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Haftungsfallen für den Geschäftsführer

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Präsentation zum Thema: "Haftungsfallen für den Geschäftsführer"—  Präsentation transkript:

1 Haftungsfallen für den Geschäftsführer
Rechtsanwältin Annemarie Dhonau LL.M. Fachanwältin für Insolvenzrecht Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

2 Übersicht Gründung der GmbH Haftung im Gründungsstadium
Organe der GmbH Faktischer Geschäftsführer Haftung des Geschäftsführers Zahlungen an Gläubiger nach Insolvenzreife Insolvenzverschleppungshaftung Strafrechtliche Verantwortlichkeit Haftung gegenüber Dritten Steuerliche Haftung

3 Gründung der GmbH Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrages
Bestellung der Organe Aufbringung des Stammkapitals - Bargründung - Sachgründung (nicht bei UG) Anmeldung zur Eintragung und Eintragung Gesellschafter können nicht von ihrer Pflicht zur Einlageleistung befreit werden. Gesellschafter kann nicht gegen Einlageforderungen der Gesellschaft aufrechnen. Bei der Sachgründung: Festsetzung des Gegenstandes und des anzurechnenden Einlagebetrages in der Satzung und die Gründer müssen die Angemessenheit der Festsetzung gesondert prüfen und in einem Bericht bestätigen. Stimmen der festgesetzte und der tatsächliche Wert nicht überein, haftet der betroffene Gründer in Höhe der Differenz in Geld. Die Sache muss bis zur Registeranmeldung bereits vollständig an die Gesellschaft geleistet worden sein.

4 Verdeckte Sacheinlage (1)
Sachverhalt: Vereinbart wird eine Bargründung, verbunden mit der Abrede, dass die Gesellschaft umgehend mit dem eingeschossenen Betrag Gegenstände von dem einlegenden Gesellschafter mittels eines Verkehrsgeschäfts erwirbt. Zwischen Bareinlage und Verkehrsgeschäft muss ein enger Zusammenhang bestehen (6 Monate).

5 Verdeckte Sacheinlage (2)
Rechtsfolge: Bareinlage: zur endgültig freien Verfügung der Geschäftsführung Hier: Verwendungsabsprache  keine Erfüllung der Bareinlagenverpflichtung Evtl. Sacheinlage: (-)

6 Verdeckte Sacheinlage (3)
Aber: Erfüllungswirkung der Bareinlage ist in Höhe der verdeckten Sacheinlage entfallen. Wert des Vermögensgegenstandes wird angerechnet. (Beweislast beim Gesellschafter) Dennoch: fehlerhafte Geschäftsführungs-versicherung bei Anmeldung der Gesellschaft, denn der Einlagebetrag stand nicht zur endgültig freien Verfügung. (Strafbar !!)

7 Haftung im Gründungsstadium (1)
Vorgründungsgesellschaft (z.B. GbR, OHG) (kein Übergang der Verbindlichkeiten auf die GmbH) Vor-GmbH (mit Abschluss not. Vertrag) (Übergang der Verbindlichkeiten auf die GmbH) GmbH (mit Eintragung im Handelsregister)

8 Haftung im Gründungsstadium (2)
Praxisbeispiel: Abschluss eines Kaufvertrages im Namen der GmbH vor Abschluss des GmbH-Vertrags Grundsatz des unternehmensbezogenen Geschäfts, d.h. der wahre Rechtsträger wird berechtigt und verpflichtet, hier die OHG

9 Organe der GmbH GmbH handelt als juristische Person nur durch ihre Organe Vertretung nach außen durch den Geschäftsführer Innere Willensbildung durch die Gesellschafterversammlung

10 Geschäftsführer jede natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person
GF darf nicht Betreuter sein, der bei der Besorgung von Vermögensangelegenheiten einem Einwilligungsvorbehalt unterliegt kein Berufs- und Gewerbeverbot keine Verurteilung wegen bestimmter Straftaten (Achtung Rechtsscheinhaftung der Gesellschaft gem. § 15 HGB)

11 Mehrere GmbH Geschäftsführer
Grundsatz: Haftung als Gesamtschuldner Haftungsbegrenzung durch Zuständigkeitseinteilung im Rahmen einer sog. Geschäftsordnung Aber: Gesamtverantwortung für wirtschaftliche und finanzielle Daten der Gesellschaften (z.B. Sozialversicherungs-beiträge, Steuerschulden, Lieferung an insolvente Gesellschaft)

12 Geschäftsführungsaufgaben (1)
Bestimmung über den Einsatz und die Koordination von Unternehmensressourcen Leitung des Unternehmens innerhalb der Grenzen des Unternehmensgegenstandes Beschränkungen durch Gesellschaftsvertrag Beschränkungen durch die Gesellschafter

13 Geschäftsführungsaufgaben (2)
Erhaltung des Stammkapitals Handelsregisteranmeldungen Buchführung Einberufung der Gesellschafterversammlung Insolvenzantrag Pflicht zur Aufstellung des Jahresabschlusses Erfüllung steuerlicher Pflichten der Gesellschaft

14 Der faktische Geschäftsführer (1)
Voraussetzungen: Tatsächliche Geschäftsleitung Einverständnis der Gesellschafter Tatsächliche Verfügungsmacht Rechtsfolgen: Insolvenzantragspflicht Haftung nach AO

15 Der faktische Geschäftsführer (2)
8 klassische Merkmale (mind. 6) Bestimmung der Unternehmenspolitik Unternehmensorganisation Einstellung von Mitarbeitern Gestaltung der Geschäfts-beziehung zu Vertrags-partnern Verhandlung mit Kredit-gebern Gehaltshöhe Entscheidung der Steuerangelegenheiten Steuerung der Buchhaltung

16 Strafrechtliche Verantwortlichkeit des faktischen Geschäftsführers
faktische Übernahme des Amts mit Einverständnis der Gesellschafter und ohne förmliche Bestellung tatsächliche Ausübung überragende Stellung oder zumindest deutliches Übergewicht gegenüber dem formellen Geschäftsführer

17 Haftung des Geschäftsführers (1)
Die Geschäftsführer haften der Gesellschaft für die Verletzung ihrer Pflichten aus § 43 Abs.2 GmbHG. Sie haben gem. § 43 Abs.1 GmbHG die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anzuwenden. (zur Durchsetzung bedarf es eines Gesellschafterbeschlusses)

18 Haftung des Geschäftsführers (2)
Unternehmerische Entscheidungen: Der Geschäftsführer haftet, wenn eine unternehmerische Entscheidung pflichtwidrig ist und zu einem Schaden der Gesellschaft führt. Er hat die GmbH so zu führen, dass die wirtschaftlichen Vorteile des Unternehmens gewahrt und hierbei die durch Rechts- und Verhaltensregeln gesetzten Schranken beachtet bleiben; er muss sich an anerkannte betriebswirtschaftliche Grundsätze halten.

19 Haftung des Geschäftsführers (3)
Da unternehmerische Geschäfte unvermeidbar risikobehaftet sind, ist es dem Geschäftsführer nicht schlechthin verwehrt, Risiken einzugehen; deshalb ist nicht der Abschluss jeden Geschäfts, bei dem Risiken bestehen, bereits eine Sorgfaltspflichtverletzung und führt nicht jedes risikobehaftete Geschäft nach der Verwirklichung des Risikos zur Schadensersatzpflicht.

20 Haftung des Geschäftsführers (4)
Bei Risikogeschäften sind unangemessene Risiken zu vermeiden Chancen und Risiken eines Geschäfts müssen berücksichtigt werden Ein erlaubtes Risiko liegt nicht schon bei bloßer Gewinnwahrscheinlichkeit vor (Finanzverwaltung: Übernahme von Verlusten durch die GmbH vGA, wenn die Geschäfte überwiegend oder ausschließlich im privaten Interesse der Gesellschafter durchgeführt wurden)

21 Haftung des Geschäftsführers (5)
Praxisbeispiele: Haftung des GF, dem bei einem Vertragsangebot ein Kalkulationsirrtum unterläuft, der zu einem Schaden von 800 TDM führt (BGH NJW 1972, 154). Haftung des GF, der einem unbekannten Unternehmen Waren auf Kredit verkaufte, ohne dessen Bonität zu prüfen und ohne die Gesellschaft genügend zu sichern (BGH WM 1981, 440).

22 Haftung des Geschäftsführers (6)
Haftung des GF, der Darlehen vorzeitig ablöst, wenn der Zinsersparnis eine höhere Vorfälligkeitsentschädigung gegenüber steht (BGH NJW 2008, 3361). Haftung eines GF, der einen Beratervertrag mit einer dafür nicht qualifizierten Person (Rechtsreferendar) abschließt (BGH NJW 1997, 741). Haftung eines GF, der bei Unterkapitalisierung der GmbH einem Gesellschafter Kredit gewährt (BGH ZIP 2004, 263).

23 Haftung des Geschäftsführers (7)
Keine Haftung des Geschäftsführers für vertretbare Erhöhung des Gehalts eines leitenden Angestellten (OLG Oldenburg GmbHR 2006, 1263). Haftung eines Geschäftsführers, der ein sich später als ungeeignet erweisendes Gerät bestellt, obwohl die Gesellschaft zunächst das Gutachten eines Sachverständigen abwarten wollte (OLG Stuttgart GmbHR 2003, 835).

24 Haftung des Geschäftsführers (8)
Treuepflichtverstoß Der Geschäftsführer hat auch im Übrigen den Nutzen der Gesellschaft im Auge zu behalten. Er muss mit den ihm überlassenen Gegenständen der Gesellschaft sorgfältig umgehen, darf das ihm anvertraute Vermögen nicht zum eigenen Nutzen einsetzen und keine persönlichen Vorteile aus der geschäftlichen Tätigkeit der Gesellschaft für sich ableiten.

25 Haftung des Geschäftsführers (9)
Dem Geschäftsführer ist damit nicht nur der unmittelbare Griff in die Kasse verboten, sondern auch der Umweg über eine unberechtigte Gehaltszahlung oder sonstige nicht vereinbarte Leistungen der Gesellschaft an sich. Er darf über die vereinbarte Vergütung hinaus – keine persönlichen Vorteile für sich ziehen.

26 Haftung des Geschäftsführers (10)
Praxisbeispiele: Haftung des GF für die unentgeltliche Heranziehung von Angestellten der Gesellschaft für private Bauarbeiten (BGH WM 1976, 77). Haftung des GF für überhöhtes Gehalt (LG Berlin GmbHR 2000, 234). Herausgabepflicht für vereinnahmte Schmiergelder (OLG Düsseldorf GmbHR 2000,666).

27 Haftung des Geschäftsführers (11)
Haftung des GF, der bei Tempo 170km/h auf der Autobahn telefoniert und Unfall verursacht (OLG Koblenz GmbHR 1999, 3449). Haftung eines Geschäftsführers, der es tatenlos hinnimmt, dass ein Gesellschafter ohne Billigung der Gesellschafterversammlung Geldeingänge zur Bildung einer schwarzen Kasse abzweigt (OLG Celle GmbHR 2006, 377).

28 Weitere haftungsbegründenden Pflichtverletzungen (1)
unterlassene Einberufung der Gesellschafterversammlung bei einem Verlust von 50% des Stammkapitals gem. § 49 Abs.3 i.V.m. § 43 Abs.2 GmbHG Verletzung der Insolvenzantragspflicht gem § 15a InsO Haftung für falsche Angaben bei der Gründung (z.B. bei der verdeckten Sacheinlage) gem. § 9a GmbHG

29 Weitere haftungsbegründenden Pflichtverletzungen (2)
Haftung für ungesetzliche Rückzahlung von Stammeinlagen gem. § 43 Abs.3 i.V.m. § 30 GmbHG Haftung für Zahlungen nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit gem. § 64 GmbHG

30 Weisungen von Gesellschaftern an GmbH-Geschäftsführer
Weisungen der Gesellschafter grundsätzlich bindend und zu befolgen Weisungen erfordern Gesellschafterbeschluss Ausnahme: Weisungen, die gläubigerschädigende Wirkung entfalten und durch die sich der Geschäftsführer strafbar macht

31 Entlastung des Geschäftsführers durch die Gesellschafter
Entlastung bedeutet Ausspruch von Vertrauen in zukünftiges Handeln des Geschäftsführers und Verzicht auf Schadensersatzansprüche. Kein Freibrief: Entlastung gilt nicht, wenn Gesellschafter Verfehlungen nicht erkennen konnten. Entlastung schützt nicht vor Insolvenzverschleppung.

32 Vereinbarung der Haftungs-begrenzung im Anstellungsvertrag
Ausschluss der Haftung für Fahrlässigkeit Summenmäßige Be-schränkung des Haftungsumfangs Umkehr der Beweislast Abkürzung der Ver-jährung (z.B. 12 Monate) Ausschluss der Haftung, wenn auf Anweisung der Gesellschafter gehandelt wurde Freistellung von Haftungsansprüchen Dritter Abschluss einer D&O Versicherung

33 Zahlungen an Gläubiger nach dem Eintritt der Insolvenzreife (1)
§ 64 GmbHG Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. Dies gilt nicht von Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind…

34 Zahlungen an Gläubiger nach dem Eintritt der Insolvenzreife (2)
Zweck: Schutz der Gesellschaftsgläubiger durch Erhalt bzw. Wiederauffüllung der bei Eintritt der Insolvenzreife vorhandenen Masse

35 Zahlungen an Gläubiger nach dem Eintritt der Insolvenzreife (3)
Zahlungsunfähigkeit gem. § 17 InsO Überschuldung gem. § 19 InsO

36 Zahlungen an Gläubiger nach dem Eintritt der Insolvenzreife (4)
Begriff der Zahlung: alle Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen, die die potentielle Insolvenzmasse schmälern. Beispiele: Geldzahlung, Warenlieferung, Aufrechnung, Gewährung eines Darlehens an einen Dritten

37 Zahlungen an Gläubiger nach dem Eintritt der Insolvenzreife (5)
Erlaubt: Zahlung von einem debitorischen Konto der Gesellschaft und Bank hat keine Gesellschaftssicherheit (Gläubiger wird durch Bank ersetzt, Gläubigerwechsel) Nicht erlaubt: - Scheckeinzug auf ein debitorisches Konto (verbotene Zahlung an die Bank, weil sich die Schuld ihr gegenüber vermindert)

38 Zahlungen an Gläubiger nach dem Eintritt der Insolvenzreife (6)
Handlungsempfehlung für den Geschäftsführer: Pflicht zur Erhaltung der potentiellen Insolvenzmasse. GF ist gehalten, die Überweisung durch rechtzeitige Benachrichtigung der Gläubiger zu verhindern und nach Eröffnung eines anderen Kontos dem Geschäftsverkehr die neue Bankverbindung mitzuteilen.

39 Zahlungen an Gläubiger nach dem Eintritt der Insolvenzreife (7)
Zahlungsunfähigkeit und ihre Feststellung: BGH, Urteil vom – IX ZR 123/04 Eine bloße Zahlungsstockung ist anzunehmen, wenn der Zeitraum nicht überschritten wird, den eine kreditwürdige Person benötigt, um sich die benötigten Mittel zu leihen. Dafür erscheinen drei Wochen erforderlich, aber auch ausreichend.

40 Zahlungen an Gläubiger nach dem Eintritt der Insolvenzreife (8)
2. Beträgt eine innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke des Schuldners weniger als 10% seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten, ist regelmäßig von Zahlungsfähigkeit auszugehen, es sei denn, es ist bereits absehbar, dass die Lücke demnächst mehr als 10% erreichen wird.

41 Zahlungen an Gläubiger nach dem Eintritt der Insolvenzreife (9)
3. Beträgt die Liquiditätslücke des Schuldners 10% oder mehr, ist regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig beseitigt werden wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zuzumuten ist.

42 Zahlungen an Gläubiger nach dem Eintritt der Insolvenzreife (10)
Überschuldung: Definition § 19 Abs. 2 InsO Ermittlung der Überschuldung: Überschuldungsstatus in Form einer Vermögensbilanz, die über die „wahren Werte“ des Gesellschaftsvermögens Auskunft gibt (BGH Beschluss vom – 3 StR 518/14).

43 Zahlungen an Gläubiger nach dem Eintritt der Insolvenzreife (11)
Begriff der Zahlung: Alle vom Geschäftsführer veranlassten Leistungen aus dem Gesellschafts-vermögen, die die potentielle (Aktiv-) Insolvenzmasse schmälern. Nicht veranlasst ist Zwangsvollstreckung Kein Schadensersatzanspruch, es geht nicht um Schaden der Gesellschaft, sondern um einen Schaden der Gläubigergemeinschaft

44 Zahlungen an Gläubiger nach dem Eintritt der Insolvenzreife (12)
Beweislast: Der Insolvenzverwalter muss darlegen, dass eine Zahlung vorliegt, die vom Geschäftsführer veranlasst wurde. Der Geschäftsführer muss darlegen und beweisen, dass es nicht zu einer Masseschmälerung gekommen ist, weil ein Aktivtausch vorliegt.

45 Zahlungen an Gläubiger nach dem Eintritt der Insolvenzreife (13)
Privilegierte Zahlungen Zahlungen, deren Nichterbringung unter Strafe steht oder gegen öffentlich-rechtliche Normbefehle verstößt (Sozialversicherungsbeiträge und Steuerschulden) Es besteht keine Vermutung für eine Zahlung der Arbeitnehmeranteile: Die Tilgungsreihenfolge ist in § 4 BVV (Beitragsverfahrensverordnung) geregelt: Der AG kann hinsichtlich der Beiträge eine Tilgungsbestimmung treffen. Wird bei einer Teilzahlung keine Bestimmung getroffen, wird die Zahlung anteilig auf AG und AN Anteile verrechnet.

46 Zahlungen an Gläubiger nach dem Eintritt der Insolvenzreife (14)
b) Zahlungen, durch die größere Nachteile für die Insolvenzmasse abgewendet werden (z.B. Versorgungsleistungen wie Strom) c) Sanierungsabsicht ist nicht ausreichend! Notwendig ist Sanierungsfähigkeit.

47 Zahlungen an Gläubiger nach dem Eintritt der Insolvenzreife (15)
Handeln aufgrund eines Gesellschafter-beschlusses: Kein Ausschluss der Ersatzpflicht Verzicht der Gesellschaft oder Vergleich: unwirksam, soweit die Gläubiger nicht vollständig befriedigt werden (aber möglich Vergleich mit dem Insolvenzverwalter)

48 Zahlungen an Gläubiger nach dem Eintritt der Insolvenzreife (16)
Verjährung: 5 Jahre ab dem Zeitpunkt der sorgfaltswidrigen Zahlung

49 Insolvenzverschleppungshaftung (1)
Schadensersatzpflicht des Geschäftsführers gegenüber den Gläubigern bei Verletzung der Insolvenzantragspflicht gem. § 15a InsO i.V.m. § 823 Abs.2 BGB. Exkurs: Fehlt ein Geschäftsführer (bei Führungslosigkeit) ist auch jeder Gesellschafter zur Insolvenzantragsstellung verpflichtet.

50 Insolvenzverschleppungshaftung (2)
Neugläubiger: Neugläubiger hat mit der GmbH ein Geschäft abgeschlossen als die Gesellschaft bereits insolvenzreif war. Vertrauen auf die Solvenz der GmbH bei Vertragsabschluss wurde enttäuscht. Der Neugläubiger ist selbst aktivlegitimiert. Der Neugläubiger ist so zu stellen, wie wenn er mit der Gesellschaft keinen Vertrag geschlossen hätte (kein entgangener Gewinn). Dem Anspruch steht Nichtabschluss des IV nicht entgegen. Er kann auch die Forderung anmelden. GF kann Abtretung der Insolvenzforderung an sich verlangen, aber kann den Anspruch des Neugläubigers nicht um die Quote kürzen.

51 Insolvenzverschleppungshaftung (3)
Altgläubiger: Altgläubiger hat gegen die Gesellschaft bereits einen Anspruch erworben, als der Geschäftsführer noch keine Veranlassung hatte, Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Der Altgläubiger ist nicht aktivlegitimiert. Der Insolvenzverwalter macht den Anspruch (Quotenschaden) gem. § 92 InsO geltend.

52 Auskunftspflicht des Geschäfts-führers im Fall der Insolvenz
Auskunftspflicht des Geschäftsführers über die rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse der GmbH einschließlich gegen ihn selbst und Gesellschafter gerichteter Ansprüche. Keine Auskunftspflicht über die eigenen Vermögensverhältnisse und Realisierbarkeit etwaiger gegen ihn gerichteter Ansprüche

53 Strafrechtliche Verantwortlichkeit
Unterlassung der Information an die Gesellschafter, dass die Hälfte des Stammkapitals aufgezehrt ist gem. § 84 GmbHG Unterlassung des rechtzeitigen Insolvenzantrags gem. § 15a Abs.4 InsO Verletzung von Pflichten im Insolvenzfall gem. §§ d, 14 StGB Allgemeines Straftatbestände §§ 263, 266, 266a StGB

54 Haftung gegenüber Dritten (1)
Rechtsscheinhaftung analog § 179 BGB z.B. durch Weglassen des Rechtsformzusatzes Haftung als Vertreter ohne Vertretungsmacht gem. § 179 BGB (z.B. bei gemeinsamer Vertretung)

55 Haftung gegenüber Dritten (2)
Haftung aus unerlaubter Handlung gem. § 823 Abs.2 BGB i.V.m. Schutzgesetz Bei Verschweigen der Insolvenzreife gem. § 263 StGB Gegenüber Sozialversicherungsträgern gem § 266a StGB Wegen Insolvenzverschleppung (Unterscheidung Neu- und Altgläubiger) gem. § 15a Abs.1 InsO

56 Steuerliche Haftung Lohnsteuer: Höhe richtet sich nach den Beträgen, die an die Arbeitnehmer ausgezahlt werden Verluste aus sog. Risikogeschäften: Finanzverwaltung: vGA, BFH: vgA (-), wenn GmbH im Interesse des eigenen Gewinnstrebens eine Gewinnchance wahrgenommen hat (Ausnahme: Geschäft überwiegend oder ausschließlich im privaten Interesse der Gesellschafter). Darlehen an eine Briefkastenfirma ohne Sicherheit (OLG Düsseldorf AG 1997, 231) gewollt war eigentlich eine vGA

57 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.


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