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Einheitliches Dienstreiserecht - Überblick

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Präsentation zum Thema: "Einheitliches Dienstreiserecht - Überblick"—  Präsentation transkript:

1 Einheitliches Dienstreiserecht (EDR) für die Elektro- und Elektronikindustrie

2 Einheitliches Dienstreiserecht - Überblick
Übersicht Einheitliches Dienstreiserecht - Überblick gleiches Recht für alle ArbeitnehmerInnen Dienstreisebegriff bezieht sich auf Betriebsstätte Inlandstaggeld Taggeld im Nahbereich mehrere Betriebsstätten Anpassung Inland- und Auslandsreise Verbesserte Heimfahrt und höheres Taggeld in Europa

3 Dienstreisebegriff Eine Dienstreise bzw. Montage (im Folgenden: „Dienstreise“) liegt vor, wenn der Arbeitnehmer im Auftrag des Arbeitgebers die Betriebsstätte oder seinen Wohnsitz verlässt; sie beginnt mit diesem Zeitpunkt und endet, wenn er im Auftrag des Arbeit­gebers dorthin zurückkehrt. Zeiten einer Reisebewegung außerhalb der Normalarbeitszeit, sind in dem in Punkt 18 bis 22 festgesetzten Ausmaß Zeiten einer Dienstreise. Heimfahrten im Sinne von Punkt 29 bis 34 sind gleichfalls Dienstreisen. Reisen von Lehrlingen in die (Internats-)Berufsschule gelten nicht als Dienstreisen. Werden mit dem Arbeitnehmer Arbeitsleistungen in mehreren Betriebsstätten vereinbart, ist eine bestimmte Betriebsstätte einvernehmlich als Ausgangspunkt für Dienstreisen festzulegen (Stamm-Betriebsstätte). Reisen zu anderen Betriebsstätten sind daher Dienstreisen.

4 Detail: Dienstreisebegriff
einheitliches Recht für alle ArbeitnehmerInnen Ausgangspunkt ist die Betriebsstätte Wohnsitz des Arbeitnehmers oder anderer Ort kann mit Betriebsvereinbarung festgelegt werden Streit über Betriebsstätte: Vermittlung durch die KV-Parteien

5 Reiseaufwandsent-schädigung
Für den zusätzlichen Aufwand, der sich bei einer Dienstreise ergibt, erhält der Arbeitnehmer eine Reiseaufwandsentschädigung. Diese besteht aus einem Taggeld und einem Nächtigungsgeld. Unterpunkte: Inlandstaggeld Taggeld im Nahebereich Nächtigungsgeld

6 Detail: Inlandstaggeld
Übersicht Detail: Inlandstaggeld Pro 24 Stunden beträgt das Inlandstaggeld € 40,91. Dauert die Dienstreise weniger als 24 Stunden, gebührt für bis zu 5 Stunden: kein Inlandstaggeld; mehr als 5 bis höchstens 8 Stunden: € 13,64; mehr als 8 bis höchstens 12 Stunden: € 20,45; mehr als 12 Stunden mit Nächtigung: € 40,91. Für die, das Vielfache von 24 Stunden überschreitende Zeit, gilt diese Aliquotierungsregel ebenfalls. Übergangsregelung für Arbeitnehmer der Beschäftigungsgruppen I bis K eingefroren.

7 Detail: Taggeld im Nahbereich
Umkreis von 10 km um die Betriebsstätte Beschränkung zeitlich: mehr als 5 bis 8 Stunden € 9,87 mehr als 8 bis 11 Stunden € 12,38 über 11 Stunden € 20,45 Beschränkung nach Beschäftigungsgruppe: Taggeldanspruch nur für Beschäftigte der Gruppe A bis G

8 Detail: Taggeld im Nahbereich
Beschränkung nach Tätigkeit: Kein Taggeldanspruch im Nahebereich: für technische und kaufmännische Beratung, Softwareentwicklung, Geschäftsanbahnung im Ein- und/oder Verkauf, Abwicklung von Behördenverfahren und damit zusammenhängender Tätigkeiten erfolgen; sowie bei Dienstreisen zu vergleichbaren Zwecken. Kürzung bei Verpflegung Für kostenlos beigestelltes oder erstattetes Mittag- oder/und Abendessen Kein Taggeld bei Reisen zu anderen Betriebsstätten des Arbeitgebers

9 Detail: Nächtigungsgeld
Übersicht Detail: Nächtigungsgeld Nächtigungsgeld: Euro 13,78 für die ersten 7 Tage: Euro 22,69 Durchrechnung bei Wochenendruhe (Wochen-, Ersatzruhe), Feiertagsruhe, Zeitausgleich, Urlaub, Krankheit, Dienstverhinderung aus wichtigen persönlichen Gründen ,….

10 Reiseentgelt Für Zeiten der Reisebewegung (einschließlich notwendiger Wartezeiten) außerhalb der Normalarbeitszeit gebührt der aliquote Teil des Ist-Lohnes (Akkord- bzw. Prämiendurchschnittslohnes) ohne Zulagen und Zuschläge; es besteht kein Anspruch auf Überstundenvergütung. Die Berechnungsgrundlage für das Reiseentgelt ist mit dem Mindestlohn der Grundstufe der Beschäftigungsgruppe G begrenzt. Für Reisen an Sonn- und Feiertagen gebührt ein Zuschlag von 50%. Für Bahnfahrten und Flüge, bei denen mindestens 3 Reisestunden in die Zeit zwischen 22 und 6 Uhr fallen, gebührt diese Vergütung nur bis 22 Uhr bzw. ab 6 Uhr.

11 Lenkentgelt Wenn der Arbeitnehmer während einer Dienstreise ein Fahrzeug im Auftrag des Arbeit­gebers selbst lenkt, gebührt ihm für die außerhalb der Normalarbeitszeit geleistete Lenkzeit an Stelle des Reiseentgeltes die Überstundenvergütung. Der Berechnung der Überstundenvergütung ist höchstens der Mindestlohn der Grundstufe der Beschäftigungsgruppe H zugrunde zu legen.

12 Reisen außerhalb der Normalarbeitszeit
Reiseentgelt und Lenkentgelt Endlich erfolgt eine ausreichende Bezahlung der Reise- und Lenkzeit Reiseentgelt: Stundengehalt – Begrenzung G n0 Zuschlag: 50 % an Sonn- und Feiertagen Lenkentgelt: Überstundenvergütung außerhalb der Normalarbeitszeit Begrenzung – H n0

13 Reisen außerhalb der Normalarbeitszeit
Gemeinsame Bestimmungen für Reise- und Lenkentgelt Für Reise- bzw. Lenkzeiten außerhalb der Normalarbeitszeit gebührt mindestens ein Stundenlohn (Akkord- bzw. Prämiendurch-schnittslohn) bzw. die Vergütung für eine Überstunde. Wenn der Hin- oder der Rückweg innerhalb der Normalarbeitszeit zurückgelegt wird, gebührt mindestens ein halbe (Über-) Stunde. Liegen sowohl Hin- als auch Rückweg zur Gänze innerhalb der Normalarbeitszeit, besteht kein Anspruch auf Reise- bzw. Lenkentgelt.

14 Reisen außerhalb der Normalarbeitszeit
Innerhalb eines Umkreises von 10 km Luftlinie um die Betriebsstätte gilt: Unabhängig von der tatsächlichen Reise- bzw. Lenkzeit ist höchstens eine (Über-) Stunde zu bezahlen. Bei größerer Differenz zwischen der Luftlinie und der kürzesten Wegstrecke ist eine betriebliche Regelung zu vereinbaren. Für Reisen zwischen Betriebsstätten des Unternehmens gebührt kein Reise- bzw. Lenkentgelt; für Fahrten zu Montagearbeiten bzw. Arbeiten auf Baustellen hingegen schon. Bei Nächtigung bzw. Nächtigungsmöglichkeit innerhalb von 2 km Luftlinie vom nicht ständigen Arbeitsplatz besteht kein Anspruch auf Reise- bzw. Lenkentgelt für die Strecke zwischen Quartier und diesem Arbeitsplatz.

15 Reisen außerhalb der Normalarbeitszeit
Gemeinsame Bestimmungen: Mindestens ein Stundengehalt (Überstunde), wenn außerhalb der Normalarbeitszeit Mindestens eine halbes Stundengehalt (Überstunde), wenn eine Reisebewegung innerhalb der Normalarbeitszeit Höchstens eine Stundengehalt (Überstunde) wenn innerhalb des 10 km – Radius um die Betriebsstätte Abweichendes für: Reisende, die AZ und Arbeitsort selbst bestimmen können , und vorwiegend außerhalb des Dienstortes tätig sind Beschäftigungsgruppe K

16 Detail: Auslandsdienstreisen
Übersicht Detail: Auslandsdienstreisen Anhebung der Tagsätze für neue EU-Länder Euro 3 pro Jahr Kürzung von Reisen über 28 Tage von 20 % auf 10 % gesenkt Frequenz Heimfahrten innerhalb Europas auf 2 Monate (statt 6 Monaten) erhöht Höhere Versicherungsdeckungssummen: Dauernde Invalidität: Euro (statt ) Tod: Euro (statt ) Kreditkarte: Haftung liegt beim Arbeitgeber

17 Detail: Auslandsdienstreisen
Auslandstaggeld Gebührenstufe 3 der Bundesbediensteten: Bis zu 5 Stunden kein Auslandstaggeld Von 5 bis zu 8 Stunden 1/3 Auslandstaggeld Von 8 bis 12 Stunden 2/3 Auslandstaggeld ab 12 Stunden volles Auslandstaggeld

18 Kürzungsbestimmungen In- und Ausland
Kürzung pro Mahlzeit (Mittag- und Abendessen) um 30 % im In- und Ausland Frühstück im Ausland um 15 % Aus- und Weiterbildung um 90 %, wenn alle Kosten vom Dienstgeber getragen werden Nächtigungsgeld entfällt, wenn Quartier beigestellt wird oder erstattet wird

19 Übersicht Detail: km-Geld gesetzlichen Erhöhung ab 1.1. 2006:
km-Geld Erhöhung analog der gesetzlichen Erhöhung ab : Bis km: 0,376 Darüber: 0,354 Anderwärtige Vereinbarungen für regelmäßig Reisende Klärung des Dienstortbegriffes, um steuerliche Probleme zu vermeiden

20 Detail: Rechnungslegung und Verfall
Die schriftliche Abrechnung von Ansprüchen aus Dienstreisen hat für jeden abgelaufenen Kalendermonat bis zum Ende des nächsten Kalendermonats zu erfolgen. Die Ansprüche verfallen, wenn diese Abrechnung nicht innerhalb von 4 Kalendermonaten nach Rückkehr von der Dienstreise erfolgt. Im Fall unverschuldeter Verhinderung an der Abrechnung beginnt diese Frist ab Wegfall des Hinderungsgrundes.

21 Übergangsbestimmungen für Angestellte
Bestandsschutz Inlandstaggeld: Ab gilt für Arbeitnehmer der Beschäftigungsgruppen I bis K: I oder J , € 45,71 / 24 Stunden K erstmals am oder später € 45,71 / 24 Stunden K vor € 52,24 / 24 Stunden Fixiertes Inlandstaggeld bis der Dauerrechts-Betrag höher ist!

22 Übergangsbestimmungen für Angestellte
Jährlich Euro 3 mehr für Auslandsdienstreisen in die neuen EU-Mitgliedsstaaten: Anstelle der unter den inländischen Werten liegenden Auslandstag- und -Nächtigungsgelder der Gebührenstufe 3 der Bundesbeamten gelten bei Reisen in die am beigetretenen neuen Mitgliedstaaten ab schrittweise um jeweils € 3,00 pro Kalenderjahr angehobene Werte. Die Anhebung erfolgt so lange, bis die inländi­schen Werte erreicht sind.

23 Übergangsbestimmungen für Angestellte
Die Begrenzung der Höhe der Reiseentgelt-Berechnungsgrundlage wird schrittweise ange­hoben: Termin der Anhebung der Begrenzung Begrenzung mit dem Mindestgehalt der Grundstufe der Beschäftigungsgruppe: E F G

24 Übergangsbestimmungen für Angestellte
Lenkentgelt Der Berechnung des Lenkentgeltes ist das jeweilige Monatsgehalt, höchstens jedoch der Betrag von € 3.061,49 (= I Grundstufe) zugrunde zu legen. Sobald das Mindestgehalt der Grundstufe der Beschäftigungsgruppe H diesen Betrag übersteigt, gilt § 14c Abs. 19. Bestandsschutz für das Lenkentgelt!

25 Übergangsbestimmungen für Angestellte
Betriebliche Regelungen Die Kollektivvertragsparteien empfehlen, bestehende betriebliche Regelungen bis an die neuen Bestimmungen anzupassen. Bei der Neuordnung sind unbeabsichtigte Kumulierungseffekte zu vermeiden. Kommt keine Einigung zustande, bleiben derartige Regelungen aufrecht, sofern sie zumindest gleich günstig sind.

26 Zusammenfassung Innerhalb von 10 km
Begrenzung: Beschäftigungsgruppe A-G Nach Tätigkeit Zusätzlich: Wegzeit außerhalb der Normalarbeitszeit von 5 Stunden bis 8 Stunden: 13,50 Euro von 8 Stunden bis 12 Stunden: 27 Euro Über 12 Stunden: 40,91 Euro Zusätzlich: Wegzeit außerhalb der Normalarbeitszeit Über 5 Stunden: 9,87 Von 8 bis 11 Stunden: 12,38 Über 11 Stunden: 20,45

27 Highlights Der NEUE Dienstreisebegriff
Ab jetzt ist es eine Dienstreise, wenn mann/frau die Betriebsstätte oder den Wohnort verlässt! Die Umformulierung des Dienstreisebegriffes erleichtert es die Steuerfreiheit zu erhalten! Dies ist der erste Schritt in der Türe, auch wenn es jetzt noch gravierende Einschränkungen beim Taggeld im Nahebereich gibt!

28 Highlights Reiseentgelt Reisesiebentel bis jetzt:
5,78 Euro die Stunde (A-H) 6,53 Euro die Stunde (I+J) 7,46 Euro die Stunde (K) Das Reiseentgelt ab 1. Mai 2006: 2006: BG E 10,48 Euro die Stunde 2007: BG F 11,82 Euro die Stunde 2008: BG G 13,62 Euro die Stunde

29 Highlights Reiseviertel bis jetzt: 10,13 Euro die Stunde (A-H)
11,43 Euro die Stunde (I+J) 13,06 Euro die Stunde (K) Das Reiseentgelt ab 1. Mai 2006 am Sonn- oder Feiertag: 2006: BG E 15,72 Euro die Stunde 2007: BG F 17,73 Euro die Stunde 2008: BG G 20,43 Euro die Stunde

30 Highlights Reiseentgelt und Lenkentgelt
Wichtig: Der Wegfall des Samstagszuschlages wirkt sich hier nicht aus, da der Stundengehalt jetzt ohne Zuschlag bereits im Jahr 2006 höher ist, als vorher mit Zuschlag! Wichtig: es gilt das Ist-Gehalt, mit einer Höchstbegrenzung, dh, das Reiseentgelt und das Lenkentgelt gilt für alle ArbeitnehmerInnen, egal in welcher Beschäftigungsgruppe sie sind! Wichtig: das Reise- und Lenkentgelt gilt auch im Umkreis von 10 km um die Betriebsstätte, unabhängig von der Beschäftigungsgruppe! Wichtig: Jährliche Erhöhung durch KV-Gehaltserhöhung

31 Highlights Verbesserung bei Auslandsdienstreisen:
Immer mehr Auslandsdienstreisen beginnen am Wochen-ende. Vor allem Reisen in die neuen Mitgliedsstaaten nehmen zu. Der Wunsch nach Heimreisen bei längeren Entsendungen steigt! Erreicht: Bessere Entlohnung der Reisezeit außerhalb der NAZ! Angleichung der Auslandsdiätensätze an das Inlandsniveau für die neuen Mitgliedsstaaten (Euro 3 jährlich)! Heimfahrt alle 2 statt 6 Monate bezahlt inklusive Freizeit! Höhere Versicherungsdeckungssummen!

32 Highlights Sonstiges: Verfallsregelung: von 2 auf 4 Monate verlängert
Km-Geld: Erhöhung analog der Lohnsteuerfreiheit bereits am 1. Jänner 2006 Haftung bei Kreditkarten bleibt beim Arbeitgeber, Überweisung muss vor der Abbuchung der Kreditkartengesellschaft erfolgen! AG muss Verkehrsmittel unter Bedachtnahme auf die Interessen des Arbeitnehmers bestimmen

33 für das es sich lohnt organisiert zu sein!
GPA… Es gibt vieles für das es sich lohnt organisiert zu sein!


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