apr 2005 Beispiel: BRI a, b, c - Definition MUSTER © DIN

83 2.3 DIN 277 Grundflächen und Rauminhalte : Feb/Apr 2005
2. Grundlagen 2.3 DIN 277 Grundflächen und Rauminhalte : Feb/Apr 2005 Beispiel: BRI a, b, c - Ermittlung MUSTER © DIN

84 Inhalt 1. Der Planungsvertrag 2. Geschichtliches
3. Allgemeine Grundlagen des Gebührenrechts der HOAI 4. HOAI – Teil 1 „Allgemeine Vorschriften“ 5. HOAI – Teil 3 „Objektplanung“ 6. HOAI – Teil 4 „Fachplanung“ 7. Beispiele (c) L. Ruf,

85 4. HOAI – Teil 1 „Allgemeine Vorschriften“
Verbindlicher / geregelter Teil Teil 1 Allgemeine Vorschriften Teil 2 Flächenplanung Bauleitplanung (z. B. F-Plan, B-Plan) Landschaftsplanung Teil 3 Objektplanung Gebäude und Innenräume Freianlagen Ingenieurbauwerke Verkehrsanlagen Teil 4 Fachplanung Tragwerksplanung (TWP) Technische Ausrüstung (TGA) Teil 5 Übergangs- u. Schlussvorschriften Unverbindlicher / nicht geregelter Teil Anl. 1 Beratungsleistungen z. B. Vermessung, Geotechnik, Bauphysik, … Anl. 2-8 Leistungsbilder (Grundleistungen) zu Teil 2 Flächenplanung Anl. 9 Leistungsbilder (Bes. Leistungen) Anl Leistungsbilder (Grund- und Bes. Leistungen) zu den Teilen 3 und 4 Gliederung der HOAI 2013

86 Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen
4. HOAI Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – HOAI) vom 10. Juli 2013, in Kraft seit 17. Juli 2013 Auf Grund der §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 4. November 1971, die durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. November 1984 (BGBl. I S. 1337) geändert worden sind, verordnet die Bundesregierung:

87 Teil 1 Allgemeine Vorschriften
4. HOAI – Teil 1 „Allgemeine Vorschriften“ Teil 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Leistungen und Leistungsbilder § 4 Anrechenbare Kosten § 5 Honorarzonen § 6 Grundlagen des Honorars § 7 Honorarvereinbarung § 8 Berechnung des Honorars in besonderen Fällen § 9 Berechnung des Honorars bei Beauftragung von Einzelleistungen § 10 Berechnung des Honorars bei vertraglichen Änderungen des Leistungsumfangs § 11 Auftrag für mehrere Objekte § 12 Instandsetzungen und Instandhaltungen § 13 Interpolation § 14 Nebenkosten § 15 Zahlungen § 16 Umsatzsteuer

88 4. HOAI – Teil 1 „Allgemeine Vorschriften“
§ 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung regelt die Berechnung der Entgelte für die Grundleistungen der Architekten und Architektinnen und der Ingenieure und Ingenieurinnen (Auftragnehmer oder Auftragnehmerinnen) mit Sitz im Inland, soweit die Leistungen durch diese Verordnung erfasst und vom Inland aus erbracht werden.  Inländerdiskriminierung

89 § 2 Begriffsbestimmungen (1/3)
4. HOAI – Teil 1 „Allgemeine Vorschriften“ § 2 Begriffsbestimmungen (1/3) Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen (1) Objekte sind Gebäude, Innenräume, Freianlagen, Ingenieurbauwerke, Verkehrsan-lagen. Objekte sind auch Tragwerke und Anlagen der Technischen Ausrüstung. (2) Neubauten und Neuanlagen sind Objekte, die neu errichtet oder neu hergestellt werden. (3) Wiederaufbauten sind Objekte, bei denen die zerstörten Teile auf noch vorhandenen Bau- oder Anlageteilen wiederhergestellt werden. Wiederaufbauten gelten als Neubauten, sofern eine neue Planung erforderlich ist. (4) Erweiterungsbauten sind Ergänzungen eines vorhandenen Objekts. (5) Umbauten sind Umgestaltungen eines vorhandenen Objekts mit wesentlichen Eingriffen in Konstruktion oder Bestand. (6) Modernisierungen sind bauliche Maßnahmen zur nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswertes eines Objekts, soweit diese Maßnahmen nicht unter Absatz 4, 5 oder 8 fallen. (7) Mitzuverarbeitende Bausubstanz ist der Teil des zu planenden Objekts, der bereits durch Bauleistungen hergestellt ist und durch Planungs- oder Überwachungsleistungen technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird. (8) Instandsetzungen sind Maßnahmen zur Wiederherstellung des zum bestimmungs-gemäßen Gebrauch geeigneten Zustandes (Soll-Zustandes) eines Objekts, soweit sie nicht unter Absatz 3 fallen.

90 § 2 Begriffsbestimmungen (2/3)
4. HOAI – Teil 1 „Allgemeine Vorschriften“ § 2 Begriffsbestimmungen (2/3) (9) Instandhaltungen sind Maßnahmen zur Erhaltung des Soll-Zustandes eines Objekts. (10) Kostenschätzung ist die überschlägige Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Vorplanung. Die Kostenschätzung ist die vorläufige Grundlage für Finanzierungsüberlegungen. Der Kostenschätzung liegen zugrunde: 1. Vorplanungsergebnisse, 2. Mengenschätzungen, 3. erläuternde Angaben zu den planerischen Zusammenhängen, Vorgängen sowie Bedingungen und 4. Angaben zum Baugrundstück und zu dessen Erschließung. Wird die Kostenschätzung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 auf der Grundlage der DIN 276 in der Fassung vom Dezember 2008 (DIN 276-1: ) erstellt, müssen die Gesamtkosten nach Kostengruppen mindestens bis zur ersten Ebene der Kostengliederung ermittelt werden.

91 § 2 Begriffsbestimmungen (3/3)
4. HOAI – Teil 1 „Allgemeine Vorschriften“ § 2 Begriffsbestimmungen (3/3) (12) Kostenberechnung ist die Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Entwurfsplanung. Der Kostenberechnung liegen zugrunde: 1. durchgearbeitete Entwurfszeichnungen oder Detailzeichnungen wiederkehrender Raumgruppen, 2. Mengenberechnungen und 3. für die Berechnung und Beurteilung der Kosten relevante Erläuterungen. Wird die Kostenberechnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 auf der Grundlage der DIN 276 erstellt, müssen die Gesamtkosten nach Kostengruppen mindestens bis zur zweiten Ebene der Kostengliederung ermittelt werden.

92 § 3 Leistungen und Leistungsbilder
4. HOAI – Teil 1 „Allgemeine Vorschriften“ § 3 Leistungen und Leistungsbilder (1) Die Honorare für Grundleistungen der Flächen-, Objekt- und Fachplanung sind in den Teilen 2 bis 4 dieser Verordnung verbindlich geregelt. Die Honorare für Beratungsleistungen der Anlage 1  sind nicht verbindlich geregelt. (2) Grundleistungen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich sind, sind in Leistungsbildern erfasst. Die Leistungsbilder gliedern sich in Leistungsphasen gemäß den Regelungen in den Teilen 2 bis 4. (3) Die Aufzählung der Besonderen Leistungen in dieser Verordnung und in den Leistungsbildern ihrer Anlagen ist nicht abschließend. Die Besonderen Leistungen können auch für Leistungsbilder und Leistungsphasen, denen sie nicht zugeordnet sind, vereinbart werden, soweit sie dort keine Grundleistungen darstellen. Die Honorare für Besondere Leistungen können frei vereinbart werden. (4) Die Wirtschaftlichkeit der Leistung ist stets zu beachten.

93 Anlage 1 – Beratungsleistungen (zu § 3 Abs. (1)) – nicht verbindlich!
4. HOAI – Teil 1 „Allgemeine Vorschriften“ Anlage 1 – Beratungsleistungen (zu § 3 Abs. (1)) – nicht verbindlich! 1.1 Umweltverträglichkeitsstudie 1.1.1 Leistungsbild Umweltverträglichkeitsstudie 1.1.2 Honorare für Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien 1.2 Bauphysik 1.2.1 Anwendungsbereich 1.2.2 Leistungsbild Bauphysik 1.2.3 Honorare für Grundleistungen für Wärmeschutz und Energiebilanzierung 1.2.4 Honorare für Leistungen der Bauphysik 1.2.5 Honorare für Grundleistungen der Raumakustik 1.3 Geotechnik 1.3.1 Anwendungsbereich 1.3.2 Besondere Grundlagen des Honorars 1.3.3 Leistungsbild Geotechnik 1.3.4 Honorare Geotechnik 1.4 Ingenieurvermessung 1.4.1 Anwendungsbereich 1.4.2 Grundlagen des Honorars bei der Planungsbegleitenden Vermessung 1.4.3 Honorarzonen für Leistungen bei der Planungsbegleitenden Vermessung 1.4.4 Leistungsbild Planungsbegleitende Vermessung 1.4.5 Grundlagen des Honorars bei der Bauvermessung 1.4.6 Honorarzonen für Leistungen bei der Bauvermessung 1.4.7 Leistungsbild Bauvermessung 1.4.8 Honorare für Grundleistungen bei der Ingenieurvermessung 1.4.9 Sonstige vermessungstechnische Leistungen

94 § 4 Anrechenbare Kosten (1/2)
4. HOAI – Teil 1 „Allgemeine Vorschriften“ § 4 Anrechenbare Kosten (1/2) (1) Anrechenbare Kosten sind Teil der Kosten für die Herstellung, den Umbau, die Modernisierung, Instandhaltung oder Instandsetzung von Objekten sowie für die damit zusammenhängenden Aufwendungen. Sie sind nach allgemein anerkannten Regeln der Technik oder nach Verwaltungsvorschriften (Kostenvorschriften) auf der Grundlage ortsüblicher Preise zu ermitteln. Wird in dieser Verordnung im Zusammenhang mit der Kostenermittlung die DIN 276 in Bezug genommen, so ist die Fassung vom Dezember 2008 (DIN 276-1: ) bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten zugrunde zu legen. Umsatzsteuer, die auf die Kosten von Objekten entfällt, ist nicht Bestandteil der anrechenbaren Kosten. (2) Die anrechenbare Kosten richten sich nach den ortsüblichen Preisen, wenn der Auftraggeber 1. selbst Lieferungen oder Leistungen übernimmt, 2. von bauausführenden Unternehmen oder von Lieferanten sonst nicht übliche Vergünstigungen erhält, 3. Lieferungen oder Leistungen in Gegenrechnung ausführt oder 4. vorhandene oder vorbeschaffte Baustoffe oder Bauteile einbauen lässt. + weitere Regelungen je in den Folge-§§ „Besondere Grundlagen des Honorars“, z. B. in §§ 33, 38, 42, usw.

95 § 4 Anrechenbare Kosten (2/2)
4. HOAI – Teil 1 „Allgemeine Vorschriften“ § 4 Anrechenbare Kosten (2/2) (3) Der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz im Sinne des § 2 Absatz 7 ist bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen. Umfang und Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz sind zum Zeitpunkt der Kostenberechnung oder, sofern keine Kostenberechnung vorliegt, zum Zeitpunkt der Kostenschätzung objektbezogen zu ermitteln und schriftlich zu vereinbaren.

96 4. HOAI – Teil 1 „Allgemeine Vorschriften“
§ 5 Honorarzonen (1) Die Objekt-, Bauleit- und Tragwerksplanung wird den folgenden Honorarzonen zugeordnet: 1. Honorarzone I: sehr geringe Planungsanforderungen, 2. Honorarzone II: geringe Planungsanforderungen, 3. Honorarzone III: durchschnittliche Planungsanforderungen, 4. Honorarzone IV: hohe Planungsanforderungen, 5. Honorarzone V: sehr hohe Planungsanforderungen. (2) Flächenplanungen und die Planung der technischen Ausrüstung werden den folgenden Honorarzonen zugeordnet: 1. Honorarzone I: geringe Planungsanforderungen, 2. Honorarzone II: durchschnittliche Planungsanforderungen, 3. Honorarzone III: hohe Planungsanforderungen. (3) Die Honorarzonen sind anhand der Bewertungsmerkmale in den Honorarregelungen der jeweiligen Leistungsbilder der Teile 2 bis 4 zu ermitteln. Die Zurechnung zu den einzelnen Honorarzonen ist nach Maßgabe der Bewertungsmerkmale und gegebenenfalls der Bewertungspunkte sowie unter Berücksichtigung der Regelbeispiele in den Objektlisten der Anlagen dieser Verordnung vorzunehmen.

97 § 6 Grundlagen des Honorars (1/2)
4. HOAI – Teil 1 „Allgemeine Vorschriften“ § 6 Grundlagen des Honorars (1/2) (1) Das Honorar für Grundleistungen nach dieser Verordnung richtet sich 1. für die Leistungsbilder des Teils 2 nach der Größe der Fläche und für die Leistungsbilder der Teile 3 und 4 nach den anrechenbaren Kosten des Objektes auf der Grundlage der Kostenberechnung oder, sofern keine Kostenberechnung vorliegt, auf der Grundlage der Kostenschätzung, 2. nach dem Leistungsbild, 3. nach der Honorarzone, 4. nach der dazugehörigen Honorartafel.

98 § 6 Grundlagen des Honorars (2/2)
4. HOAI – Teil 1 „Allgemeine Vorschriften“ § 6 Grundlagen des Honorars (2/2) (2) Honorare für Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen gemäß § 2 Absatz 5 und Absatz 6 sind zu ermitteln nach 1. den anrechenbaren Kosten, 2. der Honorarzone, welcher der Umbau oder die Modernisierung in sinngemäßer Anwendung der Bewertungsmerkmale zuzuordnen ist, 3. den Leistungsphasen, 4. der Honorartafel und 5. dem Umbau- oder Modernisierungszuschlag auf das Honorar. Der Umbau- oder Modernisierungszuschlag ist unter Berücksichtigung des Schwierigkeits-grads der Leistungen schriftlich zu vereinbaren. Die Höhe des Zuschlags auf das Honorar ist in den jeweiligen Honorarregelungen der Leistungsbilder der Teile 3 und 4 geregelt. Sofern keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, wird unwiderleglich vermutet, dass ein Zuschlag von 20 Prozent ab einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad vereinbart ist. (3) Wenn zum Zeitpunkt der Beauftragung noch keine Planungen als Voraussetzung für eine Kostenschätzung oder Kostenberechnung vorliegen, können die Vertragsparteien abweichend von Absatz 1 schriftlich vereinbaren, dass das Honorar auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten einer Baukostenvereinbarung nach den Vorschriften dieser Verordnung berechnet wird. Dabei werden nachprüfbare Baukosten einvernehmlich festgelegt. „Umbauzuschlag“: z. B. § 36 Gebäude: bis 33 %

99 Grundsätzliches Vorgehen bei der Ermittlung des Honorars gem. § 6:
4. HOAI – Teil 1 „Allgemeine Vorschriften“ Grundsätzliches Vorgehen bei der Ermittlung des Honorars gem. § 6: Schritt 1: Ermittlung der anrechenbaren Kosten Schritt 2: Bestimmung des zutreffenden Leistungsbilds und Leistungsumfangs Schritt 3: Bestimmung der Honorarzone Schritt 4: Anwendung der entsprechenden Honorartafel Schritt 5: Ermittlung von eventuellen Zuschläge (z. B. gem. § 36)  Mathematische Berechnung

100 § 7 Honorarvereinbarung (1/2)
4. HOAI – Teil 1 „Allgemeine Vorschriften“ § 7 Honorarvereinbarung (1/2) (1) Das Honorar richtet sich nach der schriftlichen Vereinbarung, die die Vertragsparteien bei Auftragserteilung im Rahmen der durch diese Verordnung festgesetzten Mindest- und Höchstsätze treffen. (2) Liegen die ermittelten anrechenbaren Kosten oder Flächen außerhalb der in den Honorartafeln dieser Verordnung festgelegten Honorarsätze, sind die Honorare frei vereinbar. (3) Die in dieser Verordnung festgesetzten Mindestsätze können durch schriftliche Vereinbarung in Ausnahmefällen unterschritten werden. (4) Die in dieser Verordnung festgesetzten Höchstsätze dürfen nur bei außergewöhnlichen oder ungewöhnlich lange dauernden Grundleistungen durch schriftliche Vereinbarung überschritten werden. Dabei bleiben Umstände, soweit sie bereits für die Einordnung in die Honorarzonen oder für die Einordnung in den Rahmen der Mindest- und Höchstsätze mitbestimmend gewesen sind, außer Betracht.

101 § 7 Honorarvereinbarung (2/2)
4. HOAI – Teil 1 „Allgemeine Vorschriften“ § 7 Honorarvereinbarung (2/2) (5) Sofern nicht bei Auftragserteilung etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist, wird unwiderleglich vermutet, dass die jeweiligen Mindestsätze gemäß Absatz 1 vereinbart sind. (6) Für Planungsleistungen, die technisch-wirtschaftliche oder umweltverträgliche Lösungsmöglichkeiten nutzen und zu einer wesentlichen Kostensenkung ohne Verminderung des vertraglich festgelegten Standards führen, kann ein Erfolgshonorar schriftlich vereinbart werden. Das Erfolgshonorar kann bis zu 20 Prozent des vereinbarten Honorars betragen. Für den Fall, dass schriftlich festgelegte anrechenbare Kosten überschritten werden, kann ein Malus-Honorar in Höhe von bis zu 5 Prozent des Honorars schriftlich vereinbart werden. Bonus-, Malus-Regelung vgl. Vertragsstrafenregelung gem. VOB

102 § 8 Berechnung des Honorars in besonderen Fällen
4. HOAI – Teil 1 „Allgemeine Vorschriften“ § 8 Berechnung des Honorars in besonderen Fällen (1) Werden dem Auftragnehmer nicht alle Leistungsphasen eines Leistungsbildes übertragen, so dürfen nur die für die übertragenen Phasen vorgesehenen Prozentsätze berechnet und vereinbart werden. Die Vereinbarung hat schriftlich zu erfolgen. (2) Werden dem Auftragnehmer nicht alle Grundleistungen einer Leistungsphase übertragen, so darf für die übertragenen Grundleistungen nur ein Honorar berechnet und vereinbart werden, das dem Anteil der übertragenen Leistungen an der gesamten Leistungsphase entspricht. Die Vereinbarung hat schriftlich zu erfolgen. Entsprechend ist zu verfahren, wenn dem Auftragnehmer wesentliche Teile von Grundleistungen nicht übertragen werden. (3) Die gesonderte Vergütung eines zusätzlichen Koordinierungs- und Einarbeitungsaufwand ist schriftlich zu vereinbaren. Problem: Berechnung des „Anteils“ einer LPh ( vgl. z. B. Steinfort Tabellen) Beispiel: Auszug aus Steinfort Tabellen: 6. Vorbereitung der Vergabe 6.1. Ermitteln/Zusammenstellen Mengen … 3,0-3,5 % 6.2. Aufstellen von LVs mit Leistungsbereichen … ,0 % 6.3. Abstimmen und Koordinieren der LB … 0,5-1,0 % Summe: ,0 %

103 § 9 Berechnung des Honorars bei Beauftragung von Einzelleistungen
4. HOAI – Teil 1 „Allgemeine Vorschriften“ § 9 Berechnung des Honorars bei Beauftragung von Einzelleistungen (1) Wird die Vorplanung oder Entwurfplanung bei Gebäuden und Innenräumen, Freianlagen, Ingenieurbauwerken, Verkehrsanlagen, der Tragwerksplanung und der Technischen Ausrüstung als Einzelleistung in Auftrag gegeben, können für die entsprechende Leistungsbewertung der jeweiligen Leistungsphase 1. für die Vorplanung höchstens der Prozentsatz der Vorplanung und der Prozentsatzes der Grundlagenermittlung und 2. für die Entwurfsplanung höchstens der Prozentsatz der Entwurfsplanung und der Prozentsatz der Vorplanung herangezogen werden. Die Vereinbarung hat schriftlich zu erfolgen. (2) Zur Bauleitplanung ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für den Entwurf der öffentlichen Auslegung entsprechend anzuwenden. Bei der Landschaftsplanung ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 für die vorläufige Fassung sowie Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für die abgestimmte Fassung entsprechend anzuwenden. Die Vereinbarung hat schriftlich zu erfolgen. (3) Wird die Objektüberwachung bei der Technische Ausrüstung oder bei Gebäuden als Einzelleistung in Auftrag gegeben, können für die Leistungsbewertung der Objektüberwachung höchstens der Prozentsatz der Objetüberwachung und die Prozentsätze der Grundlagenermittlung und Vorplanung herangezogen werden. Die Vereinbarung hat schriftlich zu erfolgen.

104 § 10 Berechnung des Honorars bei vertraglichen Änderungen des
4. HOAI – Teil 1 „Allgemeine Vorschriften“ § 10 Berechnung des Honorars bei vertraglichen Änderungen des Leistungsumfangs (1) Einigen sich Auftraggeber und Auftragnehmer während der Laufzeit des Vertrags darauf, dass der Umfang der beauftragten Leistung geändert wird, und ändern sich dadurch die anrechenbaren Kosten oder Flächen, so ist die Honorarberechnungsgrundlage für die Grundleistungen, die infolge des veränderten Leistungsumfangs zu erbringen sind, durch schriftliche Vereinbarung anzupassen. (2) Einigen sich Auftraggeber und Auftragnehmer über die Wiederholung von Grundleistungen, ohne dass sich dadurch die anrechenbaren Kosten oder Flächen ändern, ist das Honorar für diese Grundleistungen entsprechend ihrem Anteil an der jeweiligen Leistungsphase schriftlich zu vereinbaren.

105 § 11 Auftrag für mehrere Objekte
4. HOAI – Teil 1 „Allgemeine Vorschriften“ § 11 Auftrag für mehrere Objekte (1) Umfasst ein Auftrag mehrere Objekte, so sind die Honorare vorbehaltlich der folgenden Absätze für jedes Objekt getrennt zu berechnen. (2) Umfasst ein Auftrag mehrere vergleichbare Gebäude, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen oder Tragwerke mit weitgehend gleichartigen Planungsbedingungen, die derselben Honorarzone zuzuordnen sind und die im zeitlichen und örtlichen Zusammen-hang als Teil einer Gesamtmaßnahme geplant und errichtet werden sollen, ist das Honorar nach der Summe der anrechenbaren Kosten zu berechnen. (3) Umfasst ein Auftrag mehrere im Wesentlichen gleiche Gebäude, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen oder Tragwerke, die im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang unter gleichen baulichen Verhältnissen geplant und errichtet werden sollen, oder mehrere Objekte nach Typenplanung oder Serienbauten, so sind die Prozentsätze der Leistungsphasen 1 bis 6 für die erste bis vierte Wiederholung um 50 Prozent, für die fünfte bis siebte Wiederholung um 60 Prozent und ab der achten Wiederholung um 90 Prozent zu mindern. (4) Umfasst ein Auftrag Grundleistungen, die bereits Gegenstand eines anderen Auftrags über ein gleiches Gebäude, Ingenieurbauwerk oder Tragwerk zwischen den Vertragsparteien waren, so ist Absatz 3 für die Prozentsätze der beauftragten Leistungsphasen in Bezug auf den neuen Auftrag auch dann anzuwenden, wenn die Grundleistungen nicht im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang erbracht werden sollen.

106 § 12 Instandsetzungen und Instandhaltungen
4. HOAI – Teil 1 „Allgemeine Vorschriften“ § 12 Instandsetzungen und Instandhaltungen (1) Honorare für Grundleistungen bei Instandsetzungen und Instandhaltungen von Objekten sind nach den anrechenbaren Kosten, der Honorarzone, den Leistungsphasen und der Honorartafel, der die Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahme zuzuordnen ist, zu ermitteln. (2) Für Grundleistungen bei Instandsetzungen und Instandhaltungen von Objekten kann schriftlich vereinbart werden, dass der Prozentsatz für die Objektüberwachung oder Bauoberleitung um bis zu 50 Prozent der Bewertung dieser Leistungsphase erhöht wird. § 13 Interpolation Die Mindest- und Höchstsätze für Zwischenstufen der in den Honorartafeln angegebenen anrechenbaren Kosten und Flächen sind durch lineare Interpolation zu ermitteln. „Instandhaltungszuschlag“

107 4. HOAI – Teil 1 „Allgemeine Vorschriften“
EXKURS: Lineare Interpolation (K - Ka) x (b – a) (Kb – Ka) X = a + X: gesuchtes Honorar Ka, Kb: Anrechenbare Tabellen-Kosten zu den Honoraren a, b K: tatsächliche anrechenbare Kosten a: Honorar für die nächst niedrigere Stufe b: Honorar für die nächst höhere Stufe Beispiel: Honorartafel § 35, Zone IV, Mindestsatz, K = ,- € Ka = ,- € Kb = ,- €  a = ,- € b = ,- € X = [( ) x ( – ) / ( – )] = = ,80 €

108 4. HOAI – Teil 1 „Allgemeine Vorschriften“
§ 14 Nebenkosten (1) Der Auftragnehmer kann neben den Honoraren dieser Verordnung auch die für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Nebenkosten in Rechnung stellen; ausgenommen sind die abziehbaren Vorsteuern gemäß § 15 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1030) geändert worden ist. Die Vertragsparteien können bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, dass abweichend von Satz 1 eine Erstattung ganz oder teilweise ausgeschlossen ist. (2) Zu den Nebenkosten gehören insbesondere: 1. Versandkosten, Kosten für Datenübertragungen, 2. Kosten für Vervielfältigungen von Zeichnungen und schriftlichen Unterlagen sowie für die Anfertigung von Filmen und Fotos, 3. Kosten für ein Baustellenbüro einschließlich der Einrichtung, Beleuchtung und Beheizung, 4. Fahrtkosten für Reisen, die über einen Umkreis von 15 Kilometern um den Geschäftssitz des Auftragnehmers hinausgehen, in Höhe der steuerlich zulässigen Pauschalsätze, sofern nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen werden, 5. Trennungsentschädigungen und Kosten für Familienheimfahrten in Höhe der steuerlich zulässigen Pauschalsätze, sofern nicht höhere Aufwendungen an Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen des Auftragnehmers aufgrund von tariflichen Vereinbarungen bezahlt werden, 6. Entschädigungen für den sonstigen Aufwand bei längeren Reisen nach Nummer 4, sofern die Entschädigungen vor der Geschäftsreise schriftlich vereinbart worden sind, 7. Entgelte für nicht dem Auftragnehmer obliegende Leistungen, die von ihm im Einvernehmen mit dem Auftraggeber Dritten übertragen worden sind. (3) Nebenkosten können pauschal oder nach Einzelnachweis abgerechnet werden. Sie sind nach Einzelnachweis abzurechnen, sofern bei Auftragserteilung keine pauschale Abrechnung schriftlich vereinbart worden ist.

109 4. HOAI – Teil 1 „Allgemeine Vorschriften“
§ 15 Zahlungen (1) Das Honorar wird fällig, wenn die Leistung abgenommen und eine prüffähige Honorarschlussrechnung überreicht worden ist, es sei denn, es wurde etwas anderes schriftlich vereinbart. (2) Abschlagszahlungen können zu den schriftlich vereinbarten Zeitpunkten oder in angemessenen zeitlichen Abständen für nachgewiesene Grundleistungen gefordert werden. (3) Die Nebenkosten sind auf Einzelnachweis oder bei pauschaler Abrechnung mit der Honorarrechnung fällig. (4) Andere Zahlungsweisen können schriftlich vereinbart werden.

110 4. HOAI – Teil 1 „Allgemeine Vorschriften“
§ 16 Umsatzsteuer (1) Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Ersatz der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer für nach dieser Verordnung abrechenbare Leistungen, sofern nicht die Kleinunternehmer-regelung nach § 19 des Umsatzsteuergesetzes angewendet wird. Satz 1 ist auch hinsichtlich der um die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes abziehbare Vorsteuer gekürzten Nebenkosten anzuwenden, die nach § 14 dieser Verordnung weiterberechenbar sind. (2) Auslagen gehören nicht zum Entgelt für die Leistung des Auftragnehmers. Sie sind als durchlaufende Posten im umsatzsteuerrechtlichen Sinn einschließlich einer gegebenenfalls enthaltenen Umsatzsteuer weiter zu berechnen.

111 Inhalt 1. Der Planungsvertrag 2. Geschichtliches
3. Allgemeine Grundlagen des Gebührenrechts der HOAI 4. HOAI – Teil 1 „Allgemeine Vorschriften“ 5. HOAI – Teil 3 „Objektplanung“ 6. HOAI – Teil 4 „Fachplanung“ 7. Beispiele (c) L. Ruf,

112 5. HOAI – Teil 3 „Objektplanung“
Verbindlicher / geregelter Teil Teil 1 Allgemeine Vorschriften Teil 2 Flächenplanung Bauleitplanung (z. B. F-Plan, B-Plan) Landschaftsplanung Teil 3 Objektplanung Gebäude und Innenräume Freianlagen Ingenieurbauwerke Verkehrsanlagen Teil 4 Fachplanung Tragwerksplanung (TWP) Technische Ausrüstung (TGA) Teil 5 Übergangs- u. Schlussvorschriften Unverbindlicher / nicht geregelter Teil Anl. 1 Beratungsleistungen z. B. Vermessung, Geotechnik, Bauphysik, … Anl. 2-8 Leistungsbilder (Grundleistungen) zu Teil 2 Flächenplanung Anl. 9 Leistungsbilder (Bes. Leistungen) Anl Leistungsbilder (Grund- und Bes. Leistungen) zu den Teilen 3 und 4 Gliederung der HOAI 2013

113 5. HOAI – Teil 3 „Objektplanung“
Abschnitt 1 - Gebäude und Innenräume § 33 Besondere Grundlagen des Honorars § 34 Leistungsbild Gebäude und Innenräume § 35 Honorare für Grundleistungen bei Gebäuden und Innenräumen § 36 Umbauten und Modernisierungen von Gebäuden und Innenräumen § 37 Aufträge für Gebäude und Freianlagen oder für Gebäude und Innenräume Abschnitt 2 - Freianlagen § 38 Besondere Grundlagen des Honorars § 39 Leistungsbild Freianlagen § 40 Honorare für Grundleistungen bei Freianlagen Abschnitt 3 - Ingenieurbauwerke § 41 Anwendungsbereich § 42 Besondere Grundlagen des Honorars § 43 Leistungsbild Ingenieurbauwerke § 44 Honorare für Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken Abschnitt 4 - Verkehrsanlagen § 45 Anwendungsbereich § 46 Besondere Grundlagen des Honorars § 47 Leistungsbild Verkehrsanlagen § 48 Honorare für Grundleistungen bei Verkehrsanlagen

114 § 33 Besondere Grundlagen des Honorars
5. HOAI – Teil 3 „Objektplanung“ § 33 Besondere Grundlagen des Honorars (1) Für Grundleistungen bei Gebäuden und Innenräumen sind die Kosten der Baukonstruktion anrechenbar. (2) Für Grundleistungen bei Gebäuden und Innenräumen sind auch die Kosten für Technische Anlagen, die der Auftragnehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung er nicht fachlich überwacht, 1. vollständig anrechenbar bis zu einem Betrag von 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten und 2. zur Hälfte anrechnbar mit dem Betrag, der 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigt. (3) Nicht anrechenbar sind insbesondere die Kosten für das Herrichten, für die nicht öffentliche Erschließung, sowie für Leistungen zur Ausstattung und zu Kunstwerken, soweit der Auftragnehmer die Leistungen weder plant noch bei der Beschaffung mitwirkt oder ihre Ausführung oder ihren Einbau fachlich überwacht. KGr 300 (DIN 276) KGr 400 (DIN 276) nicht: KGr (100), (200), 210, 230, (500), 600, (700) (DIN 276)

115 § 34 Leistungsbild Gebäude und Innenräume
5. HOAI – Teil 3 „Objektplanung“ § 34 Leistungsbild Gebäude und Innenräume (1) Das Leistungsbild Gebäude und Innenräume umfasst Leistungen für Neubauten, Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, Instandsetzungen und Instandhaltungen. (2) Leistungen für Innenräume sind die Gestaltung oder Erstellung von Innenräumen ohne wesentliche Eingriffe in Bestand oder Konstruktion. (3) Die Grundleistungen sind in neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 35 bewertet: 1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit je 2 Prozent für Gebäude und Innenräume, 2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit je 7 Prozent für Gebäude und Innenräume, 3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 15 Prozent für Gebäude und Innenräume, 4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 3 Prozent für Gebäude und 2 Prozent für Innenräume, 5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 25 Prozent für Gebäude und 30 Prozent für Innenräume, 6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 10 Prozent für Gebäude und 7 Prozent für Innenräume, 7. für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 4 Prozent für Gebäude und 3 Prozent für Innenräume, 8. für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung – Bauüberwachung und Dokumentation) mit 32 Prozent für Gebäude und Innenräume, 9. für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit je 2 Prozent für Gebäude und Innenräume. (4) Anlage 10 Nummer 10.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

116 § 34 Leistungsbild Gebäude und Innenräume
5. HOAI – Teil 3 „Objektplanung“ § 34 Leistungsbild Gebäude und Innenräume Bewertung der Grundleistungen in [%] der (Gesamt-)Honorare des § 35 Gebäude Innenräume 1. Grundlagenermittlung 2 2. Vorplanung  7 3. Entwurfsplanung  15 4. Genehmigungsplanung 3 5. Ausführungsplanung 25 30 6. Vorbereitung der Vergabe  10 7. Mitwirkung bei der Vergabe 4 8. Objektüberwachung (Bauüberwachung und Dokumentation) 32 9. Objektbetreuung Summe: 100

117 5. HOAI – Teil 3 „Objektplanung“
Grundleistungen gem. Anlage 10, Nr. 10.1 Besondere Leistungen gem. Anlage 10, Nr. 10.1 LPh 1 Grundlagenermittlung a) Klären der Aufgabenstellung auf Grundlage der Vorgaben oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers b) Ortsbesichtigung c) Beraten zum gesamten Leistungs- und Untersuchungsbedarf d) Formulieren der Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter e) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse Bedarfsplanung Bedarfsermittlung Aufstellen eines Funktionsprogramms Aufstellen eines Raumprogramms Standortanalyse Mitwirken bei Grundstücks- und Objektauswahl, -beschaffung und -übertragung Beschaffen von Unterlagen, die für das Vorhaben erheblich sind Bestandsaufnahme technische Substanzerkundung Betriebsplanung Prüfen der Umwelterheblichkeit Prüfen der Umweltverträglichkeit Machbarkeitsstudie Wirtschaftlichkeitsuntersuchung Projektstrukturplanung Zusammenstellen der Anforderungen aus Zertifizierungssystemen Verfahrensbetreuung, Mitwirken bei der Vergabe von Planungs- und Gutachterleistungen

118 5. HOAI – Teil 3 „Objektplanung“
Grundleistungen gem. Anlage 10, Nr. 10.1 Besondere Leistungen gem. Anlage 10, Nr. 10.1 LPh 2 Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung) a) Analysieren der Grundlagen, Abstimmen der Leistungen mit den fachlich an der Planung Beteiligten b) Abstimmen der Zielvorstellungen, Hinweisen auf Zielkonflikte c) Erarbeiten der Vorplanung, Untersuchen, Darstellen und Bewerten von Varianten nach gleichen Anforderungen, Zeichnungen im Maßstab nach Art und Größe des Objekts d) Klären und Erläutern der wesentlichen Zusammenhänge, Vorgaben und Bedingungen (zum Beispiel städtebauliche, gestalterische, funktionale, technische, wirtschaftliche, ökologische, bauphysikalische, energiewirtschaftliche, soziale, öffentlich-rechtliche) e) Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten sowie Koordination und Integration von deren Leistungen f) Vorverhandlungen über die Genehmigungsfähigkeit g) Kostenschätzung nach DIN 276, Vergleich mit den finanziellen Rahmenbedingungen h) Erstellen eines Terminplans mit den wesentlichen Vorgängen des Planungs- und Bauablaufs i) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse Aufstellen eines Katalogs für die Planung und Abwicklung der Programmziele Untersuchen alternativer Lösungsansätze nach verschiedenen Anforderungen einschließlich Kostenbewertung Beachten der Anforderungen des vereinbarten Zertifizierungssystems Durchführen des Zertifizierungssystems Ergänzen der Vorplanungsunterlagen auf Grund besonderer Anforderungen Aufstellen eines Finanzierungsplanes Mitwirken bei der Kredit- und Fördermittelbeschaffung Durchführen von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen Durchführen der Voranfrage (Bauanfrage) Anfertigen von besonderen Präsentationshilfen, die für die Klärung im Vorentwurfsprozess nicht notwendig sind, zum Beispiel Präsentationsmodelle Perspektivische Darstellungen Bewegte Darstellung/Animation Farb- und Materialcollagen digitales Geländemodell 3-D oder 4-D Gebäudemodellbearbeitung (Building Information Modelling BIM) Aufstellen einer vertieften Kostenschätzung nach Positionen einzelner Gewerke Fortschreiben des Projektstrukturplanes Aufstellen von Raumbüchern Erarbeiten und Erstellen von besonderen bauordnungsrechtlichen Nachweisen für den vorbeugenden und organisatorischen Brandschutz bei baulichen Anlagen besonderer Art und Nutzung, Bestandsbauten oder im Falle von Abweichungen von der Bauordnung

119 5. HOAI – Teil 3 „Objektplanung“
Grundleistungen gem. Anlage 10, Nr. 10.1 Besondere Leistungen gem. Anlage 10, Nr. 10.1 LPh 3 Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung) a) Erarbeiten der Entwurfsplanung, unter weiterer Berücksichtigung der wesentlichen Zusammenhänge, Vorgaben und Bedingungen (zum Beispiel städtebauliche, gestalterische, funktionale, technische, wirtschaftliche, ökologische, soziale, öffentlich-rechtliche) auf der Grundlage der Vorplanung und als Grundlage für die weiteren Leistungsphasen und die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter. Zeichnungen nach Art und Größe des Objekts im erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen, zum Beispiel bei Gebäuden im Maßstab 1:100, zum Beispiel bei Innenräumen im Maßstab 1:50 bis 1:20 b) Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten sowie Koordination und Integration von deren Leistungen c) Objektbeschreibung d) Verhandlungen über die Genehmigungsfähigkeit e) Kostenberechnung nach DIN 276 und Vergleich mit der Kostenschätzung f) Fortschreiben des Terminplans g) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse Analyse der Alternativen/Varianten und deren Wertung mit Kostenuntersuchung (Optimierung) Wirtschaftlichkeitsberechnung Aufstellen und Fortschreiben einer vertieften Kostenberechnung Fortschreiben von Raumbüchern

120 5. HOAI – Teil 3 „Objektplanung“
Grundleistungen gem. Anlage 10, Nr. 10.1 Besondere Leistungen gem. Anlage 10, Nr. 10.1 LPh 4 Genehmigungsplanung a) Erarbeiten und Zusammenstellen der Vorlagen und Nachweise für öffentlichrechtliche Genehmigungen oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen, sowie notwendiger Verhandlungen mit Behörden unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter b) Einreichen der Vorlagen c) Ergänzen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen Mitwirken bei der Beschaffung der nachbarlichen Zustimmung, Nachweise, insbesondere technischer, konstruktiver und bauphysikalischer Art, für die Erlangung behördlicher Zustimmungen im Einzelfall Fachliche und organisatorische Unterstützung des Bauherrn im Widerspruchsverfahren, Klageverfahren oder ähnlichen Verfahren

121 5. HOAI – Teil 3 „Objektplanung“
Grundleistungen gem. Anlage 10, Nr. 10.1 Besondere Leistungen gem. Anlage 10, Nr. 10.1 LPh 5 Ausführungsplanung a) Erarbeiten der Ausführungsplanung mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben (zeichnerisch und textlich) auf der Grundlage der Entwurfs- und Genehmigungsplanung bis zur ausführungsreifen Lösung, als Grundlage für die weiteren Leistungsphasen b) Ausführungs-, Detail- und Konstruktionszeichnungen nach Art und Größe des Objekts im erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen, zum Beispiel bei Gebäuden im Maßstab 1:50 bis 1:1, zum Beispiel bei Innenräumen im Maßstab 1:20 bis 1:1 c) Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten, sowie Koordination und Integration von deren Leistungen d) Fortschreiben des Terminplans e) Fortschreiben der Ausführungsplanung auf Grund der gewerkeorientierten Bearbeitung während der Objektausführung f) Überprüfen erforderlicher Montagepläne der vom Objektplaner geplanten Baukonstruktionen und baukonstruktiven Einbauten auf Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung Aufstellen einer detaillierten Objektbeschreibung als Baubuch zur Grundlage der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm*), Prüfen der vom bauausführenden Unternehmen auf Grund der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ausgearbeiteten Ausführungspläne auf Übereinstimmung mit der Entwurfsplanung*), Fortschreiben von Raumbüchern in detaillierter Form Mitwirken beim Anlagenkennzeichnungssystem (AKS) Prüfen und Anerkennen von Plänen Dritter, nicht an der Planung fachlich Beteiligter auf Übereinstimmung mit den Ausführungsplänen (zum Beispiel Werkstattzeichnungen von Unternehmen, Aufstellungs- und Fundamentpläne nutzungsspezifischer oder betriebstechnischer Anlagen), soweit die Leistungen Anlagen betreffen, die in den anrechenbaren Kosten nicht erfasst sind;  *) Diese Besondere Leistung wird bei Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ganz oder teilweise Grundleistung. In diesem Fall entfallen die entsprechenden Grundleistungen dieser Leistungsphase, soweit die Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm angewandt wird.

122 5. HOAI – Teil 3 „Objektplanung“
Grundleistungen gem. Anlage 10, Nr. 10.1 Besondere Leistungen gem. Anlage 10, Nr. 10.1 LPh 6 Vorbereitung der Vergabe a) Aufstellen eines Vergabeterminplans b) Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen, Ermitteln und Zusammenstellen von Mengen auf der Grundlage der Ausführungsplanung unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter c) Abstimmen und Koordinieren der Schnittstellen zu den Leistungsbeschreibungen der an der Planung fachlich Beteiligten d) Ermitteln der Kosten auf der Grundlage vom Planer bepreister Leistungsverzeichnisse e) Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnisse mit der Kostenberechnung f) Zusammenstellen der Vergabeunterlagen für alle Leistungsbereiche Aufstellen der Leistungsbeschreibungen mit Leistungsprogramm auf der Grundlage der detailiierten Objektbeschreibung *), Aufstellen von alternativen Leistungsbeschreibungen für geschlossene Leistungsbereiche, Aufstellen von vergleichenden Kostenübersichten unter Auswertung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter;  *) Diese Besondere Leistung wird bei Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ganz oder teilweise Grundleistung. In diesem Fall entfallen die entsprechenden Grundleistungen dieser Leistungsphase, soweit die Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm angewandt wird.

123 5. HOAI – Teil 3 „Objektplanung“
Grundleistungen gem. Anlage 10, Nr. 10.1 Besondere Leistungen gem. Anlage 10, Nr. 10.1 LPh 7 Mitwirkung bei der Vergabe a) Koordinieren der Vergaben der Fachplaner b) Einholen von Angeboten c) Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Aufstellen eines Preisspiegels nach Einzelpositionen oder Teilleistungen, Prüfen und Werten der Angebote zusätzlicher und geänderter Leistungen der ausführenden Unternehmen und der Angemessenheit der Preise d) Führen von Bietergesprächen e) Erstellen der Vergabevorschläge, Dokumentation des Vergabeverfahrens f) Zusammenstellen der Vertragsunterlagen für alle Leistungsbereiche g) Vergleichen der Ausschreibungsergebnisse mit den vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen oder der Kostenberechnung h) Mitwirken bei der Auftragserteilung Prüfen und Werten von Nebenangeboten mit Auswirkungen auf die abgestimmte Planung Mitwirken bei der Mittelabflussplanung Fachliche Vorbereitung und Mitwirken bei Nachprüfungsverfahren Mitwirken bei der Prüfung von bauwirtschaftlich begründeten Nachtragsangeboten Prüfen und Werten der Angebote aus Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm einschließlich Preisspiegel*), Aufstellen, Prüfen und Werten von Preisspiegeln nach besonderen Anforderungen *) Diese Besondere Leistung wird bei Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ganz oder teilweise Grundleistung. In diesem Fall entfallen die entsprechenden Grundleistungen dieser Leistungsphase, soweit die Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm angewandt wird.

124 5. HOAI – Teil 3 „Objektplanung“
Grundleistungen gem. Anlage 10, Nr. 10.1 Besondere Leistungen gem. Anlage 10, Nr. 10.1 LPh 8 Objektüberwachung (Bauüberwachung) und Dokumentation a) Überwachen der Ausführung des Objektes auf Übereinstimmung mit der öffentlich-rechtlichen Genehmigung oder Zustimmung, den Verträgen mit ausführenden Unternehmen, den Ausführungsunterlagen, den einschlägigen Vorschriften sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik b) Überwachen der Ausführung von Tragwerken mit sehr geringen und geringen Planungsanforderungen auf Übereinstimmung mit dem Standsicherheitsnachweis c) Koordinieren der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten d) Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen eines Terminplans (Balkendiagramm) e) Dokumentation des Bauablaufs (zum Beispiel Bautagebuch) f) Gemeinsames Aufmaß mit den ausführenden Unternehmen g) Rechnungsprüfung einschließlich Prüfen der Aufmaße der bauausführenden Unternehmen h) Vergleich der Ergebnisse der Rechnungsprüfungen mit den Auftragssummen einschließlich Nachträgen i) Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen j) Kostenfeststellung, zum Beispiel nach DIN 276 k) Organisation der Abnahme der Bauleistungen unter Mitwirkung anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter, Feststellung von Mängeln, Abnahmeempfehlung für den AG l) Antrag auf öffentlich-rechtliche Abnahmen und Teilnahme daran m) Systematische Zusammenstellung der Dokumentation, zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts n) Übergabe des Objekts o) Auflisten der Verjährungsfristen für Mängelansprüche p) Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme festgestellten Mängel Aufstellen, Überwachen und Fortschreiben eines Zahlungsplanes, Aufstellen, Überwachen und Fortschreiben von differenzierten Zeit-, Kosten- oder Kapazitätsplänen, Tätigkeit als verantwortlicher Bauleiter, soweit diese Tätigkeit nach jeweiligem Landesrecht über die Grundleistungen der LPh 8 hinausgeht;

125 5. HOAI – Teil 3 „Objektplanung“
Grundleistungen gem. Anlage 10, Nr. 10.1 Besondere Leistungen gem. Anlage 10, Nr. 10.1 LPh 9 Objektbetreuung a) Fachliche Bewertung der innerhalb der Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche festgestellten Mängel, längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Abnahme der Leistung, einschließlich notwendiger Begehungen b) Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegenüber den ausführenden Unternehmen c) Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen Überwachen der Mängelbeseitigung innerhalb der Verjährungsfrist Erstellen einer Gebäudebestandsdokumentation, Aufstellen von Ausrüstungs- und Inventarverzeichnissen Erstellen von Wartungs- und Pflegeanweisungen Erstellen eines Instandhaltungskonzepts Objektbeobachtung Objektverwaltung Baubegehungen nach Übergabe Aufbereiten der Planungs- und Kostendaten für eine Objektdatei oder Kostenrichtwerte Evaluieren

126 § 35 Honorare für Grundleistungen bei Gebäuden und Innenräumen (1/5)
5. HOAI – Teil 3 „Objektplanung“ § 35 Honorare für Grundleistungen bei Gebäuden und Innenräumen (1/5) (1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 34 und der Anlage 10 Nummer 10.1 aufgeführten Grundleistungen für Gebäude und Innenräume sind in der folgenden Honorartafel  festgesetzt.

127 5. HOAI – Teil 3 „Objektplanung“
§ 35 Honorare für Grundleistungen bei Gebäuden und Innenräumen (2/5) Anrechen-bare Kosten in Euro Honorarzone I sehr geringe Anforderungen Euro Honorarzone II geringe Anforderungen Euro Honorarzone III durchschnittliche Anforderungen Euro Honorarzone IV hohe Anforderungen Euro Honorarzone V sehr hohe Anforderungen Euro von bis 97 479

128 § 35 Honorare für Leistungen bei Gebäuden und Innenräumen (3/5)
5. HOAI – Teil 3 „Objektplanung“ § 35 Honorare für Leistungen bei Gebäuden und Innenräumen (3/5) (2) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen für Gebäude zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen: 1. Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung, 2. Anzahl der Funktionsbereiche, 3. gestalterische Anforderungen, 4. konstruktive Anforderungen, 5. technische Ausrüstung, 6. Ausbau. (3) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen für Innenräume zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen: 1. Anzahl der Funktionsbereiche, 2. Anforderungen an die Lichtgestaltung, 3. Anforderungen an die Raum-Zuordnung und Raum-Proportion, 4. Technische Ausrüstung, 5. Farb- und Materialgestaltung, 6. konstruktive Detailgestaltung.  Ermittlung der Honorarzone

129 § 35 Honorare für Grundleistungen bei Gebäuden und Innenräumen (4/5)
5. HOAI – Teil 3 „Objektplanung“ § 35 Honorare für Grundleistungen bei Gebäuden und Innenräumen (4/5) (4) Sind für ein Gebäude Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Gebäude oder der Innenraum zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte  zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet: 1. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 2 Nummer 1, 4 bis 6 mit je bis zu 6 Punkten und 2. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 2 Nummer 2 und 3 mit je bis zu 9 Punkten. (5) Sind für Innenräume Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Gebäude oder der Innenraum zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet: 1. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 1 bis 4 mit je bis zu 6 Punkten und 2. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 5 und 6 mit je bis zu 9 Punkten.

130 § 35 Honorare für Grundleistungen bei Gebäuden und Innenräumen (5/5)
5. HOAI – Teil 3 „Objektplanung“ § 35 Honorare für Grundleistungen bei Gebäuden und Innenräumen (5/5) (6) Das Gebäude oder der Innenraum ist anhand der nach Absatz 5 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen: 1. Honorarzone I: bis zu 10 Punkte, 2. Honorarzone II: 11 bis 18 Punkte, 3. Honorarzone III: 19 bis 26 Punkte, 4. Honorarzone IV: 27 bis 34 Punkte, 5. Honorarzone V: 35 bis 42 Punkte.  (7) Für die Zuordnung zu den Honorarzonen ist die Objektliste der Anlage 10 Nummer 10.2  und Nummer 10.3 zu berücksichtigen.

131 Mögliche allgemeine Punkteverteilung
5. HOAI – Teil 3 „Objektplanung“ Beispiel - Zoneneinteilung nach § 35 Mögliche allgemeine Punkteverteilung Planungsanforderung   Kriterium Sehr gering Gering Durchschnitt-lich Überdurch-schnittlich Sehr hoch I II III IV V 1 Einbindung Umgebung 1 2 3-4 5 6 2 Anz. Funktionsbereiche 1-2 5-6 7-8 9 3 Gestalt. Anforderungen 4 Konstr. Anforderungen 5 Technische Ausrüstung 6 Ausbau Beispiel: Fabrikgebäude in ebenem Industriegebiet mit verschiedenen Produktionsbereichen, übliche Industriefassadengestaltung, weit gespannte Hallen erforderlich mit Kranbahnen usw., technische Ausrüstung normal, sonstiger Standard: hoch. Punktbewertung: 1 geringe Anforderungen an die Einbindung (II) 2 2 mehrere Funktionsbereiche mit vielfältigen Beziehungen (IV) 7 3 durchschnittliche gestalterische Anforderungen (III) 6 4 sehr hohe konstruktive Ansprüche (V) 6 5 durchschnittliche technische Ausrüstung (III) 3 6 überdurchschnittlicher Ausbau (IV) 5 Summe: 29  § 35 Abs. (6)  Honorarzone IV

132 Anlage 10, Nr. 10.2 und 10.3 – Objektlisten (1/4)
5. HOAI – Teil 3 „Objektplanung“ Anlage 10, Nr und 10.3 – Objektlisten (1/4) Regelbeispiele für: Nr. 10.2: Gebäude    Nr. 10.3: Innenräume Weitere Objektlisten: Anlage 1, Nr : Bauakustik (3 Honorarzonen) Anlage 1, Nr : Raumakustik (5 Honorarzonen) Anlage 11, Nr. 11.2: Freianlagen (5 Honorarzonen) Anlage 12, Nr. 12.2: Ingenieurbauwerke (5 Honorarzonen) Anlage 13, Nr. 13.2: Verkehrsanlagen (5 Honorarzonen) Anlage 14, Nr. 14.2: Tragwerksplanung (5 Honorarzonen) Anlage 15, Nr. 15.2: Technische Ausrüstung (3 Honorarzonen)

133 Anlage 10, Nr. 10.2 - Objektliste Gebäude – Beispielauszug (2/4)
5. HOAI – Teil 3 „Objektplanung“ Anlage 10, Nr Objektliste Gebäude – Beispielauszug (2/4) Nachstehende Gebäude werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugerechnet:

134 5. HOAI – Teil 3 „Objektplanung“
Anlage 10, Nr. 10.2 Objektliste Gebäude Beispielauszug (3/4)

135 5. HOAI – Teil 3 „Objektplanung“
Anlage 10, Nr. 10.2 Objektliste Gebäude Beispielauszug (4/4)

136 § 36 Umbauten und Modernisierungen von Gebäuden und Innenräumen
5. HOAI – Teil 3 „Objektplanung“ § 36 Umbauten und Modernisierungen von Gebäuden und Innenräumen (1) Für Umbauten und Modernisierungen von Gebäuden kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 33 Prozent auf das ermittelte Honorar schriftlich vereinbart werden. (2) Für Umbauten und Modernisierungen von Innenräumen in Gebäuden kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 50 Prozent auf das ermittelte Honorar schriftlich vereinbart werden. „Umbauzuschlag“

137 5. HOAI – Teil 3 „Objektplanung“
§ 37 Aufträge für Gebäude und Freianlagen oder für Gebäude und Innenräume (1) § 11 Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die getrennte Berechnung der Honorare für Freianlagen weniger als Euro anrechenbare Kosten ergeben würde. (2) Werden Grundleistungen für Innenräume in Gebäuden, die neu gebaut, wiederaufgebaut, erweitert oder umgebaut werden, einem Auftragnehmer übertragen, dem auch Grundleistungen für dieses Gebäude nach § 34 übertragen werden, so sind die Grundleistungen für Innenräume im Rahmen der festgesetzten Mindest- und Höchstsätze bei der Vereinbarung des Honorars für die Grundleistungen am Gebäude zu berücksichtigen. Ein gesondertes Honorar nach § 11 Absatz 1 darf für die Grundleistungen für Innenräume nicht berechnet werden.

138 Inhalt 1. Der Planungsvertrag 2. Geschichtliches
3. Allgemeine Grundlagen des Gebührenrechts der HOAI 4. HOAI – Teil 1 „Allgemeine Vorschriften“ 5. HOAI – Teil 3 „Objektplanung“ 6. HOAI – Teil 4 „Fachplanung“ 7. Beispiele (c) L. Ruf,

139 5. HOAI – Teil 4 „Fachplanung“
Verbindlicher / geregelter Teil Teil 1 Allgemeine Vorschriften Teil 2 Flächenplanung Bauleitplanung (z. B. F-Plan, B-Plan) Landschaftsplanung Teil 3 Objektplanung Gebäude und Innenräume Freianlagen Ingenieurbauwerke Verkehrsanlagen Teil 4 Fachplanung Tragwerksplanung (TWP) Technische Ausrüstung (TGA) Teil 5 Übergangs- u. Schlussvorschriften Unverbindlicher / nicht geregelter Teil Anl. 1 Beratungsleistungen z. B. Vermessung, Geotechnik, Bauphysik, … Anl. 2-8 Leistungsbilder (Grundleistungen) zu Teil 2 Flächenplanung Anl. 9 Leistungsbilder (Bes. Leistungen) Anl Leistungsbilder (Grund- und Bes. Leistungen) zu den Teilen 3 und 4 Gliederung der HOAI 2013

140 5. HOAI – Teil 4 „Fachplanung“
Abschnitt 1 - Tragwerksplanung § 49 Anwendungsbereich § 50 Besondere Grundlagen des Honorars § 51 Leistungsbild Tragwerksplanung § 52 Honorare für Grundleistungen bei Tragwerksplanungen Abschnitt 2 – Technische Ausrüstung § 53 Anwendungsbereich § 54 Besondere Grundlagen des Honorars § 55 Leistungsbild Technische Ausrüstung § 56 Honorare für Grundleistungen der Technischen Ausrüstung

141 5. HOAI – Teil 4 „Fachplanung“ - TWP
§ 49 Anwendungsbereich (1) Leistungen der Tragwerksplanung sind die statische Fachplanung für die Objektplanung Gebäude und Ingenieurbauwerke. (2) Das Tragwerk bezeichnet das statische Gesamtsystem der miteinander verbundenen, lastabtragenden Konstruktionen, die für die Standsicherheit von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Traggerüsten bei Ingenieurbauwerken maßgeblich sind.

142 § 50 Besondere Grundlagen des Honorars
5. HOAI – Teil 4 „Fachplanung“ - TWP § 50 Besondere Grundlagen des Honorars (1) Bei Gebäuden und zugehörigen baulichen Anlagen sind 55 Prozent der Baukonstruktionskosten und 10 Prozent der Kosten der Technischen Anlagen anrechenbar. (2) Die Vertragsparteien können bei Gebäuden mit einem hohen Anteil an Kosten der Gründung und der Tragkonstruktionen schriftlich vereinbaren, dass die anrechenbaren Kosten abweichend von Absatz 1 nach Absatz 3 ermittelt werden. (3) Bei Ingenieurbauwerken sind 90 Prozent der Baukonstruktionskosten und 15 Prozent der Kosten der Technischen Anlagen anrechenbar. (4) Für Traggerüste bei Ingenieurbauwerken sind die Herstellkosten einschließlich der zugehörigen Kosten für Baustelleneinrichtungen anrechenbar. Bei mehrfach verwendeten Bauteilen ist der Neuwert anrechenbar. (5) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass Kosten von Arbeiten, die nicht in den Absätzen 1 bis 3 erfasst sind, ganz oder teilweise anrechenbar sind, wenn der Auftragnehmer wegen dieser Arbeiten Mehrleistungen für das Tragwerk nach § 51 erbringt.  KGr 300 DIN 276  KGr 400 DIN 276  KGr 300 DIN 276  KGr 400 DIN 276

143 § 51 Leistungsbild Tragwerksplanung (1/2)
5. HOAI – Teil 4 „Fachplanung“ - TWP § 51 Leistungsbild Tragwerksplanung (1/2) (1) Die Grundleistungen bei der Tragwerksplanung sind für Gebäude und zugehörige bauliche Anlagen sowie für Ingenieurbauwerke nach § 41 Nummer 1 bis 5 in den Leistungsphasen 1 bis 6 sowie für Ingenieurbauwerke nach § 41 Nummer 6 und 7 in den Leistungsphasen 2 bis 6 zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 52 bewertet : 1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent, 2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 10 Prozent, 3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 15 Prozent, 4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 30 Prozent, 5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 40 Prozent, 6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 2 Prozent. (2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 mit 30 Prozent der Honorare des § 52 zu bewerten: 1. im Stahlbetonbau, sofern keine Schalpläne in Auftrag gegeben werden, 2. im Holzbau mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad. (3) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 mit 20 Prozent der Honorare des § 52 zu bewerten, sofern nur Schalpläne in Auftrag gegeben werden.

144 § 51 Leistungsbild Tragwerksplanung (2/2)
5. HOAI – Teil 4 „Fachplanung“ - TWP § 51 Leistungsbild Tragwerksplanung (2/2) (4) Bei sehr enger Bewehrung kann die Bewertung der Leistungsphase 5 um bis zu 4 Prozent erhöht werden. (5) Anlage 14 Nummer 14.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen. Für Ingenieurbauwerke nach § 41 Nummer 6 und 7 sind die Grundleistungen der Tragwerksplanung zur Leistungsphase 1 im Leistungsbild der Ingenieurbauwerke gemäß § 43 enthalten.

145 § 51 Leistungsbild Tragwerksplanung
5. HOAI – Teil 4 „Fachplanung“ - TWP § 51 Leistungsbild Tragwerksplanung Bewertung der Grundleistungen in v. H. der Honorare Gebäude 1. Grundlagenermittlung 3 2. Vorplanung  10 3. Entwurfsplanung  15 4. Genehmigungsplanung 30 5. Ausführungsplanung 40 6. Vorbereitung der Vergabe  2 Summe: 100

146 5. HOAI – Teil 4 „Fachplanung“ - TWP
Grundleistungen gem. Anlage 14, Nr. 14.1 Besondere Leistungen gem. Anlage 14, Nr. 14.1 LPh 1 Grundlagenermittlung a) Klären der Aufgabenstellung auf Grund der Vorgaben oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers im Benehmen mit dem Objektplaner b) Zusammenstellen der die Aufgabe beeinflussenden Planungsabsichten c) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse

147 5. HOAI – Teil 4 „Fachplanung“ - TWP
Grundleistungen gem. Anlage 14, Nr. 14.1 Besondere Leistungen gem. Anlage 14, Nr. 14.1 LPh 2 Vorplanung (Projekt- u. Planungsvorbereitung) a) Analysieren der Grundlagen b) Beraten in statisch-konstruktiver Hinsicht unter Berücksichtigung der Belange der Standsicherheit, der Gebrauchsfähigkeit und der Wirtschaftlichkeit c) Mitwirken bei dem Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung der Lösungsmöglichkeiten des Tragwerks unter gleichen Objektbedingungen mit skizzenhafter Darstellung, Klärung und Angabe der für das Tragwerk wesentlichen konstruktiven Festlegungen für zum Beispiel Baustoffe, Bauarten und Herstellungsverfahren, Konstruktionsraster und Gründungsart d) Mitwirken bei Vorverhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit e) Mitwirken bei der Kostenschätzung und bei der Terminplanung f) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse Aufstellen von Vergleichsberechnungen für mehrere Lösungsmöglichkeiten unter verschiedenen Objektbedingungen Aufstellen eines Lastenplanes, zum Beispiel als Grundlage für die Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung Vorläufige nachprüfbare Berechnung wesentlicher tragender Teile Vorläufige nachprüfbare Berechnung der Gründung

148 5. HOAI – Teil 4 „Fachplanung“ - TWP
Grundleistungen gem. Anlage 14, Nr. 14.1 Besondere Leistungen gem. Anlage 14, Nr. 14.1 LPh 3 Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung) a) Erarbeiten der Tragwerkslösung unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen bis zum konstruktiven Entwurf mit zeichnerischer Darstellung, b) Überschlägige statische Berechnung und Bemessung, c) Grundlegende Festlegungen der konstruktiven Details und Hauptabmessungen des Tragwerks für zum Beispiel Gestaltung der tragenden Querschnitte, Aussparungen und Fugen; Ausbildung der Auflager- und Knotenpunkte sowie der Verbindungsmittel, d) Überschlägiges Ermitteln der Betonstahlmengen im Stahlbetonbau, der Stahlmengen im Stahlbau und der Holzmengen im Ingenieurholzbau e) Mitwirken bei der Objektbeschreibung bzw. beim Erläuterungsbericht f) Mitwirken bei Verhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit g) Mitwirken bei der Kostenberechnung und bei der Terminplanung h) Mitwirken beim Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung i) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse Vorgezogene, prüfbare und für die Ausführung geeignete Berechnung wesentlich tragender Teile, Vorgezogene, prüfbare und für die Ausführung geeignete Berechnung der Gründung, Mehraufwand bei Sonderbauweisen oder Sonderkonstruktionen, zum Beispiel Klären von Konstruktionsdetails,  Vorgezogene Stahl- oder Holzmengenermittlung des Tragwerks und der kraftübertragenden Verbindungsteile für eine Ausschreibung, die ohne Vorliegen von Ausführungsunterlagen durchgeführt wird, Nachweise der Erdbebensicherung;

149 5. HOAI – Teil 4 „Fachplanung“ - TWP
Grundleistungen gem. Anlage 14, Nr. 14.1 Besondere Leistungen gem. Anlage 14, Nr. 14.1 LPh 4 Genehmigungsplanung a) Aufstellen der prüffähigen statischen Berechnungen für das Tragwerk unter Berücksichtigung der vorgegebenen bauphysikalischen Anforderungen b) Bei Ingenieurbauwerken: Erfassen von normalen Bauzuständen c) Anfertigen der Positionspläne für das Tragwerk oder Eintragen der statischen Positionen, der Tragwerksabmessungen, der Verkehrslasten, der Art und Güte der Baustoffe und der Besonderheiten der Konstruktionen in die Entwurfszeichnungen des Objektsplaners d) Zusammenstellen der Unterlagen der Tragwerksplanung zur Genehmigung e) Abstimmen mit Prüfämtern und Prüfingenieuren oder eigenkontrolle f) Vervollständigen und Berichtigen der Berechnungen und Pläne Nachweise zum konstruktiven Brandschutz, soweit erforderlich unter Berücksichtigung der Temperatur (Heißbemessung) Statische Berechnung und zeichnerische Darstellung für Bergschadenssicherungen und Bauzustände bei Ingenieurbauwerken, soweit diese Leistungen über das Erfassen von normalen Bauzuständen hinausgehen Zeichnungen mit statischen Positionen und den Tragwerksabmessungen, den Bewehrungsquerschnitten, den Verkehrslasten und der Art und Güte der Baustoffe sowie Besonderheiten der Konstruktionen zur Vorlage bei der bauaufsichtlichen Prüfung anstelle von Positionsplänen Aufstellen der Berechnungen nach militärischen Lastenklassen (MLC) Erfassen von Bauzuständen bei Ingenieurbauwerken, in denen das statische System von dem des Endzustands abweicht Statische Nachweise an nicht zum Tragwerk gehörende Konstruktionen (zum Beispiel Fassaden) 

150 5. HOAI – Teil 4 „Fachplanung“ - TWP
Grundleistungen gem. Anlage 14, Nr. 14.1 Besondere Leistungen gem. Anlage 14, Nr. 14.1 LPh 5 Ausführungsplanung a) Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen b) Anfertigen der Schalpläne in Ergänzung der fertig gestellten Ausführungspläne des Objektplaners c) Zeichnerische Darstellung der Konstruktionen mit Einbau- und Verlegeanweisungen, zum Beispiel Bewehrungspläne, Stahlbau- oder Holzkonstruktionspläne mit Leitdetails (keine Werkstattzeichnungen) d) Aufstellen von Stahl- oder Stücklisten als Ergänzung zur zeichnerischen Darstellung der Konstruktionen mit Stahlmengenermittlung e) Fortführen der Abstimmung mit Prüfämtern und Prüfingenieuren oder Eigenkontrolle Konstruktionen und Nachweise der Anschlüsse im Stahl- und Holzbau Werkstattzeichnungen im Stahl- und Holzbau einschließlich Stücklisten, Elementpläne für Stahlbetonfertigteile einschließlich Stahl- und Stücklisten Berechnen der Dehnwege, Festlegen des Spannvorganges und Erstellen der Spannprotokolle im Spannbetonbau Rohbauzeichnungen im Stahlbetonbau, die auf der Baustelle nicht der Ergänzung durch die Pläne des Objektplaners bedürfen

151 5. HOAI – Teil 4 „Fachplanung“ - TWP
Grundleistungen gem. Anlage 14, Nr. 14.1 Besondere Leistungen gem. Anlage 14, Nr. 14.1 LPh 6 Vorbereitung der Vergabe a) Ermitteln der Betonstahlmengen im Stahlbetonbau, der Stahlmengen in Stahlbau und der Holzmengen im Ingenieurholzbau als Ergebnis der Ausführungsplanung und als Beitrag zur Mengenermittlung des Objektplaners b) Überschlägiges Ermitteln der Mengen der konstruktiven Stahlteile und statisch erforderlichen Verbindungs- und Befestigungsmittel im Ingenieurholzbau c) Mitwirken beim Erstellen der Leistungsbeschreibung als Ergänzung zu den Mengenermittlungen als Grundlage für das Leistungsverzeichnis des Tragwerks; Beitrag zur Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm des Objektplaners*) Beitrag zum Aufstellen von vergleichenden Kostenübersichten des Objektplaners Beitrag zum Aufstellen des Leistungsverzeichnisses des Tragwerks *) diese Besondere Leistung wird bei Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm Grundleistung. In diesem Fall entfallen die Grundleistungen dieser Leistungsphase.

152 5. HOAI – Teil 4 „Fachplanung“ - TWP
Grundleistungen gem. Anlage 14, Nr. 14.1 Besondere Leistungen gem. Anlage 14, Nr. 14.1 LPh 7 Mitwirkung bei der Vergabe --- LPh 8 Objektüberwachung LPh 9 Dokumentation und Objektbetreuung Mitwirken bei der Prüfung und Wertung der Angebote Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm des Objektplaners Mitwirken bei der Prüfung und Wertung von Nebenangeboten, Mitwirkung beim Kostenanschlag nach DIN 276 oder anderer Vorgaben des Auftraggebers aus Einheitspreisen oder Pauschalangeboten Ingenieurtechnische Kontrolle der Ausführung des Tragwerks auf Übereinstimmung mit den geprüften statischen Unterlagen Ingenieurtechnische Kontrolle der Baubehelfe, zum Beispiel Arbeits- und Lehrgerüste, Kranbahnen, Baugrubensicherungen Kontrolle der Betonherstellung und -verarbeitung auf der Baustelle in besonderen Fällen sowie Auswertung der Güteprüfungen Betontechnologische Beratung Mitwirken bei der Überwachung der Ausführung der Tragwerkseingriffe bei Umbauten und Modernisierungen Baubegehung zur Feststellung und Überwachung von die Standsicherheit betreffenden Einflüssen

153 § 52 Honorare für Grundleistungen bei Tragwerksplanungen (1/3)
5. HOAI – Teil 4 „Fachplanung“ - TWP § 52 Honorare für Grundleistungen bei Tragwerksplanungen (1/3) (1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 51 und der Anlage 14 Nummer 14.1 aufgeführten Grundleistungen deri Tragwerksplanungen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:   

154 § 52 Honorare für Grundleistungen bei Tragwerksplanungen (2/3)
5. HOAI – Teil 4 „Fachplanung“ - TWP § 52 Honorare für Grundleistungen bei Tragwerksplanungen (2/3) Anrechen-bare Kosten in Euro Honorarzone I sehr geringe Anforderungen Euro Honorarzone II geringe Anforderungen Euro Honorarzone III durchschnittliche Anforderungen Euro Honorarzone IV hohe Honorarzone V sehr hohe von bis 10 000 1 461 1 624 2 064 2 575 3 015 3 178 15 000 2 011 2 234 2 841 3 543 4 149 4 373 25 000 3 006 3 340 4 247 5 296 6 203 6 537 50 000 5 187 5 763 7 327 9 139 10 703 11 279 75 000 7 135 7 928 10 080 12 572 14 724 15 517 8 946 9 940 12 639 15 763 18 461 19 455 12 303 13 670 17 380 21 677 25 387 26 754 18 370 20 411 25 951 32 365 37 906 39 947 23 909 26 565 33 776 42 125 49 335 51 992 31 594 35 105 44 633 55 666 65 194 68 705 43 463 48 293 61 401 76 578 89 686 94 515 54 495 60 550 76 984 96 014 64 940 72 155 91 740 74 938 83 265 93 923

155 § 52 Honorare für Grundleistungen bei Tragwerksplanungen (3/3)
5. HOAI – Teil 4 „Fachplanung“ - TWP § 52 Honorare für Grundleistungen bei Tragwerksplanungen (3/3) (2) Die Honorarzone wird nach dem statisch-konstruktiven Schwierigkeitsgrad anhand der in Anlage 14 Nummer 14.2  dargestelltem Bewertungsmerkmale ermittelt. (3) Sind für ein Tragwerk Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Tragwerk zugeordnet werden kann, so ist für die Zuordnung die Mehrzahl der in den jeweiligen Honorarzonen nach Absatz 2 aufgeführten Bewertungsmerkmale und ihre Bedeutung im Einzelfall maßgebend. (4) Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 50 Prozent schriftlich vereinbart werden. (5) Steht der Planungsaufwand für Tragwerke bei Ingenieurbauwerken mit großer Längenausdehnung, die unter gleichen baulichen Bedingungen errichtet werden, in einem Missverhältnis zum ermittelten Honorar, ist § 7 Absatz 3 anzuwenden. (3) Die in dieser Verordnung festgesetzten Mindestsätze können durch schriftliche Vereinbarung in Ausnahmefällen unterschritten werden.

156 5. HOAI – Teil 4 „Fachplanung“ - TWP
Anlage 14, Nr Objektliste Tragwerksplanung – Beispielauszug (1/5) Nachstehende Tragwerke können in der Regel folgenden Honorarzonen zugeordnet werden:

157 5. HOAI – Teil 4 „Fachplanung“ - TWP
Anlage 14, Nr. 14.2 Objektliste Tragwerksplanung Beispielauszug (2/5)

158 5. HOAI – Teil 4 „Fachplanung“ - TWP
Anlage 14, Nr. 14.2 Objektliste Tragwerksplanung Beispielauszug (3/5)

159 5. HOAI – Teil 4 „Fachplanung“ - TWP
Anlage 14, Nr. 14.2 Objektliste Tragwerksplanung Beispielauszug (4/5)

160 5. HOAI – Teil 4 „Fachplanung“ - TWP
Anlage 14, Nr Objektliste Tragwerksplanung – Beispielauszug (5/5)

161 5. HOAI – Teil 4 „Fachplanung“ - TWP
Verbindlicher / geregelter Teil Teil 1 Allgemeine Vorschriften Teil 2 Flächenplanung Bauleitplanung (z. B. F-Plan, B-Plan) Landschaftsplanung Teil 3 Objektplanung Gebäude und Innenräume Freianlagen Ingenieurbauwerke Verkehrsanlagen Teil 4 Fachplanung Tragwerksplanung (TWP) Technische Ausrüstung (TGA) Teil 5 Übergangs- u. Schlussvorschriften Unverbindlicher / nicht geregelter Teil Anl. 1 Beratungsleistungen z. B. Vermessung, Geotechnik, Bauphysik, … Anl. 2-8 Leistungsbilder (Grundleistungen) zu Teil 2 Flächenplanung Anl. 9 Leistungsbilder (Bes. Leistungen) Anl Leistungsbilder (Grund- und Bes. Leistungen) zu den Teilen 3 und 4 Gliederung der HOAI 2013

162 Inhalt 1. Der Planungsvertrag 2. Geschichtliches
3. Allgemeine Grundlagen des Gebührenrechts der HOAI 4. HOAI – Teil 1 „Allgemeine Vorschriften“ 5. HOAI – Teil 3 „Objektplanung“ 6. HOAI – Teil 4 „Fachplanung“ 7. Beispiele (c) L. Ruf,

163 7. Beispiel - A Gegeben: Leistungen an Gebäuden gem. § 34 HOAI, 1 Doppelhaushälfte LPh 1-4 (für alle Aufgabenteile) - Grundleistungen Anrechenbare Kosten ,- Honorarzone: III von (für alle Aufgabenteile) Aufgabenstellung: 1. Honorar bis zur Genehmigung? 2. Wo + wie ist das Honorar für eine weitere/andere „Vorplanung“ geregelt? 3. Honorar für andere Doppelhaushälfte? 4. Nebengebäude wird (durchschnittlicher Schwierigkeitsgrad) für ,- € umgebaut. Es existiert hierfür keine gesonderte schriftliche Vereinbarung. Planungshonorar?

164 7. Beispiel - A Lösung: 1. Honorar bis zur Genehmigung? § 35: 100 % Honorar lt. Tabelle: ,00 € netto LPh 1-4: 27 % x ,- € = ,25 € netto 2. Regelung Honorar für weitere/andere Vorplanung?  in § 10 Abs. (2): schriftl. Vereinbarung über Anteil an der LPh erf.! 3. Honorar für zusätzliche Doppelhaushälfte? § 11 (3): 1. Wiederholung  + (LPh 1-4) x 50 % 27 % x ,- x 50 % = ,13 € netto 4. Nebengebäude wird für ,- € umgebaut. Planungshonorar? § 35: 100 % Honorar für ,- € = ,00 € netto § 6 Abs. (2): 20 % Umbauzuschlag: (vgl. auch § 36) LPh 1-4: 27 % x 8.071,- € x 1,20 = ,00 € netto

165 Aufgabenstellung: Bestimmen Sie die anrechenbaren Kosten …
7. Beispiel - B Aufgabenstellung: Bestimmen Sie die anrechenbaren Kosten … … für 1. Leistungen an Gebäuden § 33 … für 2. Tragwerksplanung § 50 (Gebäude) KGr Bezeichnung 210 Herrichten des Grundstücks 230 Nichtöffentliche Erschließung Baugrube und Gründung Außen- und Innenwände Decken und Dächer 396 Materialentsorgung 410 Abwasser-, Wasser-, Gasanlagen 420 Wärmeversorgungsanlagen 433 Klimaanlagen 491 Baustelleneinrichtung 500 Außenanlagen 610 Ausstattung 700 Nebenkosten, Architekten- und Statikerhonorar Summe:

166 7. Beispiel - B LÖSUNG: 1. Leistungen an Gebäuden § 33 5.100.000,00 €
KGr Bezeichnung Nicht anrechenbar gem. § 33 210 Herrichten des Grundstücks 230 Nichtöffentliche Erschließung 500 Aussenanlagen 610 Ausstattung 700 Nebenkosten, Architekten- und Statikerhonorar Voll anrechenbar gem. § 33 Anrechenbare Kosten: Baugrube und Gründung Außen- und Innenwände Decken und Dächer 396 Materialentsorgung Summe der "sonstigen" anrechenbaren Kosten: ,00 € "Technikkosten" § 33 Abs. (2) 410 Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen 420 Wärmeversorgungsanlagen 433 Klimaanlagen 491 Baustelleneinrichtung Summe der "Technikkosten": Anrechenbare „Technikkosten“: gem. § 33 (2) Nr. 1 voll anrechenbar: 25 % der "sonstigen" anrechenbaren Kosten: ,00 € § 33 (2) Nr.2 halb anrechenbar: volle Technikkosten: - 25 % der "sonstigen" anrechenbaren Kosten: Übersteigender Betrag: davon 50 % anrechenbar:: ,00 € ,00 €

167 7. Beispiel - B LÖSUNG: 2. Tragwerksplanung § 50 (Gebäude)
KGr Bezeichnung Nicht anrechenbar: 210 Herrichten des Grundstücks 230 Nichtöffentliche Erschließung 500 Außenanlagen 610 Ausstattung 700 Nebenkosten, Architekten- und Statikerhonorar gem. § 50 Abs. (1) prozentual anrechenbar -Gebäude: Anrechenbar: Baugrube und Gründung Außen- und Innenwände Decken und Dächer 396 Materialentsorgung Summe 300: davon 55 %: ,00 € 410 Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen 420 Wärmeversorgungsanlagen 433 Klimaanlagen 491 Baustelleneinrichtung Summe 400: davon 10 %: ,00 € Anrechenbare Kosten:  netto ,00 €

168 Aufgabenstellung: Ermitteln Sie das Honorar für Tragwerkplanung:
7. Beispiel - C Aufgabenstellung: Ermitteln Sie das Honorar für Tragwerkplanung: Für LPh 5 - Ausführungsplanung Ingenieurbauwerk – Stahlbetonbrücke Es sind keine Schalpläne zu fertigen Durchschnittlicher Schwierigkeitsgrad Keine schriftliche Vereinbarung Kostenplan (netto): Gründung Pfeiler Überbauten Beleuchtung Verkehrssignalanlagen Summe:

169 7. Beispiel - C Lösung: Schritt 1: Anrechenbare Kosten: § 50 Abs. (3): 90 % Baukonstruktionskosten + 15 % Techn. Anlagen Baukonstruktionskosten: € € € = ,- € Technische Anlagen: € € = ,- €  90 % x € + 15 % x € = ,- € netto Schritt 2: Leistungsbild und Leistungsumfang: § 51 Abs. (2) Nr. 1: LPh 5 und „keine Schalpläne“ 30 % Schritt 3: Honorarzone: Anl. 14 Nr Objektliste: durchschnittl. Schwierigkeitsgrad  Hz III § 7 Abs. (5): keine schriftl. Vereinbarung  Mindestsatz Schritt 4: Honorartafel und Berechnung: § 52: 100 % Honorar für ,- € (III von) = ,30 € netto 30 % x ,30 € = ,29 € netto

170 für Ihre Aufmerksamkeit!
Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! (c) L. Ruf,


Herunterladen ppt "HOAI Prof. Dr.-Ing. Lothar Ruf"

Ähnliche Präsentationen


Google-Anzeigen